72 Kinderschutzgesetz. usw. als unbedenklich bezeichnen lassen; sofern jedoch darin eine Be- und Verarbeitung von Kupferlegierungen usw., wobei die Kinderbeschäftigung im allgemeinen ausgeschlossen sein soll, erblickt werden könne, werde diese Beschäftigung in Abänderung des Verzeichnisses tvohl zugelassen tverden müssen. (Komm.Ber. S. 14 u. 15.) In dem Verzeichnis handelt es sich nur um Werkstätten. Der Bundesrat ist bei der Untersagung weiterer ungeeigneter Beschäftigung nicht auf Werkstätten beschränkt. Hinsichtlich der durch den Paragraphen angeordneten Veröffentlichung im RGBl, und der Vorlage an den Reichstag zur Kenntnisnahme vgl. § 120 e Abs. 4 Gew.Ord. Siehe über die Form des Reichsvcrordnungsrechts Zorn, das Staatsrecht des deutschen Reichs II. Ausl. Bd. I S. 492 ff. Vgl. Anm. 6. zu § 14. Der Bundesrat hat bereits von seiner Ermächtigung Gebrauch gemacht und für die Werkstätten, in denen Blei, Kupfer, Zink oder Legierungen dieser Metalle bearbeitet oder verarbeitet werden (Verzeichnis unter V Alinea 5) folgenden Zusatz gemacht: „mit Ausnahme von Werkstätten, in denen aus schließlich eigene Kinder und diese lediglich mit Sortieren und Zusammensetzen von Uhrenbestandieilen beschäftigt werden. (Siehe hier auch Anhang III und die obigen Ausführungen des Regierungsvertreters.) Es wird in der Presse behauptet, daß die Bekanntmachung des Bundesrats v. 17. Dezember 1903 nicht eine Abänderung des Verzeichnisses, sondern eine Abänderung des Gesetzes- texies der ZK 4 und 12 bilde. Der Bundesrat habe in völliger Verkennung des Inhalts der ihm eingeräumten Befugnis, den Ton auf die Worte „und das Verzeichnis abzuändern" gelegt, während diese Worte in Wirklichkeit nur ein erläuterndes Anhängsel für die Aussühmng seiner Befugnis seien. Die materielle Befugnis des Bundesrats bestehe einzig und allein in dem, was der erste Satzteil besagte: „Der Bundesrat ist ermächtigt, weitere ungeeignete Beschäftigungen zu untersagen"; die folgenden Worte bedeuten nur, daß die weiteren verbotenen Beschäftigungsarten in das Verzeichnis aufgenommen werden, sie bedeuten nicht, daß der Bundesrat aus dem Verzeichnis, das einen integrierenden Bestandteil des Gesetzes bilde, etwas entfernen dürfe und sie bedeuten erst recht nicht, daß der Bundesrat nach Belieben einen neuen Unter schied zwischen eigenen und fremden Kindern konstruieren dürfe, den das Gesetz nicht kenne. Wie bereits oben angegeben, kann der Bundesrat das Verzeichnis der verbotenen Werkstätten auch einschränken. Er ist danach bevollmächtigt, etwas aus dem Verzeichnis auch zu entfernen, v. Rohrscheidt S. 53 bemerkt mit Recht, daß das Wort „abändern" nicht gleichbedeutend mit „ergänzen" ist. Eine „Abänderung" hat der Bundesrat durch die Bekanntniachung vom 7. Dezember vorgenommen. Da aber das Verzeichnis zum Z 4, welcher sich unter „II. Beschäftigung fremder Kinder" befindet, gehört, und ferner im Z 12 ausdrücklich von „Betrieben, in denen gemäß der Bestimmungen des Z 4 fremde Kinder nicht beschäftigt werden dürfen", die Rede ist, handelt es sich