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        <title>Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben</title>
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            <forname>Konrad</forname>
            <surname>Agahd</surname>
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        </author>
        <author>
          <persName>
            <forname>Max von</forname>
            <surname>Schulz</surname>
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        </author>
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        ﻿c so/si &gt;

/i 419

ZJW

Deutsche Zentralbibliothek
für Wirtschaftswissenschaften

S II 129(10/12)
        <pb n="2" />
        ﻿
        <pb n="3" />
        ﻿Misten der Gesellschaft fnr Milk Kefir».

herausgegeben von dem Vorstande.

-................-D4&gt; §«ft 10. &lt;m.................

kesetr

vetrettenü

Kinderarbeit in gewerblichen Netrieben.

Uoiti ZS. Märr I9SZ.

Nebst üen bisher ergangenen Lelrannrmachungen des Lundesrats
und den preussischen Austübrungsbeslinimungen.

In erster Auslage erläutert
von

üonrM Jfgabd.

Lweiie Auflage neu bearbeitet

von

Rsnraü Mgadü und D. von Zchulr.

Jena.

Verlag von Gustav Fischer.

1904.

-l
        <pb n="4" />
        ﻿
        <pb n="5" />
        ﻿Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.

Wer behauptet, daß Gesetze oft nur „Druckerschwärze auf
Papter" seien, unterschätzt ihren Wert. Selbst ein schlecht durch-
geführtes Gesetz bedeutet die Festlegung einer Idee durch den Staat.
Das ist immer ein Fortschritt. Und daß ein Gesetz, welches von
hervorragenden Politikern mit Recht als eine sozialpolitische Tat
ersten Ranges bezeichnet worden ist, einfach auf dem Papier stehen
bleibt, ist durchaus nicht zu befürchten.

Das Kinderschutzgesetz hat noch Mängel, ganz gewiß; aber an
Bedeutung verliert es dadurch nicht. Der Ausbau des Gesetzes ist
leicht, weil fester Grund gelegt wurdet) Der Schritt, im Eltern-
rechte einzugreifen, ist immer gewagt. Er ermahnte zu behutsamem
Vorgehen.

Pflicht aller Einsichtigen ist es, fortgesetzt die Notwendigkeit
des Gesetzes in der Öffentlichkeit zu betonen (Presse, Vereine). Das
Material, dessen Behörden Lehrer, Geistliche, Gewerbeinspektoren,
Ärzte und Kinderschutz- sowie Fürsorgevereine bedürfen, um die Be-
völkerung willig zu machen zur Aufnahme der Wohltaten, die das
Gesetz dem Kinde bieten will, habe ich veröffentlicht. In dem vor-
liegenden Buche glaubte ich es nicht völlig übergehen und — eben-
st Nach welcher Seite hin er zu geschehen haben wird, ist Gegenstand
einer besonderen Untersuchung gewesen (cf. Agahd, Kinderarbeit und Gesetz
Ü^öen die Ausnutzung kindlicher Arbeitskraft in Deutschland. Unter Be-
rücksichtigung der Gesetzgebung des Auslandes und der Beschäftigung der
Binder in der Landwirtschaft. Fischer-Jena, 1802).
        <pb n="6" />
        ﻿IV

Vorwort.

falls in gedrängtester Kürze — neues Material zum Beweise
der Notwendigkeit des Gesetzes hinzufügen zu sollen.

Im Gegensatz zu der Anlage sonstiger Kommentare habe ich
zahlreiche Beispiele mitgeteilt, die eben nur aus der Praxis
herausgegeben werden können und vielleicht auch den Gerichten
nicht unlieb sein werden, zumal sie aus einer neunjährigen Praxis
auf dem in Frage stehenden Gebiete stammen.

Schließlich werden von mir Vorschläge zur Durchfüh-
rung des Gesetzes gemacht, soweit an dieser in erster Linie die
Lehrer und Gewerbeaufsichtsbeamten, sowie Ärzte,
Geistliche, Waisenpfleger, Armenvorsteher, nament-
lich aber auch die Erziehungsbciräte und besonderen
Kinderschutz Vereinigungen beteiligt sind.

Wer für Kinderschutz kämpft, kämpft gegen die Zunahme der
Vergehen und Verbrechen der Jugendlichen, kämpft für wirtschaftliche
Besserstellung Erwachsener, kämpft für körperliche und geistige Ent-
wicklung zukünftiger Geschlechter. Möge das Buch in diesem Kampf
für das Recht auf Jugend, das dem Kinde nunmehr gesetzlich ge-
währleistet ist, ein zuverlässiger Freund und Führer werden.

Rixdorf-Berlin 80., Ostersonuabend 1903.

Konrad Agahd.

Vorwort Zur Zweiten Auflage.

Das Buch ist in der vorliegenden neuen Auflage völlig um-
gearbeitet worden, und zur leichteren Übersicht für den Leser, nun-
mehr in zwei Abschnitte zerlegt. Der erste Teil „Betrachtungen
zum Kindcrschutzgesetz" wurde von Agahd, der zweite Teil „Kom-
mentar dieses Gesetzes" von v. Schulz bearbeitet unter Aufrecht-
haltung einer beiderseitigen Verbindung.

Es handelte sich dabei auch um wesentliche Ergänzungen, welche
infolge der preußischen Ausführungsbcstimmungen, der bisher er-
        <pb n="7" />
        ﻿Vorwort.

Y

gangenen Verordnungen des Bundesrats und durch das Erscheinen
der übrigen Kommentare zum Kinderschutzgesetz notwendig geworden
waren. Die Kommentare von Rohmcr, Spangcnbera, v. Rohrscheidt,
Neukamp und Zwick sind benutzt und überall zitiert worden.

Möge dem Buch, welches nach so kurzer Zeit des Erscheinens
zu einer zweiten Auflage kommt, die Gunst, welche ihm zuteil ge-
worden, auch fürderhin beschieden sein.

Berlin-Rixdorf, im Januar 1804.

M. v. Schulz.

Konrad Agahd.
        <pb n="8" />
        ﻿Inhaltsübersicht.

Seite

Vorwort zur 1. und	2,	Auflage...................................... III

Inhaltsübersicht...................................................... YI

Abkürzungen........................................................... IX

Erster Teil.

Betrachtungen znm Kinderschutzgesetz.

I.	War die Regelung der gewerblichen Kinderarbeit	notwendig?. .	1

A.	Notwendigkeit aus hygienischen Gründen.................... 2

B.	Notwendigkeit aus sittlichen Gründen......................10

C.	Notwendigkeit aus intellektuellen Gründen.................11

II.	Das Gesetz „eine sozialpolitische Tat ersten Ranges"...........13

III.	Grundsätzliche Gesichtspunkte bei der Aufstellung des Gesetzentwurfs 15

IV.	Löhne in der	gewerblichen Kinderarbeit..........................17

Y. Zur Beschäftigung eigener Kinder und solcher, die für Dritte

arbeitend, unter Bestimmungen für eigene Kinder fallen . .	21

YI. Zur Durchführung des Gesetzes......................................24

A.	Allgemeine Gesichtspunkte.................................24

B.	Zur Verbreitung der Kenntnis der Schutzbestimmungen in

der Bevölkerung..........................................26

C.	Die Mitwirkung der „Schulaufsichtsbehörde" (Kreisschul-

inspektoren) und der Lehrer..............................28

D.	Aufgaben der Gewerbeinspektion unter Heranziehung von

Arbeitern................................................40

E.	Arzt, Wohnungs- und Erziehungsinspektor...................42

F.	Vereinsbestrebungen und Mitarbeit der Frauen ....	43

YII. Schlußwort........................................................44
        <pb n="9" />
        ﻿Inhaltsübersicht.

VII

Zweiter Teil.

Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben.
Vom 30. März 1903.

Seite

Einleitung............................................................46

I.	Einleitende Bestimmungen. (§§ 1—3)..............................55

Kinder im Sinne dieses Gesetzes (§ 2)..........................60

Eigene, sremde Kinder (A3).....................................61

II.	Beschäftigung fremder Kinder. (§g 4-11)..........................68

Verbotene Beschäftigungsarten (§4).............................68

Beschäftigung im Betriebe von Werkstätten, im Handelsgewerbe

und in Verkehrsgewerbcn (§5)................................73

Beschäftigung bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und

anderen öffentlichen Schaustellungen (g 6)..................77

Beschäftigung im Betriebe von Gast- und von Schankwirtschaften

(8 7).......................................................80

Beschäftigung beim Austragen von Waren und bei sonstigen

Botengängen (g 8)...........................................82

Sonntagsruhe (§9)..............................................84

Anzeige (§10)..................................................86

Arbeitskarte (§11).............................................87

m. Beschäftigung eigener Kinder. (§§ 12—17)...........................92

Verbotene Beschäftigungsarten (§12)............................92

Beschäftigung im Betriebe von Werkstätten, im Handelsgetverbe

und in BerkehrSgewerben (§13)...............................93

Besondere Befugnisse des Bundesrats (§14)......................95

Beschäftigung bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und

anderen öffentlichen Schaustellungen (§15)..................97

Beschäftigung im Betriebe von Gast- und Schankwirtschaften

(8 16) .....................................................98

Beschäftigung beim Austragen von Waren und bei sonstigen

Botengängen (§17)...........................................99

IV. Gemeinsame Bestimmungen. (§§ 18—22)..............................103

Werkstätten im Sinne dieses Gesetzes (§18)....................103

Abweichungen von der gesetzlichen Zeit (§19)..................105

Besondere polizeiliche Befugnisse (§ 20)......................106

Aufsicht (§21)................................................108

Zuständige Behörden (§ 22).	 III

V.	Strafbestimmungen. (§§ 21—29)..................................Hl

VI.	Schlußbestimmungen. (§§30-31)...................................H8

anläge (zu § 4): Verzeichnis derjenigen Werkstätten, in deren Betrieb,

abgesehen vom Austragen von Waren und von sonstigen Boten-
gängen, Kinder nicht beschäftigt werden dürfen.........120
        <pb n="10" />
        ﻿VIII	Inhaltsübersicht.

Seite

Anhang..............................................................123

I. Gesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben (Wortlaut) 123
II. Ansführungsbestimmungen für Preußen...........................131

III.	Bekanntmachungen des Bundesrats vom 17. Dezember 1903 . . 145

A.	Bekanntmachung, betr. Abänderung des dem Gesetz über

Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903 bei-
gegebenen	Verzeichnisses.............................115

B.	Bekanntmachung, betr. Ausnahmen von den Vorschriften

des Z 12, § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Kinderarbeit in gewerb-
lichen Betrieben vom 30. März 1903	  145

IV.	Beschlüsse der Deutschen Lehrervcrsammlung....................146

A.	In	Breslau 1898 ................................... 146

B.	In	Chemnitz 1902................................... 153

V.	Umfang der	gewerblichen Kinderarbeit	in	Deutschland .... 153

Nachtrag..............................................157

Sachregister..........................................158
        <pb n="11" />
        ﻿Abkürzungen

a. a. O. — am angegebenen Orte.

a. A. — anderer Ansicht.

Abs. = Absatz.

a. E. — am Ende.

A. M. — anderer Meinung.

Anm. --- Anmerkung.

Art. = Artikel.

Bd. = Band.

Bek. — Bekanntmachung.

Beschl. — Beschluß.

BGB. = Bürgerliches Gesetzbuch.

Brauns Archiv — Archiv für soziale Gesetzgebung und Statistik. Heraus-
gegeben von Dr Heinrich Braun.

Conrads Handwörterbuch — Handwörterbuch der Staatswissenschaften von
I. Conrad, Professor der Staatswissenschaften, Halle a. S., Dr. L. Elster,
Geh. Regierungsrat u. vortragender Rat, Berlin, Dr. W. Lexis, Professor
der Staatswissenschaften, Göttingen, Dr. Edg. Loening, Professor der
Rechte, Halle a. S. Zweite gänzlich umgearbeitete Auflage.

Eins.Ges. — Einführungsgesetz.

Entsch. — Entscheidung.

Entw. — Entwurf.

Erl. — Erlaß.

Ges. — Gesetz.

GS. Gesetzsammlung (Preußisches.

GG. — Das Gewerbegericht, Mitteilungen des Verbandes Deutscher Ge-
werbegerichte.

Gewerbegericht Berlin — Das Gewerbegericht Berlin. Aussätze, Rechtsprechung,
Einigungsamtsverhandlungen, Gutachten und Anträge. Aus Anlaß des
zehnjährigen Bestehens des Gerichts herausgegeben von M. v. Schulz
und Dr. R. Schalhorn, Vorsitzenden des Gewerbegerichts.

Gew.Ordn. = Gewerbeordnung für das Deutsche Reich. In der Fassung
der Bekanntmachung vom'26. Juli 1900.

HAB. = Handelsgesetzbuch.

Sv?1*)®; — Kinderschutzgesetz.

&amp; tn ® m== Ministerialblatt.	.. .

Komm.Ber. --- Kommissions-Bericht des Reichstages Nr. 807 der Drucksachen.

Komm. --- Kommentar.

v. Landmaun-Nohmer — Kominentar zur Gewerbeordnung für das Deutsche
Reich von Dr. Robert von Landmann. Vierte Auflage bearbeitet von
Dr. Gustav Rohmer (s. hier Rohmer).
        <pb n="12" />
        ﻿X

Abkürzungen.

Lotmar = Der Arbeitsvertrag »ach dem Privatrccht des Deutschen Reichs
von Philipp Lotmar. I. Bd. Leipzig. Verlag von Dunker &amp; Humblot 1902.

Mot. = Begründung zuni Entwurf eines Gesetzes betr. Kinderarbeit in ge-
werblichen Betrieben Nr. 557 der Drucksachen des Reichstages.

Neukamp — Gesetz betr. Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben. Vom 90. März
1903 (Kinderschutzgesetz). Bon vr. Ernst Neukamp, Oberlandesgerichtsrat
in Köln.

OVG. — Oberverwaltungsgericht.

Reger = Entscheidungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden. Heraus-
gegeben von A. Reger, jetzigem Rat des König!. Bayer. Verwaltungs-
gerichtshofes in München.

RGBl. = Reichsgesetzblatt.

RG. — Reichsgericht (i. Str. — in Strafsachen).

Rohmer — DaS Kinderschutzgesetz. Reichsgesetz betr. Kinderarbeit in gewerb-
lichen Betrieben. Vom 30. °März 1903. Von vr. jur. Gustav Rohmer,
Legationssekretär I. Klasse, im König!. Bayer. Staatsministerium des
Königl. Hauses und des Äußern in v. Landmann-Rohmer, Kommentar
zur Gew.Ordn. 4. Aust. S. 799 ff.

v. Rohrscheidt — Retchsgesetz betr. Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben.
Vom 30. März 1903. Von Kurt v. Rohrscheidt, Regierungsrat, Mitglied
der Königl. Regierung, Abteilung für Kirchen- und Schulwesen in
Merseburg.

Sigel — Der gewerbliche Arbeitsvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
von Walther Sigel, Vorsitzender des Gewerbe- und Gemeindegerichts
Stuttgart.

Soz. Pr. — Soziale Praxis, Zentralblatt für Sozialpolitik (Herausgeber
Professor Di-. E. Franke, Berlin). Die römischen Ziffern bezeichnen den
Band, Sp. die Spalte.

Spangenberg — Reichsgesetz betr. Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben.
Hom 30. März 1903. Von H. Spangenberg, Oberverwaltungsgerichtsrat.

Stenograph. Verh. — Stenographische Berichte über die Verhandlungen des
Reichstages.

vgl. — vergleiche.

StGB. — 'Reichsstrafgesetzbuch.

ZPO. ----- Zivilprozeßordnung.

z. B. ----- zum Beispiel.

Zust Ges. = Preußisches Gesetz über die Zuständigkeit der Verwaltungs-
und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883.

Zwick — Das Kinderschutzgesetz. (Reichsgesetz betr. Kinderarbeit in gewerb-
lichen Betrieben.) Vom 30. März 1903. Von vr. Hermann Zwick,
Königl. Schulrat und Stadtschulinspektor.
        <pb n="13" />
        ﻿Erster Teil.

Betrachtungen zum Kinderschuhgeseh.

I.	War die Regelung der gewerbliche»: Ki»»dcrarbeit
notwendig^

„Wer die Geschichte der sozialpolitischen Gesetzgebung schreibt J)
wird den 10. April 1902 besonders hervorheben müssen. Dieser
Tag bildet nicht nur ein charakteristisches Merkmal für den Um-
schwung in der Auffassung vom Staate, deren Niederschlag die
sozialpolitische Gesetzgebung ist, er ist ein Höhepunkt auf diesem
Wege. An diesem Datum wurde dem Reichstage ein Gesetzentwurf
über Kinderschutz vorgelegt, der die Kinder vor Ausbeutung und
Mißhandlung durch die eigenen Eltern schützt. Die häusliche er-
werbsmäßige Kinderarbeit soll neben der gewerblichen in die Fabrik-
schutzgesetzgebung einbezogen werden. Bis dahin hatte die sozial«
politische Gesetzgebung stets vor der Familie Halt gemacht. Jetzt
ist aber auch diese Tür geöffnet worden. War es nötig, diesen
Schritt von unabsehbarer Tragweite zu tun?"^)

Daß cs nötig war, leider nötig war, ergibt sich aus den
von dem Herrn Reichskanzler angestellten Ermittlungen,8) aus den
Berichten der Gewcrbeinspektorcn, den Mitteilungen der Handels-
kammern, einer Reihe städtischer statistischer Ämter, sowie aus dem
von der deutschen Lehrerschaft gesammelten Tatsachenmaterial, welches
den toten Zahlen der Statistik Leben einhauchte.

0 Daten der Entstehung des Kinderschutzgesetzes siehe Einl. zu Teil II.

a) Schmoller, Jahrbuch f. Gesetzg. 1902 S. 338.

') Vierteljahrshefte zur Statistik des Deutschen Reiches 1900. III.
        <pb n="14" />
        ﻿2

War die Regelung der gewerblichen Kinderarbeit notwendig?

532 283 allein gewerblich tätige Kinder sind ermittelt, und in
der Begründung des Entwurfs wird gesagt: „Die ermittelte Zahl
bleibt hinter der Wirklichkeit noch zurück, da bei der Untersuchung
nicht alle Gebiete des'Meiches und nicht alle Zweige der gewerblichen
Tätigkeit berücksichtigt sind." Ich füge hinzu: Und keine Statistik
hat ermittelt, wie viele Kinder bereits vor Beginn der Schulpflicht
gegen Lohn arbeiten. Es ist ein Kapitel zum Weinen. Not, Eigen-
nutz und Wettbewerb feiern da Triumphe. Ter Staat mußte ein-
schreiten.

A. Notwendigkeit aus.hygienischen Gründen.

1.	Kinder arbeiten in gesundheitsschädlichen und
gesundheitsgefährlichcn Werkstätten und deren Be-
trieben.

Die Motive führen aus, daß 306 823 (d. h. 57,64 Prozent)
sämtlicher gewerblich tätiger Kinder in der Industrie arbeiteten,
und sie heben die Notwendigkeit des völligen Verbots der
Arbeit (§ 4) wie folgt, hervor:

„Bei den übrigen im Verzeichnis aufgeführten Betrieben handelt es sich
zunächst um solche Werkstätten, in welchen die Kinder der Einatmung von
Staub ausgesetzt sind, der entweder mechanisch oder chemisch namentlich auf
den jugendlichen Organismus schädlich einwirkt, und zwar in erster
Linie um diejenigen Werkstätten, in denen harter, spitziger und scharfkantiger
Mineralstaub auftritt, welcher die Schleimhäute der Atmungsorg ane
verletzt.

Zu ihnen sind zu rechnen zunächst die Wcrtkstätten zur Verfertigung
von Schieserwaren, Schiefertafeln und Griffeln, in denen die stauberzeugenden
Arbeiten des Abreibens der Schiefertafeln, des Sttgens, der Bearbeitung der
zugeschnittenen Schieferstücke in Durchstoßmaschineu, des Anschleifens der
Griffelspitzcn und des Abrundens der Griffel vorgenommen werden; ferner
die Werkstätten der Steinmetzen (Steinhauer), der Steinbohrer, -schleifer und
-Polierer und der Perlmutterverarbeitung, in denen sich bei dem Zurichten,
Behauen, Klarschlagen, Sägen, Spitzen, Bohren, Schleifen und Polieren der
Steine und Muschelschalen Staub entwickelt: endlich die Kalkbrennereien, in
denen Kinder mit den stauberzeugenden Arbeiten des Eiuschichtens der Kalk-
steine in den Öfen und mit dem Ausladen beschäftigt oder innerhalb der
noch nicht völlig ausgekühlten Öfen gesundheitsschädlich hoher Tempe-
ratur ausgesetzt werden.
        <pb n="15" />
        ﻿War die Regelung der gewerblichen Kinderarbeit notwendig? Z

Diesen Werkstätten reihen sich die Betriebe der Glasschleifer und Glas-
mattierer an, in denen die Einatmung von Glas- oder Sandstaub oder
beim Naßschleifen die Erkältungsgefahr in Frage kommt.

Mit Rücksicht aus die Gesundheitsgefährlichkeit des Metallstaubs war
es erforderlich, die Blei-, Zink-, Zinn-, Rot- und Gelbgießereien sowie die
sonstigen Metallgießereien, die Werkstätten der Gürtler und Bronzeure, die
Metallschleifereien und -polierercien aufzunehmen. Ebenso waren die Kinder
aus denjenigen Werkstätten auszuschließen, in welchen die Arbeiter mit Blei,
Bleilegierungen oder bleiischen Stoffen in Berührung kommen und demzufolge
der Bleivergiftungsgefahr ausgesetzt sind, so aus den Bleiglasuren
verwendenden Töpfereien, den Bleigießcreien, den Werkstätten, in denen Blei-
«nb bleihaltige Zinnspielwaren bemalt werden, den Feilenhauereien, den
Harnischmachereien und Bleianknüpfereien, ferner aus den Werkstätten der
Maler und Anstreicher, in denen in der Regel viel Bleifarben verwendet
werden.

Hinsichtlich der Gesundheitsschädlichkeit stehen den genannten Anlagen
diejenigen Werkstätten mindestens gleich, in denen die Arbeiter, wie in
Spiegelbelegereien und in Werkstätten zur Verfertigung von Thermometern
und Barometern, der Gefahr der Einatmung von Quecksilber-
dämpfen oder, wie in Hasenhaarschneidereien, von Quecksilber enthaltendem
Staube ausgesetzt sind. Nahezu ebenso schädlich ist die Beschäftigung in
Färbereien, in denen mitunter giftige Farben oder ätzende und giftige
Chemikalien Verwendung finden, ferner — wegen der hier benutzten Säuren
und der Lösungen des sehr giftigen Cyankaliums — in Werkstätten, in denen
Gegenstände auf galvanischem Wege durch Vergolden, Versilbern, Vernickeln
und dergleichen mit Metallüberzügen versehen, oder in denen Gegenstände
auf galvanoplastischem Wege hergestellt werden, endlich in chemischen Wasch-
anstalten und solchen Werkstätten, in denen der Gesundheit nachteilige
gasförmige Produkte die Atmungslust verunreinigen können. Zu letzteren
gehören die Werkstätten der Glasätzer, welche Flußsäure verwenden, die
Werkstätten, in denen Gespinnste, Gewebe und dergleichen mittels chemischer
Agentien gebleicht werden, und die Werkstätten zur Verfertigung von Gummi-,
Guttapercha- und Kautschuckwaren, in denen die Erzeugnisse mit einer Lösung
von Chlorschwesel in Schwefelkohlenstoff oder mit Chlorschwefeldämpfen vul-
kanisiert werden. Die Aufnahme der Lumpensortierereien, der Roßhaar-
spinnereien, der mit ausländischem tierischen Material arbeitenden Haar- und
Borstenzurichtereien, Bürsten- und Pinselmachereien sowie der Lettfedern-
reinigungsanstalten rechtfertigt sich wegen der in ihnen drohenden Staub-
und Infektionsgefahr. Die Werkstätten zur Herstellung von Explosiv-
stoffen, Feuerwerkskörpern, Zündhölzern und sonstigen Zündwaren sind im
Hinblick aus die in ihnen drohende Unfallgesahr, die Abdeckereien und
Fleischereien vor allem wegen der für das kindliche Geinntsleben nicht unbe-
denklichen Arbeiten eingereiht worden. Die Glasbläsereien endlich waren

1*
        <pb n="16" />
        ﻿4

War die Regelung der gewerblichen Kinderarbeit notwendig?

wegen der mit dem Glasblasen verbundenen Überanstrengung der
Lungen aufzunehmen."

2.	DieGesundheit der Kinder wurde untergraben
durch gewerbliche Arbeit in zu frühem Alter. Über die
Tatsache, daß die Heranziehung der Kinder zur Lohn- bezw. Er-
werbstätigkeit besonders in der Hausindustrie schon häufig vor Be-
ginn der Schulpflicht erfolgt, erfährt man selten genaueres.
Den Lehrern in hausindustricllen Gegenden ist sie nicht unbekannt. Aus-
reichendes statistisches Material besitzen wir nicht. (Vgl. Agahd,
Kinderarbeit. Fischer-Jena 1902.) Bezüglich der 6 — 10jährigen
arbeitenden Kinder hat die amtliche Enquete stichhaltiges Material
auch nicht ergeben, denn 22 Bundesstaaten schweigen sich darüber
aus. In Preußen ist das Alter nur für 4,04 Prozent festgestellt,
und doch ist die von uns auf Grund der amtlichen Angaben x) ge-
schätzte Zahl: 4404 sechs- bis siebenjährige und 63 912 sechs- bis
zehnjährige Kinder, viel zu gering. Wurden doch durch das Statistische
Amt in Charlottenburg allein 470, durch den Rat der Stadt
Dresden 2012, in Hannover durch die Lehrerschaft 473, in Kassel
224, und in Schmölln 797 Kinder im Alter von 6—10 Jahren
arbeitend festgestellt. Uns stehen die Angaben aus 43 Orten zur
Verfügung. Wir haben nicht die krassesten Zahlen herausgehoben.
(Vgl. Agahd a. a. O. S. 57 ff.) Die in den preuß. Ausführungs-
bestimmungen (s. hier Teil II Anhang II) enthaltenen Vorschriften
Ziffer 27, 29 und 31 werden dazu beitragen, daß endlich dem zarten
Organismus eines 6—10 jährigen Kindes sein volles Recht werde.
In der Hausindustrie der Stadt Halle waren 56 Prozent der
gezählten Kinder unter 10 Jahre alt. Wenn man weiß, in welchen
Räumen, wann und wie lauge solche Kinder arbeiten müssen, wie
sie z. B. 5 Stunden lang hintereinander Draht biegen (immer die-
selbe Form!), 4 Stunden lang Nähnadeln fädeln,-7 Stunden Veilchen-
blätter aufziehen, Knöpfe aufnähen usw., so wird selbst solche au
sich leichte Arbeit den Kindern schädlich. (Vgl. dazu § 14 Abs. 2
des KSchG.) und die Ausnahmebestimmungen des Bundesrats hier
Teil II Anhang III.

Die Lehrerschaft hat sich ein Verdienst erworben, als sie diese

0 Vierteljahrsheste a. a. O.
        <pb n="17" />
        ﻿War die Regelung der gewerblichen Kinderarbeit notwendig? 5

Zustände beleuchtete und unter das Seziermeffcr einer freimütigen
Kritik nahm. Wo immer durch den Bundesrat Ausnahmebestim-
mungen von dem Verbot der Beschäftigung von Kindern unter zehn
Jahren zugelassen wurden, da wird cs Pflicht sein, unter klarer Dar-
legung der Verhältnisse auf baldige Rücknahme der Ausnahme-
bestimmungen zn dringen. Die Preuß. Ansf. Best. (s. Ziff. 8,2. Abs.)
lassen erkennen, daß Ausnahmen nur für einen beschränkten Zeitraum
gewährt werden sollen. Sie konnten Ausnahmen zu § 14 Abs. 2
nicht vorsehen. Der Bundesrat dagegen hat Ausnahmebestimmungen
in recht großem Umfange gestattet. (Siehe Anhang HI.) — Wir
wollen nicht vergessen, daß solche Kinder von acht bis zehn Jahren
nun täglich z. B. in den Ferien als „eigene" Kinder von 8—12
Uhr und weiter von 2—8 Uhr gesetzlich arbeiten dürfen. Mehr-
fach ist die Erwartung ausgesprochen, der Bundesrat möge um der
Liebe zu den Kindern willen dem etwaigen Anstürmen nicht nach-
gebend) Es ist geschehen. § 14 ist die Achillesferse des Gesetzes.
Eine allmähliche Eingewöhnung in die gesetzlichen Bestimmungen
wird, so steht zu hoffen, die Ausnahmebestimmungen bald ver-
schwinden machen. Übrigens mußten gerade jüngere Kinder am längsten
arbeiten. Weil sie weniger Schulstunden hatten, zog man sie ohne
jede Rücksicht heran. (Vgl. auch Agahd a. a. O. S. 52 und 66.)

3.	Die Gesundheit der Kinderwurde durch Arbeit
zu ungeeigneter Zeit geschädigt (Früh- und Nachtarbeit).
In den Motiven S. 9 heißt es:

„Daß die Beschästigung vielfach zu einer ungeeigneten Zeit stattfindet,
kann schon mit Rücksicht auf die zahlreichen Kinder, die beim Austragen und
bei sonstigen Botengängen morgens in aller Frühe und abends spät tätig
sein müssen, nicht bezweifelt werden."

Die Zahl der Backwarenträger beträgt 42 837, der Zeitungs-
träger 45 603. Von den 21620 in Gastwirtschaften arbeitenden
Kindern (12 748 stellen Kegel auf) sind die meisten spät abends
tätig. Wieviele hausieren trotz des gesetzlichen Hausierverbotes (§ 42 b
feer Gew.Ord.) nächtlich in Lokalen und auf den Straßen?

In den amtlichen Erhebungen von 1898 ist (Vierteljahrshefte

fl Vgl. besonders Wilbrand in „Die Frau". Berlin 1903. S. 577 ff.
        <pb n="18" />
        ﻿6 War die Regelung der gewerblichen Kinderarbeit notwendig?

a. ö. O.) für 42 Schulgemeinden des Meininger Oberlandes Nacht-
arbeit festgestellt, so in 4 Schulgemeinden bis 9 Uhr, in 8 bis
10, in 13 bis 11, in 8 bis 12, in 3 bis 2, in 2 bis 3, in 1 bis
4, in 3 „die ganze Nacht gegen Weihnachten". In Anhalt dauert
die Kinderarbeit in der Rohrdeckenfabrikation und Rohrflechterei
meistens bis 10 Uhr abends, auch Schwarzburg-Rudolstadt, Bayern
und Hessen erwähnen die Nachtarbeit. Aus einer Statistik der
Hamburger Lehrerschaft führe ich folgende Zahlen an: 436 Kinder
arbeiten bis 9 Uhr abends, 183 bis 10, 49 bis 11, 150 bis
12 Uhr nachts. In Braunschweig dehnte sich die Arbeit bei
7 Prozent — bei 111 Kindern nach 10 Uhr aus.

In aller Frühe, von 4 Uhr an (im Winter!) waren nach
einer amtlichen Statistik Charlottenburgs tätig 20 Kinder, zwischen

4	und i/„5 Uhr begannen 95, zwischen ^5 und 5 Uhr 76, zwischen

5	und a/26 Uhr 99, zwischen ^6 und 6 Uhr 65 Kinder die Arbeit.
Ich habe vor vier Jahren bedauert, daß der amtliche Bericht auf
die Früharbeit nicht eingegangen war, weil ich fürchtete, es möchte
das Ziel der Lehrerschaft, die gänzliche Beseitigung der gewerblichen
Arbeit vor Beginn des Unterrichts am Vormittag, in die Ferne
gerückt sein. Mit so lebhafterer Genugtuung kann ich heute fest-
stellen, daß diese Befürchtung grundlos war. (Siehe Gesetz §§ 5,
7, 8, 13, 14.) Das Ziel ist hier erreicht. Nur Ausnahmen sind
noch gestattet, und vom 1. Januar 1906 ab ist allen Kindern
die Beschäftigung vor Unterricht verboten. (Vgl. die Folgen der
Früh- und Nachtbeschäftigung bezüglich der Schulleistungen nach-
stehend unter 0.)

4.	Und die Arbeitsdauer?

Nach den Motiven „ist in Preußen für 110682 Kinder — 41 Prozent
der überhaupt beschäftigten — eine mehr als dreistündige tägliche Beschäftigungs-
dauer festgestellt worden, und zwar wurden 55933 (50,54 Prozent) sechsmal
und 7 621 Kinder (6,89 Prozent) siebenmal in der Woche, also auch Sonntags,
zu einer mehr als dreistündigen Arbeit herangezogen. Daß unter den mehr
als dreistündigen auch fünf- und sechsstündige tägliche Arbeitszeiten in nicht
unbeträchtlicher Zahl vertreten sind, darf ohne weiteres angenommen werden.
So waren in Mccklcnburg-Strelitz von den 62 (unter 213) mehr als
3 Stunden beschäftigten Kindern 16 (25,8 Prozent) fünf Stunden und 9
        <pb n="19" />
        ﻿War die Regelung der gewerblichen Kinderarbeit notwendig?

7

(14,5 Prozent) sechs Stunden ttiglich tätig. Daneben wird aus der^thüringischen
Hausindustrie von Arbeitszeiten bis zn zehnstündiger läglichechDauer.bcrichtet."

In der Statistik von 1898 werden „mehr als 3 Stunden"
als eine intensivere Arbeit bezeichnet. „Es ergeben sich für Preußen
nicht weniger als 63 554 Schulkinder, die in ausgedehnterem Maße
gewerbliche Arbeit verrichten." Zu diesen zählt der Bericht die
55 933 wöchentlich sechsmal und 7621 siebenmal länger als 3 Stunden
arbeitenden. Der Uneingeweihte kann sich nicht vor-
stellen, welche Ausbeutung da stattfand. Wir wollen
der Öffentlichkeit nicht vorenthalten, daß z. B. in Chemnitz

**’.......... '	172 Kinder täglich 9 Stunden

28	„	„	10	„

9	,,	„	11	„

3	„	„	12	„

2	ii	ii	13	ii

«ooKinoer täglich 4 Stunden
355	„	5

"	ii	°	ii

1241	6

"	tt	ü	„

241	6V2	„

628	„	„	7	„

223	„	..	8	..

arbeiteten. In Charlottenburg wurden festgestellt
88 Kinder mit 30—40 Stunden z

105	„	„	40—50	„

39	„	„	50—60	„

8	„	„	60—72

(Über Köln, Halle, Braunschweig,
S. 61 - 66.)

j wöchentlicher Arbeitsdauer.
Gera usw. vgl. Agahd a. a. O.

Es war eine gute Tat, daß der Reichstag namentlich
auch bezüglich der Austräger über die Forderungen des Gesetzent-
wurfs hinausging. Wenn man bedenkt, daß die Hauptarbeit der
Kinder in den Schulstunden und der Vorbereitung auf dieselben
liegen sollte, wenn man erwägt, daß der genannten Arbeitsdauer
immer noch die Schulstunden zugezählt werden müssen, und wenn
endlich neben solche Beschäftigungszeit das Alter der Kinder
gestellt wird, dann erst wird ersichtlich, daß die liebe Gewohnheit
uns zu lange hat an Zuständen vorübergehen lassen, welche dem
Menschenfreund weh tun und der Gesellschaft zum Schaden gereicht
haben. Und ich füge hinzu — weiter zum Schaden gereichen
werden, falls die Durchführung des Gesetzes auf eine leichte Achsel
genommen würde. Trotz der Schwierigkeit der Kontrolle der Be-
        <pb n="20" />
        ﻿8 War die Regelung der gewerblichen Kinderarbeit notwendig?

schäftigung „eigener" Kinder und solcher Kinder, tvelche für den
fremden Arbeitgeber im elterlichen Hause arbeiten, muß dafür ge-
sorgt werden, daß die Beachtung des Mindestmaßes von Schutz-
bestimmungen (Nachtruhe und Pausen) mit der ganzen Schärfe des
Gesetzes erzwungen wird. Arbeitszeiten von 40—72 Stunden
für Schulkinder können niit der wirtschaftlichenLage
der Eltern nun und nimmer entschuldigt werden.

5.	Den Kindern ging häufig der Sonntag ver-
loren. Das menschenfreundliche Arbeiterschutzgesetz garantiert dem
Erwachsenen einen vollen Ruhetag in der Woche. Das Kind bedarf
desselben erst recht, um den am Ende der Arbeitswoche vorhandenen
Kraftverlust auszugleichen. In der amtlichen Statistik sind nur 7264
Kinder genannt, die 7 Tage der Woche arbeiten. Man muß sich
in das Leben der lohntätigen Jugend vertieft haben, um sich mit
Kindern freuen zu können, die am Montage ihren Sonntag
haben, „weil wir uns ausschlafen können" (Zcitungsträger). Übrigens
sei erwähnt, daß allein in Hannover 550, in Charlottenburg 864
und in Köln 626 Kinder am Sonntage arbeiteten. Daß die
Kinder am Sonntage gerade besonders scharf heranmußten, ist be-
kannt. Über die betreffenden Verhältnisse in der Hausindustrie ist
stichhaltiges Material nicht vorhanden, doch scheint mir die Be-
fürchtung, daß die Hausindustriellen den Ausfall, den das gesetzliche
Verbot der Nachtarbeit der Kinder mit sich bringt, durch Sonntags-
arbeit einholen werden, nicht ungerechtfertigt zu sein.

6.	Den Kindern wurde der Schlaf und die Spiel-
zeit in unverantwortlicher Weise gekürzt. Kinder im
Alter von 7—9 Jahren sollen 11 Stunden, von 10—11 Jahren
10^/2 Stunden, von 12—13 Jahren 10 Stunden, von 14 Jahren
9J/2 Stunden im Minimum schlafen können. So sagen die
Ärzte.

Man vergleiche damit die Angaben über Nacht- und Früh-
arbeit. Kinder müssen spielen können und — vergeblich sucht in
manchen Orten der Heimindustrie dein Auge ein spielendes Kind.
Wo bleibt die Zeit zum Spiel? Man vergleiche damit die An-
gaben über Arbeitsdauer. Das Spiel ist nicht Müßiggang, sondern
        <pb n="21" />
        ﻿War die Regelung der gewerblichen Kinderarbeit notwendig? 9

eine dringend notwendige Selbstbetätigung des Kindes, welche die
Phantasie anregt und in körperlicher und geistiger Hinsicht turm-
hoch besonders über solcher Arbeit steht, die das Kind stumpfsinnig
macht, wie z. B. stundenlanges Knöpfe aufziehen, Haken aufnähen,
Kaffee anslescn, Draht ziehen, Striche machen, Blumenblätter stanzen,
Tüten kleben usw. (Agahd a. a. O. 68 u. f.) Übrigens zeigen ge-
rade die durch den Bundesrat getroffenen Ausnahmebestimmungen,
wie entsetzlich hoch die Zahl solcher Berufsarten ist.

7.	Die gewerbliche Kinderarbeit geschieht häufig
in Räumen, die jeder Hygiene Hohn sprechen, und
weil sie weiter darin geschehen wird, so mußte der Gesetzgeber den
Begriff „Werkstätten" im weitesten Sinne fassen. Das Urteil der
Gewerbeinspektorcn und Ärzte mußte Beachtung finden auch hin-
sichtlich der im Freien belegenen Arbeitsstätten. Wir führen nach
Tcws das des Gcwerbeinspektors in Reichenbach an: . . . „Diesen
Vorarbeiten, die den jugendlichen Körper nur einseitig beanspruchen,
ist jedenfalls eine nachteilige Wirkung auf das körperliche Gedeihen
des Kindes, selbst wenn die Arbeit im Freien erfolgt,
nicht abzusprechen. Ihre Folgen zeigen sich auch in der außer-
ordentlich großen Menge mißwachsener Personen, der man im
Textilindustriebczirk begegnet." Die Folgen einer übermäßigen Be-
schäftigung, die sich nach Berichten (Bayern, Württemberg, Hessen,
Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Renß ä. L. und Schwarz-
burg) „im späteren Leben durch vorzeitigen Eintritt körperlicher
Schwäche und Erwerbsunfähigkeit geltend" machen, würden zu einer
vollständigen Degeneration der heim arbeitenden Bevölkerung jener
Judustriegcgendcn führen, welche die traurigsten Wohnungsverhält-
nisse haben.

Wir müssen es uns versagen, auch Urteile der Ärzte, Sozial-
politiker, anderer Gcwerbeinspektoren und besonders der Lehrer,
welch letztere den Einfluß übermäßiger gewerblicher Tätigkeit der
Kinder bei einigem Interesse immer sofort erkennen, hier wieder-
zugeben. Bemerkenswert ist das Gutachten der M e d i z i n a l b e h ö r d e
Hamburg, aus dem wir auf folgende Punkte hinweisen: Arbeit
oft in ungesunder Luft, oft gehetzt, oft mit nüchternem Magen, oft
        <pb n="22" />
        ﻿10 War die Regelung der gewerblichen Kinderarbeit notwendig?

ermüdet vor Schulzeit, Arbeit oft vorwiegend einzelne Teile des noch
wachsenden Körpers in Anspruch nehmend, Unbilden der Witterung
ausgesetzt, irrationelle Ernährung fördend. (Vgl. ausführlich Agahd
a. a. O. S. 72 ff.)

Für die überaus vorsichtige Regelung derhausindustricllen
Kinderarbeit sind sicher nur wirtschaftliche Gründe maßgebend gewesen.
(Vgl. Mot. S. 13.) Im amtlichen Bericht von 1900 (Ergebnisse
der Statistik von 1898 in Vierteljahrshefte zur Statistik des Deutschen
Reiches III. 1900) heißt es allerdings, „daß cs auch nicht an
günstigeren Urteilen über die industrielle Kinderbeschäftigung fehlt",
aber es wird doch auch besonders erwähnt, wie dort, wo der Prozent-
satz der gewerblich tätigen Kinder besonders hoch war, mit der Zn-
wachszahl die Schädigungen sich steigerten.

B. Notwendigkeit ans sittlichen Gründen.

Nach Feststellungen der Berliner Kreissynode, des Medizinalrats
Dr. Pfleger, des Pastors Direktor Seiffert-Straußberg, Erziehungs-
Direktor Plaß'Zehlendorf ist es nicht mehr zweifelhaft, daß eine früh-
zeitige Lohntätigkeit sich als wesentlicher Faktor der Füllung der
Straf- und Zwangserziehungsanstalten, der Erziehungsheime darstellt.
Gefängnislehrer Erfurt-Plötzensee hat auf der deutschen Lehrerver-
sammlung ins Breslau gezeigt, wie der frühere Kegeljunge oft wegen
Betrugs in Gefängnis, der frühere Laufbursche und Kegeljnnge
infolge Trunkenheit, frühzeitigen Gcldvcrdienens, Genußsucht zum
Diebe und Mörder geworden ist. Lenz (Zwangserziehung in England
1894) führt an, daß 67 Prozent der in Zwangserziehung gegebenen
Kinder Straßenverkäufer gewesen seien. (Bergl. Agahd a. a. O.

S.	77—82.)

Nicht alle erwerbstätigen Kinder sind sittlich verdorben, aber
sittlichenGefahrensinddiemeistcnausgesetzt. Ich stelle
nur folgende Fragen: Fördert Schlachten nicht Roheit? Was sehen die
Kinder beidemnächtlichenHausieren, demBlumen-, Karten- und sonstigen
Verkauf in Straßen und Lokalen? Trinkt der Kegeljunge auch Bier
und Schnaps? Woher haben die Kinder das Geld zu Zigarretten?
Macht Gelegenheit nicht Diebe? Wo soll die Autorität bleiben, wenn
schulpflichtige Kinder die Eltern miternähren? Ist Sparen nicht
        <pb n="23" />
        ﻿War die Regelung der gewerblichen Kinderarbeit notwendig? 11

Unsinn, wenn die Gesundheit und die Sittlichkeit gefährdet sind?
Ist es Zufall, „daß in Gebieten mit hoher industrieller Entwicklung
und ausgedehnter Verwendung jugendlicher Arbeitskräfte auch die
Kriminalität der Jugendlichen im Verhältnis zu der der Erwachsenen
hoch ist?" Zirkus, Ballet u. dgl., Bedienen der Gäste durch schul-
pflichtige Mädchen — bergen sie nicht die schwersten Gefahren? Ist
nicht nachgewiesen, daß Übermaß von Arbeit ein Kind arbeitsscheu
macht? Weiter, daß ein Kind wohl meint, es müsse Arbeit ein
bitteres Los sein, nur der Armut eigen?

Die Motive berühren die sittliche Seite nur wenig, verschließen
sich aber den vorliegenden Gefahren keineswegs. Da heißt es in
der Begründung bezüglich der Theateraufführungcn, öffentlichen Vor-
und Schaustellungen:

„Dabei blieb nicht unberücksichtigt, daß die Verwendung von Kindern
auch bei den der Kunst und Wissenschaft dienenden Schaustellungen mit Ge-
fahren für die Kinder verknüpft ist. Indessen schien die Gewährung einer
Ausnahmestellung für künstlerische und wissenschaftliche Unternehmungen um
deswillen weniger bedenklich, weil angenommen werden darf, daß hier für
eine ausreichende Beaufsichtigung der Kinder gesorgt werden wird."

Und weiter:

„Die untere Verwaltungsbehörde wird zu prüfen haben, ob die Person
des Leiters der Unternehmung genügende Sicherheit dafür bietet, daß die
Kinder vor sittlichen Gefahren behütet bleiben."

Über das Bedienen der Gäste durch Mädchen s. § 7 und Aus-
führungsbestimmungen zu § 16 (hier in Teil II). Daß der Reichstag
den § 7 noch wesentlich verbessert annahm, ist auch ein Beweis für
die Anerkennung des notwendig zu vermehrenden Schutzes jener
Kinder in sittlicher Beziehung.

6. Notwendigkeit aus intellektuellen Gründen.

Wir schreiben diese Zeilen nicht für Lehrer allein. Diesen ist
bekannt, wie häufig übermäßig beschäftigte Kinder in geistiger Be-
ziehung leiden, wie solche Kinder, wenn ihrer viele in derselben Klasse
sind, zum Hemmschuh der ganzen Schule werden. Mit Recht wird
es bedauert, daß z. B. in Berlin im Etatsjahr 1902 nur 10 Pro-
zent aller Kinder das Ziel der Volksschule erreichen.
        <pb n="24" />
        ﻿12 War die Regelung der gewerblichen Kinderarbeit notwendig?

Von 10 980 Knaben und 11137 Mädchen gingen ab aus

Klasse I 1096	„	„	1125	„	also 10,04		01  10-
„ II 4585	tr	„	4657	tr	„	41,79	„
„ in 2726	tr	„	2722	tr	„	24,63	tt
„ IV 1588	tr	„	1713	tt	tt	14,92	tr
„ V 764	„	„	730	tr	tr	6,76	tr
„ VI 183	„	„	170	tr	tr	1,59	01  10
„ VII 14	„	tr	9	rt	tr	—	
Aus Nebenklass. 24	„	tr	11	„	„	—	

Das ist ein trauriges Resultat. Man hofft, so heißt es im
Zentralorgan des Deutschen Lehrervereins daß auch „vor allem mit
der Einführung des Gesetzes über die gewerbliche Kinderarbeit eine
Besserung der Zustände eintreten werde". Päd. Ztg. Nr. 51. 1903.
Für Rixdorf habe ich s. Z. festgestellt, daß sitzen geblieben waren in

Klasse II 25 °/0 Nichtarbeiter, aber 70 °/0 arbeitende Kinder
„ III, IY 25 „	„	„	50 „	„	„

n V VI 25 „	„	„	37 „	„	„

Beweis, wie die Erwcrbstätigkeit die geistige Ausbildung einer
großen- Zahl von Kindern in dem Maße hindert, daß sie allenfalls
noch bis zur II. Klasse geschoben werden.

Das gesamte Fortbildungsschulwesen, welches
sich jetzt kräftig zu entwickeln beginnt, stand in Ge-
fahr, seinen Aufgaben nicht in dem Maße gerecht
werden zu können, wie es fernerhin geschehen kann.
Es wird in den nächsten Jahren noch schwer zu leiden haben an
der Misere, daß so viele Kinder das Ziel der Volksschule nicht er-
reichten. „Möge niemals vergessen werden", so schreibt Schul-
direktor Tippmann-Dresden (Sächs. Schulz. 1901, Nr. 50-51),
„unter welchen Verhältnissen Lehrer (an den Volksschulen) arbeiten,
wenn 87, 83, 79, 77, 75, 69, 64 Prozent einer Klasse erwerbs-
tätig sind."

Worin bestehen die Schädigungen? Übermüdung
macht faul. Die häuslichen Arbeiten werden schlecht. Während des
Unterrichts sind solche Kinder unaufmerksam. Sie schlafen mit
offenen Augen, nicken auch ein (Nachtarbeit). Versäumnisse laufen
        <pb n="25" />
        ﻿Das Gesetz „eine sozialpolitische Tat ersten Ranges".	13

unter dem Deckmantel „Krankheit". Verspätungen sind häufig.
Charlottenburg erwähnt bei 49,84 Prozent (488 Kindern), Barmen
bei 1465, Schädigungen für das Schulleben. (Ausführliches Material
vgl. Agahd a. a. O. ©. 83ff.) Der Staat hatte die Pflicht,
durch eine Gesetzgebung zunächst wenigstens den krasse-
sten Zuständen zuleibe zu gehen. Er muß das Recht der
Kinder auf Bildung in seinem eigensten Interesse schützen. Und nun
lese man den Anhang V über den Umfang der Kinderarbeit

-st	-st

-st

Ein gesundes, ein sittliches Geschlecht muß heranblühen,
ein Geschlecht heranwachsen mit einer allgemeinen Bildung,
die für den immer schwieriger werdenden Kampf ums Dasein aus-
reichend gerüstet ist. Deutschlands industrielle Entwicklung beruht in
der Qualität seiner Arbeitermassen. Jedes Übermaß von Kinderarbeit
schädigt die Schulbildung und Erziehung. Noch ist die Zeit fern,
wo die wirtschaftlichen Verhältnisse so liegen, daß mit der Lohn-
arbeit der Kinder tabula rasa gemacht werden kann. Hosten wir,
daß gerade das Kinderschutzgesetz den Erwachsenen bessere Löhne
bringt, damit allen denen, die ihre Kinder auch lieben, eine Ein-
gewöhnung in das neue Gesetz erleichtert werde. Weit genug hat
der Gesetzgeber nachgegeben, vielleicht — zu weit. (Hausindustrie.)
Wenn einst die großen Pläne der Arbeitslosenversicherung, der Witwen-
und Waisenversorgung greifbare Gestalt gewinnen, dann werden
Kinder, die keine Resolutionen fassen können, wieder anklopfen und
mahnen: „Wir bitten um mehr Schutz". (Vgl. Thesen der Deutschen
Lchrerversammlung. Anhang 4.)

II.	Das Gesetz „eine sozialpolitische Tat ersten Ranges".

„Die deutsche Sozialpolitik wird Europa revolutionieren im
Dinne einer höheren Kultur!" (v. Posadowsky im Reichstage). Das
Wort beginnt sich zu bewahrheiten, wenn man die Bestrebungen und
gesetzlichen Maßnahmen verfolgt, welche bezüglich des Kinderschutzes
infolge des Vorgehens der deutschen Gesetzgebung in England, Ita-
lien, Frankreich, Dänemark und anderer Staaten erfolgt sind. (Vgl.
        <pb n="26" />
        ﻿14	Das Gesetz „eine sozialpolitische Tat ersten Ranges".

Bulletins des Internationalen Arbeitsamts Bd. I. II. Bern, Jena,
Paris 1903.) Eine Anlehnung an die deutsche Gesetzgebung ist
namentlich bezüglich Englands und Italiens Kinderschutzgesetzgebung
unverkennbar. In Österreich freilich kommt die Sache nicht vom
Fleck. In der Schweiz tut Anregung auch noch sehr not. Deutsch-
land steht mit seinem Gesetz an der Spitze der Kulturstaaten.

Was bringt das Gesetz, wenn cs wirksam durch-
geführt wird? Es verschließt allen noch nicht schulpflichtigen
und schulpflichtigen Kindern etwa 60 Arten von Betriebsstätten.
Es verschafft allen Kindern Zeit zu ausgedehnter Nachtruhe. Es
gibt hunderttausend Kindern den Sonntag wieder oder beschränkt auch
hier die Arbeit auf ein vernünftiges Maß. Es entfernt alle Kinder
aus der Arbeit in Tingeltangeln, Varietees u. dgl. Es macht Aus-
nahmen mit abhängig von dem Urteil der Schulbehörde, die (gestützt
auf unmittelbare Beobachtung der Lehrerschaft) den besten Einblick in
die Verhältnisse haben kann. (Vgl. hier Hamburg, Breslau.) Es läßt
die Arbeit bei fremden Arbeitgebern (§ 5 des Gesetzes) erst vom
12. Jahre ab zu, setzt für solche Beschäftigung 3 Stunden werk-
täglich fest, und knüpft die Erlaubnis der direkten Beschäftigung an
die Arbeitskarte, welche dem Kinde entzogen werden kann. Es macht
die Einschränkung oder das gänzliche Verbot der Beschäftigung selbst
eines „eigenen" Kindes durch besondere Verfügungen (§ 20 a. a. O.)
möglich. Das Gesetz ist also im st an de, die Erfolge der
Schularbeit zu sichern. Es untersagt weiter allen Mädchen
die Bedienung von Gästen in fremden Gast- und Schankwirt-
schaften und läßt hier Knabenarbeit erst vom 12. Jahre ab zu.
(Pausen, Nachtruhe, Beschäftigungsdauer.) Das Gesetz unterstellt alle
gewerblich arbeitenden Kinder dem Gewerbeschutz. Es hat den
Grund gelegt für einen Ausbau der Heimarbeiter -
schutzgesetzgcbung. Wahrlich, eine Tat, die Deutschland zum
Ruhme gereichen wird. Sehr bedenklich ist nur die bereits oben
besprochene Vorschrift des § 14 des Gesetzes. Hier klafft eine Lücke.
Durch sic kann viel Wasser in den Wein fließen. Hier wird später
sicher noch ausgebaut werden müssen.

Nicht möglich wird ein Ausbau im Nahmen dieses Gesetzes
bezüglich der in der Landwirtschaft, namentlich bei fremden Arbeit-
        <pb n="27" />
        ﻿Grundsätzliche Gesichtspunkte bei der Aufstellung des Gesetzentwurfs. 15

geborn tätigen Kinder sein; aber wie dem Verbot der Kinderarbeit in
Fabriken (1) gefolgt ist ein Gesetz bctr. Regelung der Kinderarbeit in
gewerblichen Betrieben (II), so wird eines „Kinderschutzgesetzcs" III. Teil
nicht verschoben werden können auf Sankt Nimmcrlein. Wozu wären
Parlamente vorhanden, in denen man vor Kämpfen mit an-
ständigen Mitteln nicht zurückschrecken sollte. Der Weg, den die
Regierung bcschrittcn hat, dürfte durch die Resolution bezeichnet sein,
welche vom Reichstage einstimmig angenommen tvurdc, nämlich „den
Herrn Reichskanzler zu ersuchen, zum Zwecke von Erhebungen über
den Unifang und die Art von Lohnbeschäftigung von Kindern im
Haushalte, sowie in der Landwirtschast und deren Nebcnbctricbcn,
ihre Gründe, ihre Vorzüge und Gefahren insbesondere für Gesund-
heit und Sittlichkeit, sowie die Wege zweckmäßiger Bekämpfung
dieser Gefahren mit den Landesregierungen in Verbindung zu treten
und die Ergebnisse der vorgcnoinmcncn Erhebungen dem Reichstage
mitzuteilen". Diese Resolution ist der Grundstein eines Ge-
setzes, betr. die Regelung außcrgewerblicher Kinder-
arbeit. (Über Kinderarbeit in der Landwirtschaft siehe Agahd
a. a. O. Kap, VII.)

III.	Grundsätzliche Gesichtpunlte bei der Aufstellung des
Gesetzentwurfs.

Rach den Motiven S. 11—15 wird unter anderem bemerkt:

s.) Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten ergänzend neben die
bereits bestehenden Bestimmungen zum Schutze der (Jugendlichen und) Kinder.

b)	Die Bestimmungen beziehen sich nicht aus Landwirtschast und Ge-
sindedienst, sondern auf Beschästigungen im Sinne der Gewerbeordnung,
aber gleichviel, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt oder nicht.

c)	Sie gelten auch für die noch nicht schulpflichtigen Kinder.

ck) Eine mäßige Beschästigung ist zu rechtsertigen.

e) Aus die Lage der Eltern ist, soweit die Interessen des Kinder,chutzes
cs zuließen, billige Rücksicht genommen.

k&gt; Die Beschäftigung eigener Kinder ist besonders geregelt; es sind hier
die zu stellenden Anforderungen aus ein Mindestmaß beschränkt, zug er ) 1111
Interesse der Kontrolle.

g) Austräger von Backwaren, Zeitungen, Milch u.'dergl. fallen unter
die Bestimmungen für sremde Kinder, auch wenn sie den Eltern
        <pb n="28" />
        ﻿16 Grundsätzliche Gesichtspunkte bei der Aufstellung des Gesetzentwurfs.

für Dritte helfen (es ist aber weder Anzeige zu erstatten, noch Arbeits-
karte zu lösen).

h) Die Verantwortlichkeit für Verfehlungen, welche vorkommen

1.	bei der Beschäftigung der für Dritte in der Wohnung der Eltern
arbeitenden Kinder,

2.	bei der Beschäftigung eigener Kinder für Dritte beim Austragen
von Backwaren, Zeitungen und Milch

ist den Eltern, nicht den Dritten auferlegt."

Über die Notwendigkeit der Regelung durch ein besonderes
Gesetz heißt es in den Motiven wörtlich:

„Unter den dargelegten Umständen reicht die bestehende Gesetzgebung zur
Beseitigung der zutage getretenen Mißstände nicht aus. Während die Aus-
dehnung des § 139 a auf Bauten und auf Werkstätten gemäß § 154 Abs. 4
der Gewerbeordnung ein Mittel zur Ausschließung der Kinder aus den ge-
fährlichen Werkstätten an die Hand gibt und eine Regelung der Kinderarbeit
in den übrigen Gelverbebetrieben bis zu einem gewissen Grade auf Grund
der §§ 120aff. a. a. O. erreicht werden konnte, läßt sich ein Eingreifen in
die Arbeitsverhältnisse der hausindustriell bei ihren Eltern tätigen Kinder nur
durch eine Abänderung der Gesetzgebung ermöglichen. Hiernach empfahl es
sich, schon im Interesse der Einfachheit der zu erlassenden Vorschriften, von
den Befugnissen, welche die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich
der Beschränkung der Kinderarbeit gewähren, im vorliegenden Falle keinen
Gebrauch zu machen und den Weg der Gesetzgebung zur Regelung der An-
gelegenheit auch auf denjenigen Gebieten einzuschlagen, auf welchen im Ver-
ordnungswege hätte Abhilfe geschafft werden können." .

Außerdem erscheint folgendes aus den Motiven beachtenswert:

„Zunächst wird hierbei davon ausgegangen, daß eine mäßige Beschäftigung
von Kindern insofern ihre Berechtigung hat, als sie geeignet ist, die Kinder
an körperliche und geistige Tätigkeit zu gewöhnen, den Sinn für Fleiß und
Sparsamkeit zu erivecken und sie vor Müßiggang und anderen Abwegen zu
bewahren. Auch im Laufe der angestellten Ermittlungen sind aus ähnlicher
Auffassung heraus mehrfach Stimmen dahin laut geworden, daß in der Arbeit,
sofern sie nicht wegen ihrer Art oder Dauer bedenklich ist, ein wesentliches,
nicht zu unterschätzendes erziehliches Moment liege. Ebenso ist von päda-
gogischer Seite betont worden, daß ein gewisses Maß von körperlicher Arbeit
neben dem Unterricht und den Schularbeiten nicht nur nicht schädlich, sondern
in den meisten Fällen erwünscht sei?) Ein behördliches Einschreiten soll da-
gegen überall da einzutreten haben, wo die Art der Beschäftigung für Kinder

‘) Vgl. hingegen Beschlüsse der Deutschen Lehrerversammlung in Breslau
These 4. Anhang IV und namentlich auch hier Teil I unter VI. 0. S. 28 ff.
        <pb n="29" />
        ﻿Löhne in der gewerblichen Kinderarbeit.

17

nicht geeignet ist, wo die Arbeit zu lange währt und wo sie zu unpassenden
Zeiten statlfindet. Dabei ist nicht außer Betracht geblieben, daß der Verdienst
der Kinder, wenn er auch nach einzelnen Mitteilungen kaum nennenswert
ist, doch in manchen Fällen sür eine in ärmlichen Verhältnissen lebende Familie,
zumal wenn gleichzeitig mehrere Kinder gewerblich tätig sind, einen relativ
nicht unbedeutenden Zuschuß zu den Kosten des Haushalts darstellt. Auf die
Lage der Eltern ist daher, soweit die Interessen des Kinderschuhes dies zu-
ließen, billige Rücksicht genommen worden."

Dieser Satz führt uns zur Beleuchtung der wirtschaftlichen
Seite der Frage.

IV.	Löhne in der gewerblichen Kinderarbeit.

Im allgemeinen läßt sich behaupten, — und zwar auf Grund
amtlicher Angaben (vgl. Agahd, Kinderarbeit S. 90—101), — daß
die gewerbliche Kinderarbeit entweder sehr niedrig bezahlt, oder aber
dort, wo sie gut gelohnt zu werden scheint, einen Kräfleaufwand ver-
langt, der auch zu dem besseren Lohne in gar keinem Verhältnis
steht. (Kegelstellen, Hausieren). Die bei den Eltern arbeitenden
Kinder erhalten wohl in der Mehrzahl keinen Lohn. Die amtlichen
Erhebungen von 1900 haben denn auch hier und da (Gotha, Mei-
ningen, Rudolstadt) nur Angaben über fremde Kinder gebracht.
Was zur Zeit geschehen konnte, davon gibt folgende Zuschrift Kunde:
„Bis jetzt gehen Kinder von 8 Jahren zum Tabakspinner, arbeiten
täglich etwa 4—6 Stunden, in den Ferien den ganzen Tag, und
erhalten wöchentlich 60—75 Pf." Ein achtjähriges Kind in
anerkannt gesundheitsschädigendem Arbeitsraum pro Stunde mit
2 Pfennigen zu entlohnen, das ist eine Schande. Ob man
solchen Kindern in den Ferien mehr bezahlt, ist zu bezweifeln. Aus
Westfalen kommt uns ähnliche traurige Kunde. Stellenweise besser
liegen die Verhältnisse in der rheinischen Hausindustrie. S.-C.°Gotha
hat jämmerliche Löhne in der Knopf-, Puppen-, Spielmarenindustric.
Der Landrat des Bezirks Königsce (Schw.-Rudolstadt) schreibt jedoch,
„daß der Familienvater immerhin bei den oft knappen Löhnen mit
diesen Beträgen (dort täglich 15 Pf.) sehr wohl rechnen kann und muß".

