II. Beschäftigung fremder Kinder § 4. 71 her die Kinderarbeit eine geringfügige. Die Erhebungen nennen 14 Kinder im ganzen Reich. Rohmer S. 812. 9. In dem mit dem Speditionsgeschäft verbundenen Fuhr werk Sbetriebe: Fuhrwcrksbstrieb, welcher auf die Beförderung von Gütern abzielt (§ 407 HGB.). Hier ist an den sog. „Rollmops" zu erinnern, der den Wagen der Spediteure bewachte und häufig mit Schnaps getränkt wurde. Fuhrwerksbetricb schlechthin ist nicht verboten. Die Kinderarbeit ist erlaubt für den auf Beförderung von Personen gerichteten Fuhrwerksbetricb und für diejenigen Betriebe, welche zwar Güter befördern, aber nicht sich als Speditionsgeschäft darstellen. (Vgl. dazu § 5.) Neukamp S. 15 Sinnt. 6 n. Rohmer S. 812 Stein. 9. 10. Beim Mischen und Mahlen von Farben: z. B. bei Drogu- isten und in Farbenhandlungen. 11. Beim Arbeiten in Kellereien: Getroffen sollen werden die stundenlangen Arbeiten beim Slbziehen von Bier, Wein re. in Gastwirtschaften, Brauereien rc., das Flaschenspülen in Kellereien gewerblicher Slrt. Die Fassung „in Kellereien" statt „in Kellern" wurde durch einen Regierungs vertreter empfohlen (vgl. Komm.Bericht, Drucksachen des Reichstg. Nr. 807 S. 19). „Kellereien" sind umfangreichere Betriebe. Man könne, so wurde in der Kommission bemerkt, einem Materialwarenhändler, vornehmlich auf dem Lande, nicht verbieten, seine eigenen Kinder (§ 12) zu kleinen Diensten im Keller zu verwenden (Komm.Ber. S. 18 u. 19) Neukamp S. 15 u. 16: Rohmer S. 812. 12. Dürfen Kinder nicht beschüstigt werden: Nach den Motiven S. 17 „wird der Begriff der Beschäftigung die gleiche Auslegung zu finden haben, wie er sie bereits bisher bei Slussührnng der §§ 135 ff. Gew.Ordn. gefunden hat, indessen mit der Maßgabe, daß ein gewerblicher Arbeitsvertrag hier nicht vorzuliegen braucht. Danach sind die Bestimmungen des Entwurfs auch da anwendbar, wo der Betriebsunternehmer die Beschäftigung nicht selbst gibt, sondern sie bloß duldet. Derartige Fälle können auch im Betriebe von Werkstätten vorkommen." Der Gewerbebetreibcnde ist strafbar, falls in seinem Betriebe dem § 135 zuwider Kinder beschäftigt werden. Voraussetzung: Ver schulden des Slrbeitgebers, welches auch ein fahrlässiges sein kann, z. B. bei der Auswahl eines Vertreters (§ 151 Gew.Ord.) Rohmer S. 812 und Spangen erg S. 48. Auch eine nur gelegentliche und vorübergehende Beschäftigung wird von dem Verbot betroffen. Strasvorschrift: § 23. * 3 ' Der Bundesrat ist ermächtigt: Vgl. §§ 120c, 139a, 154 Gew.Ordn. Der Bundesrat ist befugt, das Verzeichnis abzuändern und zwar im Sinne einer Einschränkung sowohl als einer Erweiterung .e eS - Hinsichtlich der Abänderung deS Verzeichnisses äußerte sich em Regterungsvertreter in der Kommission dahin, daß eine derartige Ab- anderung erforderlich werden könne. Voraussichtlich werde sich beispielsweise a O"lammensetzen und Sortieren von Ilhrenbestandteilen, das Stistestecken