94 Kinderschutzgesetz. lauf dieser Zeit kann der Bundesrat für einzelne Arten dieser Werkstätten allgemein oder für einzelne Bezirke Ausnahmen von dem Verbote der Be schäftigung von Kindern unter zehn Jahren zulassen, sofern die Kinder mit besonders leichten und ihrem Alter angemessenen Arbeiten beschäftigt werden; die Beschäftigung darf nicht in der Zeit zwischen acht Uhr Abends und acht Uhr Morgens stattfinden." Eine Maximalarbeitszeit, welche für die Beschäftigung fremder Kinder im § 5 festgesetzt ist, wurde in der Kommission zwar vor geschlagen, aber abgelehnt. Vgl. § 13 mit dem Wortlaute des § 5. 2. Im Betriebe von Werkstätten: s. Nnm. 2 zu § 5 und Anm. 2 § 18. 3. Beschäftigung von Kindern nicht nach § 12 verboten: Diese Werkstätten gehören hauptsächlich der Hausindustrie an. 4. Handelsgewerbe: Siehe Anm. 3 zu § 5. 5. Berkehrsgewerbe: Siehe Anm. 4 zu § 5. 6. Verbot der Beschäftigung eigener Kinder unter 10 Jahren: Über diese Erleichterung gegenüber der Altersgrenze im § 6 sagen die Motive S. 22: „Wenn diese im Wesentlichen aus wirtschaftlichen Gründen erforderliche und danach an und für sich auf die Hausindustrie zu beschränkende Er leichterung auch im Handelsgewerbe und im Verkehrsgewerbe Platz greifen soll, so war hierfür maßgebend, daß Kinder häufig gleichzeitig bei industrieller und handelsgewerblicher Tätigkeit beschäftigt sind, und es daher zivcckmäßig ist, wenn ftir diese Betriebe die gleichen Vorschriften gelten." Vorher erklären die Motive in ihrem allgemeinen Teile S. 13: „Außer dem handelt es sich besonders bei der Beschränkung der Kinderarbeit in der Hausindustrie für einzelne Gegenden mit hausindustrieller Bevölkerung um derartig einschneidende Maßnahmen, daß sich eine schwere wirtschaftliche Schädigung gewisser Bevölkerungskreise nur dann vermeiden läßt, wenn die zu stellenden Anforderungen auf das Mindestmaß beschränkt werden." Hinsichtlich der gesetzt. Arbeitsverpflichtung den Eltern gegenüber fLotmar S. 33 und v. Schulz, Kommentar zum Gewerbegerichtsgesetz S. 33 (81356 Abs. 2, Z 1617 BGB.)j ist das Kind nicht als gewerblicher Arbeiter anzusehen. Über den Arbeitsvertrag des Kindes mit den Eltern Lotmar S. 257 ff. und S. 250; Sigel S. 2 und Anm. 5; hier 8 1 Anm. 2. Vgl. noch Dittenberger, Der Schutz des Kindes gegen die Folgen eigener Handlungen, 1903, Guttentag und Deutsche Juristenzeitung VIII S. 566. 7. Beschäftigung für Dritte: s. Anm. 9 zu § 3. Ist z. B. der Vater Handharmonikamacher, so fällt das Kind unter die Bestimmungen des Abs. 1 des 8 3, falls es dem Vater hilft; ist aber der Vater Brunnenbauer und übernimmt lediglich für seine Kinder den Auftrag, wöchentlich 10 Gros Pappschachteln zu leimen, so soll diese Arbeit erst von 12 jährigen Kindern geleistet werden. In den Motiven, S. 14 heißt es: „Wenn hiernach für die Beschäftigung eigener Kinder, namentlich auch soweit cs sich um die