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        <title>Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben</title>
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            <forname>Konrad</forname>
            <surname>Agahd</surname>
          </persName>
        </author>
        <author>
          <persName>
            <forname>Max von</forname>
            <surname>Schulz</surname>
          </persName>
        </author>
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            <idno>882692321</idno>
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        c  so/si  &amp;gt;

/i  419

ZJW
Deutsche  Zentralbibliothek
für  Wirtschaftswissenschaften

S  II  129(10/12)
        <pb n="2" />
        Misten  der  Gesellschaft  fnr  Milk  Kefir».
herausgegeben  von  dem  Vorstande.
-  -D4&amp;gt;  §«ft  10.  &amp;lt;m
kesetr
vetrettenü
Kinderarbeit  in  gewerblichen  Netrieben.
Uoiti  ZS.  Märr  I9SZ.
Nebst  üen  bisher  ergangenen  Lelrannrmachungen  des  Lundesrats
und  den  preussischen  Austübrungsbeslinimungen.
In  erster  Auslage  erläutert
von
üonrM  Jfgabd.
Lweiie  Auflage  neu  bearbeitet
von
Rsnraü  Mgadü  und  D.  von  Zchulr.

Jena.
Verlag  von  Gustav  Fischer.
1904.

-l
        <pb n="3" />
        Aus  dem  Vorwort  zur  ersten  Auflage.

Wer  behauptet,  daß  Gesetze  oft  nur  „Druckerschwärze  auf
Papter"  seien,  unterschätzt  ihren  Wert.  Selbst  ein  schlecht  durchgeführtes ­
  Gesetz  bedeutet  die  Festlegung  einer  Idee  durch  den  Staat.
Das  ist  immer  ein  Fortschritt.  Und  daß  ein  Gesetz,  welches  von
hervorragenden  Politikern  mit  Recht  als  eine  sozialpolitische  Tat
ersten  Ranges  bezeichnet  worden  ist,  einfach  auf  dem  Papier  stehen
bleibt,  ist  durchaus  nicht  zu  befürchten.
Das  Kinderschutzgesetz  hat  noch  Mängel,  ganz  gewiß;  aber  an
Bedeutung  verliert  es  dadurch  nicht.  Der  Ausbau  des  Gesetzes  ist
leicht,  weil  fester  Grund  gelegt  wurdet)  Der  Schritt,  im  Elternrechte ­
  einzugreifen,  ist  immer  gewagt.  Er  ermahnte  zu  behutsamem
Vorgehen.
Pflicht  aller  Einsichtigen  ist  es,  fortgesetzt  die  Notwendigkeit
des  Gesetzes  in  der  Öffentlichkeit  zu  betonen  (Presse,  Vereine).  Das
Material,  dessen  Behörden  Lehrer,  Geistliche,  Gewerbeinspektoren,
Ärzte  und  Kinderschutz-  sowie  Fürsorgevereine  bedürfen,  um  die  Bevölkerung ­
  willig  zu  machen  zur  Aufnahme  der  Wohltaten,  die  das
Gesetz  dem  Kinde  bieten  will,  habe  ich  veröffentlicht.  In  dem  vorliegenden ­
  Buche  glaubte  ich  es  nicht  völlig  übergehen  und  —  ebenst ­
  Nach  welcher  Seite  hin  er  zu  geschehen  haben  wird,  ist  Gegenstand
einer  besonderen  Untersuchung  gewesen  (cf.  Agahd,  Kinderarbeit  und  Gesetz
Ü^öen  die  Ausnutzung  kindlicher  Arbeitskraft  in  Deutschland.  Unter  Berücksichtigung ­
  der  Gesetzgebung  des  Auslandes  und  der  Beschäftigung  der
Binder  in  der  Landwirtschaft.  Fischer-Jena,  1802).
        <pb n="4" />
        IV

Vorwort.

falls  in  gedrängtester  Kürze  —  neues  Material  zum  Beweise
der  Notwendigkeit  des  Gesetzes  hinzufügen  zu  sollen.
Im  Gegensatz  zu  der  Anlage  sonstiger  Kommentare  habe  ich
zahlreiche  Beispiele  mitgeteilt,  die  eben  nur  aus  der  Praxis
herausgegeben  werden  können  und  vielleicht  auch  den  Gerichten
nicht  unlieb  sein  werden,  zumal  sie  aus  einer  neunjährigen  Praxis
auf  dem  in  Frage  stehenden  Gebiete  stammen.
Schließlich  werden  von  mir  Vorschläge  zur  Durchführung ­
  des  Gesetzes  gemacht,  soweit  an  dieser  in  erster  Linie  die
Lehrer  und  Gewerbeaufsichtsbeamten,  sowie  Ärzte,
Geistliche,  Waisenpfleger,  Armenvorsteher,  namentlich ­
  aber  auch  die  Erziehungsbciräte  und  besonderen
Kinderschutz  Vereinigungen  beteiligt  sind.
Wer  für  Kinderschutz  kämpft,  kämpft  gegen  die  Zunahme  der
Vergehen  und  Verbrechen  der  Jugendlichen,  kämpft  für  wirtschaftliche
Besserstellung  Erwachsener,  kämpft  für  körperliche  und  geistige  Entwicklung ­
  zukünftiger  Geschlechter.  Möge  das  Buch  in  diesem  Kampf
für  das  Recht  auf  Jugend,  das  dem  Kinde  nunmehr  gesetzlich  gewährleistet ­
  ist,  ein  zuverlässiger  Freund  und  Führer  werden.
Rixdorf-Berlin  80.,  Ostersonuabend  1903.
Konrad  Agahd.

Vorwort  Zur  Zweiten  Auflage.

Das  Buch  ist  in  der  vorliegenden  neuen  Auflage  völlig  umgearbeitet ­
  worden,  und  zur  leichteren  Übersicht  für  den  Leser,  nunmehr ­
  in  zwei  Abschnitte  zerlegt.  Der  erste  Teil  „Betrachtungen
zum  Kindcrschutzgesetz"  wurde  von  Agahd,  der  zweite  Teil  „Kommentar ­
  dieses  Gesetzes"  von  v.  Schulz  bearbeitet  unter  Aufrechthaltung ­
  einer  beiderseitigen  Verbindung.
Es  handelte  sich  dabei  auch  um  wesentliche  Ergänzungen,  welche
infolge  der  preußischen  Ausführungsbcstimmungen,  der  bisher  er-
        <pb n="5" />
        Vorwort.

Y

gangenen  Verordnungen  des  Bundesrats  und  durch  das  Erscheinen
der  übrigen  Kommentare  zum  Kinderschutzgesetz  notwendig  geworden
waren.  Die  Kommentare  von  Rohmcr,  Spangcnbera,  v.  Rohrscheidt,
Neukamp  und  Zwick  sind  benutzt  und  überall  zitiert  worden.
Möge  dem  Buch,  welches  nach  so  kurzer  Zeit  des  Erscheinens
zu  einer  zweiten  Auflage  kommt,  die  Gunst,  welche  ihm  zuteil  geworden, ­
  auch  fürderhin  beschieden  sein.

Berlin-Rixdorf,  im  Januar  1804.
M.  v.  Schulz.

Konrad  Agahd.
        <pb n="6" />
        Inhaltsübersicht.
Seite
Vorwort  zur  1.  und  2,  Auflage  III
Inhaltsübersicht  YI
Abkürzungen  IX
Erster  Teil.
Betrachtungen  znm  Kinderschutzgesetz.
I.  War  die  Regelung  der  gewerblichen  Kinderarbeit  notwendig?.  .  1
A.  Notwendigkeit  aus  hygienischen  Gründen  2
B.  Notwendigkeit  aus  sittlichen  Gründen  10
C.  Notwendigkeit  aus  intellektuellen  Gründen  11
II.  Das  Gesetz  „eine  sozialpolitische  Tat  ersten  Ranges"  13
III.  Grundsätzliche  Gesichtspunkte  bei  der  Aufstellung  des  Gesetzentwurfs  15
IV.  Löhne  in  der  gewerblichen  Kinderarbeit  17
Y.  Zur  Beschäftigung  eigener  Kinder  und  solcher,  die  für  Dritte
arbeitend,  unter  Bestimmungen  für  eigene  Kinder  fallen  .  .  21
YI.  Zur  Durchführung  des  Gesetzes  24
A.  Allgemeine  Gesichtspunkte  24
B.  Zur  Verbreitung  der  Kenntnis  der  Schutzbestimmungen  in
der  Bevölkerung  26
C.  Die  Mitwirkung  der  „Schulaufsichtsbehörde"  (Kreisschulinspektoren) ­
  und  der  Lehrer  28
D.  Aufgaben  der  Gewerbeinspektion  unter  Heranziehung  von
Arbeitern  40
E.  Arzt,  Wohnungs-  und  Erziehungsinspektor  42
F.  Vereinsbestrebungen  und  Mitarbeit  der  Frauen  ....  43
YII.  Schlußwort  44
        <pb n="7" />
        Inhaltsübersicht.

VII

Zweiter  Teil.
Gesetz  betreffend  Kinderarbeit  in  gewerblichen  Betrieben.
Vom  30.  März  1903.
Seite
Einleitung  46
I.  Einleitende  Bestimmungen.  (§§  1—3)  55
Kinder  im  Sinne  dieses  Gesetzes  (§  2)  60
Eigene,  sremde  Kinder  (A3)  61
II.  Beschäftigung  fremder  Kinder.  (§g  4-11)  68
Verbotene  Beschäftigungsarten  (§4)  68
Beschäftigung  im  Betriebe  von  Werkstätten,  im  Handelsgewerbe
und  in  Verkehrsgewerbcn  (§5)  73
Beschäftigung  bei  öffentlichen  theatralischen  Vorstellungen  und
anderen  öffentlichen  Schaustellungen  (g  6)  77
Beschäftigung  im  Betriebe  von  Gast-  und  von  Schankwirtschaften
(8  7)  80
Beschäftigung  beim  Austragen  von  Waren  und  bei  sonstigen
Botengängen  (g  8)  82
Sonntagsruhe  (§9)  84
Anzeige  (§10)  86
Arbeitskarte  (§11)  87
m.  Beschäftigung  eigener  Kinder.  (§§  12—17)  92
Verbotene  Beschäftigungsarten  (§12)  92
Beschäftigung  im  Betriebe  von  Werkstätten,  im  Handelsgetverbe
und  in  BerkehrSgewerben  (§13)  93
Besondere  Befugnisse  des  Bundesrats  (§14)  95
Beschäftigung  bei  öffentlichen  theatralischen  Vorstellungen  und
anderen  öffentlichen  Schaustellungen  (§15)  97
Beschäftigung  im  Betriebe  von  Gast-  und  Schankwirtschaften
(8  16)  98
Beschäftigung  beim  Austragen  von  Waren  und  bei  sonstigen
Botengängen  (§17)  99
IV.  Gemeinsame  Bestimmungen.  (§§  18—22)  103
Werkstätten  im  Sinne  dieses  Gesetzes  (§18)  103
Abweichungen  von  der  gesetzlichen  Zeit  (§19)  105
Besondere  polizeiliche  Befugnisse  (§  20)  106
Aufsicht  (§21)  108
Zuständige  Behörden  (§  22).  III
V.  Strafbestimmungen.  (§§  21—29)  Hl
VI.  Schlußbestimmungen.  (§§30-31)  H8
anläge  (zu  §  4):  Verzeichnis  derjenigen  Werkstätten,  in  deren  Betrieb,
abgesehen  vom  Austragen  von  Waren  und  von  sonstigen  Botengängen, ­
  Kinder  nicht  beschäftigt  werden  dürfen  120
        <pb n="8" />
        VIII  Inhaltsübersicht.

Seite
Anhang  123
I.  Gesetz,  betreffend  Kinderarbeit  in  gewerblichen  Betrieben  (Wortlaut)  123
II.  Ansführungsbestimmungen  für  Preußen  131
III.  Bekanntmachungen  des  Bundesrats  vom  17.  Dezember  1903  .  .  145
A.  Bekanntmachung,  betr.  Abänderung  des  dem  Gesetz  über
Kinderarbeit  in  gewerblichen  Betrieben  vom  30.  März  1903  beigegebenen ­
  Verzeichnisses  115
B.  Bekanntmachung,  betr.  Ausnahmen  von  den  Vorschriften
des  Z  12,  §  13  Abs.  1  des  Gesetzes  über  Kinderarbeit  in  gewerblichen ­
  Betrieben  vom  30.  März  1903  145
IV.  Beschlüsse  der  Deutschen  Lehrervcrsammlung  146
A.  In  Breslau  1898  146
B.  In  Chemnitz  1902  153
V.  Umfang  der  gewerblichen  Kinderarbeit  in  Deutschland  ....  153

Nachtrag  157
Sachregister  158
        <pb n="9" />
        Abkürzungen

a.  a.  O.  —  am  angegebenen  Orte.
a.  A.  —  anderer  Ansicht.
Abs.  =  Absatz.
a.  E.  —  am  Ende.
A.  M.  —  anderer  Meinung.
Anm.  ---  Anmerkung.
Art.  =  Artikel.
Bd.  =  Band.
Bek.  —  Bekanntmachung.
Beschl.  —  Beschluß.
BGB.  =  Bürgerliches  Gesetzbuch.
Brauns  Archiv  —  Archiv  für  soziale  Gesetzgebung  und  Statistik.  Herausgegeben ­
  von  Dr  Heinrich  Braun.
Conrads  Handwörterbuch  —  Handwörterbuch  der  Staatswissenschaften  von
I.  Conrad,  Professor  der  Staatswissenschaften,  Halle  a.  S.,  Dr.  L.  Elster,
Geh.  Regierungsrat  u.  vortragender  Rat,  Berlin,  Dr.  W.  Lexis,  Professor
der  Staatswissenschaften,  Göttingen,  Dr.  Edg.  Loening,  Professor  der
Rechte,  Halle  a.  S.  Zweite  gänzlich  umgearbeitete  Auflage.
Eins.Ges.  —  Einführungsgesetz.
Entsch.  —  Entscheidung.
Entw.  —  Entwurf.
Erl.  —  Erlaß.
Ges.  —  Gesetz.
GS.  Gesetzsammlung  (Preußisches.
GG.  —  Das  Gewerbegericht,  Mitteilungen  des  Verbandes  Deutscher  Gewerbegerichte. ­

Gewerbegericht  Berlin  —  Das  Gewerbegericht  Berlin.  Aussätze,  Rechtsprechung,
Einigungsamtsverhandlungen,  Gutachten  und  Anträge.  Aus  Anlaß  des
zehnjährigen  Bestehens  des  Gerichts  herausgegeben  von  M.  v.  Schulz
und  Dr.  R.  Schalhorn,  Vorsitzenden  des  Gewerbegerichts.
Gew.Ordn.  =  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich.  In  der  Fassung
der  Bekanntmachung  vom'26.  Juli  1900.
HAB.  =  Handelsgesetzbuch.
Sv? 1 *)®;  —  Kinderschutzgesetz.
&amp;amp;  tn  ®  m ==  Ministerialblatt.  ..  .
Komm.Ber.  ---  Kommissions-Bericht  des  Reichstages  Nr.  807  der  Drucksachen.
Komm.  ---  Kommentar.
v.  Landmaun-Nohmer  —  Kominentar  zur  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche
Reich  von  Dr.  Robert  von  Landmann.  Vierte  Auflage  bearbeitet  von
Dr.  Gustav  Rohmer  (s.  hier  Rohmer).
        <pb n="10" />
        X

Abkürzungen.

Lotmar  =  Der  Arbeitsvertrag  »ach  dem  Privatrccht  des  Deutschen  Reichs
von  Philipp  Lotmar.  I.  Bd.  Leipzig.  Verlag  von  Dunker  &amp;amp;  Humblot  1902.
Mot.  =  Begründung  zuni  Entwurf  eines  Gesetzes  betr.  Kinderarbeit  in  gewerblichen ­
  Betrieben  Nr.  557  der  Drucksachen  des  Reichstages.
Neukamp  —  Gesetz  betr.  Kinderarbeit  in  gewerblichen  Betrieben.  Vom  90.  März
1903  (Kinderschutzgesetz).  Bon  vr.  Ernst  Neukamp,  Oberlandesgerichtsrat
in  Köln.
OVG.  —  Oberverwaltungsgericht.
Reger  =  Entscheidungen  der  Gerichte  und  Verwaltungsbehörden.  Herausgegeben ­
  von  A.  Reger,  jetzigem  Rat  des  König!.  Bayer.  Verwaltungsgerichtshofes ­
  in  München.
RGBl.  =  Reichsgesetzblatt.
RG.  —  Reichsgericht  (i.  Str.  —  in  Strafsachen).
Rohmer  —  DaS  Kinderschutzgesetz.  Reichsgesetz  betr.  Kinderarbeit  in  gewerblichen ­
  Betrieben.  Vom  30.  °März  1903.  Von  vr.  jur.  Gustav  Rohmer,
Legationssekretär  I.  Klasse,  im  König!.  Bayer.  Staatsministerium  des
Königl.  Hauses  und  des  Äußern  in  v.  Landmann-Rohmer,  Kommentar
zur  Gew.Ordn.  4.  Aust.  S.  799  ff.
v.  Rohrscheidt  —  Retchsgesetz  betr.  Kinderarbeit  in  gewerblichen  Betrieben.
Vom  30.  März  1903.  Von  Kurt  v.  Rohrscheidt,  Regierungsrat,  Mitglied
der  Königl.  Regierung,  Abteilung  für  Kirchen-  und  Schulwesen  in
Merseburg.
Sigel  —  Der  gewerbliche  Arbeitsvertrag  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch
von  Walther  Sigel,  Vorsitzender  des  Gewerbe-  und  Gemeindegerichts
Stuttgart.
Soz.  Pr.  —  Soziale  Praxis,  Zentralblatt  für  Sozialpolitik  (Herausgeber
Professor  Di-.  E.  Franke,  Berlin).  Die  römischen  Ziffern  bezeichnen  den
Band,  Sp.  die  Spalte.
Spangenberg  —  Reichsgesetz  betr.  Kinderarbeit  in  gewerblichen  Betrieben.
Hom  30.  März  1903.  Von  H.  Spangenberg,  Oberverwaltungsgerichtsrat.
Stenograph.  Verh.  —  Stenographische  Berichte  über  die  Verhandlungen  des
Reichstages.
vgl.  —  vergleiche.
StGB.  —  'Reichsstrafgesetzbuch.
ZPO.  -----  Zivilprozeßordnung.
z.  B.  -----  zum  Beispiel.
Zust  Ges.  =  Preußisches  Gesetz  über  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsund
  Verwaltungsgerichtsbehörden  vom  1.  August  1883.
Zwick  —  Das  Kinderschutzgesetz.  (Reichsgesetz  betr.  Kinderarbeit  in  gewerblichen ­
  Betrieben.)  Vom  30.  März  1903.  Von  vr.  Hermann  Zwick,
Königl.  Schulrat  und  Stadtschulinspektor.
        <pb n="11" />
        Erster  Teil.
Betrachtungen  zum  Kinderschuhgeseh.

I.  War  die  Regelung  der  gewerbliche»:  Ki»»dcrarbeit
notwendig^
„Wer  die  Geschichte  der  sozialpolitischen  Gesetzgebung  schreibt  J )
wird  den  10.  April  1902  besonders  hervorheben  müssen.  Dieser
Tag  bildet  nicht  nur  ein  charakteristisches  Merkmal  für  den  Umschwung ­
  in  der  Auffassung  vom  Staate,  deren  Niederschlag  die
sozialpolitische  Gesetzgebung  ist,  er  ist  ein  Höhepunkt  auf  diesem
Wege.  An  diesem  Datum  wurde  dem  Reichstage  ein  Gesetzentwurf
über  Kinderschutz  vorgelegt,  der  die  Kinder  vor  Ausbeutung  und
Mißhandlung  durch  die  eigenen  Eltern  schützt.  Die  häusliche  erwerbsmäßige ­
  Kinderarbeit  soll  neben  der  gewerblichen  in  die  Fabrikschutzgesetzgebung ­
  einbezogen  werden.  Bis  dahin  hatte  die  sozial«
politische  Gesetzgebung  stets  vor  der  Familie  Halt  gemacht.  Jetzt
ist  aber  auch  diese  Tür  geöffnet  worden.  War  es  nötig,  diesen
Schritt  von  unabsehbarer  Tragweite  zu  tun?"^)
Daß  cs  nötig  war,  leider  nötig  war,  ergibt  sich  aus  den
von  dem  Herrn  Reichskanzler  angestellten  Ermittlungen, 8 )  aus  den
Berichten  der  Gewcrbeinspektorcn,  den  Mitteilungen  der  Handelskammern, ­
  einer  Reihe  städtischer  statistischer  Ämter,  sowie  aus  dem
von  der  deutschen  Lehrerschaft  gesammelten  Tatsachenmaterial,  welches
den  toten  Zahlen  der  Statistik  Leben  einhauchte.
0  Daten  der  Entstehung  des  Kinderschutzgesetzes  siehe  Einl.  zu  Teil  II.
a )  Schmoller,  Jahrbuch  f.  Gesetzg.  1902  S.  338.
')  Vierteljahrshefte  zur  Statistik  des  Deutschen  Reiches  1900.  III.
        <pb n="12" />
        2

War  die  Regelung  der  gewerblichen  Kinderarbeit  notwendig?

532  283  allein  gewerblich  tätige  Kinder  sind  ermittelt,  und  in
der  Begründung  des  Entwurfs  wird  gesagt:  „Die  ermittelte  Zahl
bleibt  hinter  der  Wirklichkeit  noch  zurück,  da  bei  der  Untersuchung
nicht  alle  Gebiete  des'Meiches  und  nicht  alle  Zweige  der  gewerblichen
Tätigkeit  berücksichtigt  sind."  Ich  füge  hinzu:  Und  keine  Statistik
hat  ermittelt,  wie  viele  Kinder  bereits  vor  Beginn  der  Schulpflicht
gegen  Lohn  arbeiten.  Es  ist  ein  Kapitel  zum  Weinen.  Not,  Eigennutz ­
  und  Wettbewerb  feiern  da  Triumphe.  Ter  Staat  mußte  einschreiten. ­


A.  Notwendigkeit  aus.hygienischen  Gründen.
1.  Kinder  arbeiten  in  gesundheitsschädlichen  und
gesundheitsgefährlichcn  Werkstätten  und  deren  Betrieben. ­

Die  Motive  führen  aus,  daß  306  823  (d.  h.  57,64  Prozent)
sämtlicher  gewerblich  tätiger  Kinder  in  der  Industrie  arbeiteten,
und  sie  heben  die  Notwendigkeit  des  völligen  Verbots  der
Arbeit  (§  4)  wie  folgt,  hervor:
„Bei  den  übrigen  im  Verzeichnis  aufgeführten  Betrieben  handelt  es  sich
zunächst  um  solche  Werkstätten,  in  welchen  die  Kinder  der  Einatmung  von
Staub  ausgesetzt  sind,  der  entweder  mechanisch  oder  chemisch  namentlich  auf
den  jugendlichen  Organismus  schädlich  einwirkt,  und  zwar  in  erster
Linie  um  diejenigen  Werkstätten,  in  denen  harter,  spitziger  und  scharfkantiger
Mineralstaub  auftritt,  welcher  die  Schleimhäute  der  Atmungsorg  ane
verletzt.
Zu  ihnen  sind  zu  rechnen  zunächst  die  Wcrtkstätten  zur  Verfertigung
von  Schieserwaren,  Schiefertafeln  und  Griffeln,  in  denen  die  stauberzeugenden
Arbeiten  des  Abreibens  der  Schiefertafeln,  des  Sttgens,  der  Bearbeitung  der
zugeschnittenen  Schieferstücke  in  Durchstoßmaschineu,  des  Anschleifens  der
Griffelspitzcn  und  des  Abrundens  der  Griffel  vorgenommen  werden;  ferner
die  Werkstätten  der  Steinmetzen  (Steinhauer),  der  Steinbohrer,  -schleifer  und
-Polierer  und  der  Perlmutterverarbeitung,  in  denen  sich  bei  dem  Zurichten,
Behauen,  Klarschlagen,  Sägen,  Spitzen,  Bohren,  Schleifen  und  Polieren  der
Steine  und  Muschelschalen  Staub  entwickelt:  endlich  die  Kalkbrennereien,  in
denen  Kinder  mit  den  stauberzeugenden  Arbeiten  des  Eiuschichtens  der  Kalksteine ­
  in  den  Öfen  und  mit  dem  Ausladen  beschäftigt  oder  innerhalb  der
noch  nicht  völlig  ausgekühlten  Öfen  gesundheitsschädlich  hoher  Temperatur ­
  ausgesetzt  werden.
        <pb n="13" />
        War  die  Regelung  der  gewerblichen  Kinderarbeit  notwendig?  Z
Diesen  Werkstätten  reihen  sich  die  Betriebe  der  Glasschleifer  und  Glasmattierer
  an,  in  denen  die  Einatmung  von  Glas-  oder  Sandstaub  oder
beim  Naßschleifen  die  Erkältungsgefahr  in  Frage  kommt.
Mit  Rücksicht  aus  die  Gesundheitsgefährlichkeit  des  Metallstaubs  war
es  erforderlich,  die  Blei-,  Zink-,  Zinn-,  Rot-  und  Gelbgießereien  sowie  die
sonstigen  Metallgießereien,  die  Werkstätten  der  Gürtler  und  Bronzeure,  die
Metallschleifereien  und  -polierercien  aufzunehmen.  Ebenso  waren  die  Kinder
aus  denjenigen  Werkstätten  auszuschließen,  in  welchen  die  Arbeiter  mit  Blei,
Bleilegierungen  oder  bleiischen  Stoffen  in  Berührung  kommen  und  demzufolge
der  Bleivergiftungsgefahr  ausgesetzt  sind,  so  aus  den  Bleiglasuren
verwendenden  Töpfereien,  den  Bleigießcreien,  den  Werkstätten,  in  denen  Blei-«nb
  bleihaltige  Zinnspielwaren  bemalt  werden,  den  Feilenhauereien,  den
Harnischmachereien  und  Bleianknüpfereien,  ferner  aus  den  Werkstätten  der
Maler  und  Anstreicher,  in  denen  in  der  Regel  viel  Bleifarben  verwendet
werden.
Hinsichtlich  der  Gesundheitsschädlichkeit  stehen  den  genannten  Anlagen
diejenigen  Werkstätten  mindestens  gleich,  in  denen  die  Arbeiter,  wie  in
Spiegelbelegereien  und  in  Werkstätten  zur  Verfertigung  von  Thermometern
und  Barometern,  der  Gefahr  der  Einatmung  von  Quecksilberdämpfen
  oder,  wie  in  Hasenhaarschneidereien,  von  Quecksilber  enthaltendem
Staube  ausgesetzt  sind.  Nahezu  ebenso  schädlich  ist  die  Beschäftigung  in
Färbereien,  in  denen  mitunter  giftige  Farben  oder  ätzende  und  giftige
Chemikalien  Verwendung  finden,  ferner  —  wegen  der  hier  benutzten  Säuren
und  der  Lösungen  des  sehr  giftigen  Cyankaliums  —  in  Werkstätten,  in  denen
Gegenstände  auf  galvanischem  Wege  durch  Vergolden,  Versilbern,  Vernickeln
und  dergleichen  mit  Metallüberzügen  versehen,  oder  in  denen  Gegenstände
auf  galvanoplastischem  Wege  hergestellt  werden,  endlich  in  chemischen  Waschanstalten ­
  und  solchen  Werkstätten,  in  denen  der  Gesundheit  nachteilige
gasförmige  Produkte  die  Atmungslust  verunreinigen  können.  Zu  letzteren
gehören  die  Werkstätten  der  Glasätzer,  welche  Flußsäure  verwenden,  die
Werkstätten,  in  denen  Gespinnste,  Gewebe  und  dergleichen  mittels  chemischer
Agentien  gebleicht  werden,  und  die  Werkstätten  zur  Verfertigung  von  Gummi-,
Guttapercha-  und  Kautschuckwaren,  in  denen  die  Erzeugnisse  mit  einer  Lösung
von  Chlorschwesel  in  Schwefelkohlenstoff  oder  mit  Chlorschwefeldämpfen  vulkanisiert ­
  werden.  Die  Aufnahme  der  Lumpensortierereien,  der  Roßhaarspinnereien,
  der  mit  ausländischem  tierischen  Material  arbeitenden  Haar-  und
Borstenzurichtereien,  Bürsten-  und  Pinselmachereien  sowie  der  Lettfedernreinigungsanstalten
  rechtfertigt  sich  wegen  der  in  ihnen  drohenden  Staubund ­
  Infektionsgefahr.  Die  Werkstätten  zur  Herstellung  von  Explosivstoffen, ­
  Feuerwerkskörpern,  Zündhölzern  und  sonstigen  Zündwaren  sind  im
Hinblick  aus  die  in  ihnen  drohende  Unfallgesahr,  die  Abdeckereien  und
Fleischereien  vor  allem  wegen  der  für  das  kindliche  Geinntsleben  nicht  unbedenklichen ­
  Arbeiten  eingereiht  worden.  Die  Glasbläsereien  endlich  waren
1*
        <pb n="14" />
        4

War  die  Regelung  der  gewerblichen  Kinderarbeit  notwendig?

wegen  der  mit  dem  Glasblasen  verbundenen  Überanstrengung  der
Lungen  aufzunehmen."
2.  DieGesundheit  der  Kinder  wurde  untergraben
durch  gewerbliche  Arbeit  in  zu  frühem  Alter.  Über  die
Tatsache,  daß  die  Heranziehung  der  Kinder  zur  Lohn-  bezw.  Erwerbstätigkeit ­
  besonders  in  der  Hausindustrie  schon  häufig  vor  Beginn ­
  der  Schulpflicht  erfolgt,  erfährt  man  selten  genaueres.
Den  Lehrern  in  hausindustricllen  Gegenden  ist  sie  nicht  unbekannt.  Ausreichendes
  statistisches  Material  besitzen  wir  nicht.  (Vgl.  Agahd,
Kinderarbeit.  Fischer-Jena  1902.)  Bezüglich  der  6  —  10jährigen
arbeitenden  Kinder  hat  die  amtliche  Enquete  stichhaltiges  Material
auch  nicht  ergeben,  denn  22  Bundesstaaten  schweigen  sich  darüber
aus.  In  Preußen  ist  das  Alter  nur  für  4,04  Prozent  festgestellt,
und  doch  ist  die  von  uns  auf  Grund  der  amtlichen  Angaben  x )  geschätzte ­
  Zahl:  4404  sechs-  bis  siebenjährige  und  63  912  sechs-  bis
zehnjährige  Kinder,  viel  zu  gering.  Wurden  doch  durch  das  Statistische
Amt  in  Charlottenburg  allein  470,  durch  den  Rat  der  Stadt
Dresden  2012,  in  Hannover  durch  die  Lehrerschaft  473,  in  Kassel
224,  und  in  Schmölln  797  Kinder  im  Alter  von  6—10  Jahren
arbeitend  festgestellt.  Uns  stehen  die  Angaben  aus  43  Orten  zur
Verfügung.  Wir  haben  nicht  die  krassesten  Zahlen  herausgehoben.
(Vgl.  Agahd  a.  a.  O.  S.  57  ff.)  Die  in  den  preuß.  Ausführungsbestimmungen ­
  (s.  hier  Teil  II  Anhang  II)  enthaltenen  Vorschriften
Ziffer  27,  29  und  31  werden  dazu  beitragen,  daß  endlich  dem  zarten
Organismus  eines  6—10  jährigen  Kindes  sein  volles  Recht  werde.
In  der  Hausindustrie  der  Stadt  Halle  waren  56  Prozent  der
gezählten  Kinder  unter  10  Jahre  alt.  Wenn  man  weiß,  in  welchen
Räumen,  wann  und  wie  lauge  solche  Kinder  arbeiten  müssen,  wie
sie  z.  B.  5  Stunden  lang  hintereinander  Draht  biegen  (immer  dieselbe ­
  Form!),  4  Stunden  lang  Nähnadeln  fädeln,-7  Stunden  Veilchenblätter
  aufziehen,  Knöpfe  aufnähen  usw.,  so  wird  selbst  solche  au
sich  leichte  Arbeit  den  Kindern  schädlich.  (Vgl.  dazu  §  14  Abs.  2
des  KSchG.)  und  die  Ausnahmebestimmungen  des  Bundesrats  hier
Teil  II  Anhang  III.
Die  Lehrerschaft  hat  sich  ein  Verdienst  erworben,  als  sie  diese

0  Vierteljahrsheste  a.  a.  O.
        <pb n="15" />
        War  die  Regelung  der  gewerblichen  Kinderarbeit  notwendig?  5

Zustände  beleuchtete  und  unter  das  Seziermeffcr  einer  freimütigen
Kritik  nahm.  Wo  immer  durch  den  Bundesrat  Ausnahmebestimmungen ­
  von  dem  Verbot  der  Beschäftigung  von  Kindern  unter  zehn
Jahren  zugelassen  wurden,  da  wird  cs  Pflicht  sein,  unter  klarer  Darlegung ­
  der  Verhältnisse  auf  baldige  Rücknahme  der  Ausnahmebestimmungen ­
  zn  dringen.  Die  Preuß.  Ansf.  Best.  (s.  Ziff.  8,2.  Abs.)
lassen  erkennen,  daß  Ausnahmen  nur  für  einen  beschränkten  Zeitraum
gewährt  werden  sollen.  Sie  konnten  Ausnahmen  zu  §  14  Abs.  2
nicht  vorsehen.  Der  Bundesrat  dagegen  hat  Ausnahmebestimmungen
in  recht  großem  Umfange  gestattet.  (Siehe  Anhang  HI.)  —  Wir
wollen  nicht  vergessen,  daß  solche  Kinder  von  acht  bis  zehn  Jahren
nun  täglich  z.  B.  in  den  Ferien  als  „eigene"  Kinder  von  8—12
Uhr  und  weiter  von  2—8  Uhr  gesetzlich  arbeiten  dürfen.  Mehrfach ­
  ist  die  Erwartung  ausgesprochen,  der  Bundesrat  möge  um  der
Liebe  zu  den  Kindern  willen  dem  etwaigen  Anstürmen  nicht  nachgebend) ­
  Es  ist  geschehen.  §  14  ist  die  Achillesferse  des  Gesetzes.
Eine  allmähliche  Eingewöhnung  in  die  gesetzlichen  Bestimmungen
wird,  so  steht  zu  hoffen,  die  Ausnahmebestimmungen  bald  verschwinden ­
  machen.  Übrigens  mußten  gerade  jüngere  Kinder  am  längsten
arbeiten.  Weil  sie  weniger  Schulstunden  hatten,  zog  man  sie  ohne
jede  Rücksicht  heran.  (Vgl.  auch  Agahd  a.  a.  O.  S.  52  und  66.)
3.  Die  Gesundheit  der  Kinderwurde  durch  Arbeit
zu  ungeeigneter  Zeit  geschädigt  (Früh-  und  Nachtarbeit).
In  den  Motiven  S.  9  heißt  es:
„Daß  die  Beschästigung  vielfach  zu  einer  ungeeigneten  Zeit  stattfindet,
kann  schon  mit  Rücksicht  auf  die  zahlreichen  Kinder,  die  beim  Austragen  und
bei  sonstigen  Botengängen  morgens  in  aller  Frühe  und  abends  spät  tätig
sein  müssen,  nicht  bezweifelt  werden."
Die  Zahl  der  Backwarenträger  beträgt  42  837,  der  Zeitungsträger ­
  45  603.  Von  den  21620  in  Gastwirtschaften  arbeitenden
Kindern  (12  748  stellen  Kegel  auf)  sind  die  meisten  spät  abends
tätig.  Wieviele  hausieren  trotz  des  gesetzlichen  Hausierverbotes  (§  42  b
feer  Gew.Ord.)  nächtlich  in  Lokalen  und  auf  den  Straßen?
In  den  amtlichen  Erhebungen  von  1898  ist  (Vierteljahrshefte

fl  Vgl.  besonders  Wilbrand  in  „Die  Frau".  Berlin  1903.  S.  577  ff.
        <pb n="16" />
        6  War  die  Regelung  der  gewerblichen  Kinderarbeit  notwendig?

a.  ö.  O.)  für  42  Schulgemeinden  des  Meininger  Oberlandes  Nachtarbeit ­
  festgestellt,  so  in  4  Schulgemeinden  bis  9  Uhr,  in  8  bis
10,  in  13  bis  11,  in  8  bis  12,  in  3  bis  2,  in  2  bis  3,  in  1  bis
4,  in  3  „die  ganze  Nacht  gegen  Weihnachten".  In  Anhalt  dauert
die  Kinderarbeit  in  der  Rohrdeckenfabrikation  und  Rohrflechterei
meistens  bis  10  Uhr  abends,  auch  Schwarzburg-Rudolstadt,  Bayern
und  Hessen  erwähnen  die  Nachtarbeit.  Aus  einer  Statistik  der
Hamburger  Lehrerschaft  führe  ich  folgende  Zahlen  an:  436  Kinder
arbeiten  bis  9  Uhr  abends,  183  bis  10,  49  bis  11,  150  bis
12  Uhr  nachts.  In  Braunschweig  dehnte  sich  die  Arbeit  bei
7  Prozent  —  bei  111  Kindern  nach  10  Uhr  aus.
In  aller  Frühe,  von  4  Uhr  an  (im  Winter!)  waren  nach
einer  amtlichen  Statistik  Charlottenburgs  tätig  20  Kinder,  zwischen
4  und  i/„5  Uhr  begannen  95,  zwischen  ^5  und  5  Uhr  76,  zwischen
5  und  a / 2 6  Uhr  99,  zwischen  ^6  und  6  Uhr  65  Kinder  die  Arbeit.
Ich  habe  vor  vier  Jahren  bedauert,  daß  der  amtliche  Bericht  auf
die  Früharbeit  nicht  eingegangen  war,  weil  ich  fürchtete,  es  möchte
das  Ziel  der  Lehrerschaft,  die  gänzliche  Beseitigung  der  gewerblichen
Arbeit  vor  Beginn  des  Unterrichts  am  Vormittag,  in  die  Ferne
gerückt  sein.  Mit  so  lebhafterer  Genugtuung  kann  ich  heute  feststellen, ­
  daß  diese  Befürchtung  grundlos  war.  (Siehe  Gesetz  §§  5,
7,  8,  13,  14.)  Das  Ziel  ist  hier  erreicht.  Nur  Ausnahmen  sind
noch  gestattet,  und  vom  1.  Januar  1906  ab  ist  allen  Kindern
die  Beschäftigung  vor  Unterricht  verboten.  (Vgl.  die  Folgen  der
Früh-  und  Nachtbeschäftigung  bezüglich  der  Schulleistungen  nachstehend ­
  unter  0.)
4.  Und  die  Arbeitsdauer?
Nach  den  Motiven  „ist  in  Preußen  für  110682  Kinder  —  41  Prozent
der  überhaupt  beschäftigten  —  eine  mehr  als  dreistündige  tägliche  Beschäftigungsdauer ­
  festgestellt  worden,  und  zwar  wurden  55933  (50,54  Prozent)  sechsmal
und  7  621  Kinder  (6,89  Prozent)  siebenmal  in  der  Woche,  also  auch  Sonntags,
zu  einer  mehr  als  dreistündigen  Arbeit  herangezogen.  Daß  unter  den  mehr
als  dreistündigen  auch  fünf-  und  sechsstündige  tägliche  Arbeitszeiten  in  nicht
unbeträchtlicher  Zahl  vertreten  sind,  darf  ohne  weiteres  angenommen  werden.
So  waren  in  Mccklcnburg-Strelitz  von  den  62  (unter  213)  mehr  als
3  Stunden  beschäftigten  Kindern  16  (25,8  Prozent)  fünf  Stunden  und  9
        <pb n="17" />
        War  die  Regelung  der  gewerblichen  Kinderarbeit  notwendig?

7

(14,5  Prozent)  sechs  Stunden  ttiglich  tätig.  Daneben  wird  aus  der^thüringischen
Hausindustrie  von  Arbeitszeiten  bis  zn  zehnstündiger  läglichechDauer.bcrichtet."

In  der  Statistik  von  1898  werden  „mehr  als  3  Stunden"
als  eine  intensivere  Arbeit  bezeichnet.  „Es  ergeben  sich  für  Preußen
nicht  weniger  als  63  554  Schulkinder,  die  in  ausgedehnterem  Maße
gewerbliche  Arbeit  verrichten."  Zu  diesen  zählt  der  Bericht  die
55  933  wöchentlich  sechsmal  und  7621  siebenmal  länger  als  3  Stunden
arbeitenden.  Der  Uneingeweihte  kann  sich  nicht  vorstellen, ­
  welche  Ausbeutung  da  stattfand.  Wir  wollen
der  Öffentlichkeit  nicht  vorenthalten,  daß  z.  B.  in  Chemnitz
**’  '  172  Kinder  täglich  9  Stunden
28  „  „  10  „
9  ,,  „  11  „
3  „  „  12  „
2  ii  ii  13  ii

«ooKinoer  täglich  4  Stunden
355  „  5
"  ii  °  ii
1241  6
"  tt  ü  „
241  6V 2  „
628  „  „  7  „
223  „  ..  8  ..

arbeiteten.  In  Charlottenburg  wurden  festgestellt
88  Kinder  mit  30—40  Stunden  z

105  „  „  40—50  „
39  „  „  50—60  „
8  „  „  60—72
(Über  Köln,  Halle,  Braunschweig,
S.  61  -  66.)

j  wöchentlicher  Arbeitsdauer.
Gera  usw.  vgl.  Agahd  a.  a.  O.

Es  war  eine  gute  Tat,  daß  der  Reichstag  namentlich
auch  bezüglich  der  Austräger  über  die  Forderungen  des  Gesetzentwurfs ­
  hinausging.  Wenn  man  bedenkt,  daß  die  Hauptarbeit  der
Kinder  in  den  Schulstunden  und  der  Vorbereitung  auf  dieselben
liegen  sollte,  wenn  man  erwägt,  daß  der  genannten  Arbeitsdauer
immer  noch  die  Schulstunden  zugezählt  werden  müssen,  und  wenn
endlich  neben  solche  Beschäftigungszeit  das  Alter  der  Kinder
gestellt  wird,  dann  erst  wird  ersichtlich,  daß  die  liebe  Gewohnheit
uns  zu  lange  hat  an  Zuständen  vorübergehen  lassen,  welche  dem
Menschenfreund  weh  tun  und  der  Gesellschaft  zum  Schaden  gereicht
haben.  Und  ich  füge  hinzu  —  weiter  zum  Schaden  gereichen
werden,  falls  die  Durchführung  des  Gesetzes  auf  eine  leichte  Achsel
genommen  würde.  Trotz  der  Schwierigkeit  der  Kontrolle  der  Be ­
        <pb n="18" />
        8  War  die  Regelung  der  gewerblichen  Kinderarbeit  notwendig?

schäftigung  „eigener"  Kinder  und  solcher  Kinder,  tvelche  für  den
fremden  Arbeitgeber  im  elterlichen  Hause  arbeiten,  muß  dafür  gesorgt ­
  werden,  daß  die  Beachtung  des  Mindestmaßes  von  Schutzbestimmungen
  (Nachtruhe  und  Pausen)  mit  der  ganzen  Schärfe  des
Gesetzes  erzwungen  wird.  Arbeitszeiten  von  40—72  Stunden
für  Schulkinder  können  niit  der  wirtschaftlichenLage
der  Eltern  nun  und  nimmer  entschuldigt  werden.
5.  Den  Kindern  ging  häufig  der  Sonntag  verloren. ­
  Das  menschenfreundliche  Arbeiterschutzgesetz  garantiert  dem
Erwachsenen  einen  vollen  Ruhetag  in  der  Woche.  Das  Kind  bedarf
desselben  erst  recht,  um  den  am  Ende  der  Arbeitswoche  vorhandenen
Kraftverlust  auszugleichen.  In  der  amtlichen  Statistik  sind  nur  7264
Kinder  genannt,  die  7  Tage  der  Woche  arbeiten.  Man  muß  sich
in  das  Leben  der  lohntätigen  Jugend  vertieft  haben,  um  sich  mit
Kindern  freuen  zu  können,  die  am  Montage  ihren  Sonntag
haben,  „weil  wir  uns  ausschlafen  können"  (Zcitungsträger).  Übrigens
sei  erwähnt,  daß  allein  in  Hannover  550,  in  Charlottenburg  864
und  in  Köln  626  Kinder  am  Sonntage  arbeiteten.  Daß  die
Kinder  am  Sonntage  gerade  besonders  scharf  heranmußten,  ist  bekannt. ­
  Über  die  betreffenden  Verhältnisse  in  der  Hausindustrie  ist
stichhaltiges  Material  nicht  vorhanden,  doch  scheint  mir  die  Befürchtung, ­
  daß  die  Hausindustriellen  den  Ausfall,  den  das  gesetzliche
Verbot  der  Nachtarbeit  der  Kinder  mit  sich  bringt,  durch  Sonntagsarbeit ­
  einholen  werden,  nicht  ungerechtfertigt  zu  sein.
6.  Den  Kindern  wurde  der  Schlaf  und  die  Spielzeit ­
  in  unverantwortlicher  Weise  gekürzt.  Kinder  im
Alter  von  7—9  Jahren  sollen  11  Stunden,  von  10—11  Jahren
10^/2  Stunden,  von  12—13  Jahren  10  Stunden,  von  14  Jahren
9 J / 2  Stunden  im  Minimum  schlafen  können.  So  sagen  die
Ärzte.
Man  vergleiche  damit  die  Angaben  über  Nacht-  und  Früharbeit. ­
  Kinder  müssen  spielen  können  und  —  vergeblich  sucht  in
manchen  Orten  der  Heimindustrie  dein  Auge  ein  spielendes  Kind.
Wo  bleibt  die  Zeit  zum  Spiel?  Man  vergleiche  damit  die  Angaben ­
  über  Arbeitsdauer.  Das  Spiel  ist  nicht  Müßiggang,  sondern
        <pb n="19" />
        War  die  Regelung  der  gewerblichen  Kinderarbeit  notwendig?  9

eine  dringend  notwendige  Selbstbetätigung  des  Kindes,  welche  die
Phantasie  anregt  und  in  körperlicher  und  geistiger  Hinsicht  turmhoch ­
  besonders  über  solcher  Arbeit  steht,  die  das  Kind  stumpfsinnig
macht,  wie  z.  B.  stundenlanges  Knöpfe  aufziehen,  Haken  aufnähen,
Kaffee  anslescn,  Draht  ziehen,  Striche  machen,  Blumenblätter  stanzen,
Tüten  kleben  usw.  (Agahd  a.  a.  O.  68  u.  f.)  Übrigens  zeigen  gerade ­
  die  durch  den  Bundesrat  getroffenen  Ausnahmebestimmungen,
wie  entsetzlich  hoch  die  Zahl  solcher  Berufsarten  ist.
7.  Die  gewerbliche  Kinderarbeit  geschieht  häufig
in  Räumen,  die  jeder  Hygiene  Hohn  sprechen,  und
weil  sie  weiter  darin  geschehen  wird,  so  mußte  der  Gesetzgeber  den
Begriff  „Werkstätten"  im  weitesten  Sinne  fassen.  Das  Urteil  der
Gewerbeinspektorcn  und  Ärzte  mußte  Beachtung  finden  auch  hinsichtlich ­
  der  im  Freien  belegenen  Arbeitsstätten.  Wir  führen  nach
Tcws  das  des  Gcwerbeinspektors  in  Reichenbach  an:  .  .  .  „Diesen
Vorarbeiten,  die  den  jugendlichen  Körper  nur  einseitig  beanspruchen,
ist  jedenfalls  eine  nachteilige  Wirkung  auf  das  körperliche  Gedeihen
des  Kindes,  selbst  wenn  die  Arbeit  im  Freien  erfolgt,
nicht  abzusprechen.  Ihre  Folgen  zeigen  sich  auch  in  der  außerordentlich ­
  großen  Menge  mißwachsener  Personen,  der  man  im
Textilindustriebczirk  begegnet."  Die  Folgen  einer  übermäßigen  Beschäftigung, ­
  die  sich  nach  Berichten  (Bayern,  Württemberg,  Hessen,
Sachsen-Altenburg,  Sachsen-Koburg-Gotha,  Renß  ä.  L.  und  Schwarzburg)
  „im  späteren  Leben  durch  vorzeitigen  Eintritt  körperlicher
Schwäche  und  Erwerbsunfähigkeit  geltend"  machen,  würden  zu  einer
vollständigen  Degeneration  der  heim  arbeitenden  Bevölkerung  jener
Judustriegcgendcn  führen,  welche  die  traurigsten  Wohnungsverhältnisse ­
  haben.
Wir  müssen  es  uns  versagen,  auch  Urteile  der  Ärzte,  Sozialpolitiker, ­
  anderer  Gcwerbeinspektoren  und  besonders  der  Lehrer,
welch  letztere  den  Einfluß  übermäßiger  gewerblicher  Tätigkeit  der
Kinder  bei  einigem  Interesse  immer  sofort  erkennen,  hier  wiederzugeben. ­
  Bemerkenswert  ist  das  Gutachten  der  M  e  d  i  z  i  n  a  l  b  e  h  ö  r  d  e
Hamburg,  aus  dem  wir  auf  folgende  Punkte  hinweisen:  Arbeit
oft  in  ungesunder  Luft,  oft  gehetzt,  oft  mit  nüchternem  Magen,  oft
        <pb n="20" />
        10  War  die  Regelung  der  gewerblichen  Kinderarbeit  notwendig?

ermüdet  vor  Schulzeit,  Arbeit  oft  vorwiegend  einzelne  Teile  des  noch
wachsenden  Körpers  in  Anspruch  nehmend,  Unbilden  der  Witterung
ausgesetzt,  irrationelle  Ernährung  fördend.  (Vgl.  ausführlich  Agahd
a.  a.  O.  S.  72  ff.)
Für  die  überaus  vorsichtige  Regelung  derhausindustricllen
Kinderarbeit  sind  sicher  nur  wirtschaftliche  Gründe  maßgebend  gewesen.
(Vgl.  Mot.  S.  13.)  Im  amtlichen  Bericht  von  1900  (Ergebnisse
der  Statistik  von  1898  in  Vierteljahrshefte  zur  Statistik  des  Deutschen
Reiches  III.  1900)  heißt  es  allerdings,  „daß  cs  auch  nicht  an
günstigeren  Urteilen  über  die  industrielle  Kinderbeschäftigung  fehlt",
aber  es  wird  doch  auch  besonders  erwähnt,  wie  dort,  wo  der  Prozentsatz ­
  der  gewerblich  tätigen  Kinder  besonders  hoch  war,  mit  der  Znwachszahl
  die  Schädigungen  sich  steigerten.
B.  Notwendigkeit  ans  sittlichen  Gründen.
Nach  Feststellungen  der  Berliner  Kreissynode,  des  Medizinalrats
Dr.  Pfleger,  des  Pastors  Direktor  Seiffert-Straußberg,  Erziehungs-Direktor
  Plaß'Zehlendorf  ist  es  nicht  mehr  zweifelhaft,  daß  eine  frühzeitige ­
  Lohntätigkeit  sich  als  wesentlicher  Faktor  der  Füllung  der
Straf-  und  Zwangserziehungsanstalten,  der  Erziehungsheime  darstellt.
Gefängnislehrer  Erfurt-Plötzensee  hat  auf  der  deutschen  Lehrerversammlung ­
  ins  Breslau  gezeigt,  wie  der  frühere  Kegeljunge  oft  wegen
Betrugs  in  Gefängnis,  der  frühere  Laufbursche  und  Kegeljnnge
infolge  Trunkenheit,  frühzeitigen  Gcldvcrdienens,  Genußsucht  zum
Diebe  und  Mörder  geworden  ist.  Lenz  (Zwangserziehung  in  England
1894)  führt  an,  daß  67  Prozent  der  in  Zwangserziehung  gegebenen
Kinder  Straßenverkäufer  gewesen  seien.  (Bergl.  Agahd  a.  a.  O.
S.  77—82.)
Nicht  alle  erwerbstätigen  Kinder  sind  sittlich  verdorben,  aber
sittlichenGefahrensinddiemeistcnausgesetzt.  Ich  stelle
nur  folgende  Fragen:  Fördert  Schlachten  nicht  Roheit?  Was  sehen  die
Kinder  beidemnächtlichenHausieren,  demBlumen-,  Karten-  und  sonstigen
Verkauf  in  Straßen  und  Lokalen?  Trinkt  der  Kegeljunge  auch  Bier
und  Schnaps?  Woher  haben  die  Kinder  das  Geld  zu  Zigarretten?
Macht  Gelegenheit  nicht  Diebe?  Wo  soll  die  Autorität  bleiben,  wenn
schulpflichtige  Kinder  die  Eltern  miternähren?  Ist  Sparen  nicht
        <pb n="21" />
        War  die  Regelung  der  gewerblichen  Kinderarbeit  notwendig?  11

Unsinn,  wenn  die  Gesundheit  und  die  Sittlichkeit  gefährdet  sind?
Ist  es  Zufall,  „daß  in  Gebieten  mit  hoher  industrieller  Entwicklung
und  ausgedehnter  Verwendung  jugendlicher  Arbeitskräfte  auch  die
Kriminalität  der  Jugendlichen  im  Verhältnis  zu  der  der  Erwachsenen
hoch  ist?"  Zirkus,  Ballet  u.  dgl.,  Bedienen  der  Gäste  durch  schulpflichtige ­
  Mädchen  —  bergen  sie  nicht  die  schwersten  Gefahren?  Ist
nicht  nachgewiesen,  daß  Übermaß  von  Arbeit  ein  Kind  arbeitsscheu
macht?  Weiter,  daß  ein  Kind  wohl  meint,  es  müsse  Arbeit  ein
bitteres  Los  sein,  nur  der  Armut  eigen?
Die  Motive  berühren  die  sittliche  Seite  nur  wenig,  verschließen
sich  aber  den  vorliegenden  Gefahren  keineswegs.  Da  heißt  es  in
der  Begründung  bezüglich  der  Theateraufführungcn,  öffentlichen  Vorund
  Schaustellungen:
„Dabei  blieb  nicht  unberücksichtigt,  daß  die  Verwendung  von  Kindern
auch  bei  den  der  Kunst  und  Wissenschaft  dienenden  Schaustellungen  mit  Gefahren ­
  für  die  Kinder  verknüpft  ist.  Indessen  schien  die  Gewährung  einer
Ausnahmestellung  für  künstlerische  und  wissenschaftliche  Unternehmungen  um
deswillen  weniger  bedenklich,  weil  angenommen  werden  darf,  daß  hier  für
eine  ausreichende  Beaufsichtigung  der  Kinder  gesorgt  werden  wird."
Und  weiter:
„Die  untere  Verwaltungsbehörde  wird  zu  prüfen  haben,  ob  die  Person
des  Leiters  der  Unternehmung  genügende  Sicherheit  dafür  bietet,  daß  die
Kinder  vor  sittlichen  Gefahren  behütet  bleiben."
Über  das  Bedienen  der  Gäste  durch  Mädchen  s.  §  7  und  Ausführungsbestimmungen ­
  zu  §  16  (hier  in  Teil  II).  Daß  der  Reichstag
den  §  7  noch  wesentlich  verbessert  annahm,  ist  auch  ein  Beweis  für
die  Anerkennung  des  notwendig  zu  vermehrenden  Schutzes  jener
Kinder  in  sittlicher  Beziehung.
6.  Notwendigkeit  aus  intellektuellen  Gründen.
Wir  schreiben  diese  Zeilen  nicht  für  Lehrer  allein.  Diesen  ist
bekannt,  wie  häufig  übermäßig  beschäftigte  Kinder  in  geistiger  Beziehung ­
  leiden,  wie  solche  Kinder,  wenn  ihrer  viele  in  derselben  Klasse
sind,  zum  Hemmschuh  der  ganzen  Schule  werden.  Mit  Recht  wird
es  bedauert,  daß  z.  B.  in  Berlin  im  Etatsjahr  1902  nur  10  Prozent
  aller  Kinder  das  Ziel  der  Volksschule  erreichen.
        <pb n="22" />
        12  War  die  Regelung  der  gewerblichen  Kinderarbeit  notwendig?

Von  10  980  Knaben  und  11137  Mädchen  gingen  ab  aus

Klasse  I  1096

„

„

1125

„

also  10,04

01
10-„

  II  4585

tr

„

4657

tr

„

41,79

„

„  in  2726

tr

„

2722

tr

„

24,63

tt

„  IV  1588

tr

„

1713

tt

tt

14,92

tr

„  V  764

„

„

730

tr

tr

6,76

tr

„  VI  183

„

„

170

tr

tr

1,59

01
10

„  VII  14

„

tr

9

rt

tr

—

Aus  Nebenklass.  24

„

tr

11

„

„

—

Das  ist  ein  trauriges  Resultat.  Man  hofft,  so  heißt  es  im
Zentralorgan  des  Deutschen  Lehrervereins  daß  auch  „vor  allem  mit
der  Einführung  des  Gesetzes  über  die  gewerbliche  Kinderarbeit  eine
Besserung  der  Zustände  eintreten  werde".  Päd.  Ztg.  Nr.  51.  1903.
Für  Rixdorf  habe  ich  s.  Z.  festgestellt,  daß  sitzen  geblieben  waren  in
Klasse  II  25  °/ 0  Nichtarbeiter,  aber  70  °/ 0  arbeitende  Kinder
„  III,  IY  25  „  „  „  50  „  „  „
n  V  VI  25  „  „  „  37  „  „  „
Beweis,  wie  die  Erwcrbstätigkeit  die  geistige  Ausbildung  einer
großen-  Zahl  von  Kindern  in  dem  Maße  hindert,  daß  sie  allenfalls
noch  bis  zur  II.  Klasse  geschoben  werden.
Das  gesamte  Fortbildungsschulwesen,  welches
sich  jetzt  kräftig  zu  entwickeln  beginnt,  stand  in  Gefahr, ­
  seinen  Aufgaben  nicht  in  dem  Maße  gerecht
werden  zu  können,  wie  es  fernerhin  geschehen  kann.
Es  wird  in  den  nächsten  Jahren  noch  schwer  zu  leiden  haben  an
der  Misere,  daß  so  viele  Kinder  das  Ziel  der  Volksschule  nicht  erreichten. ­
  „Möge  niemals  vergessen  werden",  so  schreibt  Schuldirektor ­
  Tippmann-Dresden  (Sächs.  Schulz.  1901,  Nr.  50-51),
„unter  welchen  Verhältnissen  Lehrer  (an  den  Volksschulen)  arbeiten,
wenn  87,  83,  79,  77,  75,  69,  64  Prozent  einer  Klasse  erwerbstätig
  sind."
Worin  bestehen  die  Schädigungen?  Übermüdung
macht  faul.  Die  häuslichen  Arbeiten  werden  schlecht.  Während  des
Unterrichts  sind  solche  Kinder  unaufmerksam.  Sie  schlafen  mit
offenen  Augen,  nicken  auch  ein  (Nachtarbeit).  Versäumnisse  laufen
        <pb n="23" />
        Das  Gesetz  „eine  sozialpolitische  Tat  ersten  Ranges".  13
unter  dem  Deckmantel  „Krankheit".  Verspätungen  sind  häufig.
Charlottenburg  erwähnt  bei  49,84  Prozent  (488  Kindern),  Barmen
bei  1465,  Schädigungen  für  das  Schulleben.  (Ausführliches  Material
vgl.  Agahd  a.  a.  O.  ©.  83ff.)  Der  Staat  hatte  die  Pflicht,
durch  eine  Gesetzgebung  zunächst  wenigstens  den  krassesten ­
  Zuständen  zuleibe  zu  gehen.  Er  muß  das  Recht  der
Kinder  auf  Bildung  in  seinem  eigensten  Interesse  schützen.  Und  nun
lese  man  den  Anhang  V  über  den  Umfang  der  Kinderarbeit
-st  -st
-st
Ein  gesundes,  ein  sittliches  Geschlecht  muß  heranblühen,
ein  Geschlecht  heranwachsen  mit  einer  allgemeinen  Bildung,
die  für  den  immer  schwieriger  werdenden  Kampf  ums  Dasein  ausreichend ­
  gerüstet  ist.  Deutschlands  industrielle  Entwicklung  beruht  in
der  Qualität  seiner  Arbeitermassen.  Jedes  Übermaß  von  Kinderarbeit
schädigt  die  Schulbildung  und  Erziehung.  Noch  ist  die  Zeit  fern,
wo  die  wirtschaftlichen  Verhältnisse  so  liegen,  daß  mit  der  Lohnarbeit ­
  der  Kinder  tabula  rasa  gemacht  werden  kann.  Hosten  wir,
daß  gerade  das  Kinderschutzgesetz  den  Erwachsenen  bessere  Löhne
bringt,  damit  allen  denen,  die  ihre  Kinder  auch  lieben,  eine  Eingewöhnung ­
  in  das  neue  Gesetz  erleichtert  werde.  Weit  genug  hat
der  Gesetzgeber  nachgegeben,  vielleicht  —  zu  weit.  (Hausindustrie.)
Wenn  einst  die  großen  Pläne  der  Arbeitslosenversicherung,  der  Witwenund
  Waisenversorgung  greifbare  Gestalt  gewinnen,  dann  werden
Kinder,  die  keine  Resolutionen  fassen  können,  wieder  anklopfen  und
mahnen:  „Wir  bitten  um  mehr  Schutz".  (Vgl.  Thesen  der  Deutschen
Lchrerversammlung.  Anhang  4.)
II.  Das  Gesetz  „eine  sozialpolitische  Tat  ersten  Ranges".
„Die  deutsche  Sozialpolitik  wird  Europa  revolutionieren  im
Dinne  einer  höheren  Kultur!"  (v.  Posadowsky  im  Reichstage).  Das
Wort  beginnt  sich  zu  bewahrheiten,  wenn  man  die  Bestrebungen  und
gesetzlichen  Maßnahmen  verfolgt,  welche  bezüglich  des  Kinderschutzes
infolge  des  Vorgehens  der  deutschen  Gesetzgebung  in  England,  Italien, ­
  Frankreich,  Dänemark  und  anderer  Staaten  erfolgt  sind.  (Vgl.
        <pb n="24" />
        14  Das  Gesetz  „eine  sozialpolitische  Tat  ersten  Ranges".
Bulletins  des  Internationalen  Arbeitsamts  Bd.  I.  II.  Bern,  Jena,
Paris  1903.)  Eine  Anlehnung  an  die  deutsche  Gesetzgebung  ist
namentlich  bezüglich  Englands  und  Italiens  Kinderschutzgesetzgebung
unverkennbar.  In  Österreich  freilich  kommt  die  Sache  nicht  vom
Fleck.  In  der  Schweiz  tut  Anregung  auch  noch  sehr  not.  Deutschland ­
  steht  mit  seinem  Gesetz  an  der  Spitze  der  Kulturstaaten.
Was  bringt  das  Gesetz,  wenn  cs  wirksam  durchgeführt ­
  wird?  Es  verschließt  allen  noch  nicht  schulpflichtigen
und  schulpflichtigen  Kindern  etwa  60  Arten  von  Betriebsstätten.
Es  verschafft  allen  Kindern  Zeit  zu  ausgedehnter  Nachtruhe.  Es
gibt  hunderttausend  Kindern  den  Sonntag  wieder  oder  beschränkt  auch
hier  die  Arbeit  auf  ein  vernünftiges  Maß.  Es  entfernt  alle  Kinder
aus  der  Arbeit  in  Tingeltangeln,  Varietees  u.  dgl.  Es  macht  Ausnahmen ­
  mit  abhängig  von  dem  Urteil  der  Schulbehörde,  die  (gestützt
auf  unmittelbare  Beobachtung  der  Lehrerschaft)  den  besten  Einblick  in
die  Verhältnisse  haben  kann.  (Vgl.  hier  Hamburg,  Breslau.)  Es  läßt
die  Arbeit  bei  fremden  Arbeitgebern  (§  5  des  Gesetzes)  erst  vom
12.  Jahre  ab  zu,  setzt  für  solche  Beschäftigung  3  Stunden  werktäglich ­
  fest,  und  knüpft  die  Erlaubnis  der  direkten  Beschäftigung  an
die  Arbeitskarte,  welche  dem  Kinde  entzogen  werden  kann.  Es  macht
die  Einschränkung  oder  das  gänzliche  Verbot  der  Beschäftigung  selbst
eines  „eigenen"  Kindes  durch  besondere  Verfügungen  (§  20  a.  a.  O.)
möglich.  Das  Gesetz  ist  also  im  st  an  de,  die  Erfolge  der
Schularbeit  zu  sichern.  Es  untersagt  weiter  allen  Mädchen
die  Bedienung  von  Gästen  in  fremden  Gast-  und  Schankwirtschaften ­
  und  läßt  hier  Knabenarbeit  erst  vom  12.  Jahre  ab  zu.
(Pausen,  Nachtruhe,  Beschäftigungsdauer.)  Das  Gesetz  unterstellt  alle
gewerblich  arbeitenden  Kinder  dem  Gewerbeschutz.  Es  hat  den
Grund  gelegt  für  einen  Ausbau  der  Heimarbeiter  -
schutzgesetzgcbung.  Wahrlich,  eine  Tat,  die  Deutschland  zum
Ruhme  gereichen  wird.  Sehr  bedenklich  ist  nur  die  bereits  oben
besprochene  Vorschrift  des  §  14  des  Gesetzes.  Hier  klafft  eine  Lücke.
Durch  sic  kann  viel  Wasser  in  den  Wein  fließen.  Hier  wird  später
sicher  noch  ausgebaut  werden  müssen.
Nicht  möglich  wird  ein  Ausbau  im  Nahmen  dieses  Gesetzes
bezüglich  der  in  der  Landwirtschaft,  namentlich  bei  fremden  Arbeit-
        <pb n="25" />
        Grundsätzliche  Gesichtspunkte  bei  der  Aufstellung  des  Gesetzentwurfs.  15

geborn  tätigen  Kinder  sein;  aber  wie  dem  Verbot  der  Kinderarbeit  in
Fabriken  (1)  gefolgt  ist  ein  Gesetz  bctr.  Regelung  der  Kinderarbeit  in
gewerblichen  Betrieben  (II),  so  wird  eines  „Kinderschutzgesetzcs"  III.  Teil
nicht  verschoben  werden  können  auf  Sankt  Nimmcrlein.  Wozu  wären
Parlamente  vorhanden,  in  denen  man  vor  Kämpfen  mit  anständigen ­
  Mitteln  nicht  zurückschrecken  sollte.  Der  Weg,  den  die
Regierung  bcschrittcn  hat,  dürfte  durch  die  Resolution  bezeichnet  sein,
welche  vom  Reichstage  einstimmig  angenommen  tvurdc,  nämlich  „den
Herrn  Reichskanzler  zu  ersuchen,  zum  Zwecke  von  Erhebungen  über
den  Unifang  und  die  Art  von  Lohnbeschäftigung  von  Kindern  im
Haushalte,  sowie  in  der  Landwirtschast  und  deren  Nebcnbctricbcn,
ihre  Gründe,  ihre  Vorzüge  und  Gefahren  insbesondere  für  Gesundheit ­
  und  Sittlichkeit,  sowie  die  Wege  zweckmäßiger  Bekämpfung
dieser  Gefahren  mit  den  Landesregierungen  in  Verbindung  zu  treten
und  die  Ergebnisse  der  vorgcnoinmcncn  Erhebungen  dem  Reichstage
mitzuteilen".  Diese  Resolution  ist  der  Grundstein  eines  Gesetzes, ­
  betr.  die  Regelung  außcrgewerblicher  Kinderarbeit. ­
  (Über  Kinderarbeit  in  der  Landwirtschaft  siehe  Agahd
a.  a.  O.  Kap,  VII.)

