58 Kinderschutzgesetz. betriebe v. Schulz a. a. D. S. 25 Sinnt. 2 und das Gewerbegericht Berlin S. 388. Streitig ist, inwieweit die Gärtnerei von der Gewerbeordnung ausgenommen worden ist. Siehe darüber Reichsarbeitsblatt Nr. 8 S. 673 ff., v. Schulz a. a. O. S. 34, das Gewerbegericht Berlin S. 387. Biele rechnen die Kunst-, Zier- und Handelsgärtnerei zu den Gewerben. (Vgl. auch das Heft 6 der Schriften der Gesellschaft für soziale Reform und Wilhelmi n. Bewer, Kommentar zum Gewerbegerichtsgesetz S. 33 Anm. Id.) Die Land schaftsgärtnerei ist von einem Gericht zur künstlerischen Tätigkeit gezählt worden. Künstlerische wie wissenschaftliche Tätigkeit ist kein Ge werbe. Rohmer S. 804; Spangenberg S. 36; Neukamp S. 8; v. Rohr scheidt S. 43. Die aus Unterstellung der Landwirtschaft unter das Kinderschutz gesetz gerichteten Anträge (siehe Anm. 1: Antrag Nr. 828) sind abgelehnt worden, ebenso wie die Ausdehnung des Gesetzes auf den Ge sind e dienst (Spangenberg S. 35 ff.). Die im öffentlichen Interesse stattfindenden Betriebe sind end lich nicht nach der Gew.Ordn. zu behandeln, weil bei ihnen eine Erwerbs absicht fehlt (siehe Rohmer S. 804 a. E., v. Schulz a. a. O. S. 36 Anm. 14.) 6. Neben den bestehenden reichsrechtlichen Vorschriften: Hierzu heißt es in den Motiven (S. 11 und 12): „Zunächst ist nicht beab sichtigt, eine Änderung in den bisher schon bestehenden reichsrechtlichen Beschränkungen der Kinderarbeit eintreten zu lassen, die Bestimmungen des Entwurfs sollen vielmehr ergänzend neben die bereits bestehenden Be stimmungen treten." Es kommen namentlich in Betracht die Bestimmungen über den Ausschluß von Kindern unter 13 Jahren und noch schulpflichtigen Kinder über 13 Jahre aus den Fabriken, den Werkstätten der Kleider und Wäschekonfektion und den Werkstätten mit Motorbetrieb (§ 135 der Gew.Ordn., § 2 der Verordnung, betr. die Ausdehnung der 88 135—139 und des § 139 b der Gew.Ordn. auf die Werkstätten der Kleider und Wäsche- konfektion, vom 31. Mai 1897, RGBl. S. 459, und die Verordnung, betr. die Inkraftsetzung der im 8 154 Abs. 3 der Gew.Ordn. getroffenen Bestimmung, vom 9. Juli 1900 RGBl. S. 565). Ferner sind zu erwähnen die Bestimmungen über den Ausschluß von Kindern unter 13 Jahren aus gewissen Räumen in denjenigen Anlagen, welche Zündhölzer unter Verwendung von weißem Phosphor Herstellen (§ 2 des Reichsgesetzes, betreffend die Anfertigung von Zündhölzern vom 13. Mai 1884, vgl. dazu Reichsgcsetz vom 10. Mai 1903, betr. Phosphorzündwaren RGBl. S. 217), endlich die zahlreichen vom Bundesrat auf Grund der §8 120 a, 139 a der Gew.Ordn. erlassenen Verordnungen (vgl. dazu die Ein leitung zum Kommentar S. 50 u. Anm. 2) über Beschränkungen der Be schäftigung von Kindern unter 13 Jahren in gesundheitsgesährlichen oder sonst ungeeigneten Beschäftigungsarten, nämlich 8 7 der Vorschriften über die Ein richtung und den Betrieb der Bleifarben- und Bleizuckerfabriken vom 8. Juli