II. Beschäftigung fremder Kinder Aß 5 u. 6. 77 Klar ist die Gesetzesvorschrist „um Mittag" keineswegs, ü. Rohrscheidt S 56 stellt mit Recht die Frage: Soll dies heißen, daß sie um Mittag, d. h. um 12 Uhr beginnt und danach zwei Stunden dauert, oder daß sie um die Mittagszeit herum zwischen Bormittag- und Nachmittagsunterricht gegeben werden soll? Die preußischen Aussührungsbestimmungen haben den Zweifel nicht be seitigt. (Vgl. noch 8Z 137 Abs. 3 und 139° Abs. 3 GewOrdn.) 10. Beginn am Nachmittag erst eine Stunde nach dem Unterricht. Es handelt sich also um den^Beginn nach dem Nach mittagsunterricht. Kommt das Kind um 1 Uhr aus der Schule, so muß ihm erst die zweistündige Pause gewährUwerden. (Anm. 9.) Die Ausdehnung über letztere Pause hinaus und die Verlängerung der Pause nach dem Nachmittagsunterricht auf 2 Stunden wurde abgelehnt, weil die Arbeit dadurch nur um so mehr auf den Abend (bei Licht) zusammenge drängt werden würde. Die Zeit, die das Kind auf dem Wege von der Schule nach Hause zubringt, darf in die Mittagspause und in die Freistunde einge rechnet werden (Rohmer S. 815), dagegen wohl nicht die Zeit für den Weg zur Arbeit. Wegen der Sonntagsruhe s. 8 9. 11. Strafbestimmung s. § 23. Vgl. dazu 8 29. 8 6. Beschäftigung bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und anderen öffentlichen Schaustellungen. Bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und anderen öffent lichen Schaustellungen dürfen Kinder nicht beschäftigt werden. Bei solchen Vorstellungen und Schaustellungen, bei denen ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet, kann die untere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen. 1. Materialien: Entw. S. 3, 18—20; Komm.Ber. S. 21—23, Steuogr.Verh. S. 4999ff.; S. 7619 u. S. 8833. Nach Abs. 1 des Entw. sollten „Kinder unter 12 Jahren" nicht be schäftigt werden. Von der Kommission wurden die Worte „unter 12 Jahren beseitigt und dementsprechend auch der Abs. 2 des Entw.: „Auf die Beschäf tigung von Kindern über 12 Jahre finden die Bestinunungen des Z 5 Abs. 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Beschäftigung bis 9 Uhr abends dauern darf." Im Abs. 3 (jetzt 2) wurden die Worte „nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde" eingeschoben. Mit diesen Abänderungen und Zusätzen nahm der Reichstag den Paragraph debattclos an. 2. Osfentliche theatralische Vorstellungen und andere Schaustellungen: Öffentlich ist eine Vorstellung oder Schaustellung,