III.  Grundsätzliche  Gesichtpunlte  bei  der  Aufstellung  des
Gesetzentwurfs.
Rach  den  Motiven  S.  11—15  wird  unter  anderem  bemerkt:
s.)  Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  treten  ergänzend  neben  die
bereits  bestehenden  Bestimmungen  zum  Schutze  der  (Jugendlichen  und)  Kinder.
b)  Die  Bestimmungen  beziehen  sich  nicht  aus  Landwirtschast  und  Gesindedienst, ­
  sondern  auf  Beschästigungen  im  Sinne  der  Gewerbeordnung,
aber  gleichviel,  ob  ein  Arbeitsvertrag  vorliegt  oder  nicht.
c)  Sie  gelten  auch  für  die  noch  nicht  schulpflichtigen  Kinder.
ck)  Eine  mäßige  Beschästigung  ist  zu  rechtsertigen.
e)  Aus  die  Lage  der  Eltern  ist,  soweit  die  Interessen  des  Kinder,chutzes
cs  zuließen,  billige  Rücksicht  genommen.
k&amp;gt;  Die  Beschäftigung  eigener  Kinder  ist  besonders  geregelt;  es  sind  hier
die  zu  stellenden  Anforderungen  aus  ein  Mindestmaß  beschränkt,  zug  er  )  1111
Interesse  der  Kontrolle.
g)  Austräger  von  Backwaren,  Zeitungen,  Milch  u.'dergl.  fallen  unter
die  Bestimmungen  für  sremde  Kinder,  auch  wenn  sie  den  Eltern
        <pb n="26" />
        16  Grundsätzliche  Gesichtspunkte  bei  der  Aufstellung  des  Gesetzentwurfs.

für  Dritte  helfen  (es  ist  aber  weder  Anzeige  zu  erstatten,  noch  Arbeitskarte ­
  zu  lösen).
h)  Die  Verantwortlichkeit  für  Verfehlungen,  welche  vorkommen
1.  bei  der  Beschäftigung  der  für  Dritte  in  der  Wohnung  der  Eltern
arbeitenden  Kinder,
2.  bei  der  Beschäftigung  eigener  Kinder  für  Dritte  beim  Austragen
von  Backwaren,  Zeitungen  und  Milch
ist  den  Eltern,  nicht  den  Dritten  auferlegt."
Über  die  Notwendigkeit  der  Regelung  durch  ein  besonderes
Gesetz  heißt  es  in  den  Motiven  wörtlich:
„Unter  den  dargelegten  Umständen  reicht  die  bestehende  Gesetzgebung  zur
Beseitigung  der  zutage  getretenen  Mißstände  nicht  aus.  Während  die  Ausdehnung ­
  des  §  139  a  auf  Bauten  und  auf  Werkstätten  gemäß  §  154  Abs.  4
der  Gewerbeordnung  ein  Mittel  zur  Ausschließung  der  Kinder  aus  den  gefährlichen ­
  Werkstätten  an  die  Hand  gibt  und  eine  Regelung  der  Kinderarbeit
in  den  übrigen  Gelverbebetrieben  bis  zu  einem  gewissen  Grade  auf  Grund
der  §§  120aff.  a.  a.  O.  erreicht  werden  konnte,  läßt  sich  ein  Eingreifen  in
die  Arbeitsverhältnisse  der  hausindustriell  bei  ihren  Eltern  tätigen  Kinder  nur
durch  eine  Abänderung  der  Gesetzgebung  ermöglichen.  Hiernach  empfahl  es
sich,  schon  im  Interesse  der  Einfachheit  der  zu  erlassenden  Vorschriften,  von
den  Befugnissen,  welche  die  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  hinsichtlich
der  Beschränkung  der  Kinderarbeit  gewähren,  im  vorliegenden  Falle  keinen
Gebrauch  zu  machen  und  den  Weg  der  Gesetzgebung  zur  Regelung  der  Angelegenheit ­
  auch  auf  denjenigen  Gebieten  einzuschlagen,  auf  welchen  im  Verordnungswege ­
  hätte  Abhilfe  geschafft  werden  können."  .
Außerdem  erscheint  folgendes  aus  den  Motiven  beachtenswert:
„Zunächst  wird  hierbei  davon  ausgegangen,  daß  eine  mäßige  Beschäftigung
von  Kindern  insofern  ihre  Berechtigung  hat,  als  sie  geeignet  ist,  die  Kinder
an  körperliche  und  geistige  Tätigkeit  zu  gewöhnen,  den  Sinn  für  Fleiß  und
Sparsamkeit  zu  erivecken  und  sie  vor  Müßiggang  und  anderen  Abwegen  zu
bewahren.  Auch  im  Laufe  der  angestellten  Ermittlungen  sind  aus  ähnlicher
Auffassung  heraus  mehrfach  Stimmen  dahin  laut  geworden,  daß  in  der  Arbeit,
sofern  sie  nicht  wegen  ihrer  Art  oder  Dauer  bedenklich  ist,  ein  wesentliches,
nicht  zu  unterschätzendes  erziehliches  Moment  liege.  Ebenso  ist  von  pädagogischer ­
  Seite  betont  worden,  daß  ein  gewisses  Maß  von  körperlicher  Arbeit
neben  dem  Unterricht  und  den  Schularbeiten  nicht  nur  nicht  schädlich,  sondern
in  den  meisten  Fällen  erwünscht  sei?)  Ein  behördliches  Einschreiten  soll  dagegen ­
  überall  da  einzutreten  haben,  wo  die  Art  der  Beschäftigung  für  Kinder

‘)  Vgl.  hingegen  Beschlüsse  der  Deutschen  Lehrerversammlung  in  Breslau
These  4.  Anhang  IV  und  namentlich  auch  hier  Teil  I  unter  VI.  0.  S.  28  ff.
        <pb n="27" />
        Löhne  in  der  gewerblichen  Kinderarbeit.

17

nicht  geeignet  ist,  wo  die  Arbeit  zu  lange  währt  und  wo  sie  zu  unpassenden
Zeiten  statlfindet.  Dabei  ist  nicht  außer  Betracht  geblieben,  daß  der  Verdienst
der  Kinder,  wenn  er  auch  nach  einzelnen  Mitteilungen  kaum  nennenswert
ist,  doch  in  manchen  Fällen  sür  eine  in  ärmlichen  Verhältnissen  lebende  Familie,
zumal  wenn  gleichzeitig  mehrere  Kinder  gewerblich  tätig  sind,  einen  relativ
nicht  unbedeutenden  Zuschuß  zu  den  Kosten  des  Haushalts  darstellt.  Auf  die
Lage  der  Eltern  ist  daher,  soweit  die  Interessen  des  Kinderschuhes  dies  zuließen, ­
  billige  Rücksicht  genommen  worden."
Dieser  Satz  führt  uns  zur  Beleuchtung  der  wirtschaftlichen
Seite  der  Frage.
IV.  Löhne  in  der  gewerblichen  Kinderarbeit.
Im  allgemeinen  läßt  sich  behaupten,  —  und  zwar  auf  Grund
amtlicher  Angaben  (vgl.  Agahd,  Kinderarbeit  S.  90—101),  —  daß
die  gewerbliche  Kinderarbeit  entweder  sehr  niedrig  bezahlt,  oder  aber
dort,  wo  sie  gut  gelohnt  zu  werden  scheint,  einen  Kräfleaufwand  verlangt, ­
  der  auch  zu  dem  besseren  Lohne  in  gar  keinem  Verhältnis
steht.  (Kegelstellen,  Hausieren).  Die  bei  den  Eltern  arbeitenden
Kinder  erhalten  wohl  in  der  Mehrzahl  keinen  Lohn.  Die  amtlichen
Erhebungen  von  1900  haben  denn  auch  hier  und  da  (Gotha,  Meiningen, ­
  Rudolstadt)  nur  Angaben  über  fremde  Kinder  gebracht.
Was  zur  Zeit  geschehen  konnte,  davon  gibt  folgende  Zuschrift  Kunde:
„Bis  jetzt  gehen  Kinder  von  8  Jahren  zum  Tabakspinner,  arbeiten
täglich  etwa  4—6  Stunden,  in  den  Ferien  den  ganzen  Tag,  und
erhalten  wöchentlich  60—75  Pf."  Ein  achtjähriges  Kind  in
anerkannt  gesundheitsschädigendem  Arbeitsraum  pro  Stunde  mit
2  Pfennigen  zu  entlohnen,  das  ist  eine  Schande.  Ob  man
solchen  Kindern  in  den  Ferien  mehr  bezahlt,  ist  zu  bezweifeln.  Aus
Westfalen  kommt  uns  ähnliche  traurige  Kunde.  Stellenweise  besser
liegen  die  Verhältnisse  in  der  rheinischen  Hausindustrie.  S.-C.°Gotha
hat  jämmerliche  Löhne  in  der  Knopf-,  Puppen-,  Spielmarenindustric.
Der  Landrat  des  Bezirks  Königsce  (Schw.-Rudolstadt)  schreibt  jedoch,
„daß  der  Familienvater  immerhin  bei  den  oft  knappen  Löhnen  mit
diesen  Beträgen  (dort  täglich  15  Pf.)  sehr  wohl  rechnen  kann  und  muß".
An  der  Hand  überaus  umfangreicher  Materialien  kommt
Schwiedland')  zu  dem  Schluß,  daß  —  bei  aller  Anerkennung  behörd-)
  Ziele  und  Wege  einer  Heimarbeitgesetzgebung.  Wien  1903.
        <pb n="28" />
        18

Löhne  in  der  gewerblichen  Kinderarbeit.

licher  Maßnahmen  —  die  Zustände  so  weit  gediehen  seien,  daß
weiteres  Zögern  moralisch  nnticrantwortlich  sei.  Er  fordert:  Heimarbeitgesetzgebung, ­
  was  auch  für  uns  in  Deutschland  gilt.
Wir  müssen  davon  absehen,  auf  die  dort  angeführte  Registrierung ­
  der  sogenannten  Verlags-,  d.  i.  Heimarbeiter,  die  Ausdehnung
der  Zwangsversicherung  auf  die  Verlagsarbeit,  die  Lizenzierung
der  Arbeitsstätten,  die  staatlich  oder  im  Wege  der  Gewerkschaft
herbeizuführende  Organisation  dieser  Arbeiter  näher  einzugehen.
Wir  können  hier  nicht  über  Abschaffung  der  Heimarbeit  oder  Einschränkung ­
  des  Absatzes,  die  Einrichtung  von  Zentralwerkstätten
und  verbindliche  Mindcstlohnsatzungen  sprechen  —  sicher  ist,  daß
alle  Maßnahmen,  welche  die  wirtschaftliche  Lage  gerade  der  Heimarbeiter ­
  im  Auge  haben,  den  besten  Kinderschutz  bedeuten.
Wir  fühlen  es  dem  Gesetzgeber  nach,  daß  er  bei  der  vollen
Kenntnis  der  überaus  traurigen  Zustände  in  der  Heimarbeit  wohl
gern  zugreifen  möchte.  Ihm  fehlen  in  der  Hauptsache  die  Geldmittel. ­

Leichter  wurde  ihm  der  schärfere  Schnitt  an  der  Wunde  des
Austräger-  und  Laufburschentums.  Weiter  unten  soll  an  einem
Beispiel  gezeigt  werden,  daß  es  in  der  Hand  der  Bevölkerung
liegt,  die  wirtschaftliche  Lage  einer  Witwe,  welche  mit  drei  Kindern
als  Backwarenträgerin  arbeitet,  besser  zu  gestalren,  wenn  sie  allein
tätig  ist  und  nicht  ihre  drei  Kinder  mitbeschäftigen  muß.  Zunächst
wird  jeder  objektiv  Urteilende  zugeben,  daß  es  richtiger  wäre,  wenn
Erwachsene  gut  bezahlt  und  als  volle  Arbeitskräfte  in  den  Betrieb
eingestellt  würden.  Sicher  ist  auch,  daß  durch  die  Beseitigung
der  Früharbeit  der  Kinder  das  Arbeitgeberinteresse  namentlich  der
Bäcker,  Zeitungsspediteure  und  Milchhändler  an  der  Mehrarbeit  allmählich ­
  zu  erblassen  anfängt,  um  zum  Vorteile  von  etwa  150000
Kindern  bald  gänzlich  zu  verschwinden,  weil  man  doch  nur  solche
Hilfskräfte  gebrauchen  kann,  die,  auch  neben  den  Eltern,  regelmäßig ­
  zur  Hand  sind.  (Für  den  Bäcker  am  Morgen,  den
Spediteur  am  Morgen  und  Abend,  den  Milchhändlcr  am  Morgen,
Mittag  und  Abend.)  Aber  nun  sollten  die  Geschäftsleute
von  solchen  Kunden,  weiche  sich  ausBequemlichkeitsrücksichten
  die  Ware  ins  Haus  bringen  lassen,  sehr
        <pb n="29" />
        Lohne  in  der  gewerblichen  Kinderarbeit.

19

wohl  ein  Aufgeld  (Botenlohn)  verlangen.  Man  stelle
nur  recht  viele  Witwen  ein  und  gebe  ihnen  einen  Lohn,  der  sie  in
den  Stand  setzt,  ihre  Kinder  ohne  übermäßige  Heranziehung
zur  Mitarbeit  ernähren  zu  können.  Wer  das  „Aufgeld"  nicht
bezahlen  will  oder  kann,  mag  sich  seine  Ware  selbst  aus  dem  Geschäft
holen,  und  —  dessen  sei  er  versichert  —  appetitlicher  ist  das  auch.
Nachstehende  Tabelle  zeigt  am  besten,  welcher  wirtschaftliche
Vorteil  einer  Witwe  aus  ihrer  Alleinarbeit  erwächst.
A.  Die  Mutter  verdient  12,00  Mk.
„  „  erhält  4,50  „  Backware
ihr  Junge  von  10  Jahren  .  .  .  3,00  „
„  „  erhält  1,50  „  Backware
ihre  Tochter  von  11  Jahren  .  .  .  6,00  „
ihr  Junge  von  12%  Jahren  .  .  6,00  „
33,00  Mk.  Pro  Monat')
B.  Die  Mutter  verdient  12,00  Mk.
„  „  erhält  .  .  .  *  .  .  4,50  „  Backware
Für  die  Bedienung  von  nur  50  Kunden
pro  Woche  h  10  Pfg  20,00  „
36,00  Mk.  pro  Monat.
Es  liegt  nicht  die  geringste  Befürchtung  vor,  daß  sich  das  Publikum ­
  aufregen  wird,  wenn  ihm  im  Interesse  von  drei
Kindern  wöchentlich  10  Pf.  Ausgaben  mehr  zugemutet  werden-Und
  sollte  es  sich  aufregen,  so  backe  man  Senimeln,  die  10  g  leichter
wiegen.  Unterernährung  ist  nicht  zu  befürchten.
Den  höheren  Botenlohn  für  Austragen  von  Zeitungen  durch
Erwachsene  kann  der  Zeitungsverlag  der  Großstädte  ertragen.  Es
ist  erfreulich,  daß  keine  Firma  Deutschlands  gegen  solche  Belastung
protestiert  hat.
In  einer  Protestvcrsammlung  von  Bäckermeistern  ist  dagegen
folgender  Satz  ausgesprochen:  „Ist  nicht  mit  der  einen  Million,
')  Das  ist  eine  günstige  Ausstellung.  Wir  kennen  eine  Frau,  die  nach
ihrer  glaubwürdigen  Angabe  unter  Mitarbeit  von  2  Kindern  für  die  Bedienung
  von  cö  Kunden  in  verschiedenen  Stadtteilen  monatlich  8  Mk.  und
täglich  für  20  Pfg.  alte  Backware  erhält.

2*
        <pb n="30" />
        20

Löhne  in  der  gewerblichen  Kinderarbeit.

welche  Kinder  verdient  haben,  unendlich  viele  elterliche  Sorge  erleichtert ­
  worden?"  Ich  weiß  nicht,  durch  welches  Multiplikationsexempel ­
  die  Berechnung  zustande  gekommen  ist.  Einwandfrei  ist  sie
nicht,  denn  die  angenommenen  durchschnittlichen  Löhne  geben  ein
total  falsches  Bild,  und  auch  in  der  Kinderarbeit  gehen  bei  starkem
Angebot  (zum  Winter!)  die  Löhne  zurück.  Für  Hannover  aber  ließ
sich  durch  sehr  beachtenswertes  Material  feststellen,  daß  86418  Mk.
von  1620  schulpflichtigen  Kindern  jährlich  verdient  waren.  Diese
Summe  kann  aber  nur  dem  Kurzsichtigen  als  eine  hohe  erscheinen.
Der  Gegenbeweis  ist  durch  Abschnitt  I  und  II  erbracht.  Und  wir
fügen  hier  noch  besonders  hinzu,  daß  in  Großstädten  hochgelohnte
Kinder  meist  kein  Handwerk  erlernen  wollten,  sondern  „ungelernte
Arbeiter"  wurden,  die  bekanntlich  in  der  Kriminalstatistik  eine
große  Rolle  spielen.  Da  zahlt  der  Staat  die  Kosten.  Und  er
zahlt  die  Kosten  auch  sonst;  denn  wer  kann  zahlenmäßig  feststellen,
wieviele  sittliche  Werte  verloren  gegangen  sind,  wieviel  Volkskraft
verschwendet  wurde?
„Es  liegt  ein  unschätzbarer  Segen  darin,  wenn  Kinder  von
Jugend  auf  daran  gewöhnt  werden,  an  ihrem  Teil  zu  der  Wohlfahrt ­
  des  Elternhauses  mit  beizutragen.  Auf  gesunder  Grundlage
sich  haltend,  wird  das  fleißige  Zusammenarbeiten  von  Eltern  und
Kindern  die  Bande  des  Familienlebens  festigen  und  das  Gefühl  der  Zusammengehörigkeit ­
  kräftigen."  So  der  Jahresbericht  der  Ostfriesischen
Handelskammer  1902.  I.  S.  Die  gesunde  Grundlage  soll
das  Kinderschutzgesetz  schaffen  helfen;  sie  ist  noch  nicht  vorhanden. ­
  Die  Kinderarbeit,  in  maßloser  Weise  gestattet,  hat  zu
einem  nicht  geringen  Teil  derhansindnstriellenBevölkerung
zu  jenen  Löhnen  verholfen,  welche  sie  zwangen,  um  jeden  Preis
zu  arbeiten.  Das  soll  anders  werden;  sonst  tritt  nicht  eine  Festigung,
sondern  fortschreitendeLockerung  derFamilienbande
ein.  Die  Kinderarbeit  in  den  Großstädten,  vornehmlich  das  Austräger- ­
  und  Laufburschcntum,  ist  eine  Hauptqnelle  der  Verwahrlosung
der  Jugendlichen,  die  die  Kosten  der  Armenvcrwaltungen  vervielfacht, ­
  während  der  wirtschaftliche  Vorteil  dieser  Kinderarbeit  nur
ein  scheinbarer  ist.  (Vgl.  bezügl.  Armenverwaltungen  auch
        <pb n="31" />
        Zur  Beschäftigung  eigener  Kinder.

21

Kommission  des  Breslauer  Lehrervereins  zur  Förderung  der  Zwecke
des  Kinderschutzgesetzes.  S.  38.)
Y.  Zur  Beschäftigung  eigener  Kinder  und  solcher,  die
für  Dritte  arbeitend,  unter  Bestimmungen  für  eigene
Kinder  fallen.
A.  Heimarbeit.  Das  Gesetz  enthält  für  die  Beschäftigung
eigener  Kinder  unverkennbare  Fortschritte,  aber  auch  große  Gesahren,
wenn  keine  Kontrolle,  namentlich  für  die  „Beschäftigung  für  Dritte
in  der  elterlichen  Wohnung",  besteht.
Die  Beschäftigung  in  der  Werkstätte  des  fremden  Arbeitgebers  ist
mit  Belästigung  verbunden.  Es  muß  Anzeige  erstattet,  Arbeitskarte
gelöst  werden.  Das  Kind  darf  erst  vom  12.  Jahre  ab  arbeiten,
täglich  nur  3  Stunden,  „selbst  in  den  Ferien  nur  4  Stunden".
Die  Folge  tvird  sein,  daß  der  fremde  Arbeitgeber  in  Zukunft  Kinder
in  seiner  Werkstätte  (§  17)  kaum  noch  beschäftigt,  es  handle  sich
denn  um  Arbeiten,  die  nicht  in  das  Elternhaus  des  Kindes  verlegt
werden  können.  Es  tritt  also  eine  abermalige  Abwanderung
ein;  wie  nämlich  dem  Verbot  der  Kinderarbeit  in  Fabriken  die
Ablvandernng  der  Kinder  in  die  Hausindustrie  überhaupt,  also  in
fremde  und  eigene  Werkstätten  folgte,  so  wird  dieses  Gesetz  die  Abwanderung ­
  der  bisher  noch  in  fremden  Werkstätten  (Behausungen)
arbeitenden  Kinder  in  die  Behausung  der  Eltern  zur  Folge  haben
mit  der  bitteren  Möglichkeit,  ja  der  Wahrscheinlichkeit,  daß  ohne
eine  Vermehrung  der  Aufsichtsorgane  oder  eine
Schaffung  besonderer  lokaler  Aufsichtsbehörden  das
Übel  der  Heimarbeit  der  Kinder  noch  verstärkt  wird.
Der  Gesetzgeber  läßt  destvegen  die  Arbeit  für  Dritte  in  der  elterlichen ­
  Wohnung  erst  vom  12.  Jahre  zu  (§  13  Abs.  2).  In  den
Motiven  heißt  es  darüber:
„Besondere  Schwierigkeiten  bereiten  diejenigen  Formen  der  Kinderbeschästigung,
  bei  denen,  obwohl  die  Kinder  im  Hause  der  Eltern  arbeiten,
doch  von  einer  Beschäftigung  im  Betriebe  der  Eltern  um  deswillen  nicht  die
Rede  sein  kann,  weil  die  Eltern  den  Kindern  lediglich  die  elterliche  Wohnung
zu  den  von  diesen  übernommenen  Arbeiten  zur  Verfügung  stellen,  oder  weil
die  Mitwirkung  der  Eltern  sich  im  wesentlichen  darauf  beschränkt,  eine  durch
die  Kinder  im  elterlichen  Hause  auszusührende  Arbeitsleistung  zu  übernehmen,
        <pb n="32" />
        22

Zur  Beschäftigung  eigener  Kinder.

während  die  Eltern  selbst  einer  anderen  Tätigkeit  nachgehen.  Auf  solche  Fälle
können  die  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  fremder  Kinder  in  Werkstätten ­
  nicht  in  vollem  Umfang  Anwendung  finden,  weil  bei  der  Regelung
der  Beschästigung  in  der  Wohnung  der  Eltern,  wenn  sie  auch  sür  Dritte  erfolgt, ­
  mit  den  gleichen  Schwierigkeiten  der  Kontrolle  wie  bei  der  Beschäftigung
eigener  Kinder  gerechnet  werden  muß.  Immerhin  erscheint  es  geboten,  in
solchen  Fällen  von  den  Bestinimungen  über  die  Beschäftigung  fremder  Kinder
wenigstens  diejenige  sür  anwendbar  zu  erklären,  welche  sich  auf  die  Altersgrenze ­
  beziehen;  anderenfalls  würde  sogar  diese  Vorschrift  bei  vielen  Beschäftigungsarten ­
  leicht  dadurch  umgangen  werden  können,  daß  der  Unternehmer ­
  die  Kinder  im  Hause  der  Eltern  arbeiten  ließe.  Hieraus  würde  sich
dann  ergeben,  daß  die  Kinder  nicht  nur  anderweit  vielfach  unter  ungünstigeren
Verhältnissen,  sondern  entgegen  der  Absicht  des  Gesetzes  auch  in  jüngerem
Alter  zur  Arbeit  sür  Dritte  herangezogen  werden  würden."
Daraus  geht  deutlich  hervor,  daß  zwar  dem  fremden  Arbeitgeber ­
  das  Kind  noch  auf  zwei  Jahre  entzogen  wird,  daß  es  aber
sonst  bezüglich  der  Arbeitsdauer  nicht  auf  3  Stunden  beschränkt  ist,
daß  es  in  den  Ferien  daheim  nicht  4  Stunden,  sondern  täglich  bis
10  Stunden  arbeiten  darf.  (Siehe  hier  Teil  II,  §  13  und  Anin.)
Die  preuß.  Ausführungsbestimmungen  (Ziff.  31)  verlangen  deshalb ­
  besondere  Aufmerksamkeit  bei  der  Kontrolle  dieses  Minimalschutzes. ­
  Leider  ist  aber  auch  dieser  nicht  einmal  garantiert,  denn
es  versteht  sich  doch  von  selbst,  daß  Eltern,  welche  Kinder  beschäftigen ­
  wollen  oder  müssen,  die  früher  von  den  Kindern  in  fremder
Werkstätte  ausgeführte  Arbeit  nunmehr  derart  in  der  eigenen  Behausung ­
  ausführen  lassen,  daß  sie  selber  nur  etwas  daran  mitarbeiten; ­
  zudem  ist  ja  auch  die  Mutter  fast  immer  zuhause  und
damit  die  „sogenannte  ständige  Aufsicht"  und  Erlaubnis  zur
Arbeit  vom  10.  Jahre  ab  gegeben.  Mit  anderen  Worten:  Eine
Umgehung  der  Bestimmung  des  §  13  Abs.  2  wird  die  Regel  sein.
Ganz  zu  geschweige»  der  weiteren  Ausnahmen,  welche  der  Bundesrat
für  „eigene"  Kinder  bezüglich  der  „besonders  leichten  und  dem  Alter
der  Kinder  angeniessenen  Arbeiten"  getroffen  hat.
Dazu  kommt  ein  neuer  Faktor  von  prinzipieller  Tragweite.
Man  ist  geneigt,  bei  bem  Worte  „Heimarbeit"  immer  an  Thüringen,
das  Erzgebirge,  Schlesien,  die  Rheinlande  und  die  Rhön  zu  denken,  kurz
an  die  ausgesprochen  heimarbeiteude  Bevölkerung  gewisser  Gegenden.
Das  ist  grundfalsch,  denn  die  Großstädte  bergen  nicht  minder  eine
        <pb n="33" />
        28

Zur  Beschäftigung  eigener  Kinder.

große  Zahl  heimarbeitender  Kinder.  Und  hier  entsteht  die
zweite  Gefahr:  Es  werden  nämlich  viele  der  bisher
bei  dem  Austragen  von  Waren,  Zeitungen  und  Milch
beschäftigten,  nun  frei  werdenden  Kinder  von  10
bis  12  Jahren,  durch  die  Beschäftigung  für  Dritte
der  eigentlichen  Heimarb  eit  zugeführt  und  dort  (unter
denselben  Formen  der  Umgehung  des  Schutzalters
von  12  Jahren)  schon  vom  10.  Jahre  an  beschäftigt
werden.  Die  Gesetzgebung  muß  wenn  sie  wirklichen  Kinderschutz
treiben  will,  auf  dem  von  ihr  beschrittenen  Wege  bald,  sehr  bald
weitergehen.  Sie  muß  das  Schutzalter  aller  Kinder,
auch  der  eigenen,  auf  12  Jahre  festsetzen  und  alle  Ausnahmen ­
  beseitigen.
B.  Austragewesen.  Das  Austragen  von  Backwaren,
Zeitungen  und  Milch,  sowie  das  Laufburschentum  ist  eine  Spezialität
der  Großstädte.  Die  Gefahren  dieser  Arbeit  für  Kinder  sind  von
mir  auf  Grund  des  vom  deutschen  Lehrerverein  gesammelten  Materials
ausführlich  beleuchtet  worden.  (Vgl.  Agahd,  Kinderarbeit.  Fischer,
Jena  1902  S.  49  ff.)  Die  gesetzgebenden  Körperschaften  sind  der
Forderung  der  Lehrerschaft  nachgekommen,  um  durch  Beseitigung  der
Kinderarbeit  vor  Beginn  des  Unterrichts  und  am  frühen  Morgen
endlich  die  für  Schulerfolge  notwendige  Frische  der  Kinder  zu  sichern.
Die  Lehrerschaft  atmet  auf.  Sie  wird  sich  gern  in  die  zweijährige
Wartezeit  schicken.
Zunächst  dürfte  sich  folgende  Veränderung  auf  dem  Kinderarbeitsmarkt ­
  ergeben:  Die  Bäcker,  Zeitungsspcditeure  und  Milchhändler ­
  entlassen  alle  Kinder,  welche  bisher  direkt  von  ihnen
beschäftigt  wurden,  um  keine  „Schererei  mit  der  Polizei"  zu  haben.
Übertretungen  fallen  dann  den  Eltern  zur  Last.  In  den  ersten
beiden  Jahren  nach  Inkrafttreten  des  Gesetzes  wird  die  Zahl  der
Erwerbsschüler  in  den  Oberklassen  der  großstädtischen  Volksschulen
merklich  sich  steigern,  jedoch  mit  dem  Unterschiede,  daß  schon  vom
1.  April  bis  1.  Oktober  1904  viel  mehr  Erwachsene  neu  eingestellt
werden  müssen,  weil  mit  einer  %  stündigen  Aushilfe  vor  Schulbeginn ­
  (Sommer)  durch  Kinder  nicht  die  Arbeit  bewältigt  werden
kann,  welche  man  ihnen  früher  in  2—4  Stunden  zumutete.
        <pb n="34" />
        24

Zur  Durchführung  des  Gesetzes.

Weil  über  mit  Eintritt  des  Winterhalbjahres  1604/05  wieder
eine  einstündige  Beschäftigung  vor  Unterricht  möglich  ist,  dürfte  dann
wohl  eine  mittelstarke  Steigerung  der  Erwerbsschülerzohl  zum  Winter
eintreten,  die  aber  schon  April  1905  völlig  auf  Null  sinkt  und  sich  zum
Beginn  des  Winterhalbjahrs  1905/06  kaum  noch  entwickelt,  da  das
Gesetz  dann  schon  nach  Ablauf  von  drei  Monaten  voll  gültig  ist.
Der  Termin  des  Inkrafttretens  (1.  Januar  1904)  wäre  in  wirtschaftlicher ­
  Hinsicht  mithin  sehr  günstig.  Es  wird  nämlich  unter
Berücksichtigung  der  Tendenz  des  Gesetzes  in  der  Zeit  einer  verminderten ­
  Arbeitsgelegenheit  nicht  zu  scharf  eingegriffen.  —
TI.  Zur  Durchführung  des  Gesetzes.
A.  Allgemeine  KcgchtspunKte.
Zweierlei  ist  notwendig,  wenn  einem  Kranken  geholfen  werden
soll.  Erstens  muß  er  wissen,  daß  er  krank  ist,  und  zweitens  muß
er  die  Mittel,  welche  ihm  der  Arzt  vorschreibt,  gebrauchen;  unter
Umständen  muß  man  ihn  zur  Anwendung  der  Mittel  sogar  zwingen.
Daß  wir  es  bei  den  Auswüchsen  der  Kinderarbeit  mit  einer  Krankheit ­
  am  Körper  der  Gesellschaft  zu  tun  haben,  dürfte  jedem,  der
auch  nur  einiges  soziales  Verständnis  hat,  einleuchten.  Wir  Lehrer
haben  es  seit  zehn  Jahren  an  darauf  bezüglichen  Hinweisen  nicht
fehlen  lassen  (vgl.  Agahd,  Kinderarbeit  a.  a.  O.  Kap.  III  S.  26—
49,  Kap.  IV  S.  52—89ff.,  Kap.  X  S.  205).  Hinsichtlich  der
Bestrebungen  zur  Herbeiführung  des  Gesetzes  seitens  der  Presse,  Vereine, ­
  Behörden  vgl.  ebenda  Seite  101  —  171.  Im  übrigen  sind  wir
folgender  Meinung:  Durch  ein  Gesetz  allein  kann  die  Kinderarbeit
nicht  auf  ein  verständiges  Maß  zurückgeführt  werden.  Mit  der
Bekämpfung  der  Ausbeutung  kindlicher  Arbeitskraft
durch  das  Gesetz  müssen  alle  Maßnahmen,  die  auf  die
Hebung  der  wirtschaftlichen  Lage  der  Massen  abzielen, ­
  Hand  in  Hand  gehen.  Und  weiter  ist  für  die  Durchführung ­
  dieses  Gesetzes,  wie  der  der  sozialen  Gesetzgebung  überhaupt,
notwendig  eine  gesteigerte  Volksbildung,  bei  der  wir
auf  die  Frage  der  reinen  Verstandesbildung  nicht  einseitig  den
größten  Wert  legen.  Nach  unserer  Überzeugung  kann  aber  das
        <pb n="35" />
        Zur  Durchführung  des  Gesetzes.

25

Gesetz  an  sich  gerade  zur  Besserung  der  wirtschaftlichen  Lage  Erwachsener ­
  beitragen,  und  insofern  es  die  Segnungen  der  Schulpflicht ­
  sichern  hilft,  die  Volksbildung  steigern.
Die  Ausführung  des  Gesetzes  liegt  zunächst  in  den  Händen
der  Behörden.  Von  ihnen  erwartet  man  Anregungen.  Die
Behörden  sind  mit  Arbeiten  überlastet;  darum  wird  cs  bei  Anregungen ­
  häufig  fein  Bewenden  haben.  Es  liegt  das  aber  nicht
im  Sinne  des  Gesetzgebers.  Dieser  sieht  sich  nach  Hilfe  um,  und
er  soll  sie  finden.
Das  Gesetz  wird  nämlich  ein  wesentlicher  Faktor  werden  in
jenem  großen  Prozeß,  den  zu  fördern  von  Eingeweihten  längst  gewünscht ­
  wird:  Die  „Verschmelzung"  des  Gesetzes  mit
dem  praktischen  Leben  durch  Mit  wirk  nng  der  Bevölkerung ­
  selbst.  Um  diese  Mitwirkung  der  Bevölkerung  an  der
Durchführung  des  Kinderschutzgesetzes  ist  uns  diescsmal  weniger
bange  als  bei  der  Durchführung  des  preußischen  Fürsorgegesetzes;
denn  die  Bestimniungcn  gehen  hundcrttausende  von  Kindern  und
Eltern  an,  und  sie  treffen  sie  an  einer  sehr  empfindlichen  und
andererseits  sehr  empfänglichen  Stelle:  dem  Geldbeutel.  Hat  der
erwachsene  Arbeiter  erst  einsehen  gelernt,  daß  ihm  durch  das
Gesetz  Gelegenheit  geboten  wird,  seine  Einkünfte  zu  vermehren  —
und  diese  Erkenntnis  bricht  sich  bereits  Bahn  —,  daun  wird  er
die  Handhabe  des  Gesetzes  gebrauchen,  die  ihm  die  Konkurrenz  der
Kinder  beseitigen  helfen  kann.
Die  Gewerbeinspektoren  und  Polizeibehörden  sind
amtlich  verpflichtet,  Übertretungen  der  Bestimmungen  zur  Anzeige
zu  bringen.  Die  Verhältnisse  werden  sie  fortgesetzt  an  ihre  Pflichten
erinnern,  so  daß  es  ausgeschlossen  erscheint,  von  höherer  Seite
Bcachtungserinnerungen  erlassen  zu  müssen.
Für  die  Lehrer  wird  die  Mitarbeit  an  der  Durchführung
des  Gesetzes  sittliche  Pflicht.  Ihre  Vorarbeiten  bis  zum  Erlaß  des
Gesetzes  erfordern  die  Weiterarbeit  um  so  mehr,  als  sie  für
die  Leistungen  der  Kinder  in  der  Schule  in  den  meisten  Fällen
persönlich  verantwortlich  gemacht  werden.  Sie  müssen  die  Konsequenzen ­
  ziehen,  und  sie  werden  es  tun.  Ich  persönlich  stehe  auf
den,  Standpunkt,  daß  man  ihnen  auch  (in  Preußen)  größere  Rechte
        <pb n="36" />
        26

Zur  Durchführung  des  Gesetzes.

hätte  geben  können.  (Vgl.  dazu  Hamburg,  unter  VI  C  Ausführungsbestimmungen
  des  Senats.  Im  Aufträge  desselben  herausgegeben ­
  vom  Schulrat  für  das  Volksschulwesen.)  Daß  man  Anzeigen ­
  bei  der  Behörde  über  Kinderausnutzung,  gleichviel  ob  die
Anzeige  von  einer  Einzelperson  oder  von  einer  Organisation  ausgeht,
noch  als  Denunziation  infolge  vorhergehender  Spionage  bezeichnen
könnte,  daß  man  die  Feststellung  der  Tatsache,  ob  einem  schwachen
und  in  der  Entwicklung  begriffenen  Kinde  der  gesetzlich  gewährleistete
Mindestschutz  nun  wirklich  zuteil  wird  oder  ob  Jngenddiebstahl  und
langsame  Gesundheitsuntergrabung  weiter  wuchern  dürfen,  daß  man
solche  Feststellung  noch  als  „Spionage"  bezeichnen  kann,  ist  tatsächlich ­
  beschämend  für  die  Auffassung  der  Bedeutung  eines  Kindes,
eines  zukünftigen  Mitgliedes  der  bürgerlichen  Gesellschaft.  Hier
wird  sich,  so  steht  zu  hoffen,  durch  die  durch  das  Gesetz  geschaffene
Belebung  der  Bestrebungen  der  Jugendfürsorgeund
  Kinderschutzvereine  ein  Wandel  vollziehen.
Was  die  Ausführungsbestimmungen  anbelangt,  so
sind  bis  dahin  nur  wenige  erfolgt.  Sie  werden  den  mit  der
Durchführung  des  Gesetzes  beauftragten  Organen
die  Arbeit  wesentlich  erleichtern.  Da  nach  §  21  des
Gesetzes  die  Aufsicht  durch  die  einzelnen  Bundesstaaten  noch  besonders ­
  geregelt  werden  kann,  so  wird  die  Möglichkeit  der
verschiedensten  Durchführungsarten  zum  großen
Vorteil  der  Frage  offen  gelassen  werden.  Naturgemäß  können
hier  einzelne  Bundesstaaten  intensiver  arbeiten  als  andere,  und  es
wird  der  eine  vom  anderen  lernen  wollen.  Zunächst  dürfte,  wie  in
Preußen,  wohl  in  den  meisten  Staaten  die  Aufsicht  in  die  Hände
der  Gewerbeinspektoren  und  Polizeibehörden  gelegt  werden.  Die  Zeit
dürfte  lehren,  daß  besondere  Organe  geschaffen  werden  müssen.
Hauptsache  ist,  die  Kenntnis  des  Inhalts  d  er  Schutzbestimmungen ­
  in  die  Massen  zu  bringen.
B.  Zur  Verbreitung  Kenntnis  der  Schuhvcstimmungen
in  der  ZLevöklierung.
Vorausgeschickt  sei,  daß  die  Jugendfürsorge-  und
Kinderschutzvereinigungen  planmäßig  vorgehen  müssen.
        <pb n="37" />
        Zur  Durchführung  des  Gesetzes.  27

Sie  werden  durch  die  P  r  e  s  s  e  aller  Richtungen  weitgehendste  Unterstützung ­
  finden.
1.  Es  genügt  aber  nicht,  daß  eine  gute  Sache  zwei-  oder
dreimal  zwischen  vielen  anderen  Fragen  in  der  Zeitung  erläutert
oder  nur  kurz  angedeutet  wird  (wesentlich  ist  dabei,  wie  es  geschieht, ­
  und  wir  empfehlen  volkstümliches  Darstellung),  —  wir
haben  vielmehr  eine  Schrift  im  Auge,  die  von  weit  größerer  Bedeutung ­
  ist.  Diese  Schrift  wird  von  der  arbeitenden  Bevölkerung,
namentlich  auf  dem  Lande,  dem  Handwerker  und  kleinen  Beamten
mindestens  fünfundzwanzigmal  im  Jahre  in  die  Hand  genommen
und  immer  wieder  durchgelesen.  Es  ist  der  Volkskalender.
Auch  das  vom  Kaiserlichen  Statistischen  Amt  herausgegebene  Reichsarbeitsblatt ­
  dürfte  bei  seiner  Billigkeit  (12  Nummern  jährlich  1  Mk.)
in  Betracht  kommen,  da  dort  Kinderschutzfragen  berücksichtigt  werden.
2.  Die  Kinderschutzvereine  müssen  ihre  „Mitteilungen"
als  Flugblätter  herausgeben  und  die  Propaganda  des  Tierschutzvereins ­
  nachahmen.  Hierzu  sind  Geldmittel  nötig;  wer  stiftet  sie?
3.  Die  großen  Arbeiter-Organisationen  jeder  Richtung
haben  für  die  Bereicherung  ihrer  Bibliotheken  durch  Bücher
über  Kinderschuh  zu  sorgen.
4.  Die  städtischen  Volksbibliotheken,  die  öffentlichen ­
  Lesehallen,  die  Lesegesellfchaften  haben  der  einschlägigen ­
  Literatur  besonderes  Augenmerk  zu  schenken.
5.  Die  Fachblätter  der  Innungen  und  Gewerkschaften, ­
  sowie  der  Arbeitervereine  sollten  die  Frage  fortgesetzt ­
  beleuchten.
6.  Die  Erwachsenen  sind  durch  Vorträge  seitens  der  Lehrer,
Arzte,  Gewerbeinspektoren,  Schulaufsichtsbeamten  und  Geistlichen  zu
belehren.
7.  Große  Vereinigungen,  wie  der  Verein  für  Sozialpolitik, ­
  Gesellschaft  für  Soziale  Reform,  Verein  für  Volkshygiene,
die  Gesellschaft  zur  Verbreitung  von  Volksbildung  könnten  Wanderlehrer ­
  bestellen.

')  Agahd:  Fritz,  Max  und  Moritz  oder:  Was  muß  der  Berliner  voin
Kinderschutzgesetz  wissen.  Berliner  Morgenpost  Nr.  802,  1903.
        <pb n="38" />
        28

Zur  Durchführung  des  Gesetzes.

8.  Unsere  Volks-  und  Fortbildungsschulen  sollen  zukünftige
Bürger  erziehen.  Ein  neuer  Erlaß  des  preußischen  Unterrichts-Ministers
  weist  sie  auf  dringliche  Erfüllung  ihrer  sozialen  Pflichten
hin.  Zur  Herbeiführung  der  Kenntnis  des  Gesetzes  sei  hier  nur
an  die  Aufnahme  besonderer  Abschnitte  in  die  Lesebücher ­
  der  Volks-,  Bürger-  und  Fortbildungsschulen
erinnert.
9.  Gewerbeinspektoren,  Ärzte,  Kreisschulinspektoren, ­
  Geistliche  und  Lehrer,  die  mit  der  arbeitenden  Bevölkerung ­
  in  Verbindung  stehen  und  ihre  Nöte  kennen,  sollen
vor  persönlicher  Belehrung  nicht  zurückschrecken.  Es  ist  ein
weit  verbreiteter,  arger  Irrtum,  daß  das  „Volk  roh,  undankbar  und
unzugänglich"  sei.
Die  Gewerbeinspektoren  usw.  müssen  in  der  Lage  sein,  bereitwilligst ­
  genaue  Auskunft  zu  geben,  falls  die  Eltern  Anfragen  an  sie
richten.
C.  Iie  Mithilfe  der  „Schulaufsichtsbehörde"  (Krcisfchulinfpektoreu)
und  der  Lehrer.
Eine  wirksame  Durchführung  des  Gesetzes  ohne  die  Schule
ist  unmöglich.  Dieser  Gedanke  wurde  auch  fortgesetzt  in  den
Kommissionsverhandlungen  und  bei  der  Beratung  des  Gesetzes  im
Plenum  zum  Ausdruck  gebracht.  In  der  Begründung  heißt  es:
„Es  bietet  das  Interesse  der  Lehrer  und  Geistlichen  an  den
zu  erlassenden  Vorschriften  immerhin  eine  nicht  zu  unterschätzende  Bürgschaft
für  ihre  Jnnehaltung.  Wenn  man  sich  vergegenwärtigt,  in  wie  hohem  Maße
der  Lehrer  bereits  gegenwärtig  ihre  Aufmerksamkeit  dem  vorliegenden  Gebiete
zuwenden,  so  erscheint  die  Annahme  wohl  berechtigt,  daß  ihr  Interesse
noch  wachsen  wird,  wenn  die  zu  erlassenden  Vorschriften  über
die  Beschäftigung  der  Kinder  den  Lehrer  der  Eltern  denjenigen
Rückhalt  geben,  dessen  sie  bedürfen,  wenn  sie  bei  der  Beseitigung
von  Mißständen  auf  diesem  Gebiet  Ersprießliches  erzielen  wollen."
Nun  haben  die  drei  beteiligten  Ministerien  Preußens  Ausführungsbestimmungen
  erlassen.  (S.  hier  Teil  II  Anhang  II.)  Das
Wort  „Schulaufsichtsbehörde"  kehrt  wieder.  „Ein  auffallendes  Bedenken ­
  aber  kann  man  bei  der  Durchsicht  der  Ausführungsbestimmungcn
nicht  wohl  unterdrücken:  nirgends  ist  voll  der  Mitwirkung  der  Lehrer,
        <pb n="39" />
        29

Zur  Durchführung!,  des  Gesetzes.

die  doch  dieses  Gesetz  im  wesentlichen  geschaffen  haben  und  die  besten
Sachverständigen  und  Aufsichtsorgane  auf  dem  Gebiete  der  Kinderbeschäftigung ­
  sind,  die  Rede."  (Soz.  Praxis  XIII,  Nr.  12.)  Weshalb
im  Gegensatz  zu  den  Motiven  und  den  Erörterungen  im  Parlament
diese  Lücke  in  den  Aussührungsbestimmungen?
Aber  ist  die  Lehrerschaft  überhaupt  verpflichtet,  an  der  Durchführung ­
  des  Gesetzes  mitzuarbeiten?  „Diese  Verpflichtung  unsererseits
kann  bestritten  werden"  sagt  Fechner,  einer  der  konsequentesten  *)  Vertreter ­
  der  Kinderschutzbestrebungen,  „wird  es  aber  hoffentlich  nicht.  Wer
die  Frage  mit  „nein"  beantworten  wollte,  würde  sich  darauf  berufen
können,  daß  der  Staat  hier,  wie  bei  jedem  anderen  Gesetz,  zur  Durchführung
  erlassener  Bestimmungen  die  polizeilichen  Organe  zur  Verfügung ­
  habe;  vielleicht  wird  man  noch  zugeben  wollen,  daß  beim  vorliegenden
  Gesetz,  wo  es  sich  um  gewerbliche  Verhältnisse  handelt,  auch
die  Gewerbeaufsichtsbeamten  heranzuziehen  seien,  um  in  Übertretungsfällen ­
  die  zuständigen  Gerichteanrufen  zu  lassen,  daß  es  aber  aus  verschiedenen ­
  Gründen,  namentlich  in  Rücksicht  auf  das  gute
Verhältnis  zwischen  Schule  und  Haus  nicht  gut  getan  sei,
die  Pflichten  dieser  von  Amts  wegen  bestellten  staatlichen  Organe
mit  auf  die  Schultern  der  Lehrer  zu  legen.  Die  Lehrerschaft  hätte
bereits  dadurch  voll  ihre  Pflicht  erfüllt,  daß  sie  die  Schäden  bloßlegte ­
  und  die  Staatsgewalt  aufforderte,  Abhilfe  zu  schaffen."
Wer  so  schließen  wollte,  würde  zweierlei  übersehen,  einmal
den  Gang  der  Entwicklung  beim  Zustandekommen  des  Gesetzes  und  zum
anderen  die  tatsächliche  Stellung,  die  den  Schulaufsichtsbehörden  im
Gesetz  gegeben  worden  ist.  (Vgl.  Päd.  Ztg.  1903,  Nr.  23).
Die  „Schulaufsichtsbehörde"  ist  der  Kreisschulinspcktor.  (Vgl.
Ausf.Best.  A.  Ziffer  3  im  Teil  II  hier  Anhang  II.)  Der  Kreisschulinspektor ­
  soll  gehört  werden,  falls  es  sich  um  Ausnahme  bei  theatralischen ­
  Vorstellungen  handelt  (§  6).  Diese  Anhörung  kehrt  wieder
in  §§  8  und  16,  und  in  §  20  ist  die  nach  jetziger  Lage
der  Sache  vielleicht  wichtigste  Maßnahme  festgelegt,
„auf  Antrag  oder  nach  Anhörung  der  Schulbehörde",  also  des
st  Fechner,  Bericht  der  deutschen  Lehrerversammlung  zu  Breslau
Leipzig  1898.
        <pb n="40" />
        30

Zur  Durchführung  des  Gesetzes.

Kreisschulinspektors,  die  Beschäftigung  eines  Kindes  einzuschränken
oder  ganz  zu  untersagen.  (Vgl.  Ausf.Best.  Ziffer  20  Abs.  2.)  Aber
wer  kennt  euch  denn,  ihr  bleichen  hohlwangigen,  oder  ihr  übermüdeten, ­
  verschlafenen,  zerstreuten  Jungen  und  Mädchen,  am  besten?
Wer  weiß,  wo  ihr  arbeitet?  Wer  erfährt  von  den  anderen  Mitschülern ­
  oder  von  euch  selbst,  wann,  wo  und  wielange  ihr  arbeitet?
Wer  ist  imstande,  dem  Gewerbeinspektor  Aufschluß  zu  geben  über
„Tatsachen",  die  eine  nächiliche  Revision  begründet  erscheinen  lassen
(Z  21)?  Wer  stellt  den  Antrag  bei  der  Schulbehörde,  wenn
es  notwendig  ist,  eine  besondere  polizeiliche  Verfügung  für  das
einzelne  Kind  zu  erlassen  (8  20)  ?  Wer  droht  mit  der  Entziehung
der  Arbeitskarte  oder  setzt  die  Entziehung  derselben  durch
im  Interesse  des  Kindes?  Wer  begutachtet,  ob  es  gerade  für  dieses
Mädchen  von  13  Jahren  nicht  gefährlich  ist,  wenn  es  im  Theater
mitwirken  soll  (8  6)?  Wer  geht  den  Ursachen  der  „Krankheiten"
nach,  durch  welche  die  Kinder  von  der  Schule  abgehalten  und  zu
Erwerbszwecken  benutzt  werden?  Wer  kann  wenigstens  einigermaßen
die  vorgeschriebenen  gesetzlichen  Pausen  kontrollieren  (88  5,  7,  8,
13,  14,  16,  17)?  Wer  hat  den  eigentlichen  Sünder  sofort
erkannt,  wenn  das  Kind  bittend  spricht:  „Ich  habe  keine  Zeit  gehabt, ­
  meine  Schularbeiten  zu  machen  oder  wenn  es  zu
spät  kommt,  oder  einschläft?  Soll  der  Kreisschulinspektor  etwa  alle
ein  bis  zwei  Jahre  die  Lehrer  gelegentlich  einer  Revision  über  die
einschlägigen  Verhältnisse  befragen,  das  Ergebnis  in  dem  Bericht
festlegen  und  im  übrigen  nur  darauf  warten,  bis  er  „angehört"  wird?
Das  wird  er  nicht  wollen.  Er  muß  die  Initiative  ergreifen,  da  es
der  Regierung  ernst  ist  um  die  Durchführuug  dieses  Gesetzes.  Wir
erklären  frei  heraus:  Ohne  das  Interesse  des  Kreisschulinfpektors
  bleibt  diescsGesetz  auf  dcmPapier  stehen,
und  ohne  die  Heranziehung  der  Lehrer  fehlt  es  dem
Kreisschulinspcktor  durchaus  an  jeder  Unterlage  zu
irgendwelchem  Vorgehen.
Staatsministcr  Graf  v.  Posadowsky  sagte  im  Reichstage:
„Warum  erlassen  wir  dieses  Gesetz?  Um  zu  verhindern,  daß
Kinder  in  ihrer  körperlichen  Entwicklung  durch  übermäßige  Arbeit
physisch  geschädigt  werden,  und  daß  sie  ihre  geistige  und  körperliche
        <pb n="41" />
        Zur  Durchführung  des  Gesetzes.

31

Frische  behalten,  die  notwendig  ist,  um  den  obligatorischen  allgemeinen ­
  Unterricht  der  Volksschule  mit  Erfolg  besuchen  zu  können.
Das  beste  Urteil  hierüber  kann  nie  ein  Gewerbeaufsichtsbeamier
haben,  sondern  zunächst  nur  der  Volksschullehrer  selbst."
Solche  Worte  beweisen  zur  Genüge,  daß  es  sich  bei  dem  allerdings ­
  auffälligen  Mangel  jeglichen  Hinweises  auf  den  Lehrer  in  den
preußischen  Ausführungsbestimmungen  nicht  darum  gehandelt  haben
kann,  den  nicht  nur  ehrenvoll  erworbenen,  sondern  ebenso  notwendigen ­
  Anspruch  auf  Mitwirkung  hintan  zu  halten  oder  gar  auszuschalten.
  Hamburg,  Bayern,  Württemberg  ziehen  ihn  heran.
Es  mag  hier  nebenbei  eine  Ausführung  des  Hildburghäuser
Kreisblattes  vom  10.  Dezember  1903  wörtlich  (!)  wiedergegeben
werden.  Sie  lautet:
„Abg.  Enders  bringt  bei  dieser  Gelegenheit  auch
das  am  1.  Oktober  1904  in  Kraft  tretende  Kinderschutzgesetz ­
  zur  Sprache  und  fragt  an,  inwieweit
die  Lehrer  in  den  Bereich  desselben  hineingezogen
würden.  Bei  Zuweisung  von  einer  Art  Polizeidienst ­
  andieLehrerdürftenfürdiesewohlSchwierigkcitcn
  erwachsen,  was  Staatsrat  Drinks  zugibt  und
erklärt,  daß  nach  dieser  Seite  hin  die  Tätigkeit  der
Lehrer  nicht  gestattet  werde.  Staatsrat  Schaller  erklärt  sich
nicht  für  befugt,  in  betreff  der  Lehrer  Auskunft  zu  geben;  im
übrigen  sei  die  Regierung  jetzt  schon  bemüht,  die  Einführung  des
Gesetzes  mit  möglichster  Schonung  vor  sich  gehen  zu  lassen,
wenngleich  erhebliche  Schwierigkeiten  zu  überwinden  seien."
Nun,  mag  in  den  Ausführungsbestimmungen  von  Meiningen
oder  von  Preußen  das  Wort  „Lehrer"  fehlen,  die  Meinung  der
deutschen  Staatsvcrtretung  und  des  Parlaments  ist  diejenige,  welche
in  den  Motiven  und  dem  zitierten  Ausspruch  des  Grasen  von
Posadowsky  zum  Ausdruck  gelangte.
Hinter  den  „Schulbehörden"  steht  jedesmal  der  Lehrer.  Die
„Schulaufsichtsbehörde"  ist  gewissermaßen  der  Schutzengel  für  Lehrer,
die  in  Ortschaften  mit  einer  Bevölkerung  wohnen,  welche  ihnen  zum
Dank  vielleicht  die  Fenster  einwirft  oder  gar  die  Schädel  einzuschlagen ­
  versucht.
        <pb n="42" />
        32

Zur  Durchführung  des  Gesetzes.

Übrigens  sind  wir  der  Ansicht,  daß  die  Schulbehörden  den
Vorwurf  „einer  Art  Polizeidienst"  leicht  vom  Lehrer  abwälzen
können,  wenn  sie  betreffs  der  Einleitung  der  Bestrafung  einen  Weg
einschlagen,  der  die  Eltern  der  heimarbeitenden  Kinder
warnt,  und  auf  diese  Weise  die  etwaige  Spannung  zwischen  Schule
und  Haus  aufhebt.  Auf  die  fremden  Arbeitgeber  braucht  sie
nämlich  nach  unserer  Ansicht  nicht  die  geringste  Rücksicht  zu  nehmen.
Wenn  sich  die  Schulbehörden  dazu  entschlössen,  bei  der  ersten
Übertretung  des  Gesetzes  durch  die  Kinder  den  Eltern  eine  Verwarnung ­
  zuteil  werden  zu  lassen,  so  dürfte  das  für  manche
Eltern  ein  Schreckschuß  sein,  der  sich  hier  vielleicht  ebenso  gut  bewährt,
wie  bei  der  Bestrafung  der  Schulversäumnisse,  welche  meist  erst
nach  erfolgter  Verwarnung  eintritt.  Wir  können  aber  den  Weg  der
vorherigen  Verwarnung  nur  dann  empfehlen,  wenn  die  direkt  zur
Aufsicht  verpflichteten  Behörden  und  die  Gerichte  die  Schulbehörde
wirklich  unterstützen,  denn  anderenfalls  möchte  die  Sache  zur  bloßen
Farce  werden,  und  dazu  ist  sie  uns  Lehrern  zu  ernst.
Es  ist  mir  eine  besondere  Genugtuung,  daß  dieser  Vorschlag
(I.  Aufl.  dieses  Buches)  in  Hamburg  und  Württemberg  auf  fruchtbaren ­
  Boden  gefallen  ist.  Der  im  Aufträge  des  Senats  vom
Schulrat  für  das  Volks  sch  ul  wesen  veröffentlichte  Erlaß,
welcher  die  Lehrer  direkt  zur  Mitarbeit  anweist,  sei  wörtlich  mitgeteilt ­
  :
„Am  1.  Januar  nächsten  Jahres  tritt  das  Reichsgesetz,  betreffend  Kinderarbeit ­
  in  gewerblichen  Betrieben,  vom  80.  März  1803,  in  Kraft.  Dasselbe
bietet  für  die  Zukunft  die  Handhabe,  einer  für  Kinder  ungeeigneten,  sowie
einer  übermäßigen  oder  in  zu  früher  oder  zu  später  Tagesstunde  stattfindenden
Arbeitsleistung,  welche  die  körperliche  Entwicklung  der  Kinder  schädigt  oder
ihnen  die  zum  erfolgreichen  Besuche  der  Schule  notwendige  Frische  nimmt,
in  wirksamerer  Weise  als  bisher  entgegenzutreten.
Da  die  Schule  ein  erhebliches  Interesse  an  der  Durchführung  des  Gesetzes ­
  hat,  darf  von  ihr  vorausgesetzt  werden,  daß  sie  gern  bereit  sein  werde,
an  der  mancherlei  Schwierigkeiten  bietenden  Kontrolle  über  die  Befolgung  der
gesetzlichen  Vorschriften  mitzuwirken.
Zu  diesem  Behufe  werden  die  Herren  Haupllehrer  hierdurch  angewiesen,
auch  die  ihnen  unterstellten  Lehrpersonen  zur  Mithilfe  bei  dieser  Kontrolle
heranzuziehen  und  bei  deren  Ausführung  die  nachfolgenden  Vorschristen  gewissenhaft ­
  zu  beobachten:
        <pb n="43" />
        33

Zur  Durchführung  des  Gesetzes.

Sobald  sich  ein  Kind  in  der  Schule  auffallend  müde  oder  nachlässig
zeigt,  mit  seinen  Sckularbeiten  im  Wckstande  bleibt  oder  aus  anderen
Gründen  die  Vermutung  besteht,  daß  es  zu  stark  oder  zu  unrechter  Zeit
angestrengt  wird,  ist  dem  Hauptlehrer  Mitteilung  zu  machen  und  von  diesem
oder  in  seinem  Austrage  vom  Klassenlehrer  das  Kind  —  jedoch  nicht  in
Gegenwart  der  übrigen  Schüler  —  über  die  Beschäftigung  außerhalb  der
Schule  zu  besragen.  Die  Befragung  und  die  Aufzeichnung  des  Ergebnisses
der  Ermittlungen  haben  unter  Benutzung  des  anliegenden  Formulars  zu
erfolgen.
Ist  der  Hauptlehrer  der  Meinung,  daß  das  betreffende  Kind  außerhalb
der  Schule  übermäßig  angestrengt  wird,  so  ist  es  seine  Pflicht,  durch  Rücksprache ­
  mit  dem  Vater,  der  Mutter,  dem  Vormunde  rc.  des  Kindes,  eventuell
unter  Hinweis  auf  die  Vorschriften  des  Reichsgesetzes  vom  30.  März  1903
und  die  in  demselben  enthaltenen  Strafbestimmungen,  auf  eine  Einschränkung
oder  Verlegung  der  Beschästigungszeit  oder  die  Einstellung  einer  ungeeigneten ­
  oder  unzulässigen  Arbeit  hinzuwirken,  es  sei  denn,  daß  hiervon
nach  Lage  des  Falles  ein  Erfolg  nicht  zu  erlvarten  ist.  In  letzterem  Falle
ist,  wenn  es  sich  um  Beschäftigung  des  Kindes  in  einem  gewerblichen  Betriebe, ­
  also  nicht  um  häusliche  Dienste  oder  landwirtschaftliche  Arbeiten
handelt,  der  ausgefüllte  Ermittlungsbogen  der  III.  Sektion  der
Oberschulbehörde  einzureichen,  die  ihn  an  die  Gewerbeinspektion  zur  weiteren
Veranlassung  leiten  wird."  (Hamburg.)
„Zur  Ausführung  des  Kinderschutzgesetzes  in  Württemberg
zieht  die  Regierung  verständigerweise  die  Lehrer  heran,  indem  vorgeschrieben ­
  wird,  daß  von  jeder  Ausstellung  einer  Arbeitskarte  dem
Lehrer  des  betreffenden  Kindes,  bezw.  dem  Oberlehrer  Mitteilung
zu  machen  ist.  Allerdings  haben  die  Lehrer  nicht  die  Aufgaben  der
Kontrollorgane,  sie  sollen  jedoch  die  Aufsichtsbehörde,  Gewerbeinspektion
und  Polizei  durch  Mitteilungen  und  Anregungen  unterstützen"
(Soz.  Praxis  XIII  S.  365).  Ähnlich  Bayern,  betr.  Arbeitskarte.
Wollen  die  Schulbehörden  den  Kindern  helfen,  und  sie  müssen
ihnen  gesetzlich  Helsen,  so  können  sie  den  Lehrer  zur  Führung
besonderer  Verzeichnisse  amtlich  verpflichten.  In
Rixdorf  wurden  durch  die  Lehrer  die  quästionierten  Kinder  alle
Vierteljahre  an  jeder  Schule  in  eine  entsprechende  Liste  eingetragen,
und  zwar  früher  nur  diejenigen  Kinder  bezeichnet,  welche  die  Polizeiverfügungen ­
  übertreten  hatten;  jetzt  werden  sämtliche  beschäftigten
Kinder  zum  Rektor  beschieden  und  wird  eine  Verfehlung  nur  durch
ihn  festgestellt.  Nach  und  nach  hat  sich  die  Zahl  der  gewerblich
        <pb n="44" />
        34

Zur  Durchführung  des  Gesetzes.

tätigen  Mädchen  hier  auf  ein  Mindestmaß  beschränkt  und  die  der
betr.  Knaben  ist  durch  die  Befürchtung  der  Eltern  und  Arbeitgeber,
etwas  „mit  der  Polizei  zu  tun  zu  kriegen",  ebenfalls  bedeutend  herabgemindert. ­
  Es  entspricht  übrigens  nicht  den  Tatsachen,  wenn  behauptet ­
  wird,  daß  die  Kinder  dem  Lehrer  oder  dem  Rektor  etwas
vorlögen,  denn  sie  wissen  ganz  genau,  daß  sie  von  ihren  Mitschülern ­
  kontrolliert  werden,  wenn  sie  bei  fremden  Arbeitgebern
  arbeiten  oder  etwa  der  Mutter  in  Austragediensten  helfen.
In  Orten,  wo  die  Schul-  und  Polizeibehörden  gemeinsam  an
die  Durchführung  der  Polizeiverordnungen  herantraten,  ist  überhaupt
schon  manches  erreicht  worden.
Wir  bringen  das  Schema  von  Verzeichnissen,  wie  sie  an  jeder
Schule  bestehen  könnten,  für  welche  gewerbliche  Kinderarbeit  in
Betracht  kommt.  Das  sind,  wie  oft  irrtümlich  angenommen ­
  wird,  nicht  die  Schulen  der  Groß-  und  Industriestädte, ­
  sowie  der  Jnd  ustriegegenden  allein,
sondern  auch  des  platten  Landes,  wo  sich  Einzelin ­
  dustrien  ausbilden,  wie  z.  B.  die  Korbflechterei,  Besenund
  Bürstenbinderei  u.  dgl.
Das  Verzeichnis  I  für  Kinder,  welche  Arbeitskarten  lösen
müssen,  ist  vollständig  gegeben.  Ein  Verzeichnis  für  Kinder  ohne
Arbeitskarte  wäre  durch  Fortlassung  der  Spalten  6,  7  und  8  i  leicht
herzustellen.  Im  übrigen  macht  das  Verzeichnis  nicht  Anspruch  auf
Gültigkeit  für  alle  Orte  oder  Gegenden,  es  soll  vielmehr  nur  einen
Anhalt  bieten  und  den  Lehrer  veranlassen,  immer  wieder  nachzufragen. ­
  Eine  vierteljährliche  Aufstellung,  und  zwar
zweimal  nach  Ablauf  des  ersten  Monats  nach  Beginn
des  Schulquartals,  nämlich  am  1.  Mai  und  1.  November,
und  zweimal  nach  Ablauf  der  längeren  Ferien  wäre
aus  schnltechnischen  Gründen  empfehlenswert.  (Die  Versetzung  und
Umschulung  sind  zu  berücksichtigen.)
Wir  wissen  wohl:  Die  Pädagogik  läßt  sich  nicht  in  Verzeichnisse ­
  zwängen.  Dem  Erzieher  kann  und  darf  daher  eine  rein
schematisierende  Behandlung  dieser  für  das  Gedeihen
seines  Zöglings  überaus  wichtigen  Frage  nicht  genügen. ­
  Jedenfalls  muß  aber  ein  genaues  Verzeichnis
        <pb n="45" />
        S8

zsstzssA  gaq  öunahyjchrnD  mß

*ß

S8

zsstzssA  gaq  öunahyjchrnD  mß

Laufende  Nummer-Name

  des  beschäftigten
Kindes

Alter

Klasse

Name  und  Stand  der  Eltern
oder  deS  gesetzlichen  Vertreters

Wohnung  der  Eltern  oder  des
gesetzlichen  Vertreters

Name  und  Stand
Arbeitgebers

Wohnung
des  Arbeitgebers

Art  der  Beschäftigung

Wieviel  Stunden  täglich?

