I. Einleitende Bestimmungen § 3. 67 „der über ein oder mehrere Wohnräume selbständig verfügt". Es soll wohl hier unter Hausstand „Haushaltung" verstanden werden. Wie in der Deutschen Reichsstatistik angenommen wird, sind dies „die zu einer wohn- und hauswirtschaftlichen Gemeinschaft vereinigten Personen". Einer Haushaltung gleich behandelt werden „einzeln lebende Personen, die eine besondere Woh nung innehaben und eigene Hauswirtschaft führen". (Conrad, Handwörter buch der Staatswissenschaften IV. Bd. S. 1130.) Wesentlich ist, daß die Kinder beim Beschäftig er wohnen und von ihm verpflegt werden. Rohmer S. 807. 8. Im Absatz 1 des § 3 definiert das Gesetz den Begriff „eigene" Kinder und erklärt alle nicht unter diesen Begriff fallenden Kinder im Absatz 2 als fremde Kinder (siehe §§ 4—11). Fremde Kinder sind somit vornehmlich alle Kinder, welche nicht zum Hausstande desjenigen, welcher sie beschäftigt, gehören, gleichfalls sind fremde die Kinder, welche zum Beschäftiger nicht in einein Ziffer 1—3 des § 3 gekennzeichneten Verhältnisse stehen. Rohmer S. 809, Anm. 3. Dazu § 17 unfe die dortigen Anmerkungen. 9. Für Dritte beschäftigt werden: Absatz 3 ist eine Aus nahmebestimmung. In den Motiven (S. 14) wird diese Beschäftigung für Dritte dahin definiert: „Fälle, wo die Eltern den Kindern lediglich die elterliche Wohnung zu der von diesen selbst übernommenen Arbeit zur Ver fügung stellen, oder wo die Mitwirkung der Eltern sich im wesentlichen beschränkt, eine durch die Kinder im elterlichen Hause auszuführende Arbeitsleistung zu übernehmen, während die Eltern selbst einer anderen Tätigkeit nachgehen." Diese „für Dritte" beschäftigten Kinder gelten dem- ” a f 0 aI J " ei 3 ene " wegen der Schwierigkeit der Kontrolle. Trotzdem hat 8 13 Abs 2 sur die Beschäftigung dieser Kinder als Altersgrenze das vollendete 12 Lebensjahr festgelegt, um zu verhindern, daß die Vorschriften über die ^e,chaft,guug fremder Kinder durch Heimarbeit der Kinder Um gangs werden. Vgl. dazu Z 17 und die dortigen Anmerkungen, ferner hier f? 11 21 ^ Da die §§ 10 und 11 (Arbeitskarte, Anzeigepflicht) sich in dem Abschnitt „II. Beschäftigung fremder Kinder", befinden, so sind diese Vor- chnften bei einer Beschäftigung der Kinder im Sinne des Abschnitts III des Gesetzes („Beschäftigung eigener Kinder") nicht anzuwenden. Ohne Frage ya en die im § 3 genannten Personen, welche „eigene" zu ihrer Familien- gemeurschaft gehörige Kinder in ihren Betrieben beschäftigen, Arbeitskarten ■ Eff ä u lösen und unterliegen ebensowenig der Anzeigepflicht, ^asfetve trefft zu für die Kinder des § 3 Abs. 3. Sie „'gelten" ebenfalls öwar mit Bezug auf die „ständige elterliche Aufsicht t(u ’ eit in der Werkstatt oder Wohnung" (Motive S. 23). Der letzgeoer gibt durch die Fassung des Abs. 3 stillschweigend zu, daß die dort gemeinten Kinder eigentlich als „fremde" behandelt werden müßten. Die - io tut sehen ferner die Fälle des 8 3 Abs. 3 als die „eigentlichen" 5*