An der Hand überaus umfangreicher Materialien kommt
Schwiedland') zu dem Schluß, daß — bei aller Anerkennung behörd-

) Ziele und Wege einer Heimarbeitgesetzgebung. Wien 1903.
        <pb n="30" />
        ﻿18

Löhne in der gewerblichen Kinderarbeit.

licher Maßnahmen — die Zustände so weit gediehen seien, daß
weiteres Zögern moralisch nnticrantwortlich sei. Er fordert: Heim-
arbeitgesetzgebung, was auch für uns in Deutschland gilt.

Wir müssen davon absehen, auf die dort angeführte Registrie-
rung der sogenannten Verlags-, d. i. Heimarbeiter, die Ausdehnung
der Zwangsversicherung auf die Verlagsarbeit, die Lizenzierung
der Arbeitsstätten, die staatlich oder im Wege der Gewerkschaft
herbeizuführende Organisation dieser Arbeiter näher einzugehen.
Wir können hier nicht über Abschaffung der Heimarbeit oder Ein-
schränkung des Absatzes, die Einrichtung von Zentralwerkstätten
und verbindliche Mindcstlohnsatzungen sprechen — sicher ist, daß
alle Maßnahmen, welche die wirtschaftliche Lage gerade der Heim-
arbeiter im Auge haben, den besten Kinderschutz bedeuten.

Wir fühlen es dem Gesetzgeber nach, daß er bei der vollen
Kenntnis der überaus traurigen Zustände in der Heimarbeit wohl
gern zugreifen möchte. Ihm fehlen in der Hauptsache die Geld-
mittel.

Leichter wurde ihm der schärfere Schnitt an der Wunde des
Austräger- und Laufburschentums. Weiter unten soll an einem
Beispiel gezeigt werden, daß es in der Hand der Bevölkerung
liegt, die wirtschaftliche Lage einer Witwe, welche mit drei Kindern
als Backwarenträgerin arbeitet, besser zu gestalren, wenn sie allein
tätig ist und nicht ihre drei Kinder mitbeschäftigen muß. Zunächst
wird jeder objektiv Urteilende zugeben, daß es richtiger wäre, wenn
Erwachsene gut bezahlt und als volle Arbeitskräfte in den Betrieb
eingestellt würden. Sicher ist auch, daß durch die Beseitigung
der Früharbeit der Kinder das Arbeitgeberinteresse namentlich der
Bäcker, Zeitungsspediteure und Milchhändler an der Mehrarbeit all-
mählich zu erblassen anfängt, um zum Vorteile von etwa 150000
Kindern bald gänzlich zu verschwinden, weil man doch nur solche
Hilfskräfte gebrauchen kann, die, auch neben den Eltern, regel-
mäßig zur Hand sind. (Für den Bäcker am Morgen, den
Spediteur am Morgen und Abend, den Milchhändlcr am Morgen,
Mittag und Abend.) Aber nun sollten die Geschäftsleute
von solchen Kunden, weiche sich ausBequemlichkeits-
rücksichten die Ware ins Haus bringen lassen, sehr
        <pb n="31" />
        ﻿Lohne in der gewerblichen Kinderarbeit.

19

wohl ein Aufgeld (Botenlohn) verlangen. Man stelle
nur recht viele Witwen ein und gebe ihnen einen Lohn, der sie in
den Stand setzt, ihre Kinder ohne übermäßige Heranziehung
zur Mitarbeit ernähren zu können. Wer das „Aufgeld" nicht
bezahlen will oder kann, mag sich seine Ware selbst aus dem Geschäft
holen, und — dessen sei er versichert — appetitlicher ist das auch.

Nachstehende Tabelle zeigt am besten, welcher wirtschaftliche
Vorteil einer Witwe aus ihrer Alleinarbeit erwächst.

A.	Die Mutter verdient.................12,00 Mk.

„	„	erhält.................4,50	„	Backware

ihr Junge von 10 Jahren .	.	.	3,00	„

„	„	erhält	1,50	„ Backware

ihre Tochter von 11 Jahren .	.	.	6,00	„

ihr Junge von 12% Jahren	.	.	6,00	„

33,00 Mk. Pro Monat')

B.	Die Mutter verdient.................12,00 Mk.

„	„	erhält	. . . * . .	4,50	„	Backware

Für die Bedienung von nur 50 Kunden
pro Woche h 10 Pfg................. 20,00	„

36,00 Mk. pro Monat.

Es liegt nicht die geringste Befürchtung vor, daß sich das Pu-
blikum aufregen wird, wenn ihm im Interesse von drei
Kindern wöchentlich 10 Pf. Ausgaben mehr zugemutet werden-
Und sollte es sich aufregen, so backe man Senimeln, die 10 g leichter
wiegen. Unterernährung ist nicht zu befürchten.

Den höheren Botenlohn für Austragen von Zeitungen durch
Erwachsene kann der Zeitungsverlag der Großstädte ertragen. Es
ist erfreulich, daß keine Firma Deutschlands gegen solche Belastung
protestiert hat.

In einer Protestvcrsammlung von Bäckermeistern ist dagegen
folgender Satz ausgesprochen: „Ist nicht mit der einen Million,

') Das ist eine günstige Ausstellung. Wir kennen eine Frau, die nach
ihrer glaubwürdigen Angabe unter Mitarbeit von 2 Kindern für die Be-
dienung von cö Kunden in verschiedenen Stadtteilen monatlich 8 Mk. und
täglich für 20 Pfg. alte Backware erhält.

2*
        <pb n="32" />
        ﻿20

Löhne in der gewerblichen Kinderarbeit.

welche Kinder verdient haben, unendlich viele elterliche Sorge er-
leichtert worden?" Ich weiß nicht, durch welches Multiplikations-
exempel die Berechnung zustande gekommen ist. Einwandfrei ist sie
nicht, denn die angenommenen durchschnittlichen Löhne geben ein
total falsches Bild, und auch in der Kinderarbeit gehen bei starkem
Angebot (zum Winter!) die Löhne zurück. Für Hannover aber ließ
sich durch sehr beachtenswertes Material feststellen, daß 86418 Mk.
von 1620 schulpflichtigen Kindern jährlich verdient waren. Diese
Summe kann aber nur dem Kurzsichtigen als eine hohe erscheinen.
Der Gegenbeweis ist durch Abschnitt I und II erbracht. Und wir
fügen hier noch besonders hinzu, daß in Großstädten hochgelohnte
Kinder meist kein Handwerk erlernen wollten, sondern „ungelernte
Arbeiter" wurden, die bekanntlich in der Kriminalstatistik eine
große Rolle spielen. Da zahlt der Staat die Kosten. Und er
zahlt die Kosten auch sonst; denn wer kann zahlenmäßig feststellen,
wieviele sittliche Werte verloren gegangen sind, wieviel Volkskraft
verschwendet wurde?

„Es liegt ein unschätzbarer Segen darin, wenn Kinder von
Jugend auf daran gewöhnt werden, an ihrem Teil zu der Wohl-
fahrt des Elternhauses mit beizutragen. Auf gesunder Grundlage
sich haltend, wird das fleißige Zusammenarbeiten von Eltern und
Kindern die Bande des Familienlebens festigen und das Gefühl der Zu-
sammengehörigkeit kräftigen." So der Jahresbericht der Ostfriesischen
Handelskammer 1902. I. S. Die gesunde Grundlage soll
das Kinderschutzgesetz schaffen helfen; sie ist noch nicht vor-
handen. Die Kinderarbeit, in maßloser Weise gestattet, hat zu
einem nicht geringen Teil derhansindnstriellenBevölkerung
zu jenen Löhnen verholfen, welche sie zwangen, um jeden Preis
zu arbeiten. Das soll anders werden; sonst tritt nicht eine Festigung,
sondern fortschreitendeLockerung derFamilienbande
ein. Die Kinderarbeit in den Großstädten, vornehmlich das Aus-
träger- und Laufburschcntum, ist eine Hauptqnelle der Verwahrlosung
der Jugendlichen, die die Kosten der Armenvcrwaltungen verviel-
facht, während der wirtschaftliche Vorteil dieser Kinderarbeit nur
ein scheinbarer ist. (Vgl. bezügl. Armenverwaltungen auch
        <pb n="33" />
        ﻿Zur Beschäftigung eigener Kinder.

21

Kommission des Breslauer Lehrervereins zur Förderung der Zwecke
des Kinderschutzgesetzes. S. 38.)

Y. Zur Beschäftigung eigener Kinder und solcher, die
für Dritte arbeitend, unter Bestimmungen für eigene
Kinder fallen.

A.	Heimarbeit. Das Gesetz enthält für die Beschäftigung
eigener Kinder unverkennbare Fortschritte, aber auch große Gesahren,
wenn keine Kontrolle, namentlich für die „Beschäftigung für Dritte
in der elterlichen Wohnung", besteht.

Die Beschäftigung in der Werkstätte des fremden Arbeitgebers ist
mit Belästigung verbunden. Es muß Anzeige erstattet, Arbeitskarte
gelöst werden. Das Kind darf erst vom 12. Jahre ab arbeiten,
täglich nur 3 Stunden, „selbst in den Ferien nur 4 Stunden".
Die Folge tvird sein, daß der fremde Arbeitgeber in Zukunft Kinder
in seiner Werkstätte (§ 17) kaum noch beschäftigt, es handle sich
denn um Arbeiten, die nicht in das Elternhaus des Kindes verlegt
werden können. Es tritt also eine abermalige Abwanderung
ein; wie nämlich dem Verbot der Kinderarbeit in Fabriken die
Ablvandernng der Kinder in die Hausindustrie überhaupt, also in
fremde und eigene Werkstätten folgte, so wird dieses Gesetz die Ab-
wanderung der bisher noch in fremden Werkstätten (Behausungen)
arbeitenden Kinder in die Behausung der Eltern zur Folge haben
mit der bitteren Möglichkeit, ja der Wahrscheinlichkeit, daß ohne
eine Vermehrung der Aufsichtsorgane oder eine
Schaffung besonderer lokaler Aufsichtsbehörden das
Übel der Heimarbeit der Kinder noch verstärkt wird.
Der Gesetzgeber läßt destvegen die Arbeit für Dritte in der elter-
lichen Wohnung erst vom 12. Jahre zu (§ 13 Abs. 2). In den
Motiven heißt es darüber:

„Besondere Schwierigkeiten bereiten diejenigen Formen der Kinder-
beschästigung, bei denen, obwohl die Kinder im Hause der Eltern arbeiten,
doch von einer Beschäftigung im Betriebe der Eltern um deswillen nicht die
Rede sein kann, weil die Eltern den Kindern lediglich die elterliche Wohnung
zu den von diesen übernommenen Arbeiten zur Verfügung stellen, oder weil
die Mitwirkung der Eltern sich im wesentlichen darauf beschränkt, eine durch
die Kinder im elterlichen Hause auszusührende Arbeitsleistung zu übernehmen,
        <pb n="34" />
        ﻿22

Zur Beschäftigung eigener Kinder.

während die Eltern selbst einer anderen Tätigkeit nachgehen. Auf solche Fälle
können die Bestimmungen über die Beschäftigung fremder Kinder in Werk-
stätten nicht in vollem Umfang Anwendung finden, weil bei der Regelung
der Beschästigung in der Wohnung der Eltern, wenn sie auch sür Dritte er-
folgt, mit den gleichen Schwierigkeiten der Kontrolle wie bei der Beschäftigung
eigener Kinder gerechnet werden muß. Immerhin erscheint es geboten, in
solchen Fällen von den Bestinimungen über die Beschäftigung fremder Kinder
wenigstens diejenige sür anwendbar zu erklären, welche sich auf die Alters-
grenze beziehen; anderenfalls würde sogar diese Vorschrift bei vielen Be-
schäftigungsarten leicht dadurch umgangen werden können, daß der Unter-
nehmer die Kinder im Hause der Eltern arbeiten ließe. Hieraus würde sich
dann ergeben, daß die Kinder nicht nur anderweit vielfach unter ungünstigeren
Verhältnissen, sondern entgegen der Absicht des Gesetzes auch in jüngerem
Alter zur Arbeit sür Dritte herangezogen werden würden."

Daraus geht deutlich hervor, daß zwar dem fremden Arbeit-
geber das Kind noch auf zwei Jahre entzogen wird, daß es aber
sonst bezüglich der Arbeitsdauer nicht auf 3 Stunden beschränkt ist,
daß es in den Ferien daheim nicht 4 Stunden, sondern täglich bis
10 Stunden arbeiten darf. (Siehe hier Teil II, § 13 und Anin.)

Die preuß. Ausführungsbestimmungen (Ziff. 31) verlangen des-
halb besondere Aufmerksamkeit bei der Kontrolle dieses Minimal-
schutzes. Leider ist aber auch dieser nicht einmal garantiert, denn
es versteht sich doch von selbst, daß Eltern, welche Kinder beschäf-
tigen wollen oder müssen, die früher von den Kindern in fremder
Werkstätte ausgeführte Arbeit nunmehr derart in der eigenen Be-
hausung ausführen lassen, daß sie selber nur etwas daran mit-
arbeiten; zudem ist ja auch die Mutter fast immer zuhause und
damit die „sogenannte ständige Aufsicht" und Erlaubnis zur
Arbeit vom 10. Jahre ab gegeben. Mit anderen Worten: Eine
Umgehung der Bestimmung des § 13 Abs. 2 wird die Regel sein.
Ganz zu geschweige» der weiteren Ausnahmen, welche der Bundesrat
für „eigene" Kinder bezüglich der „besonders leichten und dem Alter
der Kinder angeniessenen Arbeiten" getroffen hat.

Dazu kommt ein neuer Faktor von prinzipieller Tragweite.
Man ist geneigt, bei bem Worte „Heimarbeit" immer an Thüringen,
das Erzgebirge, Schlesien, die Rheinlande und die Rhön zu denken, kurz
an die ausgesprochen heimarbeiteude Bevölkerung gewisser Gegenden.
Das ist grundfalsch, denn die Großstädte bergen nicht minder eine
        <pb n="35" />
        ﻿28

Zur Beschäftigung eigener Kinder.

große Zahl heimarbeitender Kinder. Und hier entsteht die
zweite Gefahr: Es werden nämlich viele der bisher
bei dem Austragen von Waren, Zeitungen und Milch
beschäftigten, nun frei werdenden Kinder von 10
bis 12 Jahren, durch die Beschäftigung für Dritte

der eigentlichen Heimarb eit zugeführt und dort (unter

denselben Formen der Umgehung des Schutzalters
von 12 Jahren) schon vom 10. Jahre an beschäftigt
werden. Die Gesetzgebung muß wenn sie wirklichen Kinderschutz
treiben will, auf dem von ihr beschrittenen Wege bald, sehr bald
weitergehen. Sie muß das Schutzalter aller Kinder,
auch der eigenen, auf 12 Jahre festsetzen und alle Aus-
nahmen beseitigen.

B.	Austragewesen. Das Austragen von Backwaren,
Zeitungen und Milch, sowie das Laufburschentum ist eine Spezialität
der Großstädte. Die Gefahren dieser Arbeit für Kinder sind von
mir auf Grund des vom deutschen Lehrerverein gesammelten Materials
ausführlich beleuchtet worden. (Vgl. Agahd, Kinderarbeit. Fischer,
Jena 1902 S. 49 ff.) Die gesetzgebenden Körperschaften sind der
Forderung der Lehrerschaft nachgekommen, um durch Beseitigung der
Kinderarbeit vor Beginn des Unterrichts und am frühen Morgen
endlich die für Schulerfolge notwendige Frische der Kinder zu sichern.
Die Lehrerschaft atmet auf. Sie wird sich gern in die zweijährige
Wartezeit schicken.

Zunächst dürfte sich folgende Veränderung auf dem Kinder-
arbeitsmarkt ergeben: Die Bäcker, Zeitungsspcditeure und Milch-
händler entlassen alle Kinder, welche bisher direkt von ihnen
beschäftigt wurden, um keine „Schererei mit der Polizei" zu haben.
Übertretungen fallen dann den Eltern zur Last. In den ersten
beiden Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes wird die Zahl der
Erwerbsschüler in den Oberklassen der großstädtischen Volksschulen
merklich sich steigern, jedoch mit dem Unterschiede, daß schon vom

1.	April bis 1. Oktober 1904 viel mehr Erwachsene neu eingestellt
werden müssen, weil mit einer % stündigen Aushilfe vor Schul-
beginn (Sommer) durch Kinder nicht die Arbeit bewältigt werden
kann, welche man ihnen früher in 2—4 Stunden zumutete.
        <pb n="36" />
        ﻿24

Zur Durchführung des Gesetzes.

Weil über mit Eintritt des Winterhalbjahres 1604/05 wieder
eine einstündige Beschäftigung vor Unterricht möglich ist, dürfte dann
wohl eine mittelstarke Steigerung der Erwerbsschülerzohl zum Winter
eintreten, die aber schon April 1905 völlig auf Null sinkt und sich zum
Beginn des Winterhalbjahrs 1905/06 kaum noch entwickelt, da das
Gesetz dann schon nach Ablauf von drei Monaten voll gültig ist.

Der Termin des Inkrafttretens (1. Januar 1904) wäre in wirt-
schaftlicher Hinsicht mithin sehr günstig. Es wird nämlich unter
Berücksichtigung der Tendenz des Gesetzes in der Zeit einer ver-
minderten Arbeitsgelegenheit nicht zu scharf eingegriffen. —

TI. Zur Durchführung des Gesetzes.

A. Allgemeine KcgchtspunKte.

Zweierlei ist notwendig, wenn einem Kranken geholfen werden
soll. Erstens muß er wissen, daß er krank ist, und zweitens muß
er die Mittel, welche ihm der Arzt vorschreibt, gebrauchen; unter
Umständen muß man ihn zur Anwendung der Mittel sogar zwingen.
Daß wir es bei den Auswüchsen der Kinderarbeit mit einer Krank-
heit am Körper der Gesellschaft zu tun haben, dürfte jedem, der
auch nur einiges soziales Verständnis hat, einleuchten. Wir Lehrer
haben es seit zehn Jahren an darauf bezüglichen Hinweisen nicht
fehlen lassen (vgl. Agahd, Kinderarbeit a. a. O. Kap. III S. 26—
49, Kap. IV S. 52—89ff., Kap. X S. 205). Hinsichtlich der
Bestrebungen zur Herbeiführung des Gesetzes seitens der Presse, Ver-
eine, Behörden vgl. ebenda Seite 101 — 171. Im übrigen sind wir
folgender Meinung: Durch ein Gesetz allein kann die Kinderarbeit
nicht auf ein verständiges Maß zurückgeführt werden. Mit der
Bekämpfung der Ausbeutung kindlicher Arbeitskraft
durch das Gesetz müssen alle Maßnahmen, die auf die
Hebung der wirtschaftlichen Lage der Massen ab-
zielen, Hand in Hand gehen. Und weiter ist für die Durch-
führung dieses Gesetzes, wie der der sozialen Gesetzgebung überhaupt,
notwendig eine gesteigerte Volksbildung, bei der wir
auf die Frage der reinen Verstandesbildung nicht einseitig den
größten Wert legen. Nach unserer Überzeugung kann aber das
        <pb n="37" />
        ﻿Zur Durchführung des Gesetzes.

25

Gesetz an sich gerade zur Besserung der wirtschaftlichen Lage Er-
wachsener beitragen, und insofern es die Segnungen der Schul-
pflicht sichern hilft, die Volksbildung steigern.

Die Ausführung des Gesetzes liegt zunächst in den Händen
der Behörden. Von ihnen erwartet man Anregungen. Die
Behörden sind mit Arbeiten überlastet; darum wird cs bei An-
regungen häufig fein Bewenden haben. Es liegt das aber nicht
im Sinne des Gesetzgebers. Dieser sieht sich nach Hilfe um, und
er soll sie finden.

Das Gesetz wird nämlich ein wesentlicher Faktor werden in
jenem großen Prozeß, den zu fördern von Eingeweihten längst ge-
wünscht wird: Die „Verschmelzung" des Gesetzes mit
dem praktischen Leben durch Mit wirk nng der Bevölke-
rung selbst. Um diese Mitwirkung der Bevölkerung an der
Durchführung des Kinderschutzgesetzes ist uns diescsmal weniger
bange als bei der Durchführung des preußischen Fürsorgegesetzes;
denn die Bestimniungcn gehen hundcrttausende von Kindern und
Eltern an, und sie treffen sie an einer sehr empfindlichen und
andererseits sehr empfänglichen Stelle: dem Geldbeutel. Hat der
erwachsene Arbeiter erst einsehen gelernt, daß ihm durch das
Gesetz Gelegenheit geboten wird, seine Einkünfte zu vermehren —
und diese Erkenntnis bricht sich bereits Bahn —, daun wird er
die Handhabe des Gesetzes gebrauchen, die ihm die Konkurrenz der
Kinder beseitigen helfen kann.

Die Gewerbeinspektoren und Polizeibehörden sind
amtlich verpflichtet, Übertretungen der Bestimmungen zur Anzeige
zu bringen. Die Verhältnisse werden sie fortgesetzt an ihre Pflichten
erinnern, so daß es ausgeschlossen erscheint, von höherer Seite
Bcachtungserinnerungen erlassen zu müssen.

Für die Lehrer wird die Mitarbeit an der Durchführung
des Gesetzes sittliche Pflicht. Ihre Vorarbeiten bis zum Erlaß des
Gesetzes erfordern die Weiterarbeit um so mehr, als sie für
die Leistungen der Kinder in der Schule in den meisten Fällen
persönlich verantwortlich gemacht werden. Sie müssen die Konse-
quenzen ziehen, und sie werden es tun. Ich persönlich stehe auf
den, Standpunkt, daß man ihnen auch (in Preußen) größere Rechte
        <pb n="38" />
        ﻿26

Zur Durchführung des Gesetzes.

hätte geben können. (Vgl. dazu Hamburg, unter VI C Aus-
führungsbestimmungen des Senats. Im Aufträge desselben heraus-
gegeben vom Schulrat für das Volksschulwesen.) Daß man An-
zeigen bei der Behörde über Kinderausnutzung, gleichviel ob die
Anzeige von einer Einzelperson oder von einer Organisation ausgeht,
noch als Denunziation infolge vorhergehender Spionage bezeichnen
könnte, daß man die Feststellung der Tatsache, ob einem schwachen
und in der Entwicklung begriffenen Kinde der gesetzlich gewährleistete
Mindestschutz nun wirklich zuteil wird oder ob Jngenddiebstahl und
langsame Gesundheitsuntergrabung weiter wuchern dürfen, daß man
solche Feststellung noch als „Spionage" bezeichnen kann, ist tat-
sächlich beschämend für die Auffassung der Bedeutung eines Kindes,
eines zukünftigen Mitgliedes der bürgerlichen Gesellschaft. Hier
wird sich, so steht zu hoffen, durch die durch das Gesetz geschaffene
Belebung der Bestrebungen der Jugendfürsorge-
und Kinderschutzvereine ein Wandel vollziehen.

Was die Ausführungsbestimmungen anbelangt, so
sind bis dahin nur wenige erfolgt. Sie werden den mit der
Durchführung des Gesetzes beauftragten Organen
die Arbeit wesentlich erleichtern. Da nach § 21 des
Gesetzes die Aufsicht durch die einzelnen Bundesstaaten noch be-
sonders geregelt werden kann, so wird die Möglichkeit der
verschiedensten Durchführungsarten zum großen
Vorteil der Frage offen gelassen werden. Naturgemäß können
hier einzelne Bundesstaaten intensiver arbeiten als andere, und es
wird der eine vom anderen lernen wollen. Zunächst dürfte, wie in
Preußen, wohl in den meisten Staaten die Aufsicht in die Hände
der Gewerbeinspektoren und Polizeibehörden gelegt werden. Die Zeit
dürfte lehren, daß besondere Organe geschaffen werden müssen.

Hauptsache ist, die Kenntnis des Inhalts d er Schutz-
bestimmungen in die Massen zu bringen.

B. Zur Verbreitung Kenntnis der Schuhvcstimmungen
in der ZLevöklierung.

Vorausgeschickt sei, daß die Jugendfürsorge- und
Kinderschutzvereinigungen planmäßig vorgehen müssen.
        <pb n="39" />
        ﻿Zur Durchführung des Gesetzes.	27

Sie werden durch die P r e s s e aller Richtungen weitgehendste Unter-
stützung finden.

1.	Es genügt aber nicht, daß eine gute Sache zwei- oder
dreimal zwischen vielen anderen Fragen in der Zeitung erläutert
oder nur kurz angedeutet wird (wesentlich ist dabei, wie es ge-
schieht, und wir empfehlen volkstümliches Darstellung), — wir
haben vielmehr eine Schrift im Auge, die von weit größerer Be-
deutung ist. Diese Schrift wird von der arbeitenden Bevölkerung,
namentlich auf dem Lande, dem Handwerker und kleinen Beamten
mindestens fünfundzwanzigmal im Jahre in die Hand genommen
und immer wieder durchgelesen. Es ist der Volkskalender.
Auch das vom Kaiserlichen Statistischen Amt herausgegebene Reichs-
arbeitsblatt dürfte bei seiner Billigkeit (12 Nummern jährlich 1 Mk.)
in Betracht kommen, da dort Kinderschutzfragen berücksichtigt werden.

2.	Die Kinderschutzvereine müssen ihre „Mitteilungen"
als Flugblätter herausgeben und die Propaganda des Tierschutz-
vereins nachahmen. Hierzu sind Geldmittel nötig; wer stiftet sie?

3.	Die großen Arbeiter-Organisationen jeder Richtung
haben für die Bereicherung ihrer Bibliotheken durch Bücher
über Kinderschuh zu sorgen.

4.	Die städtischen Volksbibliotheken, die öffent-
lichen Lesehallen, die Lesegesellfchaften haben der ein-
schlägigen Literatur besonderes Augenmerk zu schenken.

5.	Die Fachblätter der Innungen und Gewerk-
schaften, sowie der Arbeitervereine sollten die Frage fort-
gesetzt beleuchten.

6.	Die Erwachsenen sind durch Vorträge seitens der Lehrer,
Arzte, Gewerbeinspektoren, Schulaufsichtsbeamten und Geistlichen zu
belehren.

7.	Große Vereinigungen, wie der Verein für Sozial-
politik, Gesellschaft für Soziale Reform, Verein für Volkshygiene,
die Gesellschaft zur Verbreitung von Volksbildung könnten Wander-
lehrer bestellen.

') Agahd: Fritz, Max und Moritz oder: Was muß der Berliner voin
Kinderschutzgesetz wissen. Berliner Morgenpost Nr. 802, 1903.
        <pb n="40" />
        ﻿28

Zur Durchführung des Gesetzes.

8.	Unsere Volks- und Fortbildungsschulen sollen zukünftige
Bürger erziehen. Ein neuer Erlaß des preußischen Unterrichts-
Ministers weist sie auf dringliche Erfüllung ihrer sozialen Pflichten
hin. Zur Herbeiführung der Kenntnis des Gesetzes sei hier nur
an die Aufnahme besonderer Abschnitte in die Lese-
bücher der Volks-, Bürger- und Fortbildungsschulen
erinnert.

9.	Gewerbeinspektoren, Ärzte, Kreisschulinspek-
toren, Geistliche und Lehrer, die mit der arbeitenden Be-
völkerung in Verbindung stehen und ihre Nöte kennen, sollen
vor persönlicher Belehrung nicht zurückschrecken. Es ist ein
weit verbreiteter, arger Irrtum, daß das „Volk roh, undankbar und
unzugänglich" sei.

Die Gewerbeinspektoren usw. müssen in der Lage sein, bereit-
willigst genaue Auskunft zu geben, falls die Eltern Anfragen an sie
richten.

C.	Iie Mithilfe der „Schulaufsichtsbehörde" (Krcisfchulinfpektoreu)
und der Lehrer.

Eine wirksame Durchführung des Gesetzes ohne die Schule
ist unmöglich. Dieser Gedanke wurde auch fortgesetzt in den
Kommissionsverhandlungen und bei der Beratung des Gesetzes im
Plenum zum Ausdruck gebracht. In der Begründung heißt es:

„Es bietet das Interesse der Lehrer und Geistlichen an den
zu erlassenden Vorschriften immerhin eine nicht zu unterschätzende Bürgschaft
für ihre Jnnehaltung. Wenn man sich vergegenwärtigt, in wie hohem Maße
der Lehrer bereits gegenwärtig ihre Aufmerksamkeit dem vorliegenden Gebiete
zuwenden, so erscheint die Annahme wohl berechtigt, daß ihr Interesse
noch wachsen wird, wenn die zu erlassenden Vorschriften über
die Beschäftigung der Kinder den Lehrer der Eltern denjenigen
Rückhalt geben, dessen sie bedürfen, wenn sie bei der Beseitigung
von Mißständen auf diesem Gebiet Ersprießliches erzielen wollen."

Nun haben die drei beteiligten Ministerien Preußens Aus-
führungsbestimmungen erlassen. (S. hier Teil II Anhang II.) Das
Wort „Schulaufsichtsbehörde" kehrt wieder. „Ein auffallendes Be-
denken aber kann man bei der Durchsicht der Ausführungsbestimmungcn
nicht wohl unterdrücken: nirgends ist voll der Mitwirkung der Lehrer,
        <pb n="41" />
        ﻿29

Zur Durchführung!, des Gesetzes.

die doch dieses Gesetz im wesentlichen geschaffen haben und die besten
Sachverständigen und Aufsichtsorgane auf dem Gebiete der Kinder-
beschäftigung sind, die Rede." (Soz. Praxis XIII, Nr. 12.) Weshalb
im Gegensatz zu den Motiven und den Erörterungen im Parlament
diese Lücke in den Aussührungsbestimmungen?

Aber ist die Lehrerschaft überhaupt verpflichtet, an der Durch-
führung des Gesetzes mitzuarbeiten? „Diese Verpflichtung unsererseits
kann bestritten werden" sagt Fechner, einer der konsequentesten *) Ver-
treter der Kinderschutzbestrebungen, „wird es aber hoffentlich nicht. Wer
die Frage mit „nein" beantworten wollte, würde sich darauf berufen
können, daß der Staat hier, wie bei jedem anderen Gesetz, zur Durch-
führung erlassener Bestimmungen die polizeilichen Organe zur Ver-
fügung habe; vielleicht wird man noch zugeben wollen, daß beim vor-
liegenden Gesetz, wo es sich um gewerbliche Verhältnisse handelt, auch
die Gewerbeaufsichtsbeamten heranzuziehen seien, um in Übertretungs-
fällen die zuständigen Gerichteanrufen zu lassen, daß es aber aus ver-
schiedenen Gründen, namentlich in Rücksicht auf das gute
Verhältnis zwischen Schule und Haus nicht gut getan sei,
die Pflichten dieser von Amts wegen bestellten staatlichen Organe
mit auf die Schultern der Lehrer zu legen. Die Lehrerschaft hätte
bereits dadurch voll ihre Pflicht erfüllt, daß sie die Schäden bloß-
legte und die Staatsgewalt aufforderte, Abhilfe zu schaffen."

Wer so schließen wollte, würde zweierlei übersehen, einmal
den Gang der Entwicklung beim Zustandekommen des Gesetzes und zum
anderen die tatsächliche Stellung, die den Schulaufsichtsbehörden im
Gesetz gegeben worden ist. (Vgl. Päd. Ztg. 1903, Nr. 23).

Die „Schulaufsichtsbehörde" ist der Kreisschulinspcktor. (Vgl.
Ausf.Best. A. Ziffer 3 im Teil II hier Anhang II.) Der Kreis-
schulinspektor soll gehört werden, falls es sich um Ausnahme bei thea-
tralischen Vorstellungen handelt (§ 6). Diese Anhörung kehrt wieder
in §§ 8 und 16, und in § 20 ist die nach jetziger Lage
der Sache vielleicht wichtigste Maßnahme festgelegt,
„auf Antrag oder nach Anhörung der Schulbehörde", also des

st Fechner, Bericht der deutschen Lehrerversammlung zu Breslau
Leipzig 1898.
        <pb n="42" />
        ﻿30

Zur Durchführung des Gesetzes.

Kreisschulinspektors, die Beschäftigung eines Kindes einzuschränken
oder ganz zu untersagen. (Vgl. Ausf.Best. Ziffer 20 Abs. 2.) Aber
wer kennt euch denn, ihr bleichen hohlwangigen, oder ihr über-
müdeten, verschlafenen, zerstreuten Jungen und Mädchen, am besten?
Wer weiß, wo ihr arbeitet? Wer erfährt von den anderen Mit-
schülern oder von euch selbst, wann, wo und wielange ihr arbeitet?
Wer ist imstande, dem Gewerbeinspektor Aufschluß zu geben über
„Tatsachen", die eine nächiliche Revision begründet erscheinen lassen
(Z 21)? Wer stellt den Antrag bei der Schulbehörde, wenn
es notwendig ist, eine besondere polizeiliche Verfügung für das
einzelne Kind zu erlassen (8 20) ? Wer droht mit der Entziehung
der Arbeitskarte oder setzt die Entziehung derselben durch
im Interesse des Kindes? Wer begutachtet, ob es gerade für dieses
Mädchen von 13 Jahren nicht gefährlich ist, wenn es im Theater
mitwirken soll (8 6)? Wer geht den Ursachen der „Krankheiten"
nach, durch welche die Kinder von der Schule abgehalten und zu
Erwerbszwecken benutzt werden? Wer kann wenigstens einigermaßen
die vorgeschriebenen gesetzlichen Pausen kontrollieren (88 5, 7, 8,
13, 14, 16, 17)? Wer hat den eigentlichen Sünder sofort
erkannt, wenn das Kind bittend spricht: „Ich habe keine Zeit ge-
habt, meine Schularbeiten zu machen	oder wenn es zu

spät kommt, oder einschläft? Soll der Kreisschulinspektor etwa alle
ein bis zwei Jahre die Lehrer gelegentlich einer Revision über die
einschlägigen Verhältnisse befragen, das Ergebnis in dem Bericht
festlegen und im übrigen nur darauf warten, bis er „angehört" wird?
Das wird er nicht wollen. Er muß die Initiative ergreifen, da es
der Regierung ernst ist um die Durchführuug dieses Gesetzes. Wir
erklären frei heraus: Ohne das Interesse des Kreisschul-
infpektors bleibt diescsGesetz auf dcmPapier stehen,
und ohne die Heranziehung der Lehrer fehlt es dem
Kreisschulinspcktor durchaus an jeder Unterlage zu
irgendwelchem Vorgehen.

Staatsministcr Graf v. Posadowsky sagte im Reichstage:
„Warum erlassen wir dieses Gesetz? Um zu verhindern, daß
Kinder in ihrer körperlichen Entwicklung durch übermäßige Arbeit
physisch geschädigt werden, und daß sie ihre geistige und körperliche
        <pb n="43" />
        ﻿Zur Durchführung des Gesetzes.

31

Frische behalten, die notwendig ist, um den obligatorischen allge-
meinen Unterricht der Volksschule mit Erfolg besuchen zu können.
Das beste Urteil hierüber kann nie ein Gewerbeaufsichtsbeamier
haben, sondern zunächst nur der Volksschullehrer selbst."

Solche Worte beweisen zur Genüge, daß es sich bei dem aller-
dings auffälligen Mangel jeglichen Hinweises auf den Lehrer in den
preußischen Ausführungsbestimmungen nicht darum gehandelt haben
kann, den nicht nur ehrenvoll erworbenen, sondern ebenso not-
wendigen Anspruch auf Mitwirkung hintan zu halten oder gar aus-
zuschalten. Hamburg, Bayern, Württemberg ziehen ihn heran.

Es mag hier nebenbei eine Ausführung des Hildburghäuser
Kreisblattes vom 10. Dezember 1903 wörtlich (!) wiedergegeben
werden. Sie lautet:

„Abg. Enders bringt bei dieser Gelegenheit auch
das am 1. Oktober 1904 in Kraft tretende Kinder-
schutzgesetz zur Sprache und fragt an, inwieweit
die Lehrer in den Bereich desselben hineingezogen
würden. Bei Zuweisung von einer Art Polizei-
dienst andieLehrerdürftenfürdiesewohlSchwierig-
kcitcn erwachsen, was Staatsrat Drinks zugibt und
erklärt, daß nach dieser Seite hin die Tätigkeit der
Lehrer nicht gestattet werde. Staatsrat Schaller erklärt sich
nicht für befugt, in betreff der Lehrer Auskunft zu geben; im
übrigen sei die Regierung jetzt schon bemüht, die Einführung des
Gesetzes mit möglichster Schonung vor sich gehen zu lassen,
wenngleich erhebliche Schwierigkeiten zu überwinden seien."

Nun, mag in den Ausführungsbestimmungen von Meiningen
oder von Preußen das Wort „Lehrer" fehlen, die Meinung der
deutschen Staatsvcrtretung und des Parlaments ist diejenige, welche
in den Motiven und dem zitierten Ausspruch des Grasen von
Posadowsky zum Ausdruck gelangte.

Hinter den „Schulbehörden" steht jedesmal der Lehrer. Die
„Schulaufsichtsbehörde" ist gewissermaßen der Schutzengel für Lehrer,
die in Ortschaften mit einer Bevölkerung wohnen, welche ihnen zum
Dank vielleicht die Fenster einwirft oder gar die Schädel einzu-
schlagen versucht.
        <pb n="44" />
        ﻿32

Zur Durchführung des Gesetzes.

Übrigens sind wir der Ansicht, daß die Schulbehörden den
Vorwurf „einer Art Polizeidienst" leicht vom Lehrer abwälzen
können, wenn sie betreffs der Einleitung der Bestrafung einen Weg
einschlagen, der die Eltern der heimarbeitenden Kinder
warnt, und auf diese Weise die etwaige Spannung zwischen Schule
und Haus aufhebt. Auf die fremden Arbeitgeber braucht sie
nämlich nach unserer Ansicht nicht die geringste Rücksicht zu nehmen.

Wenn sich die Schulbehörden dazu entschlössen, bei der ersten
Übertretung des Gesetzes durch die Kinder den Eltern eine Ver-
warnung zuteil werden zu lassen, so dürfte das für manche
Eltern ein Schreckschuß sein, der sich hier vielleicht ebenso gut bewährt,
wie bei der Bestrafung der Schulversäumnisse, welche meist erst
nach erfolgter Verwarnung eintritt. Wir können aber den Weg der
vorherigen Verwarnung nur dann empfehlen, wenn die direkt zur
Aufsicht verpflichteten Behörden und die Gerichte die Schulbehörde
wirklich unterstützen, denn anderenfalls möchte die Sache zur bloßen
Farce werden, und dazu ist sie uns Lehrern zu ernst.

Es ist mir eine besondere Genugtuung, daß dieser Vorschlag
(I. Aufl. dieses Buches) in Hamburg und Württemberg auf frucht-
baren Boden gefallen ist. Der im Aufträge des Senats vom
Schulrat für das Volks sch ul wesen veröffentlichte Erlaß,
welcher die Lehrer direkt zur Mitarbeit anweist, sei wörtlich mit-
geteilt :

„Am 1. Januar nächsten Jahres tritt das Reichsgesetz, betreffend Kinder-
arbeit in gewerblichen Betrieben, vom 80. März 1803, in Kraft. Dasselbe
bietet für die Zukunft die Handhabe, einer für Kinder ungeeigneten, sowie
einer übermäßigen oder in zu früher oder zu später Tagesstunde stattfindenden
Arbeitsleistung, welche die körperliche Entwicklung der Kinder schädigt oder
ihnen die zum erfolgreichen Besuche der Schule notwendige Frische nimmt,
in wirksamerer Weise als bisher entgegenzutreten.

Da die Schule ein erhebliches Interesse an der Durchführung des Ge-
setzes hat, darf von ihr vorausgesetzt werden, daß sie gern bereit sein werde,
an der mancherlei Schwierigkeiten bietenden Kontrolle über die Befolgung der
gesetzlichen Vorschriften mitzuwirken.

Zu diesem Behufe werden die Herren Haupllehrer hierdurch angewiesen,
auch die ihnen unterstellten Lehrpersonen zur Mithilfe bei dieser Kontrolle
heranzuziehen und bei deren Ausführung die nachfolgenden Vorschristen ge-
wissenhaft zu beobachten:
        <pb n="45" />
        ﻿33

Zur Durchführung des Gesetzes.

Sobald sich ein Kind in der Schule auffallend müde oder nachlässig
zeigt, mit seinen Sckularbeiten im Wckstande bleibt oder aus anderen
Gründen die Vermutung besteht, daß es zu stark oder zu unrechter Zeit
angestrengt wird, ist dem Hauptlehrer Mitteilung zu machen und von diesem
oder in seinem Austrage vom Klassenlehrer das Kind — jedoch nicht in
Gegenwart der übrigen Schüler — über die Beschäftigung außerhalb der
Schule zu besragen. Die Befragung und die Aufzeichnung des Ergebnisses
der Ermittlungen haben unter Benutzung des anliegenden Formulars zu
erfolgen.

Ist der Hauptlehrer der Meinung, daß das betreffende Kind außerhalb
der Schule übermäßig angestrengt wird, so ist es seine Pflicht, durch Rück-
sprache mit dem Vater, der Mutter, dem Vormunde rc. des Kindes, eventuell
unter Hinweis auf die Vorschriften des Reichsgesetzes vom 30. März 1903
und die in demselben enthaltenen Strafbestimmungen, auf eine Einschränkung
oder Verlegung der Beschästigungszeit oder die Einstellung einer unge-
eigneten oder unzulässigen Arbeit hinzuwirken, es sei denn, daß hiervon
nach Lage des Falles ein Erfolg nicht zu erlvarten ist. In letzterem Falle
ist, wenn es sich um Beschäftigung des Kindes in einem gewerblichen Be-
triebe, also nicht um häusliche Dienste oder landwirtschaftliche Arbeiten
handelt, der ausgefüllte Ermittlungsbogen der III. Sektion der
Oberschulbehörde einzureichen, die ihn an die Gewerbeinspektion zur weiteren
Veranlassung leiten wird." (Hamburg.)

„Zur Ausführung des Kinderschutzgesetzes in Württemberg
zieht die Regierung verständigerweise die Lehrer heran, indem vor-
geschrieben wird, daß von jeder Ausstellung einer Arbeitskarte dem
Lehrer des betreffenden Kindes, bezw. dem Oberlehrer Mitteilung
zu machen ist. Allerdings haben die Lehrer nicht die Aufgaben der
Kontrollorgane, sie sollen jedoch die Aufsichtsbehörde, Gewerbeinspektion
und Polizei durch Mitteilungen und Anregungen unterstützen"
(Soz. Praxis XIII S. 365). Ähnlich Bayern, betr. Arbeitskarte.

Wollen die Schulbehörden den Kindern helfen, und sie müssen
ihnen gesetzlich Helsen, so können sie den Lehrer zur Führung
besonderer Verzeichnisse amtlich verpflichten. In
Rixdorf wurden durch die Lehrer die quästionierten Kinder alle
Vierteljahre an jeder Schule in eine entsprechende Liste eingetragen,
und zwar früher nur diejenigen Kinder bezeichnet, welche die Polizei-
verfügungen übertreten hatten; jetzt werden sämtliche beschäftigten
Kinder zum Rektor beschieden und wird eine Verfehlung nur durch
ihn festgestellt. Nach und nach hat sich die Zahl der gewerblich
        <pb n="46" />
        ﻿34

Zur Durchführung des Gesetzes.

tätigen Mädchen hier auf ein Mindestmaß beschränkt und die der
betr. Knaben ist durch die Befürchtung der Eltern und Arbeitgeber,
etwas „mit der Polizei zu tun zu kriegen", ebenfalls bedeutend herab-
gemindert. Es entspricht übrigens nicht den Tatsachen, wenn be-
hauptet wird, daß die Kinder dem Lehrer oder dem Rektor etwas
vorlögen, denn sie wissen ganz genau, daß sie von ihren Mit-
schülern kontrolliert werden, wenn sie bei fremden Arbeit-
gebern arbeiten oder etwa der Mutter in Austragediensten helfen.

In Orten, wo die Schul- und Polizeibehörden gemeinsam an
die Durchführung der Polizeiverordnungen herantraten, ist überhaupt
schon manches erreicht worden.

Wir bringen das Schema von Verzeichnissen, wie sie an jeder
Schule bestehen könnten, für welche gewerbliche Kinderarbeit in
Betracht kommt. Das sind, wie oft irrtümlich ange-
nommen wird, nicht die Schulen der Groß- und In-
dustriestädte, sowie der Jnd ustriegegenden allein,
sondern auch des platten Landes, wo sich Einzel-
in dustrien ausbilden, wie z. B. die Korbflechterei, Besen-
und Bürstenbinderei u. dgl.

Das Verzeichnis I für Kinder, welche Arbeitskarten lösen
müssen, ist vollständig gegeben. Ein Verzeichnis für Kinder ohne
Arbeitskarte wäre durch Fortlassung der Spalten 6, 7 und 8 i leicht
herzustellen. Im übrigen macht das Verzeichnis nicht Anspruch auf
Gültigkeit für alle Orte oder Gegenden, es soll vielmehr nur einen
Anhalt bieten und den Lehrer veranlassen, immer wieder nach-
zufragen. Eine vierteljährliche Aufstellung, und zwar
zweimal nach Ablauf des ersten Monats nach Beginn
des Schulquartals, nämlich am 1. Mai und 1. November,
und zweimal nach Ablauf der längeren Ferien wäre
aus schnltechnischen Gründen empfehlenswert. (Die Versetzung und
Umschulung sind zu berücksichtigen.)

Wir wissen wohl: Die Pädagogik läßt sich nicht in Verzeich-
nisse zwängen. Dem Erzieher kann und darf daher eine rein
schematisierende Behandlung dieser für das Gedeihen
seines Zöglings überaus wichtigen Frage nicht ge-
nügen. Jedenfalls muß aber ein genaues Verzeichnis
        <pb n="47" />
        ﻿*ß

Laufende Nummer-

Name des beschäftigten
Kindes

Alter

Klasse

Name und Stand der Eltern
oder deS gesetzlichen Vertreters

Wohnung der Eltern oder des
gesetzlichen Vertreters

Name und Stand
Arbeitgebers

Wohnung
des Arbeitgebers

Art der Beschäftigung

Wieviel Stunden täglich?

Auch Sonntags? Wie lange?

Vor dem Unterricht und

wie lange?

Wie lange am Abend,

in der Woche?

Sind die Pausen gehalten?

(Mittag- und Nachmittag?)

Wieviel Stunden sind am Feier-
tage gearbeitet?	^

Ist der Antrag auf wettere '
Beschränkung notwendig?
'Sollte die Arbeitskarte'ganz'
entzogen werden?

Ist schriftliche oder mündliche Rück-
sprache mit den Eltern genommen?

Mit welchem Erfolge?

Sind gesetzliche Übertretungen fest-

gestellt bezüglich a, b, o, d, e, f, g ?

CD

Halten Sie eine besondere Revision

des Betriebes für wünschenswert? o

(Ursache der Beschäftigung.
Wirkungen auf das Kind.
Fleiß und Betragen.)

CD i

s «

S8

zsstzssA gaq öunahyjchrnD mß

Verzeichnis der Kinder, welche eine Arbeitskarte lösen müssen.

| 5 I 6 I 7 I	8 Zur Beschäftigung des Kindes	1
        <pb n="48" />
        ﻿36

Zur Durchführung des Gesetzes.

vorhanden sein, wenn dem Kinde auf Grund des Ge-
setzes geholfen werden soll. Der Lehrer muß der Schul-
aufsichtsbehörde positives Material geben können, damit diese
seine Eingabe zur selbständigen Stellung des betreffenden Antrages
benutzen kann. Für die Ausführung amtlicher Anordnungen
und ihre Folgen (Strafen) kann man den Lehrer nicht verantwort-
lich machen. Sie geben ihm Rückhalt. Dieser Vorzug ist nicht
zu unterschätzen.

Verzeichnisse müßten schon im Interesse der gerechteren Be-
urteilung bei Revisionen ihrer Schule selbst solche Lehrer führen,
welche sonst an derartigem Schreibwerk keinen Geschmack finden
können. Bleiben die Lehrer der Kinderschntzsache treu, so werden
die sozialen Verhältnisse der Kinder bei der Beurteilung ihrer
Leistungen in Zukunft überhaupt mehr berücksichtigt werden. Das
ist ein Kernpunkt des Gesetzes für den Lehrer. Nach diesem
Ziele haben wir seit 10 Jahren gestrebt.

Die Führung des Verzeichnisses wird übrigens selbst dann
zweckmäßig sein, wenn ein einheitliches Zusammenwirken zwischen
Polizei-, Gewerbe- und Schulbehörden in dieser Frage nicht ein-
treten sollte, was da und dort erwartet werden muß.

Überaus praktisch erscheint uns das Vorgehen der Kinderschuh-
kommission des Lehrervereins Breslau, welche mit derSchul-
d e p u t a t i o n Hand in Hand arbeitet. Der warmherzige Vorsitzende
jener Kommission, Lehrer Fischer-Breslau, hat in ihrem Aufträge
durch Erhebungen grundlegendes Material zu positiver Arbeit
geschaffen.

Aus der Begründung, welche die Erhebungen einleitete, (Schles.
Schulzeitg. Nr. 51, 1903) sei folgendes erwähnt:

„D a s nachstehend veröffentlichte Formular gelangt zufolge
Anordnung der städtischen Schuldeputationam 18. d. M.
in den Breslauer Volksschulen zur Ausfüllung.

Durch diese Nachfrage soll die (wenigstens ungefähre) Anzahl
der zurzeit in einer Schule gewerblich beschäftigten Kinder ermittelt
werden. — Wenn alsdann im nächsten Vierteljahr kurz festgestellt
wird, welche Kinder (infolge des Gesetzes) die Be-
schäftigung aufgegeben haben, so kann dadurch die
        <pb n="49" />
        ﻿	Laufende Nummer				t- &gt;
	Zu- und Vorname		©  F  3		CO
	Alter (rund in Jahren	)			
	Klasse				
	Ist das Kind Freischüler?				O0
	Des Vaters bzw. der Mutter Name, Stand und Wohnung				
	(Sofern der Vater lebt)  Trägt die Mutter zum Unterhalt der Familie bei? Wodurch?				üx
	durch welche Beschäfti-  gung der Mutter oder erwachsener Ge- schwister?	63  _ g. c  5 S 3t a ro  n " £2 «  ro	g" n ^  cS' 2 ^^ cT KZ.Z * ^			05
	städt. Almosen?	8				
	regelmäß. andauernde " Unterstützung? 'S (Witwenpension)				
	Ist das Kind unehelich?				&lt;1
	Name, Stand  und Wohnung			g  ■es  S	CO
	Sind sie Almoscngenossen?				
	mit ihnen verwandt?	S-«o			
	städt. Kostkind?				
	Art			jö  cS*^Q  §§  «o s;  T«	CD
	Wieviel Stund, täglich ?	Cp  S-*			
	Wieviel Tage wöchentlich				
	Auch Sonntags?				
	Täglich?	1«			
	Wöchentlich?				
	Welcher nachteilige Einfluß der Be- schäftigung ist auf das Verhalten und die Leistungen des Kindes erkennbar? — Sonstige Leistungen? (z. B. An- fertigung der Hausarbeiten rc.)				g
	Bemerkungen				

L2	-«aäjaja® Vunatznjh-anT anF

II. Verzeichnis.

Feststellung über die gegenwärtige gewerbliche Beschäftigung der Schüler. (Dezember i90s.) Breslau.
        <pb n="50" />
        ﻿38

Zur Durchführung des Gesetzes.

augenblickliche Wirkung des Gesetzes für jede Schule
zahlenmäßig nachgewiesen werden. Zugleich wird dadurch eine
gewisse Grundlage für die später zu unternehmenden
Schritte geschaffen.

Die Tabelle berücksichtigt speziell Breslauer Verhältnisse. Ab-
änderungen entsprechend den Verhältnissen anderer Orte lassen sich
leicht bewerkstelligen.

Die Rubriken 3—8 sollen — soweit es sich ermitteln läßt —
einen Einblick in das Familienleben des Kindes geben. Vielleicht
werden die Fragen 5—8 nicht immer beantwortet werden können,
zumal auch eine gewisse Vorsicht bei Stellung derselben am
Platze ist. Immerhin werden die Ermittlungen nicht selten dazu
führen, eine Änderung bzw. Besserung der Lebensbe-
dingungen des einzelnen Kindes anzubahnen, so daß
es dadurch für die Arbeit in der Schule geeigneter wird. Be-
sonderes Augenmerk wird dabei auf die Kostkinder und die
Almosengenossenkindcr zu richten sein (Frage 8). Eine
derartige Unterstützung der Recherchen bzw. der Tätigkeit
der Orts- bzw. der Armenverwaltung wird diesen
nur willkommen sein; denn ihnen ist es nicht immer
möglich, die Pflegeverhältnisse gründlich genug zu
durchschauen. Rubrik 9 soll einen Überblick über Art und Zeit
der gewerblichen Beschäftigung des Kindes und über seinen dadurch
erlangten Verdienst geben. Ein Vergleich zwischen der auf die
Arbeit verwandten Zeit und dem meist nur geringen Verdienst
kannHandhabebieten,aufdasAufgebenderErwerbs-
tätigkeit des Kindes hinzuwirken. — In Rubrik 10 ist
die Frage nach dem nachteiligen Einfluß der Beschäftigung auf die
körperliche Entwicklung des Kindes unterlassen worden; denn es ist,
um ein einigermaßen zutreffendes Urteil fällen zu können, eine
längere Beobachtungszeit nötig. Wo Schulärzte angestellt
sind, wird dies deren Aufgabe sein, am besten wohl in gemeinsamer
Erörterung mit dem Lehrer. — In Rubrik 11 wären von Wert
Angaben über die Gesamtschülerzahl der Klasse bzw. der Schule,
über die die Kinderarbeit begünstigende Lage derselben (Industrie-
orte)
        <pb n="51" />
        ﻿Zur Durchführung des Gesetzes.

39

Von dem Lehr erverein Hannover-Linden, welcher für eine
Listenführung in meinem Sinne eintritt, ist noch vorgefchlagen, daß
in regelmäßigen Zwischenräumen den Schulen ein Verzeichnis
derjenigen Betriebe mitgeteilt werde, in denen Kinder be-
fchäftigt werden, und daß die kurz zusammengestellten Schutzbe-
stimmungen für fremde und eigene Kinder in der Form der
Schulordnungen den Schulen zugehen, damit sie nötigen-
falls den Eltern eingehändigt werden können.

Wir hegen die Meinung, daß die zuständigen Behörden über
den Wert auch dieses Vorgehens nicht im Zweifel find. Auch ist
darauf hinzuweisen, (Fechner a. a. 0.), „daß durch die Fassung
des Gesetzes selbst mit ausdrücklichem Wunsch und Willen der ge-
setzgebenden Faktoren dem Lehrer eine andere Stellung bei der
Durchführung des Kinderschutzgesetzes zugewiesen werden sollte als
etwa beim Fürsorgeerziehungsgesetz, wo man es bekanntlich verab-
säumte, sich der Mitwirkung der Schule gesetzlich zu versichern."

Wie im preußischen Fürsorgeerziehungsgesetz der Vormundschafts-
richter die hervorragende und ausschlaggebende Stellung erhalten hat,
so im Kinderschutzgesetz der Kreisschulinspektor. Möge er seine
Lehrer, möchten seine Lehrer ihn gewinnen, wenn auf einer
Seite es an tiefergehendem Interesse fehlen sollte, oder aber das
vorhandene Interesse erlahmt in einer Sache, bei der es ohne einen
kleinen Kampf nicht wohl abgehen wird.

Die Lehrerschaft kann heute, nachdem der Bundesrat von
seinen Befugnissen einen toeitgehenden Gebrauch
machte, Umgehungen aber durch eine zunächst nicht beab-
sichtigte, immerhin nicht unmögliche AusschaltungderLehrer-
schaft bei der Durchführung des Gesetzes nichr selten
sein werden, — nur auf das allerbestimmteste erklären, daß sie
nicht gesonnen ist, das Gesetz auf dem Papier stehen
zu lassen. Sie weiß den Wert erziehlicher Handarbeit
zu schätzen: diese freie Betätigung natürlicher Kräfte, eine Lust und
Erhebung, die harmonische Vollendung der allseitigen Entwicklung;
die gewerbliche Kinderarbeit aber, dieses traurige Zerrbild
von Arbeit, hervorgerufen durch Not, die nur gesteigert wird, be-
günstigt durch Egoismus der Arbeitgeber, der endlich, einigermaßen
        <pb n="52" />
        ﻿40

Zur Durchführung des Gesetzes.

eingegrenzt wird, — diese nicht selten eintretende Physische Aus-
mergelung und geistige Abtötung des Kindes, diese „jammervolle
Knickung vollbefähigter Menschen durch systematische Einseitigkeit",
die muß und wird sie verwerfen. Die jetzige Generation von Lehrern
wird das Ziel nicht erreichen. Die vorhandenen Mißstände, welche
sich tief eingefressen haben, sind nur allmählich zu beseitigen. Neue
Kämpfer werden erstehen und für unsere Kinder den augenblicklich
nicht ausreichenden Schutz erringen.

Ohne eine direkte Mitbeteiligung des einzelnen
Lehrers wird zwar aktenmäßig da und dort vorgegangen werden,
aber man wird sich immer auf den Lehrer stützen müssen. Euch, liebe
Kollegen in deutschen Landen, lege ich es nochmals ans Herz:
Nehmt sie, die Ärmsten unter den Armen, in euren Schutz. Man
erwäge auch, ob nicht die Vereine Anträge (§ 20) stellen
können, oder ob nicht für jedes Schulsystem ein „Erziehungsrat"
gebildet werden kann, für den wahrlich Arbeit genug vorhanden
ist; oder ob besonders zu gründenden „Ortsvereinen zum Schutz
der Kinder" Meldungen zugehen sollen. Sagt, was ihr von den
Behörden wünscht, „frei von der Leber" weg auf den Schuld
konferenzen und in eurer Presse: Der Gesetzgeber darf und muß
euch hören, denn er will eure Mitarbeit!

v. Aufgaöen der Keweröcinspcktion unter Kcranzichuug von Arbeitern.

Zu den zahlreichen Pflichten, welche der schöne, aber überaus
schwere und verantwortliche, in seiner hohen Bedeutung von der
Bevölkerung jedoch noch kaum beachtete, geschweige denn gewürdigte
Beruf der Gewerbeaufsichtsbeamten mit sich bringt — in den letzten
Jahren ist namentlich noch z. B. die Überwachung der Bäckereien,
Schankwirtschasten, Mühlen, Werkstätten mit Motorbetrieben, der
Bürsten- und Pinselmacherei hinzugetreten, — geselltsichnunder
Kinderschutz. Wir erklären rund heraus, daß es ohne eine
Vermehrung der Gewerbeinspektoren um die drei-
fache Zahl nicht möglich sein wird, das Gesetz wirksam
durchzuführen, es sei denn, daß sich die Behörden entschlössen,
die Arbeiter selbst zum Gewerbeaufsichtsdienst mit heranzuziehen.

Das Kinderschutzgesetz sieht in § 21 vor, daß die Über-
        <pb n="53" />
        ﻿41

Zur Durchführung des Gesetzes.

wachung der Bestimmungen ganz oder teilweise den in § 139 b der
©ero.örb. genannten Beamien übertragen werden kann. In Preußen
(vgl. Ausf.Best. S. Ziff. 27—32) haben sie ein neues Maß von
Arbeit in dem Umfange erhalten, daß cs zu der Vermutung berech-
tigt, die Regierung trage sich ernstlich mit dem Gedanken eines
Ausbaues der Gewerbeinspektion. Gewerbeinspektor Lösser-Offenbach
(Soz. Praxis XII, Nr. 14) schreibt, daß die Gewerbeaufsichtsbeamten
ihre qu. Funktionen trotz Mithilfe der Lehrer, Ärzte und Polizei-
behörden nur erfüllen könnten unter Heranziehung von Arbeitern.

Er widerlegt sehr treffend die Gründe, welche dagegen angeführt
worden sind und meint, daß gerade der Arbeiter in Ansehung
der auf eigenster Erfahrung beruhenden „Kenntnisse der gesell-
schaftlichen, wirtschaftlichen und sittlichen Zustünde und Anschauungen
der Arbeiterfamilie, des Arbeiterhaushalts" zur Mitkontrolle berufen
sei. Befürchtungen, daß er „seine Kenntnisse und seine Person
gegenüber dem Arbeitgeber ausspielen werde, oder von seiten der
Arbeiterorganisationen der Versuch gemacht werden könnte, den
Arbeiter in ihren Einfluß zu ziehen, um so die Erreichung ein-
seitiger Forderungen zu ermöglichen," hegt er nicht, verspricht sich auch
für den akademischen Gewerbeaufsichtsbeamten eine Erweiterung der
Kenntnis der gesellschaftlichen Verhältnisse.

Nun, wir haben diese durchaus wünschenswerte Beteiligung
des intelligenten Arbeiters an der Gewerbeaufsicht uoch nicht, aber
das Gesetz ist schon da. Und weil gleich geholfen werden soll, so
muß der Gewerbeinspektor mit dem Kreisschulinspektor
und Lehrer Hand in Hand gehen, wie in Württemberg vor-
gesehen. Werden die von uns empfohlenen Wege eingeschlagen,
namentlich die Verzeichnisse richtig geführt, dann ist Kontrolle
vorhanden. Den Lehrern wird es natürlich nur angenehm sein,
wenn intelligente Arbeiter im Sinne der Vorschläge an der Über-
wachung beteiligt sind.

Man würde bei der ganzen Gesetzgebung weiter gekommen sein,
wenn namentlich die Ausstellung der Arbeitskarte von der vor-
herigen Anhörung der Schulbehörde abhängig gemacht worden
wäre. Die Gewerbeinspektoren werden im eigensten Interesse dafür
zu sorgen haben, daß die Polizei der Schule Mitteilung
        <pb n="54" />
        ﻿42

Zur Durchführung des Gesetzes.

über die Ausstellung der Arbeitskarte (Württemberg,
Bayern) und über besondere Verfügungen (§20) macht.

Im übrigen werden die Kinderschutzvereinigungen den Aussichts-
beamten Material zur Verfügung stellen.

