Anhang II. Ausführungsbestinunungen für Preußen. 143 j Behörden und den Gewerbeaufsichtsbeamtcn, hinsichtlich der unter Aufsicht der sftSergbehörden stehenden Betriebe von dem Bergrevierbcamten ausgeübt. 27. Die Befolgung der gesetzlichen Bestimmungen ist bei jeder sich dar- sv üetenden Gelegenheit, insbesondere bei den von den Ortspolizeibehörden oder > EN Gewerbeaufsichtsbeamten aus anderem Anlaß vorzunehmenden Revisionen ii ier Betriebe sorgfältig zu überwachen. Außerordentliche Revisionen sind nach s): gedürfnis und insbesondere dann vorzunehmen, wenn der Verdacht einer gesetzwidrigen Beschäftigung von Kindern vorliegt. 28. Besondere Aufmerksamkeit ist den für Kinder verbotenen Be- ^ft chäftigungsarten (§§ 4, 12) zuzuwenden. Wenn sich aus der vom Arbeitgeber der Ortspolizeibehörde erstatteten Anzeige ergibt, daß Kinder in solchen Betrieben beschäftigt werden sollen, so st von den Orispolizeibehörden (Bergrevierbeamten) durch besondere bei den ft Uewerbeunternehmern von Zeit zu Zeit vorzunehmende Revisionen sorgfältig ,u überwachen, daß die Beschäftigung nur bei dem gesetzlich gestatteten Aus fragen von Waren und bei sonstigen Botengängen (§ 8) stattfindet. In gleicher Weise haben die Ortspolizeibehörden die Befolgung der die Arbeitskarte betreffenden Bestimmungen zu überwachen. 29. An der Hand des nach Ziffer 10 Abs. 2 dieser Anweisung zu ft uhrendeu Verzeichnisses sind die fremde Kinder beschäftigenden Werkstätten, n denen die Beschäftigung nicht nach § 4 des Gesetzes verboten ist (§ 5), in Zukunft halbjährlich mindestens einer ordentlichen Revision durch die Ortspolizeibehörde (Bergrevierbeamten) zu unterziehen. Bei jeder ordent- :: ichen Revision hat der revidierende Beamte folgende Punkte festzustellen: a) wie groß ist die Zahl der zurzeit im Betriebe der Werkstatt nicht |i; lediglich mit Austragen von Waren oder bei sonstigen Botengängen beschäftigten Kinder? b) stimmen daS Alter dieser Kinder, die tägliche Arbeitszeit, die Lage f: der Arbeitsstunden und die Dauer und Lage der Pause mit den gesetzlichen Vorschriften überein? e) sind diese Kinder, soweit die Beschäftigung nicht bloß gelegentlich mit einzelnen Dienstleistungen erfolgt, sämtlich mit Arbeitskarten versehen ? |i; 30. Nach jeder Revision, welche in einem fremde Kinder beschäftigenden ft Betriebe stattgefunden hat, ist von der Ortspolizeibehörde (dem Bergrevier- ft beamten) das Datum und die festgestellte Anzahl der beschäftigten Kinder in x-.das nach Ziffer 10 Abs. 2 zu führende Verzeichnis einzutragen. Das Ver- ;; zeichnis ist dem zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten auf Ersuchen zur Ein- ft sicht vorzulegen. «ft 31. Bei der Aufsicht über die Durchführung der für die Beschäftigung ft eigener Kinder geltenden Vorschriften ist der Bestimmung in 8 13 Abs. 2 des Gesetzes besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden, ivonach eigene Kinder ^ft unter zwölf Jahren in der Wohnung oder Wcrkstätte einer Person, zu der