78 Kinderschutzgesetz. wenn sie anderen als nur individuell bestimmten Personen zugänglich ist. Entsch. des OVG. Bd. XVIII S. 424 und Bd. XXII S. 413; Preuß. Min.Erl. v. 2. November 1884 (Min.Bl. S. 255) und vom 23. Februar 1889 (Min.Bl. S. 38), dazu Reger Bd. IX S. 483. Ist Öffentlichkeit vorhanden, so bleibt es gleichgültig, ob Eintrittsgeld erhoben wird. Ebenso unerheblich ist „ob die Lustbarkeit von einem einzelnen oder einem Verein, einer Gesellschaft, ob dieselbe in einem Privathause oder in einem Wirtshause veranstaltet wird". Eine Vorstellung nur für Mitglieder eines geschlossenen Vereins ist nicht öffentlich. Rohmer S. 816 und dazu v. Landmann-Rohmer Bd. I S. 282; Neukamp S. 19; v. Rohrscheidt S. 57 und 58; Zwick S. 55. Nach § 1 des KSchG, müssen die Vorstellungen und Schaustellungen gewerbliche im Sinne der Gew.Ordn. sein, um unter ß 6 zu fallen. Es gehören also nicht hierher die nicht in Gewinnabsicht veranstalteten Vorstellungen z. B. Wohl- tätigkcttsvorstellungen, insbesondere aber, wie auch Rohmer hervorhebt, die staat lichen und kommunalen nicht zu Erwerbszwecken unterhaltenen Kunstinstitute. Ebensowenig fallen unter das Gesetz Theateraufführungen nach pädagogischen Gesichtspunkten, wie solche in einzelnen Erziehungsanstalten stattfinden. Abs. 1 hat theatralische Darstellungen aller Art im Auge, vom Schau spiel bis zum niedrigsten Tingel-Tangel. Rohmer S. 816. Zu den Schaustellungen gehören die Produktionen der Artisten (Clown, Tierbändiger, Akrobaten ss. dazu v. Schulz, Kommentar zum Ge werbegerichtsgesetz S. 36 Anm. 10)), ferner die Schaustellung von Personen wie Riesen, Zwergen, endlich von Sachen wie Marionettentheatern, Schau kästen, Bildern, Karussels, Schießbuden, Figurenkabinetts niit den ominösen Geheimkabinetten, Messerwursspielen, Glücksbuden u. dgl. Nach den Motiven S. 20 hat sich „für eine Regelung der Beschäftigung von Kindern bei öffentlichen Musikaufsührungen ein Bedürfnis nicht herausgestellt. Vgl. noch 88 33 a, 33 b Gew.Ordn. und dazu v. Land mann-Rohmer Bd. I S. 277 u. 288. 3. Dürfen Kinder nicht beschäftigt werden: weder fremde noch eigene Kinder (s. § 15). Die Vorschrift bezieht sich auch auf Aus länder (Anm. 2 a. E. zu 81). 8 6 bildet eine Ergänzung zum 8 62 Abs. 3 Gew.Ordn. Rohmer S. 816 Anm. 3. Vgl. dazu Anm. 12 zum § 4 und wegen des Begriffs der Kinder 88 2 u. 3. Übrigens wurde während der Reichstagsverhandlungen anerkannt, daß es nicht nötig sei, daß sich jemand z. B. zum Schlangenmenschen ausbilde. Spangenberg S. 57. Der „Verein zum Schutz der Kinder gegen Ausbeutung und Mißhandlung" hat sich wiederholt mit den Kindern von Akrobaten beschäftigen müssen. Es steht fest, daß Kinder häufig Unternehmern gegen eine feste Abfindungssumme überlassen werden. 4. Bei denen ein höheres Interesse der Kunst und Wissen schaft obwaltet: Siehe 88 32, 33a, 33b, 55 Gew.Ordn. und dazu Rohmer S. 817. Entscheidend ist die objektive Beschaffenheit der Veranstaltung,