E. Arzt, Wohnungs- und ßrzieljungsinspeütor.

Den Ärzten ist eine direkte Beteiligung an der Durchführung
im Gesetz nicht zugewiesen. Man kann sie von der Schuld, sich an
der Aufrollung der Kinderschutzfrage nicht genügend beteiligt zu
haben, nicht freisprechen. Wir haben an dieser Stelle nicht nach-
zuweisen, wie die außerdeutscheKinderschutzgesetzgcbung ihr direktes
Urteil fordert. Wo aber die Frage der Schulärzte zur prak-
tischen Lösung gediehen ist, da versteht es sich natürlich ganz von
selbst, daß der Schularzt als Mitglied der Schulbehörde wesentlich
beteiligt ist. (Vgl. Ausf.-Best. Ziff. 23 hier Anhang II.) Aufgabe
wiederum des Lehrers wird es sein, ihn auf Erscheinungen aufmerk-
sam zu machen, die bei diesem oder jenem erwerbstätigen Kinde eine
besondere Untersuchung erfordern. Bei der Impfung der Kinder und
Auswahl der Ferienkolonisten würde sich den Ärzten mehr Gelegen-
heit zur Betätigung bieten, wie durch die Ausführungsbestimmungen
gewährleistet ist.

Die Kreisärzte sind natürlich viel häufiger in der Lage,
die Behörden auf zutage getretene Mißslände hinzuweisen und mit
den Lehrern sich zur Erlangung von Material in Verbindung zu
setzen. Im übrigen könnte man ihnen oder den Wohnungsinspektoren
— und wir haben ja schon in einzelnen deutschen Staaten die
staatliche Wohnungsinspektion, wie es städtische Wohnungs-
inspeklionen bereits eine ganze Anzahl gibt — die Aufsicht
bezüglich des Kinderschutzes wohl mitübertragen.
Andererseits halte ich aber an dem Grundsatz fest, daß es am
geratensten erscheint, für einen fest abgegrenzten Bezirk (die kleinen
Bundesstaaten sollten vorangehen!) die Durchführung des Gesetzes
in die Hand eines Beamten zu legen, weil eine Zersplitterung der
Kräfte niemals zum Vorteil der Sache ansschlägt.

Wir haben hier den „Erziehungsinspektor" im Auge, einen
Mann, der mit warmem Herzen und klarem Verstände alle in das
        <pb n="55" />
        ﻿43

Zur Durchführung des Gesetzes.

Kinderschutzgebiet schlagenden Fragen (Zwangserziehung, Pflegestellen,
Ziehkinderwesen u. dgl.) kontrolliert.

Würde für nicht zu große Bezirke die Herbei-
führung der Anwendung der Fü r s o r g e (Zwang s-
erziehungs)gesetze, die Kontrolle der Pfleger und
Pflegestellen, sowie die Durchführung des Kinder-
schutzgesetzes in die Hand eines Beamten gelegt, der
sich einen Stab freiwilliger Hilfskräfte für das Ge-
biet bald heranbilden könnte, so möchtendie Erfolge
der Gesetzgebung überraschende sein.

F. Wereinsbestrcbungeu und Mitarbeit der Jirauen.

Zwei Vereine sind es, die auf dem Gebiet des Kinderschuhes
bereits in der Gegenwart Gutes leisten und in der Zukunft noch
sicher mehr leisten werden: Der Deutsche Zentralverein für
Jugendfürsorge, welcher eine Organisation sämtlicher Jugend-
fürsorgebestrebungen mit Geschick und Glück anstrebt, und der
Verein zum Schutz der Kinder gegen Ausnutzung und
Mißhandlung, welcher in einer Reihe von Städten Deutschlands
Zweigvereine gegründet hat oder zur Gründung besonderer selb-
ständiger Vereine anspornt. (Sitz beider Vereine: Berlin.)

Je mehr die staatlichen und städtischen Behörden
beiden Vereinen bei der Organisation behilflich sind
— es geschieht das bereits bezüglich des Zentralvereins —, desto
mehr ist der Kinderschutz gesichert. Die Schulbehörden
werden auf diesen Punkt besonders aufmerksam gemacht.

Wir stehen auf dem Standpunkt, daß das Gesetz auch den
Vereinen eine Handhabe bieten soll, energisch durchzugreifen,
aber ihre Hauptsorge wird sein:

1.	Neben fortgesetztem Hinweis auf die Notwendigkeit wirt--

si Die großen Kinderschutz-Vereine Chemnitz, Dresden und Leipzig haben
sich kürzlich zu einem Landesverein Sachsen vereinigt. Der Berliner
Hauptverein zahlt 1830, die Zweigvereine Hamburg-Altona, Hameln, Harz-
burg, Magdeburg, Witzenhausen 450 Mitglieder. In Leipzig stieg die Zahl
derselben im 1. Jahre des Bestehens des Vereins auf 545.
        <pb n="56" />
        ﻿44	Zur Durchführung des Gesetzes.

schaftlicher Besserstellung Mittel flüssig zu machen, um der
Not zu steuern,

2.	Neue Vereine gewissermaßen als Zwing-Uri
zu gründen in den Heimarbeitergegenden und In-
dustrie-Kleinstädten.

3.	Die Durchführung des Gesetzes auch im Sinne einer
vernünftigen Beschäftigung der Kinder unter Zuhilfe-
nahme der Mittel des Staates und der Gemeinden zu fördern.
(Ausbau der Ferienkolonien. Spielplätze. Turnen. Handfertig-
keitssache.)

4.	Zur Verbreitung der Kenntnis der Schutzbestimmungen bei-
zutragen,

5.	in allen Orten „Meldestellen zum Schutz der Kinder" zu
errichten, an welche Anzeigen erstattet werden,

6.	danach zu streben, daß ihre Rechercheure den Schutz öffent-
licher Beamten erhalten,

7.	mit den Polizei- und Gewerbeaufsichtsbeamten, sowie der
Schule in enger Verbindung zu arbeiten. Stellt der Staat
im Lause der Zeit Erziehungsinspektoren im Hauptamt ein, so
werden sie

8.	ihm den Arbeitsstab zu stellen haben.

Die deutschenFrauen wollen uns nicht zürnen, wenn wir
ihnen besondere Aufgaben nicht stellten. Eine Sonderstellung
der Frau auf dem Gebiet des Gewerbeschutzes, des Kinderschutzes,
der Fürsorgebestrebungen gibt es für uns nicht, es sei denn
jene, welche sich daraus ergibt, daß das Weib oft mehr als
der Mann befähigt erscheint, auf diesen Gebieten
Hervorragendes zu leisten.

Wollt ihr helfen, ihr deutschen Frauen? Schließt euch den
Vereinigungen an, aber nicht nur dem Namen nach! Was
den Lehrern gesagt ist, sei den Kolleginnen vom Fach zur Bera-
tung in ihren Vereinen noch besonders empfohlen.

YII. Schlußwort.

Das Deutsche Reich zählte 1898 8 334 919 schulpflichtige Kinder,
von denen nach der Statistik mindestens 544 283 gewerblich tätig
        <pb n="57" />
        ﻿Schlußwort.

45

waren, 306 823 allein in der Industrie. (Siehe Anhang V.) Das ist
eine Tatsache, die dem Staate gefährlich wird, und die eben dieser Staat
zu bekämpfen sich nunmehr anschickt. Ständen ihm die finanziellen
Mittel zur Verfügung, so sollten tausende von Kindern, die die
Heimarbeitergegenden bevölkern, in andere Berufe überführt werden
um den Prozeß des Niederganges der Heimarbeit zu fördern.
Unseres Dafürhaltens bilden jene zwei Millionen, Welche ein verstor-
bener Großindustrieller für solchen Zweck den Handweberkreisen
Schlesiens zur Verfügung stellte, diejenige Stiftung der letzten
Jahre, welche den größten Segen haben Wird.

Die Gesellschaft beklagt gewisse Zustände: Abnahme der Auto-
rität, Zunahme des jugendlichen Verbrechertums, maßlose Ausbeutung
der Kinder. Sie ruft nach dem Staat. Der Staat soll helfen.
Nun, er hat durch das Gesetz vom 30. Mürz 1903 die Auswüchse
der gewerblichen Kinderarbeit beseitigen wollen. Sache der
Gesellschaft ist es, ihn bei der Durchführung dieses
Gesetzes zu unterstützen. War es die höchste Zeit, daß der
Staat in die einseitige Befolgung wirtschaftlicher Interessen des
Industrialismus wiederum eingriff, so ist es auch die höchste Zeit
für die Gesellschaft, begreifen zu lernen, daß Kinder keine Maschinen
sind und nicht zu Maschinen herabgewürdigt werden dürfen. Kinder
sind die zukünftigen Träger der Kultur und — unsere Richter.
Die Kinderschutzfrage ist eine Kulturfrage ersten
Ranges, und aus diesem Grunde muß der Staat nun
auch die Regelung der Kinderarbeit in Landwirtschaft
und Gesindedienst beschleunigen. (Siche: Agahd, Kinder-
arbeit 1902 Kap. VII S. 121—168.)
        <pb n="58" />
        ﻿Zweiter Teil.

Kommentar zum Reichsgesetz, betreffend

Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

vom 30. März 1903.

Einleitung.

Das „Kinderschutzgesetz", welches am 1. Januar 1904 in Kraft
tritt, ist das Ergebnis jahrzehntelanger Bestrebungen, *) den gesetz-
lichen Schutz der Kinder gegen zu frühe und zu ausgedehnte Arbeit
besser auszugestalten.

Den letzten Anstoß2) zur Einbringung des Gesetzentwurfes
hatten die Zahlen der Reichsenquete von 1898 gegeben. Unter
anderem ist der Entwurf im allgemeinen Teile folgendcrniaßen be-
gründet worden:

„Im Jahre 1898 sind über die gewerbliche Kinderarbeit äußer * S.

st Insbesondere siehe hierüber Agahd, Kinderarbeit und Gesetz gegen
die Ausnutzung kindlicher Arbeitskraft in Deutschland, Jena 1902 und ferner
in Brauns Archiv für soziale Gesetzgebung und Statistik Bd. XII S. 372ff.;
die „Soziale Praxis" in den letzten Jahrgängen.

st Zur Geschichte des Kinderschutzgesetzes vgl. Günther, K. Anton, Ge-
schichte der preußischen Fabrikgesetzgebung; Spangenberg S. 9ff.; Rohmer

S.	799 und 800; v. Nohrscheid S. 10ff.; Zwick S- 1 ff., endlich zu den
einzelnen Paragraphen der Gew.Ord., welche bisher nur die Arbeit schul-
pflichtiger Kinder in Fabriken verboten und die zulässige Beschäftigung
jugendlicher Arbeiter einschränkten, über die einzelnen auf Grund der Gew.Ord.
ergangenen Bundesratsverordnungen usw. v. Landmann-Rohmer, Kommentar
zur Gewerbeordnung 4. Auflage, (z. B. §§ 42 b, 65 a, 60 b, 62,120 c, 135,136.)
        <pb n="59" />
        ﻿Einleitung.

47

halb der Fabriken und der diesen gleichstehenden Anlagen amtliche
Erhebungen angestellt worden, bei welchen nach der Veröffentlichung
in den Vierteljahrsheften zur Statistik des Deutschen Reichs von
1900 (III- Heft S. 97) 532 283 Kinder in noch nicht oder noch
schulpflichtigem Alter ermittelt wurden. Mehr als die Hälfte der
Kinder, nämlich 306 823 (57,64 Proz.), wurde in der Industrie
vorgefunden, nahezu ein Drittel, nämlich 171739 Kinder (32,27
Proz.), sind als Austräger, Ausfahrer, Laufburschen oder Lauf-
mädchen gezählt, während in Gast- und Schankwirtschaften 21620
(4,06 Proz.), im Handclsgewcrbe 17 623 (3,31 Proz.) und in Vcr-
kehrsgewerben 2 691 (0,51 Proz.) Kinder angetroffen sind. Die
ermittelte Zahl von 532 283 Kindern bleibt hinter der Wirklichkeit
noch zurück, da bei der Untersuchung nicht alle Gebiete des Reichs
und nicht alle Zweige der gewerblichen Tätigkeit berücksichtigt
worden sind. (Siehe auch unten Anhang V.)

Zugleich haben die angestellten Ermittelungen die bisher viel-
fach vertretene Anschauung bestätigt, daß auf dem Gebiete der ge-
werblichen Kinderarbeit zum Teil erhebliche Mißstände bestehen.
Nach den Ergebnissen der Erhebung sind nämlich die Kinder nicht
nur bei Arbeiten ermittelt worden, die wegen der damit verbundenen
Anstrengung für Kinder ungeeignet sind, die Kinderarbeit war viel-
mehr auch in gesundheitsgefährlichen Betrieben vertreten. Auch die
Dauer und die zeitliche Lage der Beschäftigung unterliegt ins-
besondere in der Hausindustrie häufig erheblichen Bedenken."

„Daß die Beschäftigung vielfach zu einer ungeeigneten Zeit
stattfindet, kann schon mit Rücksicht auf die zahlreichen Kinder, die
beim Austragen und bei sonstigen Botengängen morgens in aller
Frühe und abends spät tätig sein müssen, nicht bezweifelt werden.
Bei der Hausindustrie ist in verschiedenen Gegenden langdauernde
Nachtarbeit der Kinder angetroffen worden. Endlich ist auch gegen-
über einigen günstigeren Wahrnehmungen mehrfach eine Beeinträch-
tigung der körperlichen und geistigen Entwicklung der Kinder als
Folge ihrer übermäßigen Beschäftigung festgestellt worden. Eine
Unterstützung finden die Erhebungsergebnisse in den von der Kom-
mission für Arbeiterstatistik gemachten ungünstigen Feststellungen
über die Arbeitsverhältnisse in den offenen Verkaufsstellen und in
        <pb n="60" />
        ﻿48

Einleitung.

den Gast- und Schankwirtschaften, vor allem aber in den Jahres-
berichten der Gcwerbe-Aufsichtsbeamten mit ihren häufigen Klagen
über eine übermäßige gewerbliche Kinderbeschäftigung.

Hiernach kann nicht bezweifelt werden, daß eine dringende Ver-
anlassung vorliegt, nunmehr der Regelung der gewerblichen Kinder-
arbeit außerhalb der Fabriken und der diesen gleichstehenden Anlagen
näher zu treten. Auch wird sich diese Regelung angesichts der her-
vorgehobenen Mißstände nicht auf diejenigen Fälle beschränken können,
in denen Kinder außerhalb der Familie als gewerbliche Arbeiter
in Werkstätten, dem Handels- und Verkehrsgewerbe und dergleichen
tätig sind. Ein Eingreifen erscheint vielmehr auch hinsichtlich solcher
Betriebe geboten, in denen ausschließlich Familienangehörige be-
schäftigt werden, so daß insoweit von dem bisher auf dem Gebiete
des Arbeiterschutzes maßgebenden Grundsätze des § 154 Abs. 4 der
Gewerbeordnung, wonach die Familie die Schranke für die Arbeiter-
schutzgesetzgebung bilven soll, abzusehen sein wird.

Die Bedenken, welche gegen eine Regelung der Kinderarbeit in
solchen Betrieben sprechen, in denen der Arbeitgeber ausschließlich
Familienangehörige beschäftigt, also in Betrieben, wie sie sich be-
sonders zahlreich in der Hausindustrie finden, sind eingehend er-
wogen worden. Namentlich war man sich der Schwierigkeiten einer
ausreichenden Kontrolle wohl bewußt. Allein in dieser Beziehung
kam zunächst in Betracht, daß schon dadurch viel gewonnen ist, wenn
überhaupt Bestimmungen bestehen, welche unzulässige Kinderbeschäfti-
gung für die Folge ausschließen, da solche Vorschriften den Eltern
einen Maßstab dafür geben werden, was sie ihren Kindern ohne
Gefahr für deren körperliche und geistige Entwicklung zumuten dürfen;
auch wird hierdurch das Bewußtsein der Eltern von ihrer ethischen
Verantwortlichkeit ihren Kindern gegenüber geweckt und geschärft."
„Vor allem aber lassen die Ergebnisse der Erhebungen in Verbindung
mit dem sonst vorliegenden Material ein Vorgehen auch auf dem
Gebiete der Familienbetriebe so dringend notwendig erscheinen, daß
demgegenüber die bestehenden Bedenken zurücktreten müssen.

Bei den angestellten Ermittlungen ist zwar der Umfang der
Kinderarbeit in Familienbetrieben nicht ziffermäßig festgestellt worden."
„Es sind jedoch fast 83 Prozent der in der Industrie verwendeten
        <pb n="61" />
        ﻿Einleitung.

49

Kinder in solchen Gewerbszweigen beschäftigt, in denen die Haus-
industrie weit verbreitet ist. Ferner darf als bekannt vorausgesetzt
werden und wird zudem in den Berichten der Gewerbe-Aufsichts-
beamten bestätigt, daß in der Hausindustrie gerade die Familien-
betriebe, bei denen der Vater als Arbeitgeber seiner Kinder bezeichnet
werden kann, stark vertreten sind. Einen ziffcrmäßigen Anhalts-
punkt bietet in dieser Beziehung die nach Mitteilungen in der Literatur
im Jahre 189? auf Grund amtlicher Ermittlungen festgestellte Tat-
sache, daß in 35 Schulorten des Kreises Sonneberg, eines der Haupt-
sitze der thüringischen Spielwarenindustrie, von den 3555 außerhalb der
Schulzeit gewerblich beschäftigten Kindern nur 88 nicht bei den eigenen
Eltern, mithin etwa 9? */# Prozent in der eigenen Familie arbeiteten.

Hinzukommt, daß gerade in der Hausindustrie nach dem bei
der Erhebung gesammelten und dem anderweit vorliegenden Mate-
riale die größten Mißstände bestehen." „Hiernach kann es keinem
Zweifel unterliegen, daß von einer Regelung, welche auf die Ein-
beziehung der hausindustriellen Kinderarbeit und der Kinderarbeit
in Familienbetrieben überhaupt verzichten wollte, nur ein verhältnis-
wäßig geringer Teil der mit gewerblicher Arbeit beschäftigten Kinder
betroffen werden würde, während der überwiegenden Mehrzahl der
Kinder, die noch dazu unter den ungünstigsten Verhältnissen arbeiten,
die zu erlassenden Vorschriften nicht zugute kämen. Daß ein
solches Ergebnis ernsten Bedenken unterliegen müßte, steht außer
Frage. Der Grundsatz des § 154 Abs. 4 der Gewerbeordnung
wird daher aufgegeben und auch der Familienbetrieb in den Werk-
stätten sowie den sonstigen Gewerben hinsichtlich der Kinderarbeit
der gewerbepolizeilichen Regelung unterworfen werden müssen. Einen
Vorgang bietet in dieser Hinsicht die Gesetzgebung in England,
welche für äoinsstia Workshops, b. h. für Werkstätten, in denen
die beschäftigten Personen Mitglieder der in den Arbeitsräumcn
gleichzeitig wohnenden Familien sind, die Beschäftigung eigener
Kinder nur während eines Zeitraums von sieben Stunden an jedem
Tage entweder am Vormittag oder am Nachmittage mit der Maß-
gabe gestattet ist, daß die Beschäftigung nicht länger als fünf
Stunden ohne Pause dauern darf (l?actor^ and IVorkshop Act
1901, section 111,	i d/ f)_
        <pb n="62" />
        ﻿50

Einleitung.

Unter den dargelegten Umständen reicht die bestehende Gesetz-
gebung zur Beseitigung der zutage getretenen Mißstände nicht
aus." Siehe Teil I dieses Buches S. 16. x)

„Bei der Aufstellung des vorliegenden Gesetzentwurfs, betreffend
gewerbliche Kinderarbeit, sind im wesentlichen folgende grundsätzliche
Gesichtspunkte maßgebend gewesen.

Zunächst ist nicht beabsichtigt, eine Änderung in den bisher
schon bestehenden reichsrechtlichen Beschränkungen der Kinderarbeit
eintreten zu lassen, die Bestimmungen des Entwurfs sollen vielmehr
ergänzend neben die bereits bestehenden Bestimmungen treten. In
dieser Beziehung kommen namentlich in Betracht die Bestimmungen
über den Ausschluß von Kindern unter 13 Jahren und noch schul-
pflichtigen Kindern über 13 Jahren aus den Fabriken, den Werk-
stätten der Kleider- und Wäschekonfektion und den Werkstätten mit
Motorbetrieb (8 135 der Gewerbeordnung, 8 * 2 der Verordnung,
betreffend die Ausdehnung der 88 135—139 und des § 139 b der
Gewerbeordnung auf die Werkstätten der Kleider- und Wäsche-
konfektion, vom 31. Mai 1897, Reichs-Gesetzbl. S. 459, und die
Verordnung, betreffend die Inkraftsetzung der im 8 154 Abs. 3 der
Gewerbeordnung getroffenen Bestimmung, vom 9. Juli 1900, Reichs-
Gesetzbl. S. 565). Ferner sind zu erwähnen die Bestimmungen
über den Ausschluß von Kindern unter 14 Jahren aus gewissen
Räumen in denjenigen Anlagen, welche Zündhölzer unter Verwendung
von weißem Phosphor herstellen, im 8 2 des Reichsgesetzes, betreffend
die Anfertigung und Verzollung von Zündhölzern, vom 13. Mai 1884
(Reichs-Gesetzbl. S. 49) sowie die zahlreichen vom Bundesrat auf
Grund der 88 120 s, 139 s. der Gewerbeordnung erlassenen Be-
stimmungen über den Ausschluß oder über Beschränkungen der Be-
schäftigung von Kindern unter 14 Jahren in gesundheitsgefährlichen
Betrieben oder bei gesundheitsgcfährlichen oder sonst ungeeigneten
Beschäftigungsarten.^) Ebenso bleiben unberührt alle für die ge-

Um Wiederholungen zu vermeiden und um den zu Gebote stehenden
Raum nicht zu überschreiten, verweisen wir hier in der Einleitung bei der
Wiedergabe der Motive auf einzelne Sätze derselben, welche bereits im Teil I
dieses Buches abgedruckt sind.

2) Vgl. unten Slum. 6 zu § 1.
        <pb n="63" />
        ﻿Einleitung.

51

werblichen Arbeiter als solche begründeten Beschränkungen des freien
Arbeitsvertrags, wie sie in dem Titel VII der Gewerbeordnung und
anderen Gesetzen enthalten sind.

Ferner soll die Regelung entsprechend den angestellten Erhebungen
auf die Beschäftigung in den im Sinne der Gewerbeordnung als
gewerblich anzusehenden Betrieben sich beschränken und sich danach
insbesondere weder auf die häuslichen Dienstleistungen noch auf die
Landwirtschaft erstrecken. Abweichend von der Gewerbeordnung setzt
der Entwurf nicht das Vorhandensein eines gewerblichen Arbeits-
vertrags und auf seiten des Kindes nicht die Eigenschaft eines ge-
werblichen Arbeiters voraus, die Beschäftigung soll vielmehr ohne
Rücksicht darauf, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt oder nicht, den vor-
gesehenen Bestimmungen unterliegen.

Endlich wird vorgeschlagen, in Anlehnung an die im § 135
der Gewerbeordnung hinsichtlich der Beschäftigung von Kindern in
Fabriken getroffenen Bestimmungen die Regelung auf die noch nicht
oder noch schulpflichtigen Kinder zu erstrecken. Da die Dauer der
Schulpflicht in den einzelnen Bundesstaaten verschieden ist, soll hier
die Beschäftigung von Kindern unter 13 Jahren sowie solcher
Kinder über 13 Jahre, welche noch zum Besuche der Volksschule
verpflichtet sind, geregelt werden."

Siehe weiter hier Teil I S. 16 und 17 („erziehliches Moment"
der Arbeit — Verdienst der Kinder manchmal „ein relativ nicht
unbedeutender Zuschuß zu den Kosten des Haushalts").

„Ferner ist nicht außer acht gelassen, daß bei der Regelung der
Arbeitszeit der eigenen Kinder besondere Gesichtspunkte zu beobachten
sind. Soweit die Beschäftigung in der Industrie und im Handels-
gewerbe in Frage steht, wo die Arbeit vorwiegend in geschlossenen
Räumen verrichtet zu werden Pflegt, nötigen schon die Schwierig-
keiten der Kontrolle dazu, die Bestimmungen möglichst einfach zu
gestalten. Außerdem handelt es sich besonders bei der Beschränkung
der Kinderarbeit in der Hausindustrie für einzelne Gegenden mit
hausindustrieller Bevölkerung um derartig einschneidende Maßnahmen,
daß sich eine schwere wirtschaftliche Schädigung gewisser Bevölkerungs-
kreise nur dann vermeiden läßt, wenn die zu stellenden Anforderungen
auf das Mindestmaß beschränkt werden. In anderen Betrieben wie

4*
        <pb n="64" />
        ﻿52

Einleitung.

in den Gast- und den Schankwirtschaften sind die Verhältnisie bei
der Beschäftigung eigener Kinder in den Städten und auf dem Lande
so verschieden, daß hier der örtlichen Regelung der Vorzug gegeben
werden muß. Bei dem Austragen von Waren und bei sonstigen
Botengängen endlich konnte ein Bedürfnis zu einer allgemeinen
Regelung, soweit es sich um eigene Kinder handelt, nur insoweit
anerkannt werden, als es sich um die vorwiegend regelmäßig vor-
kommende Beschäftigung beim Austragen von Zeitungen, Milch und
Backwaren für Dritte handelt; hier konnte auch der Umstand, daß
die Beschäftigung durch die Eltern erfolgt, keinen Anlaß bieten, die
Bestimmungen milder als für die Beschäftigung fremder Kinder zu
gestalten, weil die bei der Regelung der Hausindustrie zu beobachten-
den Rücksichten auf die Kontrolle und die wirtschaftliche Lage größerer
Bevölkerungskreise nicht in Betracht kamen. Andererseits würde die
Kontrolle über die Beschäftigung fremder Kinder beim Austragen
außerordentlich erschwert werden, wenn die regelmäßige Beschäftigung
eigener Kinder für Dritte beim Austragen von Zeitungen, Milch,
Backwaren in weiterem Umfange zugelassen würde. Dagegen er-
scheint eine weitergehende Beschränkung in der Verwendung eigener
Kinder zum Austragen und bei sonstigen Botengängen um deswillen
bedenklich, weil beim Austragen re. für den elterlichen Betrieb im
Wesentlichen eine Tätigkeit im Kleingewerbe, insbesondere im Hand-
werk, in Frage steht. Eine übermäßige Anstrengung der Kinder ist
hier schon wegen des geringen Umfanges des Geschäftsbetriebs in
der Regel nicht zu besorgen, während der Erlaß einschränkender
Bestimmungen die beteiligten Kreise empfindlich berühren würde.
Hinzukommt, daß die auf diesem Gebiete bestehenden Mißstände im
allgemeinen nur in den Großstädten zutage getreten und daher
örtlicher Art sind, sowie daß es sich hierbei nur um einzelne Ge-
werbszweige handelt. Auch insoweit soll daher die örtliche Regelung
ergänzend eintreten, falls sich nach Lage der örtlichen Verhältnisse
eine Beschränkung erforderlich macht. Ferner mußte hinsichtlich der
Bestimmungen über die Beschäftigung eigener Kinder von der Ein-
führung von Kontrollvorschriftcn wegen der damit verbundenen Be-
lästigungen abgesehen werden; auch waren die Strafen für Ver-
fehlungen bei der Beschäftigung eigener Kinder niedriger zu be-
        <pb n="65" />
        ﻿Einleitung.

53

messen als für ähnliche Verfehlungen bei der Beschäftigung fremder
Kinder."

Siehe alsdann hier Teil I S. 21 und 22 (Kinderbeschäftigung im
Hause der Eltern „für Dritte" — Altersgrenze fremder Kinder).

„Endlich konnte die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Ver-
fehlungen, die bei der Beschäftigung dieser für Dritte in der Wohnung
der Eltern arbeitenden Kinder vorkommen, nicht jenen Dritten auf-
erlegt werden. Vielmehr mußte sowohl in den eben erörterten Fällen
wie bei der Beschäftigung eigener Kinder beim Austragen von
Zeitungen, Milch und Backwaren für Dritte die Beschäftigung in
strafrechtlicher Beziehung derjenigen im Betriebe der Eltern gleich-
gestellt und die Verpflichtung zur Beobachtung der vorgesehenen
Vorschriften allein den Eltern zugewiesen werden.

Von diesen grundsätzlichen Gesichtspunkten ausgehend unter-
scheidet der Entwurf nach Feststellung der Begriffe der „Kinder"
und der „fremden" und „eigenen" Kinder iin Sinne des Entwurfs (I)
zunächst zwischen der Beschäftigung fremder (II) und eigener Kinder (III).
Innerhalb dieser Hauptabschnitte wird in Sonderabteilungen die Be-
schäftigung in Werkstätten, im Handelsgewerbe und in den Verkehrs-
gewerben (88 4, 5, 12, 13) sowie bei öffentlichen Theatervorstellungen
und anderen öffentlichen Schaustellungen (88 6, 14) geregelt, während
für die Beschäftigung in Gast- und in Schankwirtschaften in 88 I, Io,
für die Beschäftigung beim Austragen von Waren und bei sonstigen
Botengängen in 88 8, 16, über die Gewährung von Sonntagsruhe
bei der Beschäftigung fremder Kinder im 8 9, bei derjenigen eigener
Kinder im 8 13 Abs. 3, 8 16 Abs. 1 Bestimmungen vorgesehen
sind. Unter IV sind einige ergänzende gemeinsame Bestimmungen,
unter V die Strafvorschriften, unter VI die Schlußbestimmungen
enthalten."

Die erste Lesung des Gesetzentwurfes fand im Reichstage am
23. und 24. April 1902 statt. Der Entwurf wurde einer Kommission
von 21 Mitgliedern zur Vorberatung überwiesen und ist von dieser in
vielen Punkten verschärft wordenx) (siehe darüber bei den einzelnen

ff Komm.Ber. Drucksache Nr. 807.
        <pb n="66" />
        ﻿54

Einleitung.

Paragraphen). Der Reichstag kam zur zweiten Lesung am 29. und
30. Januar 1903, zur dritten Lesung am 23. März 1903?)

Das Gesetz ist am 30. März 1903 vollzogen und im Reichs-
gesetzblatt vom 2. April 1903 vorschriftsmäßig veröffentlicht worden.

Zu schweren Bedenken gibt § 3 Abs. 3 des Gesetzes Anlaß.
Man hat nicht richtig gehandelt?) die Heimarbeit der Kinder zu
begünstigen. Es steht in Aussicht, daß die Kinder, welche bisher in
Werkstätten zu arbeiten hatten, nunmehr von ihren Arbeitgebern in
den Wohnungen der Eltern beschäftigt werden?) Der Abgeordnete
Hitze äußerte im Reichstage den Wunsch, daß man erwäge, ob nicht
die Kinder, welche für Dritte arbeiten, den Schutzbestimmungen
für fremde Kinder ganz allgemein zu unterwerfen seien. Leider ist
der Vorschlag weder in der Kommission noch im Reichstage geprüft
worden.

Jedenfalls ist aber durch das Kiuderschutzgesetz ermöglicht, die
Schäden, welche sich in der Heimarbeit finden, nach und nach aus-
zubessern. Der Kinderschutz wird und muß sich auch weiter ent-
wickeln. Etwaige Ausbeutung der Kinder in der Landlvirtschaft und
in dem Gesindcdienst wird später entgegengetreten werden. Augen-
blicklich hat sich der Reichstag nur damit begnügt, durch eine Reso-
lution, welche von der Kommission vorgeschlagen worden ist, den
Reichskanzler zu ersuchen, Erhebungen über in der Landwirtschaft
bestehende Mißstände zu veranlassen?)

1) StenograPh.Ber. S. 4997-5025; S. 5027—5054 (1. Lesung); S. 7545
—7556 ; 7592—7623 (2. Lesung); S. 8832-8837 (3. Lesung).

■) Schwiedland, Ziele und Wege einer Heimarbeitsgesetzgebung,
Wien 1903 S. 64 ff., Soz. Pr. in allen Jahrgängen. Vgl. auch zur recht-
lichen Stellung der Heimarbeiter „das Gewerbegericht Berlin" S. 78 ff.

') Ähnliches ereignete sich nach der Novelle von 1891 aus Anlaß des
Verbots der Beschäftigung der schulpflichtigen Kinder in Fabriken (§ 135).

4) Siehe zur Durchführung des KSchG. Soz. Pr. XII Sp. 1326 ff., XIII
Sp. 32 ff. und hier Teil I S. 15.
        <pb n="67" />
        ﻿I. Einleitende Bestimmungen § 1.

55

Gesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben.

Vom 30. März 1903 (R.G.Bl. Nr. 14 S. 113—120).

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser.
König von Preußen rc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrats und des Reichstages, was folgt:

I.	Einleitende Bestimmungen.

8 i.

Auf die Beschäftigung von Kindern in Betrieben, welche als
gewerbliche im Sinne der Gewerbeordnung anzusehen sind, finden
neben den bestehenden reichsrechtlichen Vorschriften die folgenden
Bestimmungen Anwendung, und zwar auf die Beschäftigung fremder
Kinder die §§ 4 bis 11, auf die Beschäftigung eigener Kinder die
88 12 bis 17.

. 1-JPa‘e„riatten: Entw. S. 1. 9 und 15ff.; Komm.Ber. S. 2-8,
Antrag Nr. 828, Stenogr. Verh. 7545, 7592 und 8833.

8 1 ist in der Fassung des Entw. Gesetz geworden. Spangenberg S. 35.

2.	Beschäftigung: Nach den Motiven (S. 13 a. A.) setzt der Entwurf
„abwelchend von der Gewerbeordnung nicht das Vorhandensein eines gewerb-
lichen Arbettsvertrages und auf seiten des Kindes nicht die Eigenschaft eines
gewerblichen Arbeiters voraus; die Beschäftigung soll vielmehr ohne Rück-
sicht darauf, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt oder nicht, den vorgesehenen
Bestimmungen unterliegen." Das Gesetz trifft nicht nur die gewerb-
liche Kinderarbeit, sondern jegliche Beschäftigung von
in ern (Komm.Ber. S. 26) in gewerblichen Betrieben, also auch die in
er Hausindustrie und im Kleingewerbe vorkommende Beschäftigung
er Hauskinder (Rohmer S. 803) im gewerblichen Betriebe der Eltern
entgegen dem 8 154 Abs. 4 Gew.Ordn. Auch eine nur gelegentliche Be-
schäftigung fällt unter 8 1. Vgl. Anm. 1 zu 8 10. Rohmer S- 864 führt
merzu mit Recht an, daß deshalb auch die nur gelegentliche Beschäftigung in
m verbotenen Beschäftigungsarten des 8 4 strafbar ist.

„Um ein Kind als einen im Betriebe beschäftigten Arbeiter an-
sehen zu können, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Die Tätigkeit
mutz einmal im ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis mit dem
Be riebsunternehmer ausgeübt sein und sie muß sodann, mag sie auch nicht
gerade notwendig eine wesentliche Arbeitsleistung bilden, sich doch als eine
        <pb n="68" />
        ﻿56

Kinderschutzgesetz.

ernste Tätigkeit, nicht bloß als eine spielartige, tändelnde Beschäftigung dar-
stellen (Rekursentscheidung des Reichsversicherungsamts in der „Arbeiterver-
sorgung" 17. Jahrg. 1900 S. 74). Über Kinderarbeit s. Lotmar, der
Arbeitsvertrag Bd. I S. 76ff., 113 und 250 und Sigel, der gewerbliche
Arbeitsvertrag S. 41, ferner „über Frauen und Kinderarbeit in den Fabriken
Deutschlands und der Schweiz" Dr. Buomberger, Kantonsstatistiker in Freiburg
(Schweiz). Dazu die Neue Zeit 22. Jahrg. Bd. I Nr. 3 S. 95 und 96.
Siehe auch über jugendliche Arbeiter Handwörterbuch der Staatswissenschasten
von Conrad usw. 2. Ausl. IV. Bd. S. 1400 ff., Literatur S. 1417 und eben-
dort Bd. I bei dein Artikel „Arbeiterschutzgesetzgcbung" S. 471 ff.

Das Gesetz steht aus dem Standpunkt, daß die schulpflichtigen, auf
Grund eines Arbeitsvertrages in gewerblichen Betrieben tätigen Kinder ge-
werbliche Arbeiter int Sinne des Titel VII Gew.Ordn. sind. (Mot. S. 12 und
Rohmer S. 805 a. E. und S. 810 Anm. 1). Siehe unter Anm. 6 zu § 13
Kinder eines Gewerbetreibenden, welche diesem nur aus Grund ihrer
familienrechtlichen Abhängigkeit im Gewerbe mithelfen (g 1356
Abs. 2, § 1617 BGB.), sind nicht gewerbliche Arbeiter (v. Schulz, Kommentar
zum Gewerbegerichtsgesetz S. 33 Anm. 2). Über einen Kinderstreik in
Dortmund s. Soz. Pr. XII Sp. 451. Über Zwangsvollstreckung in
das Vermögen des Kindes s. Struckmann und Koch, Kommentar zur ZPO.
8. Ausl. Bd. II S. 131 Anm. 1 zu 8 746. Es findet die ZV. in alle
Gegenstände statt, die sich im Gewahrsam des Gewalthabers (Vaters usw.) be-
finden. Siehe im übrigen v. Schulz, a. a. O. S. 99 Anm. zu g 30.

Das Gesetz schützt alle innerhalb des Deutschen Reichs beschäftigten
Kinder, auch die Ausländer (Rohmer S. 807, 812 und 816 und Neukamp
S. 8 Anm. 1). Vgl. auch Anm. 3 zu § 5 (Slowakenkinder!).

3.	Von Kindern: Vgl. g 2.

4.	Gewerbliche Betriebe im Sinne der Gewerbeordnung:

Eine ausdrückliche Begriffsbestinnnung von „Gewerbe" ist in der Ge-
werbeordnung nicht enthalten. Es äußern sich sogar die Motive zum ersten
Entwurf einer Gewerbeordnung vom 7. April 1868 (Nr. 43 Reichstag des
Norddeutschen Bundes 1. Legislaturperiode 1868, Motive S. 8) dahin: „Eine
Definition des Begriffs Gewerbe muß vermieden werden." Sodann lassen
sich die Motive zum zweiten Entwurf (Nr. 13 Reichstag des Norddeutschen
Bundes 1. Legislaturperiode 1869, Motive S. 50) dahin aus, daß es, da die
Vielgestaltigkeit der gewerblichen Entwicklung eine scharfe Begriffsbestimmung
nicht gestattet, zwecklos sei, den Begriff des Gewerbes festzustellen. Die
Motive verweisen als Ersatz auf die preußische Gesetzgebung und den gemeinen
Sprachgebrauch. Nach Schenkel „Die Deutsche Gewerbeordnung" 2. Ausl.
Bd. I S. 11 und 12 sind für die Abgrenzung des der Gewerbeordnung zugrunde
liegenden Gewerbebegriffs einerseits materielle, andererseits formelle
Gesichtspunkte ausschlaggebend. Der materielle Gewerbebegriff der Gew.Ordn.
geht wesentlich weiter als der volkswirtschaftliche Begriff des Gewerbes, „indeni
        <pb n="69" />
        ﻿I. Einleitende Bestimmungen § 1.

57

mä)t bloß die Be- und Verarbeitung von Gegenständen, sondern auch die
Handels- und Verkehrtstätigkeit und die Leistung von gewissen persönlichen
Diensten als Gewerbe behandelt wird. In formeller Hinsicht ist als
gewerbliche Tätigkeit nur eine solche zu betrachten, welche in der Absicht statt-
siudet, durch Wiederholung gleicher oder ähnlicher Handlungen einen wirt-
schaftlichen Gewinn zu erzielen. Wenn auch dieser formelle Begriff der ge-
werblichen Tätigkeit in der Gew.Ordn. nicht ausdrücklich festgestellt ist, so er-
gibt er sich doch aus dem Sprachgebrauch und den Anschauungen des wirt-
schaftlichen Lebens." (Siehe hierzu Heft 6 der Schriften der Gesellschaft für
Soziale Reform S. 16 und 17, insbesondere die Anmerkungen.)

b. Die Gew.Ordn. bezeichnet im § 6 daselbst eine Reihe von Betrieben, auf
welche ihre Vorschriften keine Anwendung finden sollen. § 6 Gew.Ordn. lautet:

Das gegenwärtige Gesetz findet keine Anwendung auf die
Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken,
die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das TJnterrichts-
wesen, die advokatorische und Notariats-Praxis, den Gewerbe-
betrieb der Auswanderungsunternehmer und Auswanderungs-
agenten, der Yersicherungsunternehmer und der Eisenbahn-
unternehmungen, die Befugnis zum Halten öffentlicher Fähren
und die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaften auf den
Seeschiffen. — Auf das Bergwesen, die Ausübung der Heil-
kunde, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von
Lotterielosen und die Viehzucht findet das gegenwärtige
Gesetz nur insoweit Anwendung, als dasselbe ausdrückliche
Bestimmungen darüber enthält.

Durch Kaiserliche Verordnung wird bestimmt, welche
Apothekerwaren dem freien Verkehr zu überlassen sind.

Ausdrücklich sind hiernach nur die Schifssmanuschaften auf den
Seeschiffen dem Geltungsgebiet der Gew.Ordn. entzogen. Sonst ist im 8 6
nicht gesagt, daß diejenigen Personen (Erwachsene und Kinder), welche in den
dort aufgeführten Gewerbebetrieben Dienste leisten, der Gew.Ordn. nicht
unterstehen. Soweit die im § 6 genannten Betriebe nicht als Gewerbe in
Betracht kommen, können deren Angestellte auch nicht als gewerbliche Arbeiter
angesprochen werden. ^ (Vgl. dazu v. Schulz, Kommentar zum Gewerbege-
richtsgesetz S. 33 ff und das Geiverbegericht Berlin, Verlag von Franz Sie-
menroth 1903S.43,47und49.) Es fallen nicht unter dieGew.Ordn.

und deshalb auch nicht unter das Kinderschutzgesetz: — neben den
im § 6 aufgezählten Erwerbszweigen „Fischerei, Bergwesen und Viehzucht" —
Ackerbau, Forstwirtschaft, Gartenbau und Weinbau. Siehe hierzu über Neben-
        <pb n="70" />
        ﻿58

Kinderschutzgesetz.

betriebe v. Schulz a. a. D. S. 25 Sinnt. 2 und das Gewerbegericht Berlin

S.	388. Streitig ist, inwieweit die Gärtnerei von der Gewerbeordnung
ausgenommen worden ist. Siehe darüber Reichsarbeitsblatt Nr. 8 S. 673 ff.,
v. Schulz a. a. O. S. 34, das Gewerbegericht Berlin S. 387. Biele rechnen
die Kunst-, Zier- und Handelsgärtnerei zu den Gewerben. (Vgl. auch das
Heft 6 der Schriften der Gesellschaft für soziale Reform und Wilhelmi n.
Bewer, Kommentar zum Gewerbegerichtsgesetz S. 33 Anm. Id.) Die Land-
schaftsgärtnerei ist von einem Gericht zur künstlerischen Tätigkeit
gezählt worden. Künstlerische wie wissenschaftliche Tätigkeit ist kein Ge-
werbe. Rohmer S. 804; Spangenberg S. 36; Neukamp S. 8; v. Rohr-
scheidt S. 43.

Die aus Unterstellung der Landwirtschaft unter das Kinderschutz-
gesetz gerichteten Anträge (siehe Anm. 1: Antrag Nr. 828) sind abgelehnt
worden, ebenso wie die Ausdehnung des Gesetzes auf den Ge sind e dienst
(Spangenberg S. 35 ff.).

Die im öffentlichen Interesse stattfindenden Betriebe sind end-
lich nicht nach der Gew.Ordn. zu behandeln, weil bei ihnen eine Erwerbs-
absicht fehlt (siehe Rohmer S. 804 a. E., v. Schulz a. a. O. S. 36 Anm. 14.)

6.	Neben den bestehenden reichsrechtlichen Vorschriften:
Hierzu heißt es in den Motiven (S. 11 und 12): „Zunächst ist nicht beab-
sichtigt, eine Änderung in den bisher schon bestehenden reichsrechtlichen
Beschränkungen der Kinderarbeit eintreten zu lassen, die Bestimmungen
des Entwurfs sollen vielmehr ergänzend neben die bereits bestehenden Be-
stimmungen treten." Es kommen namentlich in Betracht die Bestimmungen
über den Ausschluß von Kindern unter 13 Jahren und noch schulpflichtigen
Kinder über 13 Jahre aus den Fabriken, den Werkstätten der Kleider-
und Wäschekonfektion und den Werkstätten mit Motorbetrieb (§ 135 der
Gew.Ordn., § 2 der Verordnung, betr. die Ausdehnung der 88 135—139 und
des § 139 b der Gew.Ordn. auf die Werkstätten der Kleider und Wäsche-
konfektion, vom 31. Mai 1897, RGBl. S. 459, und die Verordnung, betr.
die Inkraftsetzung der im 8 154 Abs. 3 der Gew.Ordn. getroffenen Bestimmung,
vom 9. Juli 1900 RGBl. S. 565).

Ferner sind zu erwähnen die Bestimmungen über den Ausschluß von
Kindern unter 13 Jahren aus gewissen Räumen in denjenigen Anlagen,
welche Zündhölzer unter Verwendung von weißem Phosphor Herstellen (§ 2
des Reichsgesetzes, betreffend die Anfertigung von Zündhölzern vom 13. Mai
1884, vgl. dazu Reichsgcsetz vom 10. Mai 1903, betr. Phosphorzündwaren
RGBl. S. 217), endlich die zahlreichen vom Bundesrat auf Grund der
§8 120 a, 139 a der Gew.Ordn. erlassenen Verordnungen (vgl. dazu die Ein-
leitung zum Kommentar S. 50 u. Anm. 2) über Beschränkungen der Be-
schäftigung von Kindern unter 13 Jahren in gesundheitsgesährlichen oder sonst
ungeeigneten Beschäftigungsarten, nämlich 8 7 der Vorschriften über die Ein-
richtung und den Betrieb der Bleifarben- und Bleizuckerfabriken vom 8. Juli
        <pb n="71" />
        ﻿I. Einleitende Bestimmungen § 1.

59

1893 (RGBl. S. 213), § 9 der Vorschriften über die Einrichtung und den
Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Alkalichromaten vom 2. Februar
1897 (RGBl. S. 11) und vom 11. Mai 1898 (RGBl. S. 178), § 15 der
Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Her-
stellung elektrischer Akkumulatoren aus Blei oder Bleiverbindungen vom

11.	Mai 1898 (RGBl. S. 176), Ziffer I der Bestimmungen, betreffend die
Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien,
vom 18. Oktober 1898 (RGBl. S. 1061), § 14 der Vorschriften für Thomas-
mühlen re. vom 25. April 1899 (RGBl. S. 267), § 10 der Vorschriften über
die Einrichtung und den Betrieb von Zinkhütten vom 6. Februar 1900
(RGBl. S. 32), Ziffer I der Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung von
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Zichorienfabriken und den zur
Herstellung von Zichorie dienenden Werkstätten mit Motorbetrieb, vom
31. Januar 1902 (RGBl. S. 42), § 10 der Vorschriften über die Einrichtung
und den Betrieb gewerblicher Anlagen zur Vulkanisierung von Gummiwaren
vom 1. März 1902 (RGBl. S. 59), Ziffer I 1 bis 4 der Bestimmungen, be-
treffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in
Glashütten, Glasschleisereien und Glasbeizereien, sowie Sandbläsereien, vom
5. März 1902 (RGBl. S. 65), Ziffer I der Bestimmungen, betreffend die
Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Rohzucker-
fabriken, Zuckerraffinerien und Melasseentzuckerungsanstalten, vom 5. März
1902 (RGBl. S. 72), § 10 der Bestimmungen über die Einrichtung und den
0011 Steinbrüchen und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben) vom
. März 1902 (RGBl. S. 78), Ziffer I 2 der Bestimmungen über die Be-
schäftigung in Walz- und Hammerwerken vom 27. Mai 1902 (RGBl. S. 170),
8 6 der Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb der Roßhaar-
fpmnereien, Haar- und Borstenzurichtereien sowie der Bürsten- und Pinfel-
machereien von. 22. Oktober 1902 (RGBl. S. 269), §§ 1, 2 der Bestimmungen
für Anlagen zur Herstellung von Präservativs, Sicherheitspessaricn, Sus-
Pensonen u. dgl. vom 30. Januar 1903 (RGBl. S. 3), Ziffer I der Be-
stinnnungen, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter bei der Be-
arbeitung von Faserstoffen, Tierhaaren, Abfällen oder Lumpen re. vom
. Februar 1903 (RGBl. S. 39); Bestimmungen, betreffend den Betrieb
bon Anlagen zur Herstellung von Präservativs, Sicherheitspessarien, Sus-
pensorien u. dgl. vom 1. April 1903 (RGBl. S. 123); zwei Bekanntmachungen
om 4. April 1903: betreffend Beschäftigung a) in der zur Anfertigung von
ÄS(CIto &amp;estim,nten Anlagen, b) in Bleifarben und Bleizuckerfabriken
v a 1201')' äU ^ Bekanntmachung betreffend Einrichtung und den Betrieb
9finsn&gt;n,&lt;ion Herstellung von Bleifarben und anderen Bleiprodukten vom
• ’ Q- al ■ b	S. 225); endlich Bestimmungen, betreffend Beschäftigung

m Ziegeleien vom 15. November 1903 (RGBl. S. 286). „Ebenso bleiben
Mi " » r* a^e	gewerblichen Arbeiter als solche begründeten Be-

schränkungen des freien Arbeitsvertrages, wie sie in dem Titel VII der
        <pb n="72" />
        ﻿60

Kinderschutzgesetz.

Gew.Ordn. und anderen Gesetzen enthalten sind." Motive S. 12. (Siehe
hierzu Anm. 2 a. E. und Rohmer S. 805 und 806.) Der Vorbehalt der
reichsgesetzlichen Beschränkungen hat nur Wert für die fremden Kinder,
welche auf Grund eines Arbeitsvertrags beschäftigt werden, da nur
diese im Sinne der Gew.Ordn. Arbeiter sind (vgl. Anm. 2 a. E.) Die eigenen
Kinder, welche von den Eltern kraft ihrer Erziehungsgewalt beschäftigt werden
und deshalb nicht die Eigenschaft gewerblicher Arbeiter besitzen, sind von den
vor dem Kinderschutzgesetz bestehenden reichsgesetzlichen Arbeiter-
schutz ausgeschlossen, wie sie es bisher waren.

Über die weitergehenden landesrechtlichen Beschränkungen
s. 8 30.

Spangenberg S. 37; Neukamp S. 8.

7.	Fremde, eigene Kinder: Vgl. Anm. 2 und 8 zu Z 3.

§ 2.

Kinder im Sinne dieses Gesetzes.

Als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten Knaben und
Mädchen unter dreizehn Jahren sowie solche Knaben und Mädchen
über dreizehn Jahre, welche noch zum Besuche der Volksschule ver-
pflichtet sind.

1.	Materialien: Entw. S. 1, 15 u. 16; Komm.Ber. S. 8—11
Antrag Nr. 828; Stenograph.Verh. S. 4928, S. 7611, 7612 u. S. 8833.

Der Paragraph des Entwurfs ist unverändert Gesetz geworden. Die
Anträge wurden abgelehnt. Spangenberg S. 38.

2.	Kinder im Sinne dieses Gesetzes: Bezüglich des Begriffs
der Kinder lehnt sich § 2 cm § 135 Gew.Ordn. an. § 135 bestimmt:

Kinder unter dreizehn Jahren dürfen in Fabriken nicht
beschäftigt werden. Kinder über dreizehn Jahre dürfen in
Fabriken nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum
Besuche der Volksschule verpflichtet sind.

Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren
darf die Dauer von sechs Stunden täglich nicht überschreiten.

Junge Leute zwischen vierzehn und sechzehn Jahren
dürfen in Fabriken nicht länger als zehn Stunden täglich
beschäftigt werden.
        <pb n="73" />
        ﻿x. Einleitende Bestimmungen §§ 2 u. 3.

61

Unter „Kindern" sind nach der Fassung des Gesetzes die im volksschul-
pflichtigen bzw. noch jüngeren Alter (Agahd, Kinderarbeit und Gesetz usw.
1902 S. 52—57) befindlichen Personen zu verstehen.

3.	Knaben und Mädchen: Die Unterscheidung ist mit Bezug auf
die ZZ 7 u. 16 dieses Gesetzes, welche besondere Vorschriften für die beiden
Geschlechter aufstellen, gemacht worden.

4.	Zum Besuche der Volksschule verpflichtet: Volksschule
ist die gewöhnliche Werktagsschule. Darüber, daß die in verschiedenen
Bundesstaaten bestehende Pflicht zum Besuch von Sonntags- oder Fort-
bildungsschulen nicht zu der im § 2 genannten Verpflichtung gehört s.
v. Landmann-Rohmer Bd. II S. 334.

In den meisten Bundesstaaten ist die Schulpflicht mit dem 14. Lebens-
jahre, in Bayern mit dem 13. Jahre und in Württemberg häufig vor dem
14. Jahre beendet (Komm.Ber. S. 8ff.). Es treten häufig Dispensationen ein.

Rohmer S. 806 u. 807; Spangenberg S. 37 u. 38; Neukamp S. 10;
v. Rohrscheidt S. 45—47; Zwick S. 49.

8 3.

Eigene, fremde Kinder.

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als eigene Kinder:

1.	Kinder, die mit demjenigen, welcher sie beschäftigt, oder
mit dessen Ehegatten bis zum dritten Grade verwandt
sind,

2.	Kinder, die von demjenigen, welcher sie beschäftigt, oder
dessen Ehegatten an Kindes Statt angenommen oder bevor-
mundet sind,

3.	Kinder, die demjenigen, welcher sie zugleich mit Kindern
der unter 1 oder 2 bezeichneten Art beschäftigt, zur ge-
setzlichen Zwangserziehung (Fürsorgeerziehung) überwiesen
sind,

sofern die Kinder zu dem Hausstande desjenigen gehören, welcher
sie beschäftigt.

Kinder, welche hiernach nicht als eigene Kinder anzusehen sind,
gelten als fremde Kinder.

Die Vorschriften über die Beschäftigung eigener Kinder gelten
auch für die Beschäftigung von Kindern, welche in der Wohnung
oder Werkstätte einer Person, zu der sie in einem der im Abs. 1
        <pb n="74" />
        ﻿62

Kmderschutzgesetz.

bezeichneten Verhältnisse stehen und zu deren Hausstande sie gehören,
für Dritte beschäftigt werden.

1.	Materialien: Entw. S. 2, 15 u. 16; Komm.Ber. S. 11—13;
Anträge Nr. 828, 829, 842; Stenograph.Verh. S. 4998, S. 5011 u. 5015 ff.

S.	7612, 8833.

Nach dem Entwurf lautete Abs. 1 Ziffer 3 des §: „Kinder, die dem-
jenigen, welcher sie beschäftigt, zur gesetzlichen Zwangserziehung überwiesen
sind." Bei der 3. Beratung fand Abf. 1 Ziffer 3 mit den heutigen Zu-
sätzen (Antrag 842) Annahme. Im übrigen wurde § 3 des Enlw. unver-
ändert Gesetz. Die sonstigen Anträge auf Streichung des § 3 und auf
Aushebung der Unterscheidung zwischen eigenen und fremden Kindern wurden
abgelehnt. Auch der Vorschlag, Abf. 1 Ziffer 3 zu streichen und im Abs. 3
das Wort „auch" durch „nicht" zu ersetzen, fand keine Zustimmung.

2.	Eigene Kinder: Das Kmderschutzgesetz geht über die Bedeutung,
welche man mit dem Begriff „eigene Kinder" sonst und gewöhnlich ver-
knüpft, weit hinaus. Nach den Motiven (S. 15) war „bei der Begrenzung
des Begriffs der eigenen Kinder einerseits das Interesse des Arbeiterfchutzes
tunlichst zu berücksichtigen und deshalb die Vergünstigung der zugestandenen
Erleichterungen in der Beschäftigung auf die Kinder zu beschränken, die zum
Hausstande desjenigen gehören, welcher sie beschäftigt. Andererseits waren
im Hinblick auf die Durchführbarkeit der Kontrolle auch nahe Verwandte
sowie angenommene Kinder im Sinne des BGB. §§ 1741 ff. und Mündel
beider Ehegatten den eigenen Kindern gleichzustellen. Für die Einbeziehung
der zur gesetzlichen Zwangserziehung überwiesenen Kinder sprechen
pädagogische Gründe, dagegen erschien es aus anderen Rücksichten bedenklich,
in dieser Richtung noch weiter zu gehen und insbesondere etwa in Pflege
gegebene Waisenkinder den eigenen Kindern hinzuzurechnen." Neukamp S. 11;
Spangenberg S. 41; Zwick S. 48 (siehe unten Anm. 6, ferner preuß.
Aussührungsbestimmungen D Ziffer 9 Abs. 2 hier im Anhang II).

3.	Verwandt sind: Hierzu vgl. §§ 1589, 1590 BGB.:

§ 1589 : „Personen, deren eine von der anderen abstammt,
sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in
gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten
Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der
Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der
sie vermittelnden Geburten.

Ein uneheliches Kind und dessen Vater gelten nicht als
verwandt. “

§ 1590: „Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem
anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad
        <pb n="75" />
        ﻿I. Einleitende Bestimmungen 8 3.

63

äsr Bchwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem
Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft.

Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe,
durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.“

Demnach gelten als „eigene Kinder" nicht nur Abkömmlinge ersten
Grades, die eigentlichen Kinder, sondern auch Enkel und Urenkel, Brüder
und Schwestern, Neffen und Nichten, ferner die Kinder, Enkel, Urenkel des
Ehegatten, sowie dessen Geschwister, Neffen und Nichten.

Uneheliche Kinder haben nur „im Verhältnisse zu der Mutter und
zu den Verwandten der Mutter die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes"

(§ 1705 BGB.).

4.	An Kindesstatt angenommen: Siehe hier §§ 1741 ff. BGB.
und Art. 22 EG. zum BGB. Es lauten insbesondere r

Z 1741: „Wer keine ehelichen Abkömmlinge hat, kann
durch Vertrag mit einem anderen diesen an Kindesstatt an-
nehmen. Der Vertrag bedarf der Bestätigung durch das zu-
ständige Gericht.“

§ 1743: „Das Vorhandensein eines angenommenen Kindes
steht einer weiteren Annahme an Kindesstatt nicht entgegen.“

§ 1744: „Der Annehmende muß das fünfzigste Lebens-
jahr vollendet haben und mindestens achtzehn Jahre älter
sein als das Kind.“

§ 1749: „Als gemeinschaftliches Kind kann ein Kind
nur von einem Ehepaar angenommen werden.

Ein angenommenes Kind kann, solange das durch die
Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht, nur von dem
Ehegatten des Annehmenden an Kindesstatt angenommen
werden.“

§ 1752 : „Will ein Vormund sein Mündel an Kindesstatt
annehmen, so soll das Vormundschaftsgericht die Genehmigung
nicht erteilen, solange der Vormund im Amte ist. Will
jemand seinen früheren Mündel an Kindesstatt annehmen, so
soll das Vormundsohaftsgericht die Genehmigung nicht erteilen,
bevor er über seine Verwaltung Rechnung gelegt und das
Vorhandensein des Mündelvermögens nachgewiesen hat.

Das Gleiche gilt, wenn ein zur Vermögensverwaltung
        <pb n="76" />
        ﻿64

Kinderschutzgesetz.

bestellter Pfleger seinen Pflegling oder seinen früheren Pfleg-
ling an Kindesstatt annehmen will.“

5.	Bevormundet: Vgl. §§ 1773—1895 BGB.

6.	Zur gesetzlichen Zwangserziehung (Fürsorgeerziehung)
überwiesen: Darunter ist, wie von einem Regierungsvertreter in der
Kommission (Bericht S. 12) bemerkt wurde, jedebehördlichangeordnete
Erziehung, durch welche ein Kind zur Verhütung der Verwahrlosung in
einen fremden Hausstand eingewiesen wird, zu verstehen. Daher greife die
Gleichstellung mit einem eigenen Kinde sowohl im Falle des § 56 StGB.,
als des Z 1666 BGB. und des Art. 135 EG. zum BGB. ein; dagegen im
Falle des § 1838 BGB. bei Waisen nur dann, wenn die Anordnung
wegen ebensolcher Voraussetzungen erfolgt, nicht aber, wenn sie aus
Gründen anderer Art veranlaßt wurde (Entw. S. 15, Komm.Ber. S. 12).
Über das Verhältnis' des Art. 135 EG. zum BGB. zu § 1666 u. 8 1838
BGB. vgl. Schriften des deutschen Vereins für Armenpfl. u. Wohltätigkeit H. 64
Teil III. Bericht von Kähne. Leipzig 1903. Namentlich auch den Lehrern
zu empfehlen. Ferner Agahd: „Fürsorge und Fürsorgeerziehung" in Rein,
Päd. Enzyklopädie II. Ausl. 1904.

Die soeben genannten Paragraphen lauten:

a)	§ 56 StrGB.:

„Ein Angeschuldigter, welcher zu einer Zeit, als er das
zwölfte, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet
hatte, eine strafbare Handlung begangen hat, ist freizu-
sprechen , wenn er bei Begehung derselben die zur Er-
kenntnis ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht nicht besaß.

In dem Urteile ist zu bestimmen, ob der Angeschuldigte
seiner Eamilie überwiesen oder in eine Erziehungs- oder
Besserungsanstalt gebracht werden soll. In der Anstalt ist
er so lange zu behalten, als die der Anstalt vorgesetzte Ver-
waltungsbehörde solches für erforderlich erachtet, jedoch
nicht über das vollendete zwanzigste Lebensjahr.“

b)	§ 1666 BGB.:

„Wird das geistige oder leibliche Wohl des Kindes da-
durch gefährdet, daß der Vater das Hecht der Sorge für
die Person des Kindes mißbraucht, das Kind vernachlässigt
oder sich eines ehrlosen oder unsittlichen Verhaltens schuldig
macht, so hat das Vormundschaftsgericht die zur Abwendung
der Gefahr erforderlichen Maßregeln zu treffen. Das Vor-
        <pb n="77" />
        ﻿I. Einleitende Bestimmungen § 3.

65

mundschaftsgericht kann insbesondere anordnen, daß das
Kind zum Zwecke der Erziehung in einer geeigneten Eamilie
oder in einer Erziehungsanstalt untergebracht wird.

