I. Einleitende Bestimmungen § 1. 57 mä)t bloß die Be- und Verarbeitung von Gegenständen, sondern auch die Handels- und Verkehrtstätigkeit und die Leistung von gewissen persönlichen Diensten als Gewerbe behandelt wird. In formeller Hinsicht ist als gewerbliche Tätigkeit nur eine solche zu betrachten, welche in der Absicht statt- siudet, durch Wiederholung gleicher oder ähnlicher Handlungen einen wirt schaftlichen Gewinn zu erzielen. Wenn auch dieser formelle Begriff der ge werblichen Tätigkeit in der Gew.Ordn. nicht ausdrücklich festgestellt ist, so er gibt er sich doch aus dem Sprachgebrauch und den Anschauungen des wirt schaftlichen Lebens." (Siehe hierzu Heft 6 der Schriften der Gesellschaft für Soziale Reform S. 16 und 17, insbesondere die Anmerkungen.) b. Die Gew.Ordn. bezeichnet im § 6 daselbst eine Reihe von Betrieben, auf welche ihre Vorschriften keine Anwendung finden sollen. § 6 Gew.Ordn. lautet: Das gegenwärtige Gesetz findet keine Anwendung auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das TJnterrichts- wesen, die advokatorische und Notariats-Praxis, den Gewerbe betrieb der Auswanderungsunternehmer und Auswanderungs agenten, der Yersicherungsunternehmer und der Eisenbahn unternehmungen, die Befugnis zum Halten öffentlicher Fähren und die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaften auf den Seeschiffen. — Auf das Bergwesen, die Ausübung der Heil kunde, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht findet das gegenwärtige Gesetz nur insoweit Anwendung, als dasselbe ausdrückliche Bestimmungen darüber enthält. Durch Kaiserliche Verordnung wird bestimmt, welche Apothekerwaren dem freien Verkehr zu überlassen sind. Ausdrücklich sind hiernach nur die Schifssmanuschaften auf den Seeschiffen dem Geltungsgebiet der Gew.Ordn. entzogen. Sonst ist im 8 6 nicht gesagt, daß diejenigen Personen (Erwachsene und Kinder), welche in den dort aufgeführten Gewerbebetrieben Dienste leisten, der Gew.Ordn. nicht unterstehen. Soweit die im § 6 genannten Betriebe nicht als Gewerbe in Betracht kommen, können deren Angestellte auch nicht als gewerbliche Arbeiter angesprochen werden. ^ (Vgl. dazu v. Schulz, Kommentar zum Gewerbege- richtsgesetz S. 33 ff und das Geiverbegericht Berlin, Verlag von Franz Sie- menroth 1903S.43,47und49.) Es fallen nicht unter dieGew.Ordn. und deshalb auch nicht unter das Kinderschutzgesetz: — neben den im § 6 aufgezählten Erwerbszweigen „Fischerei, Bergwesen und Viehzucht" — Ackerbau, Forstwirtschaft, Gartenbau und Weinbau. Siehe hierzu über Neben