Auch  Sonntags?  Wie  lange?

Vor  dem  Unterricht  und
wie  lange?

Wie  lange  am  Abend,
in  der  Woche?

Sind  die  Pausen  gehalten?
(Mittag-  und  Nachmittag?)

Wieviel  Stunden  sind  am  Feiertage ­
  gearbeitet?  ^

Ist  der  Antrag  auf  wettere  '
Beschränkung  notwendig?
'Sollte  die  Arbeitskarte'ganz'
entzogen  werden?

Ist  schriftliche  oder  mündliche  Rücksprache ­
  mit  den  Eltern  genommen?

Mit  welchem  Erfolge?

Sind  gesetzliche  Übertretungen  festgestellt ­
  bezüglich  a,  b,  o,  d,  e,  f,  g  ?

CD

Halten  Sie  eine  besondere  Revision
des  Betriebes  für  wünschenswert?  o

(Ursache  der  Beschäftigung.
Wirkungen  auf  das  Kind.
Fleiß  und  Betragen.)

CD  i
s  «

Verzeichnis  der  Kinder,  welche  eine  Arbeitskarte  lösen  müssen.
|  5  I  6  I  7  I  8  Zur  Beschäftigung  des  Kindes  1
        <pb n="46" />
        36

Zur  Durchführung  des  Gesetzes.

vorhanden  sein,  wenn  dem  Kinde  auf  Grund  des  Gesetzes ­
  geholfen  werden  soll.  Der  Lehrer  muß  der  Schulaufsichtsbehörde ­
  positives  Material  geben  können,  damit  diese
seine  Eingabe  zur  selbständigen  Stellung  des  betreffenden  Antrages
benutzen  kann.  Für  die  Ausführung  amtlicher  Anordnungen
und  ihre  Folgen  (Strafen)  kann  man  den  Lehrer  nicht  verantwortlich ­
  machen.  Sie  geben  ihm  Rückhalt.  Dieser  Vorzug  ist  nicht
zu  unterschätzen.
Verzeichnisse  müßten  schon  im  Interesse  der  gerechteren  Beurteilung ­
  bei  Revisionen  ihrer  Schule  selbst  solche  Lehrer  führen,
welche  sonst  an  derartigem  Schreibwerk  keinen  Geschmack  finden
können.  Bleiben  die  Lehrer  der  Kinderschntzsache  treu,  so  werden
die  sozialen  Verhältnisse  der  Kinder  bei  der  Beurteilung  ihrer
Leistungen  in  Zukunft  überhaupt  mehr  berücksichtigt  werden.  Das
ist  ein  Kernpunkt  des  Gesetzes  für  den  Lehrer.  Nach  diesem
Ziele  haben  wir  seit  10  Jahren  gestrebt.
Die  Führung  des  Verzeichnisses  wird  übrigens  selbst  dann
zweckmäßig  sein,  wenn  ein  einheitliches  Zusammenwirken  zwischen
Polizei-,  Gewerbe-  und  Schulbehörden  in  dieser  Frage  nicht  eintreten ­
  sollte,  was  da  und  dort  erwartet  werden  muß.
Überaus  praktisch  erscheint  uns  das  Vorgehen  der  Kinderschuhkommission
  des  Lehrervereins  Breslau,  welche  mit  derSchuld
  e  p  u  t  a  t  i  o  n  Hand  in  Hand  arbeitet.  Der  warmherzige  Vorsitzende
jener  Kommission,  Lehrer  Fischer-Breslau,  hat  in  ihrem  Aufträge
durch  Erhebungen  grundlegendes  Material  zu  positiver  Arbeit
geschaffen.
Aus  der  Begründung,  welche  die  Erhebungen  einleitete,  (Schles.
Schulzeitg.  Nr.  51,  1903)  sei  folgendes  erwähnt:
„D  a  s  nachstehend  veröffentlichte  Formular  gelangt  zufolge
Anordnung  der  städtischen  Schuldeputationam  18.  d.  M.
in  den  Breslauer  Volksschulen  zur  Ausfüllung.
Durch  diese  Nachfrage  soll  die  (wenigstens  ungefähre)  Anzahl
der  zurzeit  in  einer  Schule  gewerblich  beschäftigten  Kinder  ermittelt
werden.  —  Wenn  alsdann  im  nächsten  Vierteljahr  kurz  festgestellt
wird,  welche  Kinder  (infolge  des  Gesetzes)  die  Beschäftigung ­
  aufgegeben  haben,  so  kann  dadurch  die
        <pb n="47" />
        L2  -«aäjaja®  Vunatznjh-anT  anF

Laufende  Nummer

t-  &amp;gt;

Zu-  und  Vorname

©
F
3

CO

Alter  (rund  in  Jahren

)

Klasse

Ist  das  Kind  Freischüler?

O0

Des  Vaters  bzw.  der  Mutter
Name,  Stand  und  Wohnung

(Sofern  der  Vater  lebt)
Trägt  die  Mutter  zum  Unterhalt  der
Familie  bei?  Wodurch?

üx

durch  welche  Beschäftigung ­
  der  Mutter  oder
erwachsener  Geschwister? ­


63
_  g.  c
5  S  3t  a  ro
n  "  £2  «
ro  g"  n  ^
cS'  2  ^^  cT
KZ.Z  *  ^

05

städt.  Almosen?  8

regelmäß.  andauernde  "
Unterstützung?  'S
(Witwenpension)

Ist  das  Kind  unehelich?

&amp;lt;1

Name,  Stand
und  Wohnung

g
■es
S

CO

Sind  sie  Almoscngenossen?

mit  ihnen  verwandt?

S-«o

städt.  Kostkind?

Art

jö
cS*^Q
§§
«o  s;
T«

CD

Wieviel  Stund,  täglich  ?

Cp
S-*

Wieviel  Tage  wöchentlich

Auch  Sonntags?

Täglich?

1«

Wöchentlich?

Welcher  nachteilige  Einfluß  der  Beschäftigung ­
  ist  auf  das  Verhalten  und
die  Leistungen  des  Kindes  erkennbar?
—  Sonstige  Leistungen?  (z.  B.  Anfertigung ­
  der  Hausarbeiten  rc.)

g

Bemerkungen

II.  Verzeichnis.
Feststellung  über  die  gegenwärtige  gewerbliche  Beschäftigung  der  Schüler.  (Dezember  i90s.)  Breslau.
        <pb n="48" />
        38

Zur  Durchführung  des  Gesetzes.

augenblickliche  Wirkung  des  Gesetzes  für  jede  Schule
zahlenmäßig  nachgewiesen  werden.  Zugleich  wird  dadurch  eine
gewisse  Grundlage  für  die  später  zu  unternehmenden
Schritte  geschaffen.
Die  Tabelle  berücksichtigt  speziell  Breslauer  Verhältnisse.  Abänderungen ­
  entsprechend  den  Verhältnissen  anderer  Orte  lassen  sich
leicht  bewerkstelligen.
Die  Rubriken  3—8  sollen  —  soweit  es  sich  ermitteln  läßt  —
einen  Einblick  in  das  Familienleben  des  Kindes  geben.  Vielleicht
werden  die  Fragen  5—8  nicht  immer  beantwortet  werden  können,
zumal  auch  eine  gewisse  Vorsicht  bei  Stellung  derselben  am
Platze  ist.  Immerhin  werden  die  Ermittlungen  nicht  selten  dazu
führen,  eine  Änderung  bzw.  Besserung  der  Lebensbedingungen ­
  des  einzelnen  Kindes  anzubahnen,  so  daß
es  dadurch  für  die  Arbeit  in  der  Schule  geeigneter  wird.  Besonderes ­
  Augenmerk  wird  dabei  auf  die  Kostkinder  und  die
Almosengenossenkindcr  zu  richten  sein  (Frage  8).  Eine
derartige  Unterstützung  der  Recherchen  bzw.  der  Tätigkeit
der  Orts-  bzw.  der  Armenverwaltung  wird  diesen
nur  willkommen  sein;  denn  ihnen  ist  es  nicht  immer
möglich,  die  Pflegeverhältnisse  gründlich  genug  zu
durchschauen.  Rubrik  9  soll  einen  Überblick  über  Art  und  Zeit
der  gewerblichen  Beschäftigung  des  Kindes  und  über  seinen  dadurch
erlangten  Verdienst  geben.  Ein  Vergleich  zwischen  der  auf  die
Arbeit  verwandten  Zeit  und  dem  meist  nur  geringen  Verdienst
kannHandhabebieten,aufdasAufgebenderErwerbstätigkeit
  des  Kindes  hinzuwirken.  —  In  Rubrik  10  ist
die  Frage  nach  dem  nachteiligen  Einfluß  der  Beschäftigung  auf  die
körperliche  Entwicklung  des  Kindes  unterlassen  worden;  denn  es  ist,
um  ein  einigermaßen  zutreffendes  Urteil  fällen  zu  können,  eine
längere  Beobachtungszeit  nötig.  Wo  Schulärzte  angestellt
sind,  wird  dies  deren  Aufgabe  sein,  am  besten  wohl  in  gemeinsamer
Erörterung  mit  dem  Lehrer.  —  In  Rubrik  11  wären  von  Wert
Angaben  über  die  Gesamtschülerzahl  der  Klasse  bzw.  der  Schule,
über  die  die  Kinderarbeit  begünstigende  Lage  derselben  (Industrieorte)
        <pb n="49" />
        Zur  Durchführung  des  Gesetzes.

39

Von  dem  Lehr  erverein  Hannover-Linden,  welcher  für  eine
Listenführung  in  meinem  Sinne  eintritt,  ist  noch  vorgefchlagen,  daß
in  regelmäßigen  Zwischenräumen  den  Schulen  ein  Verzeichnis
derjenigen  Betriebe  mitgeteilt  werde,  in  denen  Kinder  befchäftigt
  werden,  und  daß  die  kurz  zusammengestellten  Schutzbestimmungen ­
  für  fremde  und  eigene  Kinder  in  der  Form  der
Schulordnungen  den  Schulen  zugehen,  damit  sie  nötigenfalls ­
  den  Eltern  eingehändigt  werden  können.
Wir  hegen  die  Meinung,  daß  die  zuständigen  Behörden  über
den  Wert  auch  dieses  Vorgehens  nicht  im  Zweifel  find.  Auch  ist
darauf  hinzuweisen,  (Fechner  a.  a.  0.),  „daß  durch  die  Fassung
des  Gesetzes  selbst  mit  ausdrücklichem  Wunsch  und  Willen  der  gesetzgebenden ­
  Faktoren  dem  Lehrer  eine  andere  Stellung  bei  der
Durchführung  des  Kinderschutzgesetzes  zugewiesen  werden  sollte  als
etwa  beim  Fürsorgeerziehungsgesetz,  wo  man  es  bekanntlich  verabsäumte, ­
  sich  der  Mitwirkung  der  Schule  gesetzlich  zu  versichern."
Wie  im  preußischen  Fürsorgeerziehungsgesetz  der  Vormundschaftsrichter ­
  die  hervorragende  und  ausschlaggebende  Stellung  erhalten  hat,
so  im  Kinderschutzgesetz  der  Kreisschulinspektor.  Möge  er  seine
Lehrer,  möchten  seine  Lehrer  ihn  gewinnen,  wenn  auf  einer
Seite  es  an  tiefergehendem  Interesse  fehlen  sollte,  oder  aber  das
vorhandene  Interesse  erlahmt  in  einer  Sache,  bei  der  es  ohne  einen
kleinen  Kampf  nicht  wohl  abgehen  wird.
Die  Lehrerschaft  kann  heute,  nachdem  der  Bundesrat  von
seinen  Befugnissen  einen  toeitgehenden  Gebrauch
machte,  Umgehungen  aber  durch  eine  zunächst  nicht  beabsichtigte, ­
  immerhin  nicht  unmögliche  AusschaltungderLehrerschaft
  bei  der  Durchführung  des  Gesetzes  nichr  selten
sein  werden,  —  nur  auf  das  allerbestimmteste  erklären,  daß  sie
nicht  gesonnen  ist,  das  Gesetz  auf  dem  Papier  stehen
zu  lassen.  Sie  weiß  den  Wert  erziehlicher  Handarbeit
zu  schätzen:  diese  freie  Betätigung  natürlicher  Kräfte,  eine  Lust  und
Erhebung,  die  harmonische  Vollendung  der  allseitigen  Entwicklung;
die  gewerbliche  Kinderarbeit  aber,  dieses  traurige  Zerrbild
von  Arbeit,  hervorgerufen  durch  Not,  die  nur  gesteigert  wird,  begünstigt ­
  durch  Egoismus  der  Arbeitgeber,  der  endlich,  einigermaßen
        <pb n="50" />
        40

Zur  Durchführung  des  Gesetzes.

eingegrenzt  wird,  —  diese  nicht  selten  eintretende  Physische  Ausmergelung
  und  geistige  Abtötung  des  Kindes,  diese  „jammervolle
Knickung  vollbefähigter  Menschen  durch  systematische  Einseitigkeit",
die  muß  und  wird  sie  verwerfen.  Die  jetzige  Generation  von  Lehrern
wird  das  Ziel  nicht  erreichen.  Die  vorhandenen  Mißstände,  welche
sich  tief  eingefressen  haben,  sind  nur  allmählich  zu  beseitigen.  Neue
Kämpfer  werden  erstehen  und  für  unsere  Kinder  den  augenblicklich
nicht  ausreichenden  Schutz  erringen.
Ohne  eine  direkte  Mitbeteiligung  des  einzelnen
Lehrers  wird  zwar  aktenmäßig  da  und  dort  vorgegangen  werden,
aber  man  wird  sich  immer  auf  den  Lehrer  stützen  müssen.  Euch,  liebe
Kollegen  in  deutschen  Landen,  lege  ich  es  nochmals  ans  Herz:
Nehmt  sie,  die  Ärmsten  unter  den  Armen,  in  euren  Schutz.  Man
erwäge  auch,  ob  nicht  die  Vereine  Anträge  (§  20)  stellen
können,  oder  ob  nicht  für  jedes  Schulsystem  ein  „Erziehungsrat"
gebildet  werden  kann,  für  den  wahrlich  Arbeit  genug  vorhanden
ist;  oder  ob  besonders  zu  gründenden  „Ortsvereinen  zum  Schutz
der  Kinder"  Meldungen  zugehen  sollen.  Sagt,  was  ihr  von  den
Behörden  wünscht,  „frei  von  der  Leber"  weg  auf  den  Schuld
konferenzen  und  in  eurer  Presse:  Der  Gesetzgeber  darf  und  muß
euch  hören,  denn  er  will  eure  Mitarbeit!
v.  Aufgaöen  der  Keweröcinspcktion  unter  Kcranzichuug  von  Arbeitern.
Zu  den  zahlreichen  Pflichten,  welche  der  schöne,  aber  überaus
schwere  und  verantwortliche,  in  seiner  hohen  Bedeutung  von  der
Bevölkerung  jedoch  noch  kaum  beachtete,  geschweige  denn  gewürdigte
Beruf  der  Gewerbeaufsichtsbeamten  mit  sich  bringt  —  in  den  letzten
Jahren  ist  namentlich  noch  z.  B.  die  Überwachung  der  Bäckereien,
Schankwirtschasten,  Mühlen,  Werkstätten  mit  Motorbetrieben,  der
Bürsten-  und  Pinselmacherei  hinzugetreten,  —  geselltsichnunder
Kinderschutz.  Wir  erklären  rund  heraus,  daß  es  ohne  eine
Vermehrung  der  Gewerbeinspektoren  um  die  dreifache ­
  Zahl  nicht  möglich  sein  wird,  das  Gesetz  wirksam
durchzuführen,  es  sei  denn,  daß  sich  die  Behörden  entschlössen,
die  Arbeiter  selbst  zum  Gewerbeaufsichtsdienst  mit  heranzuziehen.
Das  Kinderschutzgesetz  sieht  in  §  21  vor,  daß  die  Über-
        <pb n="51" />
        41

Zur  Durchführung  des  Gesetzes.

wachung  der  Bestimmungen  ganz  oder  teilweise  den  in  §  139  b  der
©ero.örb.  genannten  Beamien  übertragen  werden  kann.  In  Preußen
(vgl.  Ausf.Best.  S.  Ziff.  27—32)  haben  sie  ein  neues  Maß  von
Arbeit  in  dem  Umfange  erhalten,  daß  cs  zu  der  Vermutung  berechtigt, ­
  die  Regierung  trage  sich  ernstlich  mit  dem  Gedanken  eines
Ausbaues  der  Gewerbeinspektion.  Gewerbeinspektor  Lösser-Offenbach
(Soz.  Praxis  XII,  Nr.  14)  schreibt,  daß  die  Gewerbeaufsichtsbeamten
ihre  qu.  Funktionen  trotz  Mithilfe  der  Lehrer,  Ärzte  und  Polizeibehörden ­
  nur  erfüllen  könnten  unter  Heranziehung  von  Arbeitern.
Er  widerlegt  sehr  treffend  die  Gründe,  welche  dagegen  angeführt
worden  sind  und  meint,  daß  gerade  der  Arbeiter  in  Ansehung
der  auf  eigenster  Erfahrung  beruhenden  „Kenntnisse  der  gesellschaftlichen, ­
  wirtschaftlichen  und  sittlichen  Zustünde  und  Anschauungen
der  Arbeiterfamilie,  des  Arbeiterhaushalts"  zur  Mitkontrolle  berufen
sei.  Befürchtungen,  daß  er  „seine  Kenntnisse  und  seine  Person
gegenüber  dem  Arbeitgeber  ausspielen  werde,  oder  von  seiten  der
Arbeiterorganisationen  der  Versuch  gemacht  werden  könnte,  den
Arbeiter  in  ihren  Einfluß  zu  ziehen,  um  so  die  Erreichung  einseitiger ­
  Forderungen  zu  ermöglichen,"  hegt  er  nicht,  verspricht  sich  auch
für  den  akademischen  Gewerbeaufsichtsbeamten  eine  Erweiterung  der
Kenntnis  der  gesellschaftlichen  Verhältnisse.
Nun,  wir  haben  diese  durchaus  wünschenswerte  Beteiligung
des  intelligenten  Arbeiters  an  der  Gewerbeaufsicht  uoch  nicht,  aber
das  Gesetz  ist  schon  da.  Und  weil  gleich  geholfen  werden  soll,  so
muß  der  Gewerbeinspektor  mit  dem  Kreisschulinspektor
und  Lehrer  Hand  in  Hand  gehen,  wie  in  Württemberg  vorgesehen. ­
  Werden  die  von  uns  empfohlenen  Wege  eingeschlagen,
namentlich  die  Verzeichnisse  richtig  geführt,  dann  ist  Kontrolle
vorhanden.  Den  Lehrern  wird  es  natürlich  nur  angenehm  sein,
wenn  intelligente  Arbeiter  im  Sinne  der  Vorschläge  an  der  Überwachung ­
  beteiligt  sind.
Man  würde  bei  der  ganzen  Gesetzgebung  weiter  gekommen  sein,
wenn  namentlich  die  Ausstellung  der  Arbeitskarte  von  der  vorherigen
  Anhörung  der  Schulbehörde  abhängig  gemacht  worden
wäre.  Die  Gewerbeinspektoren  werden  im  eigensten  Interesse  dafür
zu  sorgen  haben,  daß  die  Polizei  der  Schule  Mitteilung
        <pb n="52" />
        42

Zur  Durchführung  des  Gesetzes.

über  die  Ausstellung  der  Arbeitskarte  (Württemberg,
Bayern)  und  über  besondere  Verfügungen  (§20)  macht.
Im  übrigen  werden  die  Kinderschutzvereinigungen  den  Aussichtsbeamten ­
  Material  zur  Verfügung  stellen.
E.  Arzt,  Wohnungs-  und  ßrzieljungsinspeütor.
Den  Ärzten  ist  eine  direkte  Beteiligung  an  der  Durchführung
im  Gesetz  nicht  zugewiesen.  Man  kann  sie  von  der  Schuld,  sich  an
der  Aufrollung  der  Kinderschutzfrage  nicht  genügend  beteiligt  zu
haben,  nicht  freisprechen.  Wir  haben  an  dieser  Stelle  nicht  nachzuweisen, ­
  wie  die  außerdeutscheKinderschutzgesetzgcbung  ihr  direktes
Urteil  fordert.  Wo  aber  die  Frage  der  Schulärzte  zur  praktischen ­
  Lösung  gediehen  ist,  da  versteht  es  sich  natürlich  ganz  von
selbst,  daß  der  Schularzt  als  Mitglied  der  Schulbehörde  wesentlich
beteiligt  ist.  (Vgl.  Ausf.-Best.  Ziff.  23  hier  Anhang  II.)  Aufgabe
wiederum  des  Lehrers  wird  es  sein,  ihn  auf  Erscheinungen  aufmerksam ­
  zu  machen,  die  bei  diesem  oder  jenem  erwerbstätigen  Kinde  eine
besondere  Untersuchung  erfordern.  Bei  der  Impfung  der  Kinder  und
Auswahl  der  Ferienkolonisten  würde  sich  den  Ärzten  mehr  Gelegenheit ­
  zur  Betätigung  bieten,  wie  durch  die  Ausführungsbestimmungen
gewährleistet  ist.
Die  Kreisärzte  sind  natürlich  viel  häufiger  in  der  Lage,
die  Behörden  auf  zutage  getretene  Mißslände  hinzuweisen  und  mit
den  Lehrern  sich  zur  Erlangung  von  Material  in  Verbindung  zu
setzen.  Im  übrigen  könnte  man  ihnen  oder  den  Wohnungsinspektoren
—  und  wir  haben  ja  schon  in  einzelnen  deutschen  Staaten  die
staatliche  Wohnungsinspektion,  wie  es  städtische  Wohnungsinspeklionen
  bereits  eine  ganze  Anzahl  gibt  —  die  Aufsicht
bezüglich  des  Kinderschutzes  wohl  mitübertragen.
Andererseits  halte  ich  aber  an  dem  Grundsatz  fest,  daß  es  am
geratensten  erscheint,  für  einen  fest  abgegrenzten  Bezirk  (die  kleinen
Bundesstaaten  sollten  vorangehen!)  die  Durchführung  des  Gesetzes
in  die  Hand  eines  Beamten  zu  legen,  weil  eine  Zersplitterung  der
Kräfte  niemals  zum  Vorteil  der  Sache  ansschlägt.
Wir  haben  hier  den  „Erziehungsinspektor"  im  Auge,  einen
Mann,  der  mit  warmem  Herzen  und  klarem  Verstände  alle  in  das
        <pb n="53" />
        43

Zur  Durchführung  des  Gesetzes.

Kinderschutzgebiet  schlagenden  Fragen  (Zwangserziehung,  Pflegestellen,
Ziehkinderwesen  u.  dgl.)  kontrolliert.
Würde  für  nicht  zu  große  Bezirke  die  Herbeiführung ­
  der  Anwendung  der  Fü  r  s  o  r  g  e  (Zwang  serziehungs)gesetze,
  die  Kontrolle  der  Pfleger  und
Pflegestellen,  sowie  die  Durchführung  des  Kinderschutzgesetzes ­
  in  die  Hand  eines  Beamten  gelegt,  der
sich  einen  Stab  freiwilliger  Hilfskräfte  für  das  Gebiet ­
  bald  heranbilden  könnte,  so  möchtendie  Erfolge
der  Gesetzgebung  überraschende  sein.
F.  Wereinsbestrcbungeu  und  Mitarbeit  der  Jirauen.
Zwei  Vereine  sind  es,  die  auf  dem  Gebiet  des  Kinderschuhes
bereits  in  der  Gegenwart  Gutes  leisten  und  in  der  Zukunft  noch
sicher  mehr  leisten  werden:  Der  Deutsche  Zentralverein  für
Jugendfürsorge,  welcher  eine  Organisation  sämtlicher  Jugendfürsorgebestrebungen ­
  mit  Geschick  und  Glück  anstrebt,  und  der
Verein  zum  Schutz  der  Kinder  gegen  Ausnutzung  und
Mißhandlung,  welcher  in  einer  Reihe  von  Städten  Deutschlands
Zweigvereine  gegründet  hat  oder  zur  Gründung  besonderer  selbständiger ­
  Vereine  anspornt.  (Sitz  beider  Vereine:  Berlin.)
Je  mehr  die  staatlichen  und  städtischen  Behörden
beiden  Vereinen  bei  der  Organisation  behilflich  sind
—  es  geschieht  das  bereits  bezüglich  des  Zentralvereins  —,  desto
mehr  ist  der  Kinderschutz  gesichert.  Die  Schulbehörden
werden  auf  diesen  Punkt  besonders  aufmerksam  gemacht.
Wir  stehen  auf  dem  Standpunkt,  daß  das  Gesetz  auch  den
Vereinen  eine  Handhabe  bieten  soll,  energisch  durchzugreifen,
aber  ihre  Hauptsorge  wird  sein:
1.  Neben  fortgesetztem  Hinweis  auf  die  Notwendigkeit  wirt--si
  Die  großen  Kinderschutz-Vereine  Chemnitz,  Dresden  und  Leipzig  haben
sich  kürzlich  zu  einem  Landesverein  Sachsen  vereinigt.  Der  Berliner
Hauptverein  zahlt  1830,  die  Zweigvereine  Hamburg-Altona,  Hameln,  Harzburg, ­
  Magdeburg,  Witzenhausen  450  Mitglieder.  In  Leipzig  stieg  die  Zahl
derselben  im  1.  Jahre  des  Bestehens  des  Vereins  auf  545.
        <pb n="54" />
        44  Zur  Durchführung  des  Gesetzes.

schaftlicher  Besserstellung  Mittel  flüssig  zu  machen,  um  der
Not  zu  steuern,
2.  Neue  Vereine  gewissermaßen  als  Zwing-Uri
zu  gründen  in  den  Heimarbeitergegenden  und  Industrie-Kleinstädten. ­

3.  Die  Durchführung  des  Gesetzes  auch  im  Sinne  einer
vernünftigen  Beschäftigung  der  Kinder  unter  Zuhilfenahme ­
  der  Mittel  des  Staates  und  der  Gemeinden  zu  fördern.
(Ausbau  der  Ferienkolonien.  Spielplätze.  Turnen.  Handfertigkeitssache.) ­

4.  Zur  Verbreitung  der  Kenntnis  der  Schutzbestimmungen  beizutragen, ­

5.  in  allen  Orten  „Meldestellen  zum  Schutz  der  Kinder"  zu
errichten,  an  welche  Anzeigen  erstattet  werden,
6.  danach  zu  streben,  daß  ihre  Rechercheure  den  Schutz  öffentlicher ­
  Beamten  erhalten,
7.  mit  den  Polizei-  und  Gewerbeaufsichtsbeamten,  sowie  der
Schule  in  enger  Verbindung  zu  arbeiten.  Stellt  der  Staat
im  Lause  der  Zeit  Erziehungsinspektoren  im  Hauptamt  ein,  so
werden  sie
8.  ihm  den  Arbeitsstab  zu  stellen  haben.
Die  deutschenFrauen  wollen  uns  nicht  zürnen,  wenn  wir
ihnen  besondere  Aufgaben  nicht  stellten.  Eine  Sonderstellung
der  Frau  auf  dem  Gebiet  des  Gewerbeschutzes,  des  Kinderschutzes,
der  Fürsorgebestrebungen  gibt  es  für  uns  nicht,  es  sei  denn
jene,  welche  sich  daraus  ergibt,  daß  das  Weib  oft  mehr  als
der  Mann  befähigt  erscheint,  auf  diesen  Gebieten
Hervorragendes  zu  leisten.
Wollt  ihr  helfen,  ihr  deutschen  Frauen?  Schließt  euch  den
Vereinigungen  an,  aber  nicht  nur  dem  Namen  nach!  Was
den  Lehrern  gesagt  ist,  sei  den  Kolleginnen  vom  Fach  zur  Beratung ­
  in  ihren  Vereinen  noch  besonders  empfohlen.
YII.  Schlußwort.
Das  Deutsche  Reich  zählte  1898  8  334  919  schulpflichtige  Kinder,
von  denen  nach  der  Statistik  mindestens  544  283  gewerblich  tätig
        <pb n="55" />
        Schlußwort.

45

waren,  306  823  allein  in  der  Industrie.  (Siehe  Anhang  V.)  Das  ist
eine  Tatsache,  die  dem  Staate  gefährlich  wird,  und  die  eben  dieser  Staat
zu  bekämpfen  sich  nunmehr  anschickt.  Ständen  ihm  die  finanziellen
Mittel  zur  Verfügung,  so  sollten  tausende  von  Kindern,  die  die
Heimarbeitergegenden  bevölkern,  in  andere  Berufe  überführt  werden
um  den  Prozeß  des  Niederganges  der  Heimarbeit  zu  fördern.
Unseres  Dafürhaltens  bilden  jene  zwei  Millionen,  Welche  ein  verstorbener ­
  Großindustrieller  für  solchen  Zweck  den  Handweberkreisen
Schlesiens  zur  Verfügung  stellte,  diejenige  Stiftung  der  letzten
Jahre,  welche  den  größten  Segen  haben  Wird.
Die  Gesellschaft  beklagt  gewisse  Zustände:  Abnahme  der  Autorität, ­
  Zunahme  des  jugendlichen  Verbrechertums,  maßlose  Ausbeutung
der  Kinder.  Sie  ruft  nach  dem  Staat.  Der  Staat  soll  helfen.
Nun,  er  hat  durch  das  Gesetz  vom  30.  Mürz  1903  die  Auswüchse
der  gewerblichen  Kinderarbeit  beseitigen  wollen.  Sache  der
Gesellschaft  ist  es,  ihn  bei  der  Durchführung  dieses
Gesetzes  zu  unterstützen.  War  es  die  höchste  Zeit,  daß  der
Staat  in  die  einseitige  Befolgung  wirtschaftlicher  Interessen  des
Industrialismus  wiederum  eingriff,  so  ist  es  auch  die  höchste  Zeit
für  die  Gesellschaft,  begreifen  zu  lernen,  daß  Kinder  keine  Maschinen
sind  und  nicht  zu  Maschinen  herabgewürdigt  werden  dürfen.  Kinder
sind  die  zukünftigen  Träger  der  Kultur  und  —  unsere  Richter.
Die  Kinderschutzfrage  ist  eine  Kulturfrage  ersten
Ranges,  und  aus  diesem  Grunde  muß  der  Staat  nun
auch  die  Regelung  der  Kinderarbeit  in  Landwirtschaft
und  Gesindedienst  beschleunigen.  (Siche:  Agahd,  Kinderarbeit ­
  1902  Kap.  VII  S.  121—168.)
        <pb n="56" />
        Zweiter  Teil.
Kommentar  zum  Reichsgesetz,  betreffend
Kinderarbeit  in  gewerblichen  Betrieben
vom  30.  März  1903.

Einleitung.
Das  „Kinderschutzgesetz",  welches  am  1.  Januar  1904  in  Kraft
tritt,  ist  das  Ergebnis  jahrzehntelanger  Bestrebungen,  *)  den  gesetzlichen ­
  Schutz  der  Kinder  gegen  zu  frühe  und  zu  ausgedehnte  Arbeit
besser  auszugestalten.
Den  letzten  Anstoß 2 )  zur  Einbringung  des  Gesetzentwurfes
hatten  die  Zahlen  der  Reichsenquete  von  1898  gegeben.  Unter
anderem  ist  der  Entwurf  im  allgemeinen  Teile  folgendcrniaßen  begründet ­
  worden:
„Im  Jahre  1898  sind  über  die  gewerbliche  Kinderarbeit  äußer ¬  *  S.
st  Insbesondere  siehe  hierüber  Agahd,  Kinderarbeit  und  Gesetz  gegen
die  Ausnutzung  kindlicher  Arbeitskraft  in  Deutschland,  Jena  1902  und  ferner
in  Brauns  Archiv  für  soziale  Gesetzgebung  und  Statistik  Bd.  XII  S.  372ff.;
die  „Soziale  Praxis"  in  den  letzten  Jahrgängen.
st  Zur  Geschichte  des  Kinderschutzgesetzes  vgl.  Günther,  K.  Anton,  Geschichte ­
  der  preußischen  Fabrikgesetzgebung;  Spangenberg  S.  9ff.;  Rohmer
S.  799  und  800;  v.  Nohrscheid  S.  10ff.;  Zwick  S-  1  ff.,  endlich  zu  den
einzelnen  Paragraphen  der  Gew.Ord.,  welche  bisher  nur  die  Arbeit  schulpflichtiger ­
  Kinder  in  Fabriken  verboten  und  die  zulässige  Beschäftigung
jugendlicher  Arbeiter  einschränkten,  über  die  einzelnen  auf  Grund  der  Gew.Ord.
ergangenen  Bundesratsverordnungen  usw.  v.  Landmann-Rohmer,  Kommentar
zur  Gewerbeordnung  4.  Auflage,  (z.  B.  §§  42  b,  65  a,  60  b,  62,120  c,  135,136.)
        <pb n="57" />
        Einleitung.

47

halb  der  Fabriken  und  der  diesen  gleichstehenden  Anlagen  amtliche
Erhebungen  angestellt  worden,  bei  welchen  nach  der  Veröffentlichung
in  den  Vierteljahrsheften  zur  Statistik  des  Deutschen  Reichs  von
1900  (III-  Heft  S.  97)  532  283  Kinder  in  noch  nicht  oder  noch
schulpflichtigem  Alter  ermittelt  wurden.  Mehr  als  die  Hälfte  der
Kinder,  nämlich  306  823  (57,64  Proz.),  wurde  in  der  Industrie
vorgefunden,  nahezu  ein  Drittel,  nämlich  171739  Kinder  (32,27
Proz.),  sind  als  Austräger,  Ausfahrer,  Laufburschen  oder  Laufmädchen ­
  gezählt,  während  in  Gast-  und  Schankwirtschaften  21620
(4,06  Proz.),  im  Handclsgewcrbe  17  623  (3,31  Proz.)  und  in  Vcrkehrsgewerben
  2  691  (0,51  Proz.)  Kinder  angetroffen  sind.  Die
ermittelte  Zahl  von  532  283  Kindern  bleibt  hinter  der  Wirklichkeit
noch  zurück,  da  bei  der  Untersuchung  nicht  alle  Gebiete  des  Reichs
und  nicht  alle  Zweige  der  gewerblichen  Tätigkeit  berücksichtigt
worden  sind.  (Siehe  auch  unten  Anhang  V.)
Zugleich  haben  die  angestellten  Ermittelungen  die  bisher  vielfach ­
  vertretene  Anschauung  bestätigt,  daß  auf  dem  Gebiete  der  gewerblichen ­
  Kinderarbeit  zum  Teil  erhebliche  Mißstände  bestehen.
Nach  den  Ergebnissen  der  Erhebung  sind  nämlich  die  Kinder  nicht
nur  bei  Arbeiten  ermittelt  worden,  die  wegen  der  damit  verbundenen
Anstrengung  für  Kinder  ungeeignet  sind,  die  Kinderarbeit  war  vielmehr ­
  auch  in  gesundheitsgefährlichen  Betrieben  vertreten.  Auch  die
Dauer  und  die  zeitliche  Lage  der  Beschäftigung  unterliegt  insbesondere ­
  in  der  Hausindustrie  häufig  erheblichen  Bedenken."
„Daß  die  Beschäftigung  vielfach  zu  einer  ungeeigneten  Zeit
stattfindet,  kann  schon  mit  Rücksicht  auf  die  zahlreichen  Kinder,  die
beim  Austragen  und  bei  sonstigen  Botengängen  morgens  in  aller
Frühe  und  abends  spät  tätig  sein  müssen,  nicht  bezweifelt  werden.
Bei  der  Hausindustrie  ist  in  verschiedenen  Gegenden  langdauernde
Nachtarbeit  der  Kinder  angetroffen  worden.  Endlich  ist  auch  gegenüber ­
  einigen  günstigeren  Wahrnehmungen  mehrfach  eine  Beeinträchtigung ­
  der  körperlichen  und  geistigen  Entwicklung  der  Kinder  als
Folge  ihrer  übermäßigen  Beschäftigung  festgestellt  worden.  Eine
Unterstützung  finden  die  Erhebungsergebnisse  in  den  von  der  Kommission ­
  für  Arbeiterstatistik  gemachten  ungünstigen  Feststellungen
über  die  Arbeitsverhältnisse  in  den  offenen  Verkaufsstellen  und  in
        <pb n="58" />
        48

Einleitung.

den  Gast-  und  Schankwirtschaften,  vor  allem  aber  in  den  Jahresberichten ­
  der  Gcwerbe-Aufsichtsbeamten  mit  ihren  häufigen  Klagen
über  eine  übermäßige  gewerbliche  Kinderbeschäftigung.
Hiernach  kann  nicht  bezweifelt  werden,  daß  eine  dringende  Veranlassung ­
  vorliegt,  nunmehr  der  Regelung  der  gewerblichen  Kinderarbeit ­
  außerhalb  der  Fabriken  und  der  diesen  gleichstehenden  Anlagen
näher  zu  treten.  Auch  wird  sich  diese  Regelung  angesichts  der  hervorgehobenen ­
  Mißstände  nicht  auf  diejenigen  Fälle  beschränken  können,
in  denen  Kinder  außerhalb  der  Familie  als  gewerbliche  Arbeiter
in  Werkstätten,  dem  Handels-  und  Verkehrsgewerbe  und  dergleichen
tätig  sind.  Ein  Eingreifen  erscheint  vielmehr  auch  hinsichtlich  solcher
Betriebe  geboten,  in  denen  ausschließlich  Familienangehörige  beschäftigt ­
  werden,  so  daß  insoweit  von  dem  bisher  auf  dem  Gebiete
des  Arbeiterschutzes  maßgebenden  Grundsätze  des  §  154  Abs.  4  der
Gewerbeordnung,  wonach  die  Familie  die  Schranke  für  die  Arbeiterschutzgesetzgebung ­
  bilven  soll,  abzusehen  sein  wird.
Die  Bedenken,  welche  gegen  eine  Regelung  der  Kinderarbeit  in
solchen  Betrieben  sprechen,  in  denen  der  Arbeitgeber  ausschließlich
Familienangehörige  beschäftigt,  also  in  Betrieben,  wie  sie  sich  besonders ­
  zahlreich  in  der  Hausindustrie  finden,  sind  eingehend  erwogen ­
  worden.  Namentlich  war  man  sich  der  Schwierigkeiten  einer
ausreichenden  Kontrolle  wohl  bewußt.  Allein  in  dieser  Beziehung
kam  zunächst  in  Betracht,  daß  schon  dadurch  viel  gewonnen  ist,  wenn
überhaupt  Bestimmungen  bestehen,  welche  unzulässige  Kinderbeschäftigung ­
  für  die  Folge  ausschließen,  da  solche  Vorschriften  den  Eltern
einen  Maßstab  dafür  geben  werden,  was  sie  ihren  Kindern  ohne
Gefahr  für  deren  körperliche  und  geistige  Entwicklung  zumuten  dürfen;
auch  wird  hierdurch  das  Bewußtsein  der  Eltern  von  ihrer  ethischen
Verantwortlichkeit  ihren  Kindern  gegenüber  geweckt  und  geschärft."
„Vor  allem  aber  lassen  die  Ergebnisse  der  Erhebungen  in  Verbindung
mit  dem  sonst  vorliegenden  Material  ein  Vorgehen  auch  auf  dem
Gebiete  der  Familienbetriebe  so  dringend  notwendig  erscheinen,  daß
demgegenüber  die  bestehenden  Bedenken  zurücktreten  müssen.
Bei  den  angestellten  Ermittlungen  ist  zwar  der  Umfang  der
Kinderarbeit  in  Familienbetrieben  nicht  ziffermäßig  festgestellt  worden."
„Es  sind  jedoch  fast  83  Prozent  der  in  der  Industrie  verwendeten
        <pb n="59" />
        Einleitung.

49

Kinder  in  solchen  Gewerbszweigen  beschäftigt,  in  denen  die  Hausindustrie ­
  weit  verbreitet  ist.  Ferner  darf  als  bekannt  vorausgesetzt
werden  und  wird  zudem  in  den  Berichten  der  Gewerbe-Aufsichtsbeamten
  bestätigt,  daß  in  der  Hausindustrie  gerade  die  Familienbetriebe, ­
  bei  denen  der  Vater  als  Arbeitgeber  seiner  Kinder  bezeichnet
werden  kann,  stark  vertreten  sind.  Einen  ziffcrmäßigen  Anhaltspunkt ­
  bietet  in  dieser  Beziehung  die  nach  Mitteilungen  in  der  Literatur
im  Jahre  189?  auf  Grund  amtlicher  Ermittlungen  festgestellte  Tatsache, ­
  daß  in  35  Schulorten  des  Kreises  Sonneberg,  eines  der  Hauptsitze
  der  thüringischen  Spielwarenindustrie,  von  den  3555  außerhalb  der
Schulzeit  gewerblich  beschäftigten  Kindern  nur  88  nicht  bei  den  eigenen
Eltern,  mithin  etwa  9?  */ #  Prozent  in  der  eigenen  Familie  arbeiteten.
Hinzukommt,  daß  gerade  in  der  Hausindustrie  nach  dem  bei
der  Erhebung  gesammelten  und  dem  anderweit  vorliegenden  Materiale ­
  die  größten  Mißstände  bestehen."  „Hiernach  kann  es  keinem
Zweifel  unterliegen,  daß  von  einer  Regelung,  welche  auf  die  Einbeziehung ­
  der  hausindustriellen  Kinderarbeit  und  der  Kinderarbeit
in  Familienbetrieben  überhaupt  verzichten  wollte,  nur  ein  verhältniswäßig
  geringer  Teil  der  mit  gewerblicher  Arbeit  beschäftigten  Kinder
betroffen  werden  würde,  während  der  überwiegenden  Mehrzahl  der
Kinder,  die  noch  dazu  unter  den  ungünstigsten  Verhältnissen  arbeiten,
die  zu  erlassenden  Vorschriften  nicht  zugute  kämen.  Daß  ein
solches  Ergebnis  ernsten  Bedenken  unterliegen  müßte,  steht  außer
Frage.  Der  Grundsatz  des  §  154  Abs.  4  der  Gewerbeordnung
wird  daher  aufgegeben  und  auch  der  Familienbetrieb  in  den  Werkstätten ­
  sowie  den  sonstigen  Gewerben  hinsichtlich  der  Kinderarbeit
der  gewerbepolizeilichen  Regelung  unterworfen  werden  müssen.  Einen
Vorgang  bietet  in  dieser  Hinsicht  die  Gesetzgebung  in  England,
welche  für  äoinsstia  Workshops,  b.  h.  für  Werkstätten,  in  denen
die  beschäftigten  Personen  Mitglieder  der  in  den  Arbeitsräumcn
gleichzeitig  wohnenden  Familien  sind,  die  Beschäftigung  eigener
Kinder  nur  während  eines  Zeitraums  von  sieben  Stunden  an  jedem
Tage  entweder  am  Vormittag  oder  am  Nachmittage  mit  der  Maßgabe ­
  gestattet  ist,  daß  die  Beschäftigung  nicht  länger  als  fünf
Stunden  ohne  Pause  dauern  darf  (l?actor^  and  IVorkshop  Act
1901,  section  111,  i  d/  f )_
        <pb n="60" />
        50

Einleitung.

Unter  den  dargelegten  Umständen  reicht  die  bestehende  Gesetzgebung ­
  zur  Beseitigung  der  zutage  getretenen  Mißstände  nicht
aus."  Siehe  Teil  I  dieses  Buches  S.  16.  x )
„Bei  der  Aufstellung  des  vorliegenden  Gesetzentwurfs,  betreffend
gewerbliche  Kinderarbeit,  sind  im  wesentlichen  folgende  grundsätzliche
Gesichtspunkte  maßgebend  gewesen.
Zunächst  ist  nicht  beabsichtigt,  eine  Änderung  in  den  bisher
schon  bestehenden  reichsrechtlichen  Beschränkungen  der  Kinderarbeit
eintreten  zu  lassen,  die  Bestimmungen  des  Entwurfs  sollen  vielmehr
ergänzend  neben  die  bereits  bestehenden  Bestimmungen  treten.  In
dieser  Beziehung  kommen  namentlich  in  Betracht  die  Bestimmungen
über  den  Ausschluß  von  Kindern  unter  13  Jahren  und  noch  schulpflichtigen
  Kindern  über  13  Jahren  aus  den  Fabriken,  den  Werkstätten ­
  der  Kleider-  und  Wäschekonfektion  und  den  Werkstätten  mit
Motorbetrieb  (8  135  der  Gewerbeordnung,  8  *  2  der  Verordnung,
betreffend  die  Ausdehnung  der  88  135—139  und  des  §  139  b  der
Gewerbeordnung  auf  die  Werkstätten  der  Kleider-  und  Wäschekonfektion, ­
  vom  31.  Mai  1897,  Reichs-Gesetzbl.  S.  459,  und  die
Verordnung,  betreffend  die  Inkraftsetzung  der  im  8  154  Abs.  3  der
Gewerbeordnung  getroffenen  Bestimmung,  vom  9.  Juli  1900,  Reichs-Gesetzbl.
  S.  565).  Ferner  sind  zu  erwähnen  die  Bestimmungen
über  den  Ausschluß  von  Kindern  unter  14  Jahren  aus  gewissen
Räumen  in  denjenigen  Anlagen,  welche  Zündhölzer  unter  Verwendung
von  weißem  Phosphor  herstellen,  im  8  2  des  Reichsgesetzes,  betreffend
die  Anfertigung  und  Verzollung  von  Zündhölzern,  vom  13.  Mai  1884
(Reichs-Gesetzbl.  S.  49)  sowie  die  zahlreichen  vom  Bundesrat  auf
Grund  der  88  120  s,  139  s.  der  Gewerbeordnung  erlassenen  Bestimmungen ­
  über  den  Ausschluß  oder  über  Beschränkungen  der  Beschäftigung ­
  von  Kindern  unter  14  Jahren  in  gesundheitsgefährlichen
Betrieben  oder  bei  gesundheitsgcfährlichen  oder  sonst  ungeeigneten
Beschäftigungsarten.^)  Ebenso  bleiben  unberührt  alle  für  die  geUm ­
  Wiederholungen  zu  vermeiden  und  um  den  zu  Gebote  stehenden
Raum  nicht  zu  überschreiten,  verweisen  wir  hier  in  der  Einleitung  bei  der
Wiedergabe  der  Motive  auf  einzelne  Sätze  derselben,  welche  bereits  im  Teil  I
dieses  Buches  abgedruckt  sind.
2 )  Vgl.  unten  Slum.  6  zu  §  1.
        <pb n="61" />
        Einleitung.

51

werblichen  Arbeiter  als  solche  begründeten  Beschränkungen  des  freien
Arbeitsvertrags,  wie  sie  in  dem  Titel  VII  der  Gewerbeordnung  und
anderen  Gesetzen  enthalten  sind.
Ferner  soll  die  Regelung  entsprechend  den  angestellten  Erhebungen
auf  die  Beschäftigung  in  den  im  Sinne  der  Gewerbeordnung  als
gewerblich  anzusehenden  Betrieben  sich  beschränken  und  sich  danach
insbesondere  weder  auf  die  häuslichen  Dienstleistungen  noch  auf  die
Landwirtschaft  erstrecken.  Abweichend  von  der  Gewerbeordnung  setzt
der  Entwurf  nicht  das  Vorhandensein  eines  gewerblichen  Arbeitsvertrags ­
  und  auf  seiten  des  Kindes  nicht  die  Eigenschaft  eines  gewerblichen ­
  Arbeiters  voraus,  die  Beschäftigung  soll  vielmehr  ohne
Rücksicht  darauf,  ob  ein  Arbeitsvertrag  vorliegt  oder  nicht,  den  vorgesehenen ­
  Bestimmungen  unterliegen.
Endlich  wird  vorgeschlagen,  in  Anlehnung  an  die  im  §  135
der  Gewerbeordnung  hinsichtlich  der  Beschäftigung  von  Kindern  in
Fabriken  getroffenen  Bestimmungen  die  Regelung  auf  die  noch  nicht
oder  noch  schulpflichtigen  Kinder  zu  erstrecken.  Da  die  Dauer  der
Schulpflicht  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  verschieden  ist,  soll  hier
die  Beschäftigung  von  Kindern  unter  13  Jahren  sowie  solcher
Kinder  über  13  Jahre,  welche  noch  zum  Besuche  der  Volksschule
verpflichtet  sind,  geregelt  werden."
Siehe  weiter  hier  Teil  I  S.  16  und  17  („erziehliches  Moment"
der  Arbeit  —  Verdienst  der  Kinder  manchmal  „ein  relativ  nicht
unbedeutender  Zuschuß  zu  den  Kosten  des  Haushalts").
„Ferner  ist  nicht  außer  acht  gelassen,  daß  bei  der  Regelung  der
Arbeitszeit  der  eigenen  Kinder  besondere  Gesichtspunkte  zu  beobachten
sind.  Soweit  die  Beschäftigung  in  der  Industrie  und  im  Handelsgewerbe ­
  in  Frage  steht,  wo  die  Arbeit  vorwiegend  in  geschlossenen
Räumen  verrichtet  zu  werden  Pflegt,  nötigen  schon  die  Schwierigkeiten ­
  der  Kontrolle  dazu,  die  Bestimmungen  möglichst  einfach  zu
gestalten.  Außerdem  handelt  es  sich  besonders  bei  der  Beschränkung
der  Kinderarbeit  in  der  Hausindustrie  für  einzelne  Gegenden  mit
hausindustrieller  Bevölkerung  um  derartig  einschneidende  Maßnahmen,
daß  sich  eine  schwere  wirtschaftliche  Schädigung  gewisser  Bevölkerungskreise ­
  nur  dann  vermeiden  läßt,  wenn  die  zu  stellenden  Anforderungen
auf  das  Mindestmaß  beschränkt  werden.  In  anderen  Betrieben  wie
4*
        <pb n="62" />
        52

Einleitung.

in  den  Gast-  und  den  Schankwirtschaften  sind  die  Verhältnisie  bei
der  Beschäftigung  eigener  Kinder  in  den  Städten  und  auf  dem  Lande
so  verschieden,  daß  hier  der  örtlichen  Regelung  der  Vorzug  gegeben
werden  muß.  Bei  dem  Austragen  von  Waren  und  bei  sonstigen
Botengängen  endlich  konnte  ein  Bedürfnis  zu  einer  allgemeinen
Regelung,  soweit  es  sich  um  eigene  Kinder  handelt,  nur  insoweit
anerkannt  werden,  als  es  sich  um  die  vorwiegend  regelmäßig  vorkommende ­
  Beschäftigung  beim  Austragen  von  Zeitungen,  Milch  und
Backwaren  für  Dritte  handelt;  hier  konnte  auch  der  Umstand,  daß
die  Beschäftigung  durch  die  Eltern  erfolgt,  keinen  Anlaß  bieten,  die
Bestimmungen  milder  als  für  die  Beschäftigung  fremder  Kinder  zu
gestalten,  weil  die  bei  der  Regelung  der  Hausindustrie  zu  beobachtenden ­
  Rücksichten  auf  die  Kontrolle  und  die  wirtschaftliche  Lage  größerer
Bevölkerungskreise  nicht  in  Betracht  kamen.  Andererseits  würde  die
Kontrolle  über  die  Beschäftigung  fremder  Kinder  beim  Austragen
außerordentlich  erschwert  werden,  wenn  die  regelmäßige  Beschäftigung
eigener  Kinder  für  Dritte  beim  Austragen  von  Zeitungen,  Milch,
Backwaren  in  weiterem  Umfange  zugelassen  würde.  Dagegen  erscheint ­
  eine  weitergehende  Beschränkung  in  der  Verwendung  eigener
Kinder  zum  Austragen  und  bei  sonstigen  Botengängen  um  deswillen
bedenklich,  weil  beim  Austragen  re.  für  den  elterlichen  Betrieb  im
Wesentlichen  eine  Tätigkeit  im  Kleingewerbe,  insbesondere  im  Handwerk, ­
  in  Frage  steht.  Eine  übermäßige  Anstrengung  der  Kinder  ist
hier  schon  wegen  des  geringen  Umfanges  des  Geschäftsbetriebs  in
der  Regel  nicht  zu  besorgen,  während  der  Erlaß  einschränkender
Bestimmungen  die  beteiligten  Kreise  empfindlich  berühren  würde.
Hinzukommt,  daß  die  auf  diesem  Gebiete  bestehenden  Mißstände  im
allgemeinen  nur  in  den  Großstädten  zutage  getreten  und  daher
örtlicher  Art  sind,  sowie  daß  es  sich  hierbei  nur  um  einzelne  Gewerbszweige
  handelt.  Auch  insoweit  soll  daher  die  örtliche  Regelung
ergänzend  eintreten,  falls  sich  nach  Lage  der  örtlichen  Verhältnisse
eine  Beschränkung  erforderlich  macht.  Ferner  mußte  hinsichtlich  der
Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  eigener  Kinder  von  der  Einführung ­
  von  Kontrollvorschriftcn  wegen  der  damit  verbundenen  Belästigungen ­
  abgesehen  werden;  auch  waren  die  Strafen  für  Verfehlungen ­
  bei  der  Beschäftigung  eigener  Kinder  niedriger  zu  be-
        <pb n="63" />
        Einleitung.

53

messen  als  für  ähnliche  Verfehlungen  bei  der  Beschäftigung  fremder
Kinder."
Siehe  alsdann  hier  Teil  I  S.  21  und  22  (Kinderbeschäftigung  im
Hause  der  Eltern  „für  Dritte"  —  Altersgrenze  fremder  Kinder).
„Endlich  konnte  die  strafrechtliche  Verantwortlichkeit  für  Verfehlungen, ­
  die  bei  der  Beschäftigung  dieser  für  Dritte  in  der  Wohnung
der  Eltern  arbeitenden  Kinder  vorkommen,  nicht  jenen  Dritten  auferlegt ­
  werden.  Vielmehr  mußte  sowohl  in  den  eben  erörterten  Fällen
wie  bei  der  Beschäftigung  eigener  Kinder  beim  Austragen  von
Zeitungen,  Milch  und  Backwaren  für  Dritte  die  Beschäftigung  in
strafrechtlicher  Beziehung  derjenigen  im  Betriebe  der  Eltern  gleichgestellt ­
  und  die  Verpflichtung  zur  Beobachtung  der  vorgesehenen
Vorschriften  allein  den  Eltern  zugewiesen  werden.
Von  diesen  grundsätzlichen  Gesichtspunkten  ausgehend  unterscheidet ­
  der  Entwurf  nach  Feststellung  der  Begriffe  der  „Kinder"
und  der  „fremden"  und  „eigenen"  Kinder  iin  Sinne  des  Entwurfs  (I)
zunächst  zwischen  der  Beschäftigung  fremder  (II)  und  eigener  Kinder  (III).
Innerhalb  dieser  Hauptabschnitte  wird  in  Sonderabteilungen  die  Beschäftigung ­
  in  Werkstätten,  im  Handelsgewerbe  und  in  den  Verkehrsgewerben ­
  (88  4,  5,  12,  13)  sowie  bei  öffentlichen  Theatervorstellungen
und  anderen  öffentlichen  Schaustellungen  (88  6,  14)  geregelt,  während
für  die  Beschäftigung  in  Gast-  und  in  Schankwirtschaften  in  88  I,  Io,
für  die  Beschäftigung  beim  Austragen  von  Waren  und  bei  sonstigen
Botengängen  in  88  8,  16,  über  die  Gewährung  von  Sonntagsruhe
bei  der  Beschäftigung  fremder  Kinder  im  8  9,  bei  derjenigen  eigener
Kinder  im  8  13  Abs.  3,  8  16  Abs.  1  Bestimmungen  vorgesehen
sind.  Unter  IV  sind  einige  ergänzende  gemeinsame  Bestimmungen,
unter  V  die  Strafvorschriften,  unter  VI  die  Schlußbestimmungen
enthalten."
Die  erste  Lesung  des  Gesetzentwurfes  fand  im  Reichstage  am
23.  und  24.  April  1902  statt.  Der  Entwurf  wurde  einer  Kommission
von  21  Mitgliedern  zur  Vorberatung  überwiesen  und  ist  von  dieser  in
vielen  Punkten  verschärft  worden x )  (siehe  darüber  bei  den  einzelnen

ff  Komm.Ber.  Drucksache  Nr.  807.
        <pb n="64" />
        54

Einleitung.

Paragraphen).  Der  Reichstag  kam  zur  zweiten  Lesung  am  29.  und
30.  Januar  1903,  zur  dritten  Lesung  am  23.  März  1903?)
Das  Gesetz  ist  am  30.  März  1903  vollzogen  und  im  Reichsgesetzblatt ­
  vom  2.  April  1903  vorschriftsmäßig  veröffentlicht  worden.
Zu  schweren  Bedenken  gibt  §  3  Abs.  3  des  Gesetzes  Anlaß.
Man  hat  nicht  richtig  gehandelt?)  die  Heimarbeit  der  Kinder  zu
begünstigen.  Es  steht  in  Aussicht,  daß  die  Kinder,  welche  bisher  in
Werkstätten  zu  arbeiten  hatten,  nunmehr  von  ihren  Arbeitgebern  in
den  Wohnungen  der  Eltern  beschäftigt  werden?)  Der  Abgeordnete
Hitze  äußerte  im  Reichstage  den  Wunsch,  daß  man  erwäge,  ob  nicht
die  Kinder,  welche  für  Dritte  arbeiten,  den  Schutzbestimmungen
für  fremde  Kinder  ganz  allgemein  zu  unterwerfen  seien.  Leider  ist
der  Vorschlag  weder  in  der  Kommission  noch  im  Reichstage  geprüft
worden.
Jedenfalls  ist  aber  durch  das  Kiuderschutzgesetz  ermöglicht,  die
Schäden,  welche  sich  in  der  Heimarbeit  finden,  nach  und  nach  auszubessern. ­
  Der  Kinderschutz  wird  und  muß  sich  auch  weiter  entwickeln. ­
  Etwaige  Ausbeutung  der  Kinder  in  der  Landlvirtschaft  und
in  dem  Gesindcdienst  wird  später  entgegengetreten  werden.  Augenblicklich ­
  hat  sich  der  Reichstag  nur  damit  begnügt,  durch  eine  Resolution, ­
  welche  von  der  Kommission  vorgeschlagen  worden  ist,  den
Reichskanzler  zu  ersuchen,  Erhebungen  über  in  der  Landwirtschaft
bestehende  Mißstände  zu  veranlassen?)

1)  StenograPh.Ber.  S.  4997-5025;  S.  5027—5054  (1.  Lesung);  S.  7545
—7556  ;  7592—7623  (2.  Lesung);  S.  8832-8837  (3.  Lesung).
■)  Schwiedland,  Ziele  und  Wege  einer  Heimarbeitsgesetzgebung,
Wien  1903  S.  64  ff.,  Soz.  Pr.  in  allen  Jahrgängen.  Vgl.  auch  zur  rechtlichen ­
  Stellung  der  Heimarbeiter  „das  Gewerbegericht  Berlin"  S.  78  ff.
')  Ähnliches  ereignete  sich  nach  der  Novelle  von  1891  aus  Anlaß  des
Verbots  der  Beschäftigung  der  schulpflichtigen  Kinder  in  Fabriken  (§  135).
4 )  Siehe  zur  Durchführung  des  KSchG.  Soz.  Pr.  XII  Sp.  1326  ff.,  XIII
Sp.  32  ff.  und  hier  Teil  I  S.  15.
        <pb n="65" />
        I.  Einleitende  Bestimmungen  §  1.

55

Gesetz,  betreffend  Kinderarbeit  in  gewerblichen  Betrieben.
Vom  30.  März  1903  (R.G.Bl.  Nr.  14  S.  113—120).
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser.
König  von  Preußen  rc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrats  und  des  Reichstages,  was  folgt:

I.  Einleitende  Bestimmungen.
8  i.
Auf  die  Beschäftigung  von  Kindern  in  Betrieben,  welche  als
gewerbliche  im  Sinne  der  Gewerbeordnung  anzusehen  sind,  finden
neben  den  bestehenden  reichsrechtlichen  Vorschriften  die  folgenden
Bestimmungen  Anwendung,  und  zwar  auf  die  Beschäftigung  fremder
Kinder  die  §§  4  bis  11,  auf  die  Beschäftigung  eigener  Kinder  die
88  12  bis  17.

.  1- JP a ‘ e „ riatten:  Entw.  S.  1.  9  und  15ff.;  Komm.Ber.  S.  2-8,
Antrag  Nr.  828,  Stenogr.  Verh.  7545,  7592  und  8833.
8  1  ist  in  der  Fassung  des  Entw.  Gesetz  geworden.  Spangenberg  S.  35.
2.  Beschäftigung:  Nach  den  Motiven  (S.  13  a.  A.)  setzt  der  Entwurf
„abwelchend  von  der  Gewerbeordnung  nicht  das  Vorhandensein  eines  gewerblichen ­
  Arbettsvertrages  und  auf  seiten  des  Kindes  nicht  die  Eigenschaft  eines
gewerblichen  Arbeiters  voraus;  die  Beschäftigung  soll  vielmehr  ohne  Rücksicht ­
  darauf,  ob  ein  Arbeitsvertrag  vorliegt  oder  nicht,  den  vorgesehenen
Bestimmungen  unterliegen."  Das  Gesetz  trifft  nicht  nur  die  gewerbliche
  Kinderarbeit,  sondern  jegliche  Beschäftigung  von
in  ern  (Komm.Ber.  S.  26)  in  gewerblichen  Betrieben,  also  auch  die  in
er  Hausindustrie  und  im  Kleingewerbe  vorkommende  Beschäftigung
er  Hauskinder  (Rohmer  S.  803)  im  gewerblichen  Betriebe  der  Eltern
entgegen  dem  8  154  Abs.  4  Gew.Ordn.  Auch  eine  nur  gelegentliche  Beschäftigung ­
  fällt  unter  8  1.  Vgl.  Anm.  1  zu  8  10.  Rohmer  S-  864  führt
merzu  mit  Recht  an,  daß  deshalb  auch  die  nur  gelegentliche  Beschäftigung  in
m  verbotenen  Beschäftigungsarten  des  8  4  strafbar  ist.
„Um  ein  Kind  als  einen  im  Betriebe  beschäftigten  Arbeiter  ansehen ­
  zu  können,  müssen  zwei  Voraussetzungen  erfüllt  sein:  Die  Tätigkeit
mutz  einmal  im  ausdrücklichen  oder  stillschweigenden  Einverständnis  mit  dem
Be  riebsunternehmer  ausgeübt  sein  und  sie  muß  sodann,  mag  sie  auch  nicht
gerade  notwendig  eine  wesentliche  Arbeitsleistung  bilden,  sich  doch  als  eine
        <pb n="66" />
        56

Kinderschutzgesetz.

ernste  Tätigkeit,  nicht  bloß  als  eine  spielartige,  tändelnde  Beschäftigung  darstellen ­
  (Rekursentscheidung  des  Reichsversicherungsamts  in  der  „Arbeiterversorgung" ­
  17.  Jahrg.  1900  S.  74).  Über  Kinderarbeit  s.  Lotmar,  der
Arbeitsvertrag  Bd.  I  S.  76ff.,  113  und  250  und  Sigel,  der  gewerbliche
Arbeitsvertrag  S.  41,  ferner  „über  Frauen  und  Kinderarbeit  in  den  Fabriken
Deutschlands  und  der  Schweiz"  Dr.  Buomberger,  Kantonsstatistiker  in  Freiburg
(Schweiz).  Dazu  die  Neue  Zeit  22.  Jahrg.  Bd.  I  Nr.  3  S.  95  und  96.
Siehe  auch  über  jugendliche  Arbeiter  Handwörterbuch  der  Staatswissenschasten
von  Conrad  usw.  2.  Ausl.  IV.  Bd.  S.  1400  ff.,  Literatur  S.  1417  und  ebendort ­
  Bd.  I  bei  dein  Artikel  „Arbeiterschutzgesetzgcbung"  S.  471  ff.
Das  Gesetz  steht  aus  dem  Standpunkt,  daß  die  schulpflichtigen,  auf
Grund  eines  Arbeitsvertrages  in  gewerblichen  Betrieben  tätigen  Kinder  gewerbliche ­
  Arbeiter  int  Sinne  des  Titel  VII  Gew.Ordn.  sind.  (Mot.  S.  12  und
Rohmer  S.  805  a.  E.  und  S.  810  Anm.  1).  Siehe  unter  Anm.  6  zu  §  13
Kinder  eines  Gewerbetreibenden,  welche  diesem  nur  aus  Grund  ihrer
familienrechtlichen  Abhängigkeit  im  Gewerbe  mithelfen  (g  1356
Abs.  2,  §  1617  BGB.),  sind  nicht  gewerbliche  Arbeiter  (v.  Schulz,  Kommentar
zum  Gewerbegerichtsgesetz  S.  33  Anm.  2).  Über  einen  Kinderstreik  in
Dortmund  s.  Soz.  Pr.  XII  Sp.  451.  Über  Zwangsvollstreckung  in
das  Vermögen  des  Kindes  s.  Struckmann  und  Koch,  Kommentar  zur  ZPO.
8.  Ausl.  Bd.  II  S.  131  Anm.  1  zu  8  746.  Es  findet  die  ZV.  in  alle
Gegenstände  statt,  die  sich  im  Gewahrsam  des  Gewalthabers  (Vaters  usw.)  befinden. ­
  Siehe  im  übrigen  v.  Schulz,  a.  a.  O.  S.  99  Anm.  zu  g  30.
Das  Gesetz  schützt  alle  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  beschäftigten
Kinder,  auch  die  Ausländer  (Rohmer  S.  807,  812  und  816  und  Neukamp
S.  8  Anm.  1).  Vgl.  auch  Anm.  3  zu  §  5  (Slowakenkinder!).
3.  Von  Kindern:  Vgl.  g  2.
4.  Gewerbliche  Betriebe  im  Sinne  der  Gewerbeordnung:
Eine  ausdrückliche  Begriffsbestinnnung  von  „Gewerbe"  ist  in  der  Gewerbeordnung ­
  nicht  enthalten.  Es  äußern  sich  sogar  die  Motive  zum  ersten
Entwurf  einer  Gewerbeordnung  vom  7.  April  1868  (Nr.  43  Reichstag  des
Norddeutschen  Bundes  1.  Legislaturperiode  1868,  Motive  S.  8)  dahin:  „Eine
Definition  des  Begriffs  Gewerbe  muß  vermieden  werden."  Sodann  lassen
sich  die  Motive  zum  zweiten  Entwurf  (Nr.  13  Reichstag  des  Norddeutschen
Bundes  1.  Legislaturperiode  1869,  Motive  S.  50)  dahin  aus,  daß  es,  da  die
Vielgestaltigkeit  der  gewerblichen  Entwicklung  eine  scharfe  Begriffsbestimmung
nicht  gestattet,  zwecklos  sei,  den  Begriff  des  Gewerbes  festzustellen.  Die
Motive  verweisen  als  Ersatz  auf  die  preußische  Gesetzgebung  und  den  gemeinen
Sprachgebrauch.  Nach  Schenkel  „Die  Deutsche  Gewerbeordnung"  2.  Ausl.
Bd.  I  S.  11  und  12  sind  für  die  Abgrenzung  des  der  Gewerbeordnung  zugrunde
liegenden  Gewerbebegriffs  einerseits  materielle,  andererseits  formelle
Gesichtspunkte  ausschlaggebend.  Der  materielle  Gewerbebegriff  der  Gew.Ordn.
geht  wesentlich  weiter  als  der  volkswirtschaftliche  Begriff  des  Gewerbes,  „indeni
        <pb n="67" />
        I.  Einleitende  Bestimmungen  §  1.

