II. Beschäftigung fremder Kinder § 5. 75 rische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunalverbandes (§ 142) kann diese Beschäftigung für alle oder einzelns Zweige des Handelsgewerbes auf kürzere Zeit eingeschränkt oder ganz untersagt werden. Für die letzten vier Wochen vor Weihnachten, sowie für einzelne Sonn- und Festtage, an welchen örtliche Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, kann die Polizeibehörde eine Vermehrung der Stunden, während welcher die Beschäftigung stattfinden darf, bis auf zehn Stunden zulassen. Die Stunden, während welcher die Beschäftigung stattfinden darf, werden unter Berücksichtigung der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit, sofern die Be schäftigungszeit durch statutarische Bestimmungen einge schränkt worden ist, durch letztere, im übrigen von der Polizeibehörde festgestellt. Die Feststellung kann für ver schiedene Zweige des Handelsgewerbes verschieden erfolgen. Die Bestimmungen des Abs. 2 finden auf die Beschäfti gung von Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern im Geschäfts betriebe von Konsum- und anderen Vereinen entsprechende Anwendung.” 4. In Verkehrsgewerben: Hierher gehören alle Betriebe, die sich mit der Beförderung von Personen oder Sachen, zu Wasser und zu Lande befassen. Z. B. Droschken-, Omnibus-, Pferdebahn-, Dampfschiffahrtsbetrieb, das Gewerbe der Dienstmänner und Kofferträger. Streitig ist ob der Betrieb öffentlicher Fähren nach § 6 Gew.Ordn. ein gewerblicher ist. Rohmer S. 814 und Neukamp S. 17. Ebenso bestritten ist, ob die Eisenbahn unternehmungen zum Verkehrsgewerbe im Sinne des § 1051 Abs. 1 Gew.Ordn. zu zählen sind. Rohmer S. 814 Anm. 4; v. Rohrscheidt S. 56; v. Schulz, Kommentar zum Gewerbegerichtsgesetz S. 33, 34 und 190; ferner „Das Gewerbegericht Berlin" S. 40ff. und 45ff. Der staatliche Post-und Telegraphenbetrieb fällt nicht unter die Gew.Ordn. Spangenberg S. 53. Wenn im Verkehrsgewerbe Kinder nur mit Botengängen oder mit dem Aus tragen von Waren beschäftigt werden, so ist diese Beschäftigung (8 8) zu lässig. Neukamp S. 18. ö- Zum § 105 i Abs. 1 Gew.Ordn. vgl. noch v. Landmann-Rohmer Bd. II S. 82 ff. 6. Kinder unter 12 Jahren dürfen nicht beschäftigt werden: Vgl. Anm. 12 zu § 4 und Anm. 3 zu 8 7.