Hat der Vater das Hecht des Kindes auf Gewährung
des Unterhalts verletzt und ist für die Zukunft eine erheb-
liche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen, so kann dem
Vater auch die Vermögensverwaltung sowie die Nutznießung
entzogen werden.“

o) Art. 135 Einf.Ges. z. BGB.:

„Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften
über die Zwangserziehung Minder;)ähriger. Die Zwangs-
erziehung ist jedoch, unbeschadet der Vorschriften der
§§ 55, 56 des Strafgesetzbuchs nur zulässig, wenn sie von
dem Vormundschaftsgericht angeordnet wird. Die Anord-
nung kann außer den Eällen der §§ 1666, 1838 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs nur erfolgen, wenn die Zwangserziehung zur
Verhütung des völligen sittlichen Verderbens notwendig ist.

Die Landesgesetze können die Entscheidung darüber, ob
der Minderjährige, dessen Zwangserziehung angeordnet ist, in
einer Eamilie oder in einer Erziehungs- oder Besserungsanstalt
unterzubringen sei, einer Verwaltungsbehörde übertragen,
wenn die Unterbringung auf öffentliche Kosten zu erfolgen hat.“

d) § 1838 BGB.:

„Das Vormundsohaftsgericht kann anordnen, daß der
Mündel zum Zwecke der Erziehung in einer geeigneten
Eamilie oder in einer Erziehungsanstalt oder einer Besserungs-
anstalt untergebracht wird. Steht dem Vater oder der
Mutter die Sorge für die Person des Mündels zu, so ist eine
solche Anordnung nur unter den Voraussetzungen des § 1666
zulässig.“

Die in Zwangs- und Fürsorgeerziehung befindlichen Kinder gelten aber
nur dann als „eigene Kinder" des Arbeitgebers, wenn dieser sie zugleich mit
der unter Ziffer 1 oder 2 des Z 3 genannten Kinder beschäftigt. Beispiels-
weise sind vom Bormundschastsgericht in der Familie Meyer drei Kinder als
Fiirsorgezvglinge (Zwangszöglinge) untergebracht. Die Familie ist kinder-
los. Die Fürsorgekinder fallen unter die Bestimmungen für fremde Kinder.
        <pb n="78" />
        ﻿66

Kinderschutzgesctz.

In der Familie Schulze werden die von der Vormundschaftsbehörde unter-
gebrachten Kinder mit den „eigenen" wie eigene beschäftigt. Der Reichstag
hat die Worte „zugleich mit Kindern" dem Paragraph hinzugesetzt.

„Fürsorgeerziehung" ist die in Preußen durch Ges. vom 2. Juli 1900
(GS. S. 264) eingeführte Bezeichnung für Zwangserziehung (vgl. Agahd,
Praktische Anweisung zur Durchführung des FEG., Berlin bei Schneller 1901).

Waisenkinder, Pflegekind er, Ziehkind er — (die Bezeichnungen
f ch w a n k e n in den verschiedenen Landesteilen) können nur als „eigene Kinder"
im Sinne des § 3, Abs. 1 Ziffer 3 gelten, wenn sie eben „Fürsorgezöglinge"
(Preußen), „Zwangszöglinge" sind. (Siehe diese Anm. a. A.) Wenn z. B.
die Stadt Berlin verwaiste Kinder in Familienpflege gibt, so sind nicht
alle diese Kinder etwa Fürsorgezöglinge oder Zwangszög-
linge. Ein Regiernngsvertreter erklärte mit Recht in der Kommission bei
der Beratung des Gesetzes: „Die Aufnahme solcher Waisenkinder könnte gerade-
zu dazu benutzt werden, um fremde Kinder in größerer Zahl unter den für-
eigene Kinder zugelassenen milderen Bedingungen zu beschäftigen. Bekannt-
lich kämen in bezug auf die Ausnutzung von Waisenkindern arge Mißstände
vor." (Drucks, d. Reichstags 10. Legisl.-Per. 1900-1902, Nr. 807, S. 12.)
Der Gesetzgeber will Pie Waisenkinder, wenn sie nicht Zwangs- oder Für-
sorgezöglinge sind, wie fremde Kinder geschützt wissen, d. h. in diesem Falle:
sie mehr als die eigenen Kinder schützen.

Dabei sei gleichzeitig auf weitergehende Bestimmungen hingewiesen, die
von großen Gemeinden bezüglich gewisser Beschäftigungen in den sogenannten
Pflegekontrakten für Waisen aufgenommen sind. So z. B. ist den Pflege-
eltern seitens der Berliner Waisenverwaltung kontraktlich untersagt, Kinder
zum Hüten des Viehes zu benutzen. Diese Bestimmung wird durch das Ge-
setz keineswegs aufgehoben, denn sie bezieht sich auf eine Tätigkeit, welche
überhaupt nicht unter das Gesetz fällt (§ 1).

Ebenso wird durch das Gesetz nicht berührt die Beschäftigung der Kinder
in Erziehungsanstalten. Pr.AnSf.Bcst. D. Zisf. 9 Abs. 1 (s.Anh.II). Die
hier geleistete Arbeit fällt nicht unter „gewerbliche Arbeit", denn sie wird nach
pädagogischen Grundsätzen ausgewählt, sie ist Erziehungs- oder Unter-
richtssache. Eine Beschäftignngsdauer, die über das gesetzlich gestattete Maß
der für eigene Kinder vorgeschriebenen geht, dürfte hier kaum vorkommen.

Siehe über Anwendung des Fürsorgeerziehungsgesetzes in Schlesien
Soz. Pr. vom 18. Juni 1903 Sp. 1022. Vgl. ferner Schitting, die Für-
sorgeerziehung Minderjähriger und die Vereine zur Fürsorge für entlassene
Gefangene in der Deutschen Juristen-Zeitung vom 1. Mai 1903

S.	220. Zwangserziehung und Armenpflege. Bericht von Schiller, Schmidt,
Kühne: Schriften d. V. für Armenpsl. n. Wohlt. Leipzig 1903.

7.	Sofern sie zum Hansstande desjenigen gehören,
welcher sie beschäftigt. Nach dem Urteil des Obcrverwaltungsgerichts
vom 8. Oktober 1896 Entsch. B. XIV S. 170 hat jeder einen Hansstand,
        <pb n="79" />
        ﻿I. Einleitende Bestimmungen § 3.

67

„der über ein oder mehrere Wohnräume selbständig verfügt". Es soll wohl
hier unter Hausstand „Haushaltung" verstanden werden. Wie in der
Deutschen Reichsstatistik angenommen wird, sind dies „die zu einer wohn- und
hauswirtschaftlichen Gemeinschaft vereinigten Personen". Einer Haushaltung
gleich behandelt werden „einzeln lebende Personen, die eine besondere Woh-
nung innehaben und eigene Hauswirtschaft führen". (Conrad, Handwörter-
buch der Staatswissenschaften IV. Bd. S. 1130.)

Wesentlich ist, daß die Kinder beim Beschäftig er wohnen und
von ihm verpflegt werden. Rohmer S. 807.

8.	Im Absatz 1 des § 3 definiert das Gesetz den Begriff „eigene"
Kinder und erklärt alle nicht unter diesen Begriff fallenden
Kinder im Absatz 2 als fremde Kinder (siehe §§ 4—11).

Fremde Kinder sind somit vornehmlich alle Kinder, welche nicht zum
Hausstande desjenigen, welcher sie beschäftigt, gehören, gleichfalls sind fremde
die Kinder, welche zum Beschäftiger nicht in einein Ziffer 1—3 des § 3
gekennzeichneten Verhältnisse stehen. Rohmer S. 809, Anm. 3. Dazu § 17
unfe die dortigen Anmerkungen.

9.	Für Dritte beschäftigt werden: Absatz 3 ist eine Aus-
nahmebestimmung. In den Motiven (S. 14) wird diese Beschäftigung
für Dritte dahin definiert: „Fälle, wo die Eltern den Kindern lediglich die
elterliche Wohnung zu der von diesen selbst übernommenen Arbeit zur Ver-
fügung stellen, oder wo die Mitwirkung der Eltern sich im wesentlichen

beschränkt, eine durch die Kinder im elterlichen Hause auszuführende
Arbeitsleistung zu übernehmen, während die Eltern selbst einer anderen
Tätigkeit nachgehen." Diese „für Dritte" beschäftigten Kinder gelten dem-
”af0aIJ "ei3ene" wegen der Schwierigkeit der Kontrolle. Trotzdem hat
8 13 Abs 2 sur die Beschäftigung dieser Kinder als Altersgrenze das
vollendete 12 Lebensjahr festgelegt, um zu verhindern, daß die Vorschriften
über die ^e,chaft,guug fremder Kinder durch Heimarbeit der Kinder Um-
gangs werden. Vgl. dazu Z 17 und die dortigen Anmerkungen, ferner hier
f?11	21 ^ Da die §§ 10 und 11 (Arbeitskarte, Anzeigepflicht) sich in dem

Abschnitt „II. Beschäftigung fremder Kinder", befinden, so sind diese Vor-
chnften bei einer Beschäftigung der Kinder im Sinne des Abschnitts III des
Gesetzes („Beschäftigung eigener Kinder") nicht anzuwenden. Ohne Frage
ya en die im § 3 genannten Personen, welche „eigene" zu ihrer Familien-
gemeurschaft gehörige Kinder in ihren Betrieben beschäftigen, Arbeitskarten
■ Eff äu lösen und unterliegen ebensowenig der Anzeigepflicht,
^asfetve trefft zu für die Kinder des § 3 Abs. 3. Sie „'gelten" ebenfalls
öwar mit Bezug auf die „ständige elterliche Aufsicht
t(u’eit in der Werkstatt oder Wohnung" (Motive S. 23). Der
letzgeoer gibt durch die Fassung des Abs. 3 stillschweigend zu, daß die dort
gemeinten Kinder eigentlich als „fremde" behandelt werden müßten. Die
- io tut sehen ferner die Fälle des 8 3 Abs. 3 als die „eigentlichen"

5*
        <pb n="80" />
        ﻿68

Kinderschutzgesetz.

Fälle der Beschäftigung für Dritte" an, d. h. als Fälle, „wo die Eltern
den Kindern lediglich die elterliche Wohnung zu der von diesen selbst über-
nommenen Arbeit zur Verfügung stellen, oder wo die Mitwirkung der Eltern
sich im wesentlichen darauf beschränkt, eine durch die Kinder im elter-
lichen Hause auszuführende Arbeitsleistung zu übernehmen." Dennoch sollen
sie aus den oben angeführten Gründen als eigene gelten. Agahd (Soz.
Pr. vom 19. Marz 1903; Sp. 669 und 670) folgert daraus, daß die nicht
in der „Wohnung oder Werkstatt" für Dritte beschäftigten „eigenen" Kinder
des § 17 Abs. 1 (siehe dort) als fremde zu „gelten" haben. Dagegen
Rohmer, S. 809 a. E.

10.	In der Wohnung oder Werkstatt: Wenn die Eltern ihre
Kinder auf fremden Betriebsstätten mitarbeiten lassen, ist Abs. 3 des
8 3 nicht anwendbar. Vgl. auch 8 7 Anm. 3 und § 18 Anm. 3.

11.	Siehe noch Neichsarbeitsblait Nr. 10 von: Januar 1904 unter
Tätigkeit der Gewerbegerichte. Dazu Schalhorn in der Soz. Pr. XIII, Sp.
284 ff. Vgl. hier Teil I S. 21 ff.

12.	Vgl. auch die preußischen Ausführungsbestimmungen hier im
Anhang II unter H. Aufsicht Ziffer 31.

II.	Beschäftigung fremder Kinder.

§ 4.

Verbotene Beschäftigungsarten.

Bei Bauten aller Art, im Betriebe derjenigen Ziegeleien und
über Tage betriebenen Brüche und Gruben, auf welche die Be-
stimmungen der §§ 134 bis 139 b der Gewerbeordnung keine An-
wendung finden, und der in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten
Werkstätten, sowie beim Stcinklopfen, im Schornsteinsegergewerbe,
in dem mit dem Speditionsgeschäfte verbundenen Fuhrwerksbetriebe,
beim Mischen und Mahlen von Farben, beim Arbeiten in Kellereien
dürfen Kinder nicht beschäftigt werden.

Der Bundesrat ist ermächtigt, weitere ungeeignete Beschäfti-
gungen zu untersagen und das Verzeichnis abzuändern. Die be-
schlossenen Abänderungen sind durch das Reichs-Gesetzblatt zu ver-
öffentlichen und dem Reichstage sofort oder, wenn derselbe nicht
versammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentritte zur Kenntnis-
nahme vorzulegen.

1.	Materialien: Entw. S. 2, 16—18; Komm.Ber. S. 13-19;
Antrag Nr. 828; Stenograph.Verh. S. 4999; S. 7614, 7615; S. 8833.
        <pb n="81" />
        ﻿II. Beschäftigung fremder Kinder § 4.

69

Jnr Abs. 1 des Entwurfes fehlten die Worte „im Schornsteingewerbe"
bis einschließlich „in Kellereien", im Abs. 2 die Worte „weiter ungeeignete
Beschäftigungen zu untersagen sind". Die beiden Zusätze sind in der Kommission
gemacht worden. So wurde der Paragraph Gesetz. Weitere Anträge wurden
abgelehnt, unter anderem Anträge, welche die Bürstenbinderei, Schlosserei und
das Schmieden betrasen — in Frage kamen 12000 Kinder — ebenso das Ver-
bot der Verwendung von Kindern bei Treibjagden und beim Glockenläuten.

Auf die Beschäftigung fremder Kind erfinden b t e §§ 4—11 An-
wendung. Über Arbeitsverträge der Kinder s. Anm. 2 zu § 1. Altersgrenze
für die Beschäftigung fremder Kinder in den erlaubten Beschästigungsarten
ist das vollendete 12. Lebensjahr (§§ 5, 7 u. 8). Über die Kinderschutz-
bestimmungen der Gew. Ordn., welche hier neben den Vorschriften des
KSchG, zur Anwendung kommen s. v. Landmann-Rohmer Bd. II S. 789 u.
805. Weitergehende landesrechtliche Beschränkungen sind nach § 30 zulässig.

2.	Verbotene Beschäftigungsarten: § 4 ergänzt die Bestim-
mungen der Gew.Ordn. Siehe namentlich §§ 135, 154 Abs. 2 u. 3, 164 a
Gew.Ordn. „Im § 4 sind diejenigen Betriebe verzeichnet, in denen die Kinder-
arbeit, teils wegen der Anstrengungen, die mit den hier vorkommenden Ar-
beiten verbunden sind, teils wegen der besonderen Betricbsgefahren völlig
ausgeschlossen werden soll. Vorbehalten bleibt [§§ 8, 16 (jetzt 17)] hier wie
in den übrigen Vorschriften die Beschäftigung beim Austragen
von Waren sowie bei sonstigen Botengängen. Eine weitergehende
Zulassung der Kinder zur Verrichtung von sonstigen an sich unbedenklichen
Arbeiten, wie solche in vielen gesundheitsschädlichen oder sonst für Kinder un-
geeigneten Betrieben vorkommen, verbietet sich, abgesehen von den in solchen
Betrieben drohenden mittelbaren Schädigungen, schon um deswillen, weil hier-
durch die Kontrolle wesentlich erschwert und den Übertretungen Tür und Tor
geöffnet werden würde.» Motive S. 16. Verpackungsarbeitcn sind in
dresen Betrieben auch verboten. Spangenberg S. 46 Anm. 3: Ncukamp S. 14
Anm. 3.

In den unter § 4 fallenden Betrieben ist nach § 12 die Beschäftigung
eigener Kinder ebenfalls untersagt, so daß insoweit eigene und fremde
Kinder gleichmäßigen Schutz genießen.

3.	Bauten aller Art: Nach den Motiven S. 16 sollen „unter
-öoitten aller Art wie in 8 105 b Gew.Ordn. nicht nur Hochbauten, sondern
N	und Eiscnbahubauten verstanden tmd es soll

&gt;e eschästigung bei allen Arbeiten verboten werden, die zur Errichtung,
Smtnnn*11?1 0tier *Ur Instandhaltung von Hoch- und Tiefbauten dienen;
. ® Ctd) ^lctJU in i3et Regel die int größeren Umfange vorkommende Ver-
ung zum Klopfen von Chaussee st ei neu ohnehin gerechnet werden
SR ff „Ir *!en	tttn Zweifeln vorzubeugen, geboten, eine derartige

J , ^ ’^UIt8 ^werblicher Art durch eine ausdrückliche Bestimmung auszu-
Ichlteßen.' Wortlaut des 8 105b Gew.Ordn. Abs. 1 siehe hier 8 18 Anm. 3.
        <pb n="82" />
        ﻿70

Kinderschutzgesetz.

Vgl. dazu Z 154 Abs. 4 Gew.Ordn. Bisher ist eine Kaiser!. Verordnung,
welche die §§ 135—1395 auf Bauten ausdehnte, nicht erlassen.

Der Begriff „Bauten aller Art" umfaßt auch Regiebauten zu
eigentlichen gewerblichen Zwecken und auch die landwirtschaftlichen Betriebs-
Regiehochbauten. Rohmer S. 811 Anm. 3. Siehe dazu v. Landmann-
Rohmer Bd. I S. 24 ff.

4.	im Betriebe: „durch die in Anlehnung an den § 106b a. a. O.
gewählte Fassung: „im Betriebe derjenigen Ziegeleien u. s. w.", welche auch
in ZS 5, 7,12,13,1b (jetzt 16) aufgenommen ist, soll auch hier zum Ausdruck
gebracht werden, daß die Regelung, soweit nicht besondere Vorschriften, wie für
das Austragen von Waren und sonstige Botengänge gegeben sind, „nicht nur
räumlich für den Ort, in welchem sich der betreffende Gewerbebetrieb regel-
mäßig abzuwickeln Pflegt, sondern für jede zu dem Gewerbebetriebe gehörige
Tätigkeit gelten soll" (vgl. Motive zu dem Entwurf eines Gesetzes, betreffend
Abänderung der Gew.Ordn. vom 1. Juni 1891, S. 28 der Reichstags-Druck-
sache Nr. 4, Session 1890).

Danach gilt insbesondere die industrielle Kinderarbeit als Beschäftigung
in Werkstätten auch dann, wenn die in der Regel in der elterlichen Wohnung
vorgenommenen Verrichtungen zur Sommerszeit, im Freien ausgeführt wer-
den, da es sich auch in diesem Falle um eine Beschäftigung „im Betriebe"
der Werkstätte handelt. Ausnahmen sind nur für die im Z 8 genannte
Beschäftigung beim Austragen von Waren und sonstigen Botengängen zu-
gelassen. Über Werkstätten siehe Anm. 6.

5.	Ziegeleien und über Tage betriebene Brüche und Gru-
ben: 8Z 135—139 bei Getv.Ordn. finden nach S 154 Abs. 2 daselbst keine
Anwendung, sobald die Ziegeleien re. bloß vorübergehend oder im geringen
Umfange betrieben werden. Siehe dazu v. Landmann-Rohmer Bd. IIS. 610 ff.
Anm. 6, 7 u. 8 zu Z 154.

Auch in Ziegeleien ist die kindliche Arbeitskraft bisher maßlos aus-
gebeutet worden, Rohmer S. 811 a. E.; Agahd, Kinderarbeit S. 19 u. 25.
Unter Brüche und Gruben versteht man Sand-, Kies-, Lehmgruben usw.,
überhaupt Betriebe, in denen nicht bergrechtliche Materialien gewonnen werden.
„Über Tage" ist gleichbedeutend mit „über der Erdoberfläche". Vgl. dazu
preuß. Ausf.Anw. zur Gew.Ordn.-Novelle vom 1. Juni 1891, vom 26. Februar
1892 (Min.Bl. S. 89) und dazu Wilhelmi u. Bewer, Kommentar zum Ge-
werbegerichtsgesetz S. 418 Anm. 8.

6.	Die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten
Werkstätten: Siehe das Verzeichnis am Schluß des Gesetzes und die dor.
tigen Anmerkungen. Das Verzeichnis enthält die ungeeigneten Werkstätten
nach Erhebungen vom Jahre 1898. S. auch Vierteljahrshefte zur Etat, des
Deutschen Reiches. 1900. III. Bezüglich des Begriffs der Werkstätte siehe ß 18.

7.	Beim Steinklopfen: Siehe die Motive oben in Anm. 3.

8.	Schornsteinfegergewerbe: In diesem Gewerbe war schon bis-
        <pb n="83" />
        ﻿II. Beschäftigung fremder Kinder § 4.

71

her die Kinderarbeit eine geringfügige. Die Erhebungen nennen 14 Kinder
im ganzen Reich. Rohmer S. 812.

9.	In dem mit dem Speditionsgeschäft verbundenen Fuhr-
werk Sbetriebe: Fuhrwcrksbstrieb, welcher auf die Beförderung von Gütern
abzielt (§ 407 HGB.). Hier ist an den sog. „Rollmops" zu erinnern, der
den Wagen der Spediteure bewachte und häufig mit Schnaps getränkt wurde.
Fuhrwerksbetricb schlechthin ist nicht verboten. Die Kinderarbeit ist erlaubt
für den auf Beförderung von Personen gerichteten Fuhrwerksbetricb und
für diejenigen Betriebe, welche zwar Güter befördern, aber nicht sich als
Speditionsgeschäft darstellen. (Vgl. dazu § 5.) Neukamp S. 15 Sinnt. 6 n.
Rohmer S. 812 Stein. 9.

10.	Beim Mischen und Mahlen von Farben: z. B. bei Drogu-
isten und in Farbenhandlungen.

11.	Beim Arbeiten in Kellereien: Getroffen sollen werden die
stundenlangen Arbeiten beim Slbziehen von Bier, Wein re. in Gastwirtschaften,
Brauereien rc., das Flaschenspülen in Kellereien gewerblicher Slrt. Die
Fassung „in Kellereien" statt „in Kellern" wurde durch einen Regierungs-
vertreter empfohlen (vgl. Komm.Bericht, Drucksachen des Reichstg. Nr. 807

S.	19). „Kellereien" sind umfangreichere Betriebe. Man könne, so wurde
in der Kommission bemerkt, einem Materialwarenhändler, vornehmlich auf
dem Lande, nicht verbieten, seine eigenen Kinder (§ 12) zu kleinen Diensten
im Keller zu verwenden (Komm.Ber. S. 18 u. 19) Neukamp S. 15 u. 16:
Rohmer S. 812.

12.	Dürfen Kinder nicht beschüstigt werden: Nach den Motiven
S. 17 „wird der Begriff der Beschäftigung die gleiche Auslegung zu
finden haben, wie er sie bereits bisher bei Slussührnng der §§ 135 ff. Gew.Ordn.
gefunden hat, indessen mit der Maßgabe, daß ein gewerblicher Arbeitsvertrag
hier nicht vorzuliegen braucht. Danach sind die Bestimmungen des Entwurfs
auch da anwendbar, wo der Betriebsunternehmer die Beschäftigung nicht selbst
gibt, sondern sie bloß duldet. Derartige Fälle können auch im Betriebe von
Werkstätten vorkommen." Der Gewerbebetreibcnde ist strafbar, falls in seinem
Betriebe dem § 135 zuwider Kinder beschäftigt werden. Voraussetzung: Ver-
schulden des Slrbeitgebers, welches auch ein fahrlässiges sein kann, z. B. bei
der Auswahl eines Vertreters (§ 151 Gew.Ord.) Rohmer S. 812 und Spangen-
erg S. 48. Auch eine nur gelegentliche und vorübergehende Beschäftigung

wird von dem Verbot betroffen. Strasvorschrift: § 23.

*3' Der Bundesrat ist ermächtigt: Vgl. §§ 120c, 139a, 154
Gew.Ordn. Der Bundesrat ist befugt, das Verzeichnis abzuändern und
zwar im Sinne einer Einschränkung sowohl als einer Erweiterung
.e	eS- Hinsichtlich der Abänderung deS Verzeichnisses äußerte sich

em Regterungsvertreter in der Kommission dahin, daß eine derartige Ab-
anderung erforderlich werden könne. Voraussichtlich werde sich beispielsweise
a O"lammensetzen und Sortieren von Ilhrenbestandteilen, das Stistestecken
        <pb n="84" />
        ﻿72

Kinderschutzgesetz.

usw. als unbedenklich bezeichnen lassen; sofern jedoch darin eine Be- und
Verarbeitung von Kupferlegierungen usw., wobei die Kinderbeschäftigung
im allgemeinen ausgeschlossen sein soll, erblickt werden könne, werde diese
Beschäftigung in Abänderung des Verzeichnisses tvohl zugelassen tverden
müssen. (Komm.Ber. S. 14 u. 15.)

In dem Verzeichnis handelt es sich nur um Werkstätten. Der
Bundesrat ist bei der Untersagung weiterer ungeeigneter Beschäftigung
nicht auf Werkstätten beschränkt.

Hinsichtlich der durch den Paragraphen angeordneten Veröffentlichung
im RGBl, und der Vorlage an den Reichstag zur Kenntnisnahme vgl. § 120 e
Abs. 4 Gew.Ord. Siehe über die Form des Reichsvcrordnungsrechts Zorn,
das Staatsrecht des deutschen Reichs II. Ausl. Bd. I S. 492 ff. Vgl. Anm. 6.
zu § 14. Der Bundesrat hat bereits von seiner Ermächtigung Gebrauch
gemacht und für die Werkstätten, in denen Blei, Kupfer, Zink oder Legierungen
dieser Metalle bearbeitet oder verarbeitet werden (Verzeichnis unter V Alinea 5)
folgenden Zusatz gemacht: „mit Ausnahme von Werkstätten, in denen aus-
schließlich eigene Kinder und diese lediglich mit Sortieren und Zusammensetzen
von Uhrenbestandieilen beschäftigt werden. (Siehe hier auch Anhang III und
die obigen Ausführungen des Regierungsvertreters.) Es wird in der Presse
behauptet, daß die Bekanntmachung des Bundesrats v. 17. Dezember 1903
nicht eine Abänderung des Verzeichnisses, sondern eine Abänderung des Gesetzes-
texies der ZK 4 und 12 bilde. Der Bundesrat habe in völliger Verkennung
des Inhalts der ihm eingeräumten Befugnis, den Ton auf die Worte „und
das Verzeichnis abzuändern" gelegt, während diese Worte in Wirklichkeit nur
ein erläuterndes Anhängsel für die Aussühmng seiner Befugnis seien. Die
materielle Befugnis des Bundesrats bestehe einzig und allein in dem, was
der erste Satzteil besagte: „Der Bundesrat ist ermächtigt, weitere ungeeignete
Beschäftigungen zu untersagen"; die folgenden Worte bedeuten nur, daß die
weiteren verbotenen Beschäftigungsarten in das Verzeichnis aufgenommen
werden, sie bedeuten nicht, daß der Bundesrat aus dem Verzeichnis, das einen
integrierenden Bestandteil des Gesetzes bilde, etwas entfernen dürfe und sie
bedeuten erst recht nicht, daß der Bundesrat nach Belieben einen neuen Unter-
schied zwischen eigenen und fremden Kindern konstruieren dürfe, den das Gesetz
nicht kenne.

Wie bereits oben angegeben, kann der Bundesrat das Verzeichnis der
verbotenen Werkstätten auch einschränken. Er ist danach bevollmächtigt,
etwas aus dem Verzeichnis auch zu entfernen, v. Rohrscheidt S. 53 bemerkt
mit Recht, daß das Wort „abändern" nicht gleichbedeutend mit „ergänzen"
ist. Eine „Abänderung" hat der Bundesrat durch die Bekanntniachung vom
7. Dezember vorgenommen. Da aber das Verzeichnis zum Z 4, welcher sich
unter „II. Beschäftigung fremder Kinder" befindet, gehört, und ferner im Z 12
ausdrücklich von „Betrieben, in denen gemäß der Bestimmungen des Z 4
fremde Kinder nicht beschäftigt werden dürfen", die Rede ist, handelt es sich
        <pb n="85" />
        ﻿II. Beschäftigung fremder Kinder § 5.

73

bei der Untersagung von Beschäftigung und bei Abänderung des Verzeichnisses
des § 4 Abs. 2 zunächst immer nur um fremde Kinder. Wenn der Bundes-
rat behufs der Erweiterung der Tätigkeit eigener Kinder das Verzeichnis
änderte, so wird sich dies durch das Gesetz nicht begründen lassen.

8 5.

Beschäftigung im Betriebe von Werkstätten, im Handels-
gcwerbe und in Verkehrsgewerben.

Im Betriebe von Werkstätten (§ 18), in denen die Beschäfti-
gung von Kindern nicht nach § 4 verboten ist, im Handelsgewerbe
(8 105 b Abs. 2, 3 der Gewerbeordnung) und in Vcrkehrsgewerben
(§ 105 i Abs. 1 a. a. O.) dürfen Kinder unter zwölf Jahren nicht
beschäftigt werden.

Die Beschäftigung von Kindern über zwölf Jahre darf nicht
in der Zeit zwischen acht Uhr Abends und acht Uhr Morgens und
nicht vor dem Vormittagsunterrichte stattfinden. Sie darf nicht
länger als drei Stunden und während der von der zuständigen
Behörde bestimmten Schulferien nicht länger als vier Stunden
täglich dauern. Um Mittag ist den Kindern eine mindestens zwei-
stündige Pause zu gewähren. Am Nachmittage darf die Beschäfti-
gung erst eine Stunde nach beendetem Unterrichte beginnen.

1.	Materialien: Entw. S. 2, 18—20; Komm.Ber. S. 19—21;
Antrag Nr. 828 Stcnograph.Verh. S. 4999ff.; S. 7616-7619; S. 8833.

Die beiden letzten Sätze des Paragraphen sind von der Kommission hinzu-
gefügt. Mit diesen Zusätzen wurde der Paragraph des Entwurfs Gesetz.
Spangenberg S. 51.

Die Bestimmungen haben Geltung für die Beschäftigung fremder
Kinder, auch im Gast- und Schankwirtschastsbetrieb (§ 7) und beim Aus-
tragen von Waren (§ 8). Vgl dazu § 6 Abs. 2 und wegen der abweichenden
Grundsätze über die Beschäftigung eigener Kinder § 13.

2.	Im Betriebe von Werkstätten: Vgl. Anm. 4 zu Z 4 u.
Anm. 2 zu § 18. Nicht nur in den Werkstätten selbst, sondern auch wenn
die Arbeit etwa draußen geleistet wird (Haspeln und Spulen bei Webern
im Sommer).

3.	Im Handelsgewerbe: Siehe hierüber v. Landmann-Rohmer
Bd. II S. 34ff.; v. Rohrfcheidt S. 54ff. u. Heft 6 der Schriften der Gesell-
schaft für Soziale Reform S. 4 Anm. 1.
        <pb n="86" />
        ﻿74

Kinderschutzgesetz.

Unter den Begriff „Handelsg.ewerbe" im Sinne der Gew.Ordn.
fallen nicht nur der Groß- und Kleinhandel einschl. des Hausierhandels,
sondern auch unter anderen der Geld- und Kredithandel, die Leihanstalten, der
Zeitungsverlag, die sogen. Hilfsgewerbe des Handels, Spedition, Kommission
und die Handelslager, der Meß- und Marktverkehr, der Konsumvereinsbetrieb
usw. Zum Handelsgewerbe gehören in gewissen Fällen auch Gärtnereien
(siehe Literatur Anm. 1 zu § 1) Spangenberg S. 52 u. Rohmer S. 813.

Die Motive S. 14 bemerken über den Hausierhandel:

„Bon Bestimmungen über die Beschäftigung beim Hausierhandel, worin
nach den Erhebungen von 1898 eine nicht unerhebliche Zahl von Kindern be-
schäftigt war, konnte abgesehen werden, da den hier zutage tretenden Miß-
ständen bereits auf Grund der bestehenden Gesetzgebung mit Erfolg entgegen
getreten werden kann. Durch § 42 b Abs. 5 der Gew.Ordn. ist nämlich für
Kinder unter 14 Jahren beim sogenannten ambulanten Geschäftsbetriebe das
Feilbieten von Gegenständen aus öffentlichen Wegen usw., sowie das Feil-
bieten von Haus zu Haus ohne vorgängige Bestellung verboten, wobei aller-
dings der Ortspolizeibehörde von Orten, wo ein derartiges Feilbieten durch
Kinder herkömmlich ist, die Befugnis verliehen ist, für vier Wochen im
Kalenderjahr Ausnahmen zuzulassen. Ferner sind die Kinder vom Gewerbebetriebe
im Umherziehen durch den § 57 a. Ziffer 1 a. a. O., wonach Personen unter
25 Jahren der Wandergewerbeschein in der Regel zu versagen ist, im allge-
meinen ausgeschlossen, so daß nur noch das Feilbieten der im § 69 Abs. 1
Ziffer 1 u. 2 a. a. O. bezeichneten Gegenstände, wozu es eines Wander-
gewerbescheines nicht bedarf, in Betracht kommt. Dieses aber kann nach
§ 60 b Abs. 3 a. a. O. für Kinder unter 14 Jahren von der Ortspolizei-
behörde verboten werden. Werden also Ausnahmen auf Grund von § 42 b
Abs. 5 a. a. O. nur selten gewährt und wird von der im § 60 b Abs. 3
begründeten Befugnis häufig Gebrauch gemacht, so werden Übelstände bei der
Kinderbeschäftigung im Hausiergewerbe kaum hervortreten." Vgl. hierzu
v. Landmann-Rohmer Bd. I S. 368 u. Rohmer S. 814.

Hier muß auch auf die Slovakenkinder hingewiesen werden, welche
in den Großstädten mit Mausefallen usw. handeln. Dieser Handel läuft tat-
sächlich auf Bettelei hinaus, ganz abgesehen davon, daß diese Kinder, von
denen eine Anzahl sicher noch nicht 14 Jahre alt sind, von ihren Arbeitgebern
scheußlich gemißhandelt und ausgebeutet werden. Das KSchG, erstreckt
sich, wie wiederholt werden mag, auf Inländer und auf Ausländer (vgl.
Anm. 2 zu Z 7).

Der im Gesetz angezogene § 105 b Abs. 2 u. 3 der Gew.Ordn. lautet;

„Im Handelsgewerbe dürfen Gehilfen, Lehrlinge und
Arbeiter am ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttage
überhaupt nicht, im übrigen an Sonn- und Festtagen nicht
länger als fünf Stunden beschäftigt werden. Durch statuta-
        <pb n="87" />
        ﻿II. Beschäftigung fremder Kinder § 5.

75

rische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren
Kommunalverbandes (§ 142) kann diese Beschäftigung für
alle oder einzelns Zweige des Handelsgewerbes auf kürzere
Zeit eingeschränkt oder ganz untersagt werden. Für die
letzten vier Wochen vor Weihnachten, sowie für einzelne
Sonn- und Festtage, an welchen örtliche Verhältnisse einen
erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, kann die
Polizeibehörde eine Vermehrung der Stunden, während welcher
die Beschäftigung stattfinden darf, bis auf zehn Stunden
zulassen. Die Stunden, während welcher die Beschäftigung
stattfinden darf, werden unter Berücksichtigung der für den
öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit, sofern die Be-
schäftigungszeit durch statutarische Bestimmungen einge-
schränkt worden ist, durch letztere, im übrigen von der
Polizeibehörde festgestellt. Die Feststellung kann für ver-
schiedene Zweige des Handelsgewerbes verschieden erfolgen.

Die Bestimmungen des Abs. 2 finden auf die Beschäfti-
gung von Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern im Geschäfts-
betriebe von Konsum- und anderen Vereinen entsprechende
Anwendung.”

4.	In Verkehrsgewerben: Hierher gehören alle Betriebe, die sich
mit der Beförderung von Personen oder Sachen, zu Wasser und zu Lande
befassen. Z. B. Droschken-, Omnibus-, Pferdebahn-, Dampfschiffahrtsbetrieb,
das Gewerbe der Dienstmänner und Kofferträger. Streitig ist ob der Betrieb
öffentlicher Fähren nach § 6 Gew.Ordn. ein gewerblicher ist. Rohmer

S.	814 und Neukamp S. 17. Ebenso bestritten ist, ob die Eisenbahn-
unternehmungen zum Verkehrsgewerbe im Sinne des § 1051 Abs. 1
Gew.Ordn. zu zählen sind. Rohmer S. 814 Anm. 4; v. Rohrscheidt S. 56;
v. Schulz, Kommentar zum Gewerbegerichtsgesetz S. 33, 34 und 190; ferner
„Das Gewerbegericht Berlin" S. 40ff. und 45ff. Der staatliche Post-und
Telegraphenbetrieb fällt nicht unter die Gew.Ordn. Spangenberg S. 53.
Wenn im Verkehrsgewerbe Kinder nur mit Botengängen oder mit dem Aus-
tragen von Waren beschäftigt werden, so ist diese Beschäftigung (8 8) zu-
lässig. Neukamp S. 18.

ö- Zum § 105 i Abs. 1 Gew.Ordn. vgl. noch v. Landmann-Rohmer
Bd. II S. 82 ff.

6.	Kinder unter 12 Jahren dürfen nicht beschäftigt werden:
Vgl. Anm. 12 zu § 4 und Anm. 3 zu 8 7.
        <pb n="88" />
        ﻿76

Kinderschutzgesetz.

Bei eigenen Kindern (§ 13) ist die Altersgrenze daS vollendete

10.	Lebensjahr.

7.	Die Bemessung der Altersgrenze „über 12 Jahren" für die fremden
Kinder ist in Anlehnung an die englische und österreichische Gesetzgebung er-
folgt. Ausnahmen gibt eS hier nicht.

8.	In der Zeit zwischen 8 Uhr abends usw. Die Motive S. 18
und 19 bemerken: „Auf das Verbot der Beschäftigung zwischen 8 Uhr Abends
und 8 Uhr Morgens ist um deswillen ein erheblicher Wert zu legen, weil zu
den bedenklichsten Mißständen die Beschäftigung von Kindern in den frühen
Morgen- und den späten Abendstunden gehört. Ebenso rechtfertigt sich das
Verbot der Beschäftigung vor dem Vormittagsunterrichte hinlänglich durch
die Erwägung, daß Kinder, die vor dem Unterricht gewerblich tätig gewesen
sind, erfahrungsmäßig dem Unterrichte nicht mit der erforderlichen Auf-
merksamkeit folgen können. Bei Bemessung der Beschäftigungsdauer ist in
Erwägung zu ziehen, daß der Schulunterricht in der Regel fünf Stunden
täglich dauert, und daß, abgesehen von der zur Anfertigung der Schularbeiten
erforderlichen Zeit, eine mehr als achtstündige Beschäftigung dem Organis-
mus der Kinder als zuträglich nicht erachtet werden kann. Die gewerbliche
Beschäftigung soll deshalb in der Regel nicht mehr als drei Stunden
währen. In diesem Umfange kann die Beschäftigung mit Rücksicht auf das
vorstehend erörterte Verbot der Nachtarbeit und der Beschäftigung vor dem
Vormittagsunterrichte nachgelassen werden. Anderseits empfiehlt sich diese
Regelung um deswillen, weil bei der Gestattung einer dreistündigen Be-
schästigungsdauer Ausnahmen nur für die Ferien erforderlich werden und
die Entbehrlichkeit weiterer Ausnahmen im Interesse der
Einfachheit der Vorschriften und ihrer gleichmäßigen Durch-
führung als ein wesentlicher Vorzug zu betrachten ist. Für die
Ferienzeit hat sich die Zulassung von Ausnahmen hinsichtlich der Dauer der
Beschäftigung, die sich auf eine Stunde täglich soll erstrecken können, als un-
vermeidlich und unbedenklich erwiesen."

Vgl. § 136 Gew.Ordn.; Rohmer S. 815.

9.	Zweistündige Mittagspause mindestens: Zwangsvorschrift
und durch Privatabkommen nicht abzuändern. Wenn möglich also längere
Pause, welche überdies nicht unterbrochen werden darf. Das wissentlich bloße
Dulden der Arbeit der Kinder während der Pause seitens des Arbeit-
gebers macht diesen strafbar. § 137 Gew.Ordn. und Steuograph.Verh.

S.	7616 fs., Spangenberg S. 55, Neukamp S. 18; Rohmer S. 815; v. Rohr-
scheidt S. 56.

Man läßt die zweistündige Pause verständigerweise eintreten, auch wenn
das Kind um 1 Uhr aus der Schule kommt und keinen Nachmittagsunterricht
erhält. Umgehungen werden freilich die Regel sein. In London soll jedes
für fremde Arbeitgeber beschäftigte Kind einen Arbeitsgürtel haben; auf
diese Weise ist Kontrolle möglich.
        <pb n="89" />
        ﻿II. Beschäftigung fremder Kinder Aß 5 u. 6.

77

Klar ist die Gesetzesvorschrist „um Mittag" keineswegs, ü. Rohrscheidt
S 56 stellt mit Recht die Frage: Soll dies heißen, daß sie um Mittag, d. h.
um 12 Uhr beginnt und danach zwei Stunden dauert, oder daß sie um die
Mittagszeit herum zwischen Bormittag- und Nachmittagsunterricht gegeben
werden soll?

Die preußischen Aussührungsbestimmungen haben den Zweifel nicht be-
seitigt. (Vgl. noch 8Z 137 Abs. 3 und 139° Abs. 3 GewOrdn.)

10.	Beginn am Nachmittag erst eine Stunde nach dem
Unterricht. Es handelt sich also um den^Beginn nach dem Nach-
mittagsunterricht. Kommt das Kind um 1 Uhr aus der Schule, so
muß ihm erst die zweistündige Pause gewährUwerden. (Anm. 9.)

Die Ausdehnung über letztere Pause hinaus und die Verlängerung der
Pause nach dem Nachmittagsunterricht auf 2 Stunden wurde abgelehnt, weil
die Arbeit dadurch nur um so mehr auf den Abend (bei Licht) zusammenge-
drängt werden würde. Die Zeit, die das Kind auf dem Wege von der Schule
nach Hause zubringt, darf in die Mittagspause und in die Freistunde einge-
rechnet werden (Rohmer S. 815), dagegen wohl nicht die Zeit für den Weg
zur Arbeit. Wegen der Sonntagsruhe s. 8 9.

11.	Strafbestimmung s. § 23. Vgl. dazu 8 29.

8 6.

Beschäftigung bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen
und anderen öffentlichen Schaustellungen.

Bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und anderen öffent-
lichen Schaustellungen dürfen Kinder nicht beschäftigt werden.

Bei solchen Vorstellungen und Schaustellungen, bei denen ein
höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet, kann die
untere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde
Ausnahmen zulassen.

1.	Materialien: Entw. S. 3, 18—20; Komm.Ber. S. 21—23,
Steuogr.Verh. S. 4999ff.; S. 7619 u. S. 8833.

Nach Abs. 1 des Entw. sollten „Kinder unter 12 Jahren" nicht be-
schäftigt werden. Von der Kommission wurden die Worte „unter 12 Jahren
beseitigt und dementsprechend auch der Abs. 2 des Entw.: „Auf die Beschäf-
tigung von Kindern über 12 Jahre finden die Bestinunungen des Z 5 Abs.
2 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Beschäftigung bis 9 Uhr abends
dauern darf." Im Abs. 3 (jetzt 2) wurden die Worte „nach Anhörung der
Schulaufsichtsbehörde" eingeschoben. Mit diesen Abänderungen und Zusätzen
nahm der Reichstag den Paragraph debattclos an.

2.	Osfentliche theatralische Vorstellungen und andere
Schaustellungen: Öffentlich ist eine Vorstellung oder Schaustellung,
        <pb n="90" />
        ﻿78

Kinderschutzgesetz.

wenn sie anderen als nur individuell bestimmten Personen zugänglich ist.
Entsch. des OVG. Bd. XVIII S. 424 und Bd. XXII S. 413; Preuß. Min.Erl.
v. 2. November 1884 (Min.Bl. S. 255) und vom 23. Februar 1889 (Min.Bl.

S.	38), dazu Reger Bd. IX S. 483. Ist Öffentlichkeit vorhanden, so bleibt es
gleichgültig, ob Eintrittsgeld erhoben wird. Ebenso unerheblich ist „ob
die Lustbarkeit von einem einzelnen oder einem Verein, einer Gesellschaft, ob
dieselbe in einem Privathause oder in einem Wirtshause veranstaltet wird".
Eine Vorstellung nur für Mitglieder eines geschlossenen Vereins ist nicht
öffentlich. Rohmer S. 816 und dazu v. Landmann-Rohmer Bd. I S. 282;
Neukamp S. 19; v. Rohrscheidt S. 57 und 58; Zwick S. 55. Nach § 1 des
KSchG, müssen die Vorstellungen und Schaustellungen gewerbliche im
Sinne der Gew.Ordn. sein, um unter ß 6 zu fallen. Es gehören also nicht
hierher die nicht in Gewinnabsicht veranstalteten Vorstellungen z. B. Wohl-
tätigkcttsvorstellungen, insbesondere aber, wie auch Rohmer hervorhebt, die staat-
lichen und kommunalen nicht zu Erwerbszwecken unterhaltenen Kunstinstitute.
Ebensowenig fallen unter das Gesetz Theateraufführungen nach pädagogischen
Gesichtspunkten, wie solche in einzelnen Erziehungsanstalten stattfinden.

Abs. 1 hat theatralische Darstellungen aller Art im Auge, vom Schau-
spiel bis zum niedrigsten Tingel-Tangel. Rohmer S. 816.

Zu den Schaustellungen gehören die Produktionen der Artisten
(Clown, Tierbändiger, Akrobaten ss. dazu v. Schulz, Kommentar zum Ge-
werbegerichtsgesetz S. 36 Anm. 10)), ferner die Schaustellung von Personen
wie Riesen, Zwergen, endlich von Sachen wie Marionettentheatern, Schau-
kästen, Bildern, Karussels, Schießbuden, Figurenkabinetts niit den ominösen
Geheimkabinetten, Messerwursspielen, Glücksbuden u. dgl.

Nach den Motiven S. 20 hat sich „für eine Regelung der Beschäftigung
von Kindern bei öffentlichen Musikaufsührungen ein Bedürfnis
nicht herausgestellt. Vgl. noch 88 33 a, 33 b Gew.Ordn. und dazu v. Land-
mann-Rohmer Bd. I S. 277 u. 288.

3.	Dürfen Kinder nicht beschäftigt werden: weder fremde
noch eigene Kinder (s. § 15). Die Vorschrift bezieht sich auch auf Aus-
länder (Anm. 2 a. E. zu 81). 8 6 bildet eine Ergänzung zum 8 62 Abs. 3
Gew.Ordn. Rohmer S. 816 Anm. 3. Vgl. dazu Anm. 12 zum § 4 und
wegen des Begriffs der Kinder 88 2 u. 3. Übrigens wurde während der
Reichstagsverhandlungen anerkannt, daß es nicht nötig sei, daß sich jemand
z. B. zum Schlangenmenschen ausbilde. Spangenberg S. 57. Der
„Verein zum Schutz der Kinder gegen Ausbeutung und Mißhandlung" hat
sich wiederholt mit den Kindern von Akrobaten beschäftigen müssen. Es
steht fest, daß Kinder häufig Unternehmern gegen eine feste Abfindungssumme
überlassen werden.

4.	Bei denen ein höheres Interesse der Kunst und Wissen-
schaft obwaltet: Siehe 88 32, 33a, 33b, 55 Gew.Ordn. und dazu Rohmer

S.	817. Entscheidend ist die objektive Beschaffenheit der Veranstaltung,
        <pb n="91" />
        ﻿II. Beschäftigung fremder Kinder g 6.

79

deren künstlerischer oder wissenschasilicher Wert. Preuß. Min.Erl. v. 8. Juni
1895 (Min.Bl. S. 169) und vom 15. Juni 1897 (Min.Bl. S. 113), Enisch.
des OBG. Bd. XXXIV S. 204; Jahrbücher für Enisch. des Kammergerichis
von Johow Bd. XV S. 254, Bd. XVI S. 354. Nach den Motiven S. 19
ist die zweckentsprechende Auslegung der vorgesehenen Bestimmung durch die
bei der Ausführung des g 33a Gew.Ordn. gewonnene Praxis hinlänglich
gesichert. „Insbesondere ist cs danach ausgeschlossen, daß den sog. Speziali-
täten-, Akrobaten- und Artisten Vorstellungen, den Zirkusaufführungen und
ähnlichen Veranstaltungen auf Grund dieser Vorschriften Ausnahmen gewährt
tverden können." Preuß. Ausf.Bestim. Ziff. 7 Abs. 4, hier Anh. II. Das
Polizeipräsidium zu Berlin hat denn auch auf eine Anfrage erklärt, daß die
Behörde alle Darbietungen auf Varieteebühnen als solche ansehen müsse, bei
denen kein höheres Interesse obwaltet. Soz. Pr. vom 19. November 1903
Sp. 198.

Es wird sich stets um Schauspielunternehmungen (Tragödien, Dramen,
Lustspiele, Opern, Ballets, Pantomimen) im Sinne des ß 32 Gelv.Ordn. handeln,
Ivelchen ein höherer Kunstwert innewohnt, im Gegensatz zu den Singspielen
und Tingeltangeln der gg 33 a u. 55 Ziffer 4 Gew.Ordn. Siehe v. Land-
mann-Rohmer Bd. I S. 234, 280ff. u. 451; ferner Rohmer S. 817;
Spangenberg S. 58; Ncukamp S. 19; v. Rohrscheidt S. 58ff.

Die Motive S. 19 nehnien an, daß bei künstlerischen und wissenschaft-
lichen Unternehmungen für eine ausreichende Beaufsichtigung der Kinder ge-
sorgt werde und setzen voraus, daß die Kinder vor sittlichen Gefahren und
vor Gesundheitsschädigung behütet bleiben. Die untere Verwaltungs-
behörde werde zu prüfen haben, ob die Person des Leiters des Unter-
nehmens dafür genügende Sicherheit biete.

Über sog. Kunst sch eine f. v. Landmann-Rohnier Bd. I S. 281 und
v. Rohrscheidt S. 59 (preuß. Min.Erl. vom 15. Juni 1897 (Min.Bl. S. 113).
Übrigens wird das Vorhandensein eines höheren Kuustinteresses auch ver-
neint werden müssen, wenn etwa die Darbietung während eines Schützen-
festes und bei fortwährendem Ab- und Zugang, etwa in einem sog. Rauch-
theater, in dem gewöhnlich auch getrunken werden darf, stattfindet. Spangen-
berg S. 58; v. Rohrscheidt S. 60.

5.	Untere Verwaltungsbehörde: Siehe preuß. Ausführungs-
bestimmungen unter A Ziffer 2, hier int Anhang II.

6.	Anhörung der Schulaufsichtsbehörde: Schulaufsichtsbehörde
tst der KreiSschulinspektor, s. preuß. Aussührungsbestiinmungen unter A
Ziffer 3 hier im Anhang und Amu. 7 zu g 8.

®ie Anhörung hat nach Ansicht der Kommission mit Bezug auf die
Vorstellung, nicht aber mit Bezug ans die einzelnen in Betracht kommenden
Kinder zu erfolgen. Siehe noch v. Rvhrscheidt S. 60.
        <pb n="92" />
        ﻿60

Kinderschutzgesetz.

Beschwerden gegen die Verfügungen der unteren Verwaltungsbehörde
sind nach Landesrecht einzulegen.

7.	Strafvorschrift: § 23. Vgl. dazu § 29 und Rohmer S. 817.

8 7-

Beschäftigung im Betriebe von Gast- und von
Schankwirtschasten.

Im Betriebe von Gast- und von Schankwirtschaften dürfen
Kinder unter zwölf Jahren überhaupt nicht und Mädchen (§ 2)
nicht bei der Bedienung der Gäste beschäftigt werden. Im übrigen
finden auf die Beschäftigung von Kindern über zwölf Jahre die
Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Anwendung.

1.	Materialien: Entw. S. 2, 18—20; Komm.Ber. S. 19—21;
Steuograph.Verh. S. 4999ff.; S. 7616-7619; S. 8833; Bekanntmachung
des Reichskanzlers, betr. die Beschäftigung von Gehilfen und Lehrlingen in
Gast- und Schankwirtschaften vom 23. Januar 1902 (RGBl. S. 33 und 40)
und dazu Oldenberg über Arbeiterschutz in Gast- und Schankwirtschaften in
Heft 3 und 4 der Schriften der Gesellschaft für Soziale Reform (§ 120 e Gew.Ordn.);
endlich preuß. Minist.Erl. vom 12. März 1902 (MBl. S. 72). Mehrere Ab-
änderungsanträge zum Paragraphen des Entwurfs wurden abgelehnt und der
Paragraph unverändert von der Kommission und im Reichstage angenommen.

2.	Im Betriebe — also nicht nur in den Räumen, wo die Gäste
beherbergt und bedient, sondern auch dort, wo die zur Beherbergung und Be-
dienung der Gäste notwendigen Vorbereitungen getroffen werden (10 jährige
Stiefelputzer in Gastwirtschaften!). Vgl. Anm. 4 zu § 4.

3.	Gast- und Schankwirtschaften: Vgl. §§ 33, 53 und 105i
Gew.Ordn. und für Preußen § 114 des Zust.Ges. vom 1. August 1883 (Er-
teilung der Konzession). Gastwirtschaft ist die gewerbsmäßige Be-
herbergung von Personen in einein offenen Lokal mit oder ohne Verpflegung
(v. Landmann-Rohmer, Bd. I S. 244, Bd. II S. 84). Entsch. des OVG.
Bd. XVI S. 352. Hierher gehört nicht das Vermieten von Schlafstellen
und das Halten von Quartier- und Kostgängern. Entsch. des OVG. XXXV

S.	328, ebensowenig das Vermieten möblierter Zimmer mit und ohne Ver-
pflegung. Zweifel beim Halten sog. Pensionen (Fremdenpensionen), Rohmer

S.	818 und Spangenberg S. 60. Schankwirtschaft wird durch Aus-
schank bzw. durch Abgabe von Getränken (Wein, Bier, Schnaps, Mineral-
wasser, Kaffee re.) auf der Stelle betrieben. Entsch. des OVG. Bd. II S. 333.

3.	Dürfen Kinder unter 12 Jahren überhaupt nicht be-
schäftigt werden: (Vgl. bezüglich der eigenen Kinder § 16). Das Ab-
tragen des Geschirrs in den Biergärten, das Gläserspülen am Ausschank für
        <pb n="93" />
        ﻿II. Beschäftigung fremder Kinder § 7.

81

Kinder unter diesem Alter verboten (Agahd, Kinderarbeit 1902 S. 176). Das
Verbot trifft Knaben und Mädchen (§ 2).. Die Motive S. 20 erklären
folgendes: „Bei der Beschäftigung im Betriebe von Gast- und von Schank-
wirtschaften kommen insbesondere Fälle der schon in der Begründung zu § 4
erwähnten Art vor, in denen der Bctriebsunternehmer in keinem unmittelbaren
Verhältnisse zu den beschäftigten Kindern steht, sondern ihre Beschäftigung
bloß duldet. In diesem Sinne fällt beispielsweise die Beschäftigung von
Kegeljungen auch dann unter die hier vorgesehenen Bestimmungen, wenn
die Jungen nicht von dem betreffenden Wirte, sondern von einem Dritten
angenommen sind. Ebenso haben bei der Beschäftigung von Kegeljungen,
die ihrem Vater beim Kegelaufsetzen helfen, falls der Vater nicht zugleich
Inhaber des Gast- oder Schankwirtschaftsbetriebes ist, die Bestimmung über
die Beschäftigung fremder und nicht diejenigen über die Beschäftigung
eigener Kinder Anwendung zu finden, weil die Bestimmung des § 3 Abs. 3
hier nicht zutrifft."

Kegelaufsetzen in Prtvathäusern oder in Vereinen, die in
ihren eigenen Klublokalen Kegelbahnen eingerichtet haben, unterliegt nicht dem
Geltungsbereich des § 7, weil ein Gewerbebetrieb nicht vorliegt. Neukamp
S. 20. Ein Antrag, durch Einschaltung der Worte „zum Kegelaussetzen"
hinter den Worten „von Schankwirtschaflen" für Kinder unter 12 Jahren
das Kegelaufsctzcn ganz allgemein zu verbieten, wurde von der Kom-
mission abgelehnt (Zwick S. 51) unter Hinweis darauf, daß Mißstände hier
nur vereinzelt, und zwar in Großstädten, auftreten. Spangenberg S. 62
und Rohmer S. 818.

4.	Und Mädchen nicht bei der Bedienung der Gäste: „Ab-
weichend von den Bestimmungen der ZA 5, 6 soll nach § 7 in Gast- und in
Schankwirtschaften wegen der sittlichen Gefahren, welche der Verkehr
mit den Gästen mit sich bringt, die Verwendung schulpflichtiger Mädchen
beim Bedienen der Gäste gänzlich untersagt werden, während es für Knaben
bei der sonst festgesetzten Altersgrenze und der im § 5 getroffenen Regelung
sein Bewenden haben soll." Mot. S. 20 u. Rohmer S. 819. Für eigene
Kinder gilt nach 8 16 das gleiche.

Hier kommt in Betracht die Auswartung in Fremdcnzimniern (Gasthaus,
Hotel) und das Zutragen von Speisen und Getränken (Gastzimmer, Aus-
schank, Gartenrestauration). Der „Verkauf über die Straße" fällt ebenfalls
unter die Vorschrift (Bieranstragen und Lieferung der zubereiteten Speisen
aus den Küchen der Gast- und Schankwirtschaften). Dieser Verkauf gehört
„zum Betriebe", mithin ist die Tätigkeit fremder Mädchen (§ 2) unter 13
bzw. 14 Jahren untersagt.

5.	Beschäftigung von Kindern über 12 Jahre: Vgl.Anm.7ff.
zu 8 5.

Ü6ev besondere polizeiliche Befugnisse hinsichtlich einzelner

Gast- und Schankivirtschaften s. § 20 Abs. 2.
        <pb n="94" />
        ﻿82

Kinderschutzgesetz.

An Sonn- und Festtagen dürfen fremde Kinder im Betriebe von Gast-
und Schankwirtschaften überhaupt nur beschäftigt werden unter Jnnehaltung
der Vorschrift des § 9 Abs. 3. Für die Arbeit an Wochentagen Anwendung
des ß 5 Abs. 2; also Beschäftigung nicht nach 8 Uhr abends, nicht länger
als drei Stunden täglich, in den Ferien vier Stunden, stets zweistündige
Mittagspause, eine Stunde Pause nach beendetem Nachmittagsunterrichte.

6.	Strafvorschrift: § 23 (vgl. dazu § 29 und § 151 Gew.Ordn.).
Rohmer S. 819; Spangenberg S. 63; Neukamp S. 20.

7.	Siehe die preuß. Ausfllhr.Bestim. II Ziff. 26 c hier im Anhang II.
Die Aussicht über die Ausführung der Vorschriften der §§ 7, 9 Abs. 1, 16
und 20 wird in Preußen von der Ortspolizeibehörde wahrgenommen,
dann auch von den Gewerbeaufsichtsbeamten und den Bergrevierbeamten.

8 8.

Beschäftigung beim Austragen von Waren und bei
sonstigen Botengängen.

Ans die Beschäftigung von Kindern beim Anstragen von Waren
und bei sonstigen Botengängen in den in §§ 4 bis 7 bezeichneten
und in anderen gewerblichen Betrieben finden die Bestimmungen
des § 5 entsprechende Anwendung.

Für die ersten zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Ge-
setzes kann die untere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der
Schulaufsichtsbehörde für ihren Bezirk oder Teile desselben allgemein
oder für einzelne Gewerbszweige gestatten, daß die Beschäftigung
von Kindern über zwölf Jahre bereits von sechseinhalb Uhr Morgens
an und vor dem Vormittagsunterrichte stattfindet; jedoch darf sie
vor dem Vormittagsunterrichte nicht länger als eine Stunde dauern.

1.	Materialien: Eutw. S. 3, 20 und 21; Komm.Ber. S 23, 25,
Stenograph.Verh. S. 4999 ff.; S. 7619; S. 8833.

Abweichend von §8 Abs. 1 schrieb der Entwurf dort folgendes vor:

1.	Kinder unter zehn Jahren dürfen nicht beschäftigt werden.

2.	Auf die Beschäftigung von Kindern über zehn Jahre finden die Be-
stimmungen des § 5 Abs. 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Be-
schäftigung von Kindern über zwölf Jahre auch außerhalb der Schulferien
bis zu vier Stunden täglich dauern darf.

In Abs. 2 wurde von der Kommission die Übergangszeit von 5 (des
Entwurfs auf 2 Jahren herabgesetzt. Außerdem schaltete man die Worte
„nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde" ein. Andere Anträge wurden
        <pb n="95" />
        ﻿II. Beschäftigung fremder Kinder § 8.

83

abgelehnt. Mit diesen Abänderungen und mit der jetzigen Fassung der Abs. 1
wurde der Paragraph van Kommission und Reichstag angenommen.

2.	Der Paragraph betrifft die Beschäftigung fremder Kinder (§§ 1 n. 3)
stIS Lausburschen und Laufmädchen in allen gewerblichen Betrieben,
auch in den im § 4 und seiner Anlage aufgeführten, sonst für die Be-
schäftigung von Kindern verbotenen Betrieben. Rohmer S. 820; Neukamp
S. 21-

Für die völlig verbotenen Wertstätten und Betriebe tut strenge Kon-
trolle not, denn die Gefahr, daß z. B. ein mit dem Austragen von Farben
beschäftigtes Kind auch zum Mischen und Mahlen der Farben benutzt tvird,
liegt ebenso nahe, wie die Beschäftigung der fremden Jungen im Schlacht-
hause, wenn er Fleisch austrägt.

Im übrigen lauten die Motive S. 20 und 21:

„Bei den im Jahre 1898 angestellten Erhebungen wurde nicht ermittelt,
in welchen Gewerbszweigen die Beschäftigung als Austräger, Laufbursche und
Lausmädchen stattfand.

Wegen der Gleichartigkeit der Verhältnisse kann die Regelung nicht auf
das Austragen von Waren und sonstige Botengänge für die in den §§ 4
bis 7 bezeichneten Betriebe beschränkt bleiben, sie soll vielmehr auch dann
Anwendung finden, wenn diese Tätigkeit in anderen gewerblichen Betrieben
ausgeübt wird.

Übrigens handelt es sich hier im Wesentlichen um die Beseitigung
der Mißstände, die sich aus der Beschäftigung in den frühen Morgen- und
späten Abendstunden ergeben. An und für sich ist die Arbeit bei Boten-
gängen — abgesehen von den Großstädten, wo das viele Treppensteigen er-
schwerend ins Gewicht fällt — leichter, als die Beschäftigung in den vor-
genannten Betrieben {§§ 4 bis 7), zumal die Kinder dabei in die frische Lust
kommen. Die Altersgrenze konnte daher auf das zehnte Lebensjahr herab-
gesetzt und die Beschäftigung von Kindern zwischen zehn und zwölf Jahren
ebenso wie die Beschäftig&gt;mg von Kindern über zwölf Jahre in Werkstätten
geregelt werden, auch konnte nachgelassen werden, daß Kinder über zwölf Jahre
auch außerhalb der Schulferien bis zu vier Stunden täglich beschäftigt werden
dürfen. Mit Rücksicht auf die große Zahl der gegenwärtig beim Austragen
von Zeitungen und Backtvaren in der Frühe beschäftigten Kinder mußte ferner
eine Befugnis zur Gewährung von Ausnahmen hinsichtlich des Beginns der
Beschäftigung für Kinder über zwölf Jahre zur Erleichterung des Überganges
für die ersten fünf Jahre nach dem Erlasse des Gesetzes vorgesehen werden.