57

mä)t  bloß  die  Be-  und  Verarbeitung  von  Gegenständen,  sondern  auch  die
Handels-  und  Verkehrtstätigkeit  und  die  Leistung  von  gewissen  persönlichen
Diensten  als  Gewerbe  behandelt  wird.  In  formeller  Hinsicht  ist  als
gewerbliche  Tätigkeit  nur  eine  solche  zu  betrachten,  welche  in  der  Absicht  stattsiudet,
  durch  Wiederholung  gleicher  oder  ähnlicher  Handlungen  einen  wirtschaftlichen ­
  Gewinn  zu  erzielen.  Wenn  auch  dieser  formelle  Begriff  der  gewerblichen ­
  Tätigkeit  in  der  Gew.Ordn.  nicht  ausdrücklich  festgestellt  ist,  so  ergibt ­
  er  sich  doch  aus  dem  Sprachgebrauch  und  den  Anschauungen  des  wirtschaftlichen ­
  Lebens."  (Siehe  hierzu  Heft  6  der  Schriften  der  Gesellschaft  für
Soziale  Reform  S.  16  und  17,  insbesondere  die  Anmerkungen.)
b.  Die  Gew.Ordn.  bezeichnet  im  §  6  daselbst  eine  Reihe  von  Betrieben,  auf
welche  ihre  Vorschriften  keine  Anwendung  finden  sollen.  §  6  Gew.Ordn.  lautet:
Das  gegenwärtige  Gesetz  findet  keine  Anwendung  auf  die
Fischerei,  die  Errichtung  und  Verlegung  von  Apotheken,
die  Erziehung  von  Kindern  gegen  Entgelt,  das  TJnterrichtswesen,
  die  advokatorische  und  Notariats-Praxis,  den  Gewerbebetrieb ­
  der  Auswanderungsunternehmer  und  Auswanderungsagenten, ­
  der  Yersicherungsunternehmer  und  der  Eisenbahnunternehmungen, ­
  die  Befugnis  zum  Halten  öffentlicher  Fähren
und  die  Rechtsverhältnisse  der  Schiffsmannschaften  auf  den
Seeschiffen.  —  Auf  das  Bergwesen,  die  Ausübung  der  Heilkunde, ­
  den  Verkauf  von  Arzneimitteln,  den  Vertrieb  von
Lotterielosen  und  die  Viehzucht  findet  das  gegenwärtige
Gesetz  nur  insoweit  Anwendung,  als  dasselbe  ausdrückliche
Bestimmungen  darüber  enthält.
Durch  Kaiserliche  Verordnung  wird  bestimmt,  welche
Apothekerwaren  dem  freien  Verkehr  zu  überlassen  sind.
Ausdrücklich  sind  hiernach  nur  die  Schifssmanuschaften  auf  den
Seeschiffen  dem  Geltungsgebiet  der  Gew.Ordn.  entzogen.  Sonst  ist  im  8  6
nicht  gesagt,  daß  diejenigen  Personen  (Erwachsene  und  Kinder),  welche  in  den
dort  aufgeführten  Gewerbebetrieben  Dienste  leisten,  der  Gew.Ordn.  nicht
unterstehen.  Soweit  die  im  §  6  genannten  Betriebe  nicht  als  Gewerbe  in
Betracht  kommen,  können  deren  Angestellte  auch  nicht  als  gewerbliche  Arbeiter
angesprochen  werden.  ^  (Vgl.  dazu  v.  Schulz,  Kommentar  zum  Gewerbegerichtsgesetz
  S.  33  ff  und  das  Geiverbegericht  Berlin,  Verlag  von  Franz  Siemenroth
  1903S.43,47und49.)  Es  fallen  nicht  unter  dieGew.Ordn.
und  deshalb  auch  nicht  unter  das  Kinderschutzgesetz:  —  neben  den
im  §  6  aufgezählten  Erwerbszweigen  „Fischerei,  Bergwesen  und  Viehzucht"  —
Ackerbau,  Forstwirtschaft,  Gartenbau  und  Weinbau.  Siehe  hierzu  über  Neben ­
        <pb n="68" />
        58

Kinderschutzgesetz.

betriebe  v.  Schulz  a.  a.  D.  S.  25  Sinnt.  2  und  das  Gewerbegericht  Berlin
S.  388.  Streitig  ist,  inwieweit  die  Gärtnerei  von  der  Gewerbeordnung
ausgenommen  worden  ist.  Siehe  darüber  Reichsarbeitsblatt  Nr.  8  S.  673  ff.,
v.  Schulz  a.  a.  O.  S.  34,  das  Gewerbegericht  Berlin  S.  387.  Biele  rechnen
die  Kunst-,  Zier-  und  Handelsgärtnerei  zu  den  Gewerben.  (Vgl.  auch  das
Heft  6  der  Schriften  der  Gesellschaft  für  soziale  Reform  und  Wilhelmi  n.
Bewer,  Kommentar  zum  Gewerbegerichtsgesetz  S.  33  Anm.  Id.)  Die  Landschaftsgärtnerei ­
  ist  von  einem  Gericht  zur  künstlerischen  Tätigkeit
gezählt  worden.  Künstlerische  wie  wissenschaftliche  Tätigkeit  ist  kein  Gewerbe. ­
  Rohmer  S.  804;  Spangenberg  S.  36;  Neukamp  S.  8;  v.  Rohrscheidt ­
  S.  43.
Die  aus  Unterstellung  der  Landwirtschaft  unter  das  Kinderschutzgesetz ­
  gerichteten  Anträge  (siehe  Anm.  1:  Antrag  Nr.  828)  sind  abgelehnt
worden,  ebenso  wie  die  Ausdehnung  des  Gesetzes  auf  den  Ge  sind  e  dienst
(Spangenberg  S.  35  ff.).
Die  im  öffentlichen  Interesse  stattfindenden  Betriebe  sind  endlich ­
  nicht  nach  der  Gew.Ordn.  zu  behandeln,  weil  bei  ihnen  eine  Erwerbsabsicht ­
  fehlt  (siehe  Rohmer  S.  804  a.  E.,  v.  Schulz  a.  a.  O.  S.  36  Anm.  14.)
6.  Neben  den  bestehenden  reichsrechtlichen  Vorschriften:
Hierzu  heißt  es  in  den  Motiven  (S.  11  und  12):  „Zunächst  ist  nicht  beabsichtigt, ­
  eine  Änderung  in  den  bisher  schon  bestehenden  reichsrechtlichen
Beschränkungen  der  Kinderarbeit  eintreten  zu  lassen,  die  Bestimmungen
des  Entwurfs  sollen  vielmehr  ergänzend  neben  die  bereits  bestehenden  Bestimmungen ­
  treten."  Es  kommen  namentlich  in  Betracht  die  Bestimmungen
über  den  Ausschluß  von  Kindern  unter  13  Jahren  und  noch  schulpflichtigen
Kinder  über  13  Jahre  aus  den  Fabriken,  den  Werkstätten  der  Kleiderund ­
  Wäschekonfektion  und  den  Werkstätten  mit  Motorbetrieb  (§  135  der
Gew.Ordn.,  §  2  der  Verordnung,  betr.  die  Ausdehnung  der  88  135—139  und
des  §  139  b  der  Gew.Ordn.  auf  die  Werkstätten  der  Kleider  und  Wäschekonfektion,
  vom  31.  Mai  1897,  RGBl.  S.  459,  und  die  Verordnung,  betr.
die  Inkraftsetzung  der  im  8  154  Abs.  3  der  Gew.Ordn.  getroffenen  Bestimmung,
vom  9.  Juli  1900  RGBl.  S.  565).
Ferner  sind  zu  erwähnen  die  Bestimmungen  über  den  Ausschluß  von
Kindern  unter  13  Jahren  aus  gewissen  Räumen  in  denjenigen  Anlagen,
welche  Zündhölzer  unter  Verwendung  von  weißem  Phosphor  Herstellen  (§  2
des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Anfertigung  von  Zündhölzern  vom  13.  Mai
1884,  vgl.  dazu  Reichsgcsetz  vom  10.  Mai  1903,  betr.  Phosphorzündwaren
RGBl.  S.  217),  endlich  die  zahlreichen  vom  Bundesrat  auf  Grund  der
§8  120  a,  139  a  der  Gew.Ordn.  erlassenen  Verordnungen  (vgl.  dazu  die  Einleitung ­
  zum  Kommentar  S.  50  u.  Anm.  2)  über  Beschränkungen  der  Beschäftigung ­
  von  Kindern  unter  13  Jahren  in  gesundheitsgesährlichen  oder  sonst
ungeeigneten  Beschäftigungsarten,  nämlich  8  7  der  Vorschriften  über  die  Einrichtung ­
  und  den  Betrieb  der  Bleifarben-  und  Bleizuckerfabriken  vom  8.  Juli
        <pb n="69" />
        I.  Einleitende  Bestimmungen  §  1.

59

1893  (RGBl.  S.  213),  §  9  der  Vorschriften  über  die  Einrichtung  und  den
Betrieb  von  Anlagen  zur  Herstellung  von  Alkalichromaten  vom  2.  Februar
1897  (RGBl.  S.  11)  und  vom  11.  Mai  1898  (RGBl.  S.  178),  §  15  der
Vorschriften  über  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Anlagen  zur  Herstellung ­
  elektrischer  Akkumulatoren  aus  Blei  oder  Bleiverbindungen  vom
11.  Mai  1898  (RGBl.  S.  176),  Ziffer  I  der  Bestimmungen,  betreffend  die
Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in  Ziegeleien,
vom  18.  Oktober  1898  (RGBl.  S.  1061),  §  14  der  Vorschriften  für  Thomasmühlen ­
  re.  vom  25.  April  1899  (RGBl.  S.  267),  §  10  der  Vorschriften  über
die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Zinkhütten  vom  6.  Februar  1900
(RGBl.  S.  32),  Ziffer  I  der  Bestimmungen,  betreffend  die  Beschäftigung  von
Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in  Zichorienfabriken  und  den  zur
Herstellung  von  Zichorie  dienenden  Werkstätten  mit  Motorbetrieb,  vom
31.  Januar  1902  (RGBl.  S.  42),  §  10  der  Vorschriften  über  die  Einrichtung
und  den  Betrieb  gewerblicher  Anlagen  zur  Vulkanisierung  von  Gummiwaren
vom  1.  März  1902  (RGBl.  S.  59),  Ziffer  I  1  bis  4  der  Bestimmungen,  betreffend ­
  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in
Glashütten,  Glasschleisereien  und  Glasbeizereien,  sowie  Sandbläsereien,  vom
5.  März  1902  (RGBl.  S.  65),  Ziffer  I  der  Bestimmungen,  betreffend  die
Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in  Rohzuckerfabriken, ­
  Zuckerraffinerien  und  Melasseentzuckerungsanstalten,  vom  5.  März
1902  (RGBl.  S.  72),  §  10  der  Bestimmungen  über  die  Einrichtung  und  den
0011  Steinbrüchen  und  Steinhauereien  (Steinmetzbetrieben)  vom
.  März  1902  (RGBl.  S.  78),  Ziffer  I  2  der  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung ­
  in  Walz-  und  Hammerwerken  vom  27.  Mai  1902  (RGBl.  S.  170),
8  6  der  Vorschriften  über  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der  Roßhaarfpmnereien,
  Haar-  und  Borstenzurichtereien  sowie  der  Bürsten-  und  Pinfelmachereien
  von.  22.  Oktober  1902  (RGBl.  S.  269),  §§  1,  2  der  Bestimmungen
für  Anlagen  zur  Herstellung  von  Präservativs,  Sicherheitspessaricn,  Sus-Pensonen
  u.  dgl.  vom  30.  Januar  1903  (RGBl.  S.  3),  Ziffer  I  der  Bestinnnungen,
  betreffend  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  bei  der  Bearbeitung
  von  Faserstoffen,  Tierhaaren,  Abfällen  oder  Lumpen  re.  vom
.  Februar  1903  (RGBl.  S.  39);  Bestimmungen,  betreffend  den  Betrieb
bon  Anlagen  zur  Herstellung  von  Präservativs,  Sicherheitspessarien,  Suspensorien ­
  u.  dgl.  vom  1.  April  1903  (RGBl.  S.  123);  zwei  Bekanntmachungen
om  4.  April  1903:  betreffend  Beschäftigung  a)  in  der  zur  Anfertigung  von
ÄS( CIt o  &amp;amp;estim,nten  Anlagen,  b)  in  Bleifarben  und  Bleizuckerfabriken
v  a  1 201 ' ) '  äU  ^  Bekanntmachung  betreffend  Einrichtung  und  den  Betrieb
9fi n sn&amp;gt; n,&amp;lt; ion  Herstellung  von  Bleifarben  und  anderen  Bleiprodukten  vom
•  ’  Q-  al  ■  b  S.  225);  endlich  Bestimmungen,  betreffend  Beschäftigung
m  Ziegeleien  vom  15.  November  1903  (RGBl.  S.  286).  „Ebenso  bleiben
Mi  "  »  r *  a ^ e  gewerblichen  Arbeiter  als  solche  begründeten  Beschränkungen ­
  des  freien  Arbeitsvertrages,  wie  sie  in  dem  Titel  VII  der
        <pb n="70" />
        60

Kinderschutzgesetz.

Gew.Ordn.  und  anderen  Gesetzen  enthalten  sind."  Motive  S.  12.  (Siehe
hierzu  Anm.  2  a.  E.  und  Rohmer  S.  805  und  806.)  Der  Vorbehalt  der
reichsgesetzlichen  Beschränkungen  hat  nur  Wert  für  die  fremden  Kinder,
welche  auf  Grund  eines  Arbeitsvertrags  beschäftigt  werden,  da  nur
diese  im  Sinne  der  Gew.Ordn.  Arbeiter  sind  (vgl.  Anm.  2  a.  E.)  Die  eigenen
Kinder,  welche  von  den  Eltern  kraft  ihrer  Erziehungsgewalt  beschäftigt  werden
und  deshalb  nicht  die  Eigenschaft  gewerblicher  Arbeiter  besitzen,  sind  von  den
vor  dem  Kinderschutzgesetz  bestehenden  reichsgesetzlichen  Arbeiterschutz ­
  ausgeschlossen,  wie  sie  es  bisher  waren.
Über  die  weitergehenden  landesrechtlichen  Beschränkungen
s.  8  30.
Spangenberg  S.  37;  Neukamp  S.  8.
7.  Fremde,  eigene  Kinder:  Vgl.  Anm.  2  und  8  zu  Z  3.

§  2.
Kinder  im  Sinne  dieses  Gesetzes.
Als  Kinder  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten  Knaben  und
Mädchen  unter  dreizehn  Jahren  sowie  solche  Knaben  und  Mädchen
über  dreizehn  Jahre,  welche  noch  zum  Besuche  der  Volksschule  verpflichtet ­
  sind.

1.  Materialien:  Entw.  S.  1,  15  u.  16;  Komm.Ber.  S.  8—11
Antrag  Nr.  828;  Stenograph.Verh.  S.  4928,  S.  7611,  7612  u.  S.  8833.
Der  Paragraph  des  Entwurfs  ist  unverändert  Gesetz  geworden.  Die
Anträge  wurden  abgelehnt.  Spangenberg  S.  38.
2.  Kinder  im  Sinne  dieses  Gesetzes:  Bezüglich  des  Begriffs
der  Kinder  lehnt  sich  §  2  cm  §  135  Gew.Ordn.  an.  §  135  bestimmt:
Kinder  unter  dreizehn  Jahren  dürfen  in  Fabriken  nicht
beschäftigt  werden.  Kinder  über  dreizehn  Jahre  dürfen  in
Fabriken  nur  beschäftigt  werden,  wenn  sie  nicht  mehr  zum
Besuche  der  Volksschule  verpflichtet  sind.
Die  Beschäftigung  von  Kindern  unter  vierzehn  Jahren
darf  die  Dauer  von  sechs  Stunden  täglich  nicht  überschreiten.
Junge  Leute  zwischen  vierzehn  und  sechzehn  Jahren
dürfen  in  Fabriken  nicht  länger  als  zehn  Stunden  täglich
beschäftigt  werden.
        <pb n="71" />
        x.  Einleitende  Bestimmungen  §§  2  u.  3.

61

Unter  „Kindern"  sind  nach  der  Fassung  des  Gesetzes  die  im  volksschulpflichtigen ­
  bzw.  noch  jüngeren  Alter  (Agahd,  Kinderarbeit  und  Gesetz  usw.
1902  S.  52—57)  befindlichen  Personen  zu  verstehen.
3.  Knaben  und  Mädchen:  Die  Unterscheidung  ist  mit  Bezug  auf
die  ZZ  7  u.  16  dieses  Gesetzes,  welche  besondere  Vorschriften  für  die  beiden
Geschlechter  aufstellen,  gemacht  worden.
4.  Zum  Besuche  der  Volksschule  verpflichtet:  Volksschule
ist  die  gewöhnliche  Werktagsschule.  Darüber,  daß  die  in  verschiedenen
Bundesstaaten  bestehende  Pflicht  zum  Besuch  von  Sonntags-  oder  Fortbildungsschulen ­
  nicht  zu  der  im  §  2  genannten  Verpflichtung  gehört  s.
v.  Landmann-Rohmer  Bd.  II  S.  334.
In  den  meisten  Bundesstaaten  ist  die  Schulpflicht  mit  dem  14.  Lebensjahre, ­
  in  Bayern  mit  dem  13.  Jahre  und  in  Württemberg  häufig  vor  dem
14.  Jahre  beendet  (Komm.Ber.  S.  8ff.).  Es  treten  häufig  Dispensationen  ein.
Rohmer  S.  806  u.  807;  Spangenberg  S.  37  u.  38;  Neukamp  S.  10;
v.  Rohrscheidt  S.  45—47;  Zwick  S.  49.

8  3.
Eigene,  fremde  Kinder.
Im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten  als  eigene  Kinder:
1.  Kinder,  die  mit  demjenigen,  welcher  sie  beschäftigt,  oder
mit  dessen  Ehegatten  bis  zum  dritten  Grade  verwandt
sind,
2.  Kinder,  die  von  demjenigen,  welcher  sie  beschäftigt,  oder
dessen  Ehegatten  an  Kindes  Statt  angenommen  oder  bevormundet ­
  sind,
3.  Kinder,  die  demjenigen,  welcher  sie  zugleich  mit  Kindern
der  unter  1  oder  2  bezeichneten  Art  beschäftigt,  zur  gesetzlichen ­
  Zwangserziehung  (Fürsorgeerziehung)  überwiesen
sind,
sofern  die  Kinder  zu  dem  Hausstande  desjenigen  gehören,  welcher
sie  beschäftigt.
Kinder,  welche  hiernach  nicht  als  eigene  Kinder  anzusehen  sind,
gelten  als  fremde  Kinder.
Die  Vorschriften  über  die  Beschäftigung  eigener  Kinder  gelten
auch  für  die  Beschäftigung  von  Kindern,  welche  in  der  Wohnung
oder  Werkstätte  einer  Person,  zu  der  sie  in  einem  der  im  Abs.  1
        <pb n="72" />
        62

Kmderschutzgesetz.

bezeichneten  Verhältnisse  stehen  und  zu  deren  Hausstande  sie  gehören,
für  Dritte  beschäftigt  werden.
1.  Materialien:  Entw.  S.  2,  15  u.  16;  Komm.Ber.  S.  11—13;
Anträge  Nr.  828,  829,  842;  Stenograph.Verh.  S.  4998,  S.  5011  u.  5015  ff.
S.  7612,  8833.
Nach  dem  Entwurf  lautete  Abs.  1  Ziffer  3  des  §:  „Kinder,  die  demjenigen, ­
  welcher  sie  beschäftigt,  zur  gesetzlichen  Zwangserziehung  überwiesen
sind."  Bei  der  3.  Beratung  fand  Abf.  1  Ziffer  3  mit  den  heutigen  Zusätzen ­
  (Antrag  842)  Annahme.  Im  übrigen  wurde  §  3  des  Enlw.  unverändert ­
  Gesetz.  Die  sonstigen  Anträge  auf  Streichung  des  §  3  und  auf
Aushebung  der  Unterscheidung  zwischen  eigenen  und  fremden  Kindern  wurden
abgelehnt.  Auch  der  Vorschlag,  Abf.  1  Ziffer  3  zu  streichen  und  im  Abs.  3
das  Wort  „auch"  durch  „nicht"  zu  ersetzen,  fand  keine  Zustimmung.
2.  Eigene  Kinder:  Das  Kmderschutzgesetz  geht  über  die  Bedeutung,
welche  man  mit  dem  Begriff  „eigene  Kinder"  sonst  und  gewöhnlich  verknüpft, ­
  weit  hinaus.  Nach  den  Motiven  (S.  15)  war  „bei  der  Begrenzung
des  Begriffs  der  eigenen  Kinder  einerseits  das  Interesse  des  Arbeiterfchutzes
tunlichst  zu  berücksichtigen  und  deshalb  die  Vergünstigung  der  zugestandenen
Erleichterungen  in  der  Beschäftigung  auf  die  Kinder  zu  beschränken,  die  zum
Hausstande  desjenigen  gehören,  welcher  sie  beschäftigt.  Andererseits  waren
im  Hinblick  auf  die  Durchführbarkeit  der  Kontrolle  auch  nahe  Verwandte
sowie  angenommene  Kinder  im  Sinne  des  BGB.  §§  1741  ff.  und  Mündel
beider  Ehegatten  den  eigenen  Kindern  gleichzustellen.  Für  die  Einbeziehung
der  zur  gesetzlichen  Zwangserziehung  überwiesenen  Kinder  sprechen
pädagogische  Gründe,  dagegen  erschien  es  aus  anderen  Rücksichten  bedenklich,
in  dieser  Richtung  noch  weiter  zu  gehen  und  insbesondere  etwa  in  Pflege
gegebene  Waisenkinder  den  eigenen  Kindern  hinzuzurechnen."  Neukamp  S.  11;
Spangenberg  S.  41;  Zwick  S.  48  (siehe  unten  Anm.  6,  ferner  preuß.
Aussührungsbestimmungen  D  Ziffer  9  Abs.  2  hier  im  Anhang  II).
3.  Verwandt  sind:  Hierzu  vgl.  §§  1589,  1590  BGB.:
§  1589  :  „Personen,  deren  eine  von  der  anderen  abstammt,
sind  in  gerader  Linie  verwandt.  Personen,  die  nicht  in
gerader  Linie  verwandt  sind,  aber  von  derselben  dritten
Person  abstammen,  sind  in  der  Seitenlinie  verwandt.  Der
Grad  der  Verwandtschaft  bestimmt  sich  nach  der  Zahl  der
sie  vermittelnden  Geburten.
Ein  uneheliches  Kind  und  dessen  Vater  gelten  nicht  als
verwandt.  “
§  1590:  „Die  Verwandten  eines  Ehegatten  sind  mit  dem
anderen  Ehegatten  verschwägert.  Die  Linie  und  der  Grad
        <pb n="73" />
        I.  Einleitende  Bestimmungen  8  3.

63

äsr  Bchwägerschaft  bestimmen  sich  nach  der  Linie  und  dem
Grade  der  sie  vermittelnden  Verwandtschaft.
Die  Schwägerschaft  dauert  fort,  auch  wenn  die  Ehe,
durch  die  sie  begründet  wurde,  aufgelöst  ist.“
Demnach  gelten  als  „eigene  Kinder"  nicht  nur  Abkömmlinge  ersten
Grades,  die  eigentlichen  Kinder,  sondern  auch  Enkel  und  Urenkel,  Brüder
und  Schwestern,  Neffen  und  Nichten,  ferner  die  Kinder,  Enkel,  Urenkel  des
Ehegatten,  sowie  dessen  Geschwister,  Neffen  und  Nichten.
Uneheliche  Kinder  haben  nur  „im  Verhältnisse  zu  der  Mutter  und
zu  den  Verwandten  der  Mutter  die  rechtliche  Stellung  eines  ehelichen  Kindes"
(§  1705  BGB.).
4.  An  Kindesstatt  angenommen:  Siehe  hier  §§  1741  ff.  BGB.
und  Art.  22  EG.  zum  BGB.  Es  lauten  insbesondere  r
Z  1741:  „Wer  keine  ehelichen  Abkömmlinge  hat,  kann
durch  Vertrag  mit  einem  anderen  diesen  an  Kindesstatt  annehmen. ­
  Der  Vertrag  bedarf  der  Bestätigung  durch  das  zuständige ­
  Gericht.“
§  1743:  „Das  Vorhandensein  eines  angenommenen  Kindes
steht  einer  weiteren  Annahme  an  Kindesstatt  nicht  entgegen.“
§  1744:  „Der  Annehmende  muß  das  fünfzigste  Lebensjahr ­
  vollendet  haben  und  mindestens  achtzehn  Jahre  älter
sein  als  das  Kind.“
§  1749:  „Als  gemeinschaftliches  Kind  kann  ein  Kind
nur  von  einem  Ehepaar  angenommen  werden.
Ein  angenommenes  Kind  kann,  solange  das  durch  die
Annahme  begründete  Rechtsverhältnis  besteht,  nur  von  dem
Ehegatten  des  Annehmenden  an  Kindesstatt  angenommen
werden.“
§  1752  :  „Will  ein  Vormund  sein  Mündel  an  Kindesstatt
annehmen,  so  soll  das  Vormundschaftsgericht  die  Genehmigung
nicht  erteilen,  solange  der  Vormund  im  Amte  ist.  Will
jemand  seinen  früheren  Mündel  an  Kindesstatt  annehmen,  so
soll  das  Vormundsohaftsgericht  die  Genehmigung  nicht  erteilen,
bevor  er  über  seine  Verwaltung  Rechnung  gelegt  und  das
Vorhandensein  des  Mündelvermögens  nachgewiesen  hat.
Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  zur  Vermögensverwaltung
        <pb n="74" />
        64

Kinderschutzgesetz.

bestellter  Pfleger  seinen  Pflegling  oder  seinen  früheren  Pflegling ­
  an  Kindesstatt  annehmen  will.“
5.  Bevormundet:  Vgl.  §§  1773—1895  BGB.
6.  Zur  gesetzlichen  Zwangserziehung  (Fürsorgeerziehung)
überwiesen:  Darunter  ist,  wie  von  einem  Regierungsvertreter  in  der
Kommission  (Bericht  S.  12)  bemerkt  wurde,  jedebehördlichangeordnete
Erziehung,  durch  welche  ein  Kind  zur  Verhütung  der  Verwahrlosung  in
einen  fremden  Hausstand  eingewiesen  wird,  zu  verstehen.  Daher  greife  die
Gleichstellung  mit  einem  eigenen  Kinde  sowohl  im  Falle  des  §  56  StGB.,
als  des  Z  1666  BGB.  und  des  Art.  135  EG.  zum  BGB.  ein;  dagegen  im
Falle  des  §  1838  BGB.  bei  Waisen  nur  dann,  wenn  die  Anordnung
wegen  ebensolcher  Voraussetzungen  erfolgt,  nicht  aber,  wenn  sie  aus
Gründen  anderer  Art  veranlaßt  wurde  (Entw.  S.  15,  Komm.Ber.  S.  12).
Über  das  Verhältnis'  des  Art.  135  EG.  zum  BGB.  zu  §  1666  u.  8  1838
BGB.  vgl.  Schriften  des  deutschen  Vereins  für  Armenpfl.  u.  Wohltätigkeit  H.  64
Teil  III.  Bericht  von  Kähne.  Leipzig  1903.  Namentlich  auch  den  Lehrern
zu  empfehlen.  Ferner  Agahd:  „Fürsorge  und  Fürsorgeerziehung"  in  Rein,
Päd.  Enzyklopädie  II.  Ausl.  1904.
Die  soeben  genannten  Paragraphen  lauten:
a)  §  56  StrGB.:
„Ein  Angeschuldigter,  welcher  zu  einer  Zeit,  als  er  das
zwölfte,  aber  nicht  das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet
hatte,  eine  strafbare  Handlung  begangen  hat,  ist  freizusprechen ­
  ,  wenn  er  bei  Begehung  derselben  die  zur  Erkenntnis ­
  ihrer  Strafbarkeit  erforderliche  Einsicht  nicht  besaß.
In  dem  Urteile  ist  zu  bestimmen,  ob  der  Angeschuldigte
seiner  Eamilie  überwiesen  oder  in  eine  Erziehungs-  oder
Besserungsanstalt  gebracht  werden  soll.  In  der  Anstalt  ist
er  so  lange  zu  behalten,  als  die  der  Anstalt  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde ­
  solches  für  erforderlich  erachtet,  jedoch
nicht  über  das  vollendete  zwanzigste  Lebensjahr.“
b)  §  1666  BGB.:
„Wird  das  geistige  oder  leibliche  Wohl  des  Kindes  dadurch ­
  gefährdet,  daß  der  Vater  das  Hecht  der  Sorge  für
die  Person  des  Kindes  mißbraucht,  das  Kind  vernachlässigt
oder  sich  eines  ehrlosen  oder  unsittlichen  Verhaltens  schuldig
macht,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht  die  zur  Abwendung
der  Gefahr  erforderlichen  Maßregeln  zu  treffen.  Das  Vor-
        <pb n="75" />
        I.  Einleitende  Bestimmungen  §  3.

65

mundschaftsgericht  kann  insbesondere  anordnen,  daß  das
Kind  zum  Zwecke  der  Erziehung  in  einer  geeigneten  Eamilie
oder  in  einer  Erziehungsanstalt  untergebracht  wird.
Hat  der  Vater  das  Hecht  des  Kindes  auf  Gewährung
des  Unterhalts  verletzt  und  ist  für  die  Zukunft  eine  erhebliche ­
  Gefährdung  des  Unterhalts  zu  besorgen,  so  kann  dem
Vater  auch  die  Vermögensverwaltung  sowie  die  Nutznießung
entzogen  werden.“
o)  Art.  135  Einf.Ges.  z.  BGB.:
„Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
über  die  Zwangserziehung  Minder;)ähriger.  Die  Zwangserziehung ­
  ist  jedoch,  unbeschadet  der  Vorschriften  der
§§  55,  56  des  Strafgesetzbuchs  nur  zulässig,  wenn  sie  von
dem  Vormundschaftsgericht  angeordnet  wird.  Die  Anordnung ­
  kann  außer  den  Eällen  der  §§  1666,  1838  des  Bürgerlichen ­
  Gesetzbuchs  nur  erfolgen,  wenn  die  Zwangserziehung  zur
Verhütung  des  völligen  sittlichen  Verderbens  notwendig  ist.
Die  Landesgesetze  können  die  Entscheidung  darüber,  ob
der  Minderjährige,  dessen  Zwangserziehung  angeordnet  ist,  in
einer  Eamilie  oder  in  einer  Erziehungs-  oder  Besserungsanstalt
unterzubringen  sei,  einer  Verwaltungsbehörde  übertragen,
wenn  die  Unterbringung  auf  öffentliche  Kosten  zu  erfolgen  hat.“
d)  §  1838  BGB.:
„Das  Vormundsohaftsgericht  kann  anordnen,  daß  der
Mündel  zum  Zwecke  der  Erziehung  in  einer  geeigneten
Eamilie  oder  in  einer  Erziehungsanstalt  oder  einer  Besserungsanstalt ­
  untergebracht  wird.  Steht  dem  Vater  oder  der
Mutter  die  Sorge  für  die  Person  des  Mündels  zu,  so  ist  eine
solche  Anordnung  nur  unter  den  Voraussetzungen  des  §  1666
zulässig.“
Die  in  Zwangs-  und  Fürsorgeerziehung  befindlichen  Kinder  gelten  aber
nur  dann  als  „eigene  Kinder"  des  Arbeitgebers,  wenn  dieser  sie  zugleich  mit
der  unter  Ziffer  1  oder  2  des  Z  3  genannten  Kinder  beschäftigt.  Beispielsweise
  sind  vom  Bormundschastsgericht  in  der  Familie  Meyer  drei  Kinder  als
Fiirsorgezvglinge  (Zwangszöglinge)  untergebracht.  Die  Familie  ist  kinderlos. ­
  Die  Fürsorgekinder  fallen  unter  die  Bestimmungen  für  fremde  Kinder.
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        66

Kinderschutzgesctz.

In  der  Familie  Schulze  werden  die  von  der  Vormundschaftsbehörde  untergebrachten ­
  Kinder  mit  den  „eigenen"  wie  eigene  beschäftigt.  Der  Reichstag
hat  die  Worte  „zugleich  mit  Kindern"  dem  Paragraph  hinzugesetzt.
„Fürsorgeerziehung"  ist  die  in  Preußen  durch  Ges.  vom  2.  Juli  1900
(GS.  S.  264)  eingeführte  Bezeichnung  für  Zwangserziehung  (vgl.  Agahd,
Praktische  Anweisung  zur  Durchführung  des  FEG.,  Berlin  bei  Schneller  1901).
Waisenkinder,  Pflegekind  er,  Ziehkind  er  —  (die  Bezeichnungen
f  ch  w  a  n  k  e  n  in  den  verschiedenen  Landesteilen)  können  nur  als  „eigene  Kinder"
im  Sinne  des  §  3,  Abs.  1  Ziffer  3  gelten,  wenn  sie  eben  „Fürsorgezöglinge"
(Preußen),  „Zwangszöglinge"  sind.  (Siehe  diese  Anm.  a.  A.)  Wenn  z.  B.
die  Stadt  Berlin  verwaiste  Kinder  in  Familienpflege  gibt,  so  sind  nicht
alle  diese  Kinder  etwa  Fürsorgezöglinge  oder  Zwangszöglinge. ­
  Ein  Regiernngsvertreter  erklärte  mit  Recht  in  der  Kommission  bei
der  Beratung  des  Gesetzes:  „Die  Aufnahme  solcher  Waisenkinder  könnte  geradezu ­
  dazu  benutzt  werden,  um  fremde  Kinder  in  größerer  Zahl  unter  den  füreigene
  Kinder  zugelassenen  milderen  Bedingungen  zu  beschäftigen.  Bekanntlich ­
  kämen  in  bezug  auf  die  Ausnutzung  von  Waisenkindern  arge  Mißstände
vor."  (Drucks,  d.  Reichstags  10.  Legisl.-Per.  1900-1902,  Nr.  807,  S.  12.)
Der  Gesetzgeber  will  Pie  Waisenkinder,  wenn  sie  nicht  Zwangs-  oder  Fürsorgezöglinge ­
  sind,  wie  fremde  Kinder  geschützt  wissen,  d.  h.  in  diesem  Falle:
sie  mehr  als  die  eigenen  Kinder  schützen.
Dabei  sei  gleichzeitig  auf  weitergehende  Bestimmungen  hingewiesen,  die
von  großen  Gemeinden  bezüglich  gewisser  Beschäftigungen  in  den  sogenannten
Pflegekontrakten  für  Waisen  aufgenommen  sind.  So  z.  B.  ist  den  Pflegeeltern ­
  seitens  der  Berliner  Waisenverwaltung  kontraktlich  untersagt,  Kinder
zum  Hüten  des  Viehes  zu  benutzen.  Diese  Bestimmung  wird  durch  das  Gesetz ­
  keineswegs  aufgehoben,  denn  sie  bezieht  sich  auf  eine  Tätigkeit,  welche
überhaupt  nicht  unter  das  Gesetz  fällt  (§  1).
Ebenso  wird  durch  das  Gesetz  nicht  berührt  die  Beschäftigung  der  Kinder
in  Erziehungsanstalten.  Pr.AnSf.Bcst.  D.  Zisf.  9  Abs.  1  (s.Anh.II).  Die
hier  geleistete  Arbeit  fällt  nicht  unter  „gewerbliche  Arbeit",  denn  sie  wird  nach
pädagogischen  Grundsätzen  ausgewählt,  sie  ist  Erziehungs-  oder  Unterrichtssache. ­
  Eine  Beschäftignngsdauer,  die  über  das  gesetzlich  gestattete  Maß
der  für  eigene  Kinder  vorgeschriebenen  geht,  dürfte  hier  kaum  vorkommen.
Siehe  über  Anwendung  des  Fürsorgeerziehungsgesetzes  in  Schlesien
Soz.  Pr.  vom  18.  Juni  1903  Sp.  1022.  Vgl.  ferner  Schitting,  die  Fürsorgeerziehung ­
  Minderjähriger  und  die  Vereine  zur  Fürsorge  für  entlassene
Gefangene  in  der  Deutschen  Juristen-Zeitung  vom  1.  Mai  1903
S.  220.  Zwangserziehung  und  Armenpflege.  Bericht  von  Schiller,  Schmidt,
Kühne:  Schriften  d.  V.  für  Armenpsl.  n.  Wohlt.  Leipzig  1903.
7.  Sofern  sie  zum  Hansstande  desjenigen  gehören,
welcher  sie  beschäftigt.  Nach  dem  Urteil  des  Obcrverwaltungsgerichts
vom  8.  Oktober  1896  Entsch.  B.  XIV  S.  170  hat  jeder  einen  Hansstand,
        <pb n="77" />
        I.  Einleitende  Bestimmungen  §  3.

67

„der  über  ein  oder  mehrere  Wohnräume  selbständig  verfügt".  Es  soll  wohl
hier  unter  Hausstand  „Haushaltung"  verstanden  werden.  Wie  in  der
Deutschen  Reichsstatistik  angenommen  wird,  sind  dies  „die  zu  einer  wohn-  und
hauswirtschaftlichen  Gemeinschaft  vereinigten  Personen".  Einer  Haushaltung
gleich  behandelt  werden  „einzeln  lebende  Personen,  die  eine  besondere  Wohnung ­
  innehaben  und  eigene  Hauswirtschaft  führen".  (Conrad,  Handwörterbuch ­
  der  Staatswissenschaften  IV.  Bd.  S.  1130.)
Wesentlich  ist,  daß  die  Kinder  beim  Beschäftig  er  wohnen  und
von  ihm  verpflegt  werden.  Rohmer  S.  807.
8.  Im  Absatz  1  des  §  3  definiert  das  Gesetz  den  Begriff  „eigene"
Kinder  und  erklärt  alle  nicht  unter  diesen  Begriff  fallenden
Kinder  im  Absatz  2  als  fremde  Kinder  (siehe  §§  4—11).
Fremde  Kinder  sind  somit  vornehmlich  alle  Kinder,  welche  nicht  zum
Hausstande  desjenigen,  welcher  sie  beschäftigt,  gehören,  gleichfalls  sind  fremde
die  Kinder,  welche  zum  Beschäftiger  nicht  in  einein  Ziffer  1—3  des  §  3
gekennzeichneten  Verhältnisse  stehen.  Rohmer  S.  809,  Anm.  3.  Dazu  §  17
unfe  die  dortigen  Anmerkungen.
9.  Für  Dritte  beschäftigt  werden:  Absatz  3  ist  eine  Ausnahmebestimmung. ­
  In  den  Motiven  (S.  14)  wird  diese  Beschäftigung
für  Dritte  dahin  definiert:  „Fälle,  wo  die  Eltern  den  Kindern  lediglich  die
elterliche  Wohnung  zu  der  von  diesen  selbst  übernommenen  Arbeit  zur  Verfügung ­
  stellen,  oder  wo  die  Mitwirkung  der  Eltern  sich  im  wesentlichen
beschränkt,  eine  durch  die  Kinder  im  elterlichen  Hause  auszuführende
Arbeitsleistung  zu  übernehmen,  während  die  Eltern  selbst  einer  anderen
Tätigkeit  nachgehen."  Diese  „für  Dritte"  beschäftigten  Kinder  gelten  dem-”
 a f 0 aI J  " ei 3 ene "  wegen  der  Schwierigkeit  der  Kontrolle.  Trotzdem  hat
8  13  Abs  2  sur  die  Beschäftigung  dieser  Kinder  als  Altersgrenze  das
vollendete  12  Lebensjahr  festgelegt,  um  zu  verhindern,  daß  die  Vorschriften
über  die  ^e,chaft,guug  fremder  Kinder  durch  Heimarbeit  der  Kinder  Umgangs ­
  werden.  Vgl.  dazu  Z  17  und  die  dortigen  Anmerkungen,  ferner  hier
f? 11  21  ^  Da  die  §§  10  und  11  (Arbeitskarte,  Anzeigepflicht)  sich  in  dem
Abschnitt  „II.  Beschäftigung  fremder  Kinder",  befinden,  so  sind  diese  Vorchnften
  bei  einer  Beschäftigung  der  Kinder  im  Sinne  des  Abschnitts  III  des
Gesetzes  („Beschäftigung  eigener  Kinder")  nicht  anzuwenden.  Ohne  Frage
ya  en  die  im  §  3  genannten  Personen,  welche  „eigene"  zu  ihrer  Familiengemeurschaft
  gehörige  Kinder  in  ihren  Betrieben  beschäftigen,  Arbeitskarten
■  Eff  ä u  lösen  und  unterliegen  ebensowenig  der  Anzeigepflicht,
^asfetve  trefft  zu  für  die  Kinder  des  §  3  Abs.  3.  Sie  „'gelten"  ebenfalls
öwar  mit  Bezug  auf  die  „ständige  elterliche  Aufsicht
t(u ’ eit  in  der  Werkstatt  oder  Wohnung"  (Motive  S.  23).  Der
letzgeoer  gibt  durch  die  Fassung  des  Abs.  3  stillschweigend  zu,  daß  die  dort
gemeinten  Kinder  eigentlich  als  „fremde"  behandelt  werden  müßten.  Die
-  io  tut  sehen  ferner  die  Fälle  des  8  3  Abs.  3  als  die  „eigentlichen"
5*
        <pb n="78" />
        68

Kinderschutzgesetz.

Fälle  der  Beschäftigung  für  Dritte"  an,  d.  h.  als  Fälle,  „wo  die  Eltern
den  Kindern  lediglich  die  elterliche  Wohnung  zu  der  von  diesen  selbst  übernommenen ­
  Arbeit  zur  Verfügung  stellen,  oder  wo  die  Mitwirkung  der  Eltern
sich  im  wesentlichen  darauf  beschränkt,  eine  durch  die  Kinder  im  elterlichen ­
  Hause  auszuführende  Arbeitsleistung  zu  übernehmen."  Dennoch  sollen
sie  aus  den  oben  angeführten  Gründen  als  eigene  gelten.  Agahd  (Soz.
Pr.  vom  19.  Marz  1903;  Sp.  669  und  670)  folgert  daraus,  daß  die  nicht
in  der  „Wohnung  oder  Werkstatt"  für  Dritte  beschäftigten  „eigenen"  Kinder
des  §  17  Abs.  1  (siehe  dort)  als  fremde  zu  „gelten"  haben.  Dagegen
Rohmer,  S.  809  a.  E.
10.  In  der  Wohnung  oder  Werkstatt:  Wenn  die  Eltern  ihre
Kinder  auf  fremden  Betriebsstätten  mitarbeiten  lassen,  ist  Abs.  3  des
8  3  nicht  anwendbar.  Vgl.  auch  8  7  Anm.  3  und  §  18  Anm.  3.
11.  Siehe  noch  Neichsarbeitsblait  Nr.  10  von:  Januar  1904  unter
Tätigkeit  der  Gewerbegerichte.  Dazu  Schalhorn  in  der  Soz.  Pr.  XIII,  Sp.
284  ff.  Vgl.  hier  Teil  I  S.  21  ff.
12.  Vgl.  auch  die  preußischen  Ausführungsbestimmungen  hier  im
Anhang  II  unter  H.  Aufsicht  Ziffer  31.
II.  Beschäftigung  fremder  Kinder.
§  4.
Verbotene  Beschäftigungsarten.
Bei  Bauten  aller  Art,  im  Betriebe  derjenigen  Ziegeleien  und
über  Tage  betriebenen  Brüche  und  Gruben,  auf  welche  die  Bestimmungen ­
  der  §§  134  bis  139  b  der  Gewerbeordnung  keine  Anwendung ­
  finden,  und  der  in  dem  anliegenden  Verzeichnis  aufgeführten
Werkstätten,  sowie  beim  Stcinklopfen,  im  Schornsteinsegergewerbe,
in  dem  mit  dem  Speditionsgeschäfte  verbundenen  Fuhrwerksbetriebe,
beim  Mischen  und  Mahlen  von  Farben,  beim  Arbeiten  in  Kellereien
dürfen  Kinder  nicht  beschäftigt  werden.
Der  Bundesrat  ist  ermächtigt,  weitere  ungeeignete  Beschäftigungen ­
  zu  untersagen  und  das  Verzeichnis  abzuändern.  Die  beschlossenen ­
  Abänderungen  sind  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  zu  veröffentlichen ­
  und  dem  Reichstage  sofort  oder,  wenn  derselbe  nicht
versammelt  ist,  bei  seinem  nächsten  Zusammentritte  zur  Kenntnisnahme ­
  vorzulegen.
1.  Materialien:  Entw.  S.  2,  16—18;  Komm.Ber.  S.  13-19;
Antrag  Nr.  828;  Stenograph.Verh.  S.  4999;  S.  7614,  7615;  S.  8833.
        <pb n="79" />
        II.  Beschäftigung  fremder  Kinder  §  4.

69

Jnr  Abs.  1  des  Entwurfes  fehlten  die  Worte  „im  Schornsteingewerbe"
bis  einschließlich  „in  Kellereien",  im  Abs.  2  die  Worte  „weiter  ungeeignete
Beschäftigungen  zu  untersagen  sind".  Die  beiden  Zusätze  sind  in  der  Kommission
gemacht  worden.  So  wurde  der  Paragraph  Gesetz.  Weitere  Anträge  wurden
abgelehnt,  unter  anderem  Anträge,  welche  die  Bürstenbinderei,  Schlosserei  und
das  Schmieden  betrasen  —  in  Frage  kamen  12000  Kinder  —  ebenso  das  Verbot ­
  der  Verwendung  von  Kindern  bei  Treibjagden  und  beim  Glockenläuten.
Auf  die  Beschäftigung  fremder  Kind  erfinden  b  t  e  §§  4—11  Anwendung. ­
  Über  Arbeitsverträge  der  Kinder  s.  Anm.  2  zu  §  1.  Altersgrenze
für  die  Beschäftigung  fremder  Kinder  in  den  erlaubten  Beschästigungsarten
ist  das  vollendete  12.  Lebensjahr  (§§  5,  7  u.  8).  Über  die  Kinderschutzbestimmungen ­
  der  Gew.  Ordn.,  welche  hier  neben  den  Vorschriften  des
KSchG,  zur  Anwendung  kommen  s.  v.  Landmann-Rohmer  Bd.  II  S.  789  u.
805.  Weitergehende  landesrechtliche  Beschränkungen  sind  nach  §  30  zulässig.
2.  Verbotene  Beschäftigungsarten:  §  4  ergänzt  die  Bestimmungen ­
  der  Gew.Ordn.  Siehe  namentlich  §§  135,  154  Abs.  2  u.  3,  164  a
Gew.Ordn.  „Im  §  4  sind  diejenigen  Betriebe  verzeichnet,  in  denen  die  Kinderarbeit, ­
  teils  wegen  der  Anstrengungen,  die  mit  den  hier  vorkommenden  Arbeiten ­
  verbunden  sind,  teils  wegen  der  besonderen  Betricbsgefahren  völlig
ausgeschlossen  werden  soll.  Vorbehalten  bleibt  [§§  8,  16  (jetzt  17)]  hier  wie
in  den  übrigen  Vorschriften  die  Beschäftigung  beim  Austragen
von  Waren  sowie  bei  sonstigen  Botengängen.  Eine  weitergehende
Zulassung  der  Kinder  zur  Verrichtung  von  sonstigen  an  sich  unbedenklichen
Arbeiten,  wie  solche  in  vielen  gesundheitsschädlichen  oder  sonst  für  Kinder  ungeeigneten ­
  Betrieben  vorkommen,  verbietet  sich,  abgesehen  von  den  in  solchen
Betrieben  drohenden  mittelbaren  Schädigungen,  schon  um  deswillen,  weil  hierdurch ­
  die  Kontrolle  wesentlich  erschwert  und  den  Übertretungen  Tür  und  Tor
geöffnet  werden  würde.»  Motive  S.  16.  Verpackungsarbeitcn  sind  in
dresen  Betrieben  auch  verboten.  Spangenberg  S.  46  Anm.  3:  Ncukamp  S.  14
Anm.  3.
In  den  unter  §  4  fallenden  Betrieben  ist  nach  §  12  die  Beschäftigung
eigener  Kinder  ebenfalls  untersagt,  so  daß  insoweit  eigene  und  fremde
Kinder  gleichmäßigen  Schutz  genießen.
3.  Bauten  aller  Art:  Nach  den  Motiven  S.  16  sollen  „unter
-öoitten  aller  Art  wie  in  8  105  b  Gew.Ordn.  nicht  nur  Hochbauten,  sondern
N  und  Eiscnbahubauten  verstanden  tmd  es  soll
&amp;gt;e  eschästigung  bei  allen  Arbeiten  verboten  werden,  die  zur  Errichtung,
Smtnnn* 11 ? 1  0tier  * Ur  Instandhaltung  von  Hoch-  und  Tiefbauten  dienen;
.  ®  Ctd)  ^ lctJU  in  i3et  Regel  die  int  größeren  Umfange  vorkommende  Verung
  zum  Klopfen  von  Chaussee  st  ei  neu  ohnehin  gerechnet  werden
SR  ff  „Ir  * !en  tttn  Zweifeln  vorzubeugen,  geboten,  eine  derartige
J  ,  ^  ’^ UIt 8  ^werblicher  Art  durch  eine  ausdrückliche  Bestimmung  auszu-Ichlteßen.'
  Wortlaut  des  8  105b  Gew.Ordn.  Abs.  1  siehe  hier  8  18  Anm.  3.
        <pb n="80" />
        70

Kinderschutzgesetz.

Vgl.  dazu  Z  154  Abs.  4  Gew.Ordn.  Bisher  ist  eine  Kaiser!.  Verordnung,
welche  die  §§  135—1395  auf  Bauten  ausdehnte,  nicht  erlassen.
Der  Begriff  „Bauten  aller  Art"  umfaßt  auch  Regiebauten  zu
eigentlichen  gewerblichen  Zwecken  und  auch  die  landwirtschaftlichen  Betriebs-Regiehochbauten.
  Rohmer  S.  811  Anm.  3.  Siehe  dazu  v.  Landmann-Rohmer
  Bd.  I  S.  24  ff.
4.  im  Betriebe:  „durch  die  in  Anlehnung  an  den  §  106b  a.  a.  O.
gewählte  Fassung:  „im  Betriebe  derjenigen  Ziegeleien  u.  s.  w.",  welche  auch
in  ZS  5,  7,12,13,1b  (jetzt  16)  aufgenommen  ist,  soll  auch  hier  zum  Ausdruck
gebracht  werden,  daß  die  Regelung,  soweit  nicht  besondere  Vorschriften,  wie  für
das  Austragen  von  Waren  und  sonstige  Botengänge  gegeben  sind,  „nicht  nur
räumlich  für  den  Ort,  in  welchem  sich  der  betreffende  Gewerbebetrieb  regelmäßig ­
  abzuwickeln  Pflegt,  sondern  für  jede  zu  dem  Gewerbebetriebe  gehörige
Tätigkeit  gelten  soll"  (vgl.  Motive  zu  dem  Entwurf  eines  Gesetzes,  betreffend
Abänderung  der  Gew.Ordn.  vom  1.  Juni  1891,  S.  28  der  Reichstags-Drucksache ­
  Nr.  4,  Session  1890).
Danach  gilt  insbesondere  die  industrielle  Kinderarbeit  als  Beschäftigung
in  Werkstätten  auch  dann,  wenn  die  in  der  Regel  in  der  elterlichen  Wohnung
vorgenommenen  Verrichtungen  zur  Sommerszeit,  im  Freien  ausgeführt  werden, ­
  da  es  sich  auch  in  diesem  Falle  um  eine  Beschäftigung  „im  Betriebe"
der  Werkstätte  handelt.  Ausnahmen  sind  nur  für  die  im  Z  8  genannte
Beschäftigung  beim  Austragen  von  Waren  und  sonstigen  Botengängen  zugelassen. ­
  Über  Werkstätten  siehe  Anm.  6.
5.  Ziegeleien  und  über  Tage  betriebene  Brüche  und  Gruben: ­
  8Z  135—139  bei  Getv.Ordn.  finden  nach  S  154  Abs.  2  daselbst  keine
Anwendung,  sobald  die  Ziegeleien  re.  bloß  vorübergehend  oder  im  geringen
Umfange  betrieben  werden.  Siehe  dazu  v.  Landmann-Rohmer  Bd.  IIS.  610  ff.
Anm.  6,  7  u.  8  zu  Z  154.
Auch  in  Ziegeleien  ist  die  kindliche  Arbeitskraft  bisher  maßlos  ausgebeutet ­
  worden,  Rohmer  S.  811  a.  E.;  Agahd,  Kinderarbeit  S.  19  u.  25.
Unter  Brüche  und  Gruben  versteht  man  Sand-,  Kies-,  Lehmgruben  usw.,
überhaupt  Betriebe,  in  denen  nicht  bergrechtliche  Materialien  gewonnen  werden.
„Über  Tage"  ist  gleichbedeutend  mit  „über  der  Erdoberfläche".  Vgl.  dazu
preuß.  Ausf.Anw.  zur  Gew.Ordn.-Novelle  vom  1.  Juni  1891,  vom  26.  Februar
1892  (Min.Bl.  S.  89)  und  dazu  Wilhelmi  u.  Bewer,  Kommentar  zum  Gewerbegerichtsgesetz ­
  S.  418  Anm.  8.
6.  Die  in  dem  anliegenden  Verzeichnis  aufgeführten
Werkstätten:  Siehe  das  Verzeichnis  am  Schluß  des  Gesetzes  und  die  dor.
tigen  Anmerkungen.  Das  Verzeichnis  enthält  die  ungeeigneten  Werkstätten
nach  Erhebungen  vom  Jahre  1898.  S.  auch  Vierteljahrshefte  zur  Etat,  des
Deutschen  Reiches.  1900.  III.  Bezüglich  des  Begriffs  der  Werkstätte  siehe  ß  18.
7.  Beim  Steinklopfen:  Siehe  die  Motive  oben  in  Anm.  3.
8.  Schornsteinfegergewerbe:  In  diesem  Gewerbe  war  schon  bis-
        <pb n="81" />
        II.  Beschäftigung  fremder  Kinder  §  4.

71

her  die  Kinderarbeit  eine  geringfügige.  Die  Erhebungen  nennen  14  Kinder
im  ganzen  Reich.  Rohmer  S.  812.
9.  In  dem  mit  dem  Speditionsgeschäft  verbundenen  Fuhrwerk ­
  Sbetriebe:  Fuhrwcrksbstrieb,  welcher  auf  die  Beförderung  von  Gütern
abzielt  (§  407  HGB.).  Hier  ist  an  den  sog.  „Rollmops"  zu  erinnern,  der
den  Wagen  der  Spediteure  bewachte  und  häufig  mit  Schnaps  getränkt  wurde.
Fuhrwerksbetricb  schlechthin  ist  nicht  verboten.  Die  Kinderarbeit  ist  erlaubt
für  den  auf  Beförderung  von  Personen  gerichteten  Fuhrwerksbetricb  und
für  diejenigen  Betriebe,  welche  zwar  Güter  befördern,  aber  nicht  sich  als
Speditionsgeschäft  darstellen.  (Vgl.  dazu  §  5.)  Neukamp  S.  15  Sinnt.  6  n.
Rohmer  S.  812  Stein.  9.
10.  Beim  Mischen  und  Mahlen  von  Farben:  z.  B.  bei  Droguisten
  und  in  Farbenhandlungen.
11.  Beim  Arbeiten  in  Kellereien:  Getroffen  sollen  werden  die
stundenlangen  Arbeiten  beim  Slbziehen  von  Bier,  Wein  re.  in  Gastwirtschaften,
Brauereien  rc.,  das  Flaschenspülen  in  Kellereien  gewerblicher  Slrt.  Die
Fassung  „in  Kellereien"  statt  „in  Kellern"  wurde  durch  einen  Regierungsvertreter ­
  empfohlen  (vgl.  Komm.Bericht,  Drucksachen  des  Reichstg.  Nr.  807
S.  19).  „Kellereien"  sind  umfangreichere  Betriebe.  Man  könne,  so  wurde
in  der  Kommission  bemerkt,  einem  Materialwarenhändler,  vornehmlich  auf
dem  Lande,  nicht  verbieten,  seine  eigenen  Kinder  (§  12)  zu  kleinen  Diensten
im  Keller  zu  verwenden  (Komm.Ber.  S.  18  u.  19)  Neukamp  S.  15  u.  16:
Rohmer  S.  812.
12.  Dürfen  Kinder  nicht  beschüstigt  werden:  Nach  den  Motiven
S.  17  „wird  der  Begriff  der  Beschäftigung  die  gleiche  Auslegung  zu
finden  haben,  wie  er  sie  bereits  bisher  bei  Slussührnng  der  §§  135  ff.  Gew.Ordn.
gefunden  hat,  indessen  mit  der  Maßgabe,  daß  ein  gewerblicher  Arbeitsvertrag
hier  nicht  vorzuliegen  braucht.  Danach  sind  die  Bestimmungen  des  Entwurfs
auch  da  anwendbar,  wo  der  Betriebsunternehmer  die  Beschäftigung  nicht  selbst
gibt,  sondern  sie  bloß  duldet.  Derartige  Fälle  können  auch  im  Betriebe  von
Werkstätten  vorkommen."  Der  Gewerbebetreibcnde  ist  strafbar,  falls  in  seinem
Betriebe  dem  §  135  zuwider  Kinder  beschäftigt  werden.  Voraussetzung:  Verschulden ­
  des  Slrbeitgebers,  welches  auch  ein  fahrlässiges  sein  kann,  z.  B.  bei
der  Auswahl  eines  Vertreters  (§  151  Gew.Ord.)  Rohmer  S.  812  und  Spangenerg ­
  S.  48.  Auch  eine  nur  gelegentliche  und  vorübergehende  Beschäftigung
wird  von  dem  Verbot  betroffen.  Strasvorschrift:  §  23.
* 3 '  Der  Bundesrat  ist  ermächtigt:  Vgl.  §§  120c,  139a,  154
Gew.Ordn.  Der  Bundesrat  ist  befugt,  das  Verzeichnis  abzuändern  und
zwar  im  Sinne  einer  Einschränkung  sowohl  als  einer  Erweiterung
.e  eS -  Hinsichtlich  der  Abänderung  deS  Verzeichnisses  äußerte  sich
em  Regterungsvertreter  in  der  Kommission  dahin,  daß  eine  derartige  Abanderung
  erforderlich  werden  könne.  Voraussichtlich  werde  sich  beispielsweise
a  O"lammensetzen  und  Sortieren  von  Ilhrenbestandteilen,  das  Stistestecken
        <pb n="82" />
        72

Kinderschutzgesetz.

usw.  als  unbedenklich  bezeichnen  lassen;  sofern  jedoch  darin  eine  Be-  und
Verarbeitung  von  Kupferlegierungen  usw.,  wobei  die  Kinderbeschäftigung
im  allgemeinen  ausgeschlossen  sein  soll,  erblickt  werden  könne,  werde  diese
Beschäftigung  in  Abänderung  des  Verzeichnisses  tvohl  zugelassen  tverden
müssen.  (Komm.Ber.  S.  14  u.  15.)
In  dem  Verzeichnis  handelt  es  sich  nur  um  Werkstätten.  Der
Bundesrat  ist  bei  der  Untersagung  weiterer  ungeeigneter  Beschäftigung
nicht  auf  Werkstätten  beschränkt.
Hinsichtlich  der  durch  den  Paragraphen  angeordneten  Veröffentlichung
im  RGBl,  und  der  Vorlage  an  den  Reichstag  zur  Kenntnisnahme  vgl.  §  120  e
Abs.  4  Gew.Ord.  Siehe  über  die  Form  des  Reichsvcrordnungsrechts  Zorn,
das  Staatsrecht  des  deutschen  Reichs  II.  Ausl.  Bd.  I  S.  492  ff.  Vgl.  Anm.  6.
zu  §  14.  Der  Bundesrat  hat  bereits  von  seiner  Ermächtigung  Gebrauch
gemacht  und  für  die  Werkstätten,  in  denen  Blei,  Kupfer,  Zink  oder  Legierungen
dieser  Metalle  bearbeitet  oder  verarbeitet  werden  (Verzeichnis  unter  V  Alinea  5)
folgenden  Zusatz  gemacht:  „mit  Ausnahme  von  Werkstätten,  in  denen  ausschließlich ­
  eigene  Kinder  und  diese  lediglich  mit  Sortieren  und  Zusammensetzen
von  Uhrenbestandieilen  beschäftigt  werden.  (Siehe  hier  auch  Anhang  III  und
die  obigen  Ausführungen  des  Regierungsvertreters.)  Es  wird  in  der  Presse
behauptet,  daß  die  Bekanntmachung  des  Bundesrats  v.  17.  Dezember  1903
nicht  eine  Abänderung  des  Verzeichnisses,  sondern  eine  Abänderung  des  Gesetzestexies
  der  ZK  4  und  12  bilde.  Der  Bundesrat  habe  in  völliger  Verkennung
des  Inhalts  der  ihm  eingeräumten  Befugnis,  den  Ton  auf  die  Worte  „und
das  Verzeichnis  abzuändern"  gelegt,  während  diese  Worte  in  Wirklichkeit  nur
ein  erläuterndes  Anhängsel  für  die  Aussühmng  seiner  Befugnis  seien.  Die
materielle  Befugnis  des  Bundesrats  bestehe  einzig  und  allein  in  dem,  was
der  erste  Satzteil  besagte:  „Der  Bundesrat  ist  ermächtigt,  weitere  ungeeignete
Beschäftigungen  zu  untersagen";  die  folgenden  Worte  bedeuten  nur,  daß  die
weiteren  verbotenen  Beschäftigungsarten  in  das  Verzeichnis  aufgenommen
werden,  sie  bedeuten  nicht,  daß  der  Bundesrat  aus  dem  Verzeichnis,  das  einen
integrierenden  Bestandteil  des  Gesetzes  bilde,  etwas  entfernen  dürfe  und  sie
bedeuten  erst  recht  nicht,  daß  der  Bundesrat  nach  Belieben  einen  neuen  Unterschied ­
  zwischen  eigenen  und  fremden  Kindern  konstruieren  dürfe,  den  das  Gesetz
nicht  kenne.
Wie  bereits  oben  angegeben,  kann  der  Bundesrat  das  Verzeichnis  der
verbotenen  Werkstätten  auch  einschränken.  Er  ist  danach  bevollmächtigt,
etwas  aus  dem  Verzeichnis  auch  zu  entfernen,  v.  Rohrscheidt  S.  53  bemerkt
mit  Recht,  daß  das  Wort  „abändern"  nicht  gleichbedeutend  mit  „ergänzen"
ist.  Eine  „Abänderung"  hat  der  Bundesrat  durch  die  Bekanntniachung  vom
7.  Dezember  vorgenommen.  Da  aber  das  Verzeichnis  zum  Z  4,  welcher  sich
unter  „II.  Beschäftigung  fremder  Kinder"  befindet,  gehört,  und  ferner  im  Z  12
ausdrücklich  von  „Betrieben,  in  denen  gemäß  der  Bestimmungen  des  Z  4
fremde  Kinder  nicht  beschäftigt  werden  dürfen",  die  Rede  ist,  handelt  es  sich
        <pb n="83" />
        II.  Beschäftigung  fremder  Kinder  §  5.

