120 Kindcrschutzgesetz. blick auf die technische Unmöglichkeit für die Regierung bis zum 1. Oktober 1803 fertig zu werden" (Bericht S. 40). Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 30. März 1903. (L. S.) Wilhelm. Graf von Posadowsky. Anlage (zu § 4). Verzeichnis derjenigen Werkstätten, in deren Betrieb, ab- gesehen vom Austragen von Waren und von sonstigen Botengängen, Kinder nicht beschäftigt werden dürfen. Gruppe der Gewerbe statistik. Bezeichnung der Werkstätten. IV. Werkstätten zur Anfertigung von Schieferwaren, Schiefertafeln und Griffeln, mit Ausnahme von Werkstätten, in denen lediglich das Färben, Bemalen und Bekleben sowie die Verpackung von Griffeln und das Färben, Liniieren und Einrahmen von Schiefertafeln erfolgt. Werkstätten der Steinmetzen, Steinhauer. Werkstätten der Steiubohrer, -schleiser und -Polierer. Kalkbrennereien, Gipsbrennereien. Werkstätten der Töpfer. Werkstätten der Glasbläser, -ätzer, -schleifer oder -mattierer, mit Ausnahme der Werkstätten der Glasbläser, in denen aus schließlich vor der Lampe geblasen wird. Spiegelbelegereien. V. Werkstätten, in denen Gegenstände auf galvanischem Wege durch Vergolden, Versilbern, Vernickeln und dergleichen mit Metall überzügen versehen werden oder in denen Gegenstände auf galvauoplasttschem Wege hergestellt werden. Werkstätten, in denen Blei- und Zinnspielwaren bemalt werden.