II. Beschäftigung fremder Kinder § 9. 85 auch darf sie nicht in der letzten halben Stunde vor Beginn des Hauptgottesdienstes und nicht während desselben stattfinden. 1. Materialien: Entw. S. 3 u. 9; Komm.Ber. S. 25 u. 26 Stenograph-Verh. S. 4999ff.; S. 7619; S. 8833. Die Kommission hat den Entwurf, welcher für die Verkehrsgewerbe, die theatralischen Vorstellungen und für die Gast- und Schankwirtschaften Aus nahmen gestatten wollte, entgegen dem § 105 i Gew.Ordn. verschärft. § 9 führt das Verbot jeder Sonn- und Feiertagsarbeit für Kinder ein — abgesehen von den in Abs. 2 u. 3. des Paragraphen enthaltenen Ausnahmen. Siehe hierzu § 136 Abs. 3 (Verbot jeder Sonntagsarbeit der jugendlichen Fabrikarbeiter). § 9 betrifft die Beschäftigung fremder Kinder und ersetzt für das KSchG, die §§ 105b-105i Gew.Ordn. Neukamp S. 22 u. 23; Rohmer S. 821; Spangcnberg S. 68. 2. An Sonn- und Festtagen: § 105a Abs. 2 Gew.Ordn. be stimmt, daß die Landesregierungen unter Berücksichtigung der örtlichen und konfessionellen Verhältnisse die Festtage vorzuschreiben haben. Vgl. dazu Gesetz vom 12. März 1893 (GS. S. 29) u. vom 2. September 1899 (GS. S. 161) und v. Landmann-Rohmcr Bd. II S. 18 ff. In Preußen gelten allgemein als Festtage das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts und Pfingstfest, der Bußtag und der Karfreitag. Bezüglich der weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften s. § 30, v. Rohrscheidt S. 63 u. 64 und Spangenberg S. 70 u. 71. 3. Für die öffentlichen theatralischen Vorstellungen und sonstigen öffentlichen Schaustellungen: s. die Anm. zu § 6. 4. Für das Austragen von Waren sowie für sonstige Botengänge: s. § 8 und Anm. dazu. Gegenüber einer Darlegung eines Kommissionsmitgliedes, daß die gelegentliche Hilfeleistung nicht unter das Gesetz falle, da sie nicht als gewerbliche Arbeit bezeichnet werden könne, hielt ein Regierungsvertreter daran fest, daß nicht die gewerbliche Arbeit, sondern jegliche Arbeit in einem Gewerbe durch das Gesetz getroffen würde (Komm. Ber. S. 26). 5. Hauptgottesdienst der Konfession der Kinder: s. dazu Z 120 Abs. 1 Gew.Ordn., v. Landmann-Rohmer, Bd. 11 S. 146 und Rohmer S. 821. 8 9 Abs. 3 findet auch Anwendung aus die Beschäftigung beiiu Aus tragen von Zeitungen, Milch und Backwaren, wenn die Kinder für Dritte beschäftigt werden (8 17 Abs. 1). Die Kontrolle der Vormittagsarbeit wird sich, ähnlich wie in den Ferien, schwer durchführen lassen. Die Kinder werden von 6 Vs Uhr bis h Stunde vor Beginn des Hauptgottesdienstes arbeiten, weil sie nicht zur Schule brauchen. 6. Strafbestimmung: § 24, Ziffer 1.