II. Beschäftigung fremder Kinder § 8. 83 abgelehnt. Mit diesen Abänderungen und mit der jetzigen Fassung der Abs. 1 wurde der Paragraph van Kommission und Reichstag angenommen. 2. Der Paragraph betrifft die Beschäftigung fremder Kinder (§§ 1 n. 3) stIS Lausburschen und Laufmädchen in allen gewerblichen Betrieben, auch in den im § 4 und seiner Anlage aufgeführten, sonst für die Be schäftigung von Kindern verbotenen Betrieben. Rohmer S. 820; Neukamp S. 21- Für die völlig verbotenen Wertstätten und Betriebe tut strenge Kon trolle not, denn die Gefahr, daß z. B. ein mit dem Austragen von Farben beschäftigtes Kind auch zum Mischen und Mahlen der Farben benutzt tvird, liegt ebenso nahe, wie die Beschäftigung der fremden Jungen im Schlacht hause, wenn er Fleisch austrägt. Im übrigen lauten die Motive S. 20 und 21: „Bei den im Jahre 1898 angestellten Erhebungen wurde nicht ermittelt, in welchen Gewerbszweigen die Beschäftigung als Austräger, Laufbursche und Lausmädchen stattfand. Wegen der Gleichartigkeit der Verhältnisse kann die Regelung nicht auf das Austragen von Waren und sonstige Botengänge für die in den §§ 4 bis 7 bezeichneten Betriebe beschränkt bleiben, sie soll vielmehr auch dann Anwendung finden, wenn diese Tätigkeit in anderen gewerblichen Betrieben ausgeübt wird. Übrigens handelt es sich hier im Wesentlichen um die Beseitigung der Mißstände, die sich aus der Beschäftigung in den frühen Morgen- und späten Abendstunden ergeben. An und für sich ist die Arbeit bei Boten gängen — abgesehen von den Großstädten, wo das viele Treppensteigen er schwerend ins Gewicht fällt — leichter, als die Beschäftigung in den vor genannten Betrieben {§§ 4 bis 7), zumal die Kinder dabei in die frische Lust kommen. Die Altersgrenze konnte daher auf das zehnte Lebensjahr herab gesetzt und die Beschäftigung von Kindern zwischen zehn und zwölf Jahren ebenso wie die Beschäftig>mg von Kindern über zwölf Jahre in Werkstätten geregelt werden, auch konnte nachgelassen werden, daß Kinder über zwölf Jahre auch außerhalb der Schulferien bis zu vier Stunden täglich beschäftigt werden dürfen. Mit Rücksicht auf die große Zahl der gegenwärtig beim Austragen von Zeitungen und Backtvaren in der Frühe beschäftigten Kinder mußte ferner eine Befugnis zur Gewährung von Ausnahmen hinsichtlich des Beginns der Beschäftigung für Kinder über zwölf Jahre zur Erleichterung des Überganges für die ersten fünf Jahre nach dem Erlasse des Gesetzes vorgesehen werden. 3. In den in KZ 4—7 bezeichneten und in anderen gewerb lichen Betrieben: s. Anm. 2. 4. Finden die Bestimmungen des Z 5 entsprechende An wendung: Siehe Anm. zu Z 5. Also: Schutzalter 12 Jahre, drei stündige Arbeit täglich. Ferien 4 Stunden. Sonntagsruhe nach § 9 Abs. 3. Um Mittag 2 Stunden Pause. Beginn der 6*