84 Kinderschutzgcsetz. Nachmittagsbeschäftigung erst eine Stunde nach beendetem Unterricht. Über die Bedeutung der Worte „entsprechende Anwendung" s. Anm. 8 zu § 11. 5. Für die ersten zwei Jahre: also bis zum 1. Januar 1806 (8 31). Vgl. dazu Anm. 2: Entwurf 5 Jahre. 6. Kann die untere Verwaltungsbehörde: Z 22 mb preuß. Ausführ.Bestim. 6 Ziffer 8, hier im Anhang II: die untere Verwaltungs behörde kann die Verwendung von Kindern über 12 Jahre nach 8 Uhr abends, ferner ü b e r drei Stunden (Ferien über vier Stunden) endlich während der Mittags- und Nachmittagspause (ß 5 Abs. 2) nicht gestatten. Eben sowenig kann sie die Beschäftigung von Kindern unter 12 Jahren erlauben. Zugelassen sind nur Ausnahmen bezüglich des Verbots der Beschäftigung von Kindern vor acht Uhr morgens und eine Stunde vor dem Vormittagsunter richt. Rohmer S. 820; Spangenberg S. 67. 7. Nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde: Vgl. Anm. 1, § 6 Anm. 6 und Z 22. Nach den preuß. Ausführungsbestimmungen ist die Schulaufsichtsbehörde der Kreisschulinspektor. Es handelt sich hier wie im ß 6 um eine gutachtliche Äußerung der Schulaufsichtsbehörde. In der Kommission (Bericht S. 25 a. E.) wurde „festgestellt, daß die Anhörung der Schulbehörde nur bezüglich der Ausdehnung der Ausnahme auf den Bezirk oder Teile desselben und die in Betracht kommenden Ge- werbszweige zu erfolgen habe". Mit Rohmer S. 820 muß angenommen werden, daß die untere Verwaltungsbehörde berechtigt ist, auch vor Abgabe der gutachtlichen Äußerung die Verordnung zu erlassen, wenn die Äußerung ungebührlich lange ausbleibt. 8. Strafvorschrift: 8 23. Spangenberg S. 67. 8 9. Sonntagsruhe. An Sonn- und Festtagen (§ 105 a Abs. 2 der Gewerbeord nung) dürfen Kinder, vorbehaltlich der Bestimmungen in Abs. 2, 3, nicht beschäftigt werden. Für die öffentlichen theatralischen Vorstellungen und sonstigen öffentlichen Schaustellungen bewendet es auch an Sonn- und Fest tagen bei den Bestimmungen des 8 6. Für das Austragen von Waren sowie für sonstige Botengänge bewendet es bei den Bestimmungen des § 8. Jedoch darf an Sonn- und Festtagen die Beschäftigung die Dauer von zwei Stunden nicht überschreiten und sich nicht über ein Uhr Nachmittags erstrecken;