Anhang I. Gesetz betr. Kinderarbeit usw. 125 8 6. Beschäftigung bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und anderen öffentlichen Schaustellungen. Bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und anderen öffentlichen Schaustellungen dürfen Kinder nicht beschäftigt werden. Bei solchen Vorstellungen und Schaustellungen, bei denen ein höheres Interesse der Kunst und Wissenschaft obwaltet, kann die untere Verwaltungs behörde nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen. 8 7. Beschäftigung im Betriebe von Gast- und von Schank- wtrtschaften. Im Betriebe von Gast- und von Schankwirtschaften dürfen Kinder unter 12 Jahren überhaupt nicht und Mädchen (§ 2) nicht bei der Bedienung der Gäste beschäftigt werden. Im Übrigen finden auf die Beschäftigung von Kindern über 12 Jahre die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Anwendung. § 8. Beschäftigung beim Austragen von Waren und bei sonstigen Botengängen. Auf die Beschäftigung von Kindern beim Austragen von Waren und bei sonstigen Botengängen in den in §§ 4 bis 7 bezeichneten und in anderen gewerblichen Betrieben finden die Bestimniungen des Z 5 entsprechende An wendung. Für die ersten zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kann die untere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde für ihren Bezirk oder Teile desselben allgemein oder für einzelne Gewerbszweige gestatten, daß die Beschäftigung von Kindern über zwölf Jahre bereits von sechs einhalb Uhr Morgens an und vor dem Vormittagsunterrichte stattfindet; jedoch darf sie vor dem Vormittagsunterrichte nicht länger als eine Stunde dauern. 8 9. Sonntagsruhe. An Sonn- und Festtagen (§ 105 a Abs. 2 der Gewerbeordnung) dürfen Kinder, vorbehaltlich der Bestimmungen in Abs. 2, 3, nicht beschäftigt werden. Für die öffentlichen theatralischen Vorstellungen und sonstigen öffent lichen Schaustellungen bewendet es auch an Sonn- und Festtagen bei den Bestimmungen des § 6. Für das Austragen von Waren sowie für sonstige Botengänge be wendet es bei den Bestimmungen des § 8. Jedoch darf an Sonn- und Festtagen die Beschäftigung die Dauer von zwei Stunden nicht überschreiten