136 Anhang II. Ausführungsbcstimmungen für Preußen. n) Kinder, welche in der Wohnung oder Werkstätte einer Person, zu der sie in einem der in § 3 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Ver hältnisse stehen und zu deren Hausstande sie gehören, für Dritte beschäftigt werden (§ 3 Abs. 3 des Gesetzes), so daß sie nicht den Eltern (oder den diesen nach g 3 Abs. 1 des Gesetzes gleichstehen den Personen in deren Betriebe oder bei der von diesen über- nomnienen und selbst mit verrichteten Arbeit) helfen, sondern nur die entweder von ihnen selbst oder durch Vermittelung der Eltern voni Unternehmer angenommenen Arbeiten in der elterlichen Woh nung oder Werkstätte verrichten, während die Eltern anderer Be rufsarbeit nachgehen; b) solche eigenen Kinder, welche beim Austragen von Zei tungen, Milch und Backwaren für Dritte (g 17 Abs. 1 des Gesetzes) in der Weise beschäftigt werden, daß sie ihren Eltern und den diesen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes gleichstehenden Per sonen bei der Ausführung der von diesen für einen fremden Be trieb übernommenen Anstragearbeitcn helfen, so daß die Beschäf tigung nicht unnrittelbar durch den fremden Unternehmer, sondern durch die Eltern erfolgt. 10. Die eingehenden Anzeigen sind von der Ortspolizeibehörde darauf zu prüfen, ob sie die Betriebsstätte des Arbeitgebers und die Art des B etriebS angeben. Unvollständige Anzeigen sind zur Vervollständigung zurückzugeben. Auf Grund der Anzeigen, die zu besonderen Aktenheften zu vereinigen sind, ist von der Ortspolizeibehörde nach dem beiliegenden Muster ein Ver zeichnis derjenigen Betriebe zu führen, ivclche fremde Kinder beschäftigen. DnS Verzeichnis ist dem zuständigen Gewerbeaussichtsbeamten auf Ersuchen zur Einsicht vorzulegen. Anzeigen für solche Betriebe, welche der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, sind dem zuständigen Bergrevierbeamten zur Kenntnis nahme mitzuteilen, der über sie ein gleiches Verzeichnis zu führen hat. E. Arbeitskarten. (§ ii.) 11. Einer Arbeitskarte bedürfen alle Kinder, die als fremde im Sinne des Gesetzes (vgl. Ziffer 9 dieser Anweisung) beschäftigt werden sollen, soweit die Beschäftigung nicht bloß gelegentlich mit einzelnen Dienstleistungen (vgl. Ziffer 9 Abs. 3) erfolgt. Für Kinder, welche das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen Arbeitskarten in der Regel nicht ausgestellt werden. Sollen jüngere Kinder bei Vorstellungen und Schaustellungen, bei denen ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet, beschäftigt werden, so ist für sie eine Arbeitskarte dann auszustellen, wenn das Vorliegen einer von der unteren