I. Einleitende Bestimmungen § 1. 55 Gesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben. Vom 30. März 1903 (R.G.Bl. Nr. 14 S. 113—120). Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser. König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstages, was folgt: I. Einleitende Bestimmungen. 8 i. Auf die Beschäftigung von Kindern in Betrieben, welche als gewerbliche im Sinne der Gewerbeordnung anzusehen sind, finden neben den bestehenden reichsrechtlichen Vorschriften die folgenden Bestimmungen Anwendung, und zwar auf die Beschäftigung fremder Kinder die §§ 4 bis 11, auf die Beschäftigung eigener Kinder die 88 12 bis 17. . 1- JP a ‘ e „ riatten: Entw. S. 1. 9 und 15ff.; Komm.Ber. S. 2-8, Antrag Nr. 828, Stenogr. Verh. 7545, 7592 und 8833. 8 1 ist in der Fassung des Entw. Gesetz geworden. Spangenberg S. 35. 2. Beschäftigung: Nach den Motiven (S. 13 a. A.) setzt der Entwurf „abwelchend von der Gewerbeordnung nicht das Vorhandensein eines gewerb lichen Arbettsvertrages und auf seiten des Kindes nicht die Eigenschaft eines gewerblichen Arbeiters voraus; die Beschäftigung soll vielmehr ohne Rück sicht darauf, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt oder nicht, den vorgesehenen Bestimmungen unterliegen." Das Gesetz trifft nicht nur die gewerb- liche Kinderarbeit, sondern jegliche Beschäftigung von in ern (Komm.Ber. S. 26) in gewerblichen Betrieben, also auch die in er Hausindustrie und im Kleingewerbe vorkommende Beschäftigung er Hauskinder (Rohmer S. 803) im gewerblichen Betriebe der Eltern entgegen dem 8 154 Abs. 4 Gew.Ordn. Auch eine nur gelegentliche Be schäftigung fällt unter 8 1. Vgl. Anm. 1 zu 8 10. Rohmer S- 864 führt merzu mit Recht an, daß deshalb auch die nur gelegentliche Beschäftigung in m verbotenen Beschäftigungsarten des 8 4 strafbar ist. „Um ein Kind als einen im Betriebe beschäftigten Arbeiter an sehen zu können, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Die Tätigkeit mutz einmal im ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis mit dem Be riebsunternehmer ausgeübt sein und sie muß sodann, mag sie auch nicht gerade notwendig eine wesentliche Arbeitsleistung bilden, sich doch als eine