73

bei  der  Untersagung  von  Beschäftigung  und  bei  Abänderung  des  Verzeichnisses
des  §  4  Abs.  2  zunächst  immer  nur  um  fremde  Kinder.  Wenn  der  Bundesrat ­
  behufs  der  Erweiterung  der  Tätigkeit  eigener  Kinder  das  Verzeichnis
änderte,  so  wird  sich  dies  durch  das  Gesetz  nicht  begründen  lassen.

8  5.
Beschäftigung  im  Betriebe  von  Werkstätten,  im  Handelsgcwerbe
  und  in  Verkehrsgewerben.
Im  Betriebe  von  Werkstätten  (§  18),  in  denen  die  Beschäftigung ­
  von  Kindern  nicht  nach  §  4  verboten  ist,  im  Handelsgewerbe
(8  105  b  Abs.  2,  3  der  Gewerbeordnung)  und  in  Vcrkehrsgewerben
(§  105  i  Abs.  1  a.  a.  O.)  dürfen  Kinder  unter  zwölf  Jahren  nicht
beschäftigt  werden.
Die  Beschäftigung  von  Kindern  über  zwölf  Jahre  darf  nicht
in  der  Zeit  zwischen  acht  Uhr  Abends  und  acht  Uhr  Morgens  und
nicht  vor  dem  Vormittagsunterrichte  stattfinden.  Sie  darf  nicht
länger  als  drei  Stunden  und  während  der  von  der  zuständigen
Behörde  bestimmten  Schulferien  nicht  länger  als  vier  Stunden
täglich  dauern.  Um  Mittag  ist  den  Kindern  eine  mindestens  zweistündige ­
  Pause  zu  gewähren.  Am  Nachmittage  darf  die  Beschäftigung ­
  erst  eine  Stunde  nach  beendetem  Unterrichte  beginnen.
1.  Materialien:  Entw.  S.  2,  18—20;  Komm.Ber.  S.  19—21;
Antrag  Nr.  828  Stcnograph.Verh.  S.  4999ff.;  S.  7616-7619;  S.  8833.
Die  beiden  letzten  Sätze  des  Paragraphen  sind  von  der  Kommission  hinzugefügt. ­
  Mit  diesen  Zusätzen  wurde  der  Paragraph  des  Entwurfs  Gesetz.
Spangenberg  S.  51.
Die  Bestimmungen  haben  Geltung  für  die  Beschäftigung  fremder
Kinder,  auch  im  Gast-  und  Schankwirtschastsbetrieb  (§  7)  und  beim  Austragen ­
  von  Waren  (§  8).  Vgl  dazu  §  6  Abs.  2  und  wegen  der  abweichenden
Grundsätze  über  die  Beschäftigung  eigener  Kinder  §  13.
2.  Im  Betriebe  von  Werkstätten:  Vgl.  Anm.  4  zu  Z  4  u.
Anm.  2  zu  §  18.  Nicht  nur  in  den  Werkstätten  selbst,  sondern  auch  wenn
die  Arbeit  etwa  draußen  geleistet  wird  (Haspeln  und  Spulen  bei  Webern
im  Sommer).
3.  Im  Handelsgewerbe:  Siehe  hierüber  v.  Landmann-Rohmer
Bd.  II  S.  34ff.;  v.  Rohrfcheidt  S.  54ff.  u.  Heft  6  der  Schriften  der  Gesellschaft ­
  für  Soziale  Reform  S.  4  Anm.  1.
        <pb n="84" />
        74

Kinderschutzgesetz.

Unter  den  Begriff  „Handelsg.ewerbe"  im  Sinne  der  Gew.Ordn.
fallen  nicht  nur  der  Groß-  und  Kleinhandel  einschl.  des  Hausierhandels,
sondern  auch  unter  anderen  der  Geld-  und  Kredithandel,  die  Leihanstalten,  der
Zeitungsverlag,  die  sogen.  Hilfsgewerbe  des  Handels,  Spedition,  Kommission
und  die  Handelslager,  der  Meß-  und  Marktverkehr,  der  Konsumvereinsbetrieb
usw.  Zum  Handelsgewerbe  gehören  in  gewissen  Fällen  auch  Gärtnereien
(siehe  Literatur  Anm.  1  zu  §  1)  Spangenberg  S.  52  u.  Rohmer  S.  813.
Die  Motive  S.  14  bemerken  über  den  Hausierhandel:
„Bon  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  beim  Hausierhandel,  worin
nach  den  Erhebungen  von  1898  eine  nicht  unerhebliche  Zahl  von  Kindern  beschäftigt ­
  war,  konnte  abgesehen  werden,  da  den  hier  zutage  tretenden  Mißständen
  bereits  auf  Grund  der  bestehenden  Gesetzgebung  mit  Erfolg  entgegen
getreten  werden  kann.  Durch  §  42  b  Abs.  5  der  Gew.Ordn.  ist  nämlich  für
Kinder  unter  14  Jahren  beim  sogenannten  ambulanten  Geschäftsbetriebe  das
Feilbieten  von  Gegenständen  aus  öffentlichen  Wegen  usw.,  sowie  das  Feilbieten ­
  von  Haus  zu  Haus  ohne  vorgängige  Bestellung  verboten,  wobei  allerdings ­
  der  Ortspolizeibehörde  von  Orten,  wo  ein  derartiges  Feilbieten  durch
Kinder  herkömmlich  ist,  die  Befugnis  verliehen  ist,  für  vier  Wochen  im
Kalenderjahr  Ausnahmen  zuzulassen.  Ferner  sind  die  Kinder  vom  Gewerbebetriebe
im  Umherziehen  durch  den  §  57  a.  Ziffer  1  a.  a.  O.,  wonach  Personen  unter
25  Jahren  der  Wandergewerbeschein  in  der  Regel  zu  versagen  ist,  im  allgemeinen ­
  ausgeschlossen,  so  daß  nur  noch  das  Feilbieten  der  im  §  69  Abs.  1
Ziffer  1  u.  2  a.  a.  O.  bezeichneten  Gegenstände,  wozu  es  eines  Wandergewerbescheines ­
  nicht  bedarf,  in  Betracht  kommt.  Dieses  aber  kann  nach
§  60  b  Abs.  3  a.  a.  O.  für  Kinder  unter  14  Jahren  von  der  Ortspolizeibehörde ­
  verboten  werden.  Werden  also  Ausnahmen  auf  Grund  von  §  42  b
Abs.  5  a.  a.  O.  nur  selten  gewährt  und  wird  von  der  im  §  60  b  Abs.  3
begründeten  Befugnis  häufig  Gebrauch  gemacht,  so  werden  Übelstände  bei  der
Kinderbeschäftigung  im  Hausiergewerbe  kaum  hervortreten."  Vgl.  hierzu
v.  Landmann-Rohmer  Bd.  I  S.  368  u.  Rohmer  S.  814.
Hier  muß  auch  auf  die  Slovakenkinder  hingewiesen  werden,  welche
in  den  Großstädten  mit  Mausefallen  usw.  handeln.  Dieser  Handel  läuft  tatsächlich ­
  auf  Bettelei  hinaus,  ganz  abgesehen  davon,  daß  diese  Kinder,  von
denen  eine  Anzahl  sicher  noch  nicht  14  Jahre  alt  sind,  von  ihren  Arbeitgebern
scheußlich  gemißhandelt  und  ausgebeutet  werden.  Das  KSchG,  erstreckt
sich,  wie  wiederholt  werden  mag,  auf  Inländer  und  auf  Ausländer  (vgl.
Anm.  2  zu  Z  7).
Der  im  Gesetz  angezogene  §  105  b  Abs.  2  u.  3  der  Gew.Ordn.  lautet;
„Im  Handelsgewerbe  dürfen  Gehilfen,  Lehrlinge  und
Arbeiter  am  ersten  Weihnachts-,  Oster-  und  Pfingsttage
überhaupt  nicht,  im  übrigen  an  Sonn-  und  Festtagen  nicht
länger  als  fünf  Stunden  beschäftigt  werden.  Durch  statuta ­
        <pb n="85" />
        II.  Beschäftigung  fremder  Kinder  §  5.

75

rische  Bestimmung  einer  Gemeinde  oder  eines  weiteren
Kommunalverbandes  (§  142)  kann  diese  Beschäftigung  für
alle  oder  einzelns  Zweige  des  Handelsgewerbes  auf  kürzere
Zeit  eingeschränkt  oder  ganz  untersagt  werden.  Für  die
letzten  vier  Wochen  vor  Weihnachten,  sowie  für  einzelne
Sonn-  und  Festtage,  an  welchen  örtliche  Verhältnisse  einen
erweiterten  Geschäftsverkehr  erforderlich  machen,  kann  die
Polizeibehörde  eine  Vermehrung  der  Stunden,  während  welcher
die  Beschäftigung  stattfinden  darf,  bis  auf  zehn  Stunden
zulassen.  Die  Stunden,  während  welcher  die  Beschäftigung
stattfinden  darf,  werden  unter  Berücksichtigung  der  für  den
öffentlichen  Gottesdienst  bestimmten  Zeit,  sofern  die  Beschäftigungszeit ­
  durch  statutarische  Bestimmungen  eingeschränkt ­
  worden  ist,  durch  letztere,  im  übrigen  von  der
Polizeibehörde  festgestellt.  Die  Feststellung  kann  für  verschiedene ­
  Zweige  des  Handelsgewerbes  verschieden  erfolgen.
Die  Bestimmungen  des  Abs.  2  finden  auf  die  Beschäftigung ­
  von  Gehülfen,  Lehrlingen  und  Arbeitern  im  Geschäftsbetriebe ­
  von  Konsum-  und  anderen  Vereinen  entsprechende
Anwendung.”
4.  In  Verkehrsgewerben:  Hierher  gehören  alle  Betriebe,  die  sich
mit  der  Beförderung  von  Personen  oder  Sachen,  zu  Wasser  und  zu  Lande
befassen.  Z.  B.  Droschken-,  Omnibus-,  Pferdebahn-,  Dampfschiffahrtsbetrieb,
das  Gewerbe  der  Dienstmänner  und  Kofferträger.  Streitig  ist  ob  der  Betrieb
öffentlicher  Fähren  nach  §  6  Gew.Ordn.  ein  gewerblicher  ist.  Rohmer
S.  814  und  Neukamp  S.  17.  Ebenso  bestritten  ist,  ob  die  Eisenbahnunternehmungen ­
  zum  Verkehrsgewerbe  im  Sinne  des  §  1051  Abs.  1
Gew.Ordn.  zu  zählen  sind.  Rohmer  S.  814  Anm.  4;  v.  Rohrscheidt  S.  56;
v.  Schulz,  Kommentar  zum  Gewerbegerichtsgesetz  S.  33,  34  und  190;  ferner
„Das  Gewerbegericht  Berlin"  S.  40ff.  und  45ff.  Der  staatliche  Post-und
Telegraphenbetrieb  fällt  nicht  unter  die  Gew.Ordn.  Spangenberg  S.  53.
Wenn  im  Verkehrsgewerbe  Kinder  nur  mit  Botengängen  oder  mit  dem  Austragen ­
  von  Waren  beschäftigt  werden,  so  ist  diese  Beschäftigung  (8  8)  zulässig. ­
  Neukamp  S.  18.
ö-  Zum  §  105  i  Abs.  1  Gew.Ordn.  vgl.  noch  v.  Landmann-Rohmer
Bd.  II  S.  82  ff.
6.  Kinder  unter  12  Jahren  dürfen  nicht  beschäftigt  werden:
Vgl.  Anm.  12  zu  §  4  und  Anm.  3  zu  8  7.
        <pb n="86" />
        76

Kinderschutzgesetz.

Bei  eigenen  Kindern  (§  13)  ist  die  Altersgrenze  daS  vollendete
10.  Lebensjahr.
7.  Die  Bemessung  der  Altersgrenze  „über  12  Jahren"  für  die  fremden
Kinder  ist  in  Anlehnung  an  die  englische  und  österreichische  Gesetzgebung  erfolgt. ­
  Ausnahmen  gibt  eS  hier  nicht.
8.  In  der  Zeit  zwischen  8  Uhr  abends  usw.  Die  Motive  S.  18
und  19  bemerken:  „Auf  das  Verbot  der  Beschäftigung  zwischen  8  Uhr  Abends
und  8  Uhr  Morgens  ist  um  deswillen  ein  erheblicher  Wert  zu  legen,  weil  zu
den  bedenklichsten  Mißständen  die  Beschäftigung  von  Kindern  in  den  frühen
Morgen-  und  den  späten  Abendstunden  gehört.  Ebenso  rechtfertigt  sich  das
Verbot  der  Beschäftigung  vor  dem  Vormittagsunterrichte  hinlänglich  durch
die  Erwägung,  daß  Kinder,  die  vor  dem  Unterricht  gewerblich  tätig  gewesen
sind,  erfahrungsmäßig  dem  Unterrichte  nicht  mit  der  erforderlichen  Aufmerksamkeit ­
  folgen  können.  Bei  Bemessung  der  Beschäftigungsdauer  ist  in
Erwägung  zu  ziehen,  daß  der  Schulunterricht  in  der  Regel  fünf  Stunden
täglich  dauert,  und  daß,  abgesehen  von  der  zur  Anfertigung  der  Schularbeiten
erforderlichen  Zeit,  eine  mehr  als  achtstündige  Beschäftigung  dem  Organismus ­
  der  Kinder  als  zuträglich  nicht  erachtet  werden  kann.  Die  gewerbliche
Beschäftigung  soll  deshalb  in  der  Regel  nicht  mehr  als  drei  Stunden
währen.  In  diesem  Umfange  kann  die  Beschäftigung  mit  Rücksicht  auf  das
vorstehend  erörterte  Verbot  der  Nachtarbeit  und  der  Beschäftigung  vor  dem
Vormittagsunterrichte  nachgelassen  werden.  Anderseits  empfiehlt  sich  diese
Regelung  um  deswillen,  weil  bei  der  Gestattung  einer  dreistündigen  Beschästigungsdauer
  Ausnahmen  nur  für  die  Ferien  erforderlich  werden  und
die  Entbehrlichkeit  weiterer  Ausnahmen  im  Interesse  der
Einfachheit  der  Vorschriften  und  ihrer  gleichmäßigen  Durchführung ­
  als  ein  wesentlicher  Vorzug  zu  betrachten  ist.  Für  die
Ferienzeit  hat  sich  die  Zulassung  von  Ausnahmen  hinsichtlich  der  Dauer  der
Beschäftigung,  die  sich  auf  eine  Stunde  täglich  soll  erstrecken  können,  als  unvermeidlich ­
  und  unbedenklich  erwiesen."
Vgl.  §  136  Gew.Ordn.;  Rohmer  S.  815.
9.  Zweistündige  Mittagspause  mindestens:  Zwangsvorschrift
und  durch  Privatabkommen  nicht  abzuändern.  Wenn  möglich  also  längere
Pause,  welche  überdies  nicht  unterbrochen  werden  darf.  Das  wissentlich  bloße
Dulden  der  Arbeit  der  Kinder  während  der  Pause  seitens  des  Arbeitgebers ­
  macht  diesen  strafbar.  §  137  Gew.Ordn.  und  Steuograph.Verh.
S.  7616  fs.,  Spangenberg  S.  55,  Neukamp  S.  18;  Rohmer  S.  815;  v.  Rohrscheidt ­
  S.  56.
Man  läßt  die  zweistündige  Pause  verständigerweise  eintreten,  auch  wenn
das  Kind  um  1  Uhr  aus  der  Schule  kommt  und  keinen  Nachmittagsunterricht
erhält.  Umgehungen  werden  freilich  die  Regel  sein.  In  London  soll  jedes
für  fremde  Arbeitgeber  beschäftigte  Kind  einen  Arbeitsgürtel  haben;  auf
diese  Weise  ist  Kontrolle  möglich.
        <pb n="87" />
        II.  Beschäftigung  fremder  Kinder  Aß  5  u.  6.

77

Klar  ist  die  Gesetzesvorschrist  „um  Mittag"  keineswegs,  ü.  Rohrscheidt
S  56  stellt  mit  Recht  die  Frage:  Soll  dies  heißen,  daß  sie  um  Mittag,  d.  h.
um  12  Uhr  beginnt  und  danach  zwei  Stunden  dauert,  oder  daß  sie  um  die
Mittagszeit  herum  zwischen  Bormittag-  und  Nachmittagsunterricht  gegeben
werden  soll?
Die  preußischen  Aussührungsbestimmungen  haben  den  Zweifel  nicht  beseitigt. ­
  (Vgl.  noch  8Z  137  Abs.  3  und  139°  Abs.  3  GewOrdn.)
10.  Beginn  am  Nachmittag  erst  eine  Stunde  nach  dem
Unterricht.  Es  handelt  sich  also  um  den^Beginn  nach  dem  Nachmittagsunterricht. ­
  Kommt  das  Kind  um  1  Uhr  aus  der  Schule,  so
muß  ihm  erst  die  zweistündige  Pause  gewährUwerden.  (Anm.  9.)
Die  Ausdehnung  über  letztere  Pause  hinaus  und  die  Verlängerung  der
Pause  nach  dem  Nachmittagsunterricht  auf  2  Stunden  wurde  abgelehnt,  weil
die  Arbeit  dadurch  nur  um  so  mehr  auf  den  Abend  (bei  Licht)  zusammengedrängt ­
  werden  würde.  Die  Zeit,  die  das  Kind  auf  dem  Wege  von  der  Schule
nach  Hause  zubringt,  darf  in  die  Mittagspause  und  in  die  Freistunde  eingerechnet ­
  werden  (Rohmer  S.  815),  dagegen  wohl  nicht  die  Zeit  für  den  Weg
zur  Arbeit.  Wegen  der  Sonntagsruhe  s.  8  9.
11.  Strafbestimmung  s.  §  23.  Vgl.  dazu  8  29.
8  6.
Beschäftigung  bei  öffentlichen  theatralischen  Vorstellungen
und  anderen  öffentlichen  Schaustellungen.
Bei  öffentlichen  theatralischen  Vorstellungen  und  anderen  öffentlichen ­
  Schaustellungen  dürfen  Kinder  nicht  beschäftigt  werden.
Bei  solchen  Vorstellungen  und  Schaustellungen,  bei  denen  ein
höheres  Interesse  der  Kunst  oder  Wissenschaft  obwaltet,  kann  die
untere  Verwaltungsbehörde  nach  Anhörung  der  Schulaufsichtsbehörde
Ausnahmen  zulassen.
1.  Materialien:  Entw.  S.  3,  18—20;  Komm.Ber.  S.  21—23,
Steuogr.Verh.  S.  4999ff.;  S.  7619  u.  S.  8833.
Nach  Abs.  1  des  Entw.  sollten  „Kinder  unter  12  Jahren"  nicht  beschäftigt ­
  werden.  Von  der  Kommission  wurden  die  Worte  „unter  12  Jahren
beseitigt  und  dementsprechend  auch  der  Abs.  2  des  Entw.:  „Auf  die  Beschäftigung ­
  von  Kindern  über  12  Jahre  finden  die  Bestinunungen  des  Z  5  Abs.
2  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Beschäftigung  bis  9  Uhr  abends
dauern  darf."  Im  Abs.  3  (jetzt  2)  wurden  die  Worte  „nach  Anhörung  der
Schulaufsichtsbehörde"  eingeschoben.  Mit  diesen  Abänderungen  und  Zusätzen
nahm  der  Reichstag  den  Paragraph  debattclos  an.
2.  Osfentliche  theatralische  Vorstellungen  und  andere
Schaustellungen:  Öffentlich  ist  eine  Vorstellung  oder  Schaustellung,
        <pb n="88" />
        78

Kinderschutzgesetz.

wenn  sie  anderen  als  nur  individuell  bestimmten  Personen  zugänglich  ist.
Entsch.  des  OVG.  Bd.  XVIII  S.  424  und  Bd.  XXII  S.  413;  Preuß.  Min.Erl.
v.  2.  November  1884  (Min.Bl.  S.  255)  und  vom  23.  Februar  1889  (Min.Bl.
S.  38),  dazu  Reger  Bd.  IX  S.  483.  Ist  Öffentlichkeit  vorhanden,  so  bleibt  es
gleichgültig,  ob  Eintrittsgeld  erhoben  wird.  Ebenso  unerheblich  ist  „ob
die  Lustbarkeit  von  einem  einzelnen  oder  einem  Verein,  einer  Gesellschaft,  ob
dieselbe  in  einem  Privathause  oder  in  einem  Wirtshause  veranstaltet  wird".
Eine  Vorstellung  nur  für  Mitglieder  eines  geschlossenen  Vereins  ist  nicht
öffentlich.  Rohmer  S.  816  und  dazu  v.  Landmann-Rohmer  Bd.  I  S.  282;
Neukamp  S.  19;  v.  Rohrscheidt  S.  57  und  58;  Zwick  S.  55.  Nach  §  1  des
KSchG,  müssen  die  Vorstellungen  und  Schaustellungen  gewerbliche  im
Sinne  der  Gew.Ordn.  sein,  um  unter  ß  6  zu  fallen.  Es  gehören  also  nicht
hierher  die  nicht  in  Gewinnabsicht  veranstalteten  Vorstellungen  z.  B.  Wohltätigkcttsvorstellungen,
  insbesondere  aber,  wie  auch  Rohmer  hervorhebt,  die  staatlichen ­
  und  kommunalen  nicht  zu  Erwerbszwecken  unterhaltenen  Kunstinstitute.
Ebensowenig  fallen  unter  das  Gesetz  Theateraufführungen  nach  pädagogischen
Gesichtspunkten,  wie  solche  in  einzelnen  Erziehungsanstalten  stattfinden.
Abs.  1  hat  theatralische  Darstellungen  aller  Art  im  Auge,  vom  Schauspiel ­
  bis  zum  niedrigsten  Tingel-Tangel.  Rohmer  S.  816.
Zu  den  Schaustellungen  gehören  die  Produktionen  der  Artisten
(Clown,  Tierbändiger,  Akrobaten  ss.  dazu  v.  Schulz,  Kommentar  zum  Gewerbegerichtsgesetz ­
  S.  36  Anm.  10)),  ferner  die  Schaustellung  von  Personen
wie  Riesen,  Zwergen,  endlich  von  Sachen  wie  Marionettentheatern,  Schaukästen, ­
  Bildern,  Karussels,  Schießbuden,  Figurenkabinetts  niit  den  ominösen
Geheimkabinetten,  Messerwursspielen,  Glücksbuden  u.  dgl.
Nach  den  Motiven  S.  20  hat  sich  „für  eine  Regelung  der  Beschäftigung
von  Kindern  bei  öffentlichen  Musikaufsührungen  ein  Bedürfnis
nicht  herausgestellt.  Vgl.  noch  88  33  a,  33  b  Gew.Ordn.  und  dazu  v.  Landmann-Rohmer ­
  Bd.  I  S.  277  u.  288.
3.  Dürfen  Kinder  nicht  beschäftigt  werden:  weder  fremde
noch  eigene  Kinder  (s.  §  15).  Die  Vorschrift  bezieht  sich  auch  auf  Ausländer ­
  (Anm.  2  a.  E.  zu  81).  8  6  bildet  eine  Ergänzung  zum  8  62  Abs.  3
Gew.Ordn.  Rohmer  S.  816  Anm.  3.  Vgl.  dazu  Anm.  12  zum  §  4  und
wegen  des  Begriffs  der  Kinder  88  2  u.  3.  Übrigens  wurde  während  der
Reichstagsverhandlungen  anerkannt,  daß  es  nicht  nötig  sei,  daß  sich  jemand
z.  B.  zum  Schlangenmenschen  ausbilde.  Spangenberg  S.  57.  Der
„Verein  zum  Schutz  der  Kinder  gegen  Ausbeutung  und  Mißhandlung"  hat
sich  wiederholt  mit  den  Kindern  von  Akrobaten  beschäftigen  müssen.  Es
steht  fest,  daß  Kinder  häufig  Unternehmern  gegen  eine  feste  Abfindungssumme
überlassen  werden.
4.  Bei  denen  ein  höheres  Interesse  der  Kunst  und  Wissenschaft ­
  obwaltet:  Siehe  88  32,  33a,  33b,  55  Gew.Ordn.  und  dazu  Rohmer
S.  817.  Entscheidend  ist  die  objektive  Beschaffenheit  der  Veranstaltung,
        <pb n="89" />
        II.  Beschäftigung  fremder  Kinder  g  6.

79

deren  künstlerischer  oder  wissenschasilicher  Wert.  Preuß.  Min.Erl.  v.  8.  Juni
1895  (Min.Bl.  S.  169)  und  vom  15.  Juni  1897  (Min.Bl.  S.  113),  Enisch.
des  OBG.  Bd.  XXXIV  S.  204;  Jahrbücher  für  Enisch.  des  Kammergerichis
von  Johow  Bd.  XV  S.  254,  Bd.  XVI  S.  354.  Nach  den  Motiven  S.  19
ist  die  zweckentsprechende  Auslegung  der  vorgesehenen  Bestimmung  durch  die
bei  der  Ausführung  des  g  33a  Gew.Ordn.  gewonnene  Praxis  hinlänglich
gesichert.  „Insbesondere  ist  cs  danach  ausgeschlossen,  daß  den  sog.  Spezialitäten-, ­
  Akrobaten-  und  Artisten  Vorstellungen,  den  Zirkusaufführungen  und
ähnlichen  Veranstaltungen  auf  Grund  dieser  Vorschriften  Ausnahmen  gewährt
tverden  können."  Preuß.  Ausf.Bestim.  Ziff.  7  Abs.  4,  hier  Anh.  II.  Das
Polizeipräsidium  zu  Berlin  hat  denn  auch  auf  eine  Anfrage  erklärt,  daß  die
Behörde  alle  Darbietungen  auf  Varieteebühnen  als  solche  ansehen  müsse,  bei
denen  kein  höheres  Interesse  obwaltet.  Soz.  Pr.  vom  19.  November  1903
Sp.  198.
Es  wird  sich  stets  um  Schauspielunternehmungen  (Tragödien,  Dramen,
Lustspiele,  Opern,  Ballets,  Pantomimen)  im  Sinne  des  ß  32  Gelv.Ordn.  handeln,
Ivelchen  ein  höherer  Kunstwert  innewohnt,  im  Gegensatz  zu  den  Singspielen
und  Tingeltangeln  der  gg  33  a  u.  55  Ziffer  4  Gew.Ordn.  Siehe  v.  Landmann-Rohmer
  Bd.  I  S.  234,  280ff.  u.  451;  ferner  Rohmer  S.  817;
Spangenberg  S.  58;  Ncukamp  S.  19;  v.  Rohrscheidt  S.  58ff.
Die  Motive  S.  19  nehnien  an,  daß  bei  künstlerischen  und  wissenschaftlichen ­
  Unternehmungen  für  eine  ausreichende  Beaufsichtigung  der  Kinder  gesorgt ­
  werde  und  setzen  voraus,  daß  die  Kinder  vor  sittlichen  Gefahren  und
vor  Gesundheitsschädigung  behütet  bleiben.  Die  untere  Verwaltungsbehörde ­
  werde  zu  prüfen  haben,  ob  die  Person  des  Leiters  des  Unternehmens ­
  dafür  genügende  Sicherheit  biete.
Über  sog.  Kunst  sch  eine  f.  v.  Landmann-Rohnier  Bd.  I  S.  281  und
v.  Rohrscheidt  S.  59  (preuß.  Min.Erl.  vom  15.  Juni  1897  (Min.Bl.  S.  113).
Übrigens  wird  das  Vorhandensein  eines  höheren  Kuustinteresses  auch  verneint ­
  werden  müssen,  wenn  etwa  die  Darbietung  während  eines  Schützenfestes ­
  und  bei  fortwährendem  Ab-  und  Zugang,  etwa  in  einem  sog.  Rauchtheater, ­
  in  dem  gewöhnlich  auch  getrunken  werden  darf,  stattfindet.  Spangenberg ­
  S.  58;  v.  Rohrscheidt  S.  60.
5.  Untere  Verwaltungsbehörde:  Siehe  preuß.  Ausführungsbestimmungen ­
  unter  A  Ziffer  2,  hier  int  Anhang  II.
6.  Anhörung  der  Schulaufsichtsbehörde:  Schulaufsichtsbehörde
tst  der  KreiSschulinspektor,  s.  preuß.  Aussührungsbestiinmungen  unter  A
Ziffer  3  hier  im  Anhang  und  Amu.  7  zu  g  8.
®ie  Anhörung  hat  nach  Ansicht  der  Kommission  mit  Bezug  auf  die
Vorstellung,  nicht  aber  mit  Bezug  ans  die  einzelnen  in  Betracht  kommenden
Kinder  zu  erfolgen.  Siehe  noch  v.  Rvhrscheidt  S.  60.
        <pb n="90" />
        60

Kinderschutzgesetz.

Beschwerden  gegen  die  Verfügungen  der  unteren  Verwaltungsbehörde
sind  nach  Landesrecht  einzulegen.
7.  Strafvorschrift:  §  23.  Vgl.  dazu  §  29  und  Rohmer  S.  817.
8  7-Beschäftigung
  im  Betriebe  von  Gast-  und  von
Schankwirtschasten.
Im  Betriebe  von  Gast-  und  von  Schankwirtschaften  dürfen
Kinder  unter  zwölf  Jahren  überhaupt  nicht  und  Mädchen  (§  2)
nicht  bei  der  Bedienung  der  Gäste  beschäftigt  werden.  Im  übrigen
finden  auf  die  Beschäftigung  von  Kindern  über  zwölf  Jahre  die
Bestimmungen  des  §  5  Abs.  2  Anwendung.
1.  Materialien:  Entw.  S.  2,  18—20;  Komm.Ber.  S.  19—21;
Steuograph.Verh.  S.  4999ff.;  S.  7616-7619;  S.  8833;  Bekanntmachung
des  Reichskanzlers,  betr.  die  Beschäftigung  von  Gehilfen  und  Lehrlingen  in
Gast-  und  Schankwirtschaften  vom  23.  Januar  1902  (RGBl.  S.  33  und  40)
und  dazu  Oldenberg  über  Arbeiterschutz  in  Gast-  und  Schankwirtschaften  in
Heft  3  und  4  der  Schriften  der  Gesellschaft  für  Soziale  Reform  (§  120  e  Gew.Ordn.);
endlich  preuß.  Minist.Erl.  vom  12.  März  1902  (MBl.  S.  72).  Mehrere  Abänderungsanträge
  zum  Paragraphen  des  Entwurfs  wurden  abgelehnt  und  der
Paragraph  unverändert  von  der  Kommission  und  im  Reichstage  angenommen.
2.  Im  Betriebe  —  also  nicht  nur  in  den  Räumen,  wo  die  Gäste
beherbergt  und  bedient,  sondern  auch  dort,  wo  die  zur  Beherbergung  und  Bedienung ­
  der  Gäste  notwendigen  Vorbereitungen  getroffen  werden  (10  jährige
Stiefelputzer  in  Gastwirtschaften!).  Vgl.  Anm.  4  zu  §  4.
3.  Gast-  und  Schankwirtschaften:  Vgl.  §§  33,  53  und  105i
Gew.Ordn.  und  für  Preußen  §  114  des  Zust.Ges.  vom  1.  August  1883  (Erteilung ­
  der  Konzession).  Gastwirtschaft  ist  die  gewerbsmäßige  Beherbergung ­
  von  Personen  in  einein  offenen  Lokal  mit  oder  ohne  Verpflegung
(v.  Landmann-Rohmer,  Bd.  I  S.  244,  Bd.  II  S.  84).  Entsch.  des  OVG.
Bd.  XVI  S.  352.  Hierher  gehört  nicht  das  Vermieten  von  Schlafstellen
und  das  Halten  von  Quartier-  und  Kostgängern.  Entsch.  des  OVG.  XXXV
S.  328,  ebensowenig  das  Vermieten  möblierter  Zimmer  mit  und  ohne  Verpflegung. ­
  Zweifel  beim  Halten  sog.  Pensionen  (Fremdenpensionen),  Rohmer
S.  818  und  Spangenberg  S.  60.  Schankwirtschaft  wird  durch  Ausschank ­
  bzw.  durch  Abgabe  von  Getränken  (Wein,  Bier,  Schnaps,  Mineralwasser, ­
  Kaffee  re.)  auf  der  Stelle  betrieben.  Entsch.  des  OVG.  Bd.  II  S.  333.
3.  Dürfen  Kinder  unter  12  Jahren  überhaupt  nicht  beschäftigt ­
  werden:  (Vgl.  bezüglich  der  eigenen  Kinder  §  16).  Das  Abtragen ­
  des  Geschirrs  in  den  Biergärten,  das  Gläserspülen  am  Ausschank  für
        <pb n="91" />
        II.  Beschäftigung  fremder  Kinder  §  7.

81

Kinder  unter  diesem  Alter  verboten  (Agahd,  Kinderarbeit  1902  S.  176).  Das
Verbot  trifft  Knaben  und  Mädchen  (§  2)..  Die  Motive  S.  20  erklären
folgendes:  „Bei  der  Beschäftigung  im  Betriebe  von  Gast-  und  von  Schankwirtschaften ­
  kommen  insbesondere  Fälle  der  schon  in  der  Begründung  zu  §  4
erwähnten  Art  vor,  in  denen  der  Bctriebsunternehmer  in  keinem  unmittelbaren
Verhältnisse  zu  den  beschäftigten  Kindern  steht,  sondern  ihre  Beschäftigung
bloß  duldet.  In  diesem  Sinne  fällt  beispielsweise  die  Beschäftigung  von
Kegeljungen  auch  dann  unter  die  hier  vorgesehenen  Bestimmungen,  wenn
die  Jungen  nicht  von  dem  betreffenden  Wirte,  sondern  von  einem  Dritten
angenommen  sind.  Ebenso  haben  bei  der  Beschäftigung  von  Kegeljungen,
die  ihrem  Vater  beim  Kegelaufsetzen  helfen,  falls  der  Vater  nicht  zugleich
Inhaber  des  Gast-  oder  Schankwirtschaftsbetriebes  ist,  die  Bestimmung  über
die  Beschäftigung  fremder  und  nicht  diejenigen  über  die  Beschäftigung
eigener  Kinder  Anwendung  zu  finden,  weil  die  Bestimmung  des  §  3  Abs.  3
hier  nicht  zutrifft."
Kegelaufsetzen  in  Prtvathäusern  oder  in  Vereinen,  die  in
ihren  eigenen  Klublokalen  Kegelbahnen  eingerichtet  haben,  unterliegt  nicht  dem
Geltungsbereich  des  §  7,  weil  ein  Gewerbebetrieb  nicht  vorliegt.  Neukamp
S.  20.  Ein  Antrag,  durch  Einschaltung  der  Worte  „zum  Kegelaussetzen"
hinter  den  Worten  „von  Schankwirtschaflen"  für  Kinder  unter  12  Jahren
das  Kegelaufsctzcn  ganz  allgemein  zu  verbieten,  wurde  von  der  Kommission ­
  abgelehnt  (Zwick  S.  51)  unter  Hinweis  darauf,  daß  Mißstände  hier
nur  vereinzelt,  und  zwar  in  Großstädten,  auftreten.  Spangenberg  S.  62
und  Rohmer  S.  818.
4.  Und  Mädchen  nicht  bei  der  Bedienung  der  Gäste:  „Abweichend ­
  von  den  Bestimmungen  der  ZA  5,  6  soll  nach  §  7  in  Gast-  und  in
Schankwirtschaften  wegen  der  sittlichen  Gefahren,  welche  der  Verkehr
mit  den  Gästen  mit  sich  bringt,  die  Verwendung  schulpflichtiger  Mädchen
beim  Bedienen  der  Gäste  gänzlich  untersagt  werden,  während  es  für  Knaben
bei  der  sonst  festgesetzten  Altersgrenze  und  der  im  §  5  getroffenen  Regelung
sein  Bewenden  haben  soll."  Mot.  S.  20  u.  Rohmer  S.  819.  Für  eigene
Kinder  gilt  nach  8  16  das  gleiche.
Hier  kommt  in  Betracht  die  Auswartung  in  Fremdcnzimniern  (Gasthaus,
Hotel)  und  das  Zutragen  von  Speisen  und  Getränken  (Gastzimmer,  Ausschank, ­
  Gartenrestauration).  Der  „Verkauf  über  die  Straße"  fällt  ebenfalls
unter  die  Vorschrift  (Bieranstragen  und  Lieferung  der  zubereiteten  Speisen
aus  den  Küchen  der  Gast-  und  Schankwirtschaften).  Dieser  Verkauf  gehört
„zum  Betriebe",  mithin  ist  die  Tätigkeit  fremder  Mädchen  (§  2)  unter  13
bzw.  14  Jahren  untersagt.
5.  Beschäftigung  von  Kindern  über  12  Jahre:  Vgl.Anm.7ff.
zu  8  5.
Ü6ev  besondere  polizeiliche  Befugnisse  hinsichtlich  einzelner
Gast-  und  Schankivirtschaften  s.  §  20  Abs.  2.
        <pb n="92" />
        82

Kinderschutzgesetz.

An  Sonn-  und  Festtagen  dürfen  fremde  Kinder  im  Betriebe  von  Gastund
  Schankwirtschaften  überhaupt  nur  beschäftigt  werden  unter  Jnnehaltung
der  Vorschrift  des  §  9  Abs.  3.  Für  die  Arbeit  an  Wochentagen  Anwendung
des  ß  5  Abs.  2;  also  Beschäftigung  nicht  nach  8  Uhr  abends,  nicht  länger
als  drei  Stunden  täglich,  in  den  Ferien  vier  Stunden,  stets  zweistündige
Mittagspause,  eine  Stunde  Pause  nach  beendetem  Nachmittagsunterrichte.
6.  Strafvorschrift:  §  23  (vgl.  dazu  §  29  und  §  151  Gew.Ordn.).
Rohmer  S.  819;  Spangenberg  S.  63;  Neukamp  S.  20.
7.  Siehe  die  preuß.  Ausfllhr.Bestim.  II  Ziff.  26  c  hier  im  Anhang  II.
Die  Aussicht  über  die  Ausführung  der  Vorschriften  der  §§  7,  9  Abs.  1,  16
und  20  wird  in  Preußen  von  der  Ortspolizeibehörde  wahrgenommen,
dann  auch  von  den  Gewerbeaufsichtsbeamten  und  den  Bergrevierbeamten.
8  8.
Beschäftigung  beim  Austragen  von  Waren  und  bei
sonstigen  Botengängen.
Ans  die  Beschäftigung  von  Kindern  beim  Anstragen  von  Waren
und  bei  sonstigen  Botengängen  in  den  in  §§  4  bis  7  bezeichneten
und  in  anderen  gewerblichen  Betrieben  finden  die  Bestimmungen
des  §  5  entsprechende  Anwendung.
Für  die  ersten  zwei  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes ­
  kann  die  untere  Verwaltungsbehörde  nach  Anhörung  der
Schulaufsichtsbehörde  für  ihren  Bezirk  oder  Teile  desselben  allgemein
oder  für  einzelne  Gewerbszweige  gestatten,  daß  die  Beschäftigung
von  Kindern  über  zwölf  Jahre  bereits  von  sechseinhalb  Uhr  Morgens
an  und  vor  dem  Vormittagsunterrichte  stattfindet;  jedoch  darf  sie
vor  dem  Vormittagsunterrichte  nicht  länger  als  eine  Stunde  dauern.
1.  Materialien:  Eutw.  S.  3,  20  und  21;  Komm.Ber.  S  23,  25,
Stenograph.Verh.  S.  4999  ff.;  S.  7619;  S.  8833.
Abweichend  von  §8  Abs.  1  schrieb  der  Entwurf  dort  folgendes  vor:
1.  Kinder  unter  zehn  Jahren  dürfen  nicht  beschäftigt  werden.
2.  Auf  die  Beschäftigung  von  Kindern  über  zehn  Jahre  finden  die  Bestimmungen ­
  des  §  5  Abs.  2  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Beschäftigung ­
  von  Kindern  über  zwölf  Jahre  auch  außerhalb  der  Schulferien
bis  zu  vier  Stunden  täglich  dauern  darf.
In  Abs.  2  wurde  von  der  Kommission  die  Übergangszeit  von  5  (des
Entwurfs  auf  2  Jahren  herabgesetzt.  Außerdem  schaltete  man  die  Worte
„nach  Anhörung  der  Schulaufsichtsbehörde"  ein.  Andere  Anträge  wurden
        <pb n="93" />
        II.  Beschäftigung  fremder  Kinder  §  8.

83

abgelehnt.  Mit  diesen  Abänderungen  und  mit  der  jetzigen  Fassung  der  Abs.  1
wurde  der  Paragraph  van  Kommission  und  Reichstag  angenommen.
2.  Der  Paragraph  betrifft  die  Beschäftigung  fremder  Kinder  (§§  1  n.  3)
stIS  Lausburschen  und  Laufmädchen  in  allen  gewerblichen  Betrieben,
auch  in  den  im  §  4  und  seiner  Anlage  aufgeführten,  sonst  für  die  Beschäftigung ­
  von  Kindern  verbotenen  Betrieben.  Rohmer  S.  820;  Neukamp
S.  21-Für
  die  völlig  verbotenen  Wertstätten  und  Betriebe  tut  strenge  Kontrolle ­
  not,  denn  die  Gefahr,  daß  z.  B.  ein  mit  dem  Austragen  von  Farben
beschäftigtes  Kind  auch  zum  Mischen  und  Mahlen  der  Farben  benutzt  tvird,
liegt  ebenso  nahe,  wie  die  Beschäftigung  der  fremden  Jungen  im  Schlachthause, ­
  wenn  er  Fleisch  austrägt.
Im  übrigen  lauten  die  Motive  S.  20  und  21:
„Bei  den  im  Jahre  1898  angestellten  Erhebungen  wurde  nicht  ermittelt,
in  welchen  Gewerbszweigen  die  Beschäftigung  als  Austräger,  Laufbursche  und
Lausmädchen  stattfand.
Wegen  der  Gleichartigkeit  der  Verhältnisse  kann  die  Regelung  nicht  auf
das  Austragen  von  Waren  und  sonstige  Botengänge  für  die  in  den  §§  4
bis  7  bezeichneten  Betriebe  beschränkt  bleiben,  sie  soll  vielmehr  auch  dann
Anwendung  finden,  wenn  diese  Tätigkeit  in  anderen  gewerblichen  Betrieben
ausgeübt  wird.
Übrigens  handelt  es  sich  hier  im  Wesentlichen  um  die  Beseitigung
der  Mißstände,  die  sich  aus  der  Beschäftigung  in  den  frühen  Morgen-  und
späten  Abendstunden  ergeben.  An  und  für  sich  ist  die  Arbeit  bei  Botengängen ­
  —  abgesehen  von  den  Großstädten,  wo  das  viele  Treppensteigen  erschwerend ­
  ins  Gewicht  fällt  —  leichter,  als  die  Beschäftigung  in  den  vorgenannten ­
  Betrieben  {§§  4  bis  7),  zumal  die  Kinder  dabei  in  die  frische  Lust
kommen.  Die  Altersgrenze  konnte  daher  auf  das  zehnte  Lebensjahr  herabgesetzt ­
  und  die  Beschäftigung  von  Kindern  zwischen  zehn  und  zwölf  Jahren
ebenso  wie  die  Beschäftig&amp;gt;mg  von  Kindern  über  zwölf  Jahre  in  Werkstätten
geregelt  werden,  auch  konnte  nachgelassen  werden,  daß  Kinder  über  zwölf  Jahre
auch  außerhalb  der  Schulferien  bis  zu  vier  Stunden  täglich  beschäftigt  werden
dürfen.  Mit  Rücksicht  auf  die  große  Zahl  der  gegenwärtig  beim  Austragen
von  Zeitungen  und  Backtvaren  in  der  Frühe  beschäftigten  Kinder  mußte  ferner
eine  Befugnis  zur  Gewährung  von  Ausnahmen  hinsichtlich  des  Beginns  der
Beschäftigung  für  Kinder  über  zwölf  Jahre  zur  Erleichterung  des  Überganges
für  die  ersten  fünf  Jahre  nach  dem  Erlasse  des  Gesetzes  vorgesehen  werden.
3.  In  den  in  KZ  4—7  bezeichneten  und  in  anderen  gewerblichen ­
  Betrieben:  s.  Anm.  2.
4.  Finden  die  Bestimmungen  des  Z  5  entsprechende  Anwendung: ­
  Siehe  Anm.  zu  Z  5.  Also:  Schutzalter  12  Jahre,  dreistündige ­
  Arbeit  täglich.  Ferien  4  Stunden.  Sonntagsruhe
nach  §  9  Abs.  3.  Um  Mittag  2  Stunden  Pause.  Beginn  der
6*
        <pb n="94" />
        84

Kinderschutzgcsetz.

Nachmittagsbeschäftigung  erst  eine  Stunde  nach  beendetem
Unterricht.  Über  die  Bedeutung  der  Worte  „entsprechende  Anwendung"
s.  Anm.  8  zu  §  11.
5.  Für  die  ersten  zwei  Jahre:  also  bis  zum  1.  Januar  1806
(8  31).  Vgl.  dazu  Anm.  2:  Entwurf  5  Jahre.
6.  Kann  die  untere  Verwaltungsbehörde:  Z  22  mb  preuß.
Ausführ.Bestim.  6  Ziffer  8,  hier  im  Anhang  II:  die  untere  Verwaltungsbehörde ­
  kann  die  Verwendung  von  Kindern  über  12  Jahre  nach  8  Uhr
abends,  ferner  ü  b  e  r  drei  Stunden  (Ferien  über  vier  Stunden)  endlich  während
der  Mittags-  und  Nachmittagspause  (ß  5  Abs.  2)  nicht  gestatten.  Ebensowenig ­
  kann  sie  die  Beschäftigung  von  Kindern  unter  12  Jahren  erlauben.
Zugelassen  sind  nur  Ausnahmen  bezüglich  des  Verbots  der  Beschäftigung  von
Kindern  vor  acht  Uhr  morgens  und  eine  Stunde  vor  dem  Vormittagsunterricht. ­
  Rohmer  S.  820;  Spangenberg  S.  67.
7.  Nach  Anhörung  der  Schulaufsichtsbehörde:  Vgl.  Anm.  1,
§  6  Anm.  6  und  Z  22.  Nach  den  preuß.  Ausführungsbestimmungen  ist  die
Schulaufsichtsbehörde  der  Kreisschulinspektor.  Es  handelt  sich  hier  wie
im  ß  6  um  eine  gutachtliche  Äußerung  der  Schulaufsichtsbehörde.
In  der  Kommission  (Bericht  S.  25  a.  E.)  wurde  „festgestellt,  daß  die
Anhörung  der  Schulbehörde  nur  bezüglich  der  Ausdehnung  der  Ausnahme
auf  den  Bezirk  oder  Teile  desselben  und  die  in  Betracht  kommenden  Gewerbszweige
  zu  erfolgen  habe".  Mit  Rohmer  S.  820  muß  angenommen
werden,  daß  die  untere  Verwaltungsbehörde  berechtigt  ist,  auch  vor
Abgabe  der  gutachtlichen  Äußerung  die  Verordnung  zu  erlassen,  wenn  die
Äußerung  ungebührlich  lange  ausbleibt.
8.  Strafvorschrift:  8  23.  Spangenberg  S.  67.

8  9.
Sonntagsruhe.
An  Sonn-  und  Festtagen  (§  105  a  Abs.  2  der  Gewerbeordnung) ­
  dürfen  Kinder,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  Abs.  2,  3,
nicht  beschäftigt  werden.
Für  die  öffentlichen  theatralischen  Vorstellungen  und  sonstigen
öffentlichen  Schaustellungen  bewendet  es  auch  an  Sonn-  und  Festtagen ­
  bei  den  Bestimmungen  des  8  6.
Für  das  Austragen  von  Waren  sowie  für  sonstige  Botengänge
bewendet  es  bei  den  Bestimmungen  des  §  8.  Jedoch  darf  an  Sonnund
  Festtagen  die  Beschäftigung  die  Dauer  von  zwei  Stunden  nicht
überschreiten  und  sich  nicht  über  ein  Uhr  Nachmittags  erstrecken;
        <pb n="95" />
        II.  Beschäftigung  fremder  Kinder  §  9.

85

auch  darf  sie  nicht  in  der  letzten  halben  Stunde  vor  Beginn  des
Hauptgottesdienstes  und  nicht  während  desselben  stattfinden.
1.  Materialien:  Entw.  S.  3  u.  9;  Komm.Ber.  S.  25  u.  26
Stenograph-Verh.  S.  4999ff.;  S.  7619;  S.  8833.
Die  Kommission  hat  den  Entwurf,  welcher  für  die  Verkehrsgewerbe,  die
theatralischen  Vorstellungen  und  für  die  Gast-  und  Schankwirtschaften  Ausnahmen ­
  gestatten  wollte,  entgegen  dem  §  105  i  Gew.Ordn.  verschärft.
§  9  führt  das  Verbot  jeder  Sonn-  und  Feiertagsarbeit  für  Kinder  ein  —
abgesehen  von  den  in  Abs.  2  u.  3.  des  Paragraphen  enthaltenen  Ausnahmen.
Siehe  hierzu  §  136  Abs.  3  (Verbot  jeder  Sonntagsarbeit  der  jugendlichen
Fabrikarbeiter).  §  9  betrifft  die  Beschäftigung  fremder  Kinder  und  ersetzt
für  das  KSchG,  die  §§  105b-105i  Gew.Ordn.
Neukamp  S.  22  u.  23;  Rohmer  S.  821;  Spangcnberg  S.  68.
2.  An  Sonn-  und  Festtagen:  §  105a  Abs.  2  Gew.Ordn.  bestimmt, ­
  daß  die  Landesregierungen  unter  Berücksichtigung  der  örtlichen  und
konfessionellen  Verhältnisse  die  Festtage  vorzuschreiben  haben.  Vgl.  dazu
Gesetz  vom  12.  März  1893  (GS.  S.  29)  u.  vom  2.  September  1899  (GS.
S.  161)  und  v.  Landmann-Rohmcr  Bd.  II  S.  18  ff.  In  Preußen  gelten
allgemein  als  Festtage  das  Weihnachts-,  Neujahrs-,  Oster-,  Himmelfahrtsund ­
  Pfingstfest,  der  Bußtag  und  der  Karfreitag.  Bezüglich  der  weitergehenden
landesrechtlichen  Vorschriften  s.  §  30,  v.  Rohrscheidt  S.  63  u.  64  und
Spangenberg  S.  70  u.  71.
3.  Für  die  öffentlichen  theatralischen  Vorstellungen  und
sonstigen  öffentlichen  Schaustellungen:  s.  die  Anm.  zu  §  6.
4.  Für  das  Austragen  von  Waren  sowie  für  sonstige
Botengänge:  s.  §  8  und  Anm.  dazu.  Gegenüber  einer  Darlegung  eines
Kommissionsmitgliedes,  daß  die  gelegentliche  Hilfeleistung  nicht  unter  das
Gesetz  falle,  da  sie  nicht  als  gewerbliche  Arbeit  bezeichnet  werden  könne,  hielt
ein  Regierungsvertreter  daran  fest,  daß  nicht  die  gewerbliche  Arbeit,  sondern
jegliche  Arbeit  in  einem  Gewerbe  durch  das  Gesetz  getroffen  würde  (Komm.
Ber.  S.  26).
5.  Hauptgottesdienst  der  Konfession  der  Kinder:  s.  dazu
Z  120  Abs.  1  Gew.Ordn.,  v.  Landmann-Rohmer,  Bd.  11  S.  146  und
Rohmer  S.  821.
8  9  Abs.  3  findet  auch  Anwendung  aus  die  Beschäftigung  beiiu  Austragen ­
  von  Zeitungen,  Milch  und  Backwaren,  wenn  die  Kinder  für  Dritte
beschäftigt  werden  (8  17  Abs.  1).
Die  Kontrolle  der  Vormittagsarbeit  wird  sich,  ähnlich  wie  in  den
Ferien,  schwer  durchführen  lassen.  Die  Kinder  werden  von  6  Vs  Uhr  bis
h  Stunde  vor  Beginn  des  Hauptgottesdienstes  arbeiten,  weil  sie  nicht  zur
Schule  brauchen.
6.  Strafbestimmung:  §  24,  Ziffer  1.
        <pb n="96" />
        86

Kinderschutzgesetz.

§  10.
Anzeige.
Sollen  Kinder  beschäftigt  werden,  so  hat  der  Arbeitgeber  vor
dem  Beginne  der  Beschäftigung  der  Ortspolizeibehörde  eine  schriftliche ­
  Anzeige  zu  machen.  In  der  Anzeige  sind  die  Betriebsstätte
des  Arbeitgebers  sowie  die  Art  des  Betriebs  anzugeben.
Die  Bestimmung  des  Abs.  1  findet  keine  Anwendung  auf  eine
bloß  gelegentliche  Beschäftigung  mit  einzelnen  Dienstleistungen.
1.  Materialien:  Enttv.  S.  4,  21  u.  22;  Komm.Ber.  S.  27  u.  28;
Stenograph.Verh.  S.  5000ff;  S.  7619  u.  8833.
In  der  Kommission  wurde  §  10  unverändert  angenommen.  Während
der  Beratung  wurde  mit  Rücksicht  aus  die  „gelegentliche  Arbeit"  von  einem
Redner  darauf  hingewiesen:  der  Gegensatz  zu  „gelegentlich"  sei  „regelmäßig",
deshalb  sage  man  am  besten  „gelegentliche,  nicht  regelmäßig  wiederkehrende".
Es  werde  wohl  nicht  notwendig  sein,  im  Gesetz  eine  Änderung  vorzunehmen;
es  möge  genügen,  daß  in  dem  Kommissionsbericht  dieser  Gedanke  festgelegt
werde  (Komm.Ber.  S.  27).  Die  Ausführungen  wurden  unterstützt  und  bestätigt ­
  durch  den  Vertreter  der  verbündeten  Regierungen.  Der  Reichstag
nahm  den  Z  10  bet  der  zweiten  und  dritten  Lesung  des  Gesetzes  ohne  Debatte
an  (Reichstag  voni  31.  Januar  1903  S.  7619  (6)  und  voni  28.  März  1903
S.  8833  (D).
2.  Kinder:  fremde  Kinder  in  gewerblichen  Betrieben  (§§  1—3).
§  10  findet  auf  die  Beschäftigung  eigener  Kinder  keine  Anwendung,  s.
Anm.  9  ß  3  und  Anm.  4  zu  8  17.
3.  Der  Arbeitgeber:  also  nicht  die  Eltern.
4.  Der  Ortspolizeibehörde:  s.  Anm.  2  zu  8  20  und  v.  Rohrscheidt ­
  S.  66.
5.  Eine  schriftliche  Anzeige  machen:  Mit  Rücksicht  auf  die
vielen  Kleinbetriebe  kam  es  nach  den  Motiven  (S.  21)  darauf  an,  die  Kontro.llmaßregeln
  auf  ein  möglichst  geringesfMaß  zu  beschränken.  „Die
Erstattung  der  Anzeige  von  der  Beschäftigung  von  Kindern  und  die
Führung  von  Arbeitskarten  (vgl.  8  11)  soll  daher  nur  dann  gefordert
werden,  wenn  die  Beschäftigung  nicht  bloß  gelegentlich  mit  einzelnen
Dienstleistungen  stattfindet.  Im  übrigen  sind  hinsichtlich  des  Jnhalis  der
im  §  10  geforderten  Anzeige  den  Arbeitgebern  die  gleichen  Verpflichtungen
auferlegt  worden,  wie  sie  im  8  5  Abs.  1  der  Verordnung,  betreffend
die  Ausdehnung  der  §8  135  bis  139  und  des  8  139  b  der  Gew.Ordn.
auf  die  Werkstätten  der  Kleider-  und  Wäschekonfektion  vom  31.  Mai  1897
(R.G.Bl.  S.  459)  und  in  der  Bestimmung  unter  II,  6.  Abs.  1  der  Aus-
        <pb n="97" />
        II.  Beschäftigung  fremder  Kinder  §§  10  u.  11.

87

sührungsbestimmungen  des  Bundesrats  über  die  Beschäftigung  von  jugendlichen ­
  Arbeitern  und  von  Arbeiterinnen  in  Werkstätten  mit  Motorbetrieb  vom
13.  Juli  1900  (RGBl.  S-  566)  vorgesehen  sind.  Dagegen  ist  von  der  Anordnung ­
  des  für  jene  Werkstätten  vorgeschriebenen  Aushanges  abgesehen ­
  worden."  Dieser  Aushang  hat  sich  übrigens  in  St.  Louis  (Amerika)
sehr  gut  bewährt.  Vgl.  noch  §§  14,  35  Abs.  6  Gew.Ordn.  Siehe  außerdem
die  preußischen  Ausführungsvorschriften  unter  D,  hier  im  Anhang  II.
6.  Gelegentliche  Beschäftigung:  s.  oben  Amn.  1  u.  Amu.  2
zu  §  1  u.  Anm.  4  zu  Z  9.  Rohmer  S.  822  führt  mit  Recht  aus,  daß,  wenn
in  einem  vereinzelten  Bedarfsfälle  ein  Kind  „mit  einzelnen  Dienstleistungen" ­
  z.  B.  mit  einem  Botengang,  beschäftigt  wird,  eine  gelegentliche ­
  Dienstleistung  vorliege,  daß  sich  der  Bedarfsfall  nicht  wiederholen  dürfe,
wolle  das  Gesetz  nicht  sagen.
7.  Strasvorschrift:  §  26.
Spangenberg  S.  71:  Neukamp  S.  23;  v.  Rohrscheidt  S.  65;  Zwick
S.  58.
8  ii.
Arbeitskarte.
Die  Beschäftigung  eines  Kindes  ist  nicht  gestattet,  wenn  dem
Arbeitgeber  nicht  zuvor  für  dasselbe  eine  Arbeitskarte  eingehändigt
ist.  Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung  auf  eine  bloß  gelegentliche ­
  Beschäftigung  mit  einzelnen  Dienstleistungen.
Die  Arbeitskarten  werden  auf  Antrag  oder  mit  Zustimmung
des  gesetzlichen  Vertreters  durch  die  Ortspolizeibehörde  desjenigen
Ortes,  an  welchem  das  Kind  zuletzt  seinen  dauernden  Aufenthaltsort ­
  gehabt  hat,  kosten-  und  stempelfrei  ausgestellt;  ist  die  Erklärung
des  gesetzlichen  Vertreters  nicht  zu  beschaffen,  so  kann  die  Gemeindebehörde ­
  die  Zustimmung  ergänzen.  Die  Karten  haben  den  Namen,
Tag  und  Jahr  der  Geburt  des  Kindes  sowie  den  Namen,  Stand
und  letzten  Wohnort  des  gesetzlichen  Vertreters  zu  enthalten.
Der  Arbeitgeber-  hat  die  Arbeitskarte  zu  verwahren,  aus  amtliches ­
  Verlangen  vorzulegen  und  nach  rechtmäßiger  Lösung  des
Arbeitsverhältnisses  dem  gesetzlichen  Vertreter  wieder  auszuhändigen,
■vrft  die  Wohnung  des  gesetzlichen  Vertreters  nicht  zu  ermitteln,  so
erfolgt  die  Aushändigung  der  Arbeitskarte  an  die  im  Abs.  2  bezeichnete ­
  Ortspolizeibehörde.
Die  Bestimmungen  des  §  4  des  Gewerbegerichtsgesctzes  vom
        <pb n="98" />
        88

Kinderschutzgejetz.

29.  Septeniber  1901  (Rcichs-Gcsetzbl.  S.  353)  über  die  Zuständigkeit ­
  der  Gewerbegerichte  für  Streitigkeiten  hinsichtlich  der  Arbeitsbücher ­
  finden  entsprechende  Anwendung.

1.  Materialien:  Entw.  S.  3,  21  u.  22;  Koinm.Ber.  S.  27;  Stenograph.Verh.
  S.  5000ff.;  S.  7619  u.  8833.
2.  Bezüglich  der  Einführung  der  Arbeitskarte  heißt  es  in  den
Motiven  ('S.  22);  „Den  lut  §  11  vorgesehenen  Bestimmungen  über  die  Einführung ­
  von  Arbeitskarten  finb,  abgesehen  von  der  Ausnahme  in  bezug
auf  die  gelegentliche  Beschäftigung  mit  einzelnen  Dienstleistungen,  die
durch  die  Novelle  vom  17.  Juli  1878  (RGBl.  S.  199)  eingeführten  Vorschriften ­
  des  §  137  der  Gewerbeordnung  in  der  Fassung  vom  1.  Juli  1883
(RGBl.  S.  177)  über  die  Einführung  von  Arbeitskarten  für  die  in
Fabriken  beschäftigten  schulpflichtigen  Kinder  zugrunde  gelegt."  Diese  Vorschriften ­
  sind  in  die  Novelle  zur  Gewerbeordnung  vom  1.  Juni  1891  (RGBl.
S.  261)  nur  um  deswillen  nicht  wieder  aufgenommen  worden,  weil  die  Beschäftigung ­
  solcher  Kinder,  für  welche  die  Arbeitskarten  bestimmt  waren,
gesetzlich  verboten  wurde.  v.  Landmann-Rohmer  Bd.  II  S.  332.  Da  sich  die
Einrichtung  aber  ivährend  ihres  Bestehens  bewährt  hat,  darf  angenommen
werden,  daß  sich  auch  im  vorliegenden  Falle  eine  zweckmäßige  Kvntrollmaßregel
  bilden  wird.  Als  in  der  Kommission  über  den  §  11  beraten
ivurde,  machte  ein  Rcgicrungsvertretcr  darauf  aufmerksam,  daß  „die  Arbeitskarte ­
  nicht  einen  Erlaubnisschein  darstellen,  sondern  lediglich  als  Kontrollmittel
  dienen  solle."  §  11  blieb  sowohl  in  der  Kommission  (Bericht  S.  28)
wie  im  Reichstage  (siehe  Anm.  1)  unverändert.
Über  Arbeitskarten  enthalten  noch  die  ZA  20  Abs.  1  und  27  Bestimmungen. ­
  §  20  behandelt  die  Entziehung  der  Arbeitskarte  und  die  Verweigerung ­
  der  Erteilung  einer  neuen  Arbeitskarte,  sofern  bei  der  sonst  zulässigen
Beschäftigung  von  Kindern  „erhebliche  Mißstände  zutage  getreten  sind".
Hier  bedarf  es  aber  des  Antrages  oder  der  Anhörung  der  Schulaufsichtsbehörde ­
  (Koinm.Ber.  S.  28  a.  E.  und  S.  36).  §  27  bedroht  ferner  mit
Strase  „bis  zu  zwanzig  Mark"  denjenigen,  welcher  entgegen  der  Bestimmung ­
  des  Z  11  Abs.  1  ein  Kind  in  Beschäftigung  nimmt  oder  behält.  Gleiche
Strafe  trifft  nach  dem  Paragraphen  denjenigen,  welcher  der  Bestimmung  des
§  11  Abs.  3  in  Ansehung  der  Arbeitskarten  zuwiderhandelt.  Siehe  auch
Soz.  Pr.  XII  Sp.  855.
Die  Unterlassung  der  Anzeige  in  Gemäßheit  des  §10  wird  härter
bestraft:  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  (§  26).  Bezüglich  der  Bestrafung ­
  der  Betriebsleiter  (Z  151  Gew.Ordn)  ist  §29  des  Kinderschutzgesetzes ­
  zu  berücksichtigen.  Über  die  Strafvorschristen  siehe  sonst  noch
Motive  S.  24  und  Kommissionsbericht  S.  38  u.  39.
3.  Gelegentliche  Beschäftigung:  Siehe  darüber  Anm.  6  zu  §  10.
        <pb n="99" />
        II.  Beschäftigung  fremder  Kinder  §  11.

89

A  Gesetzlicher  Vertreter:  Vater  oder  Mutter  für  die  Dauer  der
elterlichen  Gewalt  (88  1626,1627  ff-,  1684  ff.,  1701  B.G.B.);  ferner  Vormund
(88  1793  ff-  BGB.)  und  Pfleger  (8  1915  BGB.).
Die  Arbeitskarte  wird  regelmäßig  nicht  für  ein  bestimmtes  Arbeitsverhältnis ­
  ausgestellt.  Rohmer  S.  823.  Über  die  Arbeitskarten,  s.
preußische  Ausführungsvorschristen  unter  E  hier  im  Anhang  II  (vgl.  besonders ­
  Ziffer  20  Abs.  2).  .  .
5.  Ortspolizeibehörde:  Siehe  Anm.  4  zu  8  10.  Dauernder
Aufenthalt  ist  jeder  längere  Aufenthalt,  insbesondere  der  durch  ein
Arbeitsverhältnis  veranlaßte.  Der  gesetzliche  Wohnsitz  der  ehelichen,  unehelichen ­
  oder  an  Kindesstatt  angenommenen  Kinder  wird  durch  8§  9  11
BGB.  bestimmt.  Struckmann  u.  Koch,  Komm,  zur  ZPO.  8.  Aufl.  Bd.  II
S.  15  Anm.  1.
6.  Gemeindebehörde:  Siehe  hier  8  22  und  die  preußischen  Aussührungsbestinimungeu.
  Zuständig  ist  die  Gemeindebehörde  des  letzten
dauernden  Aufenthaltsorts.
7.  Verwahrung,  Vorlegung  und  Wiederaushändigung
der  Arbeitskarte:  Der  Arbeitgeber  hat  die  Arbeitskarte  dort,  wo  er  seine
gewerbliche  Niederlassung  (vgl.  v.  Schulz,  Kommentar  zum  Gewerbegerichtsgesetz ­
  S.  91  Anm.  6)  hat,  zu  verwahren.  Die  Karten  sind  vorzulegen  der
Ortspolizeibehörde  (8  22).  Vgl.  auch  88  94o,  103n  Gew.Ordn.  (RohmerS.  824).
Das  Gesetz  verlangt,  daß  „nach  rechtmäßiger  Lösung  des  ArbeitSverhältnisses
  die  Karte  dem  gesetzlichen  Vertreter  wieder  auszuhändigen  ist.
Der  frühere  8  137  der  Gewerbeordnung,  welcher  bei  der  Fassung  des  8  H
wie  oben  erwähnt,  zum  Vorbilde  diente,  hatte  die  weniger  bestimmte  Fassung,
daß  die  Arbeitskarte  „am  Ende  des  Arbeitsverhältnisses"  zurückzugeben  ist.
Schon  damals  verstand  man  darunter  „rechtmäßige  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses". ­
  Bei  unrechtmäßiger  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses  kann
jedoch  die  Karte  ebenso  wie  beim  Arbeitsbuch  (8  10  Gew.Ordn.)  nur  so
lange  zurückbehalten  werden,  als  der  Arbeitgeber  auf  Erfüllung  dcS  Vertrages ­
  zu  dringen  berechtigt  ist  (v.  Schulz  a.  a.  O.  S.  40  Anm.  5  und
S.  235  Anm.  4.  Vgl.  hierzu  Sinzheimer,  Lohn  und  Aufrechnung  S.  79
u.  Anm.  2,  und  P  renn  er,  der  gewerbliche  Arbeitsvertrag  S.  105).  Da
endlich  die  Beschäftigung  ohne  Arbeitskarte  nicht  gestattet  ist,  so  wäre  ein
über  die  Beschäftigung  des  Kindes  ohne  Aushändigung  der  Arbeitskarte  geschlossener ­
  Arbeitsvertrag  zivilrechtlich  unverbindlich,  ganz  abgesehen  davon,
daß  der  Arbeitgeber  bei  Zuwiderhandlung  gegen  8  H  Abs.  1  sich  |" a '  a , v
machen  würde  (§  27  des  Gesetzes);  a.  A.  Neukamp  S.  2S.  Siehe  auch
GG.  VIII  Sp.  131.  Sobald  die  Kinder  nicht  mehr  als  „Kinder  rm  Smne
des  Kinderschutzgesetzes"  zu  erachten  sind  (8  2  dort  und  8  135  Gew.Ordn.),
hat  der  Arbeitgeber  bei  Weiterbeschästigung  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  M
jugendlichen  Arbeiter  nunmehr  ein  Arbeitsbuch  sich  verschaffen  und  chm
einhändigen  (§§  107,  108,  150  Ziffer  1  Gew.Ordn.).
        <pb n="100" />
        90

Kinderschutzgesetz.

