68 Kinderschutzgesetz. Fälle der Beschäftigung für Dritte" an, d. h. als Fälle, „wo die Eltern den Kindern lediglich die elterliche Wohnung zu der von diesen selbst über nommenen Arbeit zur Verfügung stellen, oder wo die Mitwirkung der Eltern sich im wesentlichen darauf beschränkt, eine durch die Kinder im elter lichen Hause auszuführende Arbeitsleistung zu übernehmen." Dennoch sollen sie aus den oben angeführten Gründen als eigene gelten. Agahd (Soz. Pr. vom 19. Marz 1903; Sp. 669 und 670) folgert daraus, daß die nicht in der „Wohnung oder Werkstatt" für Dritte beschäftigten „eigenen" Kinder des § 17 Abs. 1 (siehe dort) als fremde zu „gelten" haben. Dagegen Rohmer, S. 809 a. E. 10. In der Wohnung oder Werkstatt: Wenn die Eltern ihre Kinder auf fremden Betriebsstätten mitarbeiten lassen, ist Abs. 3 des 8 3 nicht anwendbar. Vgl. auch 8 7 Anm. 3 und § 18 Anm. 3. 11. Siehe noch Neichsarbeitsblait Nr. 10 von: Januar 1904 unter Tätigkeit der Gewerbegerichte. Dazu Schalhorn in der Soz. Pr. XIII, Sp. 284 ff. Vgl. hier Teil I S. 21 ff. 12. Vgl. auch die preußischen Ausführungsbestimmungen hier im Anhang II unter H. Aufsicht Ziffer 31. II. Beschäftigung fremder Kinder. § 4. Verbotene Beschäftigungsarten. Bei Bauten aller Art, im Betriebe derjenigen Ziegeleien und über Tage betriebenen Brüche und Gruben, auf welche die Be stimmungen der §§ 134 bis 139 b der Gewerbeordnung keine An wendung finden, und der in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten Werkstätten, sowie beim Stcinklopfen, im Schornsteinsegergewerbe, in dem mit dem Speditionsgeschäfte verbundenen Fuhrwerksbetriebe, beim Mischen und Mahlen von Farben, beim Arbeiten in Kellereien dürfen Kinder nicht beschäftigt werden. Der Bundesrat ist ermächtigt, weitere ungeeignete Beschäfti gungen zu untersagen und das Verzeichnis abzuändern. Die be schlossenen Abänderungen sind durch das Reichs-Gesetzblatt zu ver öffentlichen und dem Reichstage sofort oder, wenn derselbe nicht versammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentritte zur Kenntnis nahme vorzulegen. 1. Materialien: Entw. S. 2, 16—18; Komm.Ber. S. 13-19; Antrag Nr. 828; Stenograph.Verh. S. 4999; S. 7614, 7615; S. 8833.