66 Kinderschutzgesctz. In der Familie Schulze werden die von der Vormundschaftsbehörde unter gebrachten Kinder mit den „eigenen" wie eigene beschäftigt. Der Reichstag hat die Worte „zugleich mit Kindern" dem Paragraph hinzugesetzt. „Fürsorgeerziehung" ist die in Preußen durch Ges. vom 2. Juli 1900 (GS. S. 264) eingeführte Bezeichnung für Zwangserziehung (vgl. Agahd, Praktische Anweisung zur Durchführung des FEG., Berlin bei Schneller 1901). Waisenkinder, Pflegekind er, Ziehkind er — (die Bezeichnungen f ch w a n k e n in den verschiedenen Landesteilen) können nur als „eigene Kinder" im Sinne des § 3, Abs. 1 Ziffer 3 gelten, wenn sie eben „Fürsorgezöglinge" (Preußen), „Zwangszöglinge" sind. (Siehe diese Anm. a. A.) Wenn z. B. die Stadt Berlin verwaiste Kinder in Familienpflege gibt, so sind nicht alle diese Kinder etwa Fürsorgezöglinge oder Zwangszög linge. Ein Regiernngsvertreter erklärte mit Recht in der Kommission bei der Beratung des Gesetzes: „Die Aufnahme solcher Waisenkinder könnte gerade zu dazu benutzt werden, um fremde Kinder in größerer Zahl unter den für- eigene Kinder zugelassenen milderen Bedingungen zu beschäftigen. Bekannt lich kämen in bezug auf die Ausnutzung von Waisenkindern arge Mißstände vor." (Drucks, d. Reichstags 10. Legisl.-Per. 1900-1902, Nr. 807, S. 12.) Der Gesetzgeber will Pie Waisenkinder, wenn sie nicht Zwangs- oder Für sorgezöglinge sind, wie fremde Kinder geschützt wissen, d. h. in diesem Falle: sie mehr als die eigenen Kinder schützen. Dabei sei gleichzeitig auf weitergehende Bestimmungen hingewiesen, die von großen Gemeinden bezüglich gewisser Beschäftigungen in den sogenannten Pflegekontrakten für Waisen aufgenommen sind. So z. B. ist den Pflege eltern seitens der Berliner Waisenverwaltung kontraktlich untersagt, Kinder zum Hüten des Viehes zu benutzen. Diese Bestimmung wird durch das Ge setz keineswegs aufgehoben, denn sie bezieht sich auf eine Tätigkeit, welche überhaupt nicht unter das Gesetz fällt (§ 1). Ebenso wird durch das Gesetz nicht berührt die Beschäftigung der Kinder in Erziehungsanstalten. Pr.AnSf.Bcst. D. Zisf. 9 Abs. 1 (s.Anh.II). Die hier geleistete Arbeit fällt nicht unter „gewerbliche Arbeit", denn sie wird nach pädagogischen Grundsätzen ausgewählt, sie ist Erziehungs- oder Unter richtssache. Eine Beschäftignngsdauer, die über das gesetzlich gestattete Maß der für eigene Kinder vorgeschriebenen geht, dürfte hier kaum vorkommen. Siehe über Anwendung des Fürsorgeerziehungsgesetzes in Schlesien Soz. Pr. vom 18. Juni 1903 Sp. 1022. Vgl. ferner Schitting, die Für sorgeerziehung Minderjähriger und die Vereine zur Fürsorge für entlassene Gefangene in der Deutschen Juristen-Zeitung vom 1. Mai 1903 S. 220. Zwangserziehung und Armenpflege. Bericht von Schiller, Schmidt, Kühne: Schriften d. V. für Armenpsl. n. Wohlt. Leipzig 1903. 7. Sofern sie zum Hansstande desjenigen gehören, welcher sie beschäftigt. Nach dem Urteil des Obcrverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1896 Entsch. B. XIV S. 170 hat jeder einen Hansstand,