8.  §  4  des  Gewerbegerichtsgesetzes  lautet:
„Die  GeWerbegerichte  sind  ohne  Rücksicht  auf  den  Wert
des  Streitgegenstandes  zuständig  für  Streitigkeiten:
1.  über  den  Antritt,  die  Fortsetzung  oder  Auflösung  des
Arbeitsverhältnisses  sowie  über  die  Aushändigung  oder
den  Inhalt  des  Arbeitsbuches,  Zeugnisses,  Lohnbuchs,
Arbeitszettels  oder  Lohnzahlungsbuchs,
2.  über  die  Leistungen  aus  dem  Arbeitsverhältnisse,
3.  über  die  Rückgabe  von  Zeugnissen,  Büchern,  Legitimationspapieren, ­
  Urkunden,  Gerätschaften,  Kleidungsstücken,
Kautionen  und  dergleichen,  welche  aus  Anlaß  des  Arbeitsverhältnisses ­
  übergeben  worden  sind,
4.  über  Ansprüche  auf  Schadensersatz  oder  auf  Zahlung
einer  Vertragsstrafe  wegen  Nichterfüllung  oder  nicht  gehöriger ­
  Erfüllung  der  Verpflichtungen,  welche  die  unter
Nr,  1  bis  3  bezeichneten  Gegenstände  betreffen,  sowie
wegen  gesetzwidriger  oder  unrichtiger  Eintragungen  in
Arbeitsbücher,  Zeugnisse,  Lohnbücher,  Arbeitszettel,
Lohnzahlungsbücher,  Krankenkassenbücher  oder  Quittungskarten ­
  der  Invalidenversicherung.“
(Ziffer  5  und  6  des  Paragraphen  kommen  hier  nicht  in  Betracht.)
Der  Schlußsatz  des  §  11  bedeutet  eine  ausdrückliche  Erweiterung
der  Zuständigkeit  der  Gewerbegerichie.  Die  Bestimmungen  des  §  4  des  Gewerbegerichtsgesepes
  für  Streitigkeiten  hinsichtlich  der  Arbeitsbücher
(V.  Schulz  a.  a.  O.  S.  37  ff.)  finden  auf  Prozesse  ivegen  der  Arbeitskarten
entsprechende  Anwendung.  Für  Streitigkeiten  in  bezug  auf  ein  Arbeits-Verhältnis
  der  Kinder  von  jener  Art,  wie  es  die  Gewerbeordnung  einer
Regelung  unterzogen  hat,  würde  das  Gewerbegericht  schon  an  und  für  sich
zuständig  sein.  (Dungs  in  der  Zeitschrift  für  deutschen  Zivilprozeß  Bd.  XV
S.  452.)  Das  Gewerbegerichtsgesetz  ist  für  diejenigen  Arbeiter,  auf  welche
der  VII.  Titel  der  Gewerbeordnung  Anwendung  findet,  also  für  die  „gewerblichen" ­
  Arbeiter  gegeben.  (Siehe  jedoch  §  81  b  Ziffer  4  Getv.Ordn.  u.  v.  Schulz
a.  a.  O.  S.  199.)
Die  Motive  zum  Kinderschutzgesetz  (S.  10)  bezeichnen  die  Kinder,  welche
in  Werkstätten,  im  Handels-  und  Verkehrsgewerbe  tätig  sind,  als  „gewerbliche ­
  Arbeiter".  Kinder,  für  die  gewerbliche  Arbeitsverträge  eingegangen
sind  (hierzu  Lotmar,  der  Arbeitsv  ertrag  S.  76  ff.,  113,  250;  P  renn  er
a.  a.  O.  S,  131  u.  v.  Schulz  a.  a.  O.  S.  33  Anm.  2),  und  welche  alsdann
in  den  bezüglichen  Gewerbebetrieben  arbeiten,  sind  gelverbliche  Arbeiter  ge-
        <pb n="101" />
        II.  Beschäftigung  fremder  Kinder  §  11.

91

worden,  die  mit  ihren  Arbeitgebern  vor  den  Gewerbegerichten  Recht  zu  nehmen
haben,  es  sei  denn,  daß  die  Arbeitgeber  Mitglieder  einer  Innung  sind,  die.
ein  Jnnungsschiedsgericht  besitzt.  Jnnungsschiedsgerichte  sind  berufen,  „Streitigkeiten ­
  der  im  Z  4  des  Gewcrbegerichtsgesetzes  und  im  §  53  a  des  Krankenversicherungsgesetzes ­
  bezeichneten  Art  zwischen  den  Jnnungsmitgliedern  und
ihren  Gesellen  (Gehilfen)  und  Arbeitern  an  Stelle  der  sonst  zuständigen  Behörden ­
  zu  entscheiden".  Im  8  4  a.  a.  O.  ist  aber  nirgends  von  der  „Arbeitskarte" ­
  die  Rede,  so  daß  den  Jnnungsschiedsgerichten  die  Zuständigkeit  (8  84
Gewerbegerichtsgesetzes  Abs.  2)  für  Prozesse  wegen  der  Arbeitskarte  fehlt.
Zweifellos  hat  daher,  selbst  bei  dem  Bestehen  eines  Jnnungsschiedsgerichts,
das  Gewerbegericht  bei  Streitigkeiten  von  Jnnungsmeistern  mit  von
ihnen  beschäftigten  Kindern  über  die  Arbeitskarte  zu  entscheiden.  Wenn  es
im  Z  11  heißt,  daß  „die  Bestimmungen  des  §  4  des  Gewerbegerichtsgesetzes
über  die  Zuständigkeit  der  Gewerbegerichte  für  Streitigkeiten  hinsichtlich ­
  der  Arbeitsbücher  entsprechende  Anwendung  finden",  so  ist
damit  angeordnet,  daß  diese  Vorschriften,  soweit  sie  auch  sür  Arbeitskarten ­
  erlassen  werden  könnten,  zur  Geltung  kommen  sollen.  (Siehe  dazu
noch  Soz.  Pr.  XII  Sp.  856  Anm.  24.)  Nach  8  4  a.  a.  O.  ist  nun  das
Gewerbegericht  zuständig  für  die  Streitigkeit  „über  die  Aushändigung  oder
den  Inhalt  des  Arbeitsbuches".  Ferner  ist  es  zuständig  „über  Ansprüche
auf  Schadensersatz  oder  auf  Zahlung  einer  Vertragsstrafe  wegen  Nichterfüllung
oder  nicht  gehöriger  Erfüllung  der  Verpflichtungen"  bezüglich  der  Aushändigung ­
  oder  den  Inhalt  des  Arbeitsbuches  und  wegen  gesetzwidriger
oder  unrichtiger  Eintragung  in  das  Arbeitsbuch.  Da  der  Arbeitgeber
Über  den  Inhalt  der  Arbeitskarte  und  über  die  Eintragungen  in  dieselbe
nach  Z  11  des  Kinderschutzgesetzes  nicht  zu  befinden  hat,  kann  insoweit  8  4
a.  a.  O.  nicht  zur  entsprechenden  Anwendung  gelangen,  wohl  aber,  solveit
  es  sich  um  die  Aushändigung  der  Arbeitskarte  und  um  Ansprüche  wegen
der  Nichterfüllung  oder  nicht  gehöriger  Ersüllnng  dieser  Pflicht  und  wegen
gesetzwidriger  Eintragungen  in  die  Karte  handelt.
Zustimmend  bezüglich  des  Ausschlusses  der  Zuständigkeit  der  Jnnungsschiedsgerichte, ­
  Schalhorn  in  der  Soz.  Pr.  XII  Sp.  1024  ff.,  a.  A.  Rohmer
S.  824  Anm.  9  u.  S.  852  oben.

Ter  Gemeindevorsteher  ist  für  Streitigkeiten  über  Aushand^
der  Arbeitskarte  zuständig.
Vgl.  hierzu  noch  „das  Gewerbegericht  Berlin",  ^ ctlaß
Siemenroth  1903,  Vorwort  IV  a.  E.;  Soz.  Pr.  v.  7.  Mai  1903MV.  vi&amp;gt;
u.  v.  18.  Juni  1903  Sp.  1024  ff.,  endlich  Handwerkszeitung  Nr.  13,
1903  S.  77  u.  GG.  VIII  S.  129  ff.  vVV  ^
9 -  Über  das  Arbeitsbuch  siehe  v.  Schulz  a.  a.  O-  S.  37  4  ,
bis  221,  285,  ferner  „das  Gewerbegericht  Berlin"  S.  7sf.  Uber  r
behaltungsrecht  an  Arbeitsbüchern  ebendort  S.  135.  Die  Bestimmungen

Juli,
        <pb n="102" />
        92

Kinderschutzgesetz.

Gew.Ordn.  über  die  Arbeitsbücher  (§§  107—112)  finden  gemäß  §  107  Abs.  2
Gew.Ordn.  auf  volksschulpflichtige  Kinder  keine  Anwendung.
10.  Strafbestimmung:  §  27  Ziffer  1  u.  2  (Rohmer  S.  824).

III.  Beschäftigung  eigener  Kinder.
8  12.
Verbotene  Beschäftigungsarten.
In  Betrieben,  in  denen  gemäß  den  Bestimmungen  des  §  4
fremde  Kinder  nicht  beschäftigt  werden  dürfen,  sowie  in  Werkstätten,
in  welchen  durch  elementare  Kraft  (Dampf,  Wind,  Wasser,  Gas,
Luft,  Elektrizität  usw.)  bewegte  Triebwerke  nicht  bloß  vorübergehend
zur  Verwendung  kommen,  ist  auch  die  Beschäftigung  eigener  Kinder
untersagt.

1.  Beschäftigung  eigener  Kinder:  §§  12—17.  Dazu  §  3.
2.  Materialien:  Entw.  S.  4,  22,  23;  Komm.Ber.  S.  28—30;
Sten.V.  5000  sf.;  S.  7619,  S.  8833.
§  12  wurde  in  der  Fassung  des  Entivurfs  vvn  der  Kommission  und
im  Reichstage  angenommen.  Es  wurde  von  der  Konimission  abgelehnt,  anstatt ­
  der  Worte  „sowie  in  Werkstätten"  bis  „zur  Verwendung  kommen"  zu
setzen  die  Worte:  „sowie  von  Maschinen,  welche  durch  elementare  Kraft
(Dampf  usw.)  bewegt  werden".  Ebenso  wurde  der  Antrag,  füt  die  Vorwerke
der  Weberei  die  Beschäftigung  von  Kindern,  sofern  die  Arbeit  leicht  und  eine
Gefährdung  durch  elementare  Kraft  ausgeschlossen  sei,  zuzulassen,  abgelehnt.
3.  In  Werkstätten:  Siehe  §  18.  Vorbehaltlich  der  Vorschrift  des
§  17  ist  die  Beschäftigung  eigener  Kinder  in  den  8  4  genannten  Beschäftigungsarten ­
  und  in  den  „Werkstätten  mit  Mvtorbetrieb"  verboten.  Bisher
war  für  Werkstätten  mit  Motorbetrieb  (durch  elementare  Kraft,  Dampf,  Wind,
Wasser  usw  )  nur  die  Beschäftigung  fremder  Kinder  untersagt.  Verordn,  v.
9.  Juli  1900  (RGBl.  S.  565)  und  Beschl.  des  Bundesrats  v.  13.  Juli  1900
(RGBl.  S.  566).  Fassung  des  Paragraphen  übereinstimmend  nüt  §  154  Abs.  3
Gew.Ordn.
Nach  Entsch.  des  RG.  i.  Str.  Bd.  XX  S.  400  ist  zur  Beurteilung  der
Strasbarkeit  zeitweilige  Nichtanwendung  der  Motore  ohne  Bedeutung.
Durch  §  12  sind  eigene  und  fremde  Kinder  nunmehr  vollständig
gleichgestellt  (vgl.  8  4  und  Anm.).  Es  kam  hier  darauf  an,  daß  Werkstätten  mit
Motorbetrieb  noch  besonders  der  Arbeit  eigener  Kinder  verschlossen  wurden,
über  die  Befugnisse  des  Bundesrat  nach  §  14  s.  dort.  Warenaustragen  und
sonstige  Botengänge  sind  auch  in  den  §  12  aufgeführten  Betrieben  erlaubt.
        <pb n="103" />
        m.  Beschäftigung  eigener  Kinder  §§  12  u.  13.  93

v.  Rohrscheidt  S.  69;  Spangenberg  S.  78;  Ncnkamp  S.  26;  Rohmer  S.  824
und  825;  Zwick  S.  62  ff.
4.  S  trasbestimmung:  8  25  Ziffer  1  und  Abs.  2;  erheblich  milder
als  die  für  die  verbotene  Beschäftigung  fremder  Kinder  in  §  23  angedrohte
Strafe.  Vgl.  noch  die  preuß.  Ausführ.Bestim.  8  Ziffer  28,  hier  im  Anhang  II.
8  13.
Beschäftigung  im  Betriebe  von  Werkstätten,  im  Handelsgewerbe ­
  und  in  Vertehrsgewerben.
Im  Betriebe  von  Werkstätten,  in  denen  die  Beschäftigung  von
Kindern  nicht  nach  §  12  verboten  ist,  im  Handelsgewcrbe  und  in
Berkehrsgewerben  dürfen  eigene  Kinder  unter  zehn  Jahren  überhaupt
nicht,  eigene  Kinder  über  zehn  Jahre  nicht  in  der  Zeit  zwischen
acht  Uhr  Abends  und  acht  Uhr  Morgens  und  nicht  vor  dem  Vormittagsunterrichte
  beschäftigt  werden.  Um  Mittag  ist  den  Kindern
eine  mindestens  zweistündige  Pause  zu  gewähren.  Am  Nachmittage
darf  die  Beschäftigung  erst  eine  Stunde  nach  beendetem  Unterrichte
beginnen.
Eigene  Kinder  unter  zwölf  Jahren  dürfen  in  der  Wohnung
oder  Werkstätte  einer  Person,  zu  der  sie  in  einem  der  im  §  3
Abs.  1  bezeichneten  Verhältnisse  stehen,  für  Dritte  nicht  beschäftigt
werden.
An  Sonn-  und  Festtagen  dürfen  auch  eigene  Kinder  im  Betriebe ­
  von  Werkstätten  und  im  Handelsgewerbe  sowie  im  Berkehrsgcwcrbc
  nicht  beschäftigt  werden.

Sten  B  K  4 '  *  5 '  22 '  23 :  K°mm.Ber.  S.  30-32;
S.  5000ff.;  S.  7619;  @.  8833.
Mission  MMtrbe  nicf,t  unwesentlich  verändert.  Die  Kom-ZnZ
  R  dlb'-  1  des  §  13  die  beiden  letzten  Sätze  hinzu.  Ferner
vor  dem  w  *  e ?*  be§ .  1  a.  E.  vom  Reichstage  die  Worte  „nicht
geschaltet  9?^  ags  unterrichte"  vor  den  Worten  „beschäftigt  werden"  ein-Verkehrsq-werbc"
  den  Zusatz  „sowie  im
8  13-,  1,,  Abs.  4  des  Paragraph  wurde  abgetrennt  und  als  neuer
Gesetz  Der  ww”^ teIIt -  der  beschriebenen  Fassung  wurde  der  Paragraph
rat  ist  ml'*..  4  §  14)  lautete  (Mot.  S.  4  und  5):  „Der  BundeS-Kelekes
  die  ersten  fünf  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  dieses
nabmen  ^'uZelne  Arten  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Werkstätten  Aus-Pn
  ert  daselbst  vorgesehenen  Bestimmungen  zuzulassen.  Nach  Ab-
        <pb n="104" />
        94

Kinderschutzgesetz.

lauf  dieser  Zeit  kann  der  Bundesrat  für  einzelne  Arten  dieser  Werkstätten
allgemein  oder  für  einzelne  Bezirke  Ausnahmen  von  dem  Verbote  der  Beschäftigung ­
  von  Kindern  unter  zehn  Jahren  zulassen,  sofern  die  Kinder  mit
besonders  leichten  und  ihrem  Alter  angemessenen  Arbeiten  beschäftigt  werden;
die  Beschäftigung  darf  nicht  in  der  Zeit  zwischen  acht  Uhr  Abends  und  acht  Uhr
Morgens  stattfinden."  Eine  Maximalarbeitszeit,  welche  für  die  Beschäftigung
fremder  Kinder  im  §  5  festgesetzt  ist,  wurde  in  der  Kommission  zwar  vorgeschlagen, ­
  aber  abgelehnt.  Vgl.  §  13  mit  dem  Wortlaute  des  §  5.
2.  Im  Betriebe  von  Werkstätten:  s.  Nnm.  2  zu  §  5  und
Anm.  2  §  18.
3.  Beschäftigung  von  Kindern  nicht  nach  §  12  verboten:
Diese  Werkstätten  gehören  hauptsächlich  der  Hausindustrie  an.
4.  Handelsgewerbe:  Siehe  Anm.  3  zu  §  5.
5.  Berkehrsgewerbe:  Siehe  Anm.  4  zu  §  5.
6.  Verbot  der  Beschäftigung  eigener  Kinder  unter
10  Jahren:  Über  diese  Erleichterung  gegenüber  der  Altersgrenze  im  §  6
sagen  die  Motive  S.  22:
„Wenn  diese  im  Wesentlichen  aus  wirtschaftlichen  Gründen  erforderliche
und  danach  an  und  für  sich  auf  die  Hausindustrie  zu  beschränkende  Erleichterung ­
  auch  im  Handelsgewerbe  und  im  Verkehrsgewerbe  Platz  greifen
soll,  so  war  hierfür  maßgebend,  daß  Kinder  häufig  gleichzeitig  bei  industrieller
und  handelsgewerblicher  Tätigkeit  beschäftigt  sind,  und  es  daher  zivcckmäßig
ist,  wenn  ftir  diese  Betriebe  die  gleichen  Vorschriften  gelten."
Vorher  erklären  die  Motive  in  ihrem  allgemeinen  Teile  S.  13:  „Außerdem ­
  handelt  es  sich  besonders  bei  der  Beschränkung  der  Kinderarbeit  in  der
Hausindustrie  für  einzelne  Gegenden  mit  hausindustrieller  Bevölkerung  um
derartig  einschneidende  Maßnahmen,  daß  sich  eine  schwere  wirtschaftliche
Schädigung  gewisser  Bevölkerungskreise  nur  dann  vermeiden  läßt,  wenn  die
zu  stellenden  Anforderungen  auf  das  Mindestmaß  beschränkt  werden."
Hinsichtlich  der  gesetzt.  Arbeitsverpflichtung  den  Eltern  gegenüber  fLotmar
S.  33  und  v.  Schulz,  Kommentar  zum  Gewerbegerichtsgesetz  S.  33  (81356  Abs.  2,
Z  1617  BGB.)j  ist  das  Kind  nicht  als  gewerblicher  Arbeiter  anzusehen.  Über
den  Arbeitsvertrag  des  Kindes  mit  den  Eltern  Lotmar  S.  257  ff.  und  S.  250;
Sigel  S.  2  und  Anm.  5;  hier  8  1  Anm.  2.  Vgl.  noch  Dittenberger,
Der  Schutz  des  Kindes  gegen  die  Folgen  eigener  Handlungen,  1903,  Guttentag
und  Deutsche  Juristenzeitung  VIII  S.  566.
7.  Beschäftigung  für  Dritte:  s.  Anm.  9  zu  §  3.  Ist  z.  B.  der
Vater  Handharmonikamacher,  so  fällt  das  Kind  unter  die  Bestimmungen  des
Abs.  1  des  8  3,  falls  es  dem  Vater  hilft;  ist  aber  der  Vater  Brunnenbauer
und  übernimmt  lediglich  für  seine  Kinder  den  Auftrag,  wöchentlich
10  Gros  Pappschachteln  zu  leimen,  so  soll  diese  Arbeit  erst  von  12  jährigen
Kindern  geleistet  werden.  In  den  Motiven,  S.  14  heißt  es:  „Wenn  hiernach
für  die  Beschäftigung  eigener  Kinder,  namentlich  auch  soweit  cs  sich  um  die
        <pb n="105" />
        III.  Beschäftigung  eigener  Kinder  §§  13  u.  14.  95
Beschäftigung  im  Betriebe  von  Werkstätten  handelt,  wesentlich  mildere  Bestimmungen ­
  zugelassen  werden  müssen,  als  sie  für  die  Beschäftigung  fremder
Kinder  vorgesehen  sind,  so  ist  umsomehr  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß
diese  Minderung  des  Kinderschutzes  nur  in  dem  durch  die  tatsächlichen  Verhältnisse ­
  bedingten  Umfang  Anwendung  findet."  Siehe  hierzu  die  im  Teil  I
S.  21  und  22  abgedruckten  Motive.
8.  An  Sonn-  und  Festtagen:  S.  §  9  und  Anm.  Gleichstellung
der  eigenen  mit  den  fremden  Kindern  „da  für  die  Beschäftigung  an
Sonn-  und  Festtagen  im  Betriebe  von  Werkstätten  und  im  Handelsgewerbe,
abgesehen  vom  Austragen  und  sonstigen  Botengängen,  auch
hinsichtlich  der  eigenen  Kinder  ein  Bedürfnis  nicht  anerkannt  werden
konnte."  Motive  S.  23.  Spangenberg  S.  79;  v.  Rohrscheidt  S.  69;  Rohmer
S.  825;  Neukamp  S.  28.
9.  Strafvorschrift:  §  25  Abs.  1  Ziffer  1  und  Abs.  2.
§  14.
Besondere  Befugnisse  des  Bundesrats.
Der  Bundesrat  ist  ermächtigt,  für  die  ersten  zwei  Jahre  nach
dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  für  einzelne  Arten  der  im  §  12
bezeichneten  Werkstätten,  in  denen  durch  elementare  Kraft  bewegte
Triebwerke  nicht  bloß  vorübergehend  zur  Verwendung  kommen,  und
der  im  §  13  Abs.  1  bezeichneten  Werkstätten  Ausnahmen  von  den
daselbst  vorgesehenen  Bestimmungen  zuzulassen.
Nach  Ablauf  dieser  Zeit  kann  der  Bundesrat  für  einzelne
Arten  der  im  §  12  bezeichneten  Werkstätten  mit  Motorbetrieb  die
Beschäftigung  eigener  Kinder  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in,
§  13  Abs.  1  unter  der  Bedingung  gestatten,  daß  die  Kinder  nicht
an  den  durch  die  Triebkraft  bewegten  Maschinen  beschäftigt  werden
dürfen.  Auch  kann  der  Bundesrat  für  einzelne  Arten  der  im  §  13
Abs.  1  bezeichneten  Wcrtstätten  Ausnahmen  von  dem  Verbote  der
Beschäftigung  von  Kindern  unter  zehn  Jahren  zulassen,  sofern  die
Kinder  mit  besonders  leichten  und  ihrem  Alter  angemessenen  Arbeiten ­
  beschäftigt  werden;  die  Beschäftigung  darf  nicht  in  der  Zeit
zwischen  acht  Uhr  Abends  und  acht  Uhr  Morgens  stattfinden;  um
Mittag  ist  den  Kindern  eine  mindestens  zweistündige  Pause  zu
gewähren;  am  Nachmittage  darf  die  Beschäftigung  erst  eine  Stunde
nach  beendetem  Unterrichte  beginnen.  Die  Ausnahmebestimmungen
können  allgcniein  oder  für  einzelne  Bezirke  erlassen  werden.
        <pb n="106" />
        96

Kindcrschutzgcfetz.

1.  Materialien:  Entw.  S.  4,5,  22,  23;  Koinm.Ber.  S.  30—32;
Stenograph.Verh.  S.  5000  ff.  S.  7619;  8833.
Zur  Entstehung  des  §  14  s.  Anm.  2  a.  E.  zu  §  13.  Der  ursprüngliche
Abs.  4  des  §  13  des  Entwurfs  (jetzt  §  14)  erfuhr  wesentliche  Änderungen
und  Zusätze  durch  die  Kommission  und  wurde  alsdann  vom  Reichstage  debattelos ­
  angenommen.
2.  Die  vom  Bundesrat  auf  Grund  des  §  14  erlassenen  Vorschriften  sind
Übergangsbestimmungen  für  die  Hausindustrie  (Mot.  S.  22)
mit  Rücksicht  aus  die  erhebliche  wirtschaftliche  Tragweite  des  KSchG.
3.  Für  die  ersten  zwei  Jahre:  Dauer  der  Ermächtigung  des
Bundesrats  nach  dem  Entwurf  fünf  Jahre  (vgl.  §  8  Abs.  2).
4.  Für  einzelne  Arten  der  im  §  12  bezeichneten  Werkstätten ­
  usw.  zuzulassen:  Diese  Änderung  des  Entwurfes  beruht  auf  Beschluß ­
  der  Kommission.
5.  Der  Bundesrat  hat  Ausnahmebestimmungen  aufgestellt.  Siehe  hier
Anhang  III  und  RGBl.  Nr.  47  S.  312.  Die  Bekanntmachungen  des  Bundesrats ­
  haben  übrigens  im  Reichsgesetzblatt  zu  erfolgen.  Eine  Vorlage
an  den  Reichstag  kann  unterbleiben  (s.  aber  §  4  Abs.  2).  Rohmer  S.  828;
Über  die  Form  des  Reichsvcrordnungsrechts  vgl.  Anm.  13  zu  §  4.
Der  an  die  Regierungspräsidenten  gerichtete  Erlaß  des  preuß.  Handelsministers ­
  vom  25.  Mai  1903  (Min.Bl.  der  Handels  und  Gewerbe-Verwaltung
vom  4.  Juni  1903  S.  203)  bestimmt:
„i.  Ausnahmen  für  W  e  r  k  st  ä  t  t  e  n  m  i  t  M  o  t  o  r  b  e  t  r  i  e  b  werden  in  der
Regel  nicht  in  Aussicht  zu  nehmen  sein.  Soweit  sie  gleichwohl  aus  besonderen
Gründen  in  Frage  kommen,  ist  grundsätzlich  davon  auszugehen,  daß  sie  sich
in  dem  durch  §  14  Abs.  2  Satz  1  des  Gesetzes  gezogenen  Rahmen  halten
müssen.
2.  Ausnahmen  sür  Werkstätten  im  Sinne  des  §  13  Abs.  1
werden  in  der  Regel  so  zu  begrenzen  fein,  daß  die  Beschäftigung  eigener
Kinder  in  der  Zeit  zwischen  8  Uhr  abends  und  8  Uhr  morgens  ausgeschlossen
bleibt  und  daß  eigene  Kinder  unter  acht  Jahren  nicht  beschäftigt  werden
dürfen.
Im  übrigen  werden  Ausnahmen  von  dem  Verbote  der  Beschäftigung
eigener  Kinder  unter  zehn  Jahren  tunlichst  nur  für  solche  Hausindustrien
in  Aussicht  zu  nehmen  sein,  in  welchen  die  Kinder  mit  besonders  leichten  und
ihrem  Alter  angemessenen  Arbeiten  beschäftigt  werden.
3.  Von  Ausnahmen  für  Werkstätten,  in  denen  zur)  Herstellung  von
Zigarren  erforderliche  Verrichtungen  oder  das  Sortieren  von  Zigarren  vorgenommen ­
  werden,  wird  abzusehen  sein."
Der  BundeSrat  kann  nur  hinsichtlich  der  Beschäftigung  eigener  Kinder
allgemeine,  für  ganz  Deutschland  oder  einzelne  Teile  desselben  und  nur
für  einzelne  Arten  der.  in  KZ  12  n.  13  aufgeführten  Werkstätten
        <pb n="107" />
        HI.  Beschäftigung  eigener  Kinder  §§  14  u.  16.

97

geltenden  Ausnahmen  schaffen.  Dauernde  Ausnahmen  kann  der  Bundesrat
nur  bewilligen  unter  Beobachtung  der  im  Abs.  2  getroffenen  Beschränkungen.
Spangenberg  S.  85,  Rohmer  S.  827.
6.  Nach  Ablauf  dieser  Zeit:  Vgl.  Anm.  5  a.  E.  In  der  Hausweberei
  (Motorwerkstätten)  wird  vor  allem  die  Ermöglichung  des  Spulens
der  Zettel-  und  Schußgarne  durch  Kinder  in  Frage  kommen,  Rohmer  S.  827.
Hinsichtlich  der  dauernden  Ausnahmebefugnis  für  die  Werkstätten  des  §  13
Abs.  1  macht  der  genannte  Schriftsteller  mit  Recht  darauf  aufmerksam,  daß
die  Beschäftigung  von  Kindern  unter  10  Jahren  außer  an  den  im  Abs.  2'
genannten  Beschränkungen  auch  an  die  weitere  geknüpft  werden  muß,  daß  die
Kinder  nicht  vor  dem  Vormittagsunterricht  beschäftigt  werden  dürfen;  denn
es  wäre  absurd,  diese  im  §13  Abs.  1  bei  Kindern  über  10  Jahren  verbotene ­
  Beschäftigung  für  Kinder  unter  10  Jahren  zuzulassen.  Die  Beschäftigung ­
  vor  dem  Vormittagsunterricht  sei  infolge  eines  Versehens  nicht  ausdrücklich ­
  im  tz  14  Abs.  2  genannt.  Dasselbe  erkläre  sich  dadurch,  daß  das
Verbot  der  Beschäftigung  vor  dem  Vormittagsunterricht  dem  §  13  erst  in  der
zweiten  Beratung  im  Plenum  eingefügt  wurde.
7.  mit  besonders  leichten  und  ihrem  Alter  angemessenen
Arbeiten:  Diese  Bestimmung  ist  sehr  dehnbar.  Nähnadeln  einzufädeln  ist  au
und  für  sich  eine  für  Kinder  leichte  Arbeit.  In  manchen  Gewerbebetrieben
werden  die  Kinder  stundenlang  —  Tag  für  Tag  —  mit  Nähnadeln  einfädeln
beschäftigt.  Eine  ebenfalls  leichte  Beschäftigungsart  ist,  Striche  zeichnen.  Wer
ist  aber  ohne  Ermüdung  imstande,  auch  nur  eine  Stunde  lang  in  vorgedruckte
weiße  Blümchen  drei  schwarze  Striche  zu  zeichnen,  lote  solches  während  eines
viel  .größeren  Zeitraums  von  Kindern  verlangt  wird?  Diese  leichten  Beschäftigungsarten ­
  werden  durch  ihre  lange  Dauer  eine  entsetzliche  Folter.  Hierher
gehören  auch  Tütenkleberei,  Kaffeeauslesen,  Knöpfe  aufnähen,  Tücher  mit
Knoten  versehen,  Zählen  von  Märbeln,  Aufreihen  von  Perlen,  Aufstecken  von
Stiften,  Zureichen  von  Fäden,  Knopsnähen,  Bekleben  von  Schachteln,  Einziehen
von  Stäbchen  usw.  (siehe  die  Ausnahmebestinunungen  im  Anhang  III  hier).
8.  allgemein  oder  für  einzelne  Bezirke:  Vgl.  hier  ß  4  Abs.  2;
88  120  ö  u.  139  a  Abs.  6  Gew.Ordn.  und  oben  Anm.  5  a.  E.
9.  Strafvorschrift:  §  25  Ziffer  1  u.  Abs.  2.

§  15.
Beschäftigung  bei  öffentlichen  theatralischen  Vorstellungen
lind  anderen  öffentlichen  Schaustellungen.
Vbschästigung  eigener  Kinder  bei  öffentlichen  theatra-.
  en  „  ^stkllungen  und  anderen  öffentlichen  Schaustellungen  finden
ie  Bestimmungen  des  §  6  Anwendung.

7
        <pb n="108" />
        98

Kinderschutzgesetz.

1.  Materialien:  Entw.  S.  5,  20,  22  u.  23,  Komnl.Ber.  S.  32;
Stenogr.Verh.  S.  5000  ff;  S.  8833.  8  14  des  Entiv.  wurde  von  der  Kommission ­
  und  vom  Reichstage  unverändert  angenommen.
2.  Die  eigenen  Kinder  sind  wie  fremde  geschützt.  Strafbestimmung: ­
  §  25  Ziffer  1  u.  Abs.  2.  Siehe  im  übrigen  die  Anmerkungen
zu  tz  6.  Rohmer  S.  628;  v.  Rohrscheid  S.  72.
3.  Siehe  preuß.  Ausführ.Bestlm.  unter  8  Ziffer  26  b,  hier  Anhang  II.
8  16.
Beschäftigung  im  Betriebe  von'Gast-  und  von  Schankwirtschaften. ­

Im  Betriebe  von  Gast-  und  von  Schankwirtschaften  dürfen
Kinder  unter  zwölf  Jahren  überhaupt  nicht,  und  Mädchen  (§  2)
nicht  bei  der  Bedienung  der  Gäste  beschäftigt  werden.  Die  untere
Verwaltungsbehörde  ist  befugt,  nach  Anhörung  der  Schulaufsichtsbehörde, ­
  in  Orten,  welche  nach  der  jeweilig  letzten  Volkszählung
weniger  als  zwanzigtauscnd  Einwohner  haben,  für  Betriebe,  in
welchen  in  der  Regel  ausschließlich  zur  Familie  des  Arbeitgebers
gehörige  Personen  beschäftigt  iverdcn,  Ausnahmen  zuzulassen.  Im
übrigen  finden  ans  die  Beschäftigung  von  eigenen  Kindern  die  Bcstimmungen
  des  §  13  Abs.  1  Anwendung.
1.  Materialien:  Entw.  S.  b,  22,  23;  Komm.Ber.  S.  33;  Sleu.B.
S.  5000ff.;  S.  7619-7623;  Drucks.  Nr.  840  u.  926;  Sten.V.  S.  8833-8836.
§  15  des  Entwurfs  (jetzt  8  16)  hatte  folgenden  Inhalt  (Motive  S.  5):
„Die  Beschäftigung  eigener  Kinder  im  Betriebe  von  Gast-  und  von
Schankwirtschaften  ist  gestattet.
Durch  Polizeiverordnungen  der  zum  Erlasse  solcher  berechtigten  Behörden
kann  die  Beschäftigung  beschränkt  werden.  Auch  kann  die  Beschäftigung  von
Knaben  unter  12  Jahren  und  die  Beschäftigung  von  Mädchen  (8  2)  bei  der
Bedienung  der  Gäste  verboten  werden."
Der  Paragraph  hat  in  der  Kommission  wie  im  Reichstage  mannigfache
Änderungen  erfahren.  Die  Motive  S.  23  lauten:
„Für  die.  Beschäftigung  eigener  Kinder  im  Betriebe  von  Gast-  und
Schankwirtschasten  sind  allgenieine  Bestimmungen  um  destvillen  entbehrlich,
weil  eine  solche  Verwendung  der  eigenen  Kinder  hauptsächlich  in  kleineren,
zumal  ländlichen  Betrieben  Platz  greift.  Soweit  sich  hier  Übelstttnde  zeigen
sollten,  will  der  Entwurf  die  Abhilfe  im  Wege  der  Polizeivcrordnung  herbeigeführt ­
  wissen.  Ilm  die  zuständigen  Behörden  in  dieser  Hinsicht  mit  den
erforderlichen  Befugnissen  auszurüsten,  soll  ihnen  im  §  15  Abs.  2  eine  gesetz ­
        <pb n="109" />
        HI.  Beschäftigung  eigener  Kinder  §8  16  u.  17.

99

liche  Ermächtigung  erteilt  werden,  die  Beschäftigung  der  Kinder  einzuschränken
oder  in  gewissem  Umfange  (vgl.  §  7)  ganz  zu  untersagen."
Z  16  enthält  eine  wesentliche  Verschärfung  der  Vorlage,  da  er  die  Bestimmungen ­
  des  Z  7  auch  für  eigene  Kinder  einführt  (Komm.Ber.  S.  33;
Stenograph-Verh.  S.  5012  [A])  mit  den  Beschränkungen  des  §  13  Abs.  1
für  Kinder  unter  12  Jahren.  Spangenberg  S.  89;  Rohmer  S.  529  Anm.  2
u.  4.  Es  fehlt  die  Bezugnahme  auf  §  5  Abs.  2,  insbesondere  die  Festsetzung
der  Arbeitsstunden,  welche  bei  fremden  Kindern  3  Stunden  beträgt  (Ferien
4  Stunden).  Weitergehende  landesrechtliche  Beschränkungen  sind  nach  §  30
möglich.  Siehe  auch  §  20  Abs.  2.
2.  Im  Betriebe:  S.  Anm.  4  zu  8  4.
3.  Gast-  und  Schankwirtschaften:  S.  Anm.  3  zu  8  I-4.
  Mädchen  (§  2);  soweit  sie  „Kinder  im  Sinne  dieses  Gesetzes"  sind.
5.  Die  untere  Verwaltungsbehörde  ist  befugt:  vgl.  8  22
und  oben  Anm.  1.  Es  handelt  sich  hier  um  allgemeine  Verordnungen,  nicht
um  Einzelverfügungen  (§  20  Abs.  2),  Neukamp  S.  32;  A.  M.  Spangenberg
S.  90).  Nur  dann  sind  Ausnahmen  von  Satz  1  gestattet,  wenn  in  der
Regel  ausschließlich  zur  Familie  des  Arbeitgebers  gehörige  Personen
(also  Kellner  bezw.  Kellnerinnen  nur  in  außergewöhnlichen  Fällen)  beschäftigt
werden  (8  154  Abs.  4  Gew.Ordn.  und  Stenograph.Verh.  S.  8835).  Wirtschaften ­
  auf  dem  Lande  kommen  in  Frage  (Spangenberg  S.  89),  wo  die
Gaststube  nicht  selten  zugleich  Wohnstube  ist.  Über  den  Begriff  der  „ausschließlich ­
  zur  Familie  des  Arbeitgebers  gehörigen  Personen"  ist  zu  vergleichen
8  3  Abs.  1.  Rohmer  S.  829.  Beschwerden  gegen  Anordnungen  der  unteren
Verwaltungsbehörde  sind  nach  Landesrecht  zu  entscheiden.
6.  nach  Anhörung  der  Schulaufsichtsbehörde:  Vgl.  8  6
Anm.  6;  8  8  Anm.  7  und  8  22.  Anhörung  ist  nicht  Zustimmung.
Vgl.  Teil  I  Abschnitt  VI.  0.  Schulbehörden  S.  28  ff.
7.  Im  übrigen  usw.  Sonntagsarbeit  ist  erlaubt,  im  Gegensatz  zur
Beschäftigung  fremder  Kinder  (ßß  7  u.  9).  Vgl.  noch  Anm.  2  zu  8  9
und  Anm.  8  zu  8  13.  Rur  8  13  Abs.  1  ist  zu  beachten.
8.  Strasbestimmung:  §  25  Abs.  1  Ziffer  1  u.  Abs.  2.

8  17-Beschäftigung
  beim  Austragen  von  Waren  und  bei
sonstigen  Botengängen.
Auf  die  Beschäftigung  beim  Austragen  von  Zeitungen,  Milch
und  Backwaren  finden  die  Bestimmungen  im  §  8,  §  9  Abs.  3  dann
Anwendung,  wenn  die  Kinder  für  Dritte  beschäftigt  werden.
Im  übrigen  ist  die  Beschäftigung  von  eigenen  Kindern  beim
7*
        <pb n="110" />
        100

Kinderschutzgesetz.

Austragen  von  Waren  und  bei  sonstigen  Botengängen  gestattet.
Durch  Polizeiverordnungen  der  zum  Erlasse  solcher  berechtigten  Behörden ­
  kann  die  Beschäftigung  beschränkt  werden.
1.  Materialien:  Eniw.  S.  5,  22  u.  23;  Komm.Ber.  S.  33  n.  34;
Stenagraph.Verh.  S.  5000ff.,  S.  7623,  8836  u.  8837.
§  16  des  Entwurfes  wurde  nach  Ablehnung  mehrerer  Anträge  sowohl
von  der  Kommission  als  vom  Reichstage  unverändert  angenommen.
2.  wenn  die  Kinder  für  Dritte  beschäftigt  werden:  Beider
Mithilfe  für  Dritte  finden  die  Bestimmungen  für  fremde  Kinder  (§g  8  u.  9
Abs.  3)  Anwendung,  aber  nur  bei  Mithilfe  für  Dritte  in  der
Bäckerei,  Molkerei  und  Zeitungsspeditton.  Diese  Kinder  dürfen
nicht  zwischen  8  Uhr  abends  und  8  Uhr  niorgens  und  vor  dem  Vormittagsunterricht, ­
  an  Wochentagen  höchstens  3  Stunden  (§  5  Abs.  2),  an  Sonntagen
höchstens  2  Stunden  (g  9  Abs.  3)  beschäftigt  werden;  es  sind  die  Pausen  zu
gewähren,  Schutzalter  12  Jahre.
Siehe  hierzu  g  3  Abs.  3  die  Anmerkungen  dort  und  g  13  Abs.  2.  Die
Gestaltung  der  Beschäftigung  nach  g  17,  daß  die  Kinder  den  Eltern  bei  dem
von  diesen  übernommenen  und  mitverrichteten  Austragen  von  Milchleitungen
und  Backware  helfen,  hat  zwar,  sagen  die  Motive  S.  23,  manche  Ähnlichkeit ­
  mit  der  als  Beschäftigung  eigener  Kinder  anzusehenden  Verwendung  der
Kinder  in  einem  von  den  Eltern  übernommenen  Betriebe  (g  13).  Allein
einmal  sind  beim  AuStragen  die  Eltern  nicht  als  Betriebsinhaber,
sondern  als  Bedienstete  eines  anderen  Betriebes  anzusehen,  sodann  mangelt
es  hierbei  an  dem  durch  die  ständige  elterliche  Aufsicht  und  Mitarbeit  in  der
Werkstätte  oder  Wohnung  (g  3  Abs.  3)  gegebenen  Schutze  der  Kinder,  endlich
würde  jede  Möglichkeit  fehlen,  die  Durchführung  der  Beschränkung  der  Kinderbeschäftigung ­
  beim  Austragcn  zu  überwachen,  wenn  die  Beschäftigung  der
von  einem  der  Eltern  zur  Hilfe  beim  Austragen  von  Zeitungen,  Milch,  Backwaren ­
  für  Dritte  mitgenommenen  Kinder  nicht  den  gleichen  Vorschriften,  lote
die  Beschäftigung  fremder  Kinder  unterworfen  würde."  Vgl.  hier  Teil  1
Abschu.  V  B.  Austragcwesen  S.  23  ff.
3.  Arbeitskarte  und  Anzeigepflicht:  Es  lag  nahe,  im  g  3
Abs.  3  hervorzuheben,  daß  auch  die  Kinder  des  g  17  Abs.  1,  obwohl  sie
schutzloser  (Mot.  S.  23)  dastehen  als  die  heimarbeitendcn  Kinder  des  g  3
Abs.  3,  dennoch  ebenfalls  als  eigene  betrachtet  werden  sollen.  Die  Motive
(S.  13,  14  u.  23)  betonen  überdies,  daß  behufs  gehöriger  Überwachung  der
Beschäftigung  „eigener"  Kinder  beim  Austragen  von  Zeitungen,  Milch  und
Backwaren  für  Dritte  „die  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  fremder
Kinder  Anwendung  finden  müssen".  „Der  Umstand,"  erklären  die  Motive,
„daß  die  Beschäftigung  durch  die  Eltern  erfolgt,  konnte  keinen  Anlaß  bieten,
die  Bestimmungen  milder  als  für  die  Beschäftigung  fremder
Kinder  zu  gestalten,  weil  die  bei  der  Regelung  der  Hausindustrie  (g  3
        <pb n="111" />
        III.  Beschäftigung  eigener  Kinder  §  17.

101

letzter  Abs.)  zu  beobachtenden  Rücksichten  ans  die  Kontrolle  und  die  wirtschaftliche ­
  Lage  größerer  Bevölkerungskreise  nicht  in  Betracht  kommen.
Andererseits  würde  die  Kontrolle  über  die  Beschäftigung  fremder  Kinder
beim  Austragen  außerordentlich  erschwert  werden,  wenn  regelmäßige  Beschäftigung ­
  eigener  Kinder  für  Dritte  beim  Austragen  von  Zeitungen,
Milch,  Backwaren  in  weiterem  Umfange  zugelassen  würde."  Die  Eltern  sollen
also  hier  nicht  die  Freiheiten  genießen,  wie  wenn  sie  für  ihre  Betriebe  oder
für  Dritte  die  „eigenen"  Kinder  als  Heimarbeiter  tätig  sein  lassen.
Nach  den  amtlichen  Berichten  über  die  Reichstagsverhandlungen  ist  inr
Reichstage  die  Ansicht  mehrmals  vertreten  worden,  daß  die  Kinder  in  Rede
zu  den  fremden  zu  zählen  sind.  Leider  ist  dies  aber  durch  das  Gesetz  nicht
in  wünschenswerter  Weise  zum  Ausdruck  gekommen.  Man  hätte  im  8  17
Abs.  1,  wie  Agahd  vorgeschlagen  hat,  hinter  den  Worten  „im  §  8,  §  9  Abs.  3"
n °cf)  die  Worte  „§§  10  und  11"  einsügen  müssen.  Noch  besser  Iväre  es  freilich ­
  gewesen,  diese  Kinder  ganz  allgemein  ini  Gesetz  als  fremde  anzuerkennen.
Hierzu  führt  Schal  Horn  in  der  Soz.  Pr.  XIII  Sp.  235  auS:
Die  Notwendigkeit,  die  von  den  Eltern  zum  Austragen  für  Dritte  mitgenommenen
  Kinder  den  Vorschriften  über  die  fremden  Kinder  zu  unterwerfen, ­
  ist  schon  in  den  Motiven  unseres  Gesetzentwurfes  ausdrücklich  anerkannt. ­
  Ob  nun  aber  bei  der  von  dem  Inhalt  der  Motive  direkt  abweichenden
Fassung  des  Gesetzes  selbst  es  zulässig  ist,  im  Wege  der  Ausführungsverordnung ­
  die  Kinder  als  „fremde"  zu  bezeichnen,  d.  h.  Meldepflicht  und
Urbeitskarte  für  sie  zu  fordern,  erscheint  mindestens  als  sehr  zweifelhaft.
Allerdings  sckiemt  §3  Abs.  3  des  Gesetzes  eine  Handhabe  hierzu  zu  bieten.
Denn  hrer  wird  bestimmt,  daß  alle  Kinder  als  frenide  zu  gelten  haben,  welche
weder  von  den  Eltern  re.  selbst,  noch  in  deren  „Wohnung  oder  Werkstättc"
r  Drnte  beschäftigt  werden.  Und  die  Kinder,  welche  für  Dritte  austragen,
sind  eben  mcht  m  der  Wohnung  oder  Werkstätte  tätig.  Zweifellos  liegt  hier,
wenn  man  nur  bie  Worte  deS  Gesetzes  in  Betracht  zieht,  ein  starker  WidertUeW,C
  §  3  "sür  Dritte  beschäftigt  werden"
laußechalb  der  Wohnung  re.),  sollen  als  fremde  gelten,  die  Kinder  aber,  welche
^  {  ^ederum  „sür  Dritte  beschäftigt  werden",  werden  als  eigene  bezeichnet.
  Allein  dieser  Widerspruch  ist  zu  lösen.  Der  Sinn  der  Be-UerIan
 9 t -  daß  man  dem  Begriff  der  „Beschäftigung  sür  Dritte"
für  Zr  e  Mutung  gibt:  In  8  3  Abs.  3  sind  diejenigen  Kinder  als
™ te  beschäftigt  anzusehen,  welche  direkt  sür  den  Dritten  arbeiten
Eltern  n  « m  Üfa ' Ciflen  iI,nen  die  Stoffe  selbst  oder  durch  Vermittlung  der
bar  «iss  b")'  dagegen  in  8  17  Abs.  1  diejenigen,  welche  nur  mittel-J
  öen  Dutten  tätig  sind,  indem  sie  ihren  Eltern  bei  der  von  diesen
S„rrr,  (?"?!  Tätigkeit  helfen.  Die  Richtigkeit  dieser  Auslegung  wird
cl!  die  Motive  bestätigt,  welche  zu  8  17  von  den  Kindern  als  „von  ihren
.  ÜMvmmen,  von  ihnen  mitbeschäftigt"  sprechen.  Der  fragliche  Passus
e»  F  it  hatte  also  richtig  lauten  müssen:  wenn  die  Kinder  von  ihren
        <pb n="112" />
        102

Kinderschutzgesetz.

Eltern  rc.  (beim  Austragen)  für  Dritte  mitbeschäftigt  werden.  Das  Ergebnis ­
  ist,  daß  diese  Kinder  eine  Mittelstellung  zwischen  den  „eigenen"  und
den  „fremden"  einzunehmen  haben;  sie  sind  an  sich  eigene  (weil  sie  ihren
Eltern  helfen),  werden  aber  gewissen  Schutzvorschriften,  die  an  sich  nur  für
„fremde"  gelten,  mit  unterworfen,  jedoch  nicht  allen.  Und  darum  wird  es
nicht  angängig  sein,  durch  bloße  Ausführungsvorschriften  diese  „mittleren"
Kinder  zu  „fremden"  zu  stempeln.  Es  bleibt  nur  —  von  einer  Abänderung
des  Reichsgesetzes  selbst  abgesehen  —  der  in  §  30  (s.  dort)  offen  gelassene
Weg,  landesrechtlich  weitere  Beschränkungen  einzuführen."
Dementsprechend  hat  denn  auch  der  Ausschuß  des  Berliner  Gewerbegerichts ­
  beschlossen,  die  preußischen  Landesbehörden  um  eine  Beschränkung
der  Beschäftigung  der  gedachten  Austragekinder  (völlige  Gleichstellung  mit
den  fremden  Kindern)  anzugehen,  dem  Bundesrat  als  Ausführungsbehörde
dagegen  nur  Kenntnis  zu  geben.  (Reichsarbeitsblatt  Nr.  10  vom  Januar
1901.)
Unsere  frühere  Ansicht,  daß  §§  10  und  11  auf  die  Kinder  des  g  17
Abs.  1  Anwendung  finden,  kann  nicht  aufrecht  erhalten  werden.  Siehe  auch
Rohmer  S.  830  u.  v.  Rohrscheidt  S.  74.  Vgl.  noch  preußische  Ausführ.Bestim.
8  Ziffer  26  e  im  Anh.  II.  Schalhorn  weist  endlich  noch  darauf  hin,  daß
in  ß  3  die  direkt  für  Dritte  arbeitenden  Kinder  hervorgehoben  werden  mußten,
weil  sie  —  obwohl  an  sich  „fremde"  Kinder  —  für  den  Fall  ihres  Arbeitens
in  der  Wohnung  oder  Werkstatt  der  Eltern  den  „eigenen"  gleichgestellt  werden
sollten.  „Umgekehrt  mußten  in  g  17  die  nur  mittelbar  für  Dritte  beschäftigten ­
  Kinder  hervorgehoben  werden,  weil  sie  —  obwohl,  da  von  den
Eltern  beschäftigt,  „eigene"  Kinder  —  wenigstens  einem  Teil  der  Vorschriften ­
  unterworfen  werden  sollten,  die  an  sich  nur  für  die  direkt  vom
Dritten  beschäftigten  und  für  die  sonstigen  „fremden"  Kinder  gelten."
4.  Im  übrigen  ist  die  Beschäftigung  eigener  Kinder  beim
Austragen  von  Waren  und  Botengängen  gestattet.  —  Der
Bäckermeister  kann  seinen  Sohn  Waren  austragen  lassen,  wann  er  will;
die  Plättfrau  durch  ihr  Töchterchen  den  Kunden  die  Wäsche  liefern  zu  jeder
Tageszeit,  auch  abends  nach  8  Uhr,  am  Sonntag  usw.;  die  Mutter  kann  die  von
ihr  gefertigte  Ware  zum  Hauptlieferanten  schicken  durch  ihren  Sohn,  wann
sie  Lust  hat.  Und  wenn  der  Schneidermeister  durch  seinen  Nachbarssohn
„gelegentlich"  den  Kunden  die  Beinkleider  bringen  läßt,  hat  niemand  etwas
dagegen,  selbst  wenn  es  kurz  vor  oder  während  des  Gottesdienstes  geschieht.
Mit  anderen  Worten:  Das  Gesetz  hat  dem  natürlichen  Bedürfnis
Rechnung  getragen.
Auch  die  Beschäftigung  an  Sonn-  und  Festtagen  ist  nicht  beschränkt
(Anm.  2  §  9)  §  13  Abs.  3  ist  hier  nicht  anwendbar.  Rohmer  S.  831.
5.  Durch  Polizeiverordnungen  der  zum  Erlasse  solcher
b  e  r  e  ch  t  i  g  t  e  n  B  e  h  ö  r  d  e  n;  Uber  Polizeiverordnungen  siehe  hier  Annierkungen
        <pb n="113" />
        IV.  Gemeinsame  Bestimmungen  ZK  17  u.  18.

103

zu  §  30  und  Svz.Pr.  XIII  Sp.  368  sf.  Polizeiversügungen  (s.  darüber  §  20)
sind  ebenfalls  zulässig.
Nach  Aufdeckung  „erheblicher"  Mißstände  bei  der  Beschäftigung  einzelner
Kinder  hätte  die  Schulaufsichtsbehörde  in  Gemäßheit  des  §  20  unermüdlich ­
  Anträge  zu  stellen  auf  Einschränkung  oder  Untersagung  der  Beschästigung.

6.  kann  die  Beschäftigung  beschränkt  werden:  Wieweit  die
Beschränkung  zu  gehen  hat,  wird  vom  Gesetz  nicht  gesagt.  Die  Polizeiverordnung
  kann  nur  beschränken  (s.  Z  30  und  Anmerkungen).  Dagegen
ist  im  Einzelfalle  durch  Polizeiverfügung  nicht  bloß  Beschränkung,
sondern  auch  völlige  Untersagung  möglich.
7.  Strafvorschrift:  §  25  Abs.  1  Ziffer  1  und  2,  Abs.  2.
Neukamp  S.  32;  Spangenberg  S.  91,  v.  Rohrscheidt  S.  73.
IV.  Gemeinsame  Bestimmungen.
§  18.
Werkställe  im  Sinne  des  Gesetzes.
Als  Werkstätten  gelten  neben  den  Werkstätten  im  Sinne  des
Z  105  b  Abs.  1  der  Gewerbeordnung  auch  Räume,  die  zum
Schlafen,  Wohnen  oder  Kochen  dienen,  wenn  darin  gewerbliche
Arbeit  verrichtet  wird,  sowie  im  Freien  gelegene  gewerbliche  Arbeitsstellen. ­


1.  Materialien:  Entw.  S.  5  und  24;  Komm.Ber.  S.  34  und  35;
Stenograph.Verh.  S.  5000ff.;  S.  7623,  8836,  8837.
.,  §  17  des  Eniw.  wurde  von  der  Komm,  und  vom  Reichstage  unverändert ­
  angenommen  (Spangenberg  S.  94).
sremdEKinde^  ® e ^ ten  gemeinsam  für  die  Beschäftigung  eigener  und
2.  Als  Werkstätten  gelten:  Die  im  §  18  getroffene  Bestimmung
°  t  ^  voraussichtlich  gerade  auf  dem  Gebiete  der  Hausindustrie  in  Beziehung
,e  UHtofWlwig  der  fraglichen  Räume  und  Arbeitsstätten  unter  den  Be-„Werkstätten"
  vielfach  auftauchenden  Zweifeln  begegnen  (Mot.  S.  23).
swie  absichtlich  der  Begriff  „Oiewerbe"  in  der  Gew.Ordn.  erschöpfend
Anm.  4  tz  1),  sollte  das  hier  bezüglich  der  Werkstätten
res  h  ,ei !  lKomm.Ber.  S.  35;  Spangenberg  S.  95  ;^v.  Rohrscheidt  S.  75).
das  r  Regiernngsvertreter  dazu  bemerkt:  „Nur  insoweit  habe
h .„  ^"^cheidung  treffen  müssen,  als  es  auch  solche  Räume  zu
hi™™  m  ^  sered)net  sehen  wolle,  die  zum  Schlafen,  Wohnen  oder  Kochen
,  '  ^ enn  “Otin  gewerbliche  Arbeit  verrichtet  werde,  sowie  im  Freien  geg
  ie  ge  verbuche  Arbeitsstätten.  Daß  durch  diese  Bestimmung,  die  wegen
        <pb n="114" />
        104

Kinderschutzgesetz.

der  Verhältnisse  in  der  Hausindustrie  erforderlich  geworden  sei,  der  Begriff ­
  der  Werkstätte  im  Sinne  des  vorliegenden  Entwurfes  ein  weiterer  geworden ­
  sei,  als  der  Begriff  der  Werkstätte  im  Sinne  der  Gew.Ordn.,  liege
auf  der  Hand.
Dem  KSchG,  unterstehen  nur  Werkstätten,  nicht  Fabriken.  Die  Arbeit
fremder  Kinder  in  Motorwerkstätten  ist  durch  Kaiser!.  Verordnung  vom
9.  Juli  1900  (v.  Landmann  -Rohmer  Bd.  II  S.  788)  verboten.  Rohmer
S.  831  hebt  hervor,  daß  die  Arbeit  eigener  Kinder  nur  in  solchen  Werkstätten ­
  vorzukommen  Pflegt,  die  zweifellos  keine  Fabriken  sind.
Werkstätte  kann  auch  ein  Laden  sein,  wenn  in  ihm  eine  Beschäftigung
im  Gewerbebetriebe  stattfindet  (Reger  Bd.  XVI  S.  368).
3.  Werkstätte  im  Sinne  der  §  105b  Abs.  1  Gew.Ordn.  §  105b
Abs.  1  lautet:
Ina  Betriebe  von  Bergwerken,  Salinen,  Aufbereitungsanstalten, ­
  Brüoben  und  Gruben,  von  Hüttenwerken,  Fabriken
und  Werkstätten,  von  Zimmerplätzen  und  anderen  Bauhöfen,
von  Werften  und  Ziegeleien,  sowie  bei  Bauten  aller  Art
dürfen  Arbeiter  an  Sonn-  und  Festtagen  nicht  beschäftigt
werden.  Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  für  jeden  Sonn-  und  Festtag  vierundzwanzig,  für
zwei  aufeinander  folgende  Sonn-  und  Festtage  sechsunddreißig,
für  das  Weihnachts-,  Oster-  und  Pfingstfest  achtundvierzig
Stunden  zu  dauern.  Die  Ruhezeit  ist  von  zwölf  Uhr  Nachts
zu  rechnen  und  muß  bei  zwei  aufeinander  folgenden  Sonnund
  Festtagen  bis  sechs  Uhr  Abends  des  zweiten  Tages
dauern.  In  Betrieben  mit  regelmäßiger  Tag-  und  Nachtschicht ­
  kann  die  Ruhezeit  frühestens  um  sechs  Uhr  Abends
des  vorhergehenden  Werktages,  spätestens  um  sechs  Uhr
Morgens  des  Sonn-  oder  Festtages  beginnen,  wenn  für  die
auf  den  Beginn  der  Ruhezeit  folgenden  vierundzwanzig
Stunden  der  Betrieb  ruht.
Über  den  Unterschied  zwischen  Werkstatt  und  Fabrikbetrieb  s.
v.  Landmann-Rohmer  Bd.  II  S.  282ff.;  Wilhelmi  u.  Bewer  Kommentar
zum  Gewerbegerichtsgesetz  S.  38  Anm.  2  a  und  Soz.Pr.  XII  980  und  1062
„Fabrik-  und  Handlverk.Werkstätte  ist  jeder  den:  „handwerksmäßigen  Betriebe"
dienende  Raum,  z.  B.  eine  Barbierstube,  ein  Friseurladen.  Hierzu
werden  auch  die  Badeanstalten  gerechnet.  (Bundesratsverordnung  vom
13.  Juli  1900  beir.  Motortverkstätten  Ziffer  5  (RGBl.  S.  566)  und  v.  Landmann-Rohmer ­
  Bd.  II  S.  788).  Gleichgültig  bleibt,  ob  der  Raum  bedeckt  oder
        <pb n="115" />
        IV'  Gemeinsame  Bestimmungen  §  19.

105

unbedeckt  (im  Freien)  ist  und  ob  dort  geschlafen,  gewohnt  oder  gekocht  wird.
Spangenberg  S.  95,  Rohmer  S.  831.

8  19.
Abweichungen  von  der  gesetzlichen  Zeit.
Beträgt  der  Unterschied  zwischen  der  gesetzlichen  Zeit  und  der
Ortszeit  mehr  als  eine  Viertelstunde,  so  kann  die  höhere  Verwaltungsbehörde ­
  bezüglich  der  in  diesem  Gesetze  vorgesehenen  Bestimmungen ­
  über  Anfang  und  Ende  der  zulässigen  täglichen  Arbeitszeit ­
  für  ihren  Bezirk  oder  einzelne  Teile  desselben  Abweichungen
von  der  Vorschrift  über  die  gesetzliche  Zeit  in  Deutschland  (Gesetz
vom  12.  März  1893,  Reichs-Gesetzbl.  S.  93)  zulassen.  Die  Abwcichungen
  dürfen  nicht  mehr  als  eine  halbe  Stunde  betragen.  Die
gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  zulässige  Dauer  der  Beschäftigung
bleiben  unberührt.
1.  Materialien:  Entw.  S.  5,  23  u.  24;  Komm.Ber.  S.  35;
Stenograph.Berh.  S.  5000ff.;  S.  7623;  S.  8836  u.  8837.  §  19  (Entwurf
§  18)  wurde  unverändert  Gesetz.
2.  Die  gesetzliche  Zeit  in  Deutschland  ist  die  mittlere  Sonnenzelt
des  fünfzehnten  Längengrades  östlich  von  Greenwich  (Gesetz  vom  12.  März  1893
betr.  die  Einführung  einer  einheitlichen  Zeitbestimmung  (RGBl.  S.  93).
Die  im  §  19  gestatteten  Abweichungen  entsprechen  der  Vorschrift  des
Gesetzes  vom  31.  Juli  1895  (RGBl.  S.  426).
Es  verbleibt  bei  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  12.  März  1893,
wenn  nicht  die  höhere  Verwaltungsbehörde  von  den  ihr  durch  §  19  gegebenen
Befugnissen  Gebrauch  machte.
3.  Höhere  Verwaltungsbehörde:  Vgl.  §  22  und  preuß.  Ausführungsbestimmungen ­
  unter  A  Ziffer  1  hier  Anhang  II.
4.  Die  Bestimmung  des  §  19  wird  selten  Anwendung  finden.  Sie  ist
für  den  Kinderschutz  selbst  nicht  von  praktischer  Bedeutung,  weil  nicht  etiva
die  Beschränkungsdauer  selbst  verlängert  werden  kann.  Es  handelt  sich  nur
um  eine  Verschiebung  der  Arbeitsdauer,  wenn  es  in  Deutschland  überhaupt
noch  Orte  gibt,  wo  sich  die  „gesetzliche  Zeit",  d.  h.  die  mitteleuropäische,  nicht
auch  als  Ortszeit  eingebürgert  haben  sollte.  Aus  diesem  Grunde  wurde  auch
bereits  bei  der  Beraiting  des  Gesetzes  darauf  hingewiesen,  daß  der  vorliegende
Paragraph  eigentlich  überflüssig  sei  (vgl.  Drucksachen  des  Reichstages,
172.  Sitzung,  23.  April  1902,  S.  5000  (D)).  Rohmer  S.  832;  Spangenberg
S.  96;  Neukamp  S.  34;  v.  Rohrscheidt  S.  76.
        <pb n="116" />
        106

Kinderschutzgesetz,

§  20.
Besondere  polizeiliche  Befugnisse.
Die  zuständigen  Polizeibehörden  können  im  Wege  der  Verfügung
eine  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  zulässige  Beschäftigung,
sofern  dabei  erhebliche  Mißstände  zutage  getreten  sind,  auf  Antrag
oder  nach  Anhörung  der  Schulaufsichtsbehörde  für  einzelne  Kinder
einschränken  oder  untersagen,  sowie,  wenn  für  das  Kind  eine  Arbeitskarte ­
  erteilt  ist  (§  11),  diese  entziehen  und  die  Erteilung  einer
neuen  Arbeitskarte  verweigern.
Die  zuständigen  Polizeibehörden  sind  ferner  befugt,  zur  Beseitigung ­
  erheblicher,  die  Sittlichkeit  gefährdender  Mißstände  im
Wege  der  Verfügung  für  einzelne  Gast-  oder  Schankwirtschaften
die  Beschäftigung  von  Kindern  weiter  einzuschränken  oder  zu
untersagen.
1.  Materialien:  Entw.  S.  4,  5,  23  u.  24;  Komm.Ber.  S.  35  u.
36,  Stenogr.Verh.  S.  5000ff.;  S-  7623,  8836  u.  8837.
§  19  des  Entwurfs  enthielt  nur  Abs.  2  mit  dem  Zusatz  hinter  „Schankwirtschaften" ­
  :  „und  für  einzelne  Unternehmer  öffentlicher  theatralischer  Vorstellungen ­
  und  anderer  öffentlicher  Schaustellungen".  In  der  Kommission
bekam  der  Paragraph  die  heutige  Fassung,  welche  auch  vom  Reichstage  angenommen ­
  wurde.
Über  „Polizei"  s.  Conrad,  Handwörterbuch  Bd.  VI,  Jena  1801,  S.  108  ff.
2.  Die  zuständigen  Polizeibehörden:  (§22).  Nach  den  preuß.
Ausführungsbestimmungen,  hier  im  Anh.  H,  gelten  „als  Polizeibehörden
im  Sinne  des  §20  die  Ortspolizeibehörden.  „Unter  der  Bezeichnung
Ortspolizeibehörde  ist  derjenige  Beamte  oder  diejenige  Behörde  zu  verstehen, ­
  welchen  die  Verwaltung  der  örtlichen  Polizei  obliegt."
3.  im  Wege  der  Verfügung:  Polizeiverfügungen  sind  Gebote,
Verbote  oder  Ermächtigungen  der  Polizeibehörden  für  einzelne  konkrete
Fälle  an  e  i  n  z  e  l  n  e  Personen.  (Siehe  dazu  Soz.  Pr.  XIII  Sp.  307  Anm.  12.)
Nach  Abs.  1  §  20  müssen  „erhebliche  Mißstände"  vorhanden  sein.  Dagegen
rechtfertigen  erhebliche  Mißstttnde,  welche  die  Sittlichkeit  nicht  gefährden,
nicht  den  Erlaß  einer  Verfügung  nach  Abs.  2  §  17.  (Vgl.  dazu  Anm.  6
zu  §  17  und  die  Anmerkungen  zu  ß  30.)
4.  Schulaufsichtsbehörde:  (§  22).  Nach  den  Preußischen  Aussührungsbestimmungen,
  hier  unter  A  Ziffer  3  im  Anhang  II:  der  K  r  e  i  s  -
schulinspektor.  Siehe  auch  hier  Teil  I  S.  28ff.  u.  Anm.  7  zu  §  8.
5.  einschränken  oder  untersagen:  s.  dazu  die  Anm.  zu  ß  4
und  Anm.  2  zu  §  30.
        <pb n="117" />
        III.  Gemeinsame  Bestimmungen  §  80.

