II. Beschäftigung fremder Kinder § 5. 73 bei der Untersagung von Beschäftigung und bei Abänderung des Verzeichnisses des § 4 Abs. 2 zunächst immer nur um fremde Kinder. Wenn der Bundes rat behufs der Erweiterung der Tätigkeit eigener Kinder das Verzeichnis änderte, so wird sich dies durch das Gesetz nicht begründen lassen. 8 5. Beschäftigung im Betriebe von Werkstätten, im Handels- gcwerbe und in Verkehrsgewerben. Im Betriebe von Werkstätten (§ 18), in denen die Beschäfti gung von Kindern nicht nach § 4 verboten ist, im Handelsgewerbe (8 105 b Abs. 2, 3 der Gewerbeordnung) und in Vcrkehrsgewerben (§ 105 i Abs. 1 a. a. O.) dürfen Kinder unter zwölf Jahren nicht beschäftigt werden. Die Beschäftigung von Kindern über zwölf Jahre darf nicht in der Zeit zwischen acht Uhr Abends und acht Uhr Morgens und nicht vor dem Vormittagsunterrichte stattfinden. Sie darf nicht länger als drei Stunden und während der von der zuständigen Behörde bestimmten Schulferien nicht länger als vier Stunden täglich dauern. Um Mittag ist den Kindern eine mindestens zwei stündige Pause zu gewähren. Am Nachmittage darf die Beschäfti gung erst eine Stunde nach beendetem Unterrichte beginnen. 1. Materialien: Entw. S. 2, 18—20; Komm.Ber. S. 19—21; Antrag Nr. 828 Stcnograph.Verh. S. 4999ff.; S. 7616-7619; S. 8833. Die beiden letzten Sätze des Paragraphen sind von der Kommission hinzu gefügt. Mit diesen Zusätzen wurde der Paragraph des Entwurfs Gesetz. Spangenberg S. 51. Die Bestimmungen haben Geltung für die Beschäftigung fremder Kinder, auch im Gast- und Schankwirtschastsbetrieb (§ 7) und beim Aus tragen von Waren (§ 8). Vgl dazu § 6 Abs. 2 und wegen der abweichenden Grundsätze über die Beschäftigung eigener Kinder § 13. 2. Im Betriebe von Werkstätten: Vgl. Anm. 4 zu Z 4 u. Anm. 2 zu § 18. Nicht nur in den Werkstätten selbst, sondern auch wenn die Arbeit etwa draußen geleistet wird (Haspeln und Spulen bei Webern im Sommer). 3. Im Handelsgewerbe: Siehe hierüber v. Landmann-Rohmer Bd. II S. 34ff.; v. Rohrfcheidt S. 54ff. u. Heft 6 der Schriften der Gesell schaft für Soziale Reform S. 4 Anm. 1.