3.	In den in KZ 4—7 bezeichneten und in anderen gewerb-
lichen Betrieben: s. Anm. 2.

4.	Finden die Bestimmungen des Z 5 entsprechende An-
wendung: Siehe Anm. zu Z 5. Also: Schutzalter 12 Jahre, drei-
stündige Arbeit täglich. Ferien 4 Stunden. Sonntagsruhe
nach § 9 Abs. 3. Um Mittag 2 Stunden Pause. Beginn der

6*
        <pb n="96" />
        ﻿84

Kinderschutzgcsetz.

Nachmittagsbeschäftigung erst eine Stunde nach beendetem
Unterricht. Über die Bedeutung der Worte „entsprechende Anwendung"
s. Anm. 8 zu § 11.

5.	Für die ersten zwei Jahre: also bis zum 1. Januar 1806
(8 31). Vgl. dazu Anm. 2: Entwurf 5 Jahre.

6.	Kann die untere Verwaltungsbehörde: Z 22 mb preuß.
Ausführ.Bestim. 6 Ziffer 8, hier im Anhang II: die untere Verwaltungs-
behörde kann die Verwendung von Kindern über 12 Jahre nach 8 Uhr
abends, ferner ü b e r drei Stunden (Ferien über vier Stunden) endlich während
der Mittags- und Nachmittagspause (ß 5 Abs. 2) nicht gestatten. Eben-
sowenig kann sie die Beschäftigung von Kindern unter 12 Jahren erlauben.
Zugelassen sind nur Ausnahmen bezüglich des Verbots der Beschäftigung von
Kindern vor acht Uhr morgens und eine Stunde vor dem Vormittagsunter-
richt. Rohmer S. 820; Spangenberg S. 67.

7.	Nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde: Vgl. Anm. 1,
§ 6 Anm. 6 und Z 22. Nach den preuß. Ausführungsbestimmungen ist die
Schulaufsichtsbehörde der Kreisschulinspektor. Es handelt sich hier wie
im ß 6 um eine gutachtliche Äußerung der Schulaufsichtsbehörde.

In der Kommission (Bericht S. 25 a. E.) wurde „festgestellt, daß die
Anhörung der Schulbehörde nur bezüglich der Ausdehnung der Ausnahme
auf den Bezirk oder Teile desselben und die in Betracht kommenden Ge-
werbszweige zu erfolgen habe". Mit Rohmer S. 820 muß angenommen
werden, daß die untere Verwaltungsbehörde berechtigt ist, auch vor
Abgabe der gutachtlichen Äußerung die Verordnung zu erlassen, wenn die
Äußerung ungebührlich lange ausbleibt.

8.	Strafvorschrift: 8 23. Spangenberg S. 67.

8 9.

Sonntagsruhe.

An Sonn- und Festtagen (§ 105 a Abs. 2 der Gewerbeord-
nung) dürfen Kinder, vorbehaltlich der Bestimmungen in Abs. 2, 3,
nicht beschäftigt werden.

Für die öffentlichen theatralischen Vorstellungen und sonstigen
öffentlichen Schaustellungen bewendet es auch an Sonn- und Fest-
tagen bei den Bestimmungen des 8 6.

Für das Austragen von Waren sowie für sonstige Botengänge
bewendet es bei den Bestimmungen des § 8. Jedoch darf an Sonn-
und Festtagen die Beschäftigung die Dauer von zwei Stunden nicht
überschreiten und sich nicht über ein Uhr Nachmittags erstrecken;
        <pb n="97" />
        ﻿II. Beschäftigung fremder Kinder § 9.

85

auch darf sie nicht in der letzten halben Stunde vor Beginn des
Hauptgottesdienstes und nicht während desselben stattfinden.

1.	Materialien: Entw. S. 3 u. 9; Komm.Ber. S. 25 u. 26
Stenograph-Verh. S. 4999ff.; S. 7619; S. 8833.

Die Kommission hat den Entwurf, welcher für die Verkehrsgewerbe, die
theatralischen Vorstellungen und für die Gast- und Schankwirtschaften Aus-
nahmen gestatten wollte, entgegen dem § 105 i Gew.Ordn. verschärft.
§ 9 führt das Verbot jeder Sonn- und Feiertagsarbeit für Kinder ein —
abgesehen von den in Abs. 2 u. 3. des Paragraphen enthaltenen Ausnahmen.
Siehe hierzu § 136 Abs. 3 (Verbot jeder Sonntagsarbeit der jugendlichen
Fabrikarbeiter). § 9 betrifft die Beschäftigung fremder Kinder und ersetzt
für das KSchG, die §§ 105b-105i Gew.Ordn.

Neukamp S. 22 u. 23; Rohmer S. 821; Spangcnberg S. 68.

2.	An Sonn- und Festtagen: § 105a Abs. 2 Gew.Ordn. be-
stimmt, daß die Landesregierungen unter Berücksichtigung der örtlichen und
konfessionellen Verhältnisse die Festtage vorzuschreiben haben. Vgl. dazu
Gesetz vom 12. März 1893 (GS. S. 29) u. vom 2. September 1899 (GS.
S. 161) und v. Landmann-Rohmcr Bd. II S. 18 ff. In Preußen gelten
allgemein als Festtage das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts-
und Pfingstfest, der Bußtag und der Karfreitag. Bezüglich der weitergehenden
landesrechtlichen Vorschriften s. § 30, v. Rohrscheidt S. 63 u. 64 und
Spangenberg S. 70 u. 71.

3.	Für die öffentlichen theatralischen Vorstellungen und
sonstigen öffentlichen Schaustellungen: s. die Anm. zu § 6.

4.	Für das Austragen von Waren sowie für sonstige
Botengänge: s. § 8 und Anm. dazu. Gegenüber einer Darlegung eines
Kommissionsmitgliedes, daß die gelegentliche Hilfeleistung nicht unter das
Gesetz falle, da sie nicht als gewerbliche Arbeit bezeichnet werden könne, hielt
ein Regierungsvertreter daran fest, daß nicht die gewerbliche Arbeit, sondern
jegliche Arbeit in einem Gewerbe durch das Gesetz getroffen würde (Komm.
Ber. S. 26).

5.	Hauptgottesdienst der Konfession der Kinder: s. dazu
Z 120 Abs. 1 Gew.Ordn., v. Landmann-Rohmer, Bd. 11 S. 146 und
Rohmer S. 821.

8 9 Abs. 3 findet auch Anwendung aus die Beschäftigung beiiu Aus-
tragen von Zeitungen, Milch und Backwaren, wenn die Kinder für Dritte
beschäftigt werden (8 17 Abs. 1).

Die Kontrolle der Vormittagsarbeit wird sich, ähnlich wie in den
Ferien, schwer durchführen lassen. Die Kinder werden von 6 Vs Uhr bis
h Stunde vor Beginn des Hauptgottesdienstes arbeiten, weil sie nicht zur
Schule brauchen.

6.	Strafbestimmung: § 24, Ziffer 1.
        <pb n="98" />
        ﻿86

Kinderschutzgesetz.

§ 10.

Anzeige.

Sollen Kinder beschäftigt werden, so hat der Arbeitgeber vor
dem Beginne der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine schrift-
liche Anzeige zu machen. In der Anzeige sind die Betriebsstätte
des Arbeitgebers sowie die Art des Betriebs anzugeben.

Die Bestimmung des Abs. 1 findet keine Anwendung auf eine
bloß gelegentliche Beschäftigung mit einzelnen Dienstleistungen.

1.	Materialien: Enttv. S. 4, 21 u. 22; Komm.Ber. S. 27 u. 28;
Stenograph.Verh. S. 5000ff; S. 7619 u. 8833.

In der Kommission wurde § 10 unverändert angenommen. Während
der Beratung wurde mit Rücksicht aus die „gelegentliche Arbeit" von einem
Redner darauf hingewiesen: der Gegensatz zu „gelegentlich" sei „regelmäßig",
deshalb sage man am besten „gelegentliche, nicht regelmäßig wiederkehrende".
Es werde wohl nicht notwendig sein, im Gesetz eine Änderung vorzunehmen;
es möge genügen, daß in dem Kommissionsbericht dieser Gedanke festgelegt
werde (Komm.Ber. S. 27). Die Ausführungen wurden unterstützt und be-
stätigt durch den Vertreter der verbündeten Regierungen. Der Reichstag
nahm den Z 10 bet der zweiten und dritten Lesung des Gesetzes ohne Debatte
an (Reichstag voni 31. Januar 1903 S. 7619 (6) und voni 28. März 1903
S. 8833 (D).

2.	Kinder: fremde Kinder in gewerblichen Betrieben (§§ 1—3).
§ 10 findet auf die Beschäftigung eigener Kinder keine Anwendung, s.
Anm. 9 ß 3 und Anm. 4 zu 8 17.

3.	Der Arbeitgeber: also nicht die Eltern.

4.	Der Ortspolizeibehörde: s. Anm. 2 zu 8 20 und v. Rohr-
scheidt S. 66.

5.	Eine schriftliche Anzeige machen: Mit Rücksicht auf die
vielen Kleinbetriebe kam es nach den Motiven (S. 21) darauf an, die Kon-
tro.llmaßregeln auf ein möglichst geringesfMaß zu beschränken. „Die
Erstattung der Anzeige von der Beschäftigung von Kindern und die
Führung von Arbeitskarten (vgl. 8 11) soll daher nur dann gefordert
werden, wenn die Beschäftigung nicht bloß gelegentlich mit einzelnen
Dienstleistungen stattfindet. Im übrigen sind hinsichtlich des Jnhalis der
im § 10 geforderten Anzeige den Arbeitgebern die gleichen Verpflichtungen
auferlegt worden, wie sie im 8 5 Abs. 1 der Verordnung, betreffend
die Ausdehnung der §8 135 bis 139 und des 8 139 b der Gew.Ordn.
auf die Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion vom 31. Mai 1897
(R.G.Bl. S. 459) und in der Bestimmung unter II, 6. Abs. 1 der Aus-
        <pb n="99" />
        ﻿II. Beschäftigung fremder Kinder §§ 10 u. 11.

87

sührungsbestimmungen des Bundesrats über die Beschäftigung von jugend-
lichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb vom

13.	Juli 1900 (RGBl. S- 566) vorgesehen sind. Dagegen ist von der An-
ordnung des für jene Werkstätten vorgeschriebenen Aushanges abge-
sehen worden." Dieser Aushang hat sich übrigens in St. Louis (Amerika)
sehr gut bewährt. Vgl. noch §§ 14, 35 Abs. 6 Gew.Ordn. Siehe außerdem
die preußischen Ausführungsvorschriften unter D, hier im Anhang II.

6.	Gelegentliche Beschäftigung: s. oben Amn. 1 u. Amu. 2
zu § 1 u. Anm. 4 zu Z 9. Rohmer S. 822 führt mit Recht aus, daß, wenn
in einem vereinzelten Bedarfsfälle ein Kind „mit einzelnen Dienst-
leistungen" z. B. mit einem Botengang, beschäftigt wird, eine gelegent-
liche Dienstleistung vorliege, daß sich der Bedarfsfall nicht wiederholen dürfe,
wolle das Gesetz nicht sagen.

7.	Strasvorschrift: § 26.

Spangenberg S. 71: Neukamp S. 23; v. Rohrscheidt S. 65; Zwick

S.	58.

8 ii.

Arbeitskarte.

Die Beschäftigung eines Kindes ist nicht gestattet, wenn dem
Arbeitgeber nicht zuvor für dasselbe eine Arbeitskarte eingehändigt
ist. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf eine bloß ge-
legentliche Beschäftigung mit einzelnen Dienstleistungen.

Die Arbeitskarten werden auf Antrag oder mit Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters durch die Ortspolizeibehörde desjenigen
Ortes, an welchem das Kind zuletzt seinen dauernden Aufenthalts-
ort gehabt hat, kosten- und stempelfrei ausgestellt; ist die Erklärung
des gesetzlichen Vertreters nicht zu beschaffen, so kann die Gemeinde-
behörde die Zustimmung ergänzen. Die Karten haben den Namen,
Tag und Jahr der Geburt des Kindes sowie den Namen, Stand
und letzten Wohnort des gesetzlichen Vertreters zu enthalten.

Der Arbeitgeber- hat die Arbeitskarte zu verwahren, aus amt-
liches Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung des
Arbeitsverhältnisses dem gesetzlichen Vertreter wieder auszuhändigen,
■vrft die Wohnung des gesetzlichen Vertreters nicht zu ermitteln, so
erfolgt die Aushändigung der Arbeitskarte an die im Abs. 2 be-
zeichnete Ortspolizeibehörde.

Die Bestimmungen des § 4 des Gewerbegerichtsgesctzes vom
        <pb n="100" />
        ﻿88

Kinderschutzgejetz.

29. Septeniber 1901 (Rcichs-Gcsetzbl. S. 353) über die Zuständig-
keit der Gewerbegerichte für Streitigkeiten hinsichtlich der Arbeits-
bücher finden entsprechende Anwendung.

1.	Materialien: Entw. S. 3, 21 u. 22; Koinm.Ber. S. 27; Steno-
graph.Verh. S. 5000ff.; S. 7619 u. 8833.

2.	Bezüglich der Einführung der Arbeitskarte heißt es in den
Motiven ('S. 22); „Den lut § 11 vorgesehenen Bestimmungen über die Ein-
führung von Arbeitskarten finb, abgesehen von der Ausnahme in bezug
auf die gelegentliche Beschäftigung mit einzelnen Dienstleistungen, die
durch die Novelle vom 17. Juli 1878 (RGBl. S. 199) eingeführten Vor-
schriften des § 137 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 1. Juli 1883
(RGBl. S. 177) über die Einführung von Arbeitskarten für die in
Fabriken beschäftigten schulpflichtigen Kinder zugrunde gelegt." Diese Vor-
schriften sind in die Novelle zur Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 (RGBl.
S. 261) nur um deswillen nicht wieder aufgenommen worden, weil die Be-
schäftigung solcher Kinder, für welche die Arbeitskarten bestimmt waren,
gesetzlich verboten wurde. v. Landmann-Rohmer Bd. II S. 332. Da sich die
Einrichtung aber ivährend ihres Bestehens bewährt hat, darf angenommen
werden, daß sich auch im vorliegenden Falle eine zweckmäßige Kvntroll-
maßregel bilden wird. Als in der Kommission über den § 11 beraten
ivurde, machte ein Rcgicrungsvertretcr darauf aufmerksam, daß „die Arbeits-
karte nicht einen Erlaubnisschein darstellen, sondern lediglich als Kontroll-
mittel dienen solle." § 11 blieb sowohl in der Kommission (Bericht S. 28)
wie im Reichstage (siehe Anm. 1) unverändert.

Über Arbeitskarten enthalten noch die ZA 20 Abs. 1 und 27 Bestim-
mungen. § 20 behandelt die Entziehung der Arbeitskarte und die Verweige-
rung der Erteilung einer neuen Arbeitskarte, sofern bei der sonst zulässigen
Beschäftigung von Kindern „erhebliche Mißstände zutage getreten sind".
Hier bedarf es aber des Antrages oder der Anhörung der Schulaufsichts-
behörde (Koinm.Ber. S. 28 a. E. und S. 36). § 27 bedroht ferner mit
Strase „bis zu zwanzig Mark" denjenigen, welcher entgegen der Bestim-
mung des Z 11 Abs. 1 ein Kind in Beschäftigung nimmt oder behält. Gleiche
Strafe trifft nach dem Paragraphen denjenigen, welcher der Bestimmung des
§ 11 Abs. 3 in Ansehung der Arbeitskarten zuwiderhandelt. Siehe auch
Soz. Pr. XII Sp. 855.

Die Unterlassung der Anzeige in Gemäßheit des §10 wird härter
bestraft: mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark (§ 26). Bezüglich der Be-
strafung der Betriebsleiter (Z 151 Gew.Ordn) ist §29 des Kinderschutz-
gesetzes zu berücksichtigen. Über die Strafvorschristen siehe sonst noch
Motive S. 24 und Kommissionsbericht S. 38 u. 39.

3.	Gelegentliche Beschäftigung: Siehe darüber Anm. 6 zu § 10.
        <pb n="101" />
        ﻿II. Beschäftigung fremder Kinder § 11.

89

A Gesetzlicher Vertreter: Vater oder Mutter für die Dauer der
elterlichen Gewalt (88 1626,1627 ff-, 1684 ff., 1701 B.G.B.); ferner Vormund
(88 1793 ff- BGB.) und Pfleger (8 1915 BGB.).

Die Arbeitskarte wird regelmäßig nicht für ein bestimmtes Arbeits-
verhältnis ausgestellt. Rohmer S. 823. Über die Arbeitskarten, s.
preußische Ausführungsvorschristen unter E hier im Anhang II (vgl. be-
sonders Ziffer 20 Abs. 2).	. .

5.	Ortspolizeibehörde: Siehe Anm. 4 zu 8 10. Dauernder
Aufenthalt ist jeder längere Aufenthalt, insbesondere der durch ein
Arbeitsverhältnis veranlaßte. Der gesetzliche Wohnsitz der ehelichen, unehe-
lichen oder an Kindesstatt angenommenen Kinder wird durch 8§ 9 11
BGB. bestimmt. Struckmann u. Koch, Komm, zur ZPO. 8. Aufl. Bd. II
S. 15 Anm. 1.

6.	Gemeindebehörde: Siehe hier 8 22 und die preußischen Aus-
sührungsbestinimungeu. Zuständig ist die Gemeindebehörde des letzten
dauernden Aufenthaltsorts.

7.	Verwahrung, Vorlegung und Wiederaushändigung
der Arbeitskarte: Der Arbeitgeber hat die Arbeitskarte dort, wo er seine
gewerbliche Niederlassung (vgl. v. Schulz, Kommentar zum Gewerbegerichts-
gesetz S. 91 Anm. 6) hat, zu verwahren. Die Karten sind vorzulegen der
Ortspolizeibehörde (8 22). Vgl. auch 88 94o, 103n Gew.Ordn. (RohmerS. 824).

Das Gesetz verlangt, daß „nach rechtmäßiger Lösung des ArbeitS-
verhältnisses die Karte dem gesetzlichen Vertreter wieder auszuhändigen ist.
Der frühere 8 137 der Gewerbeordnung, welcher bei der Fassung des 8 H
wie oben erwähnt, zum Vorbilde diente, hatte die weniger bestimmte Fassung,
daß die Arbeitskarte „am Ende des Arbeitsverhältnisses" zurückzugeben ist.
Schon damals verstand man darunter „rechtmäßige Lösung des Arbeits-
verhältnisses". Bei unrechtmäßiger Lösung des Arbeitsverhältnisses kann
jedoch die Karte ebenso wie beim Arbeitsbuch (8 10 Gew.Ordn.) nur so
lange zurückbehalten werden, als der Arbeitgeber auf Erfüllung dcS Ver-
trages zu dringen berechtigt ist (v. Schulz a. a. O. S. 40 Anm. 5 und
S. 235 Anm. 4. Vgl. hierzu Sinzheimer, Lohn und Aufrechnung S. 79
u. Anm. 2, und P renn er, der gewerbliche Arbeitsvertrag S. 105). Da
endlich die Beschäftigung ohne Arbeitskarte nicht gestattet ist, so wäre ein
über die Beschäftigung des Kindes ohne Aushändigung der Arbeitskarte ge-
schlossener Arbeitsvertrag zivilrechtlich unverbindlich, ganz abgesehen davon,
daß der Arbeitgeber bei Zuwiderhandlung gegen 8 H Abs. 1 sich |"a' a,v
machen würde (§ 27 des Gesetzes); a. A. Neukamp S. 2S. Siehe auch
GG. VIII Sp. 131. Sobald die Kinder nicht mehr als „Kinder rm Smne
des Kinderschutzgesetzes" zu erachten sind (8 2 dort und 8 135 Gew.Ordn.),
hat der Arbeitgeber bei Weiterbeschästigung dafür Sorge zu tragen, daß M
jugendlichen Arbeiter nunmehr ein Arbeitsbuch sich verschaffen und chm
einhändigen (§§ 107, 108, 150 Ziffer 1 Gew.Ordn.).
        <pb n="102" />
        ﻿90

Kinderschutzgesetz.

8.	§ 4 des Gewerbegerichtsgesetzes lautet:

„Die GeWerbegerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert
des Streitgegenstandes zuständig für Streitigkeiten:

1.	über den Antritt, die Fortsetzung oder Auflösung des
Arbeitsverhältnisses sowie über die Aushändigung oder
den Inhalt des Arbeitsbuches, Zeugnisses, Lohnbuchs,
Arbeitszettels oder Lohnzahlungsbuchs,

2.	über die Leistungen aus dem Arbeitsverhältnisse,

3.	über die Rückgabe von Zeugnissen, Büchern, Legitima-
tionspapieren, Urkunden, Gerätschaften, Kleidungsstücken,
Kautionen und dergleichen, welche aus Anlaß des Arbeits-
verhältnisses übergeben worden sind,

4.	über Ansprüche auf Schadensersatz oder auf Zahlung
einer Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung oder nicht ge-
höriger Erfüllung der Verpflichtungen, welche die unter
Nr, 1 bis 3 bezeichneten Gegenstände betreffen, sowie
wegen gesetzwidriger oder unrichtiger Eintragungen in
Arbeitsbücher, Zeugnisse, Lohnbücher, Arbeitszettel,
Lohnzahlungsbücher, Krankenkassenbücher oder Quittungs-
karten der Invalidenversicherung.“

(Ziffer 5 und 6 des Paragraphen kommen hier nicht in Betracht.)

Der Schlußsatz des § 11 bedeutet eine ausdrückliche Erweiterung
der Zuständigkeit der Gewerbegerichie. Die Bestimmungen des § 4 des Ge-
werbegerichtsgesepes für Streitigkeiten hinsichtlich der Arbeitsbücher
(V. Schulz a. a. O. S. 37 ff.) finden auf Prozesse ivegen der Arbeitskarten
entsprechende Anwendung. Für Streitigkeiten in bezug auf ein Arbeits-
Verhältnis der Kinder von jener Art, wie es die Gewerbeordnung einer
Regelung unterzogen hat, würde das Gewerbegericht schon an und für sich
zuständig sein. (Dungs in der Zeitschrift für deutschen Zivilprozeß Bd. XV

S.	452.) Das Gewerbegerichtsgesetz ist für diejenigen Arbeiter, auf welche
der VII. Titel der Gewerbeordnung Anwendung findet, also für die „gewerb-
lichen" Arbeiter gegeben. (Siehe jedoch § 81 b Ziffer 4 Getv.Ordn. u. v. Schulz
a. a. O. S. 199.)

Die Motive zum Kinderschutzgesetz (S. 10) bezeichnen die Kinder, welche
in Werkstätten, im Handels- und Verkehrsgewerbe tätig sind, als „gewerb-
liche Arbeiter". Kinder, für die gewerbliche Arbeitsverträge eingegangen
sind (hierzu Lotmar, der Arbeitsv ertrag S. 76 ff., 113, 250; P renn er
a. a. O. S, 131 u. v. Schulz a. a. O. S. 33 Anm. 2), und welche alsdann
in den bezüglichen Gewerbebetrieben arbeiten, sind gelverbliche Arbeiter ge-
        <pb n="103" />
        ﻿II. Beschäftigung fremder Kinder § 11.

91

worden, die mit ihren Arbeitgebern vor den Gewerbegerichten Recht zu nehmen
haben, es sei denn, daß die Arbeitgeber Mitglieder einer Innung sind, die.
ein Jnnungsschiedsgericht besitzt. Jnnungsschiedsgerichte sind berufen, „Streitig-
keiten der im Z 4 des Gewcrbegerichtsgesetzes und im § 53 a des Kranken-
versicherungsgesetzes bezeichneten Art zwischen den Jnnungsmitgliedern und
ihren Gesellen (Gehilfen) und Arbeitern an Stelle der sonst zuständigen Be-
hörden zu entscheiden". Im 8 4 a. a. O. ist aber nirgends von der „Arbeits-
karte" die Rede, so daß den Jnnungsschiedsgerichten die Zuständigkeit (8 84
Gewerbegerichtsgesetzes Abs. 2) für Prozesse wegen der Arbeitskarte fehlt.
Zweifellos hat daher, selbst bei dem Bestehen eines Jnnungsschiedsgerichts,
das Gewerbegericht bei Streitigkeiten von Jnnungsmeistern mit von
ihnen beschäftigten Kindern über die Arbeitskarte zu entscheiden. Wenn es
im Z 11 heißt, daß „die Bestimmungen des § 4 des Gewerbegerichtsgesetzes
über die Zuständigkeit der Gewerbegerichte für Streitigkeiten hin-
sichtlich der Arbeitsbücher entsprechende Anwendung finden", so ist
damit angeordnet, daß diese Vorschriften, soweit sie auch sür Arbeits-
karten erlassen werden könnten, zur Geltung kommen sollen. (Siehe dazu
noch Soz. Pr. XII Sp. 856 Anm. 24.) Nach 8 4 a. a. O. ist nun das
Gewerbegericht zuständig für die Streitigkeit „über die Aushändigung oder
den Inhalt des Arbeitsbuches". Ferner ist es zuständig „über Ansprüche
auf Schadensersatz oder auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung
oder nicht gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen" bezüglich der Aus-
händigung oder den Inhalt des Arbeitsbuches und wegen gesetzwidriger
oder unrichtiger Eintragung in das Arbeitsbuch. Da der Arbeitgeber
Über den Inhalt der Arbeitskarte und über die Eintragungen in dieselbe
nach Z 11 des Kinderschutzgesetzes nicht zu befinden hat, kann insoweit 8 4
a. a. O. nicht zur entsprechenden Anwendung gelangen, wohl aber, so-
lveit es sich um die Aushändigung der Arbeitskarte und um Ansprüche wegen
der Nichterfüllung oder nicht gehöriger Ersüllnng dieser Pflicht und wegen
gesetzwidriger Eintragungen in die Karte handelt.

Zustimmend bezüglich des Ausschlusses der Zuständigkeit der Jnnungs-
schiedsgerichte, Schalhorn in der Soz. Pr. XII Sp. 1024 ff., a. A. Rohmer
S. 824 Anm. 9 u. S. 852 oben.



Ter Gemeindevorsteher ist für Streitigkeiten über Aushand^
der Arbeitskarte zuständig.

Vgl. hierzu noch „das Gewerbegericht Berlin", ^ctlaß
Siemenroth 1903, Vorwort IV a. E.; Soz. Pr. v. 7. Mai 1903MV. vi&gt;
u. v. 18. Juni 1903 Sp. 1024 ff., endlich Handwerkszeitung Nr. 13,

1903 S. 77 u. GG. VIII S. 129 ff.	vVV ^ _____

9- Über das Arbeitsbuch siehe v. Schulz a. a. O- S. 37 4 ,
bis 221, 285, ferner „das Gewerbegericht Berlin" S. 7sf. Uber	r

behaltungsrecht an Arbeitsbüchern ebendort S. 135. Die Bestimmungen

Juli,
        <pb n="104" />
        ﻿92

Kinderschutzgesetz.

Gew.Ordn. über die Arbeitsbücher (§§ 107—112) finden gemäß § 107 Abs. 2
Gew.Ordn. auf volksschulpflichtige Kinder keine Anwendung.

10.	Strafbestimmung: § 27 Ziffer 1 u. 2 (Rohmer S. 824).

III.	Beschäftigung eigener Kinder.

8 12.

Verbotene Beschäftigungsarten.

In Betrieben, in denen gemäß den Bestimmungen des § 4
fremde Kinder nicht beschäftigt werden dürfen, sowie in Werkstätten,
in welchen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas,
Luft, Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend
zur Verwendung kommen, ist auch die Beschäftigung eigener Kinder
untersagt.

1.	Beschäftigung eigener Kinder: §§ 12—17. Dazu § 3.

2.	Materialien: Entw. S. 4, 22, 23; Komm.Ber. S. 28—30;
Sten.V. 5000 sf.; S. 7619, S. 8833.

§ 12 wurde in der Fassung des Entivurfs vvn der Kommission und
im Reichstage angenommen. Es wurde von der Konimission abgelehnt, an-
statt der Worte „sowie in Werkstätten" bis „zur Verwendung kommen" zu
setzen die Worte: „sowie von Maschinen, welche durch elementare Kraft
(Dampf usw.) bewegt werden". Ebenso wurde der Antrag, füt die Vorwerke
der Weberei die Beschäftigung von Kindern, sofern die Arbeit leicht und eine
Gefährdung durch elementare Kraft ausgeschlossen sei, zuzulassen, abgelehnt.

3.	In Werkstätten: Siehe § 18. Vorbehaltlich der Vorschrift des
§ 17 ist die Beschäftigung eigener Kinder in den 8 4 genannten Be-
schäftigungsarten und in den „Werkstätten mit Mvtorbetrieb" verboten. Bisher
war für Werkstätten mit Motorbetrieb (durch elementare Kraft, Dampf, Wind,
Wasser usw ) nur die Beschäftigung fremder Kinder untersagt. Verordn, v.

9.	Juli 1900 (RGBl. S. 565) und Beschl. des Bundesrats v. 13. Juli 1900
(RGBl. S. 566). Fassung des Paragraphen übereinstimmend nüt § 154 Abs. 3
Gew.Ordn.

Nach Entsch. des RG. i. Str. Bd. XX S. 400 ist zur Beurteilung der
Strasbarkeit zeitweilige Nichtanwendung der Motore ohne Bedeutung.

Durch § 12 sind eigene und fremde Kinder nunmehr vollständig
gleichgestellt (vgl. 8 4 und Anm.). Es kam hier darauf an, daß Werkstätten mit
Motorbetrieb noch besonders der Arbeit eigener Kinder verschlossen wurden,
über die Befugnisse des Bundesrat nach § 14 s. dort. Warenaustragen und
sonstige Botengänge sind auch in den § 12 aufgeführten Betrieben erlaubt.
        <pb n="105" />
        ﻿m. Beschäftigung eigener Kinder §§ 12 u. 13.	93

v. Rohrscheidt S. 69; Spangenberg S. 78; Ncnkamp S. 26; Rohmer S. 824
und 825; Zwick S. 62 ff.

4.	S trasbestimmung: 8 25 Ziffer 1 und Abs. 2; erheblich milder
als die für die verbotene Beschäftigung fremder Kinder in § 23 angedrohte
Strafe. Vgl. noch die preuß. Ausführ.Bestim. 8 Ziffer 28, hier im Anhang II.

8 13.

Beschäftigung im Betriebe von Werkstätten, im Handels-
gewerbe und in Vertehrsgewerben.

Im Betriebe von Werkstätten, in denen die Beschäftigung von
Kindern nicht nach § 12 verboten ist, im Handelsgewcrbe und in
Berkehrsgewerben dürfen eigene Kinder unter zehn Jahren überhaupt
nicht, eigene Kinder über zehn Jahre nicht in der Zeit zwischen
acht Uhr Abends und acht Uhr Morgens und nicht vor dem Vor-
mittagsunterrichte beschäftigt werden. Um Mittag ist den Kindern
eine mindestens zweistündige Pause zu gewähren. Am Nachmittage
darf die Beschäftigung erst eine Stunde nach beendetem Unterrichte
beginnen.

Eigene Kinder unter zwölf Jahren dürfen in der Wohnung
oder Werkstätte einer Person, zu der sie in einem der im § 3
Abs. 1 bezeichneten Verhältnisse stehen, für Dritte nicht beschäftigt
werden.

An Sonn- und Festtagen dürfen auch eigene Kinder im Be-
triebe von Werkstätten und im Handelsgewerbe sowie im Berkehrs-
gcwcrbc nicht beschäftigt werden.

Sten B K	4' * 5' 22' 23: K°mm.Ber. S. 30-32;

S.	5000ff.; S. 7619; @. 8833.

Mission	MMtrbe nicf,t unwesentlich verändert. Die Kom-

ZnZ R dlb'- 1 des § 13 die beiden letzten Sätze hinzu. Ferner
vor dem w * e?* be§.	1 a. E. vom Reichstage die Worte „nicht

geschaltet 9?^ ags unterrichte" vor den Worten „beschäftigt werden" ein-

Verkehrsq-werbc"	den Zusatz „sowie im

8 13-,	1,, Abs. 4 des Paragraph wurde abgetrennt und als neuer

Gesetz Der ww”^teIIt-	der beschriebenen Fassung wurde der Paragraph

rat ist ml'*.. 4	§ 14) lautete (Mot. S. 4 und 5): „Der BundeS-

Kelekes	die ersten fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses

nabmen ^'uZelne Arten der im Abs. 1 bezeichneten Werkstätten Aus-
Pn ert daselbst vorgesehenen Bestimmungen zuzulassen. Nach Ab-
        <pb n="106" />
        ﻿94

Kinderschutzgesetz.

lauf dieser Zeit kann der Bundesrat für einzelne Arten dieser Werkstätten
allgemein oder für einzelne Bezirke Ausnahmen von dem Verbote der Be-
schäftigung von Kindern unter zehn Jahren zulassen, sofern die Kinder mit
besonders leichten und ihrem Alter angemessenen Arbeiten beschäftigt werden;
die Beschäftigung darf nicht in der Zeit zwischen acht Uhr Abends und acht Uhr
Morgens stattfinden." Eine Maximalarbeitszeit, welche für die Beschäftigung
fremder Kinder im § 5 festgesetzt ist, wurde in der Kommission zwar vor-
geschlagen, aber abgelehnt. Vgl. § 13 mit dem Wortlaute des § 5.

2.	Im Betriebe von Werkstätten: s. Nnm. 2 zu § 5 und
Anm. 2 § 18.

3.	Beschäftigung von Kindern nicht nach § 12 verboten:
Diese Werkstätten gehören hauptsächlich der Hausindustrie an.

4.	Handelsgewerbe: Siehe Anm. 3 zu § 5.

5.	Berkehrsgewerbe: Siehe Anm. 4 zu § 5.

6.	Verbot der Beschäftigung eigener Kinder unter
10 Jahren: Über diese Erleichterung gegenüber der Altersgrenze im § 6
sagen die Motive S. 22:

„Wenn diese im Wesentlichen aus wirtschaftlichen Gründen erforderliche
und danach an und für sich auf die Hausindustrie zu beschränkende Er-
leichterung auch im Handelsgewerbe und im Verkehrsgewerbe Platz greifen
soll, so war hierfür maßgebend, daß Kinder häufig gleichzeitig bei industrieller
und handelsgewerblicher Tätigkeit beschäftigt sind, und es daher zivcckmäßig
ist, wenn ftir diese Betriebe die gleichen Vorschriften gelten."

Vorher erklären die Motive in ihrem allgemeinen Teile S. 13: „Außer-
dem handelt es sich besonders bei der Beschränkung der Kinderarbeit in der
Hausindustrie für einzelne Gegenden mit hausindustrieller Bevölkerung um
derartig einschneidende Maßnahmen, daß sich eine schwere wirtschaftliche
Schädigung gewisser Bevölkerungskreise nur dann vermeiden läßt, wenn die
zu stellenden Anforderungen auf das Mindestmaß beschränkt werden."

Hinsichtlich der gesetzt. Arbeitsverpflichtung den Eltern gegenüber fLotmar
S. 33 und v. Schulz, Kommentar zum Gewerbegerichtsgesetz S. 33 (81356 Abs. 2,
Z 1617 BGB.)j ist das Kind nicht als gewerblicher Arbeiter anzusehen. Über
den Arbeitsvertrag des Kindes mit den Eltern Lotmar S. 257 ff. und S. 250;
Sigel S. 2 und Anm. 5; hier 8 1 Anm. 2. Vgl. noch Dittenberger,
Der Schutz des Kindes gegen die Folgen eigener Handlungen, 1903, Guttentag
und Deutsche Juristenzeitung VIII S. 566.

7.	Beschäftigung für Dritte: s. Anm. 9 zu § 3. Ist z. B. der
Vater Handharmonikamacher, so fällt das Kind unter die Bestimmungen des
Abs. 1 des 8 3, falls es dem Vater hilft; ist aber der Vater Brunnenbauer
und übernimmt lediglich für seine Kinder den Auftrag, wöchentlich
10 Gros Pappschachteln zu leimen, so soll diese Arbeit erst von 12 jährigen
Kindern geleistet werden. In den Motiven, S. 14 heißt es: „Wenn hiernach
für die Beschäftigung eigener Kinder, namentlich auch soweit cs sich um die
        <pb n="107" />
        ﻿III.	Beschäftigung eigener Kinder §§ 13 u. 14.	95

Beschäftigung im Betriebe von Werkstätten handelt, wesentlich mildere Be-
stimmungen zugelassen werden müssen, als sie für die Beschäftigung fremder
Kinder vorgesehen sind, so ist umsomehr darauf Bedacht zu nehmen, daß
diese Minderung des Kinderschutzes nur in dem durch die tatsächlichen Ver-
hältnisse bedingten Umfang Anwendung findet." Siehe hierzu die im Teil I
S. 21 und 22 abgedruckten Motive.

8.	An Sonn- und Festtagen: S. § 9 und Anm. Gleichstellung
der eigenen mit den fremden Kindern „da für die Beschäftigung an
Sonn- und Festtagen im Betriebe von Werkstätten und im Handelsgewerbe,
abgesehen vom Austragen und sonstigen Botengängen, auch
hinsichtlich der eigenen Kinder ein Bedürfnis nicht anerkannt werden
konnte." Motive S. 23. Spangenberg S. 79; v. Rohrscheidt S. 69; Rohmer
S. 825; Neukamp S. 28.

9.	Strafvorschrift: § 25 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 2.

§ 14.

Besondere Befugnisse des Bundesrats.

Der Bundesrat ist ermächtigt, für die ersten zwei Jahre nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für einzelne Arten der im § 12
bezeichneten Werkstätten, in denen durch elementare Kraft bewegte
Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Verwendung kommen, und
der im § 13 Abs. 1 bezeichneten Werkstätten Ausnahmen von den
daselbst vorgesehenen Bestimmungen zuzulassen.

Nach Ablauf dieser Zeit kann der Bundesrat für einzelne
Arten der im § 12 bezeichneten Werkstätten mit Motorbetrieb die
Beschäftigung eigener Kinder nach Maßgabe der Bestimmungen in,
§ 13 Abs. 1 unter der Bedingung gestatten, daß die Kinder nicht
an den durch die Triebkraft bewegten Maschinen beschäftigt werden
dürfen. Auch kann der Bundesrat für einzelne Arten der im § 13
Abs. 1 bezeichneten Wcrtstätten Ausnahmen von dem Verbote der
Beschäftigung von Kindern unter zehn Jahren zulassen, sofern die
Kinder mit besonders leichten und ihrem Alter angemessenen Ar-
beiten beschäftigt werden; die Beschäftigung darf nicht in der Zeit
zwischen acht Uhr Abends und acht Uhr Morgens stattfinden; um
Mittag ist den Kindern eine mindestens zweistündige Pause zu
gewähren; am Nachmittage darf die Beschäftigung erst eine Stunde
nach beendetem Unterrichte beginnen. Die Ausnahmebestimmungen
können allgcniein oder für einzelne Bezirke erlassen werden.
        <pb n="108" />
        ﻿96

Kindcrschutzgcfetz.

1.	Materialien: Entw. S. 4,5, 22, 23; Koinm.Ber. S. 30—32;
Stenograph.Verh. S. 5000 ff. S. 7619; 8833.

Zur Entstehung des § 14 s. Anm. 2 a. E. zu § 13. Der ursprüngliche
Abs. 4 des § 13 des Entwurfs (jetzt § 14) erfuhr wesentliche Änderungen
und Zusätze durch die Kommission und wurde alsdann vom Reichstage debatte-
los angenommen.

2.	Die vom Bundesrat auf Grund des § 14 erlassenen Vorschriften sind
Übergangsbestimmungen für die Hausindustrie (Mot. S. 22)
mit Rücksicht aus die erhebliche wirtschaftliche Tragweite des KSchG.

3.	Für die ersten zwei Jahre: Dauer der Ermächtigung des
Bundesrats nach dem Entwurf fünf Jahre (vgl. § 8 Abs. 2).

4.	Für einzelne Arten der im § 12 bezeichneten Werk-
stätten usw. zuzulassen: Diese Änderung des Entwurfes beruht auf Be-
schluß der Kommission.

5.	Der Bundesrat hat Ausnahmebestimmungen aufgestellt. Siehe hier
Anhang III und RGBl. Nr. 47 S. 312. Die Bekanntmachungen des Bundes-
rats haben übrigens im Reichsgesetzblatt zu erfolgen. Eine Vorlage
an den Reichstag kann unterbleiben (s. aber § 4 Abs. 2). Rohmer S. 828;
Über die Form des Reichsvcrordnungsrechts vgl. Anm. 13 zu § 4.

Der an die Regierungspräsidenten gerichtete Erlaß des preuß. Handels-
ministers vom 25. Mai 1903 (Min.Bl. der Handels und Gewerbe-Verwaltung
vom 4. Juni 1903 S. 203) bestimmt:

„i. Ausnahmen für W e r k st ä t t e n m i t M o t o r b e t r i e b werden in der
Regel nicht in Aussicht zu nehmen sein. Soweit sie gleichwohl aus besonderen
Gründen in Frage kommen, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß sie sich
in dem durch § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes gezogenen Rahmen halten
müssen.

2.	Ausnahmen sür Werkstätten im Sinne des § 13 Abs. 1
werden in der Regel so zu begrenzen fein, daß die Beschäftigung eigener
Kinder in der Zeit zwischen 8 Uhr abends und 8 Uhr morgens ausgeschlossen
bleibt und daß eigene Kinder unter acht Jahren nicht beschäftigt werden
dürfen.

Im übrigen werden Ausnahmen von dem Verbote der Beschäftigung
eigener Kinder unter zehn Jahren tunlichst nur für solche Hausindustrien
in Aussicht zu nehmen sein, in welchen die Kinder mit besonders leichten und
ihrem Alter angemessenen Arbeiten beschäftigt werden.

3.	Von Ausnahmen für Werkstätten, in denen zur) Herstellung von
Zigarren erforderliche Verrichtungen oder das Sortieren von Zigarren vor-
genommen werden, wird abzusehen sein."

Der BundeSrat kann nur hinsichtlich der Beschäftigung eigener Kinder
allgemeine, für ganz Deutschland oder einzelne Teile desselben und nur
für einzelne Arten der. in KZ 12 n. 13 aufgeführten Werkstätten
        <pb n="109" />
        ﻿HI. Beschäftigung eigener Kinder §§ 14 u. 16.

97

geltenden Ausnahmen schaffen. Dauernde Ausnahmen kann der Bundesrat
nur bewilligen unter Beobachtung der im Abs. 2 getroffenen Beschränkungen.

Spangenberg S. 85, Rohmer S. 827.

6.	Nach Ablauf dieser Zeit: Vgl. Anm. 5 a. E. In der Haus-
weberei (Motorwerkstätten) wird vor allem die Ermöglichung des Spulens
der Zettel- und Schußgarne durch Kinder in Frage kommen, Rohmer S. 827.
Hinsichtlich der dauernden Ausnahmebefugnis für die Werkstätten des § 13
Abs. 1 macht der genannte Schriftsteller mit Recht darauf aufmerksam, daß
die Beschäftigung von Kindern unter 10 Jahren außer an den im Abs. 2'
genannten Beschränkungen auch an die weitere geknüpft werden muß, daß die
Kinder nicht vor dem Vormittagsunterricht beschäftigt werden dürfen; denn
es wäre absurd, diese im §13 Abs. 1 bei Kindern über 10 Jahren ver-
botene Beschäftigung für Kinder unter 10 Jahren zuzulassen. Die Beschäfti-
gung vor dem Vormittagsunterricht sei infolge eines Versehens nicht aus-
drücklich im tz 14 Abs. 2 genannt. Dasselbe erkläre sich dadurch, daß das
Verbot der Beschäftigung vor dem Vormittagsunterricht dem § 13 erst in der
zweiten Beratung im Plenum eingefügt wurde.

7.	mit besonders leichten und ihrem Alter angemessenen
Arbeiten: Diese Bestimmung ist sehr dehnbar. Nähnadeln einzufädeln ist au
und für sich eine für Kinder leichte Arbeit. In manchen Gewerbebetrieben
werden die Kinder stundenlang — Tag für Tag — mit Nähnadeln einfädeln
beschäftigt. Eine ebenfalls leichte Beschäftigungsart ist, Striche zeichnen. Wer
ist aber ohne Ermüdung imstande, auch nur eine Stunde lang in vorgedruckte
weiße Blümchen drei schwarze Striche zu zeichnen, lote solches während eines
viel .größeren Zeitraums von Kindern verlangt wird? Diese leichten Beschäfti-
gungsarten werden durch ihre lange Dauer eine entsetzliche Folter. Hierher
gehören auch Tütenkleberei, Kaffeeauslesen, Knöpfe aufnähen, Tücher mit
Knoten versehen, Zählen von Märbeln, Aufreihen von Perlen, Aufstecken von
Stiften, Zureichen von Fäden, Knopsnähen, Bekleben von Schachteln, Einziehen
von Stäbchen usw. (siehe die Ausnahmebestinunungen im Anhang III hier).

8.	allgemein oder für einzelne Bezirke: Vgl. hier ß 4 Abs. 2;
88 120 ö u. 139 a Abs. 6 Gew.Ordn. und oben Anm. 5 a. E.

9.	Strafvorschrift: § 25 Ziffer 1 u. Abs. 2.

§ 15.

Beschäftigung bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen
lind anderen öffentlichen Schaustellungen.

Vbschästigung eigener Kinder bei öffentlichen theatra-
. en „ ^stkllungen und anderen öffentlichen Schaustellungen finden
ie Bestimmungen des § 6 Anwendung.

7
        <pb n="110" />
        ﻿98

Kinderschutzgesetz.

1.	Materialien: Entw. S. 5, 20, 22 u. 23, Komnl.Ber. S. 32;
Stenogr.Verh. S. 5000 ff; S. 8833. 8 14 des Entiv. wurde von der Kom-
mission und vom Reichstage unverändert angenommen.

2.	Die eigenen Kinder sind wie fremde geschützt. Strafbe-
stimmung: § 25 Ziffer 1 u. Abs. 2. Siehe im übrigen die Anmerkungen
zu tz 6. Rohmer S. 628; v. Rohrscheid S. 72.

3.	Siehe preuß. Ausführ.Bestlm. unter 8 Ziffer 26 b, hier Anhang II.

8 16.

Beschäftigung im Betriebe von'Gast- und von Schank-
wirtschaften.

Im Betriebe von Gast- und von Schankwirtschaften dürfen
Kinder unter zwölf Jahren überhaupt nicht, und Mädchen (§ 2)
nicht bei der Bedienung der Gäste beschäftigt werden. Die untere
Verwaltungsbehörde ist befugt, nach Anhörung der Schulaufsichts-
behörde, in Orten, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung
weniger als zwanzigtauscnd Einwohner haben, für Betriebe, in
welchen in der Regel ausschließlich zur Familie des Arbeitgebers
gehörige Personen beschäftigt iverdcn, Ausnahmen zuzulassen. Im
übrigen finden ans die Beschäftigung von eigenen Kindern die Bc-
stimmungen des § 13 Abs. 1 Anwendung.

1.	Materialien: Entw. S. b, 22, 23; Komm.Ber. S. 33; Sleu.B.
S. 5000ff.; S. 7619-7623; Drucks. Nr. 840 u. 926; Sten.V. S. 8833-8836.

§ 15 des Entwurfs (jetzt 8 16) hatte folgenden Inhalt (Motive S. 5):

„Die Beschäftigung eigener Kinder im Betriebe von Gast- und von
Schankwirtschaften ist gestattet.

Durch Polizeiverordnungen der zum Erlasse solcher berechtigten Behörden
kann die Beschäftigung beschränkt werden. Auch kann die Beschäftigung von
Knaben unter 12 Jahren und die Beschäftigung von Mädchen (8 2) bei der
Bedienung der Gäste verboten werden."

Der Paragraph hat in der Kommission wie im Reichstage mannigfache
Änderungen erfahren. Die Motive S. 23 lauten:

„Für die. Beschäftigung eigener Kinder im Betriebe von Gast- und
Schankwirtschasten sind allgenieine Bestimmungen um destvillen entbehrlich,
weil eine solche Verwendung der eigenen Kinder hauptsächlich in kleineren,
zumal ländlichen Betrieben Platz greift. Soweit sich hier Übelstttnde zeigen
sollten, will der Entwurf die Abhilfe im Wege der Polizeivcrordnung herbei-
geführt wissen. Ilm die zuständigen Behörden in dieser Hinsicht mit den
erforderlichen Befugnissen auszurüsten, soll ihnen im § 15 Abs. 2 eine gesetz-
        <pb n="111" />
        ﻿HI. Beschäftigung eigener Kinder §8 16 u. 17.

99

liche Ermächtigung erteilt werden, die Beschäftigung der Kinder einzuschränken
oder in gewissem Umfange (vgl. § 7) ganz zu untersagen."

Z 16 enthält eine wesentliche Verschärfung der Vorlage, da er die Be-
stimmungen des Z 7 auch für eigene Kinder einführt (Komm.Ber. S. 33;
Stenograph-Verh. S. 5012 [A]) mit den Beschränkungen des § 13 Abs. 1
für Kinder unter 12 Jahren. Spangenberg S. 89; Rohmer S. 529 Anm. 2
u. 4. Es fehlt die Bezugnahme auf § 5 Abs. 2, insbesondere die Festsetzung
der Arbeitsstunden, welche bei fremden Kindern 3 Stunden beträgt (Ferien
4 Stunden). Weitergehende landesrechtliche Beschränkungen sind nach § 30
möglich. Siehe auch § 20 Abs. 2.

2.	Im Betriebe: S. Anm. 4 zu 8 4.

3.	Gast- und Schankwirtschaften: S. Anm. 3 zu 8 I-

4.	Mädchen (§ 2); soweit sie „Kinder im Sinne dieses Gesetzes" sind.

5.	Die untere Verwaltungsbehörde ist befugt: vgl. 8 22
und oben Anm. 1. Es handelt sich hier um allgemeine Verordnungen, nicht
um Einzelverfügungen (§ 20 Abs. 2), Neukamp S. 32; A. M. Spangenberg
S. 90). Nur dann sind Ausnahmen von Satz 1 gestattet, wenn in der
Regel ausschließlich zur Familie des Arbeitgebers gehörige Personen
(also Kellner bezw. Kellnerinnen nur in außergewöhnlichen Fällen) beschäftigt
werden (8 154 Abs. 4 Gew.Ordn. und Stenograph.Verh. S. 8835). Wirt-
schaften auf dem Lande kommen in Frage (Spangenberg S. 89), wo die
Gaststube nicht selten zugleich Wohnstube ist. Über den Begriff der „aus-
schließlich zur Familie des Arbeitgebers gehörigen Personen" ist zu vergleichen
8 3 Abs. 1. Rohmer S. 829. Beschwerden gegen Anordnungen der unteren
Verwaltungsbehörde sind nach Landesrecht zu entscheiden.

6.	nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde: Vgl. 8 6
Anm. 6; 8 8 Anm. 7 und 8 22. Anhörung ist nicht Zustimmung.
Vgl. Teil I Abschnitt VI. 0. Schulbehörden S. 28 ff.

7.	Im übrigen usw. Sonntagsarbeit ist erlaubt, im Gegensatz zur
Beschäftigung fremder Kinder (ßß 7 u. 9). Vgl. noch Anm. 2 zu 8 9
und Anm. 8 zu 8 13. Rur 8 13 Abs. 1 ist zu beachten.

8.	Strasbestimmung: § 25 Abs. 1 Ziffer 1 u. Abs. 2.

8 17-

Beschäftigung beim Austragen von Waren und bei
sonstigen Botengängen.

Auf die Beschäftigung beim Austragen von Zeitungen, Milch
und Backwaren finden die Bestimmungen im § 8, § 9 Abs. 3 dann
Anwendung, wenn die Kinder für Dritte beschäftigt werden.

Im übrigen ist die Beschäftigung von eigenen Kindern beim

7*
        <pb n="112" />
        ﻿100

Kinderschutzgesetz.

Austragen von Waren und bei sonstigen Botengängen gestattet.
Durch Polizeiverordnungen der zum Erlasse solcher berechtigten Be-
hörden kann die Beschäftigung beschränkt werden.

1.	Materialien: Eniw. S. 5, 22 u. 23; Komm.Ber. S. 33 n. 34;
Stenagraph.Verh. S. 5000ff., S. 7623, 8836 u. 8837.

§ 16 des Entwurfes wurde nach Ablehnung mehrerer Anträge sowohl
von der Kommission als vom Reichstage unverändert angenommen.

2.	wenn die Kinder für Dritte beschäftigt werden: Beider
Mithilfe für Dritte finden die Bestimmungen für fremde Kinder (§g 8 u. 9
Abs. 3) Anwendung, aber nur bei Mithilfe für Dritte in der
Bäckerei, Molkerei und Zeitungsspeditton. Diese Kinder dürfen
nicht zwischen 8 Uhr abends und 8 Uhr niorgens und vor dem Vormittags-
unterricht, an Wochentagen höchstens 3 Stunden (§ 5 Abs. 2), an Sonntagen
höchstens 2 Stunden (g 9 Abs. 3) beschäftigt werden; es sind die Pausen zu
gewähren, Schutzalter 12 Jahre.

Siehe hierzu g 3 Abs. 3 die Anmerkungen dort und g 13 Abs. 2. Die
Gestaltung der Beschäftigung nach g 17, daß die Kinder den Eltern bei dem
von diesen übernommenen und mitverrichteten Austragen von Milchleitungen
und Backware helfen, hat zwar, sagen die Motive S. 23, manche Ähnlich-
keit mit der als Beschäftigung eigener Kinder anzusehenden Verwendung der
Kinder in einem von den Eltern übernommenen Betriebe (g 13). Allein
einmal sind beim AuStragen die Eltern nicht als Betriebsinhaber,
sondern als Bedienstete eines anderen Betriebes anzusehen, sodann mangelt
es hierbei an dem durch die ständige elterliche Aufsicht und Mitarbeit in der
Werkstätte oder Wohnung (g 3 Abs. 3) gegebenen Schutze der Kinder, endlich
würde jede Möglichkeit fehlen, die Durchführung der Beschränkung der Kinder-
beschäftigung beim Austragcn zu überwachen, wenn die Beschäftigung der
von einem der Eltern zur Hilfe beim Austragen von Zeitungen, Milch, Back-
waren für Dritte mitgenommenen Kinder nicht den gleichen Vorschriften, lote
die Beschäftigung fremder Kinder unterworfen würde." Vgl. hier Teil 1
Abschu. V B. Austragcwesen S. 23 ff.

3.	Arbeitskarte und Anzeigepflicht: Es lag nahe, im g 3
Abs. 3 hervorzuheben, daß auch die Kinder des g 17 Abs. 1, obwohl sie
schutzloser (Mot. S. 23) dastehen als die heimarbeitendcn Kinder des g 3
Abs. 3, dennoch ebenfalls als eigene betrachtet werden sollen. Die Motive
(S. 13, 14 u. 23) betonen überdies, daß behufs gehöriger Überwachung der
Beschäftigung „eigener" Kinder beim Austragen von Zeitungen, Milch und
Backwaren für Dritte „die Bestimmungen über die Beschäftigung fremder
Kinder Anwendung finden müssen". „Der Umstand," erklären die Motive,
„daß die Beschäftigung durch die Eltern erfolgt, konnte keinen Anlaß bieten,
die Bestimmungen milder als für die Beschäftigung fremder
Kinder zu gestalten, weil die bei der Regelung der Hausindustrie (g 3
        <pb n="113" />
        ﻿III. Beschäftigung eigener Kinder § 17.

101

letzter Abs.) zu beobachtenden Rücksichten ans die Kontrolle und die wirt-
schaftliche Lage größerer Bevölkerungskreise nicht in Betracht kommen.
Andererseits würde die Kontrolle über die Beschäftigung fremder Kinder
beim Austragen außerordentlich erschwert werden, wenn regelmäßige Be-
schäftigung eigener Kinder für Dritte beim Austragen von Zeitungen,
Milch, Backwaren in weiterem Umfange zugelassen würde." Die Eltern sollen
also hier nicht die Freiheiten genießen, wie wenn sie für ihre Betriebe oder
für Dritte die „eigenen" Kinder als Heimarbeiter tätig sein lassen.

Nach den amtlichen Berichten über die Reichstagsverhandlungen ist inr
Reichstage die Ansicht mehrmals vertreten worden, daß die Kinder in Rede
zu den fremden zu zählen sind. Leider ist dies aber durch das Gesetz nicht
in wünschenswerter Weise zum Ausdruck gekommen. Man hätte im 8 17
Abs. 1, wie Agahd vorgeschlagen hat, hinter den Worten „im § 8, § 9 Abs. 3"
n°cf) die Worte „§§ 10 und 11" einsügen müssen. Noch besser Iväre es frei-
lich gewesen, diese Kinder ganz allgemein ini Gesetz als fremde anzuerkennen.
Hierzu führt Schal Horn in der Soz. Pr. XIII Sp. 235 auS:

Die Notwendigkeit, die von den Eltern zum Austragen für Dritte mit-
genommenen Kinder den Vorschriften über die fremden Kinder zu unter-
werfen, ist schon in den Motiven unseres Gesetzentwurfes ausdrücklich aner-
kannt. Ob nun aber bei der von dem Inhalt der Motive direkt abweichenden
Fassung des Gesetzes selbst es zulässig ist, im Wege der Ausführungsver-
ordnung die Kinder als „fremde" zu bezeichnen, d. h. Meldepflicht und
Urbeitskarte für sie zu fordern, erscheint mindestens als sehr zweifelhaft.
Allerdings sckiemt §3 Abs. 3 des Gesetzes eine Handhabe hierzu zu bieten.
Denn hrer wird bestimmt, daß alle Kinder als frenide zu gelten haben, welche
weder von den Eltern re. selbst, noch in deren „Wohnung oder Werkstättc"
r Drnte beschäftigt werden. Und die Kinder, welche für Dritte austragen,
sind eben mcht m der Wohnung oder Werkstätte tätig. Zweifellos liegt hier,
wenn man nur bie Worte deS Gesetzes in Betracht zieht, ein starker Wider-

tUeW,C § 3 "sür Dritte beschäftigt werden"
laußechalb der Wohnung re.), sollen als fremde gelten, die Kinder aber, welche
^ { ^ederum „sür Dritte beschäftigt werden", werden als eigene be-
zeichnet. Allein dieser Widerspruch ist zu lösen. Der Sinn der Be-
UerIan9t- daß man dem Begriff der „Beschäftigung sür Dritte"
für Zr e Mutung gibt: In 8 3 Abs. 3 sind diejenigen Kinder als
™te beschäftigt anzusehen, welche direkt sür den Dritten arbeiten
Eltern n «m Üfa'Ciflen iI,nen die Stoffe selbst oder durch Vermittlung der
bar «iss b")' dagegen in 8 17 Abs. 1 diejenigen, welche nur mittel-
J öen Dutten tätig sind, indem sie ihren Eltern bei der von diesen
S„rrr, (?"?! Tätigkeit helfen. Die Richtigkeit dieser Auslegung wird
cl! die Motive bestätigt, welche zu 8 17 von den Kindern als „von ihren
.	ÜMvmmen, von ihnen mitbeschäftigt" sprechen. Der fragliche Passus

e» F it hatte also richtig lauten müssen: wenn die Kinder von ihren
        <pb n="114" />
        ﻿102

Kinderschutzgesetz.

Eltern rc. (beim Austragen) für Dritte mitbeschäftigt werden. Das Er-
gebnis ist, daß diese Kinder eine Mittelstellung zwischen den „eigenen" und
den „fremden" einzunehmen haben; sie sind an sich eigene (weil sie ihren
Eltern helfen), werden aber gewissen Schutzvorschriften, die an sich nur für
„fremde" gelten, mit unterworfen, jedoch nicht allen. Und darum wird es
nicht angängig sein, durch bloße Ausführungsvorschriften diese „mittleren"
Kinder zu „fremden" zu stempeln. Es bleibt nur — von einer Abänderung
des Reichsgesetzes selbst abgesehen — der in § 30 (s. dort) offen gelassene
Weg, landesrechtlich weitere Beschränkungen einzuführen."

Dementsprechend hat denn auch der Ausschuß des Berliner Gewerbe-
gerichts beschlossen, die preußischen Landesbehörden um eine Beschränkung
der Beschäftigung der gedachten Austragekinder (völlige Gleichstellung mit
den fremden Kindern) anzugehen, dem Bundesrat als Ausführungsbehörde
dagegen nur Kenntnis zu geben. (Reichsarbeitsblatt Nr. 10 vom Januar
1901.)

Unsere frühere Ansicht, daß §§ 10 und 11 auf die Kinder des g 17
Abs. 1 Anwendung finden, kann nicht aufrecht erhalten werden. Siehe auch
Rohmer S. 830 u. v. Rohrscheidt S. 74. Vgl. noch preußische Ausführ.Bestim.
8 Ziffer 26 e im Anh. II. Schalhorn weist endlich noch darauf hin, daß
in ß 3 die direkt für Dritte arbeitenden Kinder hervorgehoben werden mußten,
weil sie — obwohl an sich „fremde" Kinder — für den Fall ihres Arbeitens
in der Wohnung oder Werkstatt der Eltern den „eigenen" gleichgestellt werden
sollten. „Umgekehrt mußten in g 17 die nur mittelbar für Dritte be-
schäftigten Kinder hervorgehoben werden, weil sie — obwohl, da von den
Eltern beschäftigt, „eigene" Kinder — wenigstens einem Teil der Vor-
schriften unterworfen werden sollten, die an sich nur für die direkt vom
Dritten beschäftigten und für die sonstigen „fremden" Kinder gelten."

4.	Im übrigen ist die Beschäftigung eigener Kinder beim
Austragen von Waren und Botengängen gestattet. — Der
Bäckermeister kann seinen Sohn Waren austragen lassen, wann er will;
die Plättfrau durch ihr Töchterchen den Kunden die Wäsche liefern zu jeder
Tageszeit, auch abends nach 8 Uhr, am Sonntag usw.; die Mutter kann die von
ihr gefertigte Ware zum Hauptlieferanten schicken durch ihren Sohn, wann
sie Lust hat. Und wenn der Schneidermeister durch seinen Nachbarssohn
„gelegentlich" den Kunden die Beinkleider bringen läßt, hat niemand etwas
dagegen, selbst wenn es kurz vor oder während des Gottesdienstes geschieht.
Mit anderen Worten: Das Gesetz hat dem natürlichen Bedürfnis
Rechnung getragen.

