I. Einleitende Bestimmungen 8 3. 63 äsr Bchwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.“ Demnach gelten als „eigene Kinder" nicht nur Abkömmlinge ersten Grades, die eigentlichen Kinder, sondern auch Enkel und Urenkel, Brüder und Schwestern, Neffen und Nichten, ferner die Kinder, Enkel, Urenkel des Ehegatten, sowie dessen Geschwister, Neffen und Nichten. Uneheliche Kinder haben nur „im Verhältnisse zu der Mutter und zu den Verwandten der Mutter die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes" (§ 1705 BGB.). 4. An Kindesstatt angenommen: Siehe hier §§ 1741 ff. BGB. und Art. 22 EG. zum BGB. Es lauten insbesondere r Z 1741: „Wer keine ehelichen Abkömmlinge hat, kann durch Vertrag mit einem anderen diesen an Kindesstatt an nehmen. Der Vertrag bedarf der Bestätigung durch das zu ständige Gericht.“ § 1743: „Das Vorhandensein eines angenommenen Kindes steht einer weiteren Annahme an Kindesstatt nicht entgegen.“ § 1744: „Der Annehmende muß das fünfzigste Lebens jahr vollendet haben und mindestens achtzehn Jahre älter sein als das Kind.“ § 1749: „Als gemeinschaftliches Kind kann ein Kind nur von einem Ehepaar angenommen werden. Ein angenommenes Kind kann, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht, nur von dem Ehegatten des Annehmenden an Kindesstatt angenommen werden.“ § 1752 : „Will ein Vormund sein Mündel an Kindesstatt annehmen, so soll das Vormundschaftsgericht die Genehmigung nicht erteilen, solange der Vormund im Amte ist. Will jemand seinen früheren Mündel an Kindesstatt annehmen, so soll das Vormundsohaftsgericht die Genehmigung nicht erteilen, bevor er über seine Verwaltung Rechnung gelegt und das Vorhandensein des Mündelvermögens nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn ein zur Vermögensverwaltung