56 Kinderschutzgesetz. ernste Tätigkeit, nicht bloß als eine spielartige, tändelnde Beschäftigung dar stellen (Rekursentscheidung des Reichsversicherungsamts in der „Arbeiterver sorgung" 17. Jahrg. 1900 S. 74). Über Kinderarbeit s. Lotmar, der Arbeitsvertrag Bd. I S. 76ff., 113 und 250 und Sigel, der gewerbliche Arbeitsvertrag S. 41, ferner „über Frauen und Kinderarbeit in den Fabriken Deutschlands und der Schweiz" Dr. Buomberger, Kantonsstatistiker in Freiburg (Schweiz). Dazu die Neue Zeit 22. Jahrg. Bd. I Nr. 3 S. 95 und 96. Siehe auch über jugendliche Arbeiter Handwörterbuch der Staatswissenschasten von Conrad usw. 2. Ausl. IV. Bd. S. 1400 ff., Literatur S. 1417 und eben dort Bd. I bei dein Artikel „Arbeiterschutzgesetzgcbung" S. 471 ff. Das Gesetz steht aus dem Standpunkt, daß die schulpflichtigen, auf Grund eines Arbeitsvertrages in gewerblichen Betrieben tätigen Kinder ge werbliche Arbeiter int Sinne des Titel VII Gew.Ordn. sind. (Mot. S. 12 und Rohmer S. 805 a. E. und S. 810 Anm. 1). Siehe unter Anm. 6 zu § 13 Kinder eines Gewerbetreibenden, welche diesem nur aus Grund ihrer familienrechtlichen Abhängigkeit im Gewerbe mithelfen (g 1356 Abs. 2, § 1617 BGB.), sind nicht gewerbliche Arbeiter (v. Schulz, Kommentar zum Gewerbegerichtsgesetz S. 33 Anm. 2). Über einen Kinderstreik in Dortmund s. Soz. Pr. XII Sp. 451. Über Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Kindes s. Struckmann und Koch, Kommentar zur ZPO. 8. Ausl. Bd. II S. 131 Anm. 1 zu 8 746. Es findet die ZV. in alle Gegenstände statt, die sich im Gewahrsam des Gewalthabers (Vaters usw.) be finden. Siehe im übrigen v. Schulz, a. a. O. S. 99 Anm. zu g 30. Das Gesetz schützt alle innerhalb des Deutschen Reichs beschäftigten Kinder, auch die Ausländer (Rohmer S. 807, 812 und 816 und Neukamp S. 8 Anm. 1). Vgl. auch Anm. 3 zu § 5 (Slowakenkinder!). 3. Von Kindern: Vgl. g 2. 4. Gewerbliche Betriebe im Sinne der Gewerbeordnung: Eine ausdrückliche Begriffsbestinnnung von „Gewerbe" ist in der Ge werbeordnung nicht enthalten. Es äußern sich sogar die Motive zum ersten Entwurf einer Gewerbeordnung vom 7. April 1868 (Nr. 43 Reichstag des Norddeutschen Bundes 1. Legislaturperiode 1868, Motive S. 8) dahin: „Eine Definition des Begriffs Gewerbe muß vermieden werden." Sodann lassen sich die Motive zum zweiten Entwurf (Nr. 13 Reichstag des Norddeutschen Bundes 1. Legislaturperiode 1869, Motive S. 50) dahin aus, daß es, da die Vielgestaltigkeit der gewerblichen Entwicklung eine scharfe Begriffsbestimmung nicht gestattet, zwecklos sei, den Begriff des Gewerbes festzustellen. Die Motive verweisen als Ersatz auf die preußische Gesetzgebung und den gemeinen Sprachgebrauch. Nach Schenkel „Die Deutsche Gewerbeordnung" 2. Ausl. Bd. I S. 11 und 12 sind für die Abgrenzung des der Gewerbeordnung zugrunde liegenden Gewerbebegriffs einerseits materielle, andererseits formelle Gesichtspunkte ausschlaggebend. Der materielle Gewerbebegriff der Gew.Ordn. geht wesentlich weiter als der volkswirtschaftliche Begriff des Gewerbes, „indeni