Auch die Beschäftigung an Sonn- und Festtagen ist nicht beschränkt
(Anm. 2 § 9) § 13 Abs. 3 ist hier nicht anwendbar. Rohmer S. 831.

5.	Durch Polizeiverordnungen der zum Erlasse solcher
b e r e ch t i g t e n B e h ö r d e n; Uber Polizeiverordnungen siehe hier Annierkungen
        <pb n="115" />
        ﻿IV. Gemeinsame Bestimmungen ZK 17 u. 18.

103

zu § 30 und Svz.Pr. XIII Sp. 368 sf. Polizeiversügungen (s. darüber § 20)
sind ebenfalls zulässig.

Nach Aufdeckung „erheblicher" Mißstände bei der Beschäftigung einzelner
Kinder hätte die Schulaufsichtsbehörde in Gemäßheit des § 20 uner-
müdlich Anträge zu stellen auf Einschränkung oder Untersagung der Be-
schästigung.

6.	kann die Beschäftigung beschränkt werden: Wieweit die
Beschränkung zu gehen hat, wird vom Gesetz nicht gesagt. Die Polizei-
verordnung kann nur beschränken (s. Z 30 und Anmerkungen). Dagegen
ist im Einzelfalle durch Polizeiverfügung nicht bloß Beschränkung,
sondern auch völlige Untersagung möglich.

7.	Strafvorschrift: § 25 Abs. 1 Ziffer 1 und 2, Abs. 2.

Neukamp S. 32; Spangenberg S. 91, v. Rohrscheidt S. 73.

IV.	Gemeinsame Bestimmungen.

§ 18.

Werkställe im Sinne des Gesetzes.

Als Werkstätten gelten neben den Werkstätten im Sinne des
Z 105 b Abs. 1 der Gewerbeordnung auch Räume, die zum
Schlafen, Wohnen oder Kochen dienen, wenn darin gewerbliche
Arbeit verrichtet wird, sowie im Freien gelegene gewerbliche Ar-
beitsstellen.

1.	Materialien: Entw. S. 5 und 24; Komm.Ber. S. 34 und 35;
Stenograph.Verh. S. 5000ff.; S. 7623, 8836, 8837.

.,	§ 17 des Eniw. wurde von der Komm, und vom Reichstage unver-

ändert angenommen (Spangenberg S. 94).

sremdEKinde^ ®e^ten gemeinsam für die Beschäftigung eigener und

2.	Als Werkstätten gelten: Die im § 18 getroffene Bestimmung
° t ^ voraussichtlich gerade auf dem Gebiete der Hausindustrie in Beziehung

,e UHtofWlwig der fraglichen Räume und Arbeitsstätten unter den Be-
„Werkstätten" vielfach auftauchenden Zweifeln begegnen (Mot. S. 23).
swie absichtlich der Begriff „Oiewerbe" in der Gew.Ordn. erschöpfend
Anm. 4 tz 1), sollte das hier bezüglich der Werkstätten
res h ,ei! lKomm.Ber. S. 35; Spangenberg S. 95 ;^v. Rohrscheidt S. 75).
das r	Regiernngsvertreter dazu bemerkt: „Nur insoweit habe

h.„	^"^cheidung treffen müssen, als es auch solche Räume zu

hi™™ m ^ sered)net sehen wolle, die zum Schlafen, Wohnen oder Kochen
,	' ^enn “Otin gewerbliche Arbeit verrichtet werde, sowie im Freien ge-

g ie ge verbuche Arbeitsstätten. Daß durch diese Bestimmung, die wegen
        <pb n="116" />
        ﻿104

Kinderschutzgesetz.

der Verhältnisse in der Hausindustrie erforderlich geworden sei, der Be-
griff der Werkstätte im Sinne des vorliegenden Entwurfes ein weiterer ge-
worden sei, als der Begriff der Werkstätte im Sinne der Gew.Ordn., liege
auf der Hand.

Dem KSchG, unterstehen nur Werkstätten, nicht Fabriken. Die Arbeit
fremder Kinder in Motorwerkstätten ist durch Kaiser!. Verordnung vom

9.	Juli 1900 (v. Landmann -Rohmer Bd. II S. 788) verboten. Rohmer
S. 831 hebt hervor, daß die Arbeit eigener Kinder nur in solchen Werk-
stätten vorzukommen Pflegt, die zweifellos keine Fabriken sind.

Werkstätte kann auch ein Laden sein, wenn in ihm eine Beschäftigung
im Gewerbebetriebe stattfindet (Reger Bd. XVI S. 368).

3.	Werkstätte im Sinne der § 105b Abs. 1 Gew.Ordn. § 105b
Abs. 1 lautet:

Ina Betriebe von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungs-
anstalten, Brüoben und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken
und Werkstätten, von Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen,
von Werften und Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art
dürfen Arbeiter an Sonn- und Festtagen nicht beschäftigt
werden. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens für jeden Sonn- und Festtag vierundzwanzig, für
zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage sechsunddreißig,
für das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest achtundvierzig
Stunden zu dauern. Die Ruhezeit ist von zwölf Uhr Nachts
zu rechnen und muß bei zwei aufeinander folgenden Sonn-
und Festtagen bis sechs Uhr Abends des zweiten Tages
dauern. In Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nacht-
schicht kann die Ruhezeit frühestens um sechs Uhr Abends
des vorhergehenden Werktages, spätestens um sechs Uhr
Morgens des Sonn- oder Festtages beginnen, wenn für die
auf den Beginn der Ruhezeit folgenden vierundzwanzig
Stunden der Betrieb ruht.

Über den Unterschied zwischen Werkstatt und Fabrikbetrieb s.
v. Landmann-Rohmer Bd. II S. 282ff.; Wilhelmi u. Bewer Kommentar
zum Gewerbegerichtsgesetz S. 38 Anm. 2 a und Soz.Pr. XII 980 und 1062
„Fabrik- und Handlverk.Werkstätte ist jeder den: „handwerksmäßigen Betriebe"
dienende Raum, z. B. eine Barbierstube, ein Friseurladen. Hierzu
werden auch die Badeanstalten gerechnet. (Bundesratsverordnung vom
13. Juli 1900 beir. Motortverkstätten Ziffer 5 (RGBl. S. 566) und v. Land-
mann-Rohmer Bd. II S. 788). Gleichgültig bleibt, ob der Raum bedeckt oder
        <pb n="117" />
        ﻿IV' Gemeinsame Bestimmungen § 19.

105

unbedeckt (im Freien) ist und ob dort geschlafen, gewohnt oder gekocht wird.
Spangenberg S. 95, Rohmer S. 831.

8 19.

Abweichungen von der gesetzlichen Zeit.

Beträgt der Unterschied zwischen der gesetzlichen Zeit und der
Ortszeit mehr als eine Viertelstunde, so kann die höhere Ver-
waltungsbehörde bezüglich der in diesem Gesetze vorgesehenen Be-
stimmungen über Anfang und Ende der zulässigen täglichen Arbeits-
zeit für ihren Bezirk oder einzelne Teile desselben Abweichungen
von der Vorschrift über die gesetzliche Zeit in Deutschland (Gesetz
vom 12. März 1893, Reichs-Gesetzbl. S. 93) zulassen. Die Ab-
wcichungen dürfen nicht mehr als eine halbe Stunde betragen. Die
gesetzlichen Bestimmungen über die zulässige Dauer der Beschäftigung
bleiben unberührt.

1.	Materialien: Entw. S. 5, 23 u. 24; Komm.Ber. S. 35;
Stenograph.Berh. S. 5000ff.; S. 7623; S. 8836 u. 8837. § 19 (Entwurf
§ 18) wurde unverändert Gesetz.

2.	Die gesetzliche Zeit in Deutschland ist die mittlere Sonnenzelt
des fünfzehnten Längengrades östlich von Greenwich (Gesetz vom 12. März 1893
betr. die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung (RGBl. S. 93).

Die im § 19 gestatteten Abweichungen entsprechen der Vorschrift des
Gesetzes vom 31. Juli 1895 (RGBl. S. 426).

Es verbleibt bei den Bestimmungen des Gesetzes vom 12. März 1893,
wenn nicht die höhere Verwaltungsbehörde von den ihr durch § 19 gegebenen
Befugnissen Gebrauch machte.

3.	Höhere Verwaltungsbehörde: Vgl. § 22 und preuß. Aus-
führungsbestimmungen unter A Ziffer 1 hier Anhang II.

4.	Die Bestimmung des § 19 wird selten Anwendung finden. Sie ist
für den Kinderschutz selbst nicht von praktischer Bedeutung, weil nicht etiva
die Beschränkungsdauer selbst verlängert werden kann. Es handelt sich nur
um eine Verschiebung der Arbeitsdauer, wenn es in Deutschland überhaupt
noch Orte gibt, wo sich die „gesetzliche Zeit", d. h. die mitteleuropäische, nicht
auch als Ortszeit eingebürgert haben sollte. Aus diesem Grunde wurde auch
bereits bei der Beraiting des Gesetzes darauf hingewiesen, daß der vorliegende
Paragraph eigentlich überflüssig sei (vgl. Drucksachen des Reichstages,
172. Sitzung, 23. April 1902, S. 5000 (D)). Rohmer S. 832; Spangenberg

S.	96; Neukamp S. 34; v. Rohrscheidt S. 76.
        <pb n="118" />
        ﻿106

Kinderschutzgesetz,

§ 20.

Besondere polizeiliche Befugnisse.

Die zuständigen Polizeibehörden können im Wege der Verfügung
eine nach den vorstehenden Bestimmungen zulässige Beschäftigung,
sofern dabei erhebliche Mißstände zutage getreten sind, auf Antrag
oder nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde für einzelne Kinder
einschränken oder untersagen, sowie, wenn für das Kind eine Ar-
beitskarte erteilt ist (§ 11), diese entziehen und die Erteilung einer
neuen Arbeitskarte verweigern.

Die zuständigen Polizeibehörden sind ferner befugt, zur Be-
seitigung erheblicher, die Sittlichkeit gefährdender Mißstände im
Wege der Verfügung für einzelne Gast- oder Schankwirtschaften
die Beschäftigung von Kindern weiter einzuschränken oder zu
untersagen.

1.	Materialien: Entw. S. 4, 5, 23 u. 24; Komm.Ber. S. 35 u.
36, Stenogr.Verh. S. 5000ff.; S- 7623, 8836 u. 8837.

§ 19 des Entwurfs enthielt nur Abs. 2 mit dem Zusatz hinter „Schank-
wirtschaften" : „und für einzelne Unternehmer öffentlicher theatralischer Vor-
stellungen und anderer öffentlicher Schaustellungen". In der Kommission
bekam der Paragraph die heutige Fassung, welche auch vom Reichstage an-
genommen wurde.

Über „Polizei" s. Conrad, Handwörterbuch Bd. VI, Jena 1801, S. 108 ff.

2.	Die zuständigen Polizeibehörden: (§22). Nach den preuß.
Ausführungsbestimmungen, hier im Anh. H, gelten „als Polizeibehörden
im Sinne des §20 die Ortspolizeibehörden. „Unter der Bezeichnung
Ortspolizeibehörde ist derjenige Beamte oder diejenige Behörde zu ver-
stehen, welchen die Verwaltung der örtlichen Polizei obliegt."

3.	im Wege der Verfügung: Polizeiverfügungen sind Gebote,
Verbote oder Ermächtigungen der Polizeibehörden für einzelne konkrete
Fälle an e i n z e l n e Personen. (Siehe dazu Soz. Pr. XIII Sp. 307 Anm. 12.)
Nach Abs. 1 § 20 müssen „erhebliche Mißstände" vorhanden sein. Dagegen
rechtfertigen erhebliche Mißstttnde, welche die Sittlichkeit nicht gefährden,
nicht den Erlaß einer Verfügung nach Abs. 2 § 17. (Vgl. dazu Anm. 6
zu § 17 und die Anmerkungen zu ß 30.)

4.	Schulaufsichtsbehörde: (§ 22). Nach den Preußischen Aus-
sührungsbestimmungen, hier unter A Ziffer 3 im Anhang II: der K r e i s -
schulinspektor. Siehe auch hier Teil I S. 28ff. u. Anm. 7 zu § 8.

5.	einschränken oder untersagen: s. dazu die Anm. zu ß 4
und Anm. 2 zu § 30.
        <pb n="119" />
        ﻿III. Gemeinsame Bestimmungen § 80.

107

6.	Arbeitskarte: s. § 11 und die Anm.

7.	sür einzelne Gast- und Schankwirtschaften: Siehe die
Anm. 4 zu §§ 7 u. 16 und die Anm. zu § 30. Es ist nicht angegeben ob sich
die Einschränkung auf eine Art der Beschäftigung oder auf die Zeit beziehen
soll, mithin kann sie nach beiden Seiten hin erfolgen. Die Polizei kann
z. B. dem Gastwirte untersagen, in seiner „Damenkneipe" einen Jungen von
13 Jahren den Kellnerinnen die Gläser spülen zu helfen. Läßt die Polizei
sonstige Arbeiten des Knaben im Betriebe dieser Gastwirtschaft aber weiter
zu, so schränkt sie die Beschäftigung nur ein.

8.	Das Beschwerdeverfahren gegen polizeiliche Verfügungen regelt
sich nach Landesrecht. Ein Antrag, welcher in Gemäßheit der §§ 20, 21
Gew.Ordn. Rekurs einführen wollte, wurde abgelehnt, weil er zu weit gehe,
wegen Verweigerung einer Arbeitskarte die Anrufung der kollegialen Ent-
scheidung der höchsten Instanzen zuzulassen.

9.	Strafbestimmung: 8 24 Abs. 1 Ziffer 2 u. Abs. 2 sofern die
Verfügung die Beschäftigung fremder; § 25 Abs. 2 Ziffer 2 it. Abs. 2,
wenn die Verfügung die Beschäftigung eigener Kinder betrifft.

10.	Für Preußen bestimmen die g§ 127 und 128 deS Landesver-
waltnngsgesetzes v. 30. Juli 1883 (G.S. S. 195—236) folgendes:

§ 127: „Gegen polizeiliche Verfügungen der Orts- und

Kreispolizeibehörden findet, soweit das Gesetz nicht aus-
drücklich anderes bestimmt, die Beschwerde statt, und zwar:

a)	gegen die Verfügungen der Ortspolizeihehörden auf dem
Lande oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt,
deren Einwohnerzahl bis zu 10 000 Einwohnern beträgt,
an den Landrat und gegen dessen Bescheid an den
Regierungspräsidenten;

b)	gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden eines
Stadtkreises mit Ausnahme von Berlin, einer zu einem
Landkreise gehörigen Stadt mit mehr als 10 000 Ein-
wohnern, oder des Landrats an den Regierungspräsidenten,
und gegen dessen Bescheid an den Oberpräsidenten;

c)	gegen ortspolizeiliche Verfügungen in Berlin an den
Oherpräsidenten.

Gegen den in letzter Instanz ergangenen Bescheid des

Regierungspräsidenten hezw. des Oberpräsidenten findet die

Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt.

Die Klage kann nur darauf gestützt werden,
        <pb n="120" />
        ﻿108

Kinderschutzgesetz.

1.	daß der angefochtene Bescheid durch Nichtanwendung
oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts, ins-
besondere auch der von den Behörden innerhalb ihrer
Zuständigkeit erlassenen Verordnungen den Kläger in
seinen Rechten verletze;

2.	daß die tatsächlichen Voraussetzungen nicht vorhanden
seien, welche die Polizeibehörde zum Erlasse der Ver-
fügung berechtigt haben würden.

Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen
polizeilichen Verfügung erstreckt sich auch auf diejenigen
Eälle, in welchen bisher nach § 2 des Gesetzes v. 11. Mai 1842
(G.S. S. 192) der ordentliche Rechtsweg zulässig war. Die
Entscheidung ist endgültig, unbeschadet aller privatrechtlichen
Verhältnisse.“

§ 128: „An Stelle der Beschwerde in allen Fällen des
§ 127 findet die Klage statt, und zwar:

a)	gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf dem
Lande oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt,
deren Einwohnerzahl bis zu 10000 Einwohnern beträgt,
bei dem Kreisausschusse;

b)	gegen die Verfügungen des Landrats oder der Orts-
polizeihehörden eines Stadtkreises oder einer zu einem
Landkreise gehörigen Stadt mit mehr als 10 000 Ein-
wohnern bei dem Bezirksausschüsse.

Die Klage kann nur auf die gleichen Behauptungen ge-
stützt werden, wie die Klage bei dem Oberverwaltungsge-
richte (§ 127 Abs. 3 und 4).“

§ 21.

Aufsicht.

Insoweit nicht durch Bundesratsbeschluß oder durch die Landes-
regierungen die Aufsicht anderweitig geregelt ist, finden die Be-
stimmungen des § 139 b der Gewerbeordnung Anwendung.

In Privatwohnungen, in denen ausschließlich eigene Kinder
beschäftigt werden, dürfen Revisionen während der Nachtzeit nur
        <pb n="121" />
        ﻿IV. Gemeinsame Bestimmungen § 21.

109

stattfinden, wenn Tatsachen vorliegen, welche den Verdacht der
Nachtbeschäftigung dieser Kinder begründen.

1 Materialien. Entw. S. 6, 23 und 24; Komm.Ber. S. 36—38
Stenograph.Verh. S. 5000 ss.; S. 7623 und 8836.	.

§ 20 des Entwurfs hat folgenden Inhalt: „Inwieweit auf dm Aufs ch
über die Ausführung dieses Gesetzes die Bestimmungen des § 13J5 der
Gcw.Ordn. Anwendung finden, bestimmt der Bundesrat". Die Motive &amp;.
dazu lauten: „die Aussicht über die Durchführung der Bestimmungen wir
von den örtlichen Polizeibehörden auszuüben fein. Daneben soll durch § 2
der Bundesrat ermächtigt werden, zu bestimmen, inwieweit die Vorschriften
des Z 139b Gew.Ordn. Anwendung finden sollen.

Von der Kommission wurde der Abs. 2 dem Paragraphen eingefügt
urrd dieser dann nach Abänderung der Abs. 1 angenommen. Der Paragraph
fand ohne Debatte die Zustimmung des Reichstages.

2. Anderweitige Regelung durch Bundesratsbeschluß
oder durch die Landesregierungen. Die Regelung der Aufsicht hat
in erster Linie der Bundesrat. Erst wenn der Bundesrat es unterläßt,
die Aufsichtsbeamten zu benennen, oder aus feine Befugnis aus § 21 ver-
zichtet, treten die Landesregierungen ein (Entsch. des OVGBl.

S. 291, Bd. IV S. 264, Reger Bd. I S. 8 und Kamptz Annalen Bd. IV
S. 78). Siehe über den Antrag des Gewerbegerichts Berlin, Reichsarbeüs-
blatt Nr. 10 vom Januar 1904 und Soz. Pr. XIII Sp. 368. Jnsoiveit nicht
die Aufsicht derart „anderweitig geregelt ist" haben die im § 139 b Gewerbe-
ordnung bezeichneten Beamten (Gewerbeinspektoren, Gewerberäle) die liber-
wachnng der Ausführung des Kinderfchutzgefetzes. 8 139 b Gew.Ordn. lautet.

Dis Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen
der §§ 105 a, 105 h Ahs. 1, 105 c bis 105 h, 120 a bis
120 e, 134 bis 139 a ist ausschließlich oder neben den ordent-
lichen Polizeibehörden besonderen von den Landesregierungen
zu ernennenden Beamten zu übertragen. Denselben stehen
bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse dei
Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen
Revision der Anlagen zu. Sie sind, vorbehaltlich der An
zeige von Gesetzwidrigkeiten, zur Geheimhaltung der amtl
zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- nnd Betrie
Verhältnisse der ihrer Revision unterliegenden Anlagen zu

verpflichten.

Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen
diesen Beamten und den ordentlichen Polizeibehörden
        <pb n="122" />
        ﻿110	Kinderschutzgesetz.

der verfassungsmäßigen Regelung in den einzelnen Bundes-
staaten vorbehalten.

Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre
amtliche Tätigkeit zu erstatten. Diese Jahresberichte oder
Auszüge aus denselben sind dem Bundesrat und dem Reichs-
tag vorzulegen.

Die auf Grund der Bestimmungen der §§ 105 a bis
105 h, 120 a bis 120 e, 134 bis 139 a auszuführenden amt-
lichen Revisionen müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit,
namentlich auch in der Nacht, während des Betriebes ge-
statten.

Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten
Beamten oder der Polizeibehörde diejenigen statistischen
Mitteilungen über die Verhältnisse ihrer Arbeiter zu machen,
welche vom Bundesrat oder von der Bandes-Zentralbehörde
unter Pestsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen und
Formen vorgeschrieben werden.

Siehe hierzu für Preußen Allerhöchsten Erlaß vom 27. April 1891,
helr. die Anstellung von Negierungs- und Gewerberäten und die Organi-
sation der Gewerbeinspektion (GS. S. 165); die Vorbildungs- und Prüfungs-
ordnung vom 7. September 1897 nebst Ausf.Anw. vom 13. November
1897 (Min.Bl. 1898 S. 29); die Dienstanweisung für die Gewerbeanssichts-
beamten vom 23. März 1892 (Min.Bl. S. 160).

Es wurde in der Kommission von einem Regierungsvcrtreter ausgeführt,
daß, ivenn die Aufsicht den Gewerbebeamten übertragen werde, das Aufsichts-
personal bedeutend vermehrt werden müsse. Über die Zuziehung von Frauen
würden die Landesregierungen zu entscheiden haben. Hauptsächlich werde die
Mitwirkung der Lehrer erwartet. Aus der Kommission wurde bemerkt,
daß zur Vermeidung von Konflikten mit der Familie die Lehrer ihre Mit-
teilungen an die Schulaussichtsbehörde zu machen hätten. Siehe hier
Teil I S. 28 ff. Zwick 67 und 68; Spangenberg S. 100 und 101; Rohmer
S. 834; v. Rvhrscheidt S. 80 Anm. 5 und Soz. Pr. XII Nr. 10 Sp. 257
und die preußischen Ausführungsbestimmungen unter A. Be-
hörden Ziffer 3, hier im Anhang II.

Wer cs unterläßt, den durch § 139 b für ihn begründeten Verpflich-
tungen nachzukommen, wird mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im
Unvermögensfalle niit Haft bis zu acht Tagen bestraft (§ 149 Ziffer 1
Gew.Ordn.).

3.	Revisionen während der Nachtzeit: Das Gesetz sagt nicht,
        <pb n="123" />
        ﻿IV. Gemeinsame Bestimm. §§ 31, 22, V. Strafbestimm. § 23. 111

was unter „Nachtzeit" zu verstehen sei. Auch die preußischen Ausführungs-
bestimmungen enthalten nichts über den Begriff der Nachtzeit. Neukamp
S. 36 erklärt wohl mit Recht, daß die Zeit von 8 Uhr abends bis 8 Uhr-
morgens gemeint sei, während welcher gemäß §§ 5 Abs. 2, 13 Abs. 1 eine
Beschäftigung auch von solchen Kindern nicht stattfinden darf, deren Be-
schäftigung im übrigen zulässig ist. Anderer Ansicht v. Rohrscheidt S. 80
und Spangenberg S. 103. Der Begriff der Nachtzeit lverde sich, führen
beide aus, nach den tatsächlichen Verhältnissen zu richten haben und sei nach
Lage des einzelnen Falles auszulegen,

Nur wenn „Tatsachen" vorliegen, ist nächtliche Revision zulässig,
unbestimmter Verdacht ist nicht ausreichend. Absatz 2 des 8 21 schränkt also
§ 139 b Gew.Ordn. Abs. 4 ein. Rohmer S. 834. Im Falle der Be-
schäsiigung auch nur eines fremden KindeS ist die nächtliche Revision un-
beschränkt. Ob begründeter Verdacht vorliegt, wird der Aussichtsbeamte
'»eist nur durch den Lehrer erfahren können. Vgl. noch preuß. Ausführ.Bc-
siim. unter „II Aufsicht" Ziffer 31, hier Anhang II; dazu Teil I S. 30.

8 22.

Zuständige Behörden.

Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter der Bezeichnung:
höhere Verwaltungsbehörde, untere Verwaltungsbehörde, Schul-
aufsichtsbehörde, Gemeindebehörde, Polizeibehörde, Ortspolizeibehörde
zu verstehen sind, wird von der Zentralbehörde des Bundesstaats
bekannt gemacht.

1.	Materialien: Entw. S. 6, 23 u. 24; Komm.Ber. S. 38
Stcnograph.Verh. S. 5000 ff., S. 1623, S. 8837.

Von der Kommission lvurde in den Z 21 des Entwurfs ljetzt 22) das
Wort „Schulaufsichtsbehörde" eingeschaltet. Mit dieser Abänderung wurde
der Paragraph Gesetz, tf 22 ist dem § 166 Gew.Ordn. nachgebildet.

2.	Siehe über die „zuständigen Behörden" die preußischen Ausführungs-
bestimmungen, hier im Anhang II unter „A. Behörden". Für Bayern vgl.
Nachtrag S. 157.

V.	Strafbestimmungen.

8 23.

Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark wird bestraft, wer
den §§ 4 bis 8 zuwiderhandelt.
        <pb n="124" />
        ﻿112

Kinderschutzgesetz.

Im Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann auf Ge-
fängnisstrafe bis zu sechs Monaten erkannt werden.

Der § 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet Anwendung.

1.	Materialien: Entw. S. 6 u. 24; Komm.Ber. S. 38 u. 39;
Stenograph.Verh. S. öOOOff., S. 7623, S. 8837.

Abs. 2 ist von der Kommission eingefügt. Abs. 1 u. 3 sind mit dem
Entwurf gleichlautend. § 23 entspricht dem § 146 Gew.Ordn.

2.	Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark: Da die Zuwider-
handlungen mit Geldstrafe von mehr als 150 Mk. und nach Abs. 2 mit
Gefängnis bedroht sind, so stellen sie Vergehen dar (ZI StGB.). Mindest-
betrag der Geldstrafe 3 Mk. (.§ 27 StGB-). Umwandlung der Geldstrafe,
welche nicht beigetrieben werden kann, in Gefängnisstrafe gemäß § 28 StGB.
Abs. 1.

Die Geldstrafe kann in Haft umgeivandelt werden, wenn die erkannte
Strafe nicht den Betrag von 600 Mk. und die an ihre Stelle tretende Frei-
heitsstrafe nicht die Dauer von 6 Wochen übersteigt (§ 28 SiGB. Abs. 2).
Vgl. dazu Z 29 StGB.: Bei Umwandlung einer wegen eines Vergehens
erkannten Geldstrafe ist der Betrag von 3 bis 15 Mk. einer eintägigen Frei-
heitsstrafe gleichzuachten.

3.	Gewohnheitsmäßige Zuwiderhandlung — (Gefängnis-
strafe): Ebenfalls Vergehen, Mindestbetrag der Gefängnisstrafe ein Tag
(§ 16 StGB.). Es kann aber auch auf Geldstrafe erkannt werden. Straf-
verfolgung verjährt in 5 Jahren (§ 67 StGB.). Über Verjährung der
Strafvollstreckung s. § 70 StGB. v. Rohrscheidt S. 86 Anm. 2.

Der Versuch der Vergehen bleibt straflos, da derselbe nur in den
Fällen bestraft wird, in welchen das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt (§ 43
Abs. 2 StGB.). Es gelangen unter „V Strafbestimmungen" überhaupt
die allgemeinen Grundsätze des StGB, zur Anwendung (§§ 1 bis 79 StGB.),
es sei denn, daß das Gesetz anderes (wie z. B. im ß 28) ausdrücklich vor-
schreibt. Rohmer S. 835; Neukamp S. 37; v. Rohrscheidt S. 82.

G elv o h n h e i t s in ä ß i g k e i t ist „ein durch Übung ausgebildeter, selbst-
tätig fortwirkender Hang, dessen Befriedigung dem Täter bewußt oder un-
bewußt zur Gewohnheit geworden ist" (Entsch. des RG. in Strafsachen
Bd. 32 S- 396, Bd. 34 S. 310). Hiernach ist also eine mehrmalige
Vornahme der Handlung mit der Geneigtheit, dieselbe auch ferner zu wieder-
holen, vorausgesetzt. Vgl. dazu -Oppenhoff, das Strafgesetzbuch für das Deutsche
Reich 12. Ausgabe Note 4sf. zum § 150, ebenso Ohlshausen, Kommentar zum
StGB. Note 3-7 zum 8 260.

4.	§ 23 bedroht die gesetzwidrige Beschäftigung fremder
Kinder. Jede, auch nur gelegentliche Zuwiderhandlung wird bestraft,
gleich gültig, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Über Irrtum
s. Z 59 StGB. Haftung der Angestellten gemäß § 29 des KSchG.
        <pb n="125" />
        ﻿V. Strafbestimmungen § 24.

113

5.	Anwendung des § 7b des Gerichtsvcrfassungsgesetzes:
Die Strafkammer kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei Eröffnung des
Hauptverfahrens die Verhandlung und Entscheidung dem Schöffengericht
überweisen, sofern nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß auf
keine höhere Strafe als auf Gefängnis von höchstens 3 Monaten oder auf
Geldstrafe von höchstens 600 Mk. zu erkennen sein wird (vgl. auch § 27
Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes).

Das Schöffengericht kann aber von der Ansicht der Strafkammer ab-
weichen und eine höhere Strafe als 3 Monate Gefängnis oder 600 Mk. aus-
sprechen. Spangenberg S. 105 und 106; Rohmer 835 und 836; v. Nohr-
scheidt S. 82 und 83.

8 24.

Mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark wird bestraft:

1.	wer dem § 9 zuwider Kindern an Sonn- und Festtagen
Beschäftigung gibt;

2.	wer den auf Grund des 8 20 hinsichtlich der Beschäftigung
fremder Kinder endgültig ergangenen Verfügungen zuwiderhandelt.

Im Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann auf Haft
erkannt werden.

1.	Materialien: Entw. S. 6 u. 24; Komm.Ber. S. 38 u. 39;
Stenograph.Verh. S. 5000 ff., S. 7523 u. 8837.

§ 23 des Entwurfs lautete: „Mit Geldstrafe bis zu 600 Mark wird
bestraft: 1. wer dem § 9 zuwider Kindern an Sonn- und Festtagen Be-
schäftigung gibt; 2. wer den §8 12 bis 14, § 16 Abs. 1 zuwiderhandelt; 3. wer
den auf Grund des § 19 endgültig ergangenen Verfügungen oder den auf
Grund des § 15 Abs. 2, g 16 Abs. 2 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt."

Von der Kommission (Ber. S. 38) wurden die Zuwiderhandlungen gegen
die Bestimmungen über die Beschäftigung eigener Kinder aus dem Paragraphen
herausgenommen und zum Inhalt eines neuen Paragraphen gemacht. (Siehe
8 25.) Dort sind die Strafen bedeutend herabgesetzt, um die sog. kleinen
Keute, die hier in Frage kommen, nicht zu hart zu treffen. Sonst würde,
werd^ ^ ^setz, welches segensreich wirken solle, beim Volke verhaßt

„ Der Reichstag nahm die Gesetzesvorschläge der Kommission unver-
ändert an.

8 24 entspricht dem g 146 a Gew.Ordn.

2.	Die Zuwiderhandlungen des Paragraphen sind Vergehen. Siehe
dazu Sinnt. 2 u. ff. zu § 23. Nach ausdrücklicher Vorschrift des g 28 (siehe

8
        <pb n="126" />
        ﻿114

Kinderschutzgesctz.

dort) verjähren die Vergehen des § 24 in drei Monaten. Ebenso wie
§ 23 bezieht sich § 24 aus die Beschäftigung fremder Kinder.

3.	Bezüglich der Umwandlung der Geldstrafe im Unvermögensfalle
(s. Anm. 2 zum § 23) macht Neukamp S. 38 darauf aufmerksam, daß bei
einem gewohnheitsmäßigen Zuwiderhandeln nur auf Haft (§ 18 StGB.),
nicht aber auf Gefängnis, wohl dagegen auf Geldstrafe erkannt werden könne.

4.	Endgültig ergangene Verfügungen: (s. dazu § 20). End-
gültig ist die Verfügung dann, wenn die Beschwerde nicht fristgemäß eingelegt
oder fruchtlos war. Vgl. dazu v. Landmann-Rohmer Bd. II S. 460 Anm. 6
zu 8 147.

5.	Über gewohnheitsmäßige Zuwiderhandlung s. Anm. 3
zu § 23.

6.	kann auf Haft erkannt werden: Höchstbetrag sechs Wochen,
Mindestbetrag ein Tag (8 18 StGB.). Zuständig sind die Schöffengerichte
(§ 27 Ziffer 2) des Gerichtsverfassungsgesetzes.) Rvhmer S. 836; Spangen-
berg S. 106; Neukamp S. 38; v. Nohrscheidt S. 83.

7.	Nach ß 24 sind die Verstöße a) gegen die Sonntagsruhe (§ 9
s. daselbst) und b) gegen die polizeilichen Verfügungen des 8 20
(f. dort) mit Strafe bedroht. Vgl. dazu 8 25 Abs. 1 Ziffer 2 u. v. Land-
mann-Rohmer Bd. II Anm. 6 zu 8 147.

8 25.

Mit Geldstrafe bis zu cinhundertfünfzig Mark wird bestraft:

1.	wer den §8 12 bis 16, § 17 Abs. 1 zuwiderhandelt;

2.	wer den auf Grund des 8 20 hinsichtlich der Beschäftigung
eigener Kinder endgültig ergangenen Verfügungen oder den auf
Grund des 8 17 Abs. 2 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt.

Im Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann auf Haft
erkannt werden.

1.	Materialien: Eutw. S. 6 u. 24; Komm.Ber. S. 38 u. 39;
Stenograph.Verh. S. 5000 ff., S. 7623 u. 8837.

Vgl. Anm. 1 zu 8 24.

2.	8 25 behandelt die Vorschriften über die Beschäftigung eigener
Kinder. Die Strafbestimmungen gegen die gesetzwidrige Beschäftigung eigener
Kinder sind b e d c u t e n d m i l d e r als die bei der Beschäftigung fremder Kinder.
Sie treffen die Eltern oder Pflegeeltern (Motive S. 15 a. A. 8 3 Abs. 1).
Die Zuwiderhandlungen sind Übertretungen (8 1 StGB.), Mindestbetrag
der Geldstrafe »ach 8 27 StGB. 1 Mk. Bei Unvermögen Umwandlung der
Geldstrafe in Haft. Betrag von 1—15 Mk. einer eintägigen Haftstrafe gleich-
zuachten. Die Strafverfolgung verjährt in drei Monaten (8 67 StGB.).
        <pb n="127" />
        ﻿V. Strafbestimmungen §§ 26 u. 27.	Hg

Zuständig ist das Schöffengericht (§ 27 Ziffer 1 Gerichtsverfassungsgesetzes),
Vgl. über Verjährung der Strafvollstreckung Anm. 3 zu § 23.

3.	Unter § 25 gehört auch der Fall des § 3 Abs. 3 KSchG. Als Täter
werden regelmäßig die Eltern und sonstigen nahen Verwandten (8 3 Abs. 1)
zur Rechenschaft gezogen werden. Siehe auch 8 29 unten und § 151 Gew.Ordn.

4.	Gewohnheitsmäßige Zuwiderhandlung: s. dazu Anm. 3
zu Z 23 u. Anm. 5 zu § 24. Rohmer S. 837 u. 838; Spangenberg S. 108;
Neukamp S. 38; v. Rohrscheidt S. 84.

8 26.

Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark werden Arbeitgeber be-
straft, welche es unterlassen, den durch § 10 für sie begründeten
Verpflichtungen nachzukommen.

1.	Materialien: Entw. S. 6 u. 24; Kvmm.Ber. S. 38 u. 39;
Stenograph.Berh. S. 5000ff.; S. 7623 u. 8837.

§ 24 des Entwurfs (jetzt 26) wurde von Kommission und Reichstag
unverändert angenommen.

2.	Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark: Dem Z 149 Abs. 1
Zisf. 7 Gew.Ordn. nachgebildet. Übertretung: Siehe über die allgemeinen
Vorschriften des StGB. Anm. 2 zu 8 25.

Mit Geldstrafe bis zu 30 Mark wird also der Arbeitgeber bestraft,
welcher der Ortspolizeibehörde nicht mitteilt, daß fremde Kinder in seiner Be-
triebsstätte, Werkstätte oder überhaupt in irgend einer Weise regelmäßig von
ihm beschäftigt werden. Die bezüglichen Angaben über die Art des Betriebes
(der Arbeit) zu unterlassen, ist ebenfalls strafbar. Siehe noch 8 29 unten
und Z 151 Gew.Ordn. Rohmer S. 838 u. 839; Spangenberg S. 109.

8 27.

Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark wird bestraft:

1.	wer entgegen der Bestimmung des § 11 Abs. 1 ein Kind
in Beschäftigung nimmt oder behält;

2.	wer der Bestimmung des § 11 Abs. 3 in Ansehung der
Arbeitskarten zuwiderhandelt.

1.	Materialien: Entw. S. 6 u. 24; Kvmm.Ber. S. 38 u. 39,
Stenograph.Berh. S. 5000ff.; S. 7623, S. 8837.

8 27 (8 25 des Entwurfs) ist von der Kommission und dem Reichstage
unverändert angenommen worden. Siehe Anm. 2 zu 8 25.

2.	(Selbstlose bis zu zwanzig Mark: 8150 Gew.Ordn. welchem
§ 27 entspricht, droht an Geldstrafe in gleicher Höhe und im Unvermögens-
        <pb n="128" />
        ﻿116	Kinderschutzgesetz.

falle Haftstrafe bis zu drei Tagen für jeden Fall der Verletzung deS
Gesetzes.

Die Verstöße gegen § 11 Abs. 1 u. 3 sind Übertretungen (§ 1
StGB.). Die Geldstrafe (Mindestbetrag 1 Mark nach § 27 StGB.) wird
bei Unvermögen in Haftstrafe umgewandelt (§§ 28 u. 29 StGB.). Die
Strafverfolgung verjährt in drei Monaten (§ 67 Abs. 3 StGB.). § 27 kommt
nur bei Beschäftigung fremder Kinder in Frage (s. hier § 11 u. Anm.).

3.	Nur gelegentliche (s. Anm. 6 zu § 10) Beschäftigung erfordert
nicht Lösung einer Arbeitskarte.

4.	Anwendung des § 151 Gew.Ordn. nach § 29. Rohmer S. 839;
Spangenberg S. 109.

8 28.

Die Strafverfolgung der im § 24 bezeichneten Vergehen ver-
jährt binnen drei Monaten.

1.	Materialien: Entw. S. 6 u. 24; Komm.Ber. S. 38 u. 39;
Stenogr.Verh. S. 5000 ff., S. 7623 u. S. 8837. Der Entwurf ist von der
Kommission und im Reichstage unverändert angenommen.

2.	Die Bestimmung über die Verjährung der Strafverfolgung
der im Z 24 bezeichneten Vergehen rechtfertigt sich nach den Motiven S. 24
mit Rücksicht auf die Vorschrift in § 145 Abs. 2 Gew.Ordn., welche von Z 67
StGB, abweicht.

Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die strafbare Handlung
begangen ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges
(Z 67 Abs. 4 StGB, und Rohmer S. 839, Spangenberg S. 107 Anm. 3 a. E.).
Vgl. noch Anm. zu § 24.

Rohmer S. 839; Spangenberg S. 109; Neukamp S. 39; v. Rohr-
scheidt S. 86.

8 29.

Die Bestimmungen des § 151 der Gewerbeordnung finden
Anwendung.

1.	Materialien: Entw. S. 6 und 24; Komm.Ber. S. 38 und
39; Stenogr.Verh. S. 5000 ff.; S. 7623 und S. 8837.

2.	Z 151 der Gewerbeordnung lautet:

Sind bei der Ausübung des Gewerbes polizeiliche Vor-
schriften von Personen übertreten worden, welche der Ge-
werbetreibende zur Leitung des Betriebes oder eines Teiles
desselben oder zur Beaufsichtigung bestellt hatte, so trifft
        <pb n="129" />
        ﻿Y. Strafbestimmungen § 29.

117

die Strafe diese letzteren. Der Gewerbetreibende ist neben
denselben strafbar, wenn die Übertretung mit seinem Vor-
wiesen begangen ist oder wenn er bei der nach den Ver-
hältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebs,
oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der Betriebs-
leiter oder Aufsichtspersonen es an der erforderlichen Sorg-
falt hat fehlen lassen.

Ist an eine solche Übertretung der Verlust der Kon-
zession , Approbation oder Bestallung geknüpft, so findet
derselbe auch als Folge der von dem Stellvertreter be-
gangenen Übertretung statt, wenn diese mit Vorwissen des
verfügungsfähigen Vertretenen begangen worden. Ist dies
nicht der Fall, so ist der Vertretene bei Verlust der Kon-
zession, Approbation usw. verpflichtet, den Stellvertreter zu
entlassen.

3.	Nach den Motiven S. 24 erwies sich „die Vorschrift des § 151 der
Gcw.Ordn. über die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Betriebsleitern usw.
auch für den vorliegenden Gesetzentwurf als erforderlich".

Zu § 151 s. im allgemeinen v. Landmann-Rohmer Bd. II S. 487 ff.
oben. Vgl. dazu Rohmer S. 839, Spangenberg S. 110, Neukamp

S.	40, v. Rohrscheidt S. 86 ff.

4.	Beispiel zum § 151 Gew.Ordn. Abs. 1. Bäckermeister 36.
hat Fräulein R. mit der Leitung einer Filiale beauftragt. Das Fräulein
gibt den beschäftigten Kindern die Anweisung, die Backwarenbeutel nach
8 Uhr abends von den Kunden einzuholen oder vor J/26 Uhr früh am
nächsten Morgen zu packen. Sie wird bestraft wegen Übertretung des § 8
des Kinderschutzgesetzes. Bäckermeister T. wird mitbestraft, wenn er darum
wußte, daß sein Fräulein die Kinder in gesetzwidriger Weise arbeiten ließ.
Hat der Bäckermeister vielleicht 10 Filialen in allen Stadtteilen, so wird nach
den Verhältnissen eine eigene Beaufsichtigung kaum möglich sein. Er muß
um so größere Sorgfalt auf die Auswahl der Betriebsleiter und Aufsichts-
personen legen.

Trotz der Bestellung von Betriebsleitern (für den gewerblichen Betrieb
in vollem Umfange oder in einzelnen Abteilungen) hat der Gewerbetreibende
dennoch die Pflicht, soweit es die Verhältnisse zulassen, den Betrieb selbst zu
beaufsichtigen. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Kinder-
schutzgesetzes können also sowohl Arbeitgeber und Eltern usw. als auch die
von ihnen mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines
Teils desselben beauftragten Angestellten strafrechtlich zur Verantwortung
gezogen werden.
        <pb n="130" />
        ﻿118

Kindcrschutzgesetz.

5,	Zum § 151 Gew.Ordn. Abs. 2 vgl. die §§ 32, 33, 33 a, 53 mtb
54 daselbst. Siehe hierzu ZA 6 und 7 dieses Gesetzes. Rohmer S. 839;
Spangenberg S. 110; v. Rohrscheidt S. 86.

VI.	Schlußbestimmttngen.

§ 30.

Die vorstehenden Bestimmungen stehen weitergehenden landes-
rechtlichen Beschränkungen der Beschäftigung von Kindern in gewerb-
lichen Betrieben nicht entgegen.

1.	Materialien: Entw. S. 6, 24; Komm.Ber. S. 39, 40;
Stenograph.Verh. S. 5000 ff., S. 7623 u. S. 8837.

Z 30 (im Eniw. Z 28) ist von der Kommission und vom Reichstage
unverändert angenommen.

2.	Die Motive S. 24 erklären: „Nach § 28 sollen bestehende weiter-
gehende laudesrechtliche Beschränkungen bei der Beschäftigung von Kindern
in gewerblichen Betrieben aufrechterhalten bleiben und die Einfiihrung weiter-
gehender Beschränkungen auch für die Folge zulässig sein" (Zwick S. 42).
An mehreren Stellen spricht bereits die Gewerbeordnung von „weiter-
gehenden landesgesetzlichen Beschränkungen". So z. B. in den AZ 41a
Abs. 2 u. 105b Abs. 1. Die Gewerbeordnung bemerkt ferner im Z 155
Abs. 1, daß „wo in diesem Gesetz aus die Landesgesetze verwiesen ist,
unter den letzteren auch die verfassungs- oder gesetzmäßig erlassenen Ver-
ordnungen verstanden" sind. Vgl. dazu Laband, das Staatsrecht des
Deutschen Reichs 3. Ausl. Bd. I S. 543. Im § 30 ist nun die Rede von
Beschränkungen nach Landesrecht. Dem Begriffe „Landesrecht" sind ein-
zuordnen die Begriffe „Landgesetze", „Verordnungen" und „Gewohnheitsrecht".
Landesgesetze und Gewohnheitsrecht komnien hier nicht in Frage (Soz. Pr. XIII
Sp. 368), so daß es sich nur um Verordnungen der Polizeibehörden handeln
kann. Jedenfalls ist, wie Rohmer S. 840- ausführt, durch § 30 er-
reicht, daß landesrechtlichen Polizeiverordnungen über die Beschäftigung
von Kindern weder die Gewerbeordnung noch das Kinderschutzgesetz entgegen-
gehalten werden kann, sobald erstere weitergehen als die zitierten Gesetze.
Über das Polizeiverordnungsrecht in Preußen vgl. ZZ 136—145 des Gesetzes
über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (GS. S. 145)
und Rosin, das Polizeiverordnungsrecht in Preußen. Dazu Arndt, Ver-
ordnungsrecht Bd. III S. 31; Loening, Verwaltungsrecht S. 225 und
besonders Gneist, Verwaltung, Justiz usw. S. 73 und die dort zitierte
Literatur; ferner Soz. Pr. XIII Sp. 370 Anm. 9 und 12 (Unterschied zwischen
Polizeiverfügungen und Polizeiverordnungen). Polizeiverord-
nungen werden im §17 ausdrücklich genannt, Polizeiverfügungen im
        <pb n="131" />
        ﻿VI. Schlußbestimmungin § 30 u. 31.

119

8 20. Siehe darüber noch Soz. Pr. XIII Sp. 369 Amu. 6 und die An-
merkungen zu den 88 17 und 20.

Durch § 30 gibt das Kinderschutzgesetz selbst die Handhabe, den Mangel,
welcher durch die Einteilung der Kinder in fremde und eigene hervor-
gerufen ist, innerhalb der landesgesetzlichen Grenzen auszugleichen. Es sollte
daher den im Reichsarbcitsblatt Nr. 10 vom Januar 1904 abgedruckten An-
trägen des Getverbegerichts Berlin nähergetreten und stattgegeben werden,
sobald eine allgemeine Gefährdung der Kinder nachweisbar ist. Vgl. dazu
die hier im Anhang II wiedergegebenen preußischen Ausführungsbestimmungen.
Rohmer S. 839; Spangenberg S. 111.

Die kraft § 30 neben dem Kinderschutzgesetz gültigen, vorhandenen und
noch einzuführenden weiter als das ebengenannte Gesetz sich erstreckenden
Ortspolizeiverordnungen sind allgemeinerer Natur wie die der Polizei durch
8 20 a. a. O. gewährten Befugnisse. Die Bestimmungen des 8 20) geben
jedoch nicht bloß ein Einschränkungs-, sondern sogar ein Untersagungs-
recht im Einzelsalle. Beide Rechte sind durch Verfügung auszuüben. In
Gemäßheit des 8 30 ist dagegen durch Verordnung nur die Beschränkung
der Beschäftigung der Kinder festsetzbar. Die Motive sagen zu den der Polizei-
behörde durch 8 20 eingeräumten Rechten, daß „bei der Eigenart einzelner
Gast- und Schankwirtschaften sowie einzelner geringwertiger Unternehmungen
von Theatervorstellungen und Schaustellungen der völlige Ausschluß der
Kinderarbeit in solchen Betrieben geboten erscheinen könne. Im 8 19 (jetzt
8 20) wird daher empfohlen, der Ortspolizeibehörde bei solchen Betrieben
weitere Einschränkungen der Kinderarbeit und unter Umständen das völlige
Verbot derselben zu gestatten".

Die allgemeine Beschränkung der Tätigkeit der Kinder und ein Verbot
überhaupt Kinder zu beschäftigen, ist nach Abs. 2 8 20 angängig — gleich-
falls im Wege der Verfügung an Unternehmer einzelner Gast- und Schank-
wirtschaften zur Beseitigung erheblicher, dieSittlichkeit gefährdender Miß-
stände. Ein solches allgemeines Gebot oder Verbot kann für eine Anzahl
gleichartiger Schankwirlschaften erforderlich werden. Dann wird eine Polizei-
verordnung nach 8 30 am Platze sein.

8 31.

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1904 in Kraft.

1.	Materialien: Eutw. S. 6 u. 24; Komm.Ber. S. 39 u. 40;
StenograPh.Verh. S. 5000 ff., S. 7623 u. S. 8837.

2.	Nach dem Entwurf (8 29) sollte das Gesetz mit dem 1. Juli 1903
in Kraft treten. Von der Kommission wurde der Termin zunächst auf den
1. Oktober 1903, alsdann auf den 1. Januar 1904 hinausgeschoben, „im Hin-
        <pb n="132" />
        ﻿120

Kindcrschutzgesetz.

blick auf die technische Unmöglichkeit für die Regierung bis zum 1. Oktober
1803 fertig zu werden" (Bericht S. 40).

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel.

Gegeben Berlin im Schloß, den 30. März 1903.

(L. S.)	Wilhelm.

Graf von Posadowsky.

Anlage (zu § 4).

Verzeichnis derjenigen Werkstätten, in deren Betrieb, ab-
gesehen vom Austragen von Waren und von sonstigen
Botengängen, Kinder nicht beschäftigt werden dürfen.

Gruppe

der

Gewerbe-

statistik.

Bezeichnung der Werkstätten.

IV.	Werkstätten zur Anfertigung von Schieferwaren, Schiefertafeln
und Griffeln, mit Ausnahme von Werkstätten, in denen lediglich
das Färben, Bemalen und Bekleben sowie die Verpackung
von Griffeln und das Färben, Liniieren und Einrahmen von
Schiefertafeln erfolgt.

Werkstätten der Steinmetzen, Steinhauer.

Werkstätten der Steiubohrer, -schleiser und -Polierer.

Kalkbrennereien, Gipsbrennereien.

Werkstätten der Töpfer.

Werkstätten der Glasbläser, -ätzer, -schleifer oder -mattierer, mit
Ausnahme der Werkstätten der Glasbläser, in denen aus-
schließlich vor der Lampe geblasen wird.

Spiegelbelegereien.

V.	Werkstätten, in denen Gegenstände auf galvanischem Wege durch
Vergolden, Versilbern, Vernickeln und dergleichen mit Metall-
überzügen versehen werden oder in denen Gegenstände auf
galvauoplasttschem Wege hergestellt werden.

Werkstätten, in denen Blei- und Zinnspielwaren bemalt werden.
        <pb n="133" />
        ﻿VI. Schlußbestimmungen § 31 u. Anlage (zu 8 4).

121

Gruppe  der  Gewerbe-  statistik.	Bezeichnung der Werkstätten.
VI.	Blei-, Zink-, Zinn-, Rol- und Gelbgießereien und sonstige Metall- gießereien.  Werkstätten der Gürtler und Bronzeure.  Werkstätten, in denen Blei, Kupfer, Zink oder Legierungen dieser Metalle bearbeitet oder verarbeitet werden. Metallschleifereien und -polierereien.  Feilenhauereien.  Harnischmachereien, Bleianknüpfereien.
VII.	Werkstätten, in denen Quecksilber verwandt wird.  Werkstätten zur Herstellung von Explosivstoffen, Feuerwerks-
IX.	körpern, Zündhölzern und sonstigen Zünd'waren.  Abdeckereien.  Werkstätten, in denen Gespinste, Gewebe und dergleichen mittels
XI.	chemischer Agentien gebleicht werden.  Färbereien.  Lumpensort ierereien.  Felleinsalzereien, Gerbereien.
XII.	Werkstätten zur Verfertigung von Gummi-, Guttapercha- und Kautschukwaren.  Werkstätten zur Verfertigung von Polsterwaren. Noßhaarspinnereien.  Werkstätten der Perlmutterverarbeitung.
XIII.	Haar- und Borstenzurichtereien. Bürsten- und Pinselmachereien, sofern mit ausländischem tierischen Materiale gearbeitet wird. Fleischereien.
XIV.	Hasenhaarschneidereien.
XV.	Bettfedernreinigungsanstalten.  Cheniische Waschanstalten.  Werkstätten der Maler und Anstreicher.

1.	Das Verzeichnis ist Anlage zu Z 4.

2.	Materialien: Siehe Anm. 1 zu § 4 und ferner Stenograph-Verh.

S.	6011, 5014, 6017, 7614, 7615.

In der Kommission wurden am Entwürfe folgende Änderungen vor-
genommen: Es wurden eingefügt „Gipsbrennereien" in Gruppe IV; „Fcll-
einsalzereien, Gerbereien" in Gruppe XI; in Gruppe VI wurden nach dem
Worte „Quecksilber" die Worte des Entwurfs „zur Herstellung von Thermo-
        <pb n="134" />
        ﻿122	Kinderschutzgesetz.

meiern oder Barometern" gelöscht. Sonstige Anträge wurden abgelehnt
(Komm.Ber. S. 16, 17, 18).

3.	Werkstätten: Siehe § 18 Anm. 3. Vgl. dazu §§ 135 und 154
Abs. 3 Gew.Ordn. in Verbindung mit §§ 4,12 und 14 dieses Gesetzes; Rohmer
S. 842.

4.	Betrieb: Siehe § 4 Anm. 4.

5.	abgesehen vom Austragen usw.: Siehe §§ 8 und 12.

6.	§ 4 Abs. 2 behält dem Bundesrat die Abänderung des Verzeichnisses
vor. Siehe dazu Anm. 13 zu § 4, insbesondere bezüglich der Bekanntmachung
vom 17. Dezember 1903 zu Gruppe V Alinea 5 des Verzeichnisses (hier
Anhang III).

7.	Vgl. darüber was die Motive über die verbotenen „Werkstätten"
sagen, hier Teil I S. 2 ff.

Dazu ist noch zu erwähnen, daß man beiden Glasbläsereien nach
den Motiven von der Aufnahme derjenigen Werkstätten abgesehen hat,
in denen ausschließlich vor der Lampe geblasen wird, da hier in der Regel
kleinere Christbaumartikel re. hergestellt werden und nach den bisher gemachten
Erfahrungen Gesundheitsschädigungen nicht zu befürchten sind.

8.	Haar- und Borstenzurichtereien: Beschäftigung von Kindern
durchaus verboten. Anlagen, welche Haare zu Puppenfiguren verarbeiten,
sind zu diesen Zurichtereien nicht zu rechnen. (Erklärung eines Bundes-
ratskommissars in der 248. Reichstagssitzung am 31. Januar 1903 S. 7615
(0) (0); v. Rohrscheidt S. 93. (Siehe noch Reichsarbeiisblatt von 1903 Nr. 1
S. 51; Nr. 2 S. 111.)

9.	Bürsten- und Pinselmachereien: Verbot nur bei aus-
ländischem Materiale wegen der Gefahr der Milzbrandinfektion.
Schutz bei inländischem Materiale durch das Viehseuchengesetz. Im
Reichstage wurde von einem BundeSratskommissar bemerkt, daß „nach den
neuesten Erhebungen noch kein Fall von Milzbrandinfektion durch in-
ländisches Material festgestellt worden" (Reichstag S. 7615 (D). Nen-
kamp S. 43.
        <pb n="135" />
        ﻿Anhang I.

Gesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Getrieben.

Vom 30. März 1903. (RGBl. Nr. 14 S. 113-120.)

Wir Wilhelm, von Goites Gnaden Deutscher Kaiser, König von

Preußen re.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundes-
rats und des Reichstages, was folgt:

I.	Einleitende Bestimmungen.

8 1.

Auf die Beschäftigung von Kindern in Betrieben, welche als gewerb-
liche im Sinne der Gewerbeordnung anzusehen sind, finden neben den be-
stehenden reichsrechtlichen Vorschriften die folgenden Bestimmungen An-
wendung, und zwar auf die Beschäftigung fremder Kinder die §§ 4 bis 11,
auf die Beschäftigung eigener Kinder die §§ 12 bis 17.

§ 2.

Kinder im Sinne dieses Gesetzes.

Als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten Knaben und Mädchen
unter dreizehn Jahren sowie solche Knaben und Mädchen über dreizehn
Jahre, welche noch zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind.

8 3.

Eigene, fremde Kinder.

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als eigene Kinder:

1.	Kinder, die mit demjenigen, welcher sie beschäftigt oder mit dessen
Ehegatten bis zum dritten Grade verwandt sind,

2.	Kinder, die von demjenigen, welcher sie beschäftigt, oder dessen
Ehegatten an Kindesstatt angenommen oder bevormundet sind,
        <pb n="136" />
        ﻿124

Anhang I. Gesetz 6etr. Kinderarbeit usw.

3.	Kinder, die demjenigen, welcher sie zugleich mit Kindern der unter
1 oder 2 bezeichneten Art beschäftigt, zur gesetzlichen Zwangs-
erziehung (Fürsorgeerziehung) überwiesen sind,
sofern die Kinder zu dem Hausstande desjenigen gehören, welcher sie be-
schäftigt.

Kinder, welche hiernach nicht als eigene Kinder anzusehen sind, gelten
als fremde Kinder.

Die Vorschriften über die Beschäftigung eigener Kinder gelten auch für
die Beschäftigung von Kindern, welche in der Wohnung oder Werkstätte einer
Person, zu der sie in einem der im Abs. 1 bezeichneten Verhältnisse stehen
und zu deren Hausstande sie gehören, für Dritte beschäftigt werden.

II.	Beschäftigung fremder Kinder.

8 4.

Verbotene Beschäftigungsarten.

Bei Bauten aller Art, im Betriebe derjenigen Ziegeleien und über
Tage betriebenen Brüche und Gruben, auf welche die Bestimmungen der
§§ 134 bis 139 b der Gewerbeordnung keine Anwendung finden, und der in dem
anliegenden Verzeichnis aufgeführten Werkstätten, sowie beim Steinklopfen, im
Schornsteinfegergewerbe, in dem mit dem Speditionsgeschäfte verbundenen
Fuhrwerksbetriebe, beim Mischen und Mahlen von Farben, beim Arbeiten in
Kellereien dürfen Kinder nicht beschäftigt werden.

Der Bundesrat ist ermächtigt, weitere ungeeignete Beschäftigungen zu
untersagen und das Verzeichnis abzuändern. Die beschlossenen Abänderungen
sind durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage sofort
oder, wenn derselbe nicht versammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentritte
zur Kenntnisnahme vorzulegen.

8 5.

Beschäftigung im Betriebe von Werkstätten, im Handels-
gewerbe und in Verkehrsgewerben.

Im Betriebe von Werkstätten (§ 18), in denen die Beschäftigung von
Kindern nicht nach § 4 verboten ist, im Handelsgewcrbe (§ 105 b Abs. 2, 3
der Gewerbeordnung) und in Verkehrsgewerben (§ 105 i Abs. 1 a. a. O.)
dürfen Kinder unter zwölf Jahren nicht beschäftigt werden.

Die Beschäftigung von Kindern über zwölf Jahre darf nicht in der Zeit
zwischen acht Uhr Abends und acht Uhr Morgens und nicht vor dem Vormittags-
unterrichte stattfinden. Sie darf nicht länger als drei Stunden und während
der von der zuständigen Behörde bestimmten Schulferien nicht länger als
vier Stunden täglich dauern. Um Mittag ist den Kindern eine mindestens
zweistündige Pause zu gewähren. Am Nachmittage darf die Beschäftigung
erst eine Stunde nach beendetem Unterrichte beginnen.
        <pb n="137" />
        ﻿Anhang I. Gesetz betr. Kinderarbeit usw.

125

8 6.

Beschäftigung bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen
und anderen öffentlichen Schaustellungen.

Bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und anderen öffentlichen
Schaustellungen dürfen Kinder nicht beschäftigt werden.

Bei solchen Vorstellungen und Schaustellungen, bei denen ein höheres
Interesse der Kunst und Wissenschaft obwaltet, kann die untere Verwaltungs-
behörde nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.

8 7.

Beschäftigung im Betriebe von Gast- und von Schank-
wtrtschaften.

Im Betriebe von Gast- und von Schankwirtschaften dürfen Kinder
unter 12 Jahren überhaupt nicht und Mädchen (§ 2) nicht bei der Bedienung
der Gäste beschäftigt werden. Im Übrigen finden auf die Beschäftigung von
Kindern über 12 Jahre die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Anwendung.

§ 8.

Beschäftigung beim Austragen von Waren und bei sonstigen
Botengängen.

Auf die Beschäftigung von Kindern beim Austragen von Waren und
bei sonstigen Botengängen in den in §§ 4 bis 7 bezeichneten und in anderen
gewerblichen Betrieben finden die Bestimniungen des Z 5 entsprechende An-
wendung.

Für die ersten zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kann die
untere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde für
ihren Bezirk oder Teile desselben allgemein oder für einzelne Gewerbszweige
gestatten, daß die Beschäftigung von Kindern über zwölf Jahre bereits von sechs-
einhalb Uhr Morgens an und vor dem Vormittagsunterrichte stattfindet; jedoch
darf sie vor dem Vormittagsunterrichte nicht länger als eine Stunde dauern.

8 9.

Sonntagsruhe.

An Sonn- und Festtagen (§ 105 a Abs. 2 der Gewerbeordnung) dürfen
Kinder, vorbehaltlich der Bestimmungen in Abs. 2, 3, nicht beschäftigt werden.

Für die öffentlichen theatralischen Vorstellungen und sonstigen öffent-
lichen Schaustellungen bewendet es auch an Sonn- und Festtagen bei den
Bestimmungen des § 6.

Für das Austragen von Waren sowie für sonstige Botengänge be-
wendet es bei den Bestimmungen des § 8. Jedoch darf an Sonn- und
Festtagen die Beschäftigung die Dauer von zwei Stunden nicht überschreiten
        <pb n="138" />
        ﻿126	Anhang I. Gesetz Betr. Kinderarbeit usw.

und sich nicht über ein Uhr Nachmittags erstrecken, auch darf sie nicht in der
letzten halben Stunde vor Beginn des Hauptgottesdienstes und nicht während
desselben stattfinden.

