76 Kinderschutzgesetz. Bei eigenen Kindern (§ 13) ist die Altersgrenze daS vollendete 10. Lebensjahr. 7. Die Bemessung der Altersgrenze „über 12 Jahren" für die fremden Kinder ist in Anlehnung an die englische und österreichische Gesetzgebung er folgt. Ausnahmen gibt eS hier nicht. 8. In der Zeit zwischen 8 Uhr abends usw. Die Motive S. 18 und 19 bemerken: „Auf das Verbot der Beschäftigung zwischen 8 Uhr Abends und 8 Uhr Morgens ist um deswillen ein erheblicher Wert zu legen, weil zu den bedenklichsten Mißständen die Beschäftigung von Kindern in den frühen Morgen- und den späten Abendstunden gehört. Ebenso rechtfertigt sich das Verbot der Beschäftigung vor dem Vormittagsunterrichte hinlänglich durch die Erwägung, daß Kinder, die vor dem Unterricht gewerblich tätig gewesen sind, erfahrungsmäßig dem Unterrichte nicht mit der erforderlichen Auf merksamkeit folgen können. Bei Bemessung der Beschäftigungsdauer ist in Erwägung zu ziehen, daß der Schulunterricht in der Regel fünf Stunden täglich dauert, und daß, abgesehen von der zur Anfertigung der Schularbeiten erforderlichen Zeit, eine mehr als achtstündige Beschäftigung dem Organis mus der Kinder als zuträglich nicht erachtet werden kann. Die gewerbliche Beschäftigung soll deshalb in der Regel nicht mehr als drei Stunden währen. In diesem Umfange kann die Beschäftigung mit Rücksicht auf das vorstehend erörterte Verbot der Nachtarbeit und der Beschäftigung vor dem Vormittagsunterrichte nachgelassen werden. Anderseits empfiehlt sich diese Regelung um deswillen, weil bei der Gestattung einer dreistündigen Be- schästigungsdauer Ausnahmen nur für die Ferien erforderlich werden und die Entbehrlichkeit weiterer Ausnahmen im Interesse der Einfachheit der Vorschriften und ihrer gleichmäßigen Durch führung als ein wesentlicher Vorzug zu betrachten ist. Für die Ferienzeit hat sich die Zulassung von Ausnahmen hinsichtlich der Dauer der Beschäftigung, die sich auf eine Stunde täglich soll erstrecken können, als un vermeidlich und unbedenklich erwiesen." Vgl. § 136 Gew.Ordn.; Rohmer S. 815. 9. Zweistündige Mittagspause mindestens: Zwangsvorschrift und durch Privatabkommen nicht abzuändern. Wenn möglich also längere Pause, welche überdies nicht unterbrochen werden darf. Das wissentlich bloße Dulden der Arbeit der Kinder während der Pause seitens des Arbeit gebers macht diesen strafbar. § 137 Gew.Ordn. und Steuograph.Verh. S. 7616 fs., Spangenberg S. 55, Neukamp S. 18; Rohmer S. 815; v. Rohr scheidt S. 56. Man läßt die zweistündige Pause verständigerweise eintreten, auch wenn das Kind um 1 Uhr aus der Schule kommt und keinen Nachmittagsunterricht erhält. Umgehungen werden freilich die Regel sein. In London soll jedes für fremde Arbeitgeber beschäftigte Kind einen Arbeitsgürtel haben; auf diese Weise ist Kontrolle möglich.