Anhang II. Ausführungsbestimmungen für Preußen. 135 D. Anzeige int Falle der Beschäftigung fremder Kinder. (§ io.) 9. Die im § 10 des Gesetzes vorgesehene Verpflichtung des Arbeit gebers zur schriftlichen Anzeige an die Ortspolizeibehörde vor dem Beginne der Beschäftigung greift in allen den Fällen Platz, wo Kinder ohne Unter schied des Geschlechts, die als fremde Kinder im Sinne des Gesetzes (§ 3 Abs. 2) gelten, in Betrieben, welche als gewerbliche im Sinne der Ge werbeordnung anzusehen sind, beschäftigt werden sollen. Zu den gewerblichen Betrieben gehören die öffentlichen Erziehungsanstalten nicht. Auf die Land wirtschaft und ihre Nebenbetriebe sowie auf die häuslichen Dienstleistungen (Kinderpflege, Auftvartung und dergl.) erstreckt sich das Gesetz nicht. Als fremde Kinder gelten insbesondere auch die in den Hausstand aufgenommenen nicht zur gesetzlichen Zwangserziehung (Fürsorgeerziehung) überwiesenen Waisen-, Zieh- und Pflegekinder, soweit sie nicht mit demjenigen, welcher sie beschäftigt und zu dessen Hausstande sie gehören, oder mit dessen Ehegatten bis zum dritten Grade verwandt oder von diesen Personen an Kindesstatt angenommen oder bevormundet sind (§ 3 Abs. 1, Ziffer 1, 2 des Gesetzes), sowie solche zur gesetzlichen Zwangserziehung (Fürsorgeerziehung) überwiesenen Kinder, welche nicht zugleich mit eigenen Kindern im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziffer 1, 2 des Gesetzes von demjenigen, welchem sie über wiesen sind und zu dessen Hausstande sie gehören, beschäftigt werden. Als Zwangs- oder Fürsorgeerziehung im Sinne des Gesetzes gilt jede behördlich angeordnete Erziehung, durch welche ein Kind zur Verhütung der Verwahr losung in einen fremden Hausstand eingewiesen wird. Diese Voraussetzung liegt sowohl im Falle des § 56 des Neichsstrafgesetzbuches, wie in den Fällen des Z 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches, des Artikels 135 des Einführungs gesetzes zu diesem und in den Fällen der Unterbringung auf Grund des Gesetzes über die Fürsorgeerziehung Minderjähriger vom 2. Juli 1900 (GS. S. 264) vor. Im Falle des 8 1838 des Bürgerlichen Gesetzbuchs trifft sie bei Waisen nur dann zu, wenn die Anordnung zur Verhütung der Verwahrlosung, nicht aber aus sonstigen Gründen erfolgt ist. Für die Verpflichtung zur Anzeige ist es unerheblich, ob die Beschäf tigung der fremden Kinder auf Grund eines gewerblichen Arbeitsvertrages erfolgt oder ob sie nur tatsächlich beschäftigt werden, ebenso ob die Beschäf tigung gegen Entgelt stattfindet oder nicht. Auch die Dauer der Beschäftigung ist für die Verpflichtung zur Anzeige im allgemeinen ohne Bedeutung. Nur in solchen Fällen, wo die Beschäftigung der fremden Kinder bloß ge legentlich mit einzelnen Dienstleistungen erfolgt, ist die Anzeige nicht erforderlich. Diese Voraussetzung liegt dann nicht vor, wenn die Be schäftigung in gewisser Folge regelmäßig wiederkehrt. Zu den fremden Kindern im Sinne des Gesetzes sind nicht zu rechnen und der Anzeigepflicht unterliegen daher ferner nicht.