107

6.  Arbeitskarte:  s.  §  11  und  die  Anm.
7.  sür  einzelne  Gast-  und  Schankwirtschaften:  Siehe  die
Anm.  4  zu  §§  7  u.  16  und  die  Anm.  zu  §  30.  Es  ist  nicht  angegeben  ob  sich
die  Einschränkung  auf  eine  Art  der  Beschäftigung  oder  auf  die  Zeit  beziehen
soll,  mithin  kann  sie  nach  beiden  Seiten  hin  erfolgen.  Die  Polizei  kann
z.  B.  dem  Gastwirte  untersagen,  in  seiner  „Damenkneipe"  einen  Jungen  von
13  Jahren  den  Kellnerinnen  die  Gläser  spülen  zu  helfen.  Läßt  die  Polizei
sonstige  Arbeiten  des  Knaben  im  Betriebe  dieser  Gastwirtschaft  aber  weiter
zu,  so  schränkt  sie  die  Beschäftigung  nur  ein.
8.  Das  Beschwerdeverfahren  gegen  polizeiliche  Verfügungen  regelt
sich  nach  Landesrecht.  Ein  Antrag,  welcher  in  Gemäßheit  der  §§  20,  21
Gew.Ordn.  Rekurs  einführen  wollte,  wurde  abgelehnt,  weil  er  zu  weit  gehe,
wegen  Verweigerung  einer  Arbeitskarte  die  Anrufung  der  kollegialen  Entscheidung ­
  der  höchsten  Instanzen  zuzulassen.
9.  Strafbestimmung:  8  24  Abs.  1  Ziffer  2  u.  Abs.  2  sofern  die
Verfügung  die  Beschäftigung  fremder;  §  25  Abs.  2  Ziffer  2  it.  Abs.  2,
wenn  die  Verfügung  die  Beschäftigung  eigener  Kinder  betrifft.
10.  Für  Preußen  bestimmen  die  g§  127  und  128  deS  Landesverwaltnngsgesetzes
  v.  30.  Juli  1883  (G.S.  S.  195—236)  folgendes:
§  127:  „Gegen  polizeiliche  Verfügungen  der  Orts-  und
Kreispolizeibehörden  findet,  soweit  das  Gesetz  nicht  ausdrücklich ­
  anderes  bestimmt,  die  Beschwerde  statt,  und  zwar:
a)  gegen  die  Verfügungen  der  Ortspolizeihehörden  auf  dem
Lande  oder  einer  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Stadt,
deren  Einwohnerzahl  bis  zu  10  000  Einwohnern  beträgt,
an  den  Landrat  und  gegen  dessen  Bescheid  an  den
Regierungspräsidenten;
b)  gegen  die  Verfügungen  der  Ortspolizeibehörden  eines
Stadtkreises  mit  Ausnahme  von  Berlin,  einer  zu  einem
Landkreise  gehörigen  Stadt  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern, ­
  oder  des  Landrats  an  den  Regierungspräsidenten,
und  gegen  dessen  Bescheid  an  den  Oberpräsidenten;
c)  gegen  ortspolizeiliche  Verfügungen  in  Berlin  an  den
Oherpräsidenten.
Gegen  den  in  letzter  Instanz  ergangenen  Bescheid  des
Regierungspräsidenten  hezw.  des  Oberpräsidenten  findet  die
Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.
Die  Klage  kann  nur  darauf  gestützt  werden,
        <pb n="118" />
        108

Kinderschutzgesetz.

1.  daß  der  angefochtene  Bescheid  durch  Nichtanwendung
oder  unrichtige  Anwendung  des  bestehenden  Rechts,  insbesondere ­
  auch  der  von  den  Behörden  innerhalb  ihrer
Zuständigkeit  erlassenen  Verordnungen  den  Kläger  in
seinen  Rechten  verletze;
2.  daß  die  tatsächlichen  Voraussetzungen  nicht  vorhanden
seien,  welche  die  Polizeibehörde  zum  Erlasse  der  Verfügung ­
  berechtigt  haben  würden.
Die  Prüfung  der  Gesetzmäßigkeit  der  angefochtenen
polizeilichen  Verfügung  erstreckt  sich  auch  auf  diejenigen
Eälle,  in  welchen  bisher  nach  §  2  des  Gesetzes  v.  11.  Mai  1842
(G.S.  S.  192)  der  ordentliche  Rechtsweg  zulässig  war.  Die
Entscheidung  ist  endgültig,  unbeschadet  aller  privatrechtlichen
Verhältnisse.“
§  128:  „An  Stelle  der  Beschwerde  in  allen  Fällen  des
§  127  findet  die  Klage  statt,  und  zwar:
a)  gegen  die  Verfügungen  der  Ortspolizeibehörden  auf  dem
Lande  oder  einer  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Stadt,
deren  Einwohnerzahl  bis  zu  10000  Einwohnern  beträgt,
bei  dem  Kreisausschusse;
b)  gegen  die  Verfügungen  des  Landrats  oder  der  Ortspolizeihehörden
  eines  Stadtkreises  oder  einer  zu  einem
Landkreise  gehörigen  Stadt  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern ­
  bei  dem  Bezirksausschüsse.
Die  Klage  kann  nur  auf  die  gleichen  Behauptungen  gestützt ­
  werden,  wie  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte ­
  (§  127  Abs.  3  und  4).“
§  21.
Aufsicht.
Insoweit  nicht  durch  Bundesratsbeschluß  oder  durch  die  Landesregierungen ­
  die  Aufsicht  anderweitig  geregelt  ist,  finden  die  Bestimmungen ­
  des  §  139  b  der  Gewerbeordnung  Anwendung.
In  Privatwohnungen,  in  denen  ausschließlich  eigene  Kinder
beschäftigt  werden,  dürfen  Revisionen  während  der  Nachtzeit  nur
        <pb n="119" />
        IV.  Gemeinsame  Bestimmungen  §  21.

109

stattfinden,  wenn  Tatsachen  vorliegen,  welche  den  Verdacht  der
Nachtbeschäftigung  dieser  Kinder  begründen.
1  Materialien.  Entw.  S.  6,  23  und  24;  Komm.Ber.  S.  36—38
Stenograph.Verh.  S.  5000  ss.;  S.  7623  und  8836.  .
§  20  des  Entwurfs  hat  folgenden  Inhalt:  „Inwieweit  auf  dm  Aufs  ch
über  die  Ausführung  dieses  Gesetzes  die  Bestimmungen  des  §  13J5  der
Gcw.Ordn.  Anwendung  finden,  bestimmt  der  Bundesrat".  Die  Motive  &amp;amp;.
dazu  lauten:  „die  Aussicht  über  die  Durchführung  der  Bestimmungen  wir
von  den  örtlichen  Polizeibehörden  auszuüben  fein.  Daneben  soll  durch  §  2
der  Bundesrat  ermächtigt  werden,  zu  bestimmen,  inwieweit  die  Vorschriften
des  Z  139b  Gew.Ordn.  Anwendung  finden  sollen.
Von  der  Kommission  wurde  der  Abs.  2  dem  Paragraphen  eingefügt
urrd  dieser  dann  nach  Abänderung  der  Abs.  1  angenommen.  Der  Paragraph
fand  ohne  Debatte  die  Zustimmung  des  Reichstages.
2.  Anderweitige  Regelung  durch  Bundesratsbeschluß
oder  durch  die  Landesregierungen.  Die  Regelung  der  Aufsicht  hat
in  erster  Linie  der  Bundesrat.  Erst  wenn  der  Bundesrat  es  unterläßt,
die  Aufsichtsbeamten  zu  benennen,  oder  aus  feine  Befugnis  aus  §  21  verzichtet, ­
  treten  die  Landesregierungen  ein  (Entsch.  des  OVGBl.
S.  291,  Bd.  IV  S.  264,  Reger  Bd.  I  S.  8  und  Kamptz  Annalen  Bd.  IV
S.  78).  Siehe  über  den  Antrag  des  Gewerbegerichts  Berlin,  Reichsarbeüsblatt
  Nr.  10  vom  Januar  1904  und  Soz.  Pr.  XIII  Sp.  368.  Jnsoiveit  nicht
die  Aufsicht  derart  „anderweitig  geregelt  ist"  haben  die  im  §  139  b  Gewerbeordnung ­
  bezeichneten  Beamten  (Gewerbeinspektoren,  Gewerberäle)  die  liberwachnng
  der  Ausführung  des  Kinderfchutzgefetzes.  8  139  b  Gew.Ordn.  lautet.
Dis  Aufsicht  über  die  Ausführung  der  Bestimmungen
der  §§  105  a,  105  h  Ahs.  1,  105  c  bis  105  h,  120  a  bis
120  e,  134  bis  139  a  ist  ausschließlich  oder  neben  den  ordentlichen ­
  Polizeibehörden  besonderen  von  den  Landesregierungen
zu  ernennenden  Beamten  zu  übertragen.  Denselben  stehen
bei  Ausübung  dieser  Aufsicht  alle  amtlichen  Befugnisse  dei
Ortspolizeibehörden,  insbesondere  das  Recht  zur  jederzeitigen
Revision  der  Anlagen  zu.  Sie  sind,  vorbehaltlich  der  An
zeige  von  Gesetzwidrigkeiten,  zur  Geheimhaltung  der  amtl
zu  ihrer  Kenntnis  gelangenden  Geschäfts-  nnd  Betrie
Verhältnisse  der  ihrer  Revision  unterliegenden  Anlagen  zu
verpflichten.
Die  Ordnung  der  Zuständigkeitsverhältnisse  zwischen
diesen  Beamten  und  den  ordentlichen  Polizeibehörden
        <pb n="120" />
        110  Kinderschutzgesetz.

der  verfassungsmäßigen  Regelung  in  den  einzelnen  Bundesstaaten ­
  vorbehalten.
Die  erwähnten  Beamten  haben  Jahresberichte  über  ihre
amtliche  Tätigkeit  zu  erstatten.  Diese  Jahresberichte  oder
Auszüge  aus  denselben  sind  dem  Bundesrat  und  dem  Reichstag ­
  vorzulegen.
Die  auf  Grund  der  Bestimmungen  der  §§  105  a  bis
105  h,  120  a  bis  120  e,  134  bis  139  a  auszuführenden  amtlichen ­
  Revisionen  müssen  die  Arbeitgeber  zu  jeder  Zeit,
namentlich  auch  in  der  Nacht,  während  des  Betriebes  gestatten. ­

Die  Arbeitgeber  sind  ferner  verpflichtet,  den  genannten
Beamten  oder  der  Polizeibehörde  diejenigen  statistischen
Mitteilungen  über  die  Verhältnisse  ihrer  Arbeiter  zu  machen,
welche  vom  Bundesrat  oder  von  der  Bandes-Zentralbehörde
unter  Pestsetzung  der  dabei  zu  beobachtenden  Fristen  und
Formen  vorgeschrieben  werden.
Siehe  hierzu  für  Preußen  Allerhöchsten  Erlaß  vom  27.  April  1891,
helr.  die  Anstellung  von  Negierungs-  und  Gewerberäten  und  die  Organisation ­
  der  Gewerbeinspektion  (GS.  S.  165);  die  Vorbildungs-  und  Prüfungsordnung ­
  vom  7.  September  1897  nebst  Ausf.Anw.  vom  13.  November
1897  (Min.Bl.  1898  S.  29);  die  Dienstanweisung  für  die  Gewerbeanssichtsbeamten
  vom  23.  März  1892  (Min.Bl.  S.  160).
Es  wurde  in  der  Kommission  von  einem  Regierungsvcrtreter  ausgeführt,
daß,  ivenn  die  Aufsicht  den  Gewerbebeamten  übertragen  werde,  das  Aufsichtspersonal ­
  bedeutend  vermehrt  werden  müsse.  Über  die  Zuziehung  von  Frauen
würden  die  Landesregierungen  zu  entscheiden  haben.  Hauptsächlich  werde  die
Mitwirkung  der  Lehrer  erwartet.  Aus  der  Kommission  wurde  bemerkt,
daß  zur  Vermeidung  von  Konflikten  mit  der  Familie  die  Lehrer  ihre  Mitteilungen ­
  an  die  Schulaussichtsbehörde  zu  machen  hätten.  Siehe  hier
Teil  I  S.  28  ff.  Zwick  67  und  68;  Spangenberg  S.  100  und  101;  Rohmer
S.  834;  v.  Rvhrscheidt  S.  80  Anm.  5  und  Soz.  Pr.  XII  Nr.  10  Sp.  257
und  die  preußischen  Ausführungsbestimmungen  unter  A.  Behörden ­
  Ziffer  3,  hier  im  Anhang  II.
Wer  cs  unterläßt,  den  durch  §  139  b  für  ihn  begründeten  Verpflichtungen ­
  nachzukommen,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  und  im
Unvermögensfalle  niit  Haft  bis  zu  acht  Tagen  bestraft  (§  149  Ziffer  1
Gew.Ordn.).
3.  Revisionen  während  der  Nachtzeit:  Das  Gesetz  sagt  nicht,
        <pb n="121" />
        IV.  Gemeinsame  Bestimm.  §§  31,  22,  V.  Strafbestimm.  §  23.  111

was  unter  „Nachtzeit"  zu  verstehen  sei.  Auch  die  preußischen  Ausführungsbestimmungen ­
  enthalten  nichts  über  den  Begriff  der  Nachtzeit.  Neukamp
S.  36  erklärt  wohl  mit  Recht,  daß  die  Zeit  von  8  Uhr  abends  bis  8  Uhrmorgens
  gemeint  sei,  während  welcher  gemäß  §§  5  Abs.  2,  13  Abs.  1  eine
Beschäftigung  auch  von  solchen  Kindern  nicht  stattfinden  darf,  deren  Beschäftigung ­
  im  übrigen  zulässig  ist.  Anderer  Ansicht  v.  Rohrscheidt  S.  80
und  Spangenberg  S.  103.  Der  Begriff  der  Nachtzeit  lverde  sich,  führen
beide  aus,  nach  den  tatsächlichen  Verhältnissen  zu  richten  haben  und  sei  nach
Lage  des  einzelnen  Falles  auszulegen,
Nur  wenn  „Tatsachen"  vorliegen,  ist  nächtliche  Revision  zulässig,
unbestimmter  Verdacht  ist  nicht  ausreichend.  Absatz  2  des  8  21  schränkt  also
§  139  b  Gew.Ordn.  Abs.  4  ein.  Rohmer  S.  834.  Im  Falle  der  Beschäsiigung
  auch  nur  eines  fremden  KindeS  ist  die  nächtliche  Revision  unbeschränkt. ­
  Ob  begründeter  Verdacht  vorliegt,  wird  der  Aussichtsbeamte
'»eist  nur  durch  den  Lehrer  erfahren  können.  Vgl.  noch  preuß.  Ausführ.Bcsiim.
  unter  „II  Aufsicht"  Ziffer  31,  hier  Anhang  II;  dazu  Teil  I  S.  30.

8  22.
Zuständige  Behörden.
Welche  Behörden  in  jedem  Bundesstaat  unter  der  Bezeichnung:
höhere  Verwaltungsbehörde,  untere  Verwaltungsbehörde,  Schulaufsichtsbehörde, ­
  Gemeindebehörde,  Polizeibehörde,  Ortspolizeibehörde
zu  verstehen  sind,  wird  von  der  Zentralbehörde  des  Bundesstaats
bekannt  gemacht.
1.  Materialien:  Entw.  S.  6,  23  u.  24;  Komm.Ber.  S.  38
Stcnograph.Verh.  S.  5000  ff.,  S.  1623,  S.  8837.
Von  der  Kommission  lvurde  in  den  Z  21  des  Entwurfs  ljetzt  22)  das
Wort  „Schulaufsichtsbehörde"  eingeschaltet.  Mit  dieser  Abänderung  wurde
der  Paragraph  Gesetz,  tf  22  ist  dem  §  166  Gew.Ordn.  nachgebildet.
2.  Siehe  über  die  „zuständigen  Behörden"  die  preußischen  Ausführungsbestimmungen, ­
  hier  im  Anhang  II  unter  „A.  Behörden".  Für  Bayern  vgl.
Nachtrag  S.  157.

V.  Strafbestimmungen.
8  23.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  zweitausend  Mark  wird  bestraft,  wer
den  §§  4  bis  8  zuwiderhandelt.
        <pb n="122" />
        112

Kinderschutzgesetz.

Im  Falle  gewohnheitsmäßiger  Zuwiderhandlung  kann  auf  Gefängnisstrafe ­
  bis  zu  sechs  Monaten  erkannt  werden.
Der  §  75  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  findet  Anwendung.
1.  Materialien:  Entw.  S.  6  u.  24;  Komm.Ber.  S.  38  u.  39;
Stenograph.Verh.  S.  öOOOff.,  S.  7623,  S.  8837.
Abs.  2  ist  von  der  Kommission  eingefügt.  Abs.  1  u.  3  sind  mit  dem
Entwurf  gleichlautend.  §  23  entspricht  dem  §  146  Gew.Ordn.
2.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  zweitausend  Mark:  Da  die  Zuwiderhandlungen ­
  mit  Geldstrafe  von  mehr  als  150  Mk.  und  nach  Abs.  2  mit
Gefängnis  bedroht  sind,  so  stellen  sie  Vergehen  dar  (ZI  StGB.).  Mindestbetrag ­
  der  Geldstrafe  3  Mk.  (.§  27  StGB-).  Umwandlung  der  Geldstrafe,
welche  nicht  beigetrieben  werden  kann,  in  Gefängnisstrafe  gemäß  §  28  StGB.
Abs.  1.
Die  Geldstrafe  kann  in  Haft  umgeivandelt  werden,  wenn  die  erkannte
Strafe  nicht  den  Betrag  von  600  Mk.  und  die  an  ihre  Stelle  tretende  Freiheitsstrafe ­
  nicht  die  Dauer  von  6  Wochen  übersteigt  (§  28  SiGB.  Abs.  2).
Vgl.  dazu  Z  29  StGB.:  Bei  Umwandlung  einer  wegen  eines  Vergehens
erkannten  Geldstrafe  ist  der  Betrag  von  3  bis  15  Mk.  einer  eintägigen  Freiheitsstrafe ­
  gleichzuachten.
3.  Gewohnheitsmäßige  Zuwiderhandlung  —  (Gefängnisstrafe): ­
  Ebenfalls  Vergehen,  Mindestbetrag  der  Gefängnisstrafe  ein  Tag
(§  16  StGB.).  Es  kann  aber  auch  auf  Geldstrafe  erkannt  werden.  Strafverfolgung ­
  verjährt  in  5  Jahren  (§  67  StGB.).  Über  Verjährung  der
Strafvollstreckung  s.  §  70  StGB.  v.  Rohrscheidt  S.  86  Anm.  2.
Der  Versuch  der  Vergehen  bleibt  straflos,  da  derselbe  nur  in  den
Fällen  bestraft  wird,  in  welchen  das  Gesetz  dies  ausdrücklich  bestimmt  (§  43
Abs.  2  StGB.).  Es  gelangen  unter  „V  Strafbestimmungen"  überhaupt
die  allgemeinen  Grundsätze  des  StGB,  zur  Anwendung  (§§  1  bis  79  StGB.),
es  sei  denn,  daß  das  Gesetz  anderes  (wie  z.  B.  im  ß  28)  ausdrücklich  vorschreibt. ­
  Rohmer  S.  835;  Neukamp  S.  37;  v.  Rohrscheidt  S.  82.
G  elv  o  h  n  h  e  i  t  s  in  ä  ß  i  g  k  e  i  t  ist  „ein  durch  Übung  ausgebildeter,  selbsttätig ­
  fortwirkender  Hang,  dessen  Befriedigung  dem  Täter  bewußt  oder  unbewußt ­
  zur  Gewohnheit  geworden  ist"  (Entsch.  des  RG.  in  Strafsachen
Bd.  32  S-  396,  Bd.  34  S.  310).  Hiernach  ist  also  eine  mehrmalige
Vornahme  der  Handlung  mit  der  Geneigtheit,  dieselbe  auch  ferner  zu  wiederholen, ­
  vorausgesetzt.  Vgl.  dazu  -Oppenhoff,  das  Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche
Reich  12.  Ausgabe  Note  4sf.  zum  §  150,  ebenso  Ohlshausen,  Kommentar  zum
StGB.  Note  3-7  zum  8  260.
4.  §  23  bedroht  die  gesetzwidrige  Beschäftigung  fremder
Kinder.  Jede,  auch  nur  gelegentliche  Zuwiderhandlung  wird  bestraft,
gleich  gültig,  ob  Vorsatz  oder  Fahrlässigkeit  vorliegt.  Über  Irrtum
s.  Z  59  StGB.  Haftung  der  Angestellten  gemäß  §  29  des  KSchG.
        <pb n="123" />
        V.  Strafbestimmungen  §  24.

113

5.  Anwendung  des  §  7b  des  Gerichtsvcrfassungsgesetzes:
Die  Strafkammer  kann  auf  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  bei  Eröffnung  des
Hauptverfahrens  die  Verhandlung  und  Entscheidung  dem  Schöffengericht
überweisen,  sofern  nach  den  Umständen  des  Falles  anzunehmen  ist,  daß  auf
keine  höhere  Strafe  als  auf  Gefängnis  von  höchstens  3  Monaten  oder  auf
Geldstrafe  von  höchstens  600  Mk.  zu  erkennen  sein  wird  (vgl.  auch  §  27
Abs.  2  des  Gerichtsverfassungsgesetzes).
Das  Schöffengericht  kann  aber  von  der  Ansicht  der  Strafkammer  abweichen ­
  und  eine  höhere  Strafe  als  3  Monate  Gefängnis  oder  600  Mk.  aussprechen. ­
  Spangenberg  S.  105  und  106;  Rohmer  835  und  836;  v.  Nohrscheidt
  S.  82  und  83.

8  24.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  wird  bestraft:
1.  wer  dem  §  9  zuwider  Kindern  an  Sonn-  und  Festtagen
Beschäftigung  gibt;
2.  wer  den  auf  Grund  des  8  20  hinsichtlich  der  Beschäftigung
fremder  Kinder  endgültig  ergangenen  Verfügungen  zuwiderhandelt.
Im  Falle  gewohnheitsmäßiger  Zuwiderhandlung  kann  auf  Haft
erkannt  werden.

1.  Materialien:  Entw.  S.  6  u.  24;  Komm.Ber.  S.  38  u.  39;
Stenograph.Verh.  S.  5000  ff.,  S.  7523  u.  8837.
§  23  des  Entwurfs  lautete:  „Mit  Geldstrafe  bis  zu  600  Mark  wird
bestraft:  1.  wer  dem  §  9  zuwider  Kindern  an  Sonn-  und  Festtagen  Beschäftigung ­
  gibt;  2.  wer  den  §8  12  bis  14,  §  16  Abs.  1  zuwiderhandelt;  3.  wer
den  auf  Grund  des  §  19  endgültig  ergangenen  Verfügungen  oder  den  auf
Grund  des  §  15  Abs.  2,  g  16  Abs.  2  erlassenen  Vorschriften  zuwiderhandelt."
Von  der  Kommission  (Ber.  S.  38)  wurden  die  Zuwiderhandlungen  gegen
die  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  eigener  Kinder  aus  dem  Paragraphen
herausgenommen  und  zum  Inhalt  eines  neuen  Paragraphen  gemacht.  (Siehe
8  25.)  Dort  sind  die  Strafen  bedeutend  herabgesetzt,  um  die  sog.  kleinen
Keute,  die  hier  in  Frage  kommen,  nicht  zu  hart  zu  treffen.  Sonst  würde,
werd^  ^  ^setz,  welches  segensreich  wirken  solle,  beim  Volke  verhaßt
„  Der  Reichstag  nahm  die  Gesetzesvorschläge  der  Kommission  unverändert ­
  an.
8  24  entspricht  dem  g  146  a  Gew.Ordn.
2.  Die  Zuwiderhandlungen  des  Paragraphen  sind  Vergehen.  Siehe
dazu  Sinnt.  2  u.  ff.  zu  §  23.  Nach  ausdrücklicher  Vorschrift  des  g  28  (siehe
8
        <pb n="124" />
        114

Kinderschutzgesctz.

dort)  verjähren  die  Vergehen  des  §  24  in  drei  Monaten.  Ebenso  wie
§  23  bezieht  sich  §  24  aus  die  Beschäftigung  fremder  Kinder.
3.  Bezüglich  der  Umwandlung  der  Geldstrafe  im  Unvermögensfalle
(s.  Anm.  2  zum  §  23)  macht  Neukamp  S.  38  darauf  aufmerksam,  daß  bei
einem  gewohnheitsmäßigen  Zuwiderhandeln  nur  auf  Haft  (§  18  StGB.),
nicht  aber  auf  Gefängnis,  wohl  dagegen  auf  Geldstrafe  erkannt  werden  könne.
4.  Endgültig  ergangene  Verfügungen:  (s.  dazu  §  20).  Endgültig ­
  ist  die  Verfügung  dann,  wenn  die  Beschwerde  nicht  fristgemäß  eingelegt
oder  fruchtlos  war.  Vgl.  dazu  v.  Landmann-Rohmer  Bd.  II  S.  460  Anm.  6
zu  8  147.
5.  Über  gewohnheitsmäßige  Zuwiderhandlung  s.  Anm.  3
zu  §  23.
6.  kann  auf  Haft  erkannt  werden:  Höchstbetrag  sechs  Wochen,
Mindestbetrag  ein  Tag  (8  18  StGB.).  Zuständig  sind  die  Schöffengerichte
(§  27  Ziffer  2)  des  Gerichtsverfassungsgesetzes.)  Rvhmer  S.  836;  Spangenberg ­
  S.  106;  Neukamp  S.  38;  v.  Nohrscheidt  S.  83.
7.  Nach  ß  24  sind  die  Verstöße  a)  gegen  die  Sonntagsruhe  (§  9
s.  daselbst)  und  b)  gegen  die  polizeilichen  Verfügungen  des  8  20
(f.  dort)  mit  Strafe  bedroht.  Vgl.  dazu  8  25  Abs.  1  Ziffer  2  u.  v.  Landmann-Rohmer
  Bd.  II  Anm.  6  zu  8  147.
8  25.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  cinhundertfünfzig  Mark  wird  bestraft:
1.  wer  den  §8  12  bis  16,  §  17  Abs.  1  zuwiderhandelt;
2.  wer  den  auf  Grund  des  8  20  hinsichtlich  der  Beschäftigung
eigener  Kinder  endgültig  ergangenen  Verfügungen  oder  den  auf
Grund  des  8  17  Abs.  2  erlassenen  Vorschriften  zuwiderhandelt.
Im  Falle  gewohnheitsmäßiger  Zuwiderhandlung  kann  auf  Haft
erkannt  werden.

1.  Materialien:  Eutw.  S.  6  u.  24;  Komm.Ber.  S.  38  u.  39;
Stenograph.Verh.  S.  5000  ff.,  S.  7623  u.  8837.
Vgl.  Anm.  1  zu  8  24.
2.  8  25  behandelt  die  Vorschriften  über  die  Beschäftigung  eigener
Kinder.  Die  Strafbestimmungen  gegen  die  gesetzwidrige  Beschäftigung  eigener
Kinder  sind  b  e  d  c  u  t  e  n  d  m  i  l  d  e  r  als  die  bei  der  Beschäftigung  fremder  Kinder.
Sie  treffen  die  Eltern  oder  Pflegeeltern  (Motive  S.  15  a.  A.  8  3  Abs.  1).
Die  Zuwiderhandlungen  sind  Übertretungen  (8  1  StGB.),  Mindestbetrag
der  Geldstrafe  »ach  8  27  StGB.  1  Mk.  Bei  Unvermögen  Umwandlung  der
Geldstrafe  in  Haft.  Betrag  von  1—15  Mk.  einer  eintägigen  Haftstrafe  gleichzuachten. ­
  Die  Strafverfolgung  verjährt  in  drei  Monaten  (8  67  StGB.).
        <pb n="125" />
        V.  Strafbestimmungen  §§  26  u.  27.  Hg
Zuständig  ist  das  Schöffengericht  (§  27  Ziffer  1  Gerichtsverfassungsgesetzes),
Vgl.  über  Verjährung  der  Strafvollstreckung  Anm.  3  zu  §  23.
3.  Unter  §  25  gehört  auch  der  Fall  des  §  3  Abs.  3  KSchG.  Als  Täter
werden  regelmäßig  die  Eltern  und  sonstigen  nahen  Verwandten  (8  3  Abs.  1)
zur  Rechenschaft  gezogen  werden.  Siehe  auch  8  29  unten  und  §  151  Gew.Ordn.
4.  Gewohnheitsmäßige  Zuwiderhandlung:  s.  dazu  Anm.  3
zu  Z  23  u.  Anm.  5  zu  §  24.  Rohmer  S.  837  u.  838;  Spangenberg  S.  108;
Neukamp  S.  38;  v.  Rohrscheidt  S.  84.
8  26.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  werden  Arbeitgeber  bestraft, ­
  welche  es  unterlassen,  den  durch  §  10  für  sie  begründeten
Verpflichtungen  nachzukommen.
1.  Materialien:  Entw.  S.  6  u.  24;  Kvmm.Ber.  S.  38  u.  39;
Stenograph.Berh.  S.  5000ff.;  S.  7623  u.  8837.
§  24  des  Entwurfs  (jetzt  26)  wurde  von  Kommission  und  Reichstag
unverändert  angenommen.
2.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark:  Dem  Z  149  Abs.  1
Zisf.  7  Gew.Ordn.  nachgebildet.  Übertretung:  Siehe  über  die  allgemeinen
Vorschriften  des  StGB.  Anm.  2  zu  8  25.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  30  Mark  wird  also  der  Arbeitgeber  bestraft,
welcher  der  Ortspolizeibehörde  nicht  mitteilt,  daß  fremde  Kinder  in  seiner  Betriebsstätte, ­
  Werkstätte  oder  überhaupt  in  irgend  einer  Weise  regelmäßig  von
ihm  beschäftigt  werden.  Die  bezüglichen  Angaben  über  die  Art  des  Betriebes
(der  Arbeit)  zu  unterlassen,  ist  ebenfalls  strafbar.  Siehe  noch  8  29  unten
und  Z  151  Gew.Ordn.  Rohmer  S.  838  u.  839;  Spangenberg  S.  109.
8  27.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  zwanzig  Mark  wird  bestraft:
1.  wer  entgegen  der  Bestimmung  des  §  11  Abs.  1  ein  Kind
in  Beschäftigung  nimmt  oder  behält;
2.  wer  der  Bestimmung  des  §  11  Abs.  3  in  Ansehung  der
Arbeitskarten  zuwiderhandelt.
1.  Materialien:  Entw.  S.  6  u.  24;  Kvmm.Ber.  S.  38  u.  39,
Stenograph.Berh.  S.  5000ff.;  S.  7623,  S.  8837.
8  27  (8  25  des  Entwurfs)  ist  von  der  Kommission  und  dem  Reichstage
unverändert  angenommen  worden.  Siehe  Anm.  2  zu  8  25.
2.  (Selbstlose  bis  zu  zwanzig  Mark:  8150  Gew.Ordn.  welchem
§  27  entspricht,  droht  an  Geldstrafe  in  gleicher  Höhe  und  im  Unvermögens ­
        <pb n="126" />
        116  Kinderschutzgesetz.

falle  Haftstrafe  bis  zu  drei  Tagen  für  jeden  Fall  der  Verletzung  deS
Gesetzes.
Die  Verstöße  gegen  §  11  Abs.  1  u.  3  sind  Übertretungen  (§  1
StGB.).  Die  Geldstrafe  (Mindestbetrag  1  Mark  nach  §  27  StGB.)  wird
bei  Unvermögen  in  Haftstrafe  umgewandelt  (§§  28  u.  29  StGB.).  Die
Strafverfolgung  verjährt  in  drei  Monaten  (§  67  Abs.  3  StGB.).  §  27  kommt
nur  bei  Beschäftigung  fremder  Kinder  in  Frage  (s.  hier  §  11  u.  Anm.).
3.  Nur  gelegentliche  (s.  Anm.  6  zu  §  10)  Beschäftigung  erfordert
nicht  Lösung  einer  Arbeitskarte.
4.  Anwendung  des  §  151  Gew.Ordn.  nach  §  29.  Rohmer  S.  839;
Spangenberg  S.  109.

8  28.
Die  Strafverfolgung  der  im  §  24  bezeichneten  Vergehen  verjährt ­
  binnen  drei  Monaten.
1.  Materialien:  Entw.  S.  6  u.  24;  Komm.Ber.  S.  38  u.  39;
Stenogr.Verh.  S.  5000  ff.,  S.  7623  u.  S.  8837.  Der  Entwurf  ist  von  der
Kommission  und  im  Reichstage  unverändert  angenommen.
2.  Die  Bestimmung  über  die  Verjährung  der  Strafverfolgung
der  im  Z  24  bezeichneten  Vergehen  rechtfertigt  sich  nach  den  Motiven  S.  24
mit  Rücksicht  auf  die  Vorschrift  in  §  145  Abs.  2  Gew.Ordn.,  welche  von  Z  67
StGB,  abweicht.
Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Tage,  an  dem  die  strafbare  Handlung
begangen  ist,  ohne  Rücksicht  auf  den  Zeitpunkt  des  eingetretenen  Erfolges
(Z  67  Abs.  4  StGB,  und  Rohmer  S.  839,  Spangenberg  S.  107  Anm.  3  a.  E.).
Vgl.  noch  Anm.  zu  §  24.
Rohmer  S.  839;  Spangenberg  S.  109;  Neukamp  S.  39;  v.  Rohrscheidt ­
  S.  86.

8  29.
Die  Bestimmungen  des  §  151  der  Gewerbeordnung  finden
Anwendung.
1.  Materialien:  Entw.  S.  6  und  24;  Komm.Ber.  S.  38  und
39;  Stenogr.Verh.  S.  5000  ff.;  S.  7623  und  S.  8837.
2.  Z  151  der  Gewerbeordnung  lautet:
Sind  bei  der  Ausübung  des  Gewerbes  polizeiliche  Vorschriften ­
  von  Personen  übertreten  worden,  welche  der  Gewerbetreibende ­
  zur  Leitung  des  Betriebes  oder  eines  Teiles
desselben  oder  zur  Beaufsichtigung  bestellt  hatte,  so  trifft
        <pb n="127" />
        Y.  Strafbestimmungen  §  29.

117

die  Strafe  diese  letzteren.  Der  Gewerbetreibende  ist  neben
denselben  strafbar,  wenn  die  Übertretung  mit  seinem  Vorwiesen ­
  begangen  ist  oder  wenn  er  bei  der  nach  den  Verhältnissen ­
  möglichen  eigenen  Beaufsichtigung  des  Betriebs,
oder  bei  der  Auswahl  oder  der  Beaufsichtigung  der  Betriebsleiter ­
  oder  Aufsichtspersonen  es  an  der  erforderlichen  Sorgfalt ­
  hat  fehlen  lassen.
Ist  an  eine  solche  Übertretung  der  Verlust  der  Konzession ­
  ,  Approbation  oder  Bestallung  geknüpft,  so  findet
derselbe  auch  als  Folge  der  von  dem  Stellvertreter  begangenen ­
  Übertretung  statt,  wenn  diese  mit  Vorwissen  des
verfügungsfähigen  Vertretenen  begangen  worden.  Ist  dies
nicht  der  Fall,  so  ist  der  Vertretene  bei  Verlust  der  Konzession, ­
  Approbation  usw.  verpflichtet,  den  Stellvertreter  zu
entlassen.
3.  Nach  den  Motiven  S.  24  erwies  sich  „die  Vorschrift  des  §  151  der
Gcw.Ordn.  über  die  strafrechtliche  Verantwortlichkeit  von  Betriebsleitern  usw.
auch  für  den  vorliegenden  Gesetzentwurf  als  erforderlich".
Zu  §  151  s.  im  allgemeinen  v.  Landmann-Rohmer  Bd.  II  S.  487  ff.
oben.  Vgl.  dazu  Rohmer  S.  839,  Spangenberg  S.  110,  Neukamp
S.  40,  v.  Rohrscheidt  S.  86  ff.
4.  Beispiel  zum  §  151  Gew.Ordn.  Abs.  1.  Bäckermeister  36.
hat  Fräulein  R.  mit  der  Leitung  einer  Filiale  beauftragt.  Das  Fräulein
gibt  den  beschäftigten  Kindern  die  Anweisung,  die  Backwarenbeutel  nach
8  Uhr  abends  von  den  Kunden  einzuholen  oder  vor  J / 2 6  Uhr  früh  am
nächsten  Morgen  zu  packen.  Sie  wird  bestraft  wegen  Übertretung  des  §  8
des  Kinderschutzgesetzes.  Bäckermeister  T.  wird  mitbestraft,  wenn  er  darum
wußte,  daß  sein  Fräulein  die  Kinder  in  gesetzwidriger  Weise  arbeiten  ließ.
Hat  der  Bäckermeister  vielleicht  10  Filialen  in  allen  Stadtteilen,  so  wird  nach
den  Verhältnissen  eine  eigene  Beaufsichtigung  kaum  möglich  sein.  Er  muß
um  so  größere  Sorgfalt  auf  die  Auswahl  der  Betriebsleiter  und  Aufsichtspersonen ­
  legen.
Trotz  der  Bestellung  von  Betriebsleitern  (für  den  gewerblichen  Betrieb
in  vollem  Umfange  oder  in  einzelnen  Abteilungen)  hat  der  Gewerbetreibende
dennoch  die  Pflicht,  soweit  es  die  Verhältnisse  zulassen,  den  Betrieb  selbst  zu
beaufsichtigen.  Bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  des  Kinderschutzgesetzes
  können  also  sowohl  Arbeitgeber  und  Eltern  usw.  als  auch  die
von  ihnen  mit  der  Leitung  oder  Beaufsichtigung  des  Betriebes  oder  eines
Teils  desselben  beauftragten  Angestellten  strafrechtlich  zur  Verantwortung
gezogen  werden.
        <pb n="128" />
        118

Kindcrschutzgesetz.

5,  Zum  §  151  Gew.Ordn.  Abs.  2  vgl.  die  §§  32,  33,  33  a,  53  mtb
54  daselbst.  Siehe  hierzu  ZA  6  und  7  dieses  Gesetzes.  Rohmer  S.  839;
Spangenberg  S.  110;  v.  Rohrscheidt  S.  86.

VI.  Schlußbestimmttngen.
§  30.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  stehen  weitergehenden  landesrechtlichen ­
  Beschränkungen  der  Beschäftigung  von  Kindern  in  gewerblichen ­
  Betrieben  nicht  entgegen.
1.  Materialien:  Entw.  S.  6,  24;  Komm.Ber.  S.  39,  40;
Stenograph.Verh.  S.  5000  ff.,  S.  7623  u.  S.  8837.
Z  30  (im  Eniw.  Z  28)  ist  von  der  Kommission  und  vom  Reichstage
unverändert  angenommen.
2.  Die  Motive  S.  24  erklären:  „Nach  §  28  sollen  bestehende  weitergehende ­
  laudesrechtliche  Beschränkungen  bei  der  Beschäftigung  von  Kindern
in  gewerblichen  Betrieben  aufrechterhalten  bleiben  und  die  Einfiihrung  weitergehender ­
  Beschränkungen  auch  für  die  Folge  zulässig  sein"  (Zwick  S.  42).
An  mehreren  Stellen  spricht  bereits  die  Gewerbeordnung  von  „weitergehenden ­
  landesgesetzlichen  Beschränkungen".  So  z.  B.  in  den  AZ  41a
Abs.  2  u.  105b  Abs.  1.  Die  Gewerbeordnung  bemerkt  ferner  im  Z  155
Abs.  1,  daß  „wo  in  diesem  Gesetz  aus  die  Landesgesetze  verwiesen  ist,
unter  den  letzteren  auch  die  verfassungs-  oder  gesetzmäßig  erlassenen  Verordnungen ­
  verstanden"  sind.  Vgl.  dazu  Laband,  das  Staatsrecht  des
Deutschen  Reichs  3.  Ausl.  Bd.  I  S.  543.  Im  §  30  ist  nun  die  Rede  von
Beschränkungen  nach  Landesrecht.  Dem  Begriffe  „Landesrecht"  sind  einzuordnen ­
  die  Begriffe  „Landgesetze",  „Verordnungen"  und  „Gewohnheitsrecht".
Landesgesetze  und  Gewohnheitsrecht  komnien  hier  nicht  in  Frage  (Soz.  Pr.  XIII
Sp.  368),  so  daß  es  sich  nur  um  Verordnungen  der  Polizeibehörden  handeln
kann.  Jedenfalls  ist,  wie  Rohmer  S.  840-  ausführt,  durch  §  30  erreicht, ­
  daß  landesrechtlichen  Polizeiverordnungen  über  die  Beschäftigung
von  Kindern  weder  die  Gewerbeordnung  noch  das  Kinderschutzgesetz  entgegengehalten ­
  werden  kann,  sobald  erstere  weitergehen  als  die  zitierten  Gesetze.
Über  das  Polizeiverordnungsrecht  in  Preußen  vgl.  ZZ  136—145  des  Gesetzes
über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  (GS.  S.  145)
und  Rosin,  das  Polizeiverordnungsrecht  in  Preußen.  Dazu  Arndt,  Verordnungsrecht ­
  Bd.  III  S.  31;  Loening,  Verwaltungsrecht  S.  225  und
besonders  Gneist,  Verwaltung,  Justiz  usw.  S.  73  und  die  dort  zitierte
Literatur;  ferner  Soz.  Pr.  XIII  Sp.  370  Anm.  9  und  12  (Unterschied  zwischen
Polizeiverfügungen  und  Polizeiverordnungen).  Polizeiverordnungen ­
  werden  im  §17  ausdrücklich  genannt,  Polizeiverfügungen  im
        <pb n="129" />
        VI.  Schlußbestimmungin  §  30  u.  31.

119

8  20.  Siehe  darüber  noch  Soz.  Pr.  XIII  Sp.  369  Amu.  6  und  die  Anmerkungen ­
  zu  den  88  17  und  20.
Durch  §  30  gibt  das  Kinderschutzgesetz  selbst  die  Handhabe,  den  Mangel,
welcher  durch  die  Einteilung  der  Kinder  in  fremde  und  eigene  hervorgerufen ­
  ist,  innerhalb  der  landesgesetzlichen  Grenzen  auszugleichen.  Es  sollte
daher  den  im  Reichsarbcitsblatt  Nr.  10  vom  Januar  1904  abgedruckten  Anträgen ­
  des  Getverbegerichts  Berlin  nähergetreten  und  stattgegeben  werden,
sobald  eine  allgemeine  Gefährdung  der  Kinder  nachweisbar  ist.  Vgl.  dazu
die  hier  im  Anhang  II  wiedergegebenen  preußischen  Ausführungsbestimmungen.
Rohmer  S.  839;  Spangenberg  S.  111.
Die  kraft  §  30  neben  dem  Kinderschutzgesetz  gültigen,  vorhandenen  und
noch  einzuführenden  weiter  als  das  ebengenannte  Gesetz  sich  erstreckenden
Ortspolizeiverordnungen  sind  allgemeinerer  Natur  wie  die  der  Polizei  durch
8  20  a.  a.  O.  gewährten  Befugnisse.  Die  Bestimmungen  des  8  20)  geben
jedoch  nicht  bloß  ein  Einschränkungs-,  sondern  sogar  ein  Untersagungsrecht ­
  im  Einzelsalle.  Beide  Rechte  sind  durch  Verfügung  auszuüben.  In
Gemäßheit  des  8  30  ist  dagegen  durch  Verordnung  nur  die  Beschränkung
der  Beschäftigung  der  Kinder  festsetzbar.  Die  Motive  sagen  zu  den  der  Polizeibehörde ­
  durch  8  20  eingeräumten  Rechten,  daß  „bei  der  Eigenart  einzelner
Gast-  und  Schankwirtschaften  sowie  einzelner  geringwertiger  Unternehmungen
von  Theatervorstellungen  und  Schaustellungen  der  völlige  Ausschluß  der
Kinderarbeit  in  solchen  Betrieben  geboten  erscheinen  könne.  Im  8  19  (jetzt
8  20)  wird  daher  empfohlen,  der  Ortspolizeibehörde  bei  solchen  Betrieben
weitere  Einschränkungen  der  Kinderarbeit  und  unter  Umständen  das  völlige
Verbot  derselben  zu  gestatten".
Die  allgemeine  Beschränkung  der  Tätigkeit  der  Kinder  und  ein  Verbot
überhaupt  Kinder  zu  beschäftigen,  ist  nach  Abs.  2  8  20  angängig  —  gleichfalls ­
  im  Wege  der  Verfügung  an  Unternehmer  einzelner  Gast-  und  Schankwirtschaften ­
  zur  Beseitigung  erheblicher,  dieSittlichkeit  gefährdender  Mißstände. ­
  Ein  solches  allgemeines  Gebot  oder  Verbot  kann  für  eine  Anzahl
gleichartiger  Schankwirlschaften  erforderlich  werden.  Dann  wird  eine  Polizeiverordnung ­
  nach  8  30  am  Platze  sein.
8  31.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1904  in  Kraft.

1.  Materialien:  Eutw.  S.  6  u.  24;  Komm.Ber.  S.  39  u.  40;
StenograPh.Verh.  S.  5000  ff.,  S.  7623  u.  S.  8837.
2.  Nach  dem  Entwurf  (8  29)  sollte  das  Gesetz  mit  dem  1.  Juli  1903
in  Kraft  treten.  Von  der  Kommission  wurde  der  Termin  zunächst  auf  den
1.  Oktober  1903,  alsdann  auf  den  1.  Januar  1904  hinausgeschoben,  „im  Hin ­
        <pb n="130" />
        120

Kindcrschutzgesetz.

blick  auf  die  technische  Unmöglichkeit  für  die  Regierung  bis  zum  1.  Oktober
1803  fertig  zu  werden"  (Bericht  S.  40).
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und
beigedrucktem  Kaiserlichen  Jnsiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  30.  März  1903.
(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

Anlage  (zu  §  4).

Verzeichnis  derjenigen  Werkstätten,  in  deren  Betrieb,  abgesehen
  vom  Austragen  von  Waren  und  von  sonstigen
Botengängen,  Kinder  nicht  beschäftigt  werden  dürfen.

Gruppe
der
Gewerbestatistik. ­


Bezeichnung  der  Werkstätten.

IV.  Werkstätten  zur  Anfertigung  von  Schieferwaren,  Schiefertafeln
und  Griffeln,  mit  Ausnahme  von  Werkstätten,  in  denen  lediglich
das  Färben,  Bemalen  und  Bekleben  sowie  die  Verpackung
von  Griffeln  und  das  Färben,  Liniieren  und  Einrahmen  von
Schiefertafeln  erfolgt.
Werkstätten  der  Steinmetzen,  Steinhauer.
Werkstätten  der  Steiubohrer,  -schleiser  und  -Polierer.
Kalkbrennereien,  Gipsbrennereien.
Werkstätten  der  Töpfer.
Werkstätten  der  Glasbläser,  -ätzer,  -schleifer  oder  -mattierer,  mit
Ausnahme  der  Werkstätten  der  Glasbläser,  in  denen  ausschließlich ­
  vor  der  Lampe  geblasen  wird.
Spiegelbelegereien.
V.  Werkstätten,  in  denen  Gegenstände  auf  galvanischem  Wege  durch
Vergolden,  Versilbern,  Vernickeln  und  dergleichen  mit  Metallüberzügen ­
  versehen  werden  oder  in  denen  Gegenstände  auf
galvauoplasttschem  Wege  hergestellt  werden.
Werkstätten,  in  denen  Blei-  und  Zinnspielwaren  bemalt  werden.
        <pb n="131" />
        VI.  Schlußbestimmungen  §  31  u.  Anlage  (zu  8  4).

121

Gruppe
der
Gewerbestatistik. ­


Bezeichnung  der  Werkstätten.

VI.

Blei-,  Zink-,  Zinn-,  Rol-  und  Gelbgießereien  und  sonstige  Metallgießereien. ­

Werkstätten  der  Gürtler  und  Bronzeure.
Werkstätten,  in  denen  Blei,  Kupfer,  Zink  oder  Legierungen
dieser  Metalle  bearbeitet  oder  verarbeitet  werden.
Metallschleifereien  und  -polierereien.
Feilenhauereien.
Harnischmachereien,  Bleianknüpfereien.

VII.

Werkstätten,  in  denen  Quecksilber  verwandt  wird.
Werkstätten  zur  Herstellung  von  Explosivstoffen,  Feuerwerks-IX.



körpern,  Zündhölzern  und  sonstigen  Zünd'waren.
Abdeckereien.
Werkstätten,  in  denen  Gespinste,  Gewebe  und  dergleichen  mittels

XI.

chemischer  Agentien  gebleicht  werden.
Färbereien.
Lumpensort  ierereien.
Felleinsalzereien,  Gerbereien.

XII.

Werkstätten  zur  Verfertigung  von  Gummi-,  Guttapercha-  und
Kautschukwaren.
Werkstätten  zur  Verfertigung  von  Polsterwaren.
Noßhaarspinnereien.
Werkstätten  der  Perlmutterverarbeitung.

XIII.

Haar-  und  Borstenzurichtereien.  Bürsten-  und  Pinselmachereien,
sofern  mit  ausländischem  tierischen  Materiale  gearbeitet  wird.
Fleischereien.

XIV.

Hasenhaarschneidereien.

XV.

Bettfedernreinigungsanstalten.
Cheniische  Waschanstalten.
Werkstätten  der  Maler  und  Anstreicher.

1.  Das  Verzeichnis  ist  Anlage  zu  Z  4.
2.  Materialien:  Siehe  Anm.  1  zu  §  4  und  ferner  Stenograph-Verh.
S.  6011,  5014,  6017,  7614,  7615.
In  der  Kommission  wurden  am  Entwürfe  folgende  Änderungen  vorgenommen: ­
  Es  wurden  eingefügt  „Gipsbrennereien"  in  Gruppe  IV;  „Fclleinsalzereien,
  Gerbereien"  in  Gruppe  XI;  in  Gruppe  VI  wurden  nach  dem
Worte  „Quecksilber"  die  Worte  des  Entwurfs  „zur  Herstellung  von  Thermo-
        <pb n="132" />
        122  Kinderschutzgesetz.
meiern  oder  Barometern"  gelöscht.  Sonstige  Anträge  wurden  abgelehnt
(Komm.Ber.  S.  16,  17,  18).
3.  Werkstätten:  Siehe  §  18  Anm.  3.  Vgl.  dazu  §§  135  und  154
Abs.  3  Gew.Ordn.  in  Verbindung  mit  §§  4,12  und  14  dieses  Gesetzes;  Rohmer
S.  842.
4.  Betrieb:  Siehe  §  4  Anm.  4.
5.  abgesehen  vom  Austragen  usw.:  Siehe  §§  8  und  12.
6.  §  4  Abs.  2  behält  dem  Bundesrat  die  Abänderung  des  Verzeichnisses
vor.  Siehe  dazu  Anm.  13  zu  §  4,  insbesondere  bezüglich  der  Bekanntmachung
vom  17.  Dezember  1903  zu  Gruppe  V  Alinea  5  des  Verzeichnisses  (hier
Anhang  III).
7.  Vgl.  darüber  was  die  Motive  über  die  verbotenen  „Werkstätten"
sagen,  hier  Teil  I  S.  2  ff.
Dazu  ist  noch  zu  erwähnen,  daß  man  beiden  Glasbläsereien  nach
den  Motiven  von  der  Aufnahme  derjenigen  Werkstätten  abgesehen  hat,
in  denen  ausschließlich  vor  der  Lampe  geblasen  wird,  da  hier  in  der  Regel
kleinere  Christbaumartikel  re.  hergestellt  werden  und  nach  den  bisher  gemachten
Erfahrungen  Gesundheitsschädigungen  nicht  zu  befürchten  sind.
8.  Haar-  und  Borstenzurichtereien:  Beschäftigung  von  Kindern
durchaus  verboten.  Anlagen,  welche  Haare  zu  Puppenfiguren  verarbeiten,
sind  zu  diesen  Zurichtereien  nicht  zu  rechnen.  (Erklärung  eines  Bundesratskommissars ­
  in  der  248.  Reichstagssitzung  am  31.  Januar  1903  S.  7615
(0)  (0);  v.  Rohrscheidt  S.  93.  (Siehe  noch  Reichsarbeiisblatt  von  1903  Nr.  1
S.  51;  Nr.  2  S.  111.)
9.  Bürsten-  und  Pinselmachereien:  Verbot  nur  bei  ausländischem ­
  Materiale  wegen  der  Gefahr  der  Milzbrandinfektion.
Schutz  bei  inländischem  Materiale  durch  das  Viehseuchengesetz.  Im
Reichstage  wurde  von  einem  BundeSratskommissar  bemerkt,  daß  „nach  den
neuesten  Erhebungen  noch  kein  Fall  von  Milzbrandinfektion  durch  inländisches ­
  Material  festgestellt  worden"  (Reichstag  S.  7615  (D).  Nenkamp
  S.  43.
        <pb n="133" />
        Anhang  I.
Gesetz,  betreffend  Kinderarbeit  in  gewerblichen  Getrieben.
Vom  30.  März  1903.  (RGBl.  Nr.  14  S.  113-120.)

Wir  Wilhelm,  von  Goites  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König  von
Preußen  re.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats ­
  und  des  Reichstages,  was  folgt:
I.  Einleitende  Bestimmungen.
8  1.
Auf  die  Beschäftigung  von  Kindern  in  Betrieben,  welche  als  gewerbliche ­
  im  Sinne  der  Gewerbeordnung  anzusehen  sind,  finden  neben  den  bestehenden ­
  reichsrechtlichen  Vorschriften  die  folgenden  Bestimmungen  Anwendung, ­
  und  zwar  auf  die  Beschäftigung  fremder  Kinder  die  §§  4  bis  11,
auf  die  Beschäftigung  eigener  Kinder  die  §§  12  bis  17.
§  2.
Kinder  im  Sinne  dieses  Gesetzes.
Als  Kinder  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten  Knaben  und  Mädchen
unter  dreizehn  Jahren  sowie  solche  Knaben  und  Mädchen  über  dreizehn
Jahre,  welche  noch  zum  Besuche  der  Volksschule  verpflichtet  sind.
8  3.
Eigene,  fremde  Kinder.
Im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten  als  eigene  Kinder:
1.  Kinder,  die  mit  demjenigen,  welcher  sie  beschäftigt  oder  mit  dessen
Ehegatten  bis  zum  dritten  Grade  verwandt  sind,
2.  Kinder,  die  von  demjenigen,  welcher  sie  beschäftigt,  oder  dessen
Ehegatten  an  Kindesstatt  angenommen  oder  bevormundet  sind,
        <pb n="134" />
        124

Anhang  I.  Gesetz  6etr.  Kinderarbeit  usw.

3.  Kinder,  die  demjenigen,  welcher  sie  zugleich  mit  Kindern  der  unter
1  oder  2  bezeichneten  Art  beschäftigt,  zur  gesetzlichen  Zwangserziehung ­
  (Fürsorgeerziehung)  überwiesen  sind,
sofern  die  Kinder  zu  dem  Hausstande  desjenigen  gehören,  welcher  sie  beschäftigt. ­

Kinder,  welche  hiernach  nicht  als  eigene  Kinder  anzusehen  sind,  gelten
als  fremde  Kinder.
Die  Vorschriften  über  die  Beschäftigung  eigener  Kinder  gelten  auch  für
die  Beschäftigung  von  Kindern,  welche  in  der  Wohnung  oder  Werkstätte  einer
Person,  zu  der  sie  in  einem  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Verhältnisse  stehen
und  zu  deren  Hausstande  sie  gehören,  für  Dritte  beschäftigt  werden.
II.  Beschäftigung  fremder  Kinder.
8  4.
Verbotene  Beschäftigungsarten.
Bei  Bauten  aller  Art,  im  Betriebe  derjenigen  Ziegeleien  und  über
Tage  betriebenen  Brüche  und  Gruben,  auf  welche  die  Bestimmungen  der
§§  134  bis  139  b  der  Gewerbeordnung  keine  Anwendung  finden,  und  der  in  dem
anliegenden  Verzeichnis  aufgeführten  Werkstätten,  sowie  beim  Steinklopfen,  im
Schornsteinfegergewerbe,  in  dem  mit  dem  Speditionsgeschäfte  verbundenen
Fuhrwerksbetriebe,  beim  Mischen  und  Mahlen  von  Farben,  beim  Arbeiten  in
Kellereien  dürfen  Kinder  nicht  beschäftigt  werden.
Der  Bundesrat  ist  ermächtigt,  weitere  ungeeignete  Beschäftigungen  zu
untersagen  und  das  Verzeichnis  abzuändern.  Die  beschlossenen  Abänderungen
sind  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  zu  veröffentlichen  und  dem  Reichstage  sofort
oder,  wenn  derselbe  nicht  versammelt  ist,  bei  seinem  nächsten  Zusammentritte
zur  Kenntnisnahme  vorzulegen.

8  5.
Beschäftigung  im  Betriebe  von  Werkstätten,  im  Handelsgewerbe ­
  und  in  Verkehrsgewerben.
Im  Betriebe  von  Werkstätten  (§  18),  in  denen  die  Beschäftigung  von
Kindern  nicht  nach  §  4  verboten  ist,  im  Handelsgewcrbe  (§  105  b  Abs.  2,  3
der  Gewerbeordnung)  und  in  Verkehrsgewerben  (§  105  i  Abs.  1  a.  a.  O.)
dürfen  Kinder  unter  zwölf  Jahren  nicht  beschäftigt  werden.
Die  Beschäftigung  von  Kindern  über  zwölf  Jahre  darf  nicht  in  der  Zeit
zwischen  acht  Uhr  Abends  und  acht  Uhr  Morgens  und  nicht  vor  dem  Vormittagsunterrichte ­
  stattfinden.  Sie  darf  nicht  länger  als  drei  Stunden  und  während
der  von  der  zuständigen  Behörde  bestimmten  Schulferien  nicht  länger  als
vier  Stunden  täglich  dauern.  Um  Mittag  ist  den  Kindern  eine  mindestens
zweistündige  Pause  zu  gewähren.  Am  Nachmittage  darf  die  Beschäftigung
erst  eine  Stunde  nach  beendetem  Unterrichte  beginnen.
        <pb n="135" />
        Anhang  I.  Gesetz  betr.  Kinderarbeit  usw.

125

8  6.
Beschäftigung  bei  öffentlichen  theatralischen  Vorstellungen
und  anderen  öffentlichen  Schaustellungen.
Bei  öffentlichen  theatralischen  Vorstellungen  und  anderen  öffentlichen
Schaustellungen  dürfen  Kinder  nicht  beschäftigt  werden.
Bei  solchen  Vorstellungen  und  Schaustellungen,  bei  denen  ein  höheres
Interesse  der  Kunst  und  Wissenschaft  obwaltet,  kann  die  untere  Verwaltungsbehörde ­
  nach  Anhörung  der  Schulaufsichtsbehörde  Ausnahmen  zulassen.
8  7.
Beschäftigung  im  Betriebe  von  Gast-  und  von  Schankwtrtschaften.

Im  Betriebe  von  Gast-  und  von  Schankwirtschaften  dürfen  Kinder
unter  12  Jahren  überhaupt  nicht  und  Mädchen  (§  2)  nicht  bei  der  Bedienung
der  Gäste  beschäftigt  werden.  Im  Übrigen  finden  auf  die  Beschäftigung  von
Kindern  über  12  Jahre  die  Bestimmungen  des  §  5  Abs.  2  Anwendung.
§  8.
Beschäftigung  beim  Austragen  von  Waren  und  bei  sonstigen
Botengängen.
Auf  die  Beschäftigung  von  Kindern  beim  Austragen  von  Waren  und
bei  sonstigen  Botengängen  in  den  in  §§  4  bis  7  bezeichneten  und  in  anderen
gewerblichen  Betrieben  finden  die  Bestimniungen  des  Z  5  entsprechende  Anwendung. ­

Für  die  ersten  zwei  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  kann  die
untere  Verwaltungsbehörde  nach  Anhörung  der  Schulaufsichtsbehörde  für
ihren  Bezirk  oder  Teile  desselben  allgemein  oder  für  einzelne  Gewerbszweige
gestatten,  daß  die  Beschäftigung  von  Kindern  über  zwölf  Jahre  bereits  von  sechseinhalb ­
  Uhr  Morgens  an  und  vor  dem  Vormittagsunterrichte  stattfindet;  jedoch
darf  sie  vor  dem  Vormittagsunterrichte  nicht  länger  als  eine  Stunde  dauern.
8  9.
Sonntagsruhe.
An  Sonn-  und  Festtagen  (§  105  a  Abs.  2  der  Gewerbeordnung)  dürfen
Kinder,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  Abs.  2,  3,  nicht  beschäftigt  werden.
Für  die  öffentlichen  theatralischen  Vorstellungen  und  sonstigen  öffentlichen ­
  Schaustellungen  bewendet  es  auch  an  Sonn-  und  Festtagen  bei  den
Bestimmungen  des  §  6.
Für  das  Austragen  von  Waren  sowie  für  sonstige  Botengänge  bewendet ­
  es  bei  den  Bestimmungen  des  §  8.  Jedoch  darf  an  Sonn-  und
Festtagen  die  Beschäftigung  die  Dauer  von  zwei  Stunden  nicht  überschreiten
        <pb n="136" />
        126  Anhang  I.  Gesetz  Betr.  Kinderarbeit  usw.

und  sich  nicht  über  ein  Uhr  Nachmittags  erstrecken,  auch  darf  sie  nicht  in  der
letzten  halben  Stunde  vor  Beginn  des  Hauptgottesdienstes  und  nicht  während
desselben  stattfinden.
8  10.
Anzeige.
Sollen  Kinder  beschäftigt  werden,  so  hat  der  Arbeitgeber  vor  dem  Beginne ­
  der  Beschäftigung  der  Ortspolizeibehörde  eine  schriftliche  Anzeige  zu
machen.  In  der  Anzeige  sind  die  Betriebsstätte  des  Arbeitgebers  sowie  die
Art  des  Betriebs  anzugeben.
Die  Bestimmung  des  Abs.  1  findet  keine  Anwendung  auf  eine  bloß
gelegentliche  Beschäftigung  mit  einzelnen  Dienstleistungen.
8  11-Arbeitskarte.

