II. Beschäftigung fremder Kinder g 6. 79 deren künstlerischer oder wissenschasilicher Wert. Preuß. Min.Erl. v. 8. Juni 1895 (Min.Bl. S. 169) und vom 15. Juni 1897 (Min.Bl. S. 113), Enisch. des OBG. Bd. XXXIV S. 204; Jahrbücher für Enisch. des Kammergerichis von Johow Bd. XV S. 254, Bd. XVI S. 354. Nach den Motiven S. 19 ist die zweckentsprechende Auslegung der vorgesehenen Bestimmung durch die bei der Ausführung des g 33a Gew.Ordn. gewonnene Praxis hinlänglich gesichert. „Insbesondere ist cs danach ausgeschlossen, daß den sog. Speziali täten-, Akrobaten- und Artisten Vorstellungen, den Zirkusaufführungen und ähnlichen Veranstaltungen auf Grund dieser Vorschriften Ausnahmen gewährt tverden können." Preuß. Ausf.Bestim. Ziff. 7 Abs. 4, hier Anh. II. Das Polizeipräsidium zu Berlin hat denn auch auf eine Anfrage erklärt, daß die Behörde alle Darbietungen auf Varieteebühnen als solche ansehen müsse, bei denen kein höheres Interesse obwaltet. Soz. Pr. vom 19. November 1903 Sp. 198. Es wird sich stets um Schauspielunternehmungen (Tragödien, Dramen, Lustspiele, Opern, Ballets, Pantomimen) im Sinne des ß 32 Gelv.Ordn. handeln, Ivelchen ein höherer Kunstwert innewohnt, im Gegensatz zu den Singspielen und Tingeltangeln der gg 33 a u. 55 Ziffer 4 Gew.Ordn. Siehe v. Land- mann-Rohmer Bd. I S. 234, 280ff. u. 451; ferner Rohmer S. 817; Spangenberg S. 58; Ncukamp S. 19; v. Rohrscheidt S. 58ff. Die Motive S. 19 nehnien an, daß bei künstlerischen und wissenschaft lichen Unternehmungen für eine ausreichende Beaufsichtigung der Kinder ge sorgt werde und setzen voraus, daß die Kinder vor sittlichen Gefahren und vor Gesundheitsschädigung behütet bleiben. Die untere Verwaltungs behörde werde zu prüfen haben, ob die Person des Leiters des Unter nehmens dafür genügende Sicherheit biete. Über sog. Kunst sch eine f. v. Landmann-Rohnier Bd. I S. 281 und v. Rohrscheidt S. 59 (preuß. Min.Erl. vom 15. Juni 1897 (Min.Bl. S. 113). Übrigens wird das Vorhandensein eines höheren Kuustinteresses auch ver neint werden müssen, wenn etwa die Darbietung während eines Schützen festes und bei fortwährendem Ab- und Zugang, etwa in einem sog. Rauch theater, in dem gewöhnlich auch getrunken werden darf, stattfindet. Spangen berg S. 58; v. Rohrscheidt S. 60. 5. Untere Verwaltungsbehörde: Siehe preuß. Ausführungs bestimmungen unter A Ziffer 2, hier int Anhang II. 6. Anhörung der Schulaufsichtsbehörde: Schulaufsichtsbehörde tst der KreiSschulinspektor, s. preuß. Aussührungsbestiinmungen unter A Ziffer 3 hier im Anhang und Amu. 7 zu g 8. ®ie Anhörung hat nach Ansicht der Kommission mit Bezug auf die Vorstellung, nicht aber mit Bezug ans die einzelnen in Betracht kommenden Kinder zu erfolgen. Siehe noch v. Rvhrscheidt S. 60.