60 Kinderschutzgesetz. Beschwerden gegen die Verfügungen der unteren Verwaltungsbehörde sind nach Landesrecht einzulegen. 7. Strafvorschrift: § 23. Vgl. dazu § 29 und Rohmer S. 817. 8 7- Beschäftigung im Betriebe von Gast- und von Schankwirtschasten. Im Betriebe von Gast- und von Schankwirtschaften dürfen Kinder unter zwölf Jahren überhaupt nicht und Mädchen (§ 2) nicht bei der Bedienung der Gäste beschäftigt werden. Im übrigen finden auf die Beschäftigung von Kindern über zwölf Jahre die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Anwendung. 1. Materialien: Entw. S. 2, 18—20; Komm.Ber. S. 19—21; Steuograph.Verh. S. 4999ff.; S. 7616-7619; S. 8833; Bekanntmachung des Reichskanzlers, betr. die Beschäftigung von Gehilfen und Lehrlingen in Gast- und Schankwirtschaften vom 23. Januar 1902 (RGBl. S. 33 und 40) und dazu Oldenberg über Arbeiterschutz in Gast- und Schankwirtschaften in Heft 3 und 4 der Schriften der Gesellschaft für Soziale Reform (§ 120 e Gew.Ordn.); endlich preuß. Minist.Erl. vom 12. März 1902 (MBl. S. 72). Mehrere Ab- änderungsanträge zum Paragraphen des Entwurfs wurden abgelehnt und der Paragraph unverändert von der Kommission und im Reichstage angenommen. 2. Im Betriebe — also nicht nur in den Räumen, wo die Gäste beherbergt und bedient, sondern auch dort, wo die zur Beherbergung und Be dienung der Gäste notwendigen Vorbereitungen getroffen werden (10 jährige Stiefelputzer in Gastwirtschaften!). Vgl. Anm. 4 zu § 4. 3. Gast- und Schankwirtschaften: Vgl. §§ 33, 53 und 105i Gew.Ordn. und für Preußen § 114 des Zust.Ges. vom 1. August 1883 (Er teilung der Konzession). Gastwirtschaft ist die gewerbsmäßige Be herbergung von Personen in einein offenen Lokal mit oder ohne Verpflegung (v. Landmann-Rohmer, Bd. I S. 244, Bd. II S. 84). Entsch. des OVG. Bd. XVI S. 352. Hierher gehört nicht das Vermieten von Schlafstellen und das Halten von Quartier- und Kostgängern. Entsch. des OVG. XXXV S. 328, ebensowenig das Vermieten möblierter Zimmer mit und ohne Ver pflegung. Zweifel beim Halten sog. Pensionen (Fremdenpensionen), Rohmer S. 818 und Spangenberg S. 60. Schankwirtschaft wird durch Aus schank bzw. durch Abgabe von Getränken (Wein, Bier, Schnaps, Mineral wasser, Kaffee re.) auf der Stelle betrieben. Entsch. des OVG. Bd. II S. 333. 3. Dürfen Kinder unter 12 Jahren überhaupt nicht be schäftigt werden: (Vgl. bezüglich der eigenen Kinder § 16). Das Ab tragen des Geschirrs in den Biergärten, das Gläserspülen am Ausschank für