8 10.

Anzeige.

Sollen Kinder beschäftigt werden, so hat der Arbeitgeber vor dem Be-
ginne der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu
machen. In der Anzeige sind die Betriebsstätte des Arbeitgebers sowie die
Art des Betriebs anzugeben.

Die Bestimmung des Abs. 1 findet keine Anwendung auf eine bloß
gelegentliche Beschäftigung mit einzelnen Dienstleistungen.

8 11-

Arbeitskarte.

Die Beschäftigung eines Kindes ist nicht gestattet, wenn dem Arbeit-
geber nicht zuvor für dasselbe eine Arbeitskarte eingehändigt ist. Diese Be-
stimmung findet keine Anwendung auf eine bloß gelegentliche Beschäftigung
mit einzelnen Dienstleistungen.

Die Arbeitskarten werden auf Antrag oder mit Zustimmung des gesetz-
lichen Vertreters durch die Ortspolizeibebörde desjenigen Ortes, an welchem
das Kind zuletzt seinen dauernden Aufenthaltsort gehabt hat, kosten- und
stempelfrei ausgestellt; ist die Erklärung des gesetzlichen Vertreters nicht zu
beschaffen, so kann die Gemeindebehörde die Zustimmung ergänzen. Die
Karten haben den Namen, Tag und Jahr der Geburt des Kindes sowie den
Stand und letzten Wohnort des gesetzlichen Vertreters zu enthalten.

Der Arbeitgeber hat die Arbeitskarte zu verwahren, aus amtliches Ver-
langen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung des Arbeitsverhältnisses
dem gesetzlichen Vertreter wieder auszuhändigen. Ist die Wohnung des
gesetzlichen Vertreters nicht zu ermitteln, so erfolgt die Aushändigung der
Arbeitskarte an die im Abs. 2 bezeichnete Ortspolizeibehörde.

Die Bestimmungen des § 4 des Gewerbegerichtsgesetzes vom 29. Sep-
tember 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 353) über die Zuständigkeit der Gewerbe-
gerichte für Streitigkeiten hinsichtlich der Arbeitsbücher finden entsprechende
Anwendung.

III.	Beschäftigung eigener Kinder.

8 12.

Verbotene Beschäftigungsarten.

In Betrieben, in denen gemäß den Bestimmungen des 8 4 fremde
Kinder nicht beschäftigt werden dürfen, sowie in Werkstätten, in welchen
durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität usw.)
        <pb n="139" />
        ﻿Anhang I. Gesetz Best. Kinderarbeit usw.	127

bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Verwendung kommen, ist
auch die Beschäftigung eigener Kinder untersagt.

8 13.

Beschäftigung im Betriebe von Werkstätten, im Handels-
gewerbe und in Berkehrsgewerben.

Jni Betriebe von Werkstätten, in denen die Beschäftigung von Kindern
nicht nach § 12 verboten ist, im Handelsgewerbe und in Verkehrsgewerben
dürfen eigene Kinder unter zehn Jahren überhaupt nicht, eigene Kinder über
zehn Jahre nicht in der Zeit zwischen acht Uhr Abends und acht Uhr MorgenS
und nicht vor dem Vormittagsunterrichte beschäftigt werden. Um Mittag ist den
Kindern eine mindestens zweistündige Pause zu gewähren. Am Nachmittage
darf die Beschäftigung erst eine Stunde nach beendeten: Unterrichte beginnen.

Eigene Kinder unter zwölf Jahren dürfen in der Wohnung oder Werk-
stätte einer Person, zu der sie in einem der im § 3 Abs. 1 bezeichneten Ver-
hältnisse stehen, für Dritte nicht beschäftigt werden.

An Sonn- und Festtagen dürfen auch eigene Kinder im Betriebe von
Werkstätten und im Handelsgewerbe sowie im Verkehrsgewerbe nicht be-
schäftigt werden.

8 14.

Besondere Befugnisse des Bundesrats.

Der Bundesrat ist ermächtigt, für die ersten zwei Jahre nach dem In-
krafttreten dieses Gesetzes für einzelne Arten der im § 12 bezeichneten Werk-
stätten, in denen durch elementare Kraft belvcgte Triebwerke nicht bloß vor-
übergehend zur Verwendung komnien, und der im § 13 Abs. 1 bezeichneten
Werkstätten Ausnahmen von den daselbst vorgesehenen Bestimmungen zu-
zulassen.

Nach Ablauf dieser Zeit kann der Bundesrat für einzelne Arten der im
8 12 bezeichneten Werkstätten mit Motorbetrieb die Bcschästigung eigener
Kinder nach Maßgabe der Bestimmungen im § 13 Abs. 1 unter der Be-
dingung gestatten, daß die Kinder nicht an den durch die Triebkraft bewegten
Maschinen beschäftigt werden dürfen. Auch kann der Bundesrat für einzelne
Arten der im § 13 Abs. 1 bezeichneten Werkstätten Ausnahmen von dem
Verbote der Beschäftigung von Kindern unter zehn Jahren zulassen, sofern
die Kinder mit besonders leichten und ihrem Alter angemessenen Arbeiten
beschäftigt werden; die Beschäftigung darf nicht in der Zeit zwischen acht Uhr
Abends und acht Uhr Morgens stattfinden; um Mittag ist den Kindern eine
mindestens ztveistündige Pause zu gewähren; am Nachmittage darf die Be-
schästigung erst eine Strmde nach beendetem Unterrichte beginnen. Die Ans-
nahmebestimmungen können allgemein oder für einzelne Bezirke erlassen
werden.
        <pb n="140" />
        ﻿128

Anhang I. Gesetz betr. Kinderarbeit usw.

§ 15.

Beschäftigung bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen
und anderen öffentlichen Schaustellungen.

Auf die Beschäftigung eigener Kinder bei öffentlichen theatralischen
Vorstellungen und anderen öffentlichen Schaustellungen finden die Be-
stimmungen des § 6 Anwendung.

§ 16.

Beschäftigung im Betriebe von Gast- und von
Schankwirtschaften.

Im Betriebe von Gast- und von Schankwirtschaften dürfen Kinder
unter zwölf Jahren überhaupt nicht, und Mädchen (§ 2) nicht bei der Be-
dienung der Gäste beschäftigt tverden. Die untere Verwaltungsbehörde ist
befugt, nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde in Orten, welche nach der
jeweilig letzten Volkszählung weniger als zwanzigtausend Einwohner haben,
für Betriebe, in welchen in der Regel ansschließlich zur Familie des Arbeit-
gebers gehörige Personen beschäftigt werden, Ausnahmen zuzulassen. Im
Übrigen finden auf die Beschäftigung von eigenen Kindern die Bestimmungen
des Z 13 Abs. 1 Anwendung.

8 17.

Beschäftigung beim Austragen von Waren und bei sonstigen
Botengängen.

Auf die Beschäftigung beim Austragen von Zeitungen, Milch und Back-
waren finden die Bestimmungen im § 8, § 9 Abs. 3 dann Antvendung, wenn
die Kinder für Dritte beschäftigt werden.

Im Übrigen ist die Beschäftigung von eigenen Kindern beim Austragen
von Waren und'bei sonstigen Botengängen gestattet. Durch Polizeiverord-
nungen der zum Erlasse solcher berechtigten Behörden kann die Beschäftigung
beschränkt werden.

IV.	Gemeinsame Bestimmungen.

8 18.

Werkstätten im Sinne dieses Gesetzes.

MS Werkstätten gelten neben den Werkstätten im Sinne des § 105 b
Abs. 1 der Gewerbeordnung auch Räume, die zum Schlafen, Wohnen oder
Kochen dienen, wenn darin gewerbliche Arbeit verrichtet wird, sowie im Freien
gelegene gelverbliche Arbeitsstellen.

8 19.

Abweichungen von der gesetzlichen Zeit.

Beträgt der Unterschied zwischen der gesetzlichen Zeit und der Ortszeit
mehr als eine Viertelstunde, so kann die höhere Verwaltungsbehörde bezüglich
        <pb n="141" />
        ﻿Anhang I. Gesetz bett. Kinderarbeit nstv.	129

der in diesem Gesetze vorgesehenen Bestimmungen über Anfang und Ende der
zulässigen täglichen Arbeitszeit für ihren Bezirk oder einzelne Teile desselben
Abweichungen von der Vorschrift über die gesetzliche Zeit in Deutschland
(Gesetz vom 12. März 1893, Reichs-Gesetzbl. S. 93) zulassen. Die Ab-
weichungen dürfen nicht mehr als eine halbe Stunde betragen. Die gesetz-
lichen Bestimmungen über die zulässige Dauer der Beschäftigung bleiben un-
berührt.

8 20.

Besondere polizeiliche Befugnisse.

Die zuständigen Polizeibehörden können im Wege der Verfügung eine
nach den vorstehenden Bestimmungen zulässige Beschäftigung, sofern dabei
erhebliche Mißstände zu Tage getreten sind, aus Antrag oder nach Anhörung
der Schulaussichtsbehörde für einzelne Kinder einschränken oder untersagen
sowie, wenn für das Kind eine Arbeitskarte erteilt ist (§ 11), diese entziehen
und die Erteilung einer neuen Arbeitskarte verlveigern.

Die zuständigen Polizeibehörden sind ferner befugt, zur Beseitigung
erheblicher, die Sittlichkeit gefährdender Mißstände im Wege der Verfügung
für einzelne Gast- oder Schankwirtschasten die Beschäftigung von Kindern
weiter einzuschränken oder zu untersagen.

8 21.

Aufsicht.

Insoweit nicht durch Bundesratsbeschluß oder durch die Landesregierungen
die Aufsicht anderweitig geregelt ist, finden die Bestimniungen des 8 139 b
der Getverbeordnung Anwendung.

In Privatwohnungen, in denen ausschließlich eigene Kinder beschäftigt
tverden, dürfen Revisionen während der Nachtzeit nur stattfinden, wenn Tat-
sachen vorliegen, welche den Verdacht der Nachtbeschäftigung dieser Kinder
begründen.

8 22.

Zuständige Behörden.

Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter der Bezeichnung: höhere
Verwaltungsbehörde, untere Verwaltungsbehörde, Schulaufsichtsbehörde, Ge-
meindebehörde, Polizeibehörde, Ortspolizeibehörde zu verstehen sind, wird von
der Zentralbehörde des Bundesstaats bekannt gemacht.

V.	Strafbestimmungen.

§ 23.

Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark wird bestraft, wer den ZK 4
bis 8 zuwiderhandelt.
        <pb n="142" />
        ﻿130

Anhang I. Gesetz betr. Kinderarbeit usw.

Im Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann auf Gefängnis-
strafe bis zu sechs Monaten erkannt werden.

Der § 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet Anwendung.

8 24.

Mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark wird bestraft:

1.	wer dem 8 9 zuwider Kindern an Sonn- und Festtagen Beschäfti-
gung gibt;

8.	wer den auf Grund des § 20 hinsichtlich der Beschäftigung fremder
Kinder endgültig ergangenen Verfügungen zuwiderhandelt.

Im Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann auf Haft erkannt
werden.

8 25.

Mit Geldstrafe bis zu cinhundertfünfzig Mark wird bestraft:

1.	wer den §§ 12 bis 16, § 17 Abs. 1 zuwiderhandelt;

2.	wer den auf Grund des § 20 hinsichtlich der Beschäftigung eigener
Kinder endgültig ergangenen Verfügungen oder den auf Grund des § 17
Abs. 2 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt.

Im Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann auf Haft erkannt
werden.

8 26.

Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark werden Arbeitgeber bestraft, welche
es unterlassen, den durch ß 10 für sie begründeten Verpflichtungen nachzu-
kommen.

8 27.

Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark wird bestraft:

1.	wer entgegen der Bestimmung des § 11 Abs. 1 ein Kind in Be-
schäftigung nimmt oder behält;

2.	wer der Bestimmung des § 11 Abs. 3 in Ansehung der Arbeits-
karten zuwiderhandelt.

§ 28.

Die Strafverfolgung der im Z 24 bezeichneten Vergehen verjährt binnen
drei Monaten.

8 29.

Die Bestimmungen des § 151 der Gewerbeordnung finden Anwendung.

VI.	Schlußbestimmungen.

8 30.

Die vorstehenden Bestimmungen stehen weitergehenden landcsrechtlichen
Beschränkungen der Beschäftigung von Kindern in gewerblichen Betrieben
nicht entgegen.
        <pb n="143" />
        ﻿Anhang II. Ausführungsbestimmungen für Preußen. 131

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1904 in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei-
gedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel.

Gegeben Berlin im Schloß, den 30. März 1903.

(L. 8.)

Wilhelm.

Graf von Posadowsky.

Anhang II.

Änsführungsbellimmungen für Preußen.

(Min.Bl. des Handels u. Gew.Verw. vom 7. Dezember 1903 S. 368 ff.)

U. III D. 3215 M. d. g. rc. A. Betrieben.

IIb 4405 MHA

Berlin, den 30. November 1903.

Zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend Kinderarbeit in gewerb-
lichen Betrieben, vom 30. März d. I. (RGBl. S. 113) haben wir die an-
liegende Ausführungsanweisung vom heutigen Tage erlassen. Sie wollen
diese alsbald in einer Beilage des Regierungsamtsblattes veröffentlichen und
den unteren Verwaltungsbehörden und den Ortspolizeibehörden Ihres Be-
zirks je einen Abdruck sofort zugehen lassen. Die Drucklegung der Beilage
ist der Buchdruckerei von Julius Sittenfeld übertragen worden, die Ihnen
den für die Amtsblätter und die Ortspolizeibehörden erforderlichen Bedarf
demnächst zugehen lassen wird. Auch wollen Sie dafür Sorge tragen, daß
die beteiligten Kreise alsbald in geeigneter Weise auf das am 1. Januar
1904 erfolgende Inkrafttreten des Gesetzes hingewiesen und über dessen Be-
stimmungen unterrichtet werden.

Um den Ortspolizeibehörden zu ermöglichen, sich rechtzeitig vor dem
1. Januar 1904 mit dem erforderlichen Vorräte von Arbeitskarten zu ver-
sehen, wollen Sie unmittelbar oder durch Vermittelung der Polizeibehörden
mit geeigneten Firmen wegen schleuniger Herstellung der Arbeitskarten in
Verbindung treten. Zu diesem Zwecke sind 5 nicht ausgefüllte Arbeitskarten
beigefügt. Die Firmen sind dabei darauf hinzuweisen, daß die Arbenskarten
        <pb n="144" />
        ﻿132 Anhang II. Ausführnngsbestimmungen für Preußen.

nach Format, Papier und Druck genau dem Muster entsprechen müssen. Ob
es zur Sicherstellung der rechtzeitigen Beschaffung des erstmaligen Be-
darfs erforderlich ist, mit bestimmten Firmen wegen Lieferung der Arbeits-
karten Verträge abzuschließen und die Ortspolizeibehörden wegen des erst-
maligen Bezuges an diese zu verweisen, bleibt Ihrem Ermessen überlassen.
Für die Folge ist es jedoch den Ortspolizeibehörden zu überlassen, woher sie
den erforderlichen Vorrat beziehen wollen.

Wegen der etwa für die erste Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes auf
Grund des 8 8 Absatz 2 zuzulassenden Ausnahmen haben die unteren Ver-
waltungsbehörden alsbald das Erforderliche in die Wege zu leiten.

Der Minister sür Der Minister der geistlichen, Der Minister des Innern.
Handel und Gewerbe. Unterrichts- und Medizinal- In Vertretung.

Möller.	Angelegenheiten.	Bischoffshausen.

Im Auftrage,
von Bremen.

An die Herren Regierungspräsidenten.

Anlage.

Zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend Kinderarbeit in gewerb-
lichen Betrieben, vom 30. März 1903 (RGBl. S. 113) wird folgendes
bestimmt.

A. Behörden.

1.	Unter der Bezeichnung höhere Verwaltungsbehörde im
Sinne des § 19 ist zu verstehen: für den Landespolizeibezirk Berlin der
Polizeipräsident, im übrigen der Regierungspräsident, sür die der Aufsicht
der Bergbehörden unterstehenden Betriebe das Oberbergamt.

2.	Unter der Bezeichnung untere Verwaltungsbehörde ist zu
verstehen: in der Regel der Landrat, für Städte mit mehr als 10000 Ein-
wohnern die Ortspolizeibehörde, für diejenigen Städte der Provinz Hannover,
für welche die revidierte Städteordnung vom 24. Juni 1868 gilt, — mit
Ausnahme der im § 27 Abs. 2 der Kreisordnung für diese Provinz vom

6.	Mai 1884 bezeichneten Städte — der Magistrat.

3.	Unter der Bezeichnung Schulaufsichtsbehörde ist zu verstehen
der Kreisschulinspektor.

4.	Unter der Bezeichnung Gemeindebehörde ist der Gemeindevor-
staud, in Gutsbezirken der Gutsvorsteher zu verstehen.

5.	Als Polizeibehörden im Sinne des § 20 gelten die Orts-
polizeibehörden.

6.	'Unter der Bezeichnung Ortspolizeibehörde ist derjenige Be-
amte oder diejenige Behörde zu verstehen, welchen die Verwaltung der ört-
lichen Polizei obliegt.
        <pb n="145" />
        ﻿Anhang II. Ausführungsbestimmungen für Preußen. 1ZZ

B. Zulassung von Ausnahmen für die Beschäftigung bei
öffentlichen theatralischen Vorstellungen und anderen öffent-
lichen Schaustellungen.

k 6 Abs. 2, § 9 Abs. 2, 8 15.)

7.	Soweit Ausnahmen von dem in 8 6 Abs. 1 des Gesetzes ausge-
sprochenen Verbote der Kinderbeschäftigung, das nach 8 15 auch für die Be-
schäftigung eigener Kinder gilt, beantragt werden, ist der schriftliche Antrag
unmittelbar oder durch Vermittlung der Ortspolizeibehörde an die untere
Verwaltungsbehörde zu richten.

In dem Antrage sind die Vorstellung oder Schaustellung, bei der die
Kinder beschäftigt werden sollen, ferner nach Möglichkeit die Tageszeit, zu
der die Beschäftigung stattfinden soll, sowie die Namen und das Alter der
Kinder anzugeben.

Die untere Verwaltungsbehörde hat vor ihrer Entschließung der Schul-
aufsichtsbehörde Gelegenheit zu einer Äußerung im Hinblick auf die in Frage
stehende Vorstellung oder Schaustellung zu geben. Auf die einzelnen in Frage
kommenden Kinder hat sich die Äußerung nicht zu erstrecken.

Die untere Verwaltungsbehörde hat vor Gewährung der Ausnahme
neben der Frage, ob bei der Vorstellung oder Schaustellung ein höheres
Interesse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet, namentlich auch zu
prüfen, ob der Beschäftigung von Kindern überhaupt und in der in Aus-
sicht genommenen Zahl sowie von Kindern der angegebenen Altersstufe und
zu der angegebenen Tageszeit im vorliegenden Falle Bedenken entgegenstehen,
und ob die Person des Leiters des Unternehmens genügende Sicherheit dafür
bietet, daß die Kinder vor sittlichen Gefahren behütet bleiben. Sie hat ferner
zur Vermeidung von Gesundheitsschädigungcn der Kinder dafür Sorge zu
tragen, daß das Auftreten in angemessenen Zwischenräumen
stattfindet. Für die Begrenzung des Begriffs der Vorstellungen und Schau-
stellungen, bei denen ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft ob-
waltet, ist die bei Ausführung des 8 33 a der GO. gewonnene Praxis maß-
gebend. Die sogenannten Spezialitäten-, Akrobaten- und Artistenvorstellungen,
die Zirkusaufführungen und ähnliche Veranstaltungen fallen daher nicht unter
die Ausnahmebestimmung des 8 6 Abs. 2 des Gesetzes.

Durch die Ausnahinebewilligung tvird, sofern fremde Kinder beschäftigt
werden sollen, die Verpflichtung des Unternehmers zur Anzeige (8 10 des
Gesetzes, Ziffer 9 dieser Anweisung) und die Verpflichtung zur Beschaffung
einer Arbeitskarte (§ 11 des Gesetzes; Ziffer 11 dieser Anweisung) nicht
berührt.
        <pb n="146" />
        ﻿134 Anhang II. Ausführungsbestimmungen für Preußen.

6. Zulassung von Ausnahmen für die Beschäftigung von
Kindern beim Austragen von Waren und bei sonstigen
Botengängen.

(8 8 Abs. 2, 8 9 Abs. 3, § 17 Abs. 1.)

8.	Für die Zeit biS 31. Dezember 1905 können die unteren Ver-
waltungsbehörden für ihren Bezirk oder Teile desselben allgemein oder für
einzelne Gewerbszweige Ausnahmen von der gesetzlichen Vorschrift (§ 8 Abs. 1,
A 5 Abs. 2, Z 9 Abs. 3, § 17 Abs. 1) zulassen, wonach die Beschäftigung
fremder Kinder über zwölf Jahre beim Austragen von Waren und bei
sonstigen Botengängen sowie die Beschäftigung eigener Kinder über zwölf
Jahre beim Austragen von Zeitungen, Milch und Backlvaren, toenn sie für
Dritte erfolgt, nicht in die Zeit zwischen 8 Uhr abends und 8 Uhr morgens
und nicht vor dem Vormittagsunterrichte stattfinden darf. In Abweichung
hiervon kann gestattet werden, daß die Beschäftigung bereits von 6^2 Uhr
morgens an und vor dem Vormittagsunterrichte, jedoch vor diesem nicht
länger als eine Stunde, stattfindel (§ 8 Abs. 2). Für die Sonn- und Fest-
tage ist dabei die Vorschrift des Z 9 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zu beachten,
wonach an diesen Tagen die Beschäftigung nicht in der letzten halben
Stunde vor Beginn des Hauptgottesdienstes und nicht während desselben
stattfinden darf.

Die unteren Verwaltungsbehörden haben von der ihnen hiernach zu-
stehenden Befugnis nur für solche Orte und nur für solche Gewerbszweige
Gebrauch zu machen, in denen schon bisher die Frühbeschäftigung von Kindern
mit dem Austragen von Zeitungen, Backwaren oder Milch üblich war. Sie
haben ferner bei der Zulassung von Ausnahmen daraus zu sehen, daß
nirgends über das zur Eingewöhnung in die neuen gesetzlichen Vorschriften
unbedingt erforderliche Maß hinausgegangen wird, und daher die Ausnahmen
grundsätzlich nicht im voraus für die ganze zulässige Zeit, sondern nur
für einen unbeschränkten Zeitraum zu geivähren. Nur soweit'sich demnächst
ergeben sollte, daß sich trotz ernstlicher Bemühungen der beteiligten Ge-
werbetreibenden ein ausreichender Ersatz für die Frühbeschäftigung der Kinder
einstweilen noch nicht hat beschaffen lassen, ist die Ausnahmebewilligung
demnächst entsprechend zu verlängern.

Bor der Entschließung über Ausnahmebewilligungen haben die unteren
Verwaltungsbehörden der Schulaufsichtsbehörde Gelegenheit zu einer Äuße-
rung zu geben. Die Anhörung der Schulaufsichtsbehörde erfolgt
nur mit Beziehung auf die in Aussicht genommene Erstreckung der Aus-
nahmen auf den Bezirk oder Teile desselben und auf die in Betracht
kommenden Gewerbezweige.
        <pb n="147" />
        ﻿Anhang II. Ausführungsbestimmungen für Preußen. 135

D.	Anzeige int Falle der Beschäftigung fremder Kinder.

(§ io.)

9.	Die im § 10 des Gesetzes vorgesehene Verpflichtung des Arbeit-
gebers zur schriftlichen Anzeige an die Ortspolizeibehörde vor dem Beginne
der Beschäftigung greift in allen den Fällen Platz, wo Kinder ohne Unter-
schied des Geschlechts, die als fremde Kinder im Sinne des Gesetzes (§ 3
Abs. 2) gelten, in Betrieben, welche als gewerbliche im Sinne der Ge-
werbeordnung anzusehen sind, beschäftigt werden sollen. Zu den gewerblichen
Betrieben gehören die öffentlichen Erziehungsanstalten nicht. Auf die Land-
wirtschaft und ihre Nebenbetriebe sowie auf die häuslichen Dienstleistungen
(Kinderpflege, Auftvartung und dergl.) erstreckt sich das Gesetz nicht.

Als fremde Kinder gelten insbesondere auch die in den Hausstand
aufgenommenen nicht zur gesetzlichen Zwangserziehung (Fürsorgeerziehung)
überwiesenen Waisen-, Zieh- und Pflegekinder, soweit sie nicht mit demjenigen,
welcher sie beschäftigt und zu dessen Hausstande sie gehören, oder mit dessen
Ehegatten bis zum dritten Grade verwandt oder von diesen Personen an
Kindesstatt angenommen oder bevormundet sind (§ 3 Abs. 1, Ziffer 1, 2 des
Gesetzes), sowie solche zur gesetzlichen Zwangserziehung (Fürsorgeerziehung)
überwiesenen Kinder, welche nicht zugleich mit eigenen Kindern im Sinne
des § 3 Abs. 1 Ziffer 1, 2 des Gesetzes von demjenigen, welchem sie über-
wiesen sind und zu dessen Hausstande sie gehören, beschäftigt werden. Als
Zwangs- oder Fürsorgeerziehung im Sinne des Gesetzes gilt jede behördlich
angeordnete Erziehung, durch welche ein Kind zur Verhütung der Verwahr-
losung in einen fremden Hausstand eingewiesen wird. Diese Voraussetzung
liegt sowohl im Falle des § 56 des Neichsstrafgesetzbuches, wie in den Fällen
des Z 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches, des Artikels 135 des Einführungs-
gesetzes zu diesem und in den Fällen der Unterbringung auf Grund des
Gesetzes über die Fürsorgeerziehung Minderjähriger vom 2. Juli 1900 (GS.
S. 264) vor. Im Falle des 8 1838 des Bürgerlichen Gesetzbuchs trifft
sie bei Waisen nur dann zu, wenn die Anordnung zur Verhütung der
Verwahrlosung, nicht aber aus sonstigen Gründen erfolgt ist.

Für die Verpflichtung zur Anzeige ist es unerheblich, ob die Beschäf-
tigung der fremden Kinder auf Grund eines gewerblichen Arbeitsvertrages
erfolgt oder ob sie nur tatsächlich beschäftigt werden, ebenso ob die Beschäf-
tigung gegen Entgelt stattfindet oder nicht. Auch die Dauer der Beschäftigung
ist für die Verpflichtung zur Anzeige im allgemeinen ohne Bedeutung. Nur
in solchen Fällen, wo die Beschäftigung der fremden Kinder bloß ge-
legentlich mit einzelnen Dienstleistungen erfolgt, ist die Anzeige
nicht erforderlich. Diese Voraussetzung liegt dann nicht vor, wenn die Be-
schäftigung in gewisser Folge regelmäßig wiederkehrt.

Zu den fremden Kindern im Sinne des Gesetzes sind nicht zu rechnen
und der Anzeigepflicht unterliegen daher ferner nicht.
        <pb n="148" />
        ﻿136 Anhang II. Ausführungsbcstimmungen für Preußen.

n) Kinder, welche in der Wohnung oder Werkstätte einer Person, zu
der sie in einem der in § 3 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Ver-
hältnisse stehen und zu deren Hausstande sie gehören, für Dritte
beschäftigt werden (§ 3 Abs. 3 des Gesetzes), so daß sie nicht den
Eltern (oder den diesen nach g 3 Abs. 1 des Gesetzes gleichstehen-
den Personen in deren Betriebe oder bei der von diesen über-
nomnienen und selbst mit verrichteten Arbeit) helfen, sondern nur
die entweder von ihnen selbst oder durch Vermittelung der Eltern
voni Unternehmer angenommenen Arbeiten in der elterlichen Woh-
nung oder Werkstätte verrichten, während die Eltern anderer Be-
rufsarbeit nachgehen;

b) solche eigenen Kinder, welche beim Austragen von Zei-
tungen, Milch und Backwaren für Dritte (g 17 Abs. 1
des Gesetzes) in der Weise beschäftigt werden, daß sie ihren Eltern
und den diesen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes gleichstehenden Per-
sonen bei der Ausführung der von diesen für einen fremden Be-
trieb übernommenen Anstragearbeitcn helfen, so daß die Beschäf-
tigung nicht unnrittelbar durch den fremden Unternehmer, sondern
durch die Eltern erfolgt.

10.	Die eingehenden Anzeigen sind von der Ortspolizeibehörde darauf
zu prüfen, ob sie die Betriebsstätte des Arbeitgebers und die Art
des B etriebS angeben. Unvollständige Anzeigen sind zur Vervollständigung
zurückzugeben.

Auf Grund der Anzeigen, die zu besonderen Aktenheften zu vereinigen
sind, ist von der Ortspolizeibehörde nach dem beiliegenden Muster ein Ver-
zeichnis derjenigen Betriebe zu führen, ivclche fremde Kinder beschäftigen.
DnS Verzeichnis ist dem zuständigen Gewerbeaussichtsbeamten auf Ersuchen
zur Einsicht vorzulegen. Anzeigen für solche Betriebe, welche der Aufsicht der
Bergbehörden unterstehen, sind dem zuständigen Bergrevierbeamten zur Kenntnis-
nahme mitzuteilen, der über sie ein gleiches Verzeichnis zu führen hat.

E.	Arbeitskarten.

(§ ii.)

11.	Einer Arbeitskarte bedürfen alle Kinder, die als fremde im Sinne
des Gesetzes (vgl. Ziffer 9 dieser Anweisung) beschäftigt werden sollen, soweit
die Beschäftigung nicht bloß gelegentlich mit einzelnen Dienstleistungen (vgl.
Ziffer 9 Abs. 3) erfolgt.

Für Kinder, welche das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
dürfen Arbeitskarten in der Regel nicht ausgestellt werden. Sollen jüngere
Kinder bei Vorstellungen und Schaustellungen, bei denen ein höheres Interesse
der Kunst oder Wissenschaft obwaltet, beschäftigt werden, so ist für sie eine
Arbeitskarte dann auszustellen, wenn das Vorliegen einer von der unteren
        <pb n="149" />
        ﻿Anhang II. Ansführungsbestimmungen für Preußen. 137

Verwaltungsbehörde erteilten Erlaubnis (Ziffer 7 dieser Anweisung) glaub-
haft nachgewiesen wird. Sofern ein solcher Nachweis von dem Antragsteller
selbst nicht beigebracht werden kantt, hat die ausstellende Behörde in geeigneter
Weise vor der Ausstellung der Arbeitskarte festzustellen, daß die Erlaubnis
erteilt ist. In die Arbeitskarte ist in diesen Fällen unter „Bemerkungen" ein
Hinweis aufzunehmen, daß die Arbeitskarte nur fiir die Beschäftigung bei
öffentlichen Vorstellungen oder Schaustellungen gültig ist.

12.	Die Arbeitskarten werden von den Ortspolizeibehörden ausgestellt.
Sie müssen nach Format, Papier und Druck mit dem beigefügten Muster
übereinstimmen.

13.	Über die ausgestellten Arbeitskarten ist nach dem beigefügten Muster
ein für jedes Kalenderjahr abzuschließendes Verzeichnis zu führen.

14.	Die Ortspolizeibehörde hat Arbeitskarten nur für solche Kinder
auszustellen, welche im Bezirk ihren letzten dauernden Aufenthalt gehabt haben.

15.	Wird der Antrag auf Ausstellung einer Arbeitskarte nicht von dem
gesetzlichen Vertreter des Kindes gestellt, so hat die Ortspolizcibehörde den
Nachweis zu fordern, daß er dem Antrage zustimmt, oder in den Fällen, wo
die Erklärung des gesetzlichen Vertreters nicht beschafft werden kann, daß die
Gemeindebehörde desjenigen Ortes, wo daS Kind seinen letzten dauernden
Aufenthalt gehabt habt, die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ergänzt
hat (Z 11 Abs. 2 des Gesetzes).

Daß die Erklärung des gesetzlichen Vertreters nicht zu beschaffen sei,
wird in der Regel nur anzunehmen sein, wenn er körperlich oder geistig un-
fähig ist, eine Erklärung abzugeben, oder wenn sein Aufenthalt unbekannt
oder derart ist, daß ein mündlicher oder schriftlicher Verkehr mit ihm nicht
möglich ist. Die Ergänzung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist,
wo sie gesetzlich begründet erscheint, schriftlich auszusprecheu und mit Unter-
schrift und Siegel zu versehen.

Der Nachweis der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist durch Bei-
bringung einer mündlichen oder schriftlichen Erklärung, der Nachweis der
Ergänzung der Zustimmung durch die Gemeindebehörde durch die schriftliche
Bescheinigung der letzteren (Abs. 2) zu erbringen.

16.	Für jedes Kind, für das die Ausstellung einer Arbeitskarte bean-
tragt wird, ist, sofern Jahr und Tag der Geburt nicht anderweit feststehen,
die Vorlegung einer Geburtsurkunde (Geburts-, Taufschein) zu fordern.

17.	Die Ausstellung der Arbeitskarte erfolgt durch Ausfüllung des
Formulars nach den: beigcgebenen Muster (Ziffer 12). Die Nummer der
Arbeitskarte muß mit der laufenden Numnier des Verzeichnisses der Arbeits-
karten (Ziffer 13) übereinstimmen. Die Aushändigung der Arbeitskarte darf
erst erfolgen, wenn alle Spalten des Verzeichnisses der Arbeitskarten aus-
gefüllt sind.

18.	Vor Ausstellung einer Arbeitskarte ist — erforderlichenfalls durch
Anfrage bei der Ortspolizeibehörde desjenigen Ortes, wo das Kind früher
        <pb n="150" />
        ﻿138 Anhang II. Ausführungsbestimmnngen für Preußen.

seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat — festzustellen, ob für dasselbe Kind
bereits früher eine Arbeitskarte ausgestellt ist. In diesem Falle ist darauf
zu halten, daß die bisherige Arbeitskarte vor Aushändigung der neuen ab-
geliefert wird, es sei denn, daß sie verloren gegangen, vernichtet oder von
dem Arbeitgeber nicht wieder ausgehändigt ist. Ferner ist festzustellen, ob
etwa der Ausstellung der Arbeitskarte um deswillen Bedenken entgegenstehen,
weil für das Kind die Beschäftigung untersagt ist (§ 20 Abs. 1 Ges., Ziffer
23 Abs. 3 dieser Anweisung).

Die Ausstellung einer neuen Arbeitskarte unterliegt denselben Vor-
schriften wie diejenige der ersten; jedoch bedarf es der Vorlegung einer Ge-
burtsurkunde nicht, wenn die bisherige Arbeitskarte eingeliefert wird. Daß
eine Arbeitskarte an Stelle einer früheren, unbrauchbar gewordenen, ver-
loren gegangenen und bergt, ausgestellt ist, hat die ausstellende Behörde
unter „Bemerkungen" in die Arbeitskarte und in das Verzeichnis der Arbeits-
karten (Ziffer 13) einzutragen. Vermerke, wonach die Beschäftigung des
Kindes eingeschränkt ist (Ziffer 23 letzter Absatz), sind aus der früheren
Arbeitskarte in die neu ausgestellte zu übernehmen.

19.	Die Ausstellung der Arbeitskarte muß kosten- und stcmpelfrei erfolgen.

20.	Die Aushändigung der Arbeitskarte erfolgt nicht an das Kind,
sondern an den gesetzlichen Vertreter oder an den Arbeitgeber des Kindes.

Von jeder Ausstellung einer Arbeitskarte ist dem Vorsteher der Schule,
welche das Kind besucht, Mitteilung zu machen.

21.	Die Ortspolizeibehörden haben sich zeitig mit einer hinreichenden
Anzahl von Formularen zu Arbeitskarten zu versehen und solche fortlaufend
vorrätig zu halten.

F.	Zulassung von Ausnahmen hinsichtlich der Beschäftigung
eigener Kinder im Betriebe von Gast- und von
Schankwirtschaften.

(8 16.)

22.	In Orten, die nach der jeweilig letzten Volkszählung weniger als
20000 Einwohner haben, können die unteren Verwaltungsbehörden für solche
Gast- oder Schankwirtschaftsbetriebe, in welchen in der Regel ausschließlich
zur Familie des Arbeitgebers gehörige Personen beschäftigt, also in der Regel
nicht Kellner oder sonstige andere Personen zur Bedienung herangezogen
werden, Ausnahmen von der gesetzlichen Vorschrist zulassen, wonach im Be-
triebe von Gast- und von Schankwirtschaften eigene Kinder unter zwölf Jahren
überhaupt nicht und von den eigenen Kindern über zwölf Jahre Mädchen
unter dreizehn Jahren sowie solche Mädchen über dreizehn Jahre, welche noch
zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, nicht bei der Bedienung der
Gäste beschäftigt werden dürfen. Die unteren Verwaltungsbehörden sind
hinsichtlich der Altersgrenze, bis zu der herab sie Ausnahmen in der Be-
        <pb n="151" />
        ﻿Anhang II. Ausführungsbestiminungen für Preußen. 139

schäftigung der eigenen Kinder zulassen wollen, durch das Gesetz nicht be-
schränkt, doch wird grundsätzlich nicht unter das Alter von zehn Jahren
herabzugehen sein. Auch wenn hiernach Ausnahmen zugelassen werden,
greisen die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 des Gesetzes Platz, so daß eine
Beschäftigung der Kinder zwischen acht Uhr abends und acht Uhr morgens
owie vor dem Vormittagsunterrichte und am Nachmittage eine Stunde nach
beendetem Unterricht in allen Fällen ausgeschlossen bleibt, auch den Kindern
stets um Mittag eine mindestens zweistündige Pause zu gewähren ist.

Die unteren Verwaltungsbehörden haben Ausnahmen nur für solche
Orte und sür solche kleineren Wirtschaftsbetriebe zuzulassen, wo nach Lage der
Verhältnisse von der erweiterten Beschäftigung der eigenen Kinder sittliche
Gefahren oder sonstige Nachteile für diese nicht zu befürchten sind und durch
die angezogene Verbotsbestimmung ungerechtfertigte Härten hervorgerufen
werden würden. Für die Vororte der größeren Städte ist in der Regel von
der Zulassung einer erweiterten Beschäftigung der eigenen Kinder abzusehen-

Die Ausnahmen können auch allgemein für alle Gast- oder Schank-
tvirtschaftsbetriebe der bezeichneten Art zugelassen werden. Sie sind sogleich
zurückzunehmen, wenn sich Mißstände infolge der erweiterten Beschäftigung
der eigenen Kinder Herausstellen.

Vor der Zulassung der Ausnahmen ist die Schulaufsichtsbehörde zu hören.

6. Polizeiliche Verfügungen auf Grund des § 20.

23.	Auf Grund des § 20 Abs. 1 des Gesetzes können polizeiliche Ver-
fügungen nur hinsichtlich der Beschäftigung einzelner Kinder, und zwar so-
wohl fremder tvie eigener, erlassen werden. Voraussetzung des Erlasses einer
solchen Verfügung ist, daß bei einer an sich nach den Bestimmungen des
Gesetzes zulässigen Beschäftigung eines Kindes erhebliche Mißstände zutage
getreten sind. Diese können sowohl auf gesundheitlichem Gebiete liegen wie
hinsichtlich der geistigen oder sittlichen Entwicklung des Kindes hervorgetreten
sein. Soweit es sich um gesundheitliche Schädigungen des Kindes handelt,
ist über das Vorliegen der Voraussetzung in denjenigen Fällen, wo ein
Schularzt angestellt ist, dieser zu hören.

Zum Erlaß der Verfügung ist die Polizeibehörde desjenigen Ortes zu-
ständig, an welchem das Kind seinen letzten dauernden Aufenthalt gehabt
hat. Die Verfügung kann von Amts wegen oder auf Antrag der Schul-
aufsichtsbehörde ergehen. Wenn sie von Amts wegen erlassen werden soll, so
ist vorher die Schulaufsichtsbehörde zu hören.

Wird durch die polizeiliche Verfügung die Beschäftigung sür ein Kind,
für das eine Arbeitskarte erteilt ist (§ 11 des Gesetzes, Ziffer Uff. dieser
Anweisung), untersagt, so hat die Polizeibehörde in der Verfügung zugleich
die Entziehung der Arbeitskarte auszusprechen. Die Entziehung ist unter
„Bemerkungen" in das Verzeichnis der Arbeitskarten (Ziffer 13) einzutragen.
Erfolgt die Entziehung der Arbeitskarte nicht durch diejenige Ortspolizei-
        <pb n="152" />
        ﻿140 Anhang II. Ausführungsbestimmungen für Preußen.

behörde, wechle sie ausgestellt hat, so ist dieser behufs Eintragung in das Ver-
zeichnis der Arbeitskarten davon Mitteilung zu machen. Ist die Arbeitskarte ent-
zogen, so ist die Erteilung einer neuen Arbeitskarte grundsätzlich zu verweigern.

Ist für ein Kind, für das eine Arbeitskarte erteilt ist, nur eine Ein-
schränkung der Beschäftigung verfügt, so hat die Polizeibehörde umgehend die
Arbeitskarte einzufordern und erst nach Eintragung der Einschränkung in
diese in der Abteilung „Bemerkungen" wieder auszuhändigen. Wegen der
Eintragung in das Verzeichnis der Arbeitskarten finden die Vorschriften im
vorhergehenden Absatz entsprechende Anwendung.

24.	Gemäß § 20 Abs. 2 des Gesetzes kann für einzelne Gast- oder
Schankwirtschaften die Beschäftigung sowohl fremder wie eigener Kinder über
die durch §§ 7, 16 des Gesetzes gezogenen Grenzen im Wege der polizeilichen
Verfügung eingeschränkt oder ganz verboten werden. Voraussetzung des
Erlasses einer solchen Verfügung ist, daß sich infolge der Beschäftigung der
Kinder erhebliche, die Sittlichkeit gefährdende Mißstände ergeben haben.

Zum Erlaß der Verfügung ist die Polizeibehörde desjenigen Ortes
zuständig, in welchem die Gast- oder Schankwirtschaft betrieben wird.

25.	Gegen die nach § 20 des Gesetzes ergehenden polizeilichen Ver-
fügungen finden die allgemeinen Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen
(§§ 127 ff. des Landesverwaltungsgesetzes) statt.

H. Aufsicht.

26.	Die Aufsicht über die Ausführung:

a)	der Vorschriften über die Beschäftigung von Kindern in dem mit
dem Speditionsgeschäfte verbundenen Fuhrwerksbctriebe (§ 4
Abs. 1) sowie im Handelsgewerbe und in Verkehrsgewerben
KZ 5, 9 Abs. 1, 13, 20 Abs. 1),

b)	der Vorschriften über die Beschäftigung von Kindern bei öffent-
lichen theatralischen Vorstellungen und anderen öffentlichen Schau-
stellungen GZ 6, 9 Abs. 2, 15),

v) der Vorschriften über die Beschäftigung von Kindern im Betriebe
von Gast- und von Schankwirtschasten (88 7, 9 Abs. 1, 16, 20),
— zu a bis c einschließlich der Beschäftigung beim Austragen
von Waren und bei sonstigen Botengängen (88 8, 9 Abs. 3, 17)
in diesen Betrieben —,

d) der die Anzeige betreffenden Bestimmungen (8 10),

k) der die Arbeitskarte betreffenden Bestimmungen (8 11), soweit es
sich um die Beschäftigung im Handelsgewerbe, in Verkehrsgewerben
und bei den unter b und o aufgeführten Beschäftigungsarten handelt,
tvird von den Ortspolizeibehörden wahrgenommen.

Im übrigen wird die Aufsicht über die Ausführung der die Beschäftigung
von Kindern regelnden Bestimmungen des Gesetzes von den Ortspolizei-
        <pb n="153" />
        ﻿I. (Siehe Ziffer 10 Abs. 2 S. 136.)

Verzeichnis

der

im Bezirke ............................................................................................ besegelten Betriebe,

in welchen fremde Kinder beschäftigt werden.

Erläuterungen.

In Spalte 4 ist jedesmal die bei der letzten Revision vorgefundene Zahl der Kinder einzutragen.

In Spalte 5 ist das Datum der nach § 10 des Gesetzes zu erstattenden Anzeigen und deren Aktennummer einzutragen.
In Spalte 8 sind die wegen Zuwiderhandlungen rechtsgültig erkannten Strafen einzutragen.

1.	2.	3.	4.	5.	6.	7.	8.
Lfd.  Nr.	Bezeichnung des Be- triebes u. Name des  Arbeitgebers.	Betriebsstätte.	Anzahl  der beschäftigten Kinder.  männlich [ weiblich	Datum  und Mtennunnner  der Anzeige.	Datum der  vorgenommenen  Revision.	Bestrafungen.	Bemerkungen.
							

Anhang II. Ausführungsbestimmungen für Preußen.
        <pb n="154" />
        ﻿II. (Siehe Ziffer 13 S. 137.)

n&gt;-

Verzeichnis

der

von ........................................................ zu N.

im Jahre 19.--------- ausgestellten Arbeitskarten.

1.		2.					3.			4.	5.	6.
Ar  Ü	Der  beits-  arte  LZ « ÄS« 8	Des ;  a)  Vor- und Zuname.	Znhab  de  Ö  w	ers o r Ar  b)  Gebu  '&gt;£?'  a	der der $ leitskarte  rts-  Q	Inhaberin  c)  Aufenthalts- ort wahrend der bevor- stehenden Be- schäftigung.	Des  2  a)  's g  S?co	gesetzli  Vertreter  b)  &lt;3	hen  s  e)  dtL	Angabe, ob die Arbeits- karte aus Antrag oder mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder nach Ergänzung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch die Gemeinde- behörde ausgestellt ist.	Angabe des Betriebes, in welchem das Kind beschäf- tigt werden soff, und der Betriebsstätte.	Bemer-  kungen.
												

Anhang II. Ausführungsbestimmungen für Preußen.
        <pb n="155" />
        ﻿Anhang II. Ausführungsbestiminungen für Preußen. 143

behörden und den Gewerbeaufsichtsbeamten, hinsichtlich der unter Aufsicht der
Bergbehörden stehenden Betriebe von dem Bergrevierbeamten ausgeübt.

27.	Die Befolgung der gesetzlichen Bestimmungen ist bei jeder sich dar-
bietenden Gelegenheit, insbesondere bei den von den Ortspolizeibehörden oder
den Gewerbeaufsichtsbeamten aus anderem Anlaß vorzunehmenden Revisionen
der Betriebe sorgfältig zu überwachen. Außerordentliche Revisionen sind nach
Bedürfnis und insbesondere dann vorzunehmen, wenn der Verdacht einer
gesetzwidrigen Beschäftigung von Kindern vorliegt.

28.	Besondere Aufmerksamkeit ist den für Kinder verbotenen Be-
schäftigungsarten 4, 12) zuzuivenden.

Wenn sich aus der voin Arbeitgeber der Ortspolizeibehörde erstatteten
Anzeige ergibt, daß Kinder in solchen Betrieben beschäftigt werden sollen, so
ist von den Onspolizeibehörden (Bergrevierbeamten) durch besondere bei den
Gewerbeunternehmern von Zeit zu Zeit vorzunehmende Revisionen sorgfältig
zu überwachen, daß die Beschäftigung nur bei dem gesetzlich gestatteten Aus-
tragen von Waren und bei sonstigen Botengängen (g 8) stattfindet.

In gleicher Weise haben die Ortspolizeibchörden die Befolgung der die
Arbeitskarte betreffenden Bestimmungen zu überwachen.

29.	An der Hand des nach Ziffer 10 Abs. 2 dieser Anweisung zil
führenden Verzeichnisses sind die fremde Kinder beschäftigenden Werkstätten,
in denen die Beschäftigung nicht nach g 4 des Gesetzes verboten ist (g 6), in
Zukunft halbjährlich mindestens einer ordentlichen Revision durch die
Ortspolizeibehörde (Bergrevierbeamten) zu unterziehen. Bei jeder ordent-
lichen Revision hat der revidierende Beamte folgende Punkte festzustellen:

a)	wie groß ist die Zahl der zurzeit im Betriebe der Werkstatt nicht
lediglich mit Austragen von Waren oder bei sonstigen Botengängen
beschäftigten Kinder?

b)	stimmen das Alter dieser Kinder, die tägliche Arbeitszeit, die Lage
der Arbeitsstunden und die Dauer und Lage der Pause mit den
gesetzlichen Vorschriften überein?

o) sind diese Kinder, soweit die Beschäftigung nicht bloß gelegentlich
mit einzelnen Dienstleistungen erfolgt, sämtlich mit Arbeitskarten
versehen?

30.	Nach jeder Revision, welche in einem fremde Kinder beschäftigenden
Betriebe stattgefunden hat, ist von der Ortspolizeibehörde (dem Bergrevier-
beamten) das Datum und die festgestellte Anzahl der beschäftigten Kinder in
das nach Ziffer 10 Abs. 2 zu führende Verzeichnis einzutragen. Das Ver-
zeichnis ist dem zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten auf Ersuchen zur Ein-
sicht vorzulegen.

31.	Bei der Aufsicht über die Durchführung der für die Beschäftigung
eigener Kinder geltenden Vorschriften ist der Bestimmung in § 13 Abs. 2
des Gesetzes besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden, wonach eigene Kinder
unter zwölf Jahren in der Wohnung oder Werkstätte einer Person, zu der
        <pb n="156" />
        ﻿144 Anhang II. Aussührungsbesttmmungen für Preußen.

sie in einem der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Verhältnisse stehen, für Dritte
nicht beschäftigt werden dürfen. Ferner ist die Bestimmung in § 21 Abs. 2
des Gesetzes zu beachten, wonach in Privatwohnungen, in denen ausschließ-
lich eigene Kinder beschäftigt werden, Revisionen während der Nachtzeit nur
stattfinden dürfen, wenn Tatsachen vorliegen, welche den Verdacht der Nacht-
beschäftigung dieser Kinder begründen.

32.	Wegen der Aufsichtstätigkeit der Gewerbeaufsichtsbeamten wird im
übrigen auf die für letztere bestehenden Dienstanweisungen verwiesen.

Berlin, den 30. November 1903.

Der Minister für Der Minister der geistlichen, Der Minister des Innern.
Handel und Gewerbe. Unterrichts- und Medizinal- In Vertretung.
Möller.	Angelegenheiten. von Bischoffshausen.

Jnr Auftrage,
von Bremen.

(Siehe Ziffer 12 S. 137.)

(Reichsadler.)

(Vorderseite.)	JfrMtSKarU

für

geboren den
M .............

Name:..........

Stand;

Letzter Wohnort:

Des geschlichen Urrtretera

Eingetragen in das Verzeichnis des Jahres.........unter Nr. .......

......................, den ........................

(Trockenstem»-«	Die Polizei-Verwaltung.

(Unterschrift.)

^Rückseite.)

Bemerkungen.

Zur Beachtung für den Arbeitgeber.

Der Arbcitgelicr hat diese Arbeitskarte während der Dauer des ArbeitsverhältiiisseS
aufzubewahren. auf amtliches Verlangen vorzulegen und nach rechtniässiger Lösung des
Arbeitzverhältnisses dem gesetzlichen Vertreter des Kindes wieder auszuhändigen. Ist die
Wohnung des gesetzlichen Vertreters nicht zu ermitteln, so ist die Arbeitskarte an die Orts-
polizeibehörde desjenigen Ortes auszuhändigen, an welchem das Kind zuletzt seinen dauernden
Aufenthalt gehabt hat.
        <pb n="157" />
        ﻿Anhang III. Bekanntmachungen des Bundesrats. 145

Anhang III.

Bekanntmachungen des Bundesrats.

(RGBl, vom 19. Dezember 1903 Nr. 47 S. 312 ff.)

A. Bekanntmachung,

betreffend Abänderung des dem Gesetz über Kinderarbeit in
gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 113)
beigegebenen Verzeichnisses.

Vom 17. Dezember 1903.

Auf Grund des 8 4 Abs. 2 dos Gesetzes, betreffend Kinderarbeit in
gewerblichen Betrieben, vom 30. März 1903 (Reichsgesetzblatt S. 113) hat
der Bundesrat beschlossen:

Die Anführung unter V Alinea 5 des dem Gesetz anliegenden Ver-
zeichnisses erhält folgende Fassung:

Werkstätten, in denen Blei, Kupfer, Zink oder Legierungen dieser
Metalle bearbeitet oder verarbeitet werden, mit Ausnahme von Werk-
stätten, in denen ausschließlich eigene Kinder und diese lediglich mit
Sortieren und Zusammensetzen von Uhrenbestandteilen beschäftigt werden.

Berlin, den 17. Dezember 1903.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.

B. Bekanntmachung,

betreffend Ausnahmen von den Vorschriften des § 12, § 13
Abs. 1 des Gesetzes über Kinderarbeit in gewerblichen Be-
trieben vom 30. März 1903.

Vom 17. Dezember 1903. (Reichs-Gesetzbl. S. 113.)

Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend Kinderarbeit in
gewerblichen Betrieben, vom 30. März 1903 (Reichsgesetzbl. S. 113) hat der
Bundesrat beschlossen:

I.	In Abweichung von der Vorschrift im § 12 a. a. O. dürfen bis
zum 31. Dezember 1905 im Königlich preußischen Regierungsbezirk Düssel-
dorf in Werkstätten der Bandweberei (Bandwirkerei) und im Großhcrzoglich
badischen Kreise Waldshut in Werkstätten der Weberei (Band- und Stoff-
weberei) — Gewerbeklasse IXc der Gewerbestatistik — eigene Kinder mit dem
Spulen, insbesondere auch mit dem Spulen mittels Spülmaschinen, die durch
elementare Kraft betrieben sind, unter folgenden Bedingungen beschäftigt iverden.
        <pb n="158" />
        ﻿146 Anh. III. Bekanntm. b. Bnnbesr.; IV. Beschl. b. Deutsch. Lehrervers.

1.	Die Kinber müssen am 1. Januar 1904 bas zehnte Lebensjahr voll-
enbet haben.

2.	Die Beschäftigung ist nur gestattet, wenn sich Wohnung unb Werk-
stätte in bemselben Hause befinben unb in ber Werkstätte nicht mehr als brei
Webstühle betrieben werben.

3.	Bei ber Beschäftigung sinb bie Bestimmungen bes Z13 Abs. 1 a. a. O.
über bie Zeit ber Beschäftigung sowie über bie Pausen zu beobachten.

II.	In Abweichung von ber Vorschrift im § 13 Abs. 1 a. a. O.
bürstn bis zum 31. Dezember 1905 in ben im anliegenben Verzeichnis aus-
geführten Werkstätten, in benen bie Beschäftigung nicht nach § 12 a. a. O.
verboten ist, eigene Kinber unter zehn Jahren nach Maßgabe ber sonstigen
Bestimmungen bes § 13 Abs. 1 a. a. O. sowie folgender weiterer Bebingungen
beschäftigt werben:

1.	Die Kinber müssen am 1. Januar 1904 das achte Lebensjahr
vollendet haben.

2.	Die Kinder dürfen nur mit denjenigen Arbeiten beschäftigt werden,
welche nach dem Verzeichnisse für die einzelnen Werkstätten gestattet sind.

3.	Die Beschäftigung mit den einzelnen Arbeiten darf nur in denjenigen
Bezirken stattfinden, für welche diese Arbeiten nach dem Verzeichnisse zuge-
lassen sind.

Berlin, den 17. Dezember 1903.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.

Anhang IV.

I. Beschlüsse der Deutschen Lehrerversammlung.

A. In Breslau 1898.

1.	Aufmerksame Beobachtungen und statistische Erhebungen haben er-
geben, daß die gewerbliche und landwirtschaftliche Kinderarbeit in weiten Ge-
bieten des Vaterlandes eine überaus große Verbreitung gefunden hat.

2.	Es liegt nahe und ist vielfach nachgewiesen, daß hierbei durch körper-
liche Überanstrengung, Unbilden der Witterung, Arbeit in hygienisch mangel-
haft beschaffenen Räumen, eintönige, den Geist abstumpfende Tätigkeiten die
Gesundheit der Kinder gefährdet und vielfach ihre körperliche und geistige Ent-
wicklung verkümmert wird, daß ferner durch gewisse Beschäftigungsarten (Hau-
sieren, Mitwirkung bei Schaustellungen, Hüten, Teilnahme als Treiber bei
        <pb n="159" />
        ﻿Verzeichnis derjenige n Werkstätten,

(Zu Anhang III.]

in deren Betrieb in Abweichung von der Vorschrift im § 13 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen
Betrieben, vom 30. März 1903 (Reichsgeietzbl. S. 113) eigene Kinder unter zehn Jahren nach Maßgabe der Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom 17. Dezember 1903 (Reichsgesetzbl. S- 312) bis zum 31. Dezember 1805 beschäftigt werden dürfen.
Auf solche Werkstätten, in denen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Lust, Elektrizität usw.) bewegte Trieb-
werke nicht bloß vorübergehend zur Verwendung kommen, sowie auf solche Werkstätten, in deren Betrieb nach § 12 a. a. O.
aus sonstigen Gründen Kinder nicht beschäftigt werden dürfen, finden die Ausnahmen keine Anwendung.

Gewerbeklasse oder Gewerbe- art der Ge- werbestatistik	Bezeichnung  der  Werkstätten
1	2
IV a 2.  IVa 9,  IVd 7 und IVe 5.	Verfertigung grober Schieferwaren. Verfertigung von Spiel- waren aus Stein, Porzellan oder Glas.
IVd 6, Vc, IX h,  XII g 3.	Bearbeitung v. Knöpfen aus Porzellan, Me- tall, Horn,Perlmutter und dergleichen

Art der Beschäftigung,

Bezirke,

für welche die Ausnahme gewährt ist.

Bekleben der Schiefergriffel mit Papier,
Bemalen, Zählen, Einlegen in Etuis.

Zählen der Märbel und Verpacken in kleine
Säckchen; bei Porzellanmärbeln auch Be-
malen. Bemalen und Anstreichen von
Puppengliedern, Sortieren und Einsetzen
von Puppenaugen, Zusammensetzen von
Puppenteilen. Zusammensetzen vonChrist-
baumschmuck, Garnieren (Anbringen von
Ösen, Hütchen, Schlingen und dergleichen),
Sortieren, Einlegen in Kartons. Auf-
reihen von Perlen auf Fäden.

Aufnähen und Aufstecken auf die Karten.

4

Sachsen-Meiningen: Kreis Sonne-
berg und Amtsgerichtsbezirk Eisfeld.
Sachsen-Meiningen: Kreis Sonne-
berg und Amtsgerichtsbezirk Eisfeld;
Sachsen-Coburg und Gotha:
Amtsgerichtsbezirk Neustadt und Rodach.

Preußen: Regierungsbezirke Düsseldorf
und Aachen; S a ch s e n: Kreishauptmann-
schaften Chemnitz und Zwickau; Baden-
für das Großherzogtum; Sachsen:
Alten bürg: für die Städte Schmölln
und Gößnitz und die benachbarten länd-
lichen Ortschaften; Schwarzburg-
Rudolstadt: für das Fürstentum.

(Fortsetzung folg. Seite!)

-1
        <pb n="160" />
        ﻿fäu Anhang III.]

Gewerbeklasse oder Gewerbe-	Bezeichnung  der  Werkstätten	Art der Beschäftigung,	Bezirke,
art der Ge- werbestatistik		für welche die Ausnahme gewährt ist.	
1	2	3	4
IVck 6.	Herstellung von Por- “ zellcmwaren.	Aufreihen von Perlen.	Baden: für das Großherzogtum.
"	"	Abputzen der geformten oder gegossenen Gegenstände vor dem Brande.	Schwarzburg-Rudolstadt: für das Fürstentum; Schwarzburg - S o n- dershausen: für das Fürstentum
IV e 3.	Glasbläserei vor der Lampe.	Blasen von Puppenaugen mittels des Blase- balgs; Abschneiden von Glaswaren mit Ausnahme von Glasperlen.	Sachsen-Meiningen: Kreis Sonne- berg und Amtsgerichtsbezirk Eisfeld.
	'	Abschneiden von Glaswaren mit Ausnahme von Glasperlen; Anstielen, Anhängen, Anfädeln, Zählen und Einpacken von Glaswaren.	Schwarzburg-Rudolstadt: für das Fürstentum.
V a 3 u. Vb.	Silber- und Golddraht- zieherei.	Konfektionieren von Christbaumsternen; Herstellung von Spitzen auf leonischen Drähten.	Bayern: Regierungsbezirk Mittelfranken.
Vb.	Verfertigung von Spiel- waren und anderen Gegenständen aus Metall.	Einfüllen kleiner Steinchen in Kreisel, Schlottern und Glöckchen für Spielwaren, Befestigen der Schnüre an Kindertrom- pcten, Einhängen von Ringelchen an die Scharniere von Handspiegeln.	Bayern: Regierungsbezirk Mittelfranken.
		Anfügen von Haken, Anhängseln usw. an fertiggestellte Uhrketten aus Eisendraht, Anhängen der Ketten an Uhren, Auf- nähen der Uhren auf Karten, Einlegen in Kartons.	S a ch s e n - W e i m a r: für den Ort Ruhla.
Vc.	Bearbeitung v. eisernen Kurzwaren, Nadler- waren; Drahtwaren- fabrikation.	Einfüllen und Verpacken von Schnallen, Haken und Augen in Schachteln, Sortieren, Aufstecken und Aufnähen von Radeln, Aufnähen von Nadeln, Aufnähen und	Preußen: Regierungsbezirke Koblenz, Düsseldorf, Aachen.

VIII c 2.
VIIIcS.
IX c.

IX e.

IX f.



Herstellung von Nacht-
lichten.

Herstellung v. Räucher-
kerzen.

Weberei einschließlich
Bandweberei.

Aufstecken von Haken, Augen, Schnallen
usw. auf Karten. Aufstecken von Stiften
für Knopfbefestiger.

Radelanrcihen und Drahtringelmachen.

Aufnähen von Haken und Ofen auf Kartons.

Einstecken der Nachtlichte in die Schwimmer.

Formen der Kerzen.

Spulen, Tücherdrehen, Anfertigung von
Fransen, Rutenstecken, Anknüpfen des
Garnes, Andrehen, Zureichen der Fäden
und andere leichte Vorarbeiten — mit
Ausnahme der Arbeiten am Webstuhle
selbst.

Strickerei und Wirkerei. In der Strickerei: Umhäkeln, Knopflochaus-
nähen, Knopfannähen usw.

In der Wirkerei: Zusammennähen der ge-
wirkten Waren, Besetzen, Umsäumen der
Knopflöcher, Umschlingen der Endnähte,
Ausziehen des Fadenschlags, Annähen
der Knöpfe.

„	In der Strumpfwirkerei: das Strumpf-

wenden, Strumpfnähen und Garnspulen.

