II. Beschäftigung fremder Kinder § 7. 81 Kinder unter diesem Alter verboten (Agahd, Kinderarbeit 1902 S. 176). Das Verbot trifft Knaben und Mädchen (§ 2).. Die Motive S. 20 erklären folgendes: „Bei der Beschäftigung im Betriebe von Gast- und von Schank wirtschaften kommen insbesondere Fälle der schon in der Begründung zu § 4 erwähnten Art vor, in denen der Bctriebsunternehmer in keinem unmittelbaren Verhältnisse zu den beschäftigten Kindern steht, sondern ihre Beschäftigung bloß duldet. In diesem Sinne fällt beispielsweise die Beschäftigung von Kegeljungen auch dann unter die hier vorgesehenen Bestimmungen, wenn die Jungen nicht von dem betreffenden Wirte, sondern von einem Dritten angenommen sind. Ebenso haben bei der Beschäftigung von Kegeljungen, die ihrem Vater beim Kegelaufsetzen helfen, falls der Vater nicht zugleich Inhaber des Gast- oder Schankwirtschaftsbetriebes ist, die Bestimmung über die Beschäftigung fremder und nicht diejenigen über die Beschäftigung eigener Kinder Anwendung zu finden, weil die Bestimmung des § 3 Abs. 3 hier nicht zutrifft." Kegelaufsetzen in Prtvathäusern oder in Vereinen, die in ihren eigenen Klublokalen Kegelbahnen eingerichtet haben, unterliegt nicht dem Geltungsbereich des § 7, weil ein Gewerbebetrieb nicht vorliegt. Neukamp S. 20. Ein Antrag, durch Einschaltung der Worte „zum Kegelaussetzen" hinter den Worten „von Schankwirtschaflen" für Kinder unter 12 Jahren das Kegelaufsctzcn ganz allgemein zu verbieten, wurde von der Kom mission abgelehnt (Zwick S. 51) unter Hinweis darauf, daß Mißstände hier nur vereinzelt, und zwar in Großstädten, auftreten. Spangenberg S. 62 und Rohmer S. 818. 4. Und Mädchen nicht bei der Bedienung der Gäste: „Ab weichend von den Bestimmungen der ZA 5, 6 soll nach § 7 in Gast- und in Schankwirtschaften wegen der sittlichen Gefahren, welche der Verkehr mit den Gästen mit sich bringt, die Verwendung schulpflichtiger Mädchen beim Bedienen der Gäste gänzlich untersagt werden, während es für Knaben bei der sonst festgesetzten Altersgrenze und der im § 5 getroffenen Regelung sein Bewenden haben soll." Mot. S. 20 u. Rohmer S. 819. Für eigene Kinder gilt nach 8 16 das gleiche. Hier kommt in Betracht die Auswartung in Fremdcnzimniern (Gasthaus, Hotel) und das Zutragen von Speisen und Getränken (Gastzimmer, Aus schank, Gartenrestauration). Der „Verkauf über die Straße" fällt ebenfalls unter die Vorschrift (Bieranstragen und Lieferung der zubereiteten Speisen aus den Küchen der Gast- und Schankwirtschaften). Dieser Verkauf gehört „zum Betriebe", mithin ist die Tätigkeit fremder Mädchen (§ 2) unter 13 bzw. 14 Jahren untersagt. 5. Beschäftigung von Kindern über 12 Jahre: Vgl.Anm.7ff. zu 8 5. Ü6ev besondere polizeiliche Befugnisse hinsichtlich einzelner Gast- und Schankivirtschaften s. § 20 Abs. 2.