II. Beschäftigung fremder Kinder § 4. 69 Jnr Abs. 1 des Entwurfes fehlten die Worte „im Schornsteingewerbe" bis einschließlich „in Kellereien", im Abs. 2 die Worte „weiter ungeeignete Beschäftigungen zu untersagen sind". Die beiden Zusätze sind in der Kommission gemacht worden. So wurde der Paragraph Gesetz. Weitere Anträge wurden abgelehnt, unter anderem Anträge, welche die Bürstenbinderei, Schlosserei und das Schmieden betrasen — in Frage kamen 12000 Kinder — ebenso das Ver bot der Verwendung von Kindern bei Treibjagden und beim Glockenläuten. Auf die Beschäftigung fremder Kind erfinden b t e §§ 4—11 An wendung. Über Arbeitsverträge der Kinder s. Anm. 2 zu § 1. Altersgrenze für die Beschäftigung fremder Kinder in den erlaubten Beschästigungsarten ist das vollendete 12. Lebensjahr (§§ 5, 7 u. 8). Über die Kinderschutz bestimmungen der Gew. Ordn., welche hier neben den Vorschriften des KSchG, zur Anwendung kommen s. v. Landmann-Rohmer Bd. II S. 789 u. 805. Weitergehende landesrechtliche Beschränkungen sind nach § 30 zulässig. 2. Verbotene Beschäftigungsarten: § 4 ergänzt die Bestim mungen der Gew.Ordn. Siehe namentlich §§ 135, 154 Abs. 2 u. 3, 164 a Gew.Ordn. „Im § 4 sind diejenigen Betriebe verzeichnet, in denen die Kinder arbeit, teils wegen der Anstrengungen, die mit den hier vorkommenden Ar beiten verbunden sind, teils wegen der besonderen Betricbsgefahren völlig ausgeschlossen werden soll. Vorbehalten bleibt [§§ 8, 16 (jetzt 17)] hier wie in den übrigen Vorschriften die Beschäftigung beim Austragen von Waren sowie bei sonstigen Botengängen. Eine weitergehende Zulassung der Kinder zur Verrichtung von sonstigen an sich unbedenklichen Arbeiten, wie solche in vielen gesundheitsschädlichen oder sonst für Kinder un geeigneten Betrieben vorkommen, verbietet sich, abgesehen von den in solchen Betrieben drohenden mittelbaren Schädigungen, schon um deswillen, weil hier durch die Kontrolle wesentlich erschwert und den Übertretungen Tür und Tor geöffnet werden würde.» Motive S. 16. Verpackungsarbeitcn sind in dresen Betrieben auch verboten. Spangenberg S. 46 Anm. 3: Ncukamp S. 14 Anm. 3. In den unter § 4 fallenden Betrieben ist nach § 12 die Beschäftigung eigener Kinder ebenfalls untersagt, so daß insoweit eigene und fremde Kinder gleichmäßigen Schutz genießen. 3. Bauten aller Art: Nach den Motiven S. 16 sollen „unter -öoitten aller Art wie in 8 105 b Gew.Ordn. nicht nur Hochbauten, sondern N und Eiscnbahubauten verstanden tmd es soll >e eschästigung bei allen Arbeiten verboten werden, die zur Errichtung, Smtnnn* 11 ? 1 0tier * Ur Instandhaltung von Hoch- und Tiefbauten dienen; . ® Ctd) ^ lctJU in i3et Regel die int größeren Umfange vorkommende Ver- ung zum Klopfen von Chaussee st ei neu ohnehin gerechnet werden SR ff „Ir * !en tttn Zweifeln vorzubeugen, geboten, eine derartige J , ^ ’^ UIt 8 ^werblicher Art durch eine ausdrückliche Bestimmung auszu- Ichlteßen.' Wortlaut des 8 105b Gew.Ordn. Abs. 1 siehe hier 8 18 Anm. 3.