Häkelei und Stickerei. Leichte Arbeiten und Handreichungen.

Auszäckeln oder Ausschneiden in derStickerei.
Fädeln, Jäckeln und Fadenabschneiden in
Handmaschinenstickereten und Zäckel-
stuben.

Besticken und Aufkleben von Haussegen.

Bayern: Regierungsbezirk Mittelfranken.

Bayern: Regierungsbezirk Mittelsranken.

Bayern: Regierungsbezirk Mittelfranken.

ReußältererLinie:fürdas Fürstentum.

Preußen: Regierungsbezirke Potsdam,
Breslau, Liegnitz, Oppeln, Erfurt,
Minden; Bayern: Regierungsbezirk
Oberfranken; Baden: Kreise Lörrach
und Waldshut; Reuß älterer Linie:
für das Fürstentum; Reuß jüngerer
Linie: für das Fürstentum.

Württemberg: Oberämter Stuttgart
(Stadt), Böblingen, Eßlingen, Ludwigs-
burg, Urach, Balingen, Reutlingen und
Nürtingen.

R euß älte r er L in ie: für das Fürstentum.

Bayern: Regierungsbezirke Ober- und
Unterfranken; W ü r t t e m b e r g: für die
bei He angeführten Oberamtsbezirke.
Reuß älterer Linie: für das Fürstentum.
Reuß jüngerer Linie: für das Fürsten-
tum.

Preußen: Regierungsbezirk Potsdam.

(Fortsetzung folg. Seite!)

149
        <pb n="161" />
        ﻿[8u Anhang III.]

Gewerbeklaffe
oder Gewerbe-
art der Ge-
werbestatistik

Bezeichrrung

den

Werkstätten

Art der Beschäftigung,

Bezirke,

für welche die Ausnahme gewährt ist.

1

2

3	4

IX st.

X a u. b.

XII b.



Posamentenfabrikation.

Papierindustrie.

Verfertigung von Holz-
stiften.

Herstellung von Zünd-
holzschachteln und
anderen Spanschachteln.
Verfertigungvon groben
Holzwaren.

Einfassen von Perlen und Flittern.

Auszupfen von Heftfäden, Einfädeln des
Zwirns, Abheften und Aufheften der
Waren; Nähen und Häkeln von Perlen
und dergleichen, Auffädeln von Perlen
und Flittern; Knüpfen von Schlingen
und Fransen.

Auflegen des Papiers auf die Form, Be-
malen und Anstreichen der Masken.

In der Buchbinderei und Kartonagen-
sabrikation das Falzen und Kleben von
Papierartikeln, wie z. B. Tüten, Beuteln,
Lampenschirmen, Rosetten, Ketten,
Fächern, Schachteln, Etuis und Kartons.
Anbringen von Aufschriften mittels Scha-
blonen und andere leichte Arbeiten.

Zählen und Verpacken von Zahnstochern.

Umbiegen und Zumachen, Kleben von
Schachteln, Bestreichen und Bekleben der
Schachtelmäntel.

Leichtere Arbeiten und Handreichungen bei
der Herstellung von Schnitz- und' Dreh-
waren einschließlich der Herstellung von

Sachsen: Kreishauptmannschaften Chem-
nitz und Zwickau; H e s s e n: für die Orte
Zellhausen, Mainflingen, Froschhausen,
Klein-Welzheim,Seligenstadt(KreisOffen-
bach) und Groß-Zimmern (Kreis Dieburg).

Sachsen: Kreishauptmannschaften Chem-
nitz und Zwickau.

Sachsen-Meiningen: Kreis Sonne-
berg und Amtsgerichtsbezirk Eisfeld.
Preußen: Regierungsbezirke Breslau,
Lieguitz, Merseburg, Koblenz; B a y e r n:
Regierungsbezirk Mittelfranken;
Sachsen-Meiningen: Kreis Sonne-
berg und Amtsgerichtsbezirk Eisfeld;
Sachsen-Coburg und Gotha:
Amtsgerichtsbezirke Neustadt und Rodach.
Preußen: Regierungsbezirk Merseburg.

Preußen: Regierungsbezirk Breslau;
Bayern: Regierungsbezirk Oberbayern;
B r a un s ch w e i g: für denOrtBraunlage.
Sachsen-Meiningen:KreisSonneberg
u. Amtsgerichtsbezi'rk Eisfeld; S a ch s e n -
CoburgundGotha: Amtsgerichtsbez.



XII ä u. f.

xng3.

xnib2.

XTVaö
u. XI c.

XIV a 6.
XIV a 12.

XIV b.

Holzschachteln und -kästchen (Bemalen,
Zusammensetzen, Fertigstellen, Zählen
und dergleichen).

Anfertigung von Blumenstäben und Holz-
etiketten. Zusammensetzen und Leimen
von Schachteln.

Korbmacher u. -flechter.
Sonstige Flechterei.

Herstellung von Vogel-
bauern.

Zubereitung v. Fischen.
Fertigstellung usw. von
Puppen.

Herstellung künstlicher
Blumen.

Verfertigung von Kor-
setts.

Schuhmacherei.

Sortieren von Weiden; Flechten von Stuhl-
sitzen und Körben; Herstellung von Stroh-
hülsen.

Einfügen der Sprossen in die Seitenteile
der Bauer, Zusammenfügen der Bauer.

Auspflücken von Krabben.

Auseinanderschneiden zusammenhängend ge-
nähter Lederteile sowie Bekleidung der
Puppenrümpfe.

Nähen, Häkeln und Stricken von Puppen-
kleidern, Nähen von Puppen bälgen,
sonstige leichtere Arbeiten zur Bekleidung
und Ausstattung von Puppen, Wickeln
von Locken für die Puppensrisur, sofern
dabei Wollhaar und Mohair in ge-
reinigtem Zustande verwendet werden,
Einlegen der Puppen in Kartons.

Hilfeleistungen mit Ausnahme des Pressens
und Ausschlagens.

Einziehen der Stäbchen in Hohlband,
Schneiden des Hohlbandes, Aufsetzen der
Kappen, Einsetzen der Stiftchen und
Schließen.

Zuschneiden der Rohmaterialien für die
Endenschuhmacherei, Flechten auf Leisten
und Wattieren.

Neustadt und Rodach.

Sch warzburg-Sondershausen:
Ortschaft Geschwenda (Verwaltungsbezirk
Arnstadt); Schwarzburg-Rudol-
stadt: für das Fürstentum.

Preußen: Regierungsbezirke Oppeln,
Hannover, Minden; Bayern: Re-
gierungsbezirke Ober- und linterfranken.

B r a u n s ch w e i g: für den Ort Braunlage.

Preußen: Regierungsbezirk Schleswig.

Sachsen-Weimar: IV. Verwaltungs-
bezirk; Schwarzburg-Rudolstadt:
für das Fürstentum.

Sachsen-Meiningen: Kreis Sonne-
berg und Amtsgerichtsbezirk Eisfeld;
Schwarzburg - Rudolstadt: für das
Fürstentum; Schwarzburg-Son-
ershausen: für das Fürstentum.

Sachsen: für Sebnitz und Umgegend.

Hessen: für den Ort Neu-Isenburg (Kreis
Offenbach).

Württemberg: Oberämter Balingen,
Spaichingen und Tuttlingen.
        <pb n="162" />
        ﻿152 Anhang IV. Beschlüsse der Deutschen Lehrerversammlung.

Jagden jc.), oder infolge unzulänglicher Aufsicht und unterlassener Trennung
der Geschlechter, die moralische Erziehung leidet.

3.	Daraus erwachsen auch der Schule schwerwiegende Hindernisse; diese
bestehen in Erschlaffung und Stumpfsinn der Kinder während des Unterrichts,
in mangelndem häuslichen Fleiße, in häufigen Verspätungen und Schulver-
sänmnissen und in auffallend geringen Fortschritten, sowie darin, daß die
erwerbstätigen Schüler infolge der bezeichneten Mängel leicht zum Hemm-
schuh für die geistige und sittliche Entwicklung sämtlicher
Schüler werden.

4.	So sehr die Kinderarbeit an sich bei zweckmäßiger Auswahl der Be-
schäfiigung und verständiger Leitung als wertvolles Erziehungsmittel zu
empfehlen ist, so sehr ist sie in Form der Erwerbstätigkeit, mit der eine Aus-
beutung der Kraft des Kindes fast mit Notwendigkeit verbunden ist, vom
pädagogischen Standpunkt aus zu verwerfen. Ihre vollständige Be-
seitigung während des schulpflichtigen Alters ist zu erstreben.

5.	Solange aber die sozialen Verhältnisse, namentlich die Notlage zahl-
reicher Familien, die Durchsührung dieser radikalen Maßregel noch unmöglich
machen, muß wenigstens eine weitgreifende Einschränkung der Er-
werbstätigkeit der Kinder angestrebt tverden. Nach dieser Richtung erscheint
als durchaus notwendig:

a)	Das Verbot jeder Beeinträchtigung des regelmäßigen Schulbesuchs
durch Rücksichtnahme auf erwerbsmäßige Beschäftigung der Schul-
kinder, insbesondere der Hüteschulen, sowie solcher Dispen-
sationen vom Schulbesuch, die im Interesse der Erwerbstätigkeit
geschehen.

b)	Jede erwerbsmäßige Beschäftigung von Kindern unter 12 Jahren
ist zu verbieten.

o) Ebenso die Arbeit älterer Kinder morgens vor Beginn der Schule,
nach. 6 Uhr abends und an Sonntagen, sowie Akkordarbeit und
Doppelbeschäftigung.

ck) Die Dauer der regelmäßigen täglichen Beschäftigung ist möglichst
kurz. zu beniesten. Bei der Arbeit müssen diejenigen besonderen
Rücksichten auf Gesundheit und Sittlichkeit genommen werden, die
durch das jugendliche Alter geboten sind.

e) Ganz zu verbieten ist: Hausieren, Beschäftigung in Wirtshäusern,
bei Schaustellungen und bei Treibjagden.

k) Die staatliche Aufsicht ist auch auf di« Beschäftigung der Kinder
in der Hausindustrie und in der Landwirtschaft auszudehnen.

Die Deutsche Lehrerversammlung spricht den lebhaften Wunsch aus, daß
die kürzlich seitens der Reichsbehörden aufgenommene Statistik über die er-
werbsmäßige Arbeit schulpflichtiger Kinder unter vermehrter Berücksichtigung
der Belastung der Kinder durch die Arbeit in regelmäßigen Abständen wieder-
holt und auch auf die Arbeit in der Landwirtschaft ausgedehnt werde.
        <pb n="163" />
        ﻿Anh. IV. Beschl. b. D. Lehrervers.; V. Ums. d. gewerbl. Kinderarbeit. 153

L. In Chemnitz 1902.

Die Deutsche Lehrerversammlung zu Chemnitz spricht der Reichsregierung
für die Einbringung des Gesetzentwurfes betreffend die Regelung der gewerb-
lichen Kinderarbeit ihren Dank aus.

Zwecks Herbeiführung einer baldigen Regelung auch der landwirtschaft-
lichen Kinderarbeit wünscht sie wiederholt und dringend amtliche Erhebungen.

Grundsätzlich die Erwerbstätigkeit der schulpflichtigen Kinder verwerfend,
fordert sie für die Übergangszeit gemäß ihrer 1898 in Breslau gefaßten
Beschlüsse:

1.	Das Verbot jeder erlverbsmäßigen Beschäftigung der Kinder vor
vollendetem 12. Lebensjahre.

2.	Das Verbot der Arbeit für ältere Kinder vor Beginn des Unterrichts,
nach 6 bezw. 7 Uhr abends, an Sonntagen: sowie daS Verbot der Akkord-
arbeit und Doppelbeschäftigung.

3.	Kurze Arbeitszeiten, auch in den Ferien; gänzliches Verbot für be-
stinlmte Betriebe; staatliche Aufsicht.

4.	Baldige Ausdehnung der Bestimmungen ans die Beschäftigung in
der Landwirtschaft und in häuslichen Diensten.

Die Deutsche Lehrerversaninilnng spricht die Erwartung aus, daß die
Lehrerschaft durch Mitwirkung bei der Ausstellung der Arbeitskarte und bei
der Kontrolle an der Ausführung des Gesetzes beteiligt werde.

Anhlurg Y.

Umfang der gewerblichen Kinderarbeit in Deutschland. *)

Gezählt wurden gewerblich tätige Kinder unter 14 Jahren in den

Preußischen Provinzen:

Ostpreußen........................ 5781

Westpreußen.......................6,615

Stadt Berlin......................25146

Brandenburg....................23165

Pommern........................ 7 008

Posen............................. 5771

Schlesien........................ 48456

Sachsen........................ 26 092

Schleswig-Holstein............. 12 643

Hannover..........................17518

Westfalen........................ 26286
        <pb n="164" />
        ﻿164 Anhang V. Umfang der gewerbl. Kinderarbeit usw.

Hessen-Nassau...................16191

Rheinland............................50183

Hohenzollern.......................... 843

Sa. Preußen 269598

Die Statistik beweist, daß in Großstädten, sowie den thüringischen,
sächsischen und schlesischen Hausindustriebezirken am meisten von Kindern
gearbeitet wird, u. a. in Orten des Herzogtums Gotha bis 86 Prozent sämt-
licher Schulkinder, in Sachsen bis 22 Prozent, in Berlin 12,83 Prozent, das
heißt: es wäre hier mindestens jedes achte Kind der Volksschule gewerblich
tätig. Wir geben der Vollständigkeit halber auch die Zahlen aus den übrigen

Bundesstaaten:

Bayern (durch Polizeiorgane	ermittelt) . . .	12997

Sachsen..................................... 137831

Württemberg (inkl. 12000 geschätzter Kinder).	19546

Baden....................................... 28	788

Hessen........................................ 8868

Mecklenburg-Schwerin......................... 2	235

Sachsen-Weimar................................ 5660

Mecklenburg- Strelitz.......................... 213

Oldenburg .................................... 1927

Braunschweig................................. 2	932

Sachsen-Meiningen............................ 6	684

„	Altenburg............................. 5686

„	Koburg-Gotha.......................... 5455

Anhalt........................................ 1382

Schwarzburg-Sondershausen................. 1456

„ Rudolstadt......................... 2487

Waldeck......................................... 62

Reust	ä.	L................................... 1488

„	j-	L................................... 1502

Schaumburg-Lippe............................... 417

Lippe......................................... 1687

Lübeck........................................ 1218

Bremen (durch Polizei ermittelt)............... 687

Hamburg....................................... 5419

Elsaß-Lothringen ............................ 17878

Deutsches Reich 544283

geiverblich tätiger Kinder unter 14 Jahren.

Dazu kämen noch die trotz des Gesetzes in Fabriken Beschäftigten.

*) Vgl. auch: „Beschäftigung von besonderer Bedeutung in Jndnstrie
und Gewerbe" in Agahd, Kinderarbeit. Fischer-Jena 1902 S. 39 ff.
        <pb n="165" />
        ﻿Anhang V. Umfang der gewerbl. Kinderarbeit usw. 155

Als Hauptzahlen über die Art der Beschäftigung ergaben sich für die
(7) Hauptgruppen folgende Ziffern.

		Absolut			In Prozent			
In der Abteilung	Knaben	1  Mädchen	Kinder i ohne An-&gt; gäbe des Geschl.	Im  ganzen	Knaben	Mäd-  chen	Kinder  ohne  Angabe  des  Geschl.	Im  ganzen
A. Industrie	72 428	59 318	175 077	306 823	37,82	55,09	75,11	57,64
B. Handel . .	7 607	4 540	5 576	17 623	3,92	4,22	2,39	3,31
C. Verkehr .	.	2 014	163	514	2 691	1,05	0,16	0,22	0,51
D. Gast-ü.Schank-								4,06
wirtschaft. .	12 757	2168	6 695	21620	6,66	2,01	2,87	
E. Austrage-								25,52
dienste . .	67 188	36 966	31 676	135 830	36,09	34,33	13,59	
F. Gewöhnliche							1,48	6,75
Laufdienste .	23 321	2134	10 454	35 90»	12,18	1,98		
G. Sonst.qewrbl.						2,22	2,34	I 2,21
Tätigkeit . .	6 281	2 387	3119	11787	3,28			
Summe	jl9149ß|l07 6761233111			532 283	[ 100	| 100	[ 100	100

Aus den übrigen Gruppen seien besonders angeführt:')

B. Handel.

1.	Im Warenhandel als Arbeitsburschen, Verkäufer rc.......... 13062

2.	Hausieren mit Nahrungs- und Genußmitteln, Blumen ....	3 624

6.	Verkehr.

Fuhrwesen.....................................................1376

D. Gastwirtschaft.

Kellnerdienste und Fremdenwartung.............................. 12	748

E. Austräger und Ausfahrer.

1. Austragen von Backwaren..................................... 42	837

2&gt; Zeitungsträger............................................   45	603

E. Laufdienste.

Laufburschen und Laufmädchen................................... 35	909

’) Zur Würdigung der Statistik vgl. Agahd a. a. O. S. 35 ff.
        <pb n="166" />
        ﻿Anhang V. Umfang der gewerbl. Kinderarbeit usw.

Zu Ä. Im einzelnen verteilen sich die industriell beschäftigten Kinder auf die zugehörigen Gruppen

folgendermaßen:

	Zahl der beschäftigten Kinder				Von 100 Kindern entfallen auf:			
Gewerbegruppen	Knaben	Mädchen	Ohne Angabe des Ge- schlechts	Zu-  sammen	Knaben Mädchen		Ohne Angabe des Ge- schlechts	Zu-  sammen
	1	2	3	4	5	6	7	8
I. Kunst- und Handelsqärtnerei ....	160	98	50	308	0,22	0,17	0,03	0,10
II. Tierzucht und Fischerei		274	138	99	511	0,38	0,23	0,06	0,17
HI. Bergbau und Hüttenwesen		854	97	17	468	0,49	0,16  1,76	0,01	0,15
IV. Industrie der Steine und Erden . . .	2 577	1044	9 269	12 890	3,56		5,29	4,20
V. Metallverarbeitung		7 042	2 883	4 433	14 358	9,72	4,86	2,53	4,68
VI. Industrie der Maschinen, Instrumente rc.	843	200	3 871	4 914	1,16	0,34	2,21	1,60
VII. Chemische Industrie	  VIEL Industrie der forstwirtschaftlichen Neben-	200	64	245	509	0,28	0,11	0,14	0,17
Produkte rc		143	41	145	329	0,20	0,07	0,08	0,11
IX. Textilindustrie		25 955	29 725	88 030	143 710	35,84	50,11	50,28	46,84
X. Papierindustrie		2 804	2 019	4147	8 970	3,87	3,40	2,37	2,92
XI. Lederindustrie		915	300	1729	2 944	1,26	0,51	0,99	0,96
XII. Industrie der Holz- und Schnitzstoffe. .	12186	6 715	22 900	41801	16,82	11,32	13,08	13,62
XIII. Industrie der Rahrunqs- und Genußmittel	9 719	5 810	12116	27 645	13,42	9,80	6,92	9,01
XIV. Bekleidunqs- und Reinigungs-Gewerbe .	7 616	10 009	23372	40 997	10,52	16,87	13,35	13,36
XV. Baugewerbe		1064	67	3 094	4 225	1,47	0,11	1,77	1,38
XVI. Polygraphische Gewerbe		241	65	422	718	0,33	0,09	0,24	0,23
XVII. Künstlerische Gewerbe		45	7	49	101	0,06	0,01	0,03	0,03
Gewerbliche Beschäftigung ohne nähere Angabe.	290	46	1089	1425	0,40	0,08	0,62	0,47
Summe	72 428	59 318	175 077	306 823	100	100	100	100
        <pb n="167" />
        ﻿Nachtrag

Während des Drucks dieses Buches sind im Gesetz- und Verordnungs-
blatt für das Königreich Bayern, Nr. 54 vom 23. Dezember 1903 die
Aussührnngsbestimmungen für Bayern bekannt gemacht. (Nr. 28515.)
Diese Aussührungsanweisung deckt sich im großen und ganzen mit der
preußischen.

Auch für Baden sind nunmehr Ausführungsbestimmungen erlassen.
Siehe darüber Soz. Pr. XIII Sp. 418.

Vgl. im übrigen das ReichSarbeitsblatt, in dem voraussichtlich
die Ausführungsbestimmungen der sämtlichen Bundesstaaten veröffentlicht
werden.
        <pb n="168" />
        ﻿Sachregister

(Die Zahlen bedeuten die Seiten.)

A.

Abdeckereien 3.

Absatz, Einschränkung desselben 18.
Abwanderung in die Heimarbeit 21, 23.
Abweichungen von der gesetzlichen Zeit
105.

Abziehen von Bier 71.

Ackerbau 57.

Adoptierte Linder gelten als eigene
61. 63.

AdvoKatorische und Notariatspraxis 57.
AKbumnlatoren, elektrische 59.

Ahrobat 78.

Atirobaten- u. Artistenvorstellungen 79.
Albalichrainatc 59.

Alter, frühes 1.

Altersgrenze 53, 55, 60, 69, 93, 98,
s. auch Mindestalter.

Angestellte 112.

Anhalt, Nachtarbeit 6.

Anhang 1123 ff.; I1131 sf. ; II1145 ff.;

IV 146, 153; V 153 sf.

Annahme an Kindesstatt 61, 63.
Anschleifen, von Griffelspitzen 2.
Anstreicher 3.

Anzeige 67, 86, 100, 135.

Apotheken 57.

Approbation, Verlust derselben 117.
Arbeit, Früharbeit 5, 6.

—	Vorarbeiten 9, Stumpssinn för-
dernd 9.

—	Folgen übermäßiger 9, in gesund-
heitsgefährlichen Räumen 9 ff.

—	einseitige 10.

—	sittliche Folgen bei Übermaß 11.

—	im Haushalt 15, eigener Kinder 21.

—	„für Dritte" 21 ff./höheres Schutz-

alter 22, Aufgaben derselben 38,
erziehlicher Wert 40.

Arbeiten,besonders leichte und dem Alter
angemessene 97, Bekanntmachung
des Bundesrats 145 ff.

Arbeiter, Verbreitung der Kenntnis
der Bestimmungen des KSchG.
26, Heranziehung derselben zur
Durchführung des KSchG. 41, ge-
werbliche 55, jugendliche 56, Anzeige
der Beschäftigung 67, 86,100,135.

Arbeiterinnen s? Mädchen.

Arbeiterin asten, Qualität 13.

Arbeiterorganisationen 27, 41.

Arbcitcrschiitzgesctz, Sonntag 8.

Arbeitsbücher 88, 89, 91.

Arbeitsdauer 6 ff., in Preußen 7, „für
Dritte" 22, 93.

Arbeitgeber, Anzeigevflicht bei Be-
schäftigung von Kindern 86 ff., Aus-
händigung von Arbeitskarten 87,
Haftung derselben neben den Be-
triebsleitern 116, 117.

Ärbeitgeberinterestc 18.

Arbritsgnrtet 76.

Arbeitskarte 35, 41, 67, 86, 87, 100,
106,136, Verwahrung, Vorlegung
und Wiederaushändigüng derselben
89. Muster derselben 144.

Arbcitstosenverstcherung 13.

Arbeitsmarkt der Kinder 23, 24.

Arbeitsstätten 18, im Freien 9, 105.

Arbeitsverhältnis 87.

Arbeitsvcrtrag 50, 60.

Arbeitsvcrpstichtnng, den Eltern gegen-
über 94.

Arbcitszettel 90.

Arincnpstege 66.
        <pb n="169" />
        ﻿Sachregister.

169

Armenverwaltiing 20, unterstützt durch
Lehrerschaft 38.

Arm»! 11.

Artisten 78.

Arzneimittel, Verkauf derselben 57.

Arzte 9, 27, Aufgaben derselben zur
Durchführung des Gesetzes 42, 43.

Atiniingsorgane, verletzte 2.

Anfbereitungsansialten 104.

Aufenthaltsort, dauernder 87.

Aufgeld 19.

Aufsicht 26, 108, 140, 143, 144.

Aufsichtsbehörden, lokale 21, Ver-
mehrung derselben 21.

Aufwartung (in Fremdenzimmern,
Gartenrestaurationen) 81.

Ausbeutung 7.

Ansfahrer 47.

Aussührungsanweifnng 132 ff. __

Ausführungsbestiininungc» 28, für Ham-
burg 32, für Preußen 22, 131 ff.,
für Bayern, Baden 157.

Aushang der Anzeige 87.

Auslade» s. Kalkbrennereien.

Ausländer 56, 74, 78.

Anslraaen von Waren 15, 22 ff., 47,
52, 69, 82, 84, 95, 99. 134.

Änswandcruugsagenlcn 57.

Auswandrrungsnnlernchmer 57.

Antoriiät der Eltern, geschädigte 10.

B.

Lackwaren 18, 23, 52, 83, 99.
Lackwarenträgrr, Zahl 5 z s. auch An-
hang V.

Sadeansialten 104.

Laden, Ausführungsbestimmungen

Lallet!» 79.

Larbtcrstubc als Werkstätte 104.
Larometer 3.

LanhSse 104.

Lauten 68

Lauern, Nachtarbeit 6. Ausführung
bestimmungen 157.

Leachtungscrinncrnngcn'25.
Ledienung der Gäste 80, 98.
Leeintrachtignug d regelmäßigen Sch
«.b-suchs ist zu verbieten 152.
Lefngnifsc des Bundesrats 95,
«.unsere polizeiliche 106.
Lchordcn, Einschreiten derselben 1t
^ Anregungen derselben 25, Unt





stützung der Vereinsbestrebungen
43, Zuständigkeit derselben 132.

Lesianntniachungen des Bundesrats 145
(Anhang III).

Semalen, s. Zinnspielwaren 3, 120.

Lrrgwerkc 104.

Lcrgwesen 57.

Lcrltii, nur 10 Prozent der Kinder
erreichen das Ziel der Volksschule

12.	Kreissynode 10.

Sefchästignng, gelegentliche 55, 86, 87,
116, verbotene '68, für Dritte 62,
85, 100.

Seschlüsse der Deutschen Lehrerver-
sammlung 146, 153.

Seschränkuugrn, landesrechtliche 118.

Lrschwerdc 80.

Leschwerdevcrfahrc» 107.

Sesondcrs leichte und dem Alter an-
gemessene Arbeiter 97.

üesserungsanstalt 65.

Scsiinnnnngen, d.Reichsgesetze ergänzend
15, zur Verbreitung der Kenntnis
der Schutzbestimmungen 26 ff.

Lcttelei 74. °

Lrltfedernreiingnngsausialleu 3, 121.

Setrieb 70, 80, aesundheitsgefährlicher
47, 50, im öffentlichen Interesse 58,
gewerblicher 56, Leitung 116, Be-
aufsichtigung 116.

Lctriebsangestcllte 116.

üetriebsleiter 88, 117.

öevormnudele Linder 61, 64.

Ülbliotheken 27.

Sier, Abziehen desselben 71.

Siel, -glasuren, -zucker, -legierungen,
-färben 3,58,59, -anknüpfereien 121.

Llnmenmachcn 9, 151.

Lorjlenzurlchtereie» 3, 122.

Lotengänge, sonstige 53, 69, 82, 84,
92, 95, 98, 99, 134.

örennerrlcn 71.

Lreslau, Lehrer- und Schuldeputation
36 -38.

Lrouzcure 3, 121.

Lriiche und Gruben 104, über Tage

-8, 70.	, , „

rdesrat, Ermächtigung desselben 71.
Bekanntmachungen desselben 145.
4. betr. Abänderung des Verzeuh-

üsses (8 4) vom 17. Dez- 1903.
3 betr. Ausnahmen von den Vor-
chriften des Z 12, 8 13 Ab,. 1
ilSchG. v. 17. Dez. 1903 14r&gt;.
        <pb n="170" />
        ﻿160

Sachregister.

— besondere Befugnisse" desselben 95,
Dauer der Ermächtigung 96, Be-
kanntmachungendesselbenimReichs-
gesetzblatt 96.

Sundesratgbcschlnß 108.

Siirstenmachereicn 59, 122.

C.

Lharlottenbncg, Früharbeit 6, lange
Arbeitszeit 7, Sonntagsarbeit 8,
Umfang der Schädigungen durch
Kinderarbeit 13.

Lhanstcestcine,, Klopfen derselben 69.

Chemikalien, giftige 3.

Chemische Waschanstalten 121.

Chemnitz, Arbeitsdauer bis 13 Stunden
täglich 7, 43.

Thlorschwefeldämpfe 3.

Clown 78.

Cyankali 3.

D.

Dampfschiffahrtsbctrieb 75.

Dänemark 13.

Dauer der Schulpflicht 61, der regel-
mäßigen täglichen Beschäftigung 73,
76, 93, 152.

Dauernder Aufenthalt des KindeS 87,89.

Degeneration 9.

Siebe 10.

Dienstleistungen, häusliche 51, gelegent-
liche s. Beschäftigung.

Dienstmänner 75.

Drahtmarenfabrikation 148.

Dramen 79.

Dresden 4, 43.

Dritte, Beschäftigung für 67.

Droschkcnbetricb 75.

Dulden der verbotenen'Beschäftigung
macht strafbar 76.

Durchführung des Gesetzes 24 ff.

E.

Egoismus 39.

Ehegatten, Verwandtschaft mit den
Ehegatten des Arbeitgebers 61.

Eigcnc'AinLcr 53, 55, 60, 61, 92,119,
138.

—' .Abänderung des Verzeichnisses (§ 4)
145.

Einatmung von Glasstaub,^von Queck-
silberdttmpfen 3.

Einschichten s. Kalkbrennereien.

Einschreiten, behördliches 16.

Eintragungen, gesetzwidrige oder un-
richtige 90.

Eintrittsgeld 78.

Siscnbahnbanten 69.

Lisenbahnunternehmnngen 57, 75.

Elementare Lrast (Dampf, Wind,
Wasser, Gas, Luft, Elektrizität usw.)
92.

Eltern, Lage derselben 15.

— Verantwortlichkeit 16, Mitwirkung
bei der Arbeit 21, gehen anderer
Tätigkeit nach 22, — und Lehrer
28, des Kindes 117.

England 13,14. Straßenverkäufer 10.

Enkel gelten als eigene Kinder 63.

Entwicklung, industrielle 13.

Eröffnung des Hauptverfahrens 113.

Erwachsene, einstellen statt der Kinder
23.

Erhebungen, auf Anordnung des
Reichskanzlers, Sonntagsarbeit 8,
über Löhne 17 ff., über den Umfang
der Kinderarbeit s. Anhang V.

Erkältungsgefahr 3.

Erlast des preuß. Handelsministers
betr. Ausnahmen für Werksttttten96.

Erwerbsnnfähigkeit 9.

Erzgebirge 22.

Erziehung, Motive 16, von Kindern 57.

Erziehungsanstalt 65.

Erziehnngsinspeklore» 42.

Exempel, falsches über Löhne 20.

Explosivstoffe 3.

F»

Fabriken 58, 60, 104, Betrieb 104.
Fabrikarbcit 21, 50.

Fabrikgesetzgebung, preußische 46.
Fahrlässigkeit 112, 117.

Fähren, öffentliche 57, 75.
Famiiirnbande, Lockerung 20.
Familienbetrieb 48.

Farben, giftige 3, Mischen und Mahlen

68.

Färbereien 3.

Fechner (über Durchführuitg des
KSchG.) 29.

Feilenhanereicn 3, 121.

Fclleinsaizereicn 121.

Ferien, Arbeitsdauer bis 10 Stunden
für Dritte 5, 22, 83, 99.
        <pb n="171" />
        ﻿Sachregister.

161

Ferienkolonien 42.

Festtage 74, 82.

Fenerwcrkskörper 3.

Figurenkakinets 78.

Fischerei 57.

Flaschcnspnlen 71.

Fleischereien 3, 121.

Fleiß der Kinder 16.

Flnßsäure 3.

Forstwirtschaft 57
Fortbitdnngsschnlwcscn 12, 28.
Frankreich (Kinderschutz) 13.

Frauen, Mitarbeit an der Durch-
führung 43, 44, Gewerbeaufsicht
110, Frauenarbeit 56.

Fremde Linder 55, 60, 61, 67, 115,
116, 119, 135.

Frisenrladcu als Werkstätte 104.
Früharbeit 6, 23.

Fnhrwcrbsbetricb 68, 71.

Fünfzehnte Längengrad östlich von
Greenwich 105.

Für Dritte beschäftigt werden 67.
Fürsorgecrstehungsgesetz 25, 39, 61, 64,
65, 66.

G.

Galvanoplastik 3, 120.

Gast- und Schankwictschaft 5, 47, 48,52,
53, 71, 80, 85, 98, 106, 119, 138.

Gäste, Bedienung derselben 80, 98.

Gartenbau 57.

Gärtnerei 58, 74.

Gefahren, sittliche 10ff., gesundheit-
liche sür die Kinder 2 ff, intellek-
tuelle 11 ff., für das Fortbildungs-
schulwesen 12.

Gefängnis 10.

Gehülfen in Gast- und Schankwirt-
schaften 80, 99.

Geistliche 27, 28.

Gctügießereien s. Gießereien.

Geld- und Üredithandei 74.

Geldmittel, zur Durchführung des
KSchG., Staat 18.

Geldstrafe, Umwandlung ders. 112.

Gelegentliche Seschästignng 55, 86, 87,

Gemeindebehörde 87, 111.
Gemeindevorsteher 91.

Gemeinsame Bestimmungen des Ge-
setzes 103.	a

Eemiilsleben, kindliches 3.

Genußsucht 10.

Gerätschaften 90.

Gerbereien 121.

Gerlchtsvcrsassungsgesctz 112, 113.
Gesellschaft 7.

Gesetzgebung, bisherige nicht aus-
reichend 16.

Gesetzlicher Vertreter 87 , 89.

Gesetzliche Zeit 105.

Gcstndcdicnst 1, 54, 58.

Gespinste, gebleichte 3, 121.

Gesundheit, gefährdete durch Arbeit in
zu frühem Alter 3, 4, zu unge-
eigneter Zeit 5 ff., durch zu lange
Arbeitsdauer 6ff., durch Sonntags-
arbeit 8, durch Mangel an Schlaf-
und Spielzeit 8, durch schlechte
Arbeitsräume 9 ff.

Gesnndhritggesährliche Betriebe 47, 50.
Gewerbe 56.

Gcwerbeaufstchtsbcamte»25,27,48,109,
Arbeiter 41.

Gcwerbegcrichle, Zuständigkeit derselben

88.

Gewerbegerichtsgeseh 87.
Gewerbeinspektocc» 25, 27, 109, Be-
richte derseben 1, 110, Aufgaben
derselben zur Durchführung des
KSchG. 40—42.

Gewerbeordnung, Arbeitsvertrag 15.16.
Gewerberäte 109.

Gewerbliche Betriebe 56.

Gewerblicher Arbeiter 55, 56.
Gewerbliche Linderarbeit 46, 55.
Gewerbetreibender, Fahrlässigkeit des-
selben 117.

Gewerkschaften 18.

Gewalthaber (Vater usw.) 56.
Gewohnheit 7.

Gewohnheitsmäßige Zuwiderhandlung
112, 113, 114, 115.
Gewohnheitsrecht 118.

Gipsbrenncrcicn 120.

Gießereien 3, 120.

Glasätzcc 3, 120.

Glasbläsereien 3, 120, 148.
Glasbeizcreien 59.

Glashütten 59.

Glasschleifereicn 3, 59, 120.

Glasstaub 3.

Glücksbude 78.

Gottesdienst 75, 85.

Greenwich 105.

Griffel 2, 120.

11
        <pb n="172" />
        ﻿162

Sachregister.

Großstädte 63, Abwanderung in Heim-
arbeit 23.

—	Oberklasseuschüler 23.

—	Zeitungsverlag 19.

Gruben s. Brüche.

Gummiwaren 3, 59, 121.

Gürtler 120.

Gutachten der Medizinalbehörde zu
Hamburg 9.

H.

Haar- und Üorstciiziirichtcrcien 59, 122.
Hast 112, 114, 116.

Haftung des Gewerbetreibenden und
Betriebsleiters 116.

Häkelei und Stickerei 149.

Haken, aufnähen 9.

Hamburg 43, Nachtarbeit 6, Gutachten
der Medizinalbehörde 9, Senat und
Lehrerschaft 32.

Handelsgnrtnerei f. Kunstgärtnerei.
Handclsgewerbc 47, 61, 73, 74, 93.
Handelskammer, Berichte 1, vstfriesifche
20.

Handelslager 74.

Handwerk 20.

Hannover, Sonntagsarbeit 8, Löhne
20, Lehrerschaft 39.
Harnischmachercien 121.
Hasenhaarfchneidereien 121.
Hauptgotiesdicnst 85.

Hauptlehrcr, f. Hamburg.
Hauytvcrfahcen 113.

Haushalt, Kosten desselben 51.
Hausierhandel 74.

Hausieren 10.

Hausterverbot 5.

Hausindustrie 8, 17 , 47, 48, 49, 51,
52, 55, 94, 96, 104.

Häusliche Dienstleistungen 51.

Hausstand 66.

Heilkunde 57.

Heimarbeit 9, 18, 21, 22, 45, 54,
67, 95.

Himmetfahrtsfest 85.

Hochbauten 69.

Höhere Verwaltungsbehörde 105, 111.
Höheres Interesse der Kunst u. Wissen-
schaft 77, 78, 79.

Hüten des Viehes 66.

Hüttenwerke 104.

Hygiene der Arbeitsräunie 9.

I.

Jahresberichte der Gewerbeanffichts-
beamten 1, 110.

Infektionsgefahr 3.

Inkrafttreten des Gesetzes 119.

Innungen 27.

Innnngsschiedsgcricht 91.

Instandhaltung von Hoch- nnd Tief-
bauten 69.

Irrtum bei strafbaren Handlungen 112.

Italien 13, 14.

Iahresberichlc der Gewerbeaufsichts-
beamtcn 110.

Jugendliche Arbeiter 89, in der Krimi-
nalität 11.

Jugendfürsorge, durch Zenträlvereme43.

Aalender 27.

Kalkbrennereien 2, 120.
Aaminkchrgewcrbe s. Schornsteinfeger-
gewerbe.

Karfreitag 85.

Aarusscls 78.

Kassel 4.

Kautionen 90.

üaulschuck s. Gummiwaren.
Kcgelanfsctzcn 5, 17, 81.

Kegelsnngen 81, Biertrinker 10, s. auch
Gefängnis.

Kellereien 68, 71.

Kinder, Ausschluß aus verbotenen
Werkstätten 2, 3.

—	sechs- bis siebenjährige 4.

—	gewerblich tätige nicht alle sittlich
verdorben 10.

—	großer Prozentsatz arbeitender in
einer Klasse 12.

—	Versetzung 12, 34.

—	Löhne 17 ff.

—	Minimalschutz nicht garantiert 22.

—	Arbeitsmarkt 23.

—	Almosengenossen 38.

—	schulpflichtige 51. p

—	eigene 53, 55, 60, 119, 138.

—	fremde 21, 61, 67,115,116, 135,

—	Altersgrenze^ 53, 60.

Kinderarbeit, in der Landwirtschaft 14,

45, 51, 54.

—	Auswüchse 24.

—	gewerbliche 46, 55.

—	Umfang in Deutschland 153.
        <pb n="173" />
        ﻿Sachregister.

163

Kinderschuh, vermehrter 13.

—	Kulturfrage 45.	,

Linderfchntzgesetz, Rotwend,gleit 2—12.

—	nicht durchgreifend 10.

—	eine sozialpolitische Tat ersten
Ranges 13 ff.

—	Eingewöhnung 13.

—	Wirkung bei richtiger Durchführung

14.

—	grundsätzliche Gesichtspunkte bei
der Aufstellung 15 ff.

—	Notwendigkeit der Regelung der
Kinderarbeit durch besonderes
Gesetz 16.

—	Bestrebungen zur Herbeiführung
desselben 24.

—	Durchführung 24—44.

—	allein kann nicht helfen 24.

—	Inkrafttreten 24, 119.

—■ Wortlaut desselben 123 ff.

—	Stellung des Kreisschulinspektors
zum 30, eines Erziehungsinfpektors
zum 43.

—	zur Geschichte desselben 46.
kinderschutzgesctzgcbnng in fremden

Staaten 13, 14.

Linderschntzverrine 26, 27, 40.
Lindcrstreii! 56.

Lindesstaltannahmc 61, 63.

Klagc^ gegen polizeiliche Verfügungen

Kleider- und MischeKonscKtion 50, 58,
86.

Kleidungsstücke 90.

Kleingewerbe 55.

Klopfen von Chanssccstcinen 69.
Klublokale 81.

Knaben, Kinder im Sinne des KSchG.
60.

Knöpfe, ausziehen 9, bearbeiten 147.
Lnopsindustric, Löhne 17.

Kochränmc als Werkstätten 103.
Kofferlräger 75.

Köln, Sonntagsarbeit 8.

Konnnission, Handelsgewerbe 74.
Lominunalvrrband 75.
konsession der Linder 85.
konsumverrinbrtricb 74.

Kontrolle, schwierige 22.
Loutrollmaßrcgeln 86.

Konzession, Verlust 117.

Korbflechterei 34, 151.
kosten- und stemprlsrci 87.

Loste» des Haushnlls 51.

Loststinder 38.

Araukenkassenbucher 90.

Kreisärzte, s. Ärzte.

Lreispoiizeibehördc 107.
Lreisschulinspcktorcn27,41,84, Durch-
führung des Gesetzes 28ff.
Kriminalität, s. jugendliche Arbeiter,
kriminniftatistik 20.

Kunst- und Wistcuschast 11, 77, 78, 79.
Kunst-, Handels- und Zicrgärtnccri 58.
üunstfchcine 79.

S.

Lage, wirtschaftliche 8, 18, 24.

Landesgesetze 118.

Laudesrechtiicheöeschränknngcn 102,118.

Landesrcchtlichepolizeiverordnungen 118.

Landesregierungen 108.

Landesverwaltungsgesetz 107.

Landcszcntralbchörden 111.

Landkreis 107.

Landrat 107.

Landschastsgartncrci 68.

Landwirtschaft 14, 46, 51, 54.

Laufbursche 23, 47, 83.

Lanfmädchen 23, 47, 83.

Legierungen von Blei, Kupfer, Zink
120.

Lehrerschaft, Bedeutung ihrer Sta-
tistik l, Verdienste derselben 4, gegen
Früharbeit 6.

Lehrer, mahgebendcs Urteil derselben
16, Verpflichtung 25, Verhältnisse
zu den Eltern 28, Durchführung
des Gesetzes 28ff., in Hamburg 32,
Revisionen und Verzeichnisse 36,
Armenverwaltung 88, Ausschaltung
derselben bei Durchführung 39.

— uitd Schularzt 42, Mitteilung über
Arbeitskarte an dieselben 138, Be-
schlüsse (Anhang IV), Breslatt 146,
Chemnitz 153.

Lehrerinnen 44.

Lehrlinge in Gast- und Schankunrt-
schasten 80.

Leihanstalten 74.

Leistungen aus dem Arbeitsverhaltnrs
90. '

Leitung des Betriebes 116.

Lesebücher 28.

Lohne der Kinder 13, 17 fff, 25.

11*
        <pb n="174" />
        ﻿164

Sachregister.

Lokale (Gastwirtschaften) 10.

Lößrr, Vorschläge des Gewerbein-
spektors 41.

Loltertelosc, Vertrieb derselben 58.
Lnmpcnsortiercrcien 3, 121.

Lungen, Überanstrengung, s. Glas-
bläsereien.

Lustspiele 79.

Bt.

Mädchen 60, 81.

Mahlen der Farben 68.

Mater 3.

Marionettentheater 78.

Marktverkehr 74.

Meßverkehr 74.

Materiatwarenhändler 71.
Mnrimalarbcitozcit 84.

Meiningen, Lehrerschaft 31.

Meininger Oberland, Nachtarbeit 6.
Metnlseentznckerungsanstalten 59.
Meffcrwnrfspiele 78.

Metallgießereien, f. Gießereien.
Metallschlcifercicn 3.

Metallstaub 3.

Milch 6, 23, 52, 99.

Minderjährige 66.

Mindcllalter für die Beschäftigung von
Kindern 60, 73, 80, 93, 95, 97, 98.
Mindestbrtrag der Geldstrafe 112.

—	der Gefängnisstrafe 112.
Mindestlast» 18.

Mineralstanb 2.

Mischen und Mahlen der Farben 3,
68, 71.

Mitlagspansc 76, 84, 93, 95.

Mittlere Aonncnzcit 105.

Möblierte Zimmer, Vermieten derselben
80.

Motive 5, über Arbeitsdauer 6.

—	über sittliche Gefahren 11.

—	Notwendigkeit eines besonderenGe-
setzes 16.

—	über Arbeit für Dritte in der elter-
lichen Wohnung 21.

—	über Lehrer und Durchführung
des Gesetzes 28.

Motorbetricb 50, 58, 87, 92, 95.
Molorwerkstätteu 104.

Mündel 62.

Muschelschalen, s. Perlmutter.
Mnsikanffiihrnnge», öffentliche 78.

Muster eines Verzeichnisses, welches
die Polizei über Anzeigen (§ 60)
der Arbeitgeber zu führen hat 141.

—	der Arbeitskarte 144.

—	eines Verzeichnisses über ausge-
stellte Arbeitskarten (§ 11) 142.

Mutter als gesetzliche Vertreterin 89.

N.

Nachtarbeit 6, 12, 47.
llachtlichte 149.
llachmiltagsvansc 83.
llachmittagsuntcrricht 73.
Ilachtbcschäftignng, Verdacht der 109.
Nachtschicht 104.

Nachtzeit 111.

Nachtzeitreviston 111.

Naßschleifen 3.

Ncbenbetricbc 58.

Neffen als eigene Kinder 63.
Notariatpraris 57.

Not 2, 39.

Neujahrshefi 85.

O.

Dberpräfldcui 107.
Gbervrrwaltuugsgericht 107.

Gffcne Verkaufsstellen 47.

Öffentlichkeit 78.

Gffcntiiche Fähren 57, 75.

Öffentliche Schaustellungen 53.
Gmnibnsbclrieb 75.

Gpecn 79.

GrtspottzeibehSrde 86, 87, 106, 111,
115, 119.

Grispoltzciliche Verfügungen 107.
Gsterfest 74, 85, 104.

P.

Pantomimen 79.

Papierindustrie 150.

Pause, zweistündige 73, um Mittag
76' 84, 93, 95.

Penstoucn (Fremdenpension) M.
perlmutterverarbeitung 2.

Personen, mißwachsene in der Textil-
industrie 9.

Pferdcbahnbetrieb 75.

Pfingsttag 74, 85, 104.

Pflegekinder 66.
pflegestellen 43.
        <pb n="175" />
        ﻿Sachregister.

165

Phosphor, weißer 50, 58.
Pinfeimachereien 3, 59, 122.
Polizeibehörde 23, 25, 33, 111.

Polizei, Muster des zu führenden Ver-
zeichnisses über Anzeigen (Z 10) 141.
—, Muster des Verzeichnisses über
Arbeitskarten 142.

Polizciversügnngcn 103,106, 118, (auf
Grund § 20) 139.
Polizeiverordnnngen 100, 102, 103.

—, landesherrliche 118.
Poiizelverordnungsrecht in Preußen 118.
Polsterwaren 121.

Porzellanwaren 148.

Postbctrieb 75.

Präservativs 59.

Presse 27, 40.

Preußen, Arbeitsdauer 7.

Preußische Fabrikgesetzgebung 46.
Privatwohnnngen 108.

Prodnkte, gasförmige 3.

Puppenstgnren 122.

Pnppenindustrie 151, Löhne 17.

Q.

Gnarlier- n. Kostgänger 80.

Guechstlber, Einatmung 3. Werkstätten,
in denen Quecksilber verwandt wird,
verboten 121.

GnitlnngsKarte» der Jnvalidenver-
versicherung 90.

R.

«äuchrrkerzcn 149.

«anchihcater 79.

Rechtmäßige Lösung des Arbeitsver-
hältnisses 89.

«egiebantcn 70.

«rgiernngspräsident 107.
kegisterführung 34 ff.
kcgistrr, vorzügliches in Breslau 37.
«llchsarbcilsblatt 27, 58, 68, 102, 109.
«eichsenquele von 189« 46. Anhang V.
Neichsgesetzblatt 68, 96. J a
«eichstag 68, über Landwirtschaft 15.
«eichsverordnnngsrecht 72.
keparatnrbautcn 69.

«cvistonen bei Nachtzeit 108, 111.

r. Schule durch Kreisschul-
rnspektoren 36.	1 ;

Nhrinlande, Heimarbeit 22
«eisen 78.

Nohrdcckcusabrikaiion 6.
«ohzuckcrfabritzcn 59.
«ollmops 71.

«oßhaarspinnerrien 3, 121.
Rolgicßercien, s. Gießereien,
«n he; eit 104.

S.

Sachsen, Landesverband der Kinder-
schutzvereine 43.

Salinen 104.

Sand-, Lies-, Lehmgrube» 70.

Sandstanb 3.

Aandbläsereien 59.

Schäden, sittliche 10, gesundheitliche
2 ff., intellektuelle 11 ff.

Schadensersatz 90.

Schank- u. Gastwirtschaften 5, 47, 48,
52, 53, 71, 80, 85, 98, 106, 119,
138.

Schauspiel 78.

Schanstestnngen, öffentliche 53, 77, 84,
97 133

Schicfcrwaren 2, 120, 147.
Schiffsmannschaften 57.

Schießbuden 78.

Schlachthaus 83.

Schlaf 8 ff. Schlafräume als Werk-
stätten 103.

Schlaugeumenschen 78.

Schlcsteu, Handweber 45.
Schlußbestinunuugen 118.

Schösfengerichi 113.
Schorusteinfegcrgewerbe 68, 70, 71.
Schularbeiten 12, 76.

Schuhmacherei 151.

Schulärzte 38.

Schulaufftchisbehörde 31, 79, 82, 84,
88, 98, 103, 106, 110, 111.
Schulbehörden 43, Verwarnung der
Eltern durch diese 32.
Schuldeputation, s. Breslau.

Schulferien 73.

Schulordnungen 39.

Schnlpslicht/Arbett vor Beginn der-
selben 4.

Schnlpstichtige Kinder 51, 60.
Schuinnterrichi, Dauer desselben 76.
Schulzeit 49.

Schntzalter s. Altersgrenze.

Schützenfest 79.

Schwägecschaft 63.

Schwarzbnrg, Nachtarbeit 6.
        <pb n="176" />
        ﻿166

Sachregister.

Seeschiffe 57.

Sicherheitspcffaricn 59.

Silber- ii. Golddrahtziehcrei 148.
Singspiele 79.

Sittlichkeit 106, 119.

Slovakenkiuder 74.

Sonn- und Festtage 74, 82, 84, 93,
95, 102, 104, 113.

Sonntags- und Fciertagsarbeit 8, 85.
Sonntagsruhe 8, 53, 84, 114.
Sonntagsschnle 61.

Sozialpolitik, deutsche 13.

Sparen, fraglicher Wert 10, 16.
Speditionsgeschäft 68, 71, 74.
Spezialitälenvorstellnugeu 79.
Spicgelkeiegcrrieu 3, 120.

Spiel, der Kinder 8.
Spieiwarenindiijirie 147,148, Löhne 17.
Spulen 97.

Stadlkrcis 107.

Stank (Quecksilber, Sand) 3.
Lteinbohrer 120.

Sieinkriiche 59.

Lteinhaiiereic» 59.

Steinklopsen 68.

Steinmeljen	(—bohrer, — schleiser,

— Polierer) 2, 69, 120.
Stellvertreter des Gewerbetreibenden
117.

Stempelsreiheit der Arbeitskarte 87.
Strafanstalten 10.

Strafbestimmungen Ulfs.

Strafkammer 113.

Strafrechtliche Verantwortlichkeit, ver-
schieden bei Beschäftigung fremder
und eigener Kinder 114, der Be-
triebsleiter 116.

Ztrasversolqung, Verjährung derselben
114.

— der Verjährung der in § 24 be-
zeichneten Vergehen 116.
Slrasvollstreäning, Verjährung derselben
112.

Streik von Kindern 56.

Streitigkeiten über die Arbeitskarte,
Gewerbegericht zuständig 87, 88.
Strickerei n. Wirkerei 149.
Suspensorien 59.

T.

Tabakspiunerci, Löhne 17.
Tagschicht 104.
Teiegraphcukctrieb 75.

Teuiperalnr, hohe und gesundheits-
schädigende 2.

Theatcrnnternehiner 11.
Theatervorstellungen, öffentliche 11,53,
77, 84, 85, 97, 133.

Therinonieter 3.

Thoinasniiihlcn 59.

Tierkäudiger 78.

Tiefkaiitcii 69.

Tingel-Tnngel 78.

Töpfereien 3, 120.

Tragödie 79.

Triebwerke 92.

Triinkeiihcit 10.

N.

Uebergangsvorschriften 82, 95.

Ueberniiidnng, geistige Schädigung 12.

„Unter Tage" 70.

Ucker Tage betriebene Brüche u- Gruben
68.

Uebertretiing 114, 115, 116.

Uhrenbestaudtcile, Zusammensetzen u.
Sortieren derselben 72, 145.

Umfang der gewerblichen Kinderarbeit
in Deutschland 153.

Uliigehnng, der Bestimmungen über
Heimarbeit 22.

Umwandlung der Geldstrafe 112,114,
116.

Unansiuerksamkeit der Kinder 12.

Uneheliches Lind 62, 63.

Unfallgefahr 3.

Untere Verwaltungsbehörde 79, 84, 98,
99, 111.

Äuterernährung 19.

Untcriichiiier, Umgehungen des Gesetzes
durch dieselben 22, 93.

Unterricht 95.

Unterrichlswesen 57.

Uulcrsngung der Beschäfttgung durch
die Polizei 106.

Unterschied zwischen gesetzlicher und
Ortszeit 105.

Urkunden 90.

SB.

! Varietebiihneu 79.

' Verbotene üeschäftigiingsarien 2, 68,
83, 92, 120.

I Vereine 27,81, für Jugendfürsorge 43.
        <pb n="177" />
        ﻿Sachregister.

167

Vereine, Meldestellen zum Schutz der
Kinder 44.

Versiigliugen, ortspolizeiliche 107.

—	endgültig ergangene 114.

—	des "Ministers für Handel und Ge-
werbe, der geistl., Unterrichts- und
Medizinalangelegenheiten und des
Ministers des Innern vom 80. Nov.
1903 an den Regierungsprösidenten
131.

Vergehe» 112, 113.

Vergiftnngsgesahr 3, s. Blei.

Vergolde» 3.

Verjährung der Strafverfolgung 112,
114,116, der Strafvollstreckung 112.

„verkauf »her die Zlraße" 81.

Verkaufsstellen, offene 47.

Verkchrsgcwerbe 47, 73, 85, 93.

Verlagsarbeit 18. •

Verlust der Konzession 117, Appro-
bation, Bestallung 117.

Vrrordnungsrccht des Reichs 72.

Verpackuugsarhcitcn 69.

Verpflichtung der Aufsichtsbeamten zur
Geheimhaltung 109.

Vcrsagiingsrecht 119.

Versammlung der Bäckermeister, Pro-
test derselben 19.

Versäniunissc der Kinder durch Krank-
heit 12.

Versetzung der Schüler 12.

verstcherinigsnnteruehmeu 57.

Verstiber» 3, 120.

Verspätungen der Schulkinder 12.

versuch der Vergehen 112.

Vernickeln 3, 120.

Vertragsstrafe 90.

Verwahrloste Linder f. Fürsorgegesetz.

Verwahrung der Arbeitskarte 89.

Verwandtschaft 62.

Verwarnung, durch die Schulbehörden

^120 ff^ ber verbotenen Werkstätte

(§ 4), Abänderung für eiaer
Kinder durch Bundesrat 145
Volksschule 23, 51, 60, 61, Aufqal
derselben 28; s. Schule.
Volksschnlpstichijgc Kinder 61, 92.
Volkszählung 98
Vorlegung der Arbeitskarte 89.
93tt979'nltmitl,t Td' 76' 82. 8

Vormundschaft 61, 64.

Viehzucht 57.

Vormnndschastsgericht 65.

Vorsatz 112.

Vorsteher der Schule, Mitteilung über
Arbeitskarte s. Ausführungsbe-
stimmnngen 138.

Vorteile, wirtschaftliche 19.

Vorwerke der Weberei 92.
Vulkanisierung von Gummiwaren 59.

W.

Waisen 64.

Waisenkinder 66.

Walz- und Hammerwerke 59.

Wandecgewerlicschein 74.

Wanderlehrer 27.

Waren, Austragen derselben 15, 22ff.,
47, 52, 53, 69, 82, 84, 92, 95, 99,
134.

Waschanstalten, chemische 121.

Wäschekonscktion 50.

Weberei 149.

Wcgebauirn 69.

Wein, Abziehen desselben 71.

Weihnachtssest 74, 85, 104.,

Weinbau 57.

Weißer Phosphor 50, 58.

Werften 104.

Werkstätten 72, 73, gesundheitsgefähr-
liche 2, 3, Begriff weit gefaßt 9,
mit Motorbetrieb 92, im Sinne des
Gesetzes 103, verbotene (§ 4), Ver-
zeichnis derselben 120 ff.

Werklagsschnle 61.

Wiederanshändignng der Arbeitskarte
89.

Wissenschaft, s. höheres Interesse der
Kunst und Wissenschaft.

Witwen, allein und mit Kindern
arbeitend 19.

Wochentage 82.

Wohltätigkeitsnorstestnngc» 78.

Wohnränmc als Werkstätten 103.

WohmingsinspeKtoreu 42.

Wortlaut des Kinderschutzgesetzes 123 ff.

Z.

Zeitrechnung 105.

Zeitungen 5, 19, 52, 83, 99.
Zeitmigsträger, 2°^	74

Zcitnngsverlag, der Großstädte 19,
        <pb n="178" />
        ﻿168

Sachregister.

Zentralbehörde des Bundesstaats 111.
Zeugnis für den Arbeiter 90.
jidjotienfnbnlmi 59.

Ziegeleien 59, 68, 70, 104.

Ziehkinder 43, 66.

Zicrgiirtiierci f. Kunstgärtnerei.
Zigarre» 59, 96.

Zigarrettcn 10.

Zinnnerplätze 104.

Zinkgichereicn 120.

Zinkhiiitcn 59.

Zinnspiclwarcn 3, 120.
Zirkusauffiihrnngcn 79.

Znckerraffinerieu 59.

Zündhölzer, Ziindwaren 3, 50, 58,121.

Zurichten (Behauen, Bohren, Schleifen)
s. Steinmetzen.

Zurückdehalinngsrecht an Arbeits-
büchern 91.

Zuständige Lehördrn 111.

Zuwiderhandlung, gewohnheitsmäßige
112,113,114,115; gelegentliche 112.

Zwangserziehung 10, 43, 61, 62, 64,
65, f. Fürsorgeerziehungsgesetz.

Zwangsvolistrrcknng 56.

Zwerge 78.

Lippert &amp; Co. (®. Pktz'Iche Buchdr.), Naumburg a. S.
        <pb n="179" />
        ﻿Anhang II. Ausführungsbestinunungen für Preußen. 143

j Behörden und den Gewerbeaufsichtsbeamtcn, hinsichtlich der unter Aufsicht der
sftSergbehörden stehenden Betriebe von dem Bergrevierbcamten ausgeübt.

27.	Die Befolgung der gesetzlichen Bestimmungen ist bei jeder sich dar-
sv üetenden Gelegenheit, insbesondere bei den von den Ortspolizeibehörden oder
&gt; EN Gewerbeaufsichtsbeamten aus anderem Anlaß vorzunehmenden Revisionen
ii ier Betriebe sorgfältig zu überwachen. Außerordentliche Revisionen sind nach

s): gedürfnis und insbesondere dann vorzunehmen, wenn der Verdacht einer
gesetzwidrigen Beschäftigung von Kindern vorliegt.

28.	Besondere Aufmerksamkeit ist den für Kinder verbotenen Be-
^ft chäftigungsarten (§§ 4, 12) zuzuwenden.

Wenn sich aus der vom Arbeitgeber der Ortspolizeibehörde erstatteten
Anzeige ergibt, daß Kinder in solchen Betrieben beschäftigt werden sollen, so
st von den Orispolizeibehörden (Bergrevierbeamten) durch besondere bei den
ft Uewerbeunternehmern von Zeit zu Zeit vorzunehmende Revisionen sorgfältig
,u überwachen, daß die Beschäftigung nur bei dem gesetzlich gestatteten Aus-
fragen von Waren und bei sonstigen Botengängen (§ 8) stattfindet.

In gleicher Weise haben die Ortspolizeibehörden die Befolgung der die
Arbeitskarte betreffenden Bestimmungen zu überwachen.

29.	An der Hand des nach Ziffer 10 Abs. 2 dieser Anweisung zu
ft uhrendeu Verzeichnisses sind die fremde Kinder beschäftigenden Werkstätten,

n denen die Beschäftigung nicht nach § 4 des Gesetzes verboten ist (§ 5), in
Zukunft halbjährlich mindestens einer ordentlichen Revision durch die
Ortspolizeibehörde (Bergrevierbeamten) zu unterziehen. Bei jeder ordent-
:: ichen Revision hat der revidierende Beamte folgende Punkte festzustellen:

a)	wie groß ist die Zahl der zurzeit im Betriebe der Werkstatt nicht

|i;	lediglich mit Austragen von Waren oder bei sonstigen Botengängen

beschäftigten Kinder?

b)	stimmen daS Alter dieser Kinder, die tägliche Arbeitszeit, die Lage

f:	der Arbeitsstunden und die Dauer und Lage der Pause mit den

gesetzlichen Vorschriften überein?

e) sind diese Kinder, soweit die Beschäftigung nicht bloß gelegentlich
mit einzelnen Dienstleistungen erfolgt, sämtlich mit Arbeitskarten
versehen ?

|i;	30. Nach jeder Revision, welche in einem fremde Kinder beschäftigenden

ft Betriebe stattgefunden hat, ist von der Ortspolizeibehörde (dem Bergrevier-
ft beamten) das Datum und die festgestellte Anzahl der beschäftigten Kinder in
x-.das nach Ziffer 10 Abs. 2 zu führende Verzeichnis einzutragen. Das Ver-
;; zeichnis ist dem zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten auf Ersuchen zur Ein-
ft sicht vorzulegen.

«ft 31. Bei der Aufsicht über die Durchführung der für die Beschäftigung
ft eigener Kinder geltenden Vorschriften ist der Bestimmung in 8 13 Abs. 2
des Gesetzes besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden, ivonach eigene Kinder
^ft unter zwölf Jahren in der Wohnung oder Wcrkstätte einer Person, zu der
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
