62 Kmderschutzgesetz. bezeichneten Verhältnisse stehen und zu deren Hausstande sie gehören, für Dritte beschäftigt werden. 1. Materialien: Entw. S. 2, 15 u. 16; Komm.Ber. S. 11—13; Anträge Nr. 828, 829, 842; Stenograph.Verh. S. 4998, S. 5011 u. 5015 ff. S. 7612, 8833. Nach dem Entwurf lautete Abs. 1 Ziffer 3 des §: „Kinder, die dem jenigen, welcher sie beschäftigt, zur gesetzlichen Zwangserziehung überwiesen sind." Bei der 3. Beratung fand Abf. 1 Ziffer 3 mit den heutigen Zu sätzen (Antrag 842) Annahme. Im übrigen wurde § 3 des Enlw. unver ändert Gesetz. Die sonstigen Anträge auf Streichung des § 3 und auf Aushebung der Unterscheidung zwischen eigenen und fremden Kindern wurden abgelehnt. Auch der Vorschlag, Abf. 1 Ziffer 3 zu streichen und im Abs. 3 das Wort „auch" durch „nicht" zu ersetzen, fand keine Zustimmung. 2. Eigene Kinder: Das Kmderschutzgesetz geht über die Bedeutung, welche man mit dem Begriff „eigene Kinder" sonst und gewöhnlich ver knüpft, weit hinaus. Nach den Motiven (S. 15) war „bei der Begrenzung des Begriffs der eigenen Kinder einerseits das Interesse des Arbeiterfchutzes tunlichst zu berücksichtigen und deshalb die Vergünstigung der zugestandenen Erleichterungen in der Beschäftigung auf die Kinder zu beschränken, die zum Hausstande desjenigen gehören, welcher sie beschäftigt. Andererseits waren im Hinblick auf die Durchführbarkeit der Kontrolle auch nahe Verwandte sowie angenommene Kinder im Sinne des BGB. §§ 1741 ff. und Mündel beider Ehegatten den eigenen Kindern gleichzustellen. Für die Einbeziehung der zur gesetzlichen Zwangserziehung überwiesenen Kinder sprechen pädagogische Gründe, dagegen erschien es aus anderen Rücksichten bedenklich, in dieser Richtung noch weiter zu gehen und insbesondere etwa in Pflege gegebene Waisenkinder den eigenen Kindern hinzuzurechnen." Neukamp S. 11; Spangenberg S. 41; Zwick S. 48 (siehe unten Anm. 6, ferner preuß. Aussührungsbestimmungen D Ziffer 9 Abs. 2 hier im Anhang II). 3. Verwandt sind: Hierzu vgl. §§ 1589, 1590 BGB.: § 1589 : „Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten. Ein uneheliches Kind und dessen Vater gelten nicht als verwandt. “ § 1590: „Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad