54 Einleitung. Paragraphen). Der Reichstag kam zur zweiten Lesung am 29. und 30. Januar 1903, zur dritten Lesung am 23. März 1903?) Das Gesetz ist am 30. März 1903 vollzogen und im Reichs gesetzblatt vom 2. April 1903 vorschriftsmäßig veröffentlicht worden. Zu schweren Bedenken gibt § 3 Abs. 3 des Gesetzes Anlaß. Man hat nicht richtig gehandelt?) die Heimarbeit der Kinder zu begünstigen. Es steht in Aussicht, daß die Kinder, welche bisher in Werkstätten zu arbeiten hatten, nunmehr von ihren Arbeitgebern in den Wohnungen der Eltern beschäftigt werden?) Der Abgeordnete Hitze äußerte im Reichstage den Wunsch, daß man erwäge, ob nicht die Kinder, welche für Dritte arbeiten, den Schutzbestimmungen für fremde Kinder ganz allgemein zu unterwerfen seien. Leider ist der Vorschlag weder in der Kommission noch im Reichstage geprüft worden. Jedenfalls ist aber durch das Kiuderschutzgesetz ermöglicht, die Schäden, welche sich in der Heimarbeit finden, nach und nach aus zubessern. Der Kinderschutz wird und muß sich auch weiter ent wickeln. Etwaige Ausbeutung der Kinder in der Landlvirtschaft und in dem Gesindcdienst wird später entgegengetreten werden. Augen blicklich hat sich der Reichstag nur damit begnügt, durch eine Reso lution, welche von der Kommission vorgeschlagen worden ist, den Reichskanzler zu ersuchen, Erhebungen über in der Landwirtschaft bestehende Mißstände zu veranlassen?) 1) StenograPh.Ber. S. 4997-5025; S. 5027—5054 (1. Lesung); S. 7545 —7556 ; 7592—7623 (2. Lesung); S. 8832-8837 (3. Lesung). ■) Schwiedland, Ziele und Wege einer Heimarbeitsgesetzgebung, Wien 1903 S. 64 ff., Soz. Pr. in allen Jahrgängen. Vgl. auch zur recht lichen Stellung der Heimarbeiter „das Gewerbegericht Berlin" S. 78 ff. ') Ähnliches ereignete sich nach der Novelle von 1891 aus Anlaß des Verbots der Beschäftigung der schulpflichtigen Kinder in Fabriken (§ 135). 4 ) Siehe zur Durchführung des KSchG. Soz. Pr. XII Sp. 1326 ff., XIII Sp. 32 ff. und hier Teil I S. 15.