82 Kinderschutzgesetz. An Sonn- und Festtagen dürfen fremde Kinder im Betriebe von Gast- und Schankwirtschaften überhaupt nur beschäftigt werden unter Jnnehaltung der Vorschrift des § 9 Abs. 3. Für die Arbeit an Wochentagen Anwendung des ß 5 Abs. 2; also Beschäftigung nicht nach 8 Uhr abends, nicht länger als drei Stunden täglich, in den Ferien vier Stunden, stets zweistündige Mittagspause, eine Stunde Pause nach beendetem Nachmittagsunterrichte. 6. Strafvorschrift: § 23 (vgl. dazu § 29 und § 151 Gew.Ordn.). Rohmer S. 819; Spangenberg S. 63; Neukamp S. 20. 7. Siehe die preuß. Ausfllhr.Bestim. II Ziff. 26 c hier im Anhang II. Die Aussicht über die Ausführung der Vorschriften der §§ 7, 9 Abs. 1, 16 und 20 wird in Preußen von der Ortspolizeibehörde wahrgenommen, dann auch von den Gewerbeaufsichtsbeamten und den Bergrevierbeamten. 8 8. Beschäftigung beim Austragen von Waren und bei sonstigen Botengängen. Ans die Beschäftigung von Kindern beim Anstragen von Waren und bei sonstigen Botengängen in den in §§ 4 bis 7 bezeichneten und in anderen gewerblichen Betrieben finden die Bestimmungen des § 5 entsprechende Anwendung. Für die ersten zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Ge setzes kann die untere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde für ihren Bezirk oder Teile desselben allgemein oder für einzelne Gewerbszweige gestatten, daß die Beschäftigung von Kindern über zwölf Jahre bereits von sechseinhalb Uhr Morgens an und vor dem Vormittagsunterrichte stattfindet; jedoch darf sie vor dem Vormittagsunterrichte nicht länger als eine Stunde dauern. 1. Materialien: Eutw. S. 3, 20 und 21; Komm.Ber. S 23, 25, Stenograph.Verh. S. 4999 ff.; S. 7619; S. 8833. Abweichend von §8 Abs. 1 schrieb der Entwurf dort folgendes vor: 1. Kinder unter zehn Jahren dürfen nicht beschäftigt werden. 2. Auf die Beschäftigung von Kindern über zehn Jahre finden die Be stimmungen des § 5 Abs. 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Be schäftigung von Kindern über zwölf Jahre auch außerhalb der Schulferien bis zu vier Stunden täglich dauern darf. In Abs. 2 wurde von der Kommission die Übergangszeit von 5 (des Entwurfs auf 2 Jahren herabgesetzt. Außerdem schaltete man die Worte „nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde" ein. Andere Anträge wurden