II. Beschäftigung fremder Kinder §§ 10 u. 11. 87 sührungsbestimmungen des Bundesrats über die Beschäftigung von jugend lichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb vom 13. Juli 1900 (RGBl. S- 566) vorgesehen sind. Dagegen ist von der An ordnung des für jene Werkstätten vorgeschriebenen Aushanges abge sehen worden." Dieser Aushang hat sich übrigens in St. Louis (Amerika) sehr gut bewährt. Vgl. noch §§ 14, 35 Abs. 6 Gew.Ordn. Siehe außerdem die preußischen Ausführungsvorschriften unter D, hier im Anhang II. 6. Gelegentliche Beschäftigung: s. oben Amn. 1 u. Amu. 2 zu § 1 u. Anm. 4 zu Z 9. Rohmer S. 822 führt mit Recht aus, daß, wenn in einem vereinzelten Bedarfsfälle ein Kind „mit einzelnen Dienst leistungen" z. B. mit einem Botengang, beschäftigt wird, eine gelegent liche Dienstleistung vorliege, daß sich der Bedarfsfall nicht wiederholen dürfe, wolle das Gesetz nicht sagen. 7. Strasvorschrift: § 26. Spangenberg S. 71: Neukamp S. 23; v. Rohrscheidt S. 65; Zwick S. 58. 8 ii. Arbeitskarte. Die Beschäftigung eines Kindes ist nicht gestattet, wenn dem Arbeitgeber nicht zuvor für dasselbe eine Arbeitskarte eingehändigt ist. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf eine bloß ge legentliche Beschäftigung mit einzelnen Dienstleistungen. Die Arbeitskarten werden auf Antrag oder mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch die Ortspolizeibehörde desjenigen Ortes, an welchem das Kind zuletzt seinen dauernden Aufenthalts ort gehabt hat, kosten- und stempelfrei ausgestellt; ist die Erklärung des gesetzlichen Vertreters nicht zu beschaffen, so kann die Gemeinde behörde die Zustimmung ergänzen. Die Karten haben den Namen, Tag und Jahr der Geburt des Kindes sowie den Namen, Stand und letzten Wohnort des gesetzlichen Vertreters zu enthalten. Der Arbeitgeber- hat die Arbeitskarte zu verwahren, aus amt liches Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung des Arbeitsverhältnisses dem gesetzlichen Vertreter wieder auszuhändigen, ■vrft die Wohnung des gesetzlichen Vertreters nicht zu ermitteln, so erfolgt die Aushändigung der Arbeitskarte an die im Abs. 2 be zeichnete Ortspolizeibehörde. Die Bestimmungen des § 4 des Gewerbegerichtsgesctzes vom