x. Einleitende Bestimmungen §§ 2 u. 3. 61 Unter „Kindern" sind nach der Fassung des Gesetzes die im volksschul pflichtigen bzw. noch jüngeren Alter (Agahd, Kinderarbeit und Gesetz usw. 1902 S. 52—57) befindlichen Personen zu verstehen. 3. Knaben und Mädchen: Die Unterscheidung ist mit Bezug auf die ZZ 7 u. 16 dieses Gesetzes, welche besondere Vorschriften für die beiden Geschlechter aufstellen, gemacht worden. 4. Zum Besuche der Volksschule verpflichtet: Volksschule ist die gewöhnliche Werktagsschule. Darüber, daß die in verschiedenen Bundesstaaten bestehende Pflicht zum Besuch von Sonntags- oder Fort bildungsschulen nicht zu der im § 2 genannten Verpflichtung gehört s. v. Landmann-Rohmer Bd. II S. 334. In den meisten Bundesstaaten ist die Schulpflicht mit dem 14. Lebens jahre, in Bayern mit dem 13. Jahre und in Württemberg häufig vor dem 14. Jahre beendet (Komm.Ber. S. 8ff.). Es treten häufig Dispensationen ein. Rohmer S. 806 u. 807; Spangenberg S. 37 u. 38; Neukamp S. 10; v. Rohrscheidt S. 45—47; Zwick S. 49. 8 3. Eigene, fremde Kinder. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als eigene Kinder: 1. Kinder, die mit demjenigen, welcher sie beschäftigt, oder mit dessen Ehegatten bis zum dritten Grade verwandt sind, 2. Kinder, die von demjenigen, welcher sie beschäftigt, oder dessen Ehegatten an Kindes Statt angenommen oder bevor mundet sind, 3. Kinder, die demjenigen, welcher sie zugleich mit Kindern der unter 1 oder 2 bezeichneten Art beschäftigt, zur ge setzlichen Zwangserziehung (Fürsorgeerziehung) überwiesen sind, sofern die Kinder zu dem Hausstande desjenigen gehören, welcher sie beschäftigt. Kinder, welche hiernach nicht als eigene Kinder anzusehen sind, gelten als fremde Kinder. Die Vorschriften über die Beschäftigung eigener Kinder gelten auch für die Beschäftigung von Kindern, welche in der Wohnung oder Werkstätte einer Person, zu der sie in einem der im Abs. 1