I. Einleitende Bestimmungen § 3. 65 mundschaftsgericht kann insbesondere anordnen, daß das Kind zum Zwecke der Erziehung in einer geeigneten Eamilie oder in einer Erziehungsanstalt untergebracht wird. Hat der Vater das Hecht des Kindes auf Gewährung des Unterhalts verletzt und ist für die Zukunft eine erheb liche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen, so kann dem Vater auch die Vermögensverwaltung sowie die Nutznießung entzogen werden.“ o) Art. 135 Einf.Ges. z. BGB.: „Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Zwangserziehung Minder;)ähriger. Die Zwangs erziehung ist jedoch, unbeschadet der Vorschriften der §§ 55, 56 des Strafgesetzbuchs nur zulässig, wenn sie von dem Vormundschaftsgericht angeordnet wird. Die Anord nung kann außer den Eällen der §§ 1666, 1838 des Bürger lichen Gesetzbuchs nur erfolgen, wenn die Zwangserziehung zur Verhütung des völligen sittlichen Verderbens notwendig ist. Die Landesgesetze können die Entscheidung darüber, ob der Minderjährige, dessen Zwangserziehung angeordnet ist, in einer Eamilie oder in einer Erziehungs- oder Besserungsanstalt unterzubringen sei, einer Verwaltungsbehörde übertragen, wenn die Unterbringung auf öffentliche Kosten zu erfolgen hat.“ d) § 1838 BGB.: „Das Vormundsohaftsgericht kann anordnen, daß der Mündel zum Zwecke der Erziehung in einer geeigneten Eamilie oder in einer Erziehungsanstalt oder einer Besserungs anstalt untergebracht wird. Steht dem Vater oder der Mutter die Sorge für die Person des Mündels zu, so ist eine solche Anordnung nur unter den Voraussetzungen des § 1666 zulässig.“ Die in Zwangs- und Fürsorgeerziehung befindlichen Kinder gelten aber nur dann als „eigene Kinder" des Arbeitgebers, wenn dieser sie zugleich mit der unter Ziffer 1 oder 2 des Z 3 genannten Kinder beschäftigt. Beispiels- weise sind vom Bormundschastsgericht in der Familie Meyer drei Kinder als Fiirsorgezvglinge (Zwangszöglinge) untergebracht. Die Familie ist kinder los. Die Fürsorgekinder fallen unter die Bestimmungen für fremde Kinder.