64 Kinderschutzgesetz. bestellter Pfleger seinen Pflegling oder seinen früheren Pfleg ling an Kindesstatt annehmen will.“ 5. Bevormundet: Vgl. §§ 1773—1895 BGB. 6. Zur gesetzlichen Zwangserziehung (Fürsorgeerziehung) überwiesen: Darunter ist, wie von einem Regierungsvertreter in der Kommission (Bericht S. 12) bemerkt wurde, jedebehördlichangeordnete Erziehung, durch welche ein Kind zur Verhütung der Verwahrlosung in einen fremden Hausstand eingewiesen wird, zu verstehen. Daher greife die Gleichstellung mit einem eigenen Kinde sowohl im Falle des § 56 StGB., als des Z 1666 BGB. und des Art. 135 EG. zum BGB. ein; dagegen im Falle des § 1838 BGB. bei Waisen nur dann, wenn die Anordnung wegen ebensolcher Voraussetzungen erfolgt, nicht aber, wenn sie aus Gründen anderer Art veranlaßt wurde (Entw. S. 15, Komm.Ber. S. 12). Über das Verhältnis' des Art. 135 EG. zum BGB. zu § 1666 u. 8 1838 BGB. vgl. Schriften des deutschen Vereins für Armenpfl. u. Wohltätigkeit H. 64 Teil III. Bericht von Kähne. Leipzig 1903. Namentlich auch den Lehrern zu empfehlen. Ferner Agahd: „Fürsorge und Fürsorgeerziehung" in Rein, Päd. Enzyklopädie II. Ausl. 1904. Die soeben genannten Paragraphen lauten: a) § 56 StrGB.: „Ein Angeschuldigter, welcher zu einer Zeit, als er das zwölfte, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte, eine strafbare Handlung begangen hat, ist freizu sprechen , wenn er bei Begehung derselben die zur Er kenntnis ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht nicht besaß. In dem Urteile ist zu bestimmen, ob der Angeschuldigte seiner Eamilie überwiesen oder in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt gebracht werden soll. In der Anstalt ist er so lange zu behalten, als die der Anstalt vorgesetzte Ver waltungsbehörde solches für erforderlich erachtet, jedoch nicht über das vollendete zwanzigste Lebensjahr.“ b) § 1666 BGB.: „Wird das geistige oder leibliche Wohl des Kindes da durch gefährdet, daß der Vater das Hecht der Sorge für die Person des Kindes mißbraucht, das Kind vernachlässigt oder sich eines ehrlosen oder unsittlichen Verhaltens schuldig macht, so hat das Vormundschaftsgericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßregeln zu treffen. Das Vor-