60 Kinderschutzgesetz. Gew.Ordn. und anderen Gesetzen enthalten sind." Motive S. 12. (Siehe hierzu Anm. 2 a. E. und Rohmer S. 805 und 806.) Der Vorbehalt der reichsgesetzlichen Beschränkungen hat nur Wert für die fremden Kinder, welche auf Grund eines Arbeitsvertrags beschäftigt werden, da nur diese im Sinne der Gew.Ordn. Arbeiter sind (vgl. Anm. 2 a. E.) Die eigenen Kinder, welche von den Eltern kraft ihrer Erziehungsgewalt beschäftigt werden und deshalb nicht die Eigenschaft gewerblicher Arbeiter besitzen, sind von den vor dem Kinderschutzgesetz bestehenden reichsgesetzlichen Arbeiter schutz ausgeschlossen, wie sie es bisher waren. Über die weitergehenden landesrechtlichen Beschränkungen s. 8 30. Spangenberg S. 37; Neukamp S. 8. 7. Fremde, eigene Kinder: Vgl. Anm. 2 und 8 zu Z 3. § 2. Kinder im Sinne dieses Gesetzes. Als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten Knaben und Mädchen unter dreizehn Jahren sowie solche Knaben und Mädchen über dreizehn Jahre, welche noch zum Besuche der Volksschule ver pflichtet sind. 1. Materialien: Entw. S. 1, 15 u. 16; Komm.Ber. S. 8—11 Antrag Nr. 828; Stenograph.Verh. S. 4928, S. 7611, 7612 u. S. 8833. Der Paragraph des Entwurfs ist unverändert Gesetz geworden. Die Anträge wurden abgelehnt. Spangenberg S. 38. 2. Kinder im Sinne dieses Gesetzes: Bezüglich des Begriffs der Kinder lehnt sich § 2 cm § 135 Gew.Ordn. an. § 135 bestimmt: Kinder unter dreizehn Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden. Kinder über dreizehn Jahre dürfen in Fabriken nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind. Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Dauer von sechs Stunden täglich nicht überschreiten. Junge Leute zwischen vierzehn und sechzehn Jahren dürfen in Fabriken nicht länger als zehn Stunden täglich beschäftigt werden.