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Kinderschutzgesetz. 
Gew.Ordn. über die Arbeitsbücher (§§ 107—112) finden gemäß § 107 Abs. 2 
Gew.Ordn. auf volksschulpflichtige Kinder keine Anwendung. 
10. Strafbestimmung: § 27 Ziffer 1 u. 2 (Rohmer S. 824). 
III. Beschäftigung eigener Kinder. 
8 12. 
Verbotene Beschäftigungsarten. 
In Betrieben, in denen gemäß den Bestimmungen des § 4 
fremde Kinder nicht beschäftigt werden dürfen, sowie in Werkstätten, 
in welchen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, 
Luft, Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend 
zur Verwendung kommen, ist auch die Beschäftigung eigener Kinder 
untersagt. 
1. Beschäftigung eigener Kinder: §§ 12—17. Dazu § 3. 
2. Materialien: Entw. S. 4, 22, 23; Komm.Ber. S. 28—30; 
Sten.V. 5000 sf.; S. 7619, S. 8833. 
§ 12 wurde in der Fassung des Entivurfs vvn der Kommission und 
im Reichstage angenommen. Es wurde von der Konimission abgelehnt, an 
statt der Worte „sowie in Werkstätten" bis „zur Verwendung kommen" zu 
setzen die Worte: „sowie von Maschinen, welche durch elementare Kraft 
(Dampf usw.) bewegt werden". Ebenso wurde der Antrag, füt die Vorwerke 
der Weberei die Beschäftigung von Kindern, sofern die Arbeit leicht und eine 
Gefährdung durch elementare Kraft ausgeschlossen sei, zuzulassen, abgelehnt. 
3. In Werkstätten: Siehe § 18. Vorbehaltlich der Vorschrift des 
§ 17 ist die Beschäftigung eigener Kinder in den 8 4 genannten Be 
schäftigungsarten und in den „Werkstätten mit Mvtorbetrieb" verboten. Bisher 
war für Werkstätten mit Motorbetrieb (durch elementare Kraft, Dampf, Wind, 
Wasser usw ) nur die Beschäftigung fremder Kinder untersagt. Verordn, v. 
9. Juli 1900 (RGBl. S. 565) und Beschl. des Bundesrats v. 13. Juli 1900 
(RGBl. S. 566). Fassung des Paragraphen übereinstimmend nüt § 154 Abs. 3 
Gew.Ordn. 
Nach Entsch. des RG. i. Str. Bd. XX S. 400 ist zur Beurteilung der 
Strasbarkeit zeitweilige Nichtanwendung der Motore ohne Bedeutung. 
Durch § 12 sind eigene und fremde Kinder nunmehr vollständig 
gleichgestellt (vgl. 8 4 und Anm.). Es kam hier darauf an, daß Werkstätten mit 
Motorbetrieb noch besonders der Arbeit eigener Kinder verschlossen wurden, 
über die Befugnisse des Bundesrat nach § 14 s. dort. Warenaustragen und 
sonstige Botengänge sind auch in den § 12 aufgeführten Betrieben erlaubt.