74 Kinderschutzgesetz. Unter den Begriff „Handelsg.ewerbe" im Sinne der Gew.Ordn. fallen nicht nur der Groß- und Kleinhandel einschl. des Hausierhandels, sondern auch unter anderen der Geld- und Kredithandel, die Leihanstalten, der Zeitungsverlag, die sogen. Hilfsgewerbe des Handels, Spedition, Kommission und die Handelslager, der Meß- und Marktverkehr, der Konsumvereinsbetrieb usw. Zum Handelsgewerbe gehören in gewissen Fällen auch Gärtnereien (siehe Literatur Anm. 1 zu § 1) Spangenberg S. 52 u. Rohmer S. 813. Die Motive S. 14 bemerken über den Hausierhandel: „Bon Bestimmungen über die Beschäftigung beim Hausierhandel, worin nach den Erhebungen von 1898 eine nicht unerhebliche Zahl von Kindern be schäftigt war, konnte abgesehen werden, da den hier zutage tretenden Miß- ständen bereits auf Grund der bestehenden Gesetzgebung mit Erfolg entgegen getreten werden kann. Durch § 42 b Abs. 5 der Gew.Ordn. ist nämlich für Kinder unter 14 Jahren beim sogenannten ambulanten Geschäftsbetriebe das Feilbieten von Gegenständen aus öffentlichen Wegen usw., sowie das Feil bieten von Haus zu Haus ohne vorgängige Bestellung verboten, wobei aller dings der Ortspolizeibehörde von Orten, wo ein derartiges Feilbieten durch Kinder herkömmlich ist, die Befugnis verliehen ist, für vier Wochen im Kalenderjahr Ausnahmen zuzulassen. Ferner sind die Kinder vom Gewerbebetriebe im Umherziehen durch den § 57 a. Ziffer 1 a. a. O., wonach Personen unter 25 Jahren der Wandergewerbeschein in der Regel zu versagen ist, im allge meinen ausgeschlossen, so daß nur noch das Feilbieten der im § 69 Abs. 1 Ziffer 1 u. 2 a. a. O. bezeichneten Gegenstände, wozu es eines Wander gewerbescheines nicht bedarf, in Betracht kommt. Dieses aber kann nach § 60 b Abs. 3 a. a. O. für Kinder unter 14 Jahren von der Ortspolizei behörde verboten werden. Werden also Ausnahmen auf Grund von § 42 b Abs. 5 a. a. O. nur selten gewährt und wird von der im § 60 b Abs. 3 begründeten Befugnis häufig Gebrauch gemacht, so werden Übelstände bei der Kinderbeschäftigung im Hausiergewerbe kaum hervortreten." Vgl. hierzu v. Landmann-Rohmer Bd. I S. 368 u. Rohmer S. 814. Hier muß auch auf die Slovakenkinder hingewiesen werden, welche in den Großstädten mit Mausefallen usw. handeln. Dieser Handel läuft tat sächlich auf Bettelei hinaus, ganz abgesehen davon, daß diese Kinder, von denen eine Anzahl sicher noch nicht 14 Jahre alt sind, von ihren Arbeitgebern scheußlich gemißhandelt und ausgebeutet werden. Das KSchG, erstreckt sich, wie wiederholt werden mag, auf Inländer und auf Ausländer (vgl. Anm. 2 zu Z 7). Der im Gesetz angezogene § 105 b Abs. 2 u. 3 der Gew.Ordn. lautet; „Im Handelsgewerbe dürfen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter am ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttage überhaupt nicht, im übrigen an Sonn- und Festtagen nicht länger als fünf Stunden beschäftigt werden. Durch statuta