Die  Beschäftigung  eines  Kindes  ist  nicht  gestattet,  wenn  dem  Arbeitgeber ­
  nicht  zuvor  für  dasselbe  eine  Arbeitskarte  eingehändigt  ist.  Diese  Bestimmung ­
  findet  keine  Anwendung  auf  eine  bloß  gelegentliche  Beschäftigung
mit  einzelnen  Dienstleistungen.
Die  Arbeitskarten  werden  auf  Antrag  oder  mit  Zustimmung  des  gesetzlichen ­
  Vertreters  durch  die  Ortspolizeibebörde  desjenigen  Ortes,  an  welchem
das  Kind  zuletzt  seinen  dauernden  Aufenthaltsort  gehabt  hat,  kosten-  und
stempelfrei  ausgestellt;  ist  die  Erklärung  des  gesetzlichen  Vertreters  nicht  zu
beschaffen,  so  kann  die  Gemeindebehörde  die  Zustimmung  ergänzen.  Die
Karten  haben  den  Namen,  Tag  und  Jahr  der  Geburt  des  Kindes  sowie  den
Stand  und  letzten  Wohnort  des  gesetzlichen  Vertreters  zu  enthalten.
Der  Arbeitgeber  hat  die  Arbeitskarte  zu  verwahren,  aus  amtliches  Verlangen ­
  vorzulegen  und  nach  rechtmäßiger  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses
dem  gesetzlichen  Vertreter  wieder  auszuhändigen.  Ist  die  Wohnung  des
gesetzlichen  Vertreters  nicht  zu  ermitteln,  so  erfolgt  die  Aushändigung  der
Arbeitskarte  an  die  im  Abs.  2  bezeichnete  Ortspolizeibehörde.
Die  Bestimmungen  des  §  4  des  Gewerbegerichtsgesetzes  vom  29.  September ­
  1901  (Reichs-Gesetzbl.  S.  353)  über  die  Zuständigkeit  der  Gewerbegerichte ­
  für  Streitigkeiten  hinsichtlich  der  Arbeitsbücher  finden  entsprechende
Anwendung.

III.  Beschäftigung  eigener  Kinder.
8  12.
Verbotene  Beschäftigungsarten.
In  Betrieben,  in  denen  gemäß  den  Bestimmungen  des  8  4  fremde
Kinder  nicht  beschäftigt  werden  dürfen,  sowie  in  Werkstätten,  in  welchen
durch  elementare  Kraft  (Dampf,  Wind,  Wasser,  Gas,  Luft,  Elektrizität  usw.)
        <pb n="137" />
        Anhang  I.  Gesetz  Best.  Kinderarbeit  usw.  127

bewegte  Triebwerke  nicht  bloß  vorübergehend  zur  Verwendung  kommen,  ist
auch  die  Beschäftigung  eigener  Kinder  untersagt.
8  13.
Beschäftigung  im  Betriebe  von  Werkstätten,  im  Handelsgewerbe ­
  und  in  Berkehrsgewerben.
Jni  Betriebe  von  Werkstätten,  in  denen  die  Beschäftigung  von  Kindern
nicht  nach  §  12  verboten  ist,  im  Handelsgewerbe  und  in  Verkehrsgewerben
dürfen  eigene  Kinder  unter  zehn  Jahren  überhaupt  nicht,  eigene  Kinder  über
zehn  Jahre  nicht  in  der  Zeit  zwischen  acht  Uhr  Abends  und  acht  Uhr  MorgenS
und  nicht  vor  dem  Vormittagsunterrichte  beschäftigt  werden.  Um  Mittag  ist  den
Kindern  eine  mindestens  zweistündige  Pause  zu  gewähren.  Am  Nachmittage
darf  die  Beschäftigung  erst  eine  Stunde  nach  beendeten:  Unterrichte  beginnen.
Eigene  Kinder  unter  zwölf  Jahren  dürfen  in  der  Wohnung  oder  Werkstätte ­
  einer  Person,  zu  der  sie  in  einem  der  im  §  3  Abs.  1  bezeichneten  Verhältnisse ­
  stehen,  für  Dritte  nicht  beschäftigt  werden.
An  Sonn-  und  Festtagen  dürfen  auch  eigene  Kinder  im  Betriebe  von
Werkstätten  und  im  Handelsgewerbe  sowie  im  Verkehrsgewerbe  nicht  beschäftigt ­
  werden.

8  14.
Besondere  Befugnisse  des  Bundesrats.
Der  Bundesrat  ist  ermächtigt,  für  die  ersten  zwei  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten ­
  dieses  Gesetzes  für  einzelne  Arten  der  im  §  12  bezeichneten  Werkstätten, ­
  in  denen  durch  elementare  Kraft  belvcgte  Triebwerke  nicht  bloß  vorübergehend ­
  zur  Verwendung  komnien,  und  der  im  §  13  Abs.  1  bezeichneten
Werkstätten  Ausnahmen  von  den  daselbst  vorgesehenen  Bestimmungen  zuzulassen. ­

Nach  Ablauf  dieser  Zeit  kann  der  Bundesrat  für  einzelne  Arten  der  im
8  12  bezeichneten  Werkstätten  mit  Motorbetrieb  die  Bcschästigung  eigener
Kinder  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  im  §  13  Abs.  1  unter  der  Bedingung ­
  gestatten,  daß  die  Kinder  nicht  an  den  durch  die  Triebkraft  bewegten
Maschinen  beschäftigt  werden  dürfen.  Auch  kann  der  Bundesrat  für  einzelne
Arten  der  im  §  13  Abs.  1  bezeichneten  Werkstätten  Ausnahmen  von  dem
Verbote  der  Beschäftigung  von  Kindern  unter  zehn  Jahren  zulassen,  sofern
die  Kinder  mit  besonders  leichten  und  ihrem  Alter  angemessenen  Arbeiten
beschäftigt  werden;  die  Beschäftigung  darf  nicht  in  der  Zeit  zwischen  acht  Uhr
Abends  und  acht  Uhr  Morgens  stattfinden;  um  Mittag  ist  den  Kindern  eine
mindestens  ztveistündige  Pause  zu  gewähren;  am  Nachmittage  darf  die  Beschästigung
  erst  eine  Strmde  nach  beendetem  Unterrichte  beginnen.  Die  Ansnahmebestimmungen
  können  allgemein  oder  für  einzelne  Bezirke  erlassen
werden.
        <pb n="138" />
        128

Anhang  I.  Gesetz  betr.  Kinderarbeit  usw.

§  15.
Beschäftigung  bei  öffentlichen  theatralischen  Vorstellungen
und  anderen  öffentlichen  Schaustellungen.
Auf  die  Beschäftigung  eigener  Kinder  bei  öffentlichen  theatralischen
Vorstellungen  und  anderen  öffentlichen  Schaustellungen  finden  die  Bestimmungen ­
  des  §  6  Anwendung.
§  16.
Beschäftigung  im  Betriebe  von  Gast-  und  von
Schankwirtschaften.
Im  Betriebe  von  Gast-  und  von  Schankwirtschaften  dürfen  Kinder
unter  zwölf  Jahren  überhaupt  nicht,  und  Mädchen  (§  2)  nicht  bei  der  Bedienung ­
  der  Gäste  beschäftigt  tverden.  Die  untere  Verwaltungsbehörde  ist
befugt,  nach  Anhörung  der  Schulaufsichtsbehörde  in  Orten,  welche  nach  der
jeweilig  letzten  Volkszählung  weniger  als  zwanzigtausend  Einwohner  haben,
für  Betriebe,  in  welchen  in  der  Regel  ansschließlich  zur  Familie  des  Arbeitgebers ­
  gehörige  Personen  beschäftigt  werden,  Ausnahmen  zuzulassen.  Im
Übrigen  finden  auf  die  Beschäftigung  von  eigenen  Kindern  die  Bestimmungen
des  Z  13  Abs.  1  Anwendung.
8  17.
Beschäftigung  beim  Austragen  von  Waren  und  bei  sonstigen
Botengängen.
Auf  die  Beschäftigung  beim  Austragen  von  Zeitungen,  Milch  und  Backwaren ­
  finden  die  Bestimmungen  im  §  8,  §  9  Abs.  3  dann  Antvendung,  wenn
die  Kinder  für  Dritte  beschäftigt  werden.
Im  Übrigen  ist  die  Beschäftigung  von  eigenen  Kindern  beim  Austragen
von  Waren  und'bei  sonstigen  Botengängen  gestattet.  Durch  Polizeiverordnungen ­
  der  zum  Erlasse  solcher  berechtigten  Behörden  kann  die  Beschäftigung
beschränkt  werden.
IV.  Gemeinsame  Bestimmungen.
8  18.
Werkstätten  im  Sinne  dieses  Gesetzes.
MS  Werkstätten  gelten  neben  den  Werkstätten  im  Sinne  des  §  105  b
Abs.  1  der  Gewerbeordnung  auch  Räume,  die  zum  Schlafen,  Wohnen  oder
Kochen  dienen,  wenn  darin  gewerbliche  Arbeit  verrichtet  wird,  sowie  im  Freien
gelegene  gelverbliche  Arbeitsstellen.
8  19.
Abweichungen  von  der  gesetzlichen  Zeit.
Beträgt  der  Unterschied  zwischen  der  gesetzlichen  Zeit  und  der  Ortszeit
mehr  als  eine  Viertelstunde,  so  kann  die  höhere  Verwaltungsbehörde  bezüglich
        <pb n="139" />
        Anhang  I.  Gesetz  bett.  Kinderarbeit  nstv.  129

der  in  diesem  Gesetze  vorgesehenen  Bestimmungen  über  Anfang  und  Ende  der
zulässigen  täglichen  Arbeitszeit  für  ihren  Bezirk  oder  einzelne  Teile  desselben
Abweichungen  von  der  Vorschrift  über  die  gesetzliche  Zeit  in  Deutschland
(Gesetz  vom  12.  März  1893,  Reichs-Gesetzbl.  S.  93)  zulassen.  Die  Abweichungen ­
  dürfen  nicht  mehr  als  eine  halbe  Stunde  betragen.  Die  gesetzlichen ­
  Bestimmungen  über  die  zulässige  Dauer  der  Beschäftigung  bleiben  unberührt. ­

8  20.
Besondere  polizeiliche  Befugnisse.
Die  zuständigen  Polizeibehörden  können  im  Wege  der  Verfügung  eine
nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  zulässige  Beschäftigung,  sofern  dabei
erhebliche  Mißstände  zu  Tage  getreten  sind,  aus  Antrag  oder  nach  Anhörung
der  Schulaussichtsbehörde  für  einzelne  Kinder  einschränken  oder  untersagen
sowie,  wenn  für  das  Kind  eine  Arbeitskarte  erteilt  ist  (§  11),  diese  entziehen
und  die  Erteilung  einer  neuen  Arbeitskarte  verlveigern.
Die  zuständigen  Polizeibehörden  sind  ferner  befugt,  zur  Beseitigung
erheblicher,  die  Sittlichkeit  gefährdender  Mißstände  im  Wege  der  Verfügung
für  einzelne  Gast-  oder  Schankwirtschasten  die  Beschäftigung  von  Kindern
weiter  einzuschränken  oder  zu  untersagen.
8  21.
Aufsicht.
Insoweit  nicht  durch  Bundesratsbeschluß  oder  durch  die  Landesregierungen
die  Aufsicht  anderweitig  geregelt  ist,  finden  die  Bestimniungen  des  8  139  b
der  Getverbeordnung  Anwendung.
In  Privatwohnungen,  in  denen  ausschließlich  eigene  Kinder  beschäftigt
tverden,  dürfen  Revisionen  während  der  Nachtzeit  nur  stattfinden,  wenn  Tatsachen ­
  vorliegen,  welche  den  Verdacht  der  Nachtbeschäftigung  dieser  Kinder
begründen.
8  22.
Zuständige  Behörden.
Welche  Behörden  in  jedem  Bundesstaat  unter  der  Bezeichnung:  höhere
Verwaltungsbehörde,  untere  Verwaltungsbehörde,  Schulaufsichtsbehörde,  Gemeindebehörde, ­
  Polizeibehörde,  Ortspolizeibehörde  zu  verstehen  sind,  wird  von
der  Zentralbehörde  des  Bundesstaats  bekannt  gemacht.

V.  Strafbestimmungen.
§  23.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  zweitausend  Mark  wird  bestraft,  wer  den  ZK  4
bis  8  zuwiderhandelt.
        <pb n="140" />
        130

Anhang  I.  Gesetz  betr.  Kinderarbeit  usw.

Im  Falle  gewohnheitsmäßiger  Zuwiderhandlung  kann  auf  Gefängnisstrafe ­
  bis  zu  sechs  Monaten  erkannt  werden.
Der  §  75  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  findet  Anwendung.
8  24.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  wird  bestraft:
1.  wer  dem  8  9  zuwider  Kindern  an  Sonn-  und  Festtagen  Beschäftigung ­
  gibt;
8.  wer  den  auf  Grund  des  §  20  hinsichtlich  der  Beschäftigung  fremder
Kinder  endgültig  ergangenen  Verfügungen  zuwiderhandelt.
Im  Falle  gewohnheitsmäßiger  Zuwiderhandlung  kann  auf  Haft  erkannt
werden.
8  25.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  cinhundertfünfzig  Mark  wird  bestraft:
1.  wer  den  §§  12  bis  16,  §  17  Abs.  1  zuwiderhandelt;
2.  wer  den  auf  Grund  des  §  20  hinsichtlich  der  Beschäftigung  eigener
Kinder  endgültig  ergangenen  Verfügungen  oder  den  auf  Grund  des  §  17
Abs.  2  erlassenen  Vorschriften  zuwiderhandelt.
Im  Falle  gewohnheitsmäßiger  Zuwiderhandlung  kann  auf  Haft  erkannt
werden.
8  26.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  werden  Arbeitgeber  bestraft,  welche
es  unterlassen,  den  durch  ß  10  für  sie  begründeten  Verpflichtungen  nachzukommen. ­

8  27.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  zwanzig  Mark  wird  bestraft:
1.  wer  entgegen  der  Bestimmung  des  §  11  Abs.  1  ein  Kind  in  Beschäftigung ­
  nimmt  oder  behält;
2.  wer  der  Bestimmung  des  §  11  Abs.  3  in  Ansehung  der  Arbeitskarten ­
  zuwiderhandelt.
§  28.
Die  Strafverfolgung  der  im  Z  24  bezeichneten  Vergehen  verjährt  binnen
drei  Monaten.
8  29.
Die  Bestimmungen  des  §  151  der  Gewerbeordnung  finden  Anwendung.
VI.  Schlußbestimmungen.
8  30.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  stehen  weitergehenden  landcsrechtlichen
Beschränkungen  der  Beschäftigung  von  Kindern  in  gewerblichen  Betrieben
nicht  entgegen.
        <pb n="141" />
        Anhang  II.  Ausführungsbestimmungen  für  Preußen.  131

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1904  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem ­
  Kaiserlichen  Jnsiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  30.  März  1903.

(L.  8.)

Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

Anhang  II.

Änsführungsbellimmungen  für  Preußen.
(Min.Bl.  des  Handels  u.  Gew.Verw.  vom  7.  Dezember  1903  S.  368  ff.)

U.  III  D.  3215  M.  d.  g.  rc.  A.  Betrieben.
IIb  4405  MHA
Berlin,  den  30.  November  1903.

Zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes,  betreffend  Kinderarbeit  in  gewerblichen ­
  Betrieben,  vom  30.  März  d.  I.  (RGBl.  S.  113)  haben  wir  die  anliegende ­
  Ausführungsanweisung  vom  heutigen  Tage  erlassen.  Sie  wollen
diese  alsbald  in  einer  Beilage  des  Regierungsamtsblattes  veröffentlichen  und
den  unteren  Verwaltungsbehörden  und  den  Ortspolizeibehörden  Ihres  Bezirks ­
  je  einen  Abdruck  sofort  zugehen  lassen.  Die  Drucklegung  der  Beilage
ist  der  Buchdruckerei  von  Julius  Sittenfeld  übertragen  worden,  die  Ihnen
den  für  die  Amtsblätter  und  die  Ortspolizeibehörden  erforderlichen  Bedarf
demnächst  zugehen  lassen  wird.  Auch  wollen  Sie  dafür  Sorge  tragen,  daß
die  beteiligten  Kreise  alsbald  in  geeigneter  Weise  auf  das  am  1.  Januar
1904  erfolgende  Inkrafttreten  des  Gesetzes  hingewiesen  und  über  dessen  Bestimmungen ­
  unterrichtet  werden.
Um  den  Ortspolizeibehörden  zu  ermöglichen,  sich  rechtzeitig  vor  dem
1.  Januar  1904  mit  dem  erforderlichen  Vorräte  von  Arbeitskarten  zu  versehen, ­
  wollen  Sie  unmittelbar  oder  durch  Vermittelung  der  Polizeibehörden
mit  geeigneten  Firmen  wegen  schleuniger  Herstellung  der  Arbeitskarten  in
Verbindung  treten.  Zu  diesem  Zwecke  sind  5  nicht  ausgefüllte  Arbeitskarten
beigefügt.  Die  Firmen  sind  dabei  darauf  hinzuweisen,  daß  die  Arbenskarten
        <pb n="142" />
        132  Anhang  II.  Ausführnngsbestimmungen  für  Preußen.
nach  Format,  Papier  und  Druck  genau  dem  Muster  entsprechen  müssen.  Ob
es  zur  Sicherstellung  der  rechtzeitigen  Beschaffung  des  erstmaligen  Bedarfs ­
  erforderlich  ist,  mit  bestimmten  Firmen  wegen  Lieferung  der  Arbeitskarten ­
  Verträge  abzuschließen  und  die  Ortspolizeibehörden  wegen  des  erstmaligen ­
  Bezuges  an  diese  zu  verweisen,  bleibt  Ihrem  Ermessen  überlassen.
Für  die  Folge  ist  es  jedoch  den  Ortspolizeibehörden  zu  überlassen,  woher  sie
den  erforderlichen  Vorrat  beziehen  wollen.
Wegen  der  etwa  für  die  erste  Zeit  nach  Inkrafttreten  des  Gesetzes  auf
Grund  des  8  8  Absatz  2  zuzulassenden  Ausnahmen  haben  die  unteren  Verwaltungsbehörden ­
  alsbald  das  Erforderliche  in  die  Wege  zu  leiten.
Der  Minister  sür  Der  Minister  der  geistlichen,  Der  Minister  des  Innern.
Handel  und  Gewerbe.  Unterrichts-  und  Medizinal-  In  Vertretung.
Möller.  Angelegenheiten.  Bischoffshausen.
Im  Auftrage,
von  Bremen.
An  die  Herren  Regierungspräsidenten.
Anlage.
Zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes,  betreffend  Kinderarbeit  in  gewerblichen ­
  Betrieben,  vom  30.  März  1903  (RGBl.  S.  113)  wird  folgendes
bestimmt.
A.  Behörden.
1.  Unter  der  Bezeichnung  höhere  Verwaltungsbehörde  im
Sinne  des  §  19  ist  zu  verstehen:  für  den  Landespolizeibezirk  Berlin  der
Polizeipräsident,  im  übrigen  der  Regierungspräsident,  sür  die  der  Aufsicht
der  Bergbehörden  unterstehenden  Betriebe  das  Oberbergamt.
2.  Unter  der  Bezeichnung  untere  Verwaltungsbehörde  ist  zu
verstehen:  in  der  Regel  der  Landrat,  für  Städte  mit  mehr  als  10000  Einwohnern ­
  die  Ortspolizeibehörde,  für  diejenigen  Städte  der  Provinz  Hannover,
für  welche  die  revidierte  Städteordnung  vom  24.  Juni  1868  gilt,  —  mit
Ausnahme  der  im  §  27  Abs.  2  der  Kreisordnung  für  diese  Provinz  vom
6.  Mai  1884  bezeichneten  Städte  —  der  Magistrat.
3.  Unter  der  Bezeichnung  Schulaufsichtsbehörde  ist  zu  verstehen
der  Kreisschulinspektor.
4.  Unter  der  Bezeichnung  Gemeindebehörde  ist  der  Gemeindevorstaud,
  in  Gutsbezirken  der  Gutsvorsteher  zu  verstehen.
5.  Als  Polizeibehörden  im  Sinne  des  §  20  gelten  die  Ortspolizeibehörden. ­

6.  'Unter  der  Bezeichnung  Ortspolizeibehörde  ist  derjenige  Beamte ­
  oder  diejenige  Behörde  zu  verstehen,  welchen  die  Verwaltung  der  örtlichen ­
  Polizei  obliegt.
        <pb n="143" />
        Anhang  II.  Ausführungsbestimmungen  für  Preußen.  1ZZ

B.  Zulassung  von  Ausnahmen  für  die  Beschäftigung  bei
öffentlichen  theatralischen  Vorstellungen  und  anderen  öffentlichen ­
  Schaustellungen.
k  6  Abs.  2,  §  9  Abs.  2,  8  15.)
7.  Soweit  Ausnahmen  von  dem  in  8  6  Abs.  1  des  Gesetzes  ausgesprochenen ­
  Verbote  der  Kinderbeschäftigung,  das  nach  8  15  auch  für  die  Beschäftigung ­
  eigener  Kinder  gilt,  beantragt  werden,  ist  der  schriftliche  Antrag
unmittelbar  oder  durch  Vermittlung  der  Ortspolizeibehörde  an  die  untere
Verwaltungsbehörde  zu  richten.
In  dem  Antrage  sind  die  Vorstellung  oder  Schaustellung,  bei  der  die
Kinder  beschäftigt  werden  sollen,  ferner  nach  Möglichkeit  die  Tageszeit,  zu
der  die  Beschäftigung  stattfinden  soll,  sowie  die  Namen  und  das  Alter  der
Kinder  anzugeben.
Die  untere  Verwaltungsbehörde  hat  vor  ihrer  Entschließung  der  Schulaufsichtsbehörde ­
  Gelegenheit  zu  einer  Äußerung  im  Hinblick  auf  die  in  Frage
stehende  Vorstellung  oder  Schaustellung  zu  geben.  Auf  die  einzelnen  in  Frage
kommenden  Kinder  hat  sich  die  Äußerung  nicht  zu  erstrecken.
Die  untere  Verwaltungsbehörde  hat  vor  Gewährung  der  Ausnahme
neben  der  Frage,  ob  bei  der  Vorstellung  oder  Schaustellung  ein  höheres
Interesse  der  Kunst  oder  Wissenschaft  obwaltet,  namentlich  auch  zu
prüfen,  ob  der  Beschäftigung  von  Kindern  überhaupt  und  in  der  in  Aussicht ­
  genommenen  Zahl  sowie  von  Kindern  der  angegebenen  Altersstufe  und
zu  der  angegebenen  Tageszeit  im  vorliegenden  Falle  Bedenken  entgegenstehen,
und  ob  die  Person  des  Leiters  des  Unternehmens  genügende  Sicherheit  dafür
bietet,  daß  die  Kinder  vor  sittlichen  Gefahren  behütet  bleiben.  Sie  hat  ferner
zur  Vermeidung  von  Gesundheitsschädigungcn  der  Kinder  dafür  Sorge  zu
tragen,  daß  das  Auftreten  in  angemessenen  Zwischenräumen
stattfindet.  Für  die  Begrenzung  des  Begriffs  der  Vorstellungen  und  Schaustellungen, ­
  bei  denen  ein  höheres  Interesse  der  Kunst  oder  Wissenschaft  obwaltet, ­
  ist  die  bei  Ausführung  des  8  33  a  der  GO.  gewonnene  Praxis  maßgebend. ­
  Die  sogenannten  Spezialitäten-,  Akrobaten-  und  Artistenvorstellungen,
die  Zirkusaufführungen  und  ähnliche  Veranstaltungen  fallen  daher  nicht  unter
die  Ausnahmebestimmung  des  8  6  Abs.  2  des  Gesetzes.
Durch  die  Ausnahinebewilligung  tvird,  sofern  fremde  Kinder  beschäftigt
werden  sollen,  die  Verpflichtung  des  Unternehmers  zur  Anzeige  (8  10  des
Gesetzes,  Ziffer  9  dieser  Anweisung)  und  die  Verpflichtung  zur  Beschaffung
einer  Arbeitskarte  (§  11  des  Gesetzes;  Ziffer  11  dieser  Anweisung)  nicht
berührt.
        <pb n="144" />
        134  Anhang  II.  Ausführungsbestimmungen  für  Preußen.

6.  Zulassung  von  Ausnahmen  für  die  Beschäftigung  von
Kindern  beim  Austragen  von  Waren  und  bei  sonstigen
Botengängen.
(8  8  Abs.  2,  8  9  Abs.  3,  §  17  Abs.  1.)
8.  Für  die  Zeit  biS  31.  Dezember  1905  können  die  unteren  Verwaltungsbehörden ­
  für  ihren  Bezirk  oder  Teile  desselben  allgemein  oder  für
einzelne  Gewerbszweige  Ausnahmen  von  der  gesetzlichen  Vorschrift  (§  8  Abs.  1,
A  5  Abs.  2,  Z  9  Abs.  3,  §  17  Abs.  1)  zulassen,  wonach  die  Beschäftigung
fremder  Kinder  über  zwölf  Jahre  beim  Austragen  von  Waren  und  bei
sonstigen  Botengängen  sowie  die  Beschäftigung  eigener  Kinder  über  zwölf
Jahre  beim  Austragen  von  Zeitungen,  Milch  und  Backlvaren,  toenn  sie  für
Dritte  erfolgt,  nicht  in  die  Zeit  zwischen  8  Uhr  abends  und  8  Uhr  morgens
und  nicht  vor  dem  Vormittagsunterrichte  stattfinden  darf.  In  Abweichung
hiervon  kann  gestattet  werden,  daß  die  Beschäftigung  bereits  von  6^2  Uhr
morgens  an  und  vor  dem  Vormittagsunterrichte,  jedoch  vor  diesem  nicht
länger  als  eine  Stunde,  stattfindel  (§  8  Abs.  2).  Für  die  Sonn-  und  Festtage ­
  ist  dabei  die  Vorschrift  des  Z  9  Abs.  3  Satz  2  des  Gesetzes  zu  beachten,
wonach  an  diesen  Tagen  die  Beschäftigung  nicht  in  der  letzten  halben
Stunde  vor  Beginn  des  Hauptgottesdienstes  und  nicht  während  desselben
stattfinden  darf.
Die  unteren  Verwaltungsbehörden  haben  von  der  ihnen  hiernach  zustehenden ­
  Befugnis  nur  für  solche  Orte  und  nur  für  solche  Gewerbszweige
Gebrauch  zu  machen,  in  denen  schon  bisher  die  Frühbeschäftigung  von  Kindern
mit  dem  Austragen  von  Zeitungen,  Backwaren  oder  Milch  üblich  war.  Sie
haben  ferner  bei  der  Zulassung  von  Ausnahmen  daraus  zu  sehen,  daß
nirgends  über  das  zur  Eingewöhnung  in  die  neuen  gesetzlichen  Vorschriften
unbedingt  erforderliche  Maß  hinausgegangen  wird,  und  daher  die  Ausnahmen
grundsätzlich  nicht  im  voraus  für  die  ganze  zulässige  Zeit,  sondern  nur
für  einen  unbeschränkten  Zeitraum  zu  geivähren.  Nur  soweit'sich  demnächst
ergeben  sollte,  daß  sich  trotz  ernstlicher  Bemühungen  der  beteiligten  Gewerbetreibenden ­
  ein  ausreichender  Ersatz  für  die  Frühbeschäftigung  der  Kinder
einstweilen  noch  nicht  hat  beschaffen  lassen,  ist  die  Ausnahmebewilligung
demnächst  entsprechend  zu  verlängern.
Bor  der  Entschließung  über  Ausnahmebewilligungen  haben  die  unteren
Verwaltungsbehörden  der  Schulaufsichtsbehörde  Gelegenheit  zu  einer  Äußerung ­
  zu  geben.  Die  Anhörung  der  Schulaufsichtsbehörde  erfolgt
nur  mit  Beziehung  auf  die  in  Aussicht  genommene  Erstreckung  der  Ausnahmen ­
  auf  den  Bezirk  oder  Teile  desselben  und  auf  die  in  Betracht
kommenden  Gewerbezweige.
        <pb n="145" />
        Anhang  II.  Ausführungsbestimmungen  für  Preußen.  135

D.  Anzeige  int  Falle  der  Beschäftigung  fremder  Kinder.
(§  io.)
9.  Die  im  §  10  des  Gesetzes  vorgesehene  Verpflichtung  des  Arbeitgebers ­
  zur  schriftlichen  Anzeige  an  die  Ortspolizeibehörde  vor  dem  Beginne
der  Beschäftigung  greift  in  allen  den  Fällen  Platz,  wo  Kinder  ohne  Unterschied ­
  des  Geschlechts,  die  als  fremde  Kinder  im  Sinne  des  Gesetzes  (§  3
Abs.  2)  gelten,  in  Betrieben,  welche  als  gewerbliche  im  Sinne  der  Gewerbeordnung ­
  anzusehen  sind,  beschäftigt  werden  sollen.  Zu  den  gewerblichen
Betrieben  gehören  die  öffentlichen  Erziehungsanstalten  nicht.  Auf  die  Landwirtschaft ­
  und  ihre  Nebenbetriebe  sowie  auf  die  häuslichen  Dienstleistungen
(Kinderpflege,  Auftvartung  und  dergl.)  erstreckt  sich  das  Gesetz  nicht.
Als  fremde  Kinder  gelten  insbesondere  auch  die  in  den  Hausstand
aufgenommenen  nicht  zur  gesetzlichen  Zwangserziehung  (Fürsorgeerziehung)
überwiesenen  Waisen-,  Zieh-  und  Pflegekinder,  soweit  sie  nicht  mit  demjenigen,
welcher  sie  beschäftigt  und  zu  dessen  Hausstande  sie  gehören,  oder  mit  dessen
Ehegatten  bis  zum  dritten  Grade  verwandt  oder  von  diesen  Personen  an
Kindesstatt  angenommen  oder  bevormundet  sind  (§  3  Abs.  1,  Ziffer  1,  2  des
Gesetzes),  sowie  solche  zur  gesetzlichen  Zwangserziehung  (Fürsorgeerziehung)
überwiesenen  Kinder,  welche  nicht  zugleich  mit  eigenen  Kindern  im  Sinne
des  §  3  Abs.  1  Ziffer  1,  2  des  Gesetzes  von  demjenigen,  welchem  sie  überwiesen ­
  sind  und  zu  dessen  Hausstande  sie  gehören,  beschäftigt  werden.  Als
Zwangs-  oder  Fürsorgeerziehung  im  Sinne  des  Gesetzes  gilt  jede  behördlich
angeordnete  Erziehung,  durch  welche  ein  Kind  zur  Verhütung  der  Verwahrlosung ­
  in  einen  fremden  Hausstand  eingewiesen  wird.  Diese  Voraussetzung
liegt  sowohl  im  Falle  des  §  56  des  Neichsstrafgesetzbuches,  wie  in  den  Fällen
des  Z  1666  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches,  des  Artikels  135  des  Einführungsgesetzes ­
  zu  diesem  und  in  den  Fällen  der  Unterbringung  auf  Grund  des
Gesetzes  über  die  Fürsorgeerziehung  Minderjähriger  vom  2.  Juli  1900  (GS.
S.  264)  vor.  Im  Falle  des  8  1838  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  trifft
sie  bei  Waisen  nur  dann  zu,  wenn  die  Anordnung  zur  Verhütung  der
Verwahrlosung,  nicht  aber  aus  sonstigen  Gründen  erfolgt  ist.
Für  die  Verpflichtung  zur  Anzeige  ist  es  unerheblich,  ob  die  Beschäftigung ­
  der  fremden  Kinder  auf  Grund  eines  gewerblichen  Arbeitsvertrages
erfolgt  oder  ob  sie  nur  tatsächlich  beschäftigt  werden,  ebenso  ob  die  Beschäftigung ­
  gegen  Entgelt  stattfindet  oder  nicht.  Auch  die  Dauer  der  Beschäftigung
ist  für  die  Verpflichtung  zur  Anzeige  im  allgemeinen  ohne  Bedeutung.  Nur
in  solchen  Fällen,  wo  die  Beschäftigung  der  fremden  Kinder  bloß  gelegentlich ­
  mit  einzelnen  Dienstleistungen  erfolgt,  ist  die  Anzeige
nicht  erforderlich.  Diese  Voraussetzung  liegt  dann  nicht  vor,  wenn  die  Beschäftigung ­
  in  gewisser  Folge  regelmäßig  wiederkehrt.
Zu  den  fremden  Kindern  im  Sinne  des  Gesetzes  sind  nicht  zu  rechnen
und  der  Anzeigepflicht  unterliegen  daher  ferner  nicht.
        <pb n="146" />
        136  Anhang  II.  Ausführungsbcstimmungen  für  Preußen.

n)  Kinder,  welche  in  der  Wohnung  oder  Werkstätte  einer  Person,  zu
der  sie  in  einem  der  in  §  3  Abs.  1  des  Gesetzes  bezeichneten  Verhältnisse ­
  stehen  und  zu  deren  Hausstande  sie  gehören,  für  Dritte
beschäftigt  werden  (§  3  Abs.  3  des  Gesetzes),  so  daß  sie  nicht  den
Eltern  (oder  den  diesen  nach  g  3  Abs.  1  des  Gesetzes  gleichstehenden ­
  Personen  in  deren  Betriebe  oder  bei  der  von  diesen  übernomnienen
  und  selbst  mit  verrichteten  Arbeit)  helfen,  sondern  nur
die  entweder  von  ihnen  selbst  oder  durch  Vermittelung  der  Eltern
voni  Unternehmer  angenommenen  Arbeiten  in  der  elterlichen  Wohnung ­
  oder  Werkstätte  verrichten,  während  die  Eltern  anderer  Berufsarbeit ­
  nachgehen;
b)  solche  eigenen  Kinder,  welche  beim  Austragen  von  Zeitungen, ­
  Milch  und  Backwaren  für  Dritte  (g  17  Abs.  1
des  Gesetzes)  in  der  Weise  beschäftigt  werden,  daß  sie  ihren  Eltern
und  den  diesen  nach  §  1  Abs.  1  des  Gesetzes  gleichstehenden  Personen ­
  bei  der  Ausführung  der  von  diesen  für  einen  fremden  Betrieb ­
  übernommenen  Anstragearbeitcn  helfen,  so  daß  die  Beschäftigung ­
  nicht  unnrittelbar  durch  den  fremden  Unternehmer,  sondern
durch  die  Eltern  erfolgt.
10.  Die  eingehenden  Anzeigen  sind  von  der  Ortspolizeibehörde  darauf
zu  prüfen,  ob  sie  die  Betriebsstätte  des  Arbeitgebers  und  die  Art
des  B  etriebS  angeben.  Unvollständige  Anzeigen  sind  zur  Vervollständigung
zurückzugeben.
Auf  Grund  der  Anzeigen,  die  zu  besonderen  Aktenheften  zu  vereinigen
sind,  ist  von  der  Ortspolizeibehörde  nach  dem  beiliegenden  Muster  ein  Verzeichnis ­
  derjenigen  Betriebe  zu  führen,  ivclche  fremde  Kinder  beschäftigen.
DnS  Verzeichnis  ist  dem  zuständigen  Gewerbeaussichtsbeamten  auf  Ersuchen
zur  Einsicht  vorzulegen.  Anzeigen  für  solche  Betriebe,  welche  der  Aufsicht  der
Bergbehörden  unterstehen,  sind  dem  zuständigen  Bergrevierbeamten  zur  Kenntnisnahme ­
  mitzuteilen,  der  über  sie  ein  gleiches  Verzeichnis  zu  führen  hat.

E.  Arbeitskarten.
(§  ii.)
11.  Einer  Arbeitskarte  bedürfen  alle  Kinder,  die  als  fremde  im  Sinne
des  Gesetzes  (vgl.  Ziffer  9  dieser  Anweisung)  beschäftigt  werden  sollen,  soweit
die  Beschäftigung  nicht  bloß  gelegentlich  mit  einzelnen  Dienstleistungen  (vgl.
Ziffer  9  Abs.  3)  erfolgt.
Für  Kinder,  welche  das  zwölfte  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben,
dürfen  Arbeitskarten  in  der  Regel  nicht  ausgestellt  werden.  Sollen  jüngere
Kinder  bei  Vorstellungen  und  Schaustellungen,  bei  denen  ein  höheres  Interesse
der  Kunst  oder  Wissenschaft  obwaltet,  beschäftigt  werden,  so  ist  für  sie  eine
Arbeitskarte  dann  auszustellen,  wenn  das  Vorliegen  einer  von  der  unteren
        <pb n="147" />
        Anhang  II.  Ansführungsbestimmungen  für  Preußen.  137
Verwaltungsbehörde  erteilten  Erlaubnis  (Ziffer  7  dieser  Anweisung)  glaubhaft ­
  nachgewiesen  wird.  Sofern  ein  solcher  Nachweis  von  dem  Antragsteller
selbst  nicht  beigebracht  werden  kantt,  hat  die  ausstellende  Behörde  in  geeigneter
Weise  vor  der  Ausstellung  der  Arbeitskarte  festzustellen,  daß  die  Erlaubnis
erteilt  ist.  In  die  Arbeitskarte  ist  in  diesen  Fällen  unter  „Bemerkungen"  ein
Hinweis  aufzunehmen,  daß  die  Arbeitskarte  nur  fiir  die  Beschäftigung  bei
öffentlichen  Vorstellungen  oder  Schaustellungen  gültig  ist.
12.  Die  Arbeitskarten  werden  von  den  Ortspolizeibehörden  ausgestellt.
Sie  müssen  nach  Format,  Papier  und  Druck  mit  dem  beigefügten  Muster
übereinstimmen.
13.  Über  die  ausgestellten  Arbeitskarten  ist  nach  dem  beigefügten  Muster
ein  für  jedes  Kalenderjahr  abzuschließendes  Verzeichnis  zu  führen.
14.  Die  Ortspolizeibehörde  hat  Arbeitskarten  nur  für  solche  Kinder
auszustellen,  welche  im  Bezirk  ihren  letzten  dauernden  Aufenthalt  gehabt  haben.
15.  Wird  der  Antrag  auf  Ausstellung  einer  Arbeitskarte  nicht  von  dem
gesetzlichen  Vertreter  des  Kindes  gestellt,  so  hat  die  Ortspolizcibehörde  den
Nachweis  zu  fordern,  daß  er  dem  Antrage  zustimmt,  oder  in  den  Fällen,  wo
die  Erklärung  des  gesetzlichen  Vertreters  nicht  beschafft  werden  kann,  daß  die
Gemeindebehörde  desjenigen  Ortes,  wo  daS  Kind  seinen  letzten  dauernden
Aufenthalt  gehabt  habt,  die  Zustimmung  des  gesetzlichen  Vertreters  ergänzt
hat  (Z  11  Abs.  2  des  Gesetzes).
Daß  die  Erklärung  des  gesetzlichen  Vertreters  nicht  zu  beschaffen  sei,
wird  in  der  Regel  nur  anzunehmen  sein,  wenn  er  körperlich  oder  geistig  unfähig ­
  ist,  eine  Erklärung  abzugeben,  oder  wenn  sein  Aufenthalt  unbekannt
oder  derart  ist,  daß  ein  mündlicher  oder  schriftlicher  Verkehr  mit  ihm  nicht
möglich  ist.  Die  Ergänzung  der  Zustimmung  des  gesetzlichen  Vertreters  ist,
wo  sie  gesetzlich  begründet  erscheint,  schriftlich  auszusprecheu  und  mit  Unterschrift ­
  und  Siegel  zu  versehen.
Der  Nachweis  der  Zustimmung  des  gesetzlichen  Vertreters  ist  durch  Beibringung ­
  einer  mündlichen  oder  schriftlichen  Erklärung,  der  Nachweis  der
Ergänzung  der  Zustimmung  durch  die  Gemeindebehörde  durch  die  schriftliche
Bescheinigung  der  letzteren  (Abs.  2)  zu  erbringen.
16.  Für  jedes  Kind,  für  das  die  Ausstellung  einer  Arbeitskarte  beantragt ­
  wird,  ist,  sofern  Jahr  und  Tag  der  Geburt  nicht  anderweit  feststehen,
die  Vorlegung  einer  Geburtsurkunde  (Geburts-,  Taufschein)  zu  fordern.
17.  Die  Ausstellung  der  Arbeitskarte  erfolgt  durch  Ausfüllung  des
Formulars  nach  den:  beigcgebenen  Muster  (Ziffer  12).  Die  Nummer  der
Arbeitskarte  muß  mit  der  laufenden  Numnier  des  Verzeichnisses  der  Arbeitskarten ­
  (Ziffer  13)  übereinstimmen.  Die  Aushändigung  der  Arbeitskarte  darf
erst  erfolgen,  wenn  alle  Spalten  des  Verzeichnisses  der  Arbeitskarten  ausgefüllt ­
  sind.
18.  Vor  Ausstellung  einer  Arbeitskarte  ist  —  erforderlichenfalls  durch
Anfrage  bei  der  Ortspolizeibehörde  desjenigen  Ortes,  wo  das  Kind  früher
        <pb n="148" />
        138  Anhang  II.  Ausführungsbestimmnngen  für  Preußen.
seinen  dauernden  Aufenthalt  gehabt  hat  —  festzustellen,  ob  für  dasselbe  Kind
bereits  früher  eine  Arbeitskarte  ausgestellt  ist.  In  diesem  Falle  ist  darauf
zu  halten,  daß  die  bisherige  Arbeitskarte  vor  Aushändigung  der  neuen  abgeliefert ­
  wird,  es  sei  denn,  daß  sie  verloren  gegangen,  vernichtet  oder  von
dem  Arbeitgeber  nicht  wieder  ausgehändigt  ist.  Ferner  ist  festzustellen,  ob
etwa  der  Ausstellung  der  Arbeitskarte  um  deswillen  Bedenken  entgegenstehen,
weil  für  das  Kind  die  Beschäftigung  untersagt  ist  (§  20  Abs.  1  Ges.,  Ziffer
23  Abs.  3  dieser  Anweisung).
Die  Ausstellung  einer  neuen  Arbeitskarte  unterliegt  denselben  Vorschriften ­
  wie  diejenige  der  ersten;  jedoch  bedarf  es  der  Vorlegung  einer  Geburtsurkunde ­
  nicht,  wenn  die  bisherige  Arbeitskarte  eingeliefert  wird.  Daß
eine  Arbeitskarte  an  Stelle  einer  früheren,  unbrauchbar  gewordenen,  verloren ­
  gegangenen  und  bergt,  ausgestellt  ist,  hat  die  ausstellende  Behörde
unter  „Bemerkungen"  in  die  Arbeitskarte  und  in  das  Verzeichnis  der  Arbeitskarten ­
  (Ziffer  13)  einzutragen.  Vermerke,  wonach  die  Beschäftigung  des
Kindes  eingeschränkt  ist  (Ziffer  23  letzter  Absatz),  sind  aus  der  früheren
Arbeitskarte  in  die  neu  ausgestellte  zu  übernehmen.
19.  Die  Ausstellung  der  Arbeitskarte  muß  kosten-  und  stcmpelfrei  erfolgen.
20.  Die  Aushändigung  der  Arbeitskarte  erfolgt  nicht  an  das  Kind,
sondern  an  den  gesetzlichen  Vertreter  oder  an  den  Arbeitgeber  des  Kindes.
Von  jeder  Ausstellung  einer  Arbeitskarte  ist  dem  Vorsteher  der  Schule,
welche  das  Kind  besucht,  Mitteilung  zu  machen.
21.  Die  Ortspolizeibehörden  haben  sich  zeitig  mit  einer  hinreichenden
Anzahl  von  Formularen  zu  Arbeitskarten  zu  versehen  und  solche  fortlaufend
vorrätig  zu  halten.
F.  Zulassung  von  Ausnahmen  hinsichtlich  der  Beschäftigung
eigener  Kinder  im  Betriebe  von  Gast-  und  von
Schankwirtschaften.
(8  16.)
22.  In  Orten,  die  nach  der  jeweilig  letzten  Volkszählung  weniger  als
20000  Einwohner  haben,  können  die  unteren  Verwaltungsbehörden  für  solche
Gast-  oder  Schankwirtschaftsbetriebe,  in  welchen  in  der  Regel  ausschließlich
zur  Familie  des  Arbeitgebers  gehörige  Personen  beschäftigt,  also  in  der  Regel
nicht  Kellner  oder  sonstige  andere  Personen  zur  Bedienung  herangezogen
werden,  Ausnahmen  von  der  gesetzlichen  Vorschrist  zulassen,  wonach  im  Betriebe ­
  von  Gast-  und  von  Schankwirtschaften  eigene  Kinder  unter  zwölf  Jahren
überhaupt  nicht  und  von  den  eigenen  Kindern  über  zwölf  Jahre  Mädchen
unter  dreizehn  Jahren  sowie  solche  Mädchen  über  dreizehn  Jahre,  welche  noch
zum  Besuche  der  Volksschule  verpflichtet  sind,  nicht  bei  der  Bedienung  der
Gäste  beschäftigt  werden  dürfen.  Die  unteren  Verwaltungsbehörden  sind
hinsichtlich  der  Altersgrenze,  bis  zu  der  herab  sie  Ausnahmen  in  der  Be-
        <pb n="149" />
        Anhang  II.  Ausführungsbestiminungen  für  Preußen.  139
schäftigung  der  eigenen  Kinder  zulassen  wollen,  durch  das  Gesetz  nicht  beschränkt, ­
  doch  wird  grundsätzlich  nicht  unter  das  Alter  von  zehn  Jahren
herabzugehen  sein.  Auch  wenn  hiernach  Ausnahmen  zugelassen  werden,
greisen  die  Bestimmungen  des  §  13  Abs.  1  des  Gesetzes  Platz,  so  daß  eine
Beschäftigung  der  Kinder  zwischen  acht  Uhr  abends  und  acht  Uhr  morgens
owie  vor  dem  Vormittagsunterrichte  und  am  Nachmittage  eine  Stunde  nach
beendetem  Unterricht  in  allen  Fällen  ausgeschlossen  bleibt,  auch  den  Kindern
stets  um  Mittag  eine  mindestens  zweistündige  Pause  zu  gewähren  ist.
Die  unteren  Verwaltungsbehörden  haben  Ausnahmen  nur  für  solche
Orte  und  sür  solche  kleineren  Wirtschaftsbetriebe  zuzulassen,  wo  nach  Lage  der
Verhältnisse  von  der  erweiterten  Beschäftigung  der  eigenen  Kinder  sittliche
Gefahren  oder  sonstige  Nachteile  für  diese  nicht  zu  befürchten  sind  und  durch
die  angezogene  Verbotsbestimmung  ungerechtfertigte  Härten  hervorgerufen
werden  würden.  Für  die  Vororte  der  größeren  Städte  ist  in  der  Regel  von
der  Zulassung  einer  erweiterten  Beschäftigung  der  eigenen  Kinder  abzusehen-Die
  Ausnahmen  können  auch  allgemein  für  alle  Gast-  oder  Schanktvirtschaftsbetriebe
  der  bezeichneten  Art  zugelassen  werden.  Sie  sind  sogleich
zurückzunehmen,  wenn  sich  Mißstände  infolge  der  erweiterten  Beschäftigung
der  eigenen  Kinder  Herausstellen.
Vor  der  Zulassung  der  Ausnahmen  ist  die  Schulaufsichtsbehörde  zu  hören.
6.  Polizeiliche  Verfügungen  auf  Grund  des  §  20.
23.  Auf  Grund  des  §  20  Abs.  1  des  Gesetzes  können  polizeiliche  Verfügungen ­
  nur  hinsichtlich  der  Beschäftigung  einzelner  Kinder,  und  zwar  sowohl ­
  fremder  tvie  eigener,  erlassen  werden.  Voraussetzung  des  Erlasses  einer
solchen  Verfügung  ist,  daß  bei  einer  an  sich  nach  den  Bestimmungen  des
Gesetzes  zulässigen  Beschäftigung  eines  Kindes  erhebliche  Mißstände  zutage
getreten  sind.  Diese  können  sowohl  auf  gesundheitlichem  Gebiete  liegen  wie
hinsichtlich  der  geistigen  oder  sittlichen  Entwicklung  des  Kindes  hervorgetreten
sein.  Soweit  es  sich  um  gesundheitliche  Schädigungen  des  Kindes  handelt,
ist  über  das  Vorliegen  der  Voraussetzung  in  denjenigen  Fällen,  wo  ein
Schularzt  angestellt  ist,  dieser  zu  hören.
Zum  Erlaß  der  Verfügung  ist  die  Polizeibehörde  desjenigen  Ortes  zuständig, ­
  an  welchem  das  Kind  seinen  letzten  dauernden  Aufenthalt  gehabt
hat.  Die  Verfügung  kann  von  Amts  wegen  oder  auf  Antrag  der  Schulaufsichtsbehörde ­
  ergehen.  Wenn  sie  von  Amts  wegen  erlassen  werden  soll,  so
ist  vorher  die  Schulaufsichtsbehörde  zu  hören.
Wird  durch  die  polizeiliche  Verfügung  die  Beschäftigung  sür  ein  Kind,
für  das  eine  Arbeitskarte  erteilt  ist  (§  11  des  Gesetzes,  Ziffer  Uff.  dieser
Anweisung),  untersagt,  so  hat  die  Polizeibehörde  in  der  Verfügung  zugleich
die  Entziehung  der  Arbeitskarte  auszusprechen.  Die  Entziehung  ist  unter
„Bemerkungen"  in  das  Verzeichnis  der  Arbeitskarten  (Ziffer  13)  einzutragen.
Erfolgt  die  Entziehung  der  Arbeitskarte  nicht  durch  diejenige  Ortspolizei-
        <pb n="150" />
        140  Anhang  II.  Ausführungsbestimmungen  für  Preußen.

behörde,  wechle  sie  ausgestellt  hat,  so  ist  dieser  behufs  Eintragung  in  das  Verzeichnis ­
  der  Arbeitskarten  davon  Mitteilung  zu  machen.  Ist  die  Arbeitskarte  entzogen, ­
  so  ist  die  Erteilung  einer  neuen  Arbeitskarte  grundsätzlich  zu  verweigern.
Ist  für  ein  Kind,  für  das  eine  Arbeitskarte  erteilt  ist,  nur  eine  Einschränkung ­
  der  Beschäftigung  verfügt,  so  hat  die  Polizeibehörde  umgehend  die
Arbeitskarte  einzufordern  und  erst  nach  Eintragung  der  Einschränkung  in
diese  in  der  Abteilung  „Bemerkungen"  wieder  auszuhändigen.  Wegen  der
Eintragung  in  das  Verzeichnis  der  Arbeitskarten  finden  die  Vorschriften  im
vorhergehenden  Absatz  entsprechende  Anwendung.
24.  Gemäß  §  20  Abs.  2  des  Gesetzes  kann  für  einzelne  Gast-  oder
Schankwirtschaften  die  Beschäftigung  sowohl  fremder  wie  eigener  Kinder  über
die  durch  §§  7,  16  des  Gesetzes  gezogenen  Grenzen  im  Wege  der  polizeilichen
Verfügung  eingeschränkt  oder  ganz  verboten  werden.  Voraussetzung  des
Erlasses  einer  solchen  Verfügung  ist,  daß  sich  infolge  der  Beschäftigung  der
Kinder  erhebliche,  die  Sittlichkeit  gefährdende  Mißstände  ergeben  haben.
Zum  Erlaß  der  Verfügung  ist  die  Polizeibehörde  desjenigen  Ortes
zuständig,  in  welchem  die  Gast-  oder  Schankwirtschaft  betrieben  wird.
25.  Gegen  die  nach  §  20  des  Gesetzes  ergehenden  polizeilichen  Verfügungen ­
  finden  die  allgemeinen  Rechtsmittel  gegen  polizeiliche  Verfügungen
(§§  127  ff.  des  Landesverwaltungsgesetzes)  statt.

H.  Aufsicht.
26.  Die  Aufsicht  über  die  Ausführung:
a)  der  Vorschriften  über  die  Beschäftigung  von  Kindern  in  dem  mit
dem  Speditionsgeschäfte  verbundenen  Fuhrwerksbctriebe  (§  4
Abs.  1)  sowie  im  Handelsgewerbe  und  in  Verkehrsgewerben
KZ  5,  9  Abs.  1,  13,  20  Abs.  1),
b)  der  Vorschriften  über  die  Beschäftigung  von  Kindern  bei  öffentlichen ­
  theatralischen  Vorstellungen  und  anderen  öffentlichen  Schaustellungen ­
  GZ  6,  9  Abs.  2,  15),
v)  der  Vorschriften  über  die  Beschäftigung  von  Kindern  im  Betriebe
von  Gast-  und  von  Schankwirtschasten  (88  7,  9  Abs.  1,  16,  20),
—  zu  a  bis  c  einschließlich  der  Beschäftigung  beim  Austragen
von  Waren  und  bei  sonstigen  Botengängen  (88  8,  9  Abs.  3,  17)
in  diesen  Betrieben  —,
d)  der  die  Anzeige  betreffenden  Bestimmungen  (8  10),
k)  der  die  Arbeitskarte  betreffenden  Bestimmungen  (8  11),  soweit  es
sich  um  die  Beschäftigung  im  Handelsgewerbe,  in  Verkehrsgewerben
und  bei  den  unter  b  und  o  aufgeführten  Beschäftigungsarten  handelt,
tvird  von  den  Ortspolizeibehörden  wahrgenommen.
Im  übrigen  wird  die  Aufsicht  über  die  Ausführung  der  die  Beschäftigung
von  Kindern  regelnden  Bestimmungen  des  Gesetzes  von  den  Ortspolizei-
        <pb n="151" />
        I.  (Siehe  Ziffer  10  Abs.  2  S.  136.)

Verzeichnis
der
im  Bezirke  besegelten  Betriebe,
in  welchen  fremde  Kinder  beschäftigt  werden.

Erläuterungen.
In  Spalte  4  ist  jedesmal  die  bei  der  letzten  Revision  vorgefundene  Zahl  der  Kinder  einzutragen.
In  Spalte  5  ist  das  Datum  der  nach  §  10  des  Gesetzes  zu  erstattenden  Anzeigen  und  deren  Aktennummer  einzutragen.
In  Spalte  8  sind  die  wegen  Zuwiderhandlungen  rechtsgültig  erkannten  Strafen  einzutragen.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

Lfd.
Nr.

Bezeichnung  des  Betriebes ­
  u.  Name  des
Arbeitgebers.

Betriebsstätte.

Anzahl
der  beschäftigten
Kinder.
männlich  [  weiblich

Datum
und  Mtennunnner
der  Anzeige.

Datum  der
vorgenommenen
Revision.

Bestrafungen.

Bemerkungen.

Anhang  II.  Ausführungsbestimmungen  für  Preußen.
        <pb n="152" />
        II.  (Siehe  Ziffer  13  S.  137.)

n&amp;gt;-Verzeichnis

der

von  zu  N.

im  Jahre  19.  ausgestellten  Arbeitskarten.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

Ar
Ü

Der
beitsarte

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Des  ;
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Vor-  und
Zuname.

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b)
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der  der  $
leitskarte
rts-Q


Inhaberin
c)
Aufenthaltsort ­
  wahrend
der  bevorstehenden ­
  Beschäftigung. ­


Des
2
a)
's  g
S?co

gesetzli
Vertreter
b)
&amp;lt;3

hen
s
e)
dtL

Angabe,  ob  die  Arbeitskarte ­
  aus  Antrag  oder
mit  Zustimmung  des
gesetzlichen  Vertreters
oder  nach  Ergänzung
der  Zustimmung  des
gesetzlichen  Vertreters
durch  die  Gemeindebehörde ­
  ausgestellt  ist.

Angabe  des
Betriebes,  in
welchem  das
Kind  beschäftigt ­
  werden
soff,  und  der
Betriebsstätte.

Bemerkungen. ­


Anhang  II.  Ausführungsbestimmungen  für  Preußen.
        <pb n="153" />
        Anhang  II.  Ausführungsbestiminungen  für  Preußen.  143
behörden  und  den  Gewerbeaufsichtsbeamten,  hinsichtlich  der  unter  Aufsicht  der
Bergbehörden  stehenden  Betriebe  von  dem  Bergrevierbeamten  ausgeübt.
27.  Die  Befolgung  der  gesetzlichen  Bestimmungen  ist  bei  jeder  sich  darbietenden ­
  Gelegenheit,  insbesondere  bei  den  von  den  Ortspolizeibehörden  oder
den  Gewerbeaufsichtsbeamten  aus  anderem  Anlaß  vorzunehmenden  Revisionen
der  Betriebe  sorgfältig  zu  überwachen.  Außerordentliche  Revisionen  sind  nach
Bedürfnis  und  insbesondere  dann  vorzunehmen,  wenn  der  Verdacht  einer
gesetzwidrigen  Beschäftigung  von  Kindern  vorliegt.
28.  Besondere  Aufmerksamkeit  ist  den  für  Kinder  verbotenen  Beschäftigungsarten ­
  4,  12)  zuzuivenden.
Wenn  sich  aus  der  voin  Arbeitgeber  der  Ortspolizeibehörde  erstatteten
Anzeige  ergibt,  daß  Kinder  in  solchen  Betrieben  beschäftigt  werden  sollen,  so
ist  von  den  Onspolizeibehörden  (Bergrevierbeamten)  durch  besondere  bei  den
Gewerbeunternehmern  von  Zeit  zu  Zeit  vorzunehmende  Revisionen  sorgfältig
zu  überwachen,  daß  die  Beschäftigung  nur  bei  dem  gesetzlich  gestatteten  Austragen ­
  von  Waren  und  bei  sonstigen  Botengängen  (g  8)  stattfindet.
In  gleicher  Weise  haben  die  Ortspolizeibchörden  die  Befolgung  der  die
Arbeitskarte  betreffenden  Bestimmungen  zu  überwachen.
29.  An  der  Hand  des  nach  Ziffer  10  Abs.  2  dieser  Anweisung  zil
führenden  Verzeichnisses  sind  die  fremde  Kinder  beschäftigenden  Werkstätten,
in  denen  die  Beschäftigung  nicht  nach  g  4  des  Gesetzes  verboten  ist  (g  6),  in
Zukunft  halbjährlich  mindestens  einer  ordentlichen  Revision  durch  die
Ortspolizeibehörde  (Bergrevierbeamten)  zu  unterziehen.  Bei  jeder  ordentlichen ­
  Revision  hat  der  revidierende  Beamte  folgende  Punkte  festzustellen:
a)  wie  groß  ist  die  Zahl  der  zurzeit  im  Betriebe  der  Werkstatt  nicht
lediglich  mit  Austragen  von  Waren  oder  bei  sonstigen  Botengängen
beschäftigten  Kinder?
b)  stimmen  das  Alter  dieser  Kinder,  die  tägliche  Arbeitszeit,  die  Lage
der  Arbeitsstunden  und  die  Dauer  und  Lage  der  Pause  mit  den
gesetzlichen  Vorschriften  überein?
o)  sind  diese  Kinder,  soweit  die  Beschäftigung  nicht  bloß  gelegentlich
mit  einzelnen  Dienstleistungen  erfolgt,  sämtlich  mit  Arbeitskarten
versehen?
30.  Nach  jeder  Revision,  welche  in  einem  fremde  Kinder  beschäftigenden
Betriebe  stattgefunden  hat,  ist  von  der  Ortspolizeibehörde  (dem  Bergrevierbeamten) ­
  das  Datum  und  die  festgestellte  Anzahl  der  beschäftigten  Kinder  in
das  nach  Ziffer  10  Abs.  2  zu  führende  Verzeichnis  einzutragen.  Das  Verzeichnis ­
  ist  dem  zuständigen  Gewerbeaufsichtsbeamten  auf  Ersuchen  zur  Einsicht ­
  vorzulegen.
31.  Bei  der  Aufsicht  über  die  Durchführung  der  für  die  Beschäftigung
eigener  Kinder  geltenden  Vorschriften  ist  der  Bestimmung  in  §  13  Abs.  2
des  Gesetzes  besondere  Aufmerksamkeit  zuzuwenden,  wonach  eigene  Kinder
unter  zwölf  Jahren  in  der  Wohnung  oder  Werkstätte  einer  Person,  zu  der
        <pb n="154" />
        144  Anhang  II.  Aussührungsbesttmmungen  für  Preußen.

sie  in  einem  der  in  §  3  Abs.  1  bezeichneten  Verhältnisse  stehen,  für  Dritte
nicht  beschäftigt  werden  dürfen.  Ferner  ist  die  Bestimmung  in  §  21  Abs.  2
des  Gesetzes  zu  beachten,  wonach  in  Privatwohnungen,  in  denen  ausschließlich ­
  eigene  Kinder  beschäftigt  werden,  Revisionen  während  der  Nachtzeit  nur
stattfinden  dürfen,  wenn  Tatsachen  vorliegen,  welche  den  Verdacht  der  Nachtbeschäftigung ­
  dieser  Kinder  begründen.
32.  Wegen  der  Aufsichtstätigkeit  der  Gewerbeaufsichtsbeamten  wird  im
übrigen  auf  die  für  letztere  bestehenden  Dienstanweisungen  verwiesen.
Berlin,  den  30.  November  1903.
Der  Minister  für  Der  Minister  der  geistlichen,  Der  Minister  des  Innern.
Handel  und  Gewerbe.  Unterrichts-  und  Medizinal-  In  Vertretung.
Möller.  Angelegenheiten.  von  Bischoffshausen.
Jnr  Auftrage,
von  Bremen.

(Siehe  Ziffer  12  S.  137.)
(Reichsadler.)
(Vorderseite.)  JfrMtSKarU
für

geboren  den
M
Name:
Stand;
Letzter  Wohnort:

Des  geschlichen  Urrtretera

Eingetragen  in  das  Verzeichnis  des  Jahres  unter  Nr.
,  den
(Trockenstem»-«  Die  Polizei-Verwaltung.
(Unterschrift.)

^Rückseite.)

Bemerkungen.

Zur  Beachtung  für  den  Arbeitgeber.
Der  Arbcitgelicr  hat  diese  Arbeitskarte  während  der  Dauer  des  ArbeitsverhältiiisseS
aufzubewahren.  auf  amtliches  Verlangen  vorzulegen  und  nach  rechtniässiger  Lösung  des
Arbeitzverhältnisses  dem  gesetzlichen  Vertreter  des  Kindes  wieder  auszuhändigen.  Ist  die
Wohnung  des  gesetzlichen  Vertreters  nicht  zu  ermitteln,  so  ist  die  Arbeitskarte  an  die  Ortspolizeibehörde ­
  desjenigen  Ortes  auszuhändigen,  an  welchem  das  Kind  zuletzt  seinen  dauernden
Aufenthalt  gehabt  hat.
        <pb n="155" />
        Anhang  III.  Bekanntmachungen  des  Bundesrats.  145

Anhang  III.
Bekanntmachungen  des  Bundesrats.
(RGBl,  vom  19.  Dezember  1903  Nr.  47  S.  312  ff.)

A.  Bekanntmachung,
betreffend  Abänderung  des  dem  Gesetz  über  Kinderarbeit  in
gewerblichen  Betrieben  vom  30.  März  1903  (Reichs-Gesetzbl.  S.  113)
beigegebenen  Verzeichnisses.
Vom  17.  Dezember  1903.
Auf  Grund  des  8  4  Abs.  2  dos  Gesetzes,  betreffend  Kinderarbeit  in
gewerblichen  Betrieben,  vom  30.  März  1903  (Reichsgesetzblatt  S.  113)  hat
der  Bundesrat  beschlossen:
Die  Anführung  unter  V  Alinea  5  des  dem  Gesetz  anliegenden  Verzeichnisses ­
  erhält  folgende  Fassung:
Werkstätten,  in  denen  Blei,  Kupfer,  Zink  oder  Legierungen  dieser
Metalle  bearbeitet  oder  verarbeitet  werden,  mit  Ausnahme  von  Werkstätten, ­
  in  denen  ausschließlich  eigene  Kinder  und  diese  lediglich  mit
Sortieren  und  Zusammensetzen  von  Uhrenbestandteilen  beschäftigt  werden.
Berlin,  den  17.  Dezember  1903.
Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

B.  Bekanntmachung,
betreffend  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  des  §  12,  §  13
Abs.  1  des  Gesetzes  über  Kinderarbeit  in  gewerblichen  Betrieben ­
  vom  30.  März  1903.
Vom  17.  Dezember  1903.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  113.)
Auf  Grund  des  §  14  Abs.  1  des  Gesetzes,  betreffend  Kinderarbeit  in
gewerblichen  Betrieben,  vom  30.  März  1903  (Reichsgesetzbl.  S.  113)  hat  der
Bundesrat  beschlossen:
I.  In  Abweichung  von  der  Vorschrift  im  §  12  a.  a.  O.  dürfen  bis
zum  31.  Dezember  1905  im  Königlich  preußischen  Regierungsbezirk  Düsseldorf ­
  in  Werkstätten  der  Bandweberei  (Bandwirkerei)  und  im  Großhcrzoglich
badischen  Kreise  Waldshut  in  Werkstätten  der  Weberei  (Band-  und  Stoffweberei) ­
  —  Gewerbeklasse  IXc  der  Gewerbestatistik  —  eigene  Kinder  mit  dem
Spulen,  insbesondere  auch  mit  dem  Spulen  mittels  Spülmaschinen,  die  durch
elementare  Kraft  betrieben  sind,  unter  folgenden  Bedingungen  beschäftigt  iverden.
        <pb n="156" />
        146  Anh.  III.  Bekanntm.  b.  Bnnbesr.;  IV.  Beschl.  b.  Deutsch.  Lehrervers.

1.  Die  Kinber  müssen  am  1.  Januar  1904  bas  zehnte  Lebensjahr  vollenbet
  haben.
2.  Die  Beschäftigung  ist  nur  gestattet,  wenn  sich  Wohnung  unb  Werkstätte ­
  in  bemselben  Hause  befinben  unb  in  ber  Werkstätte  nicht  mehr  als  brei
Webstühle  betrieben  werben.
3.  Bei  ber  Beschäftigung  sinb  bie  Bestimmungen  bes  Z13  Abs.  1  a.  a.  O.
über  bie  Zeit  ber  Beschäftigung  sowie  über  bie  Pausen  zu  beobachten.
II.  In  Abweichung  von  ber  Vorschrift  im  §  13  Abs.  1  a.  a.  O.
bürstn  bis  zum  31.  Dezember  1905  in  ben  im  anliegenben  Verzeichnis  ausgeführten ­
  Werkstätten,  in  benen  bie  Beschäftigung  nicht  nach  §  12  a.  a.  O.
verboten  ist,  eigene  Kinber  unter  zehn  Jahren  nach  Maßgabe  ber  sonstigen
Bestimmungen  bes  §  13  Abs.  1  a.  a.  O.  sowie  folgender  weiterer  Bebingungen
beschäftigt  werben:
1.  Die  Kinber  müssen  am  1.  Januar  1904  das  achte  Lebensjahr
vollendet  haben.
2.  Die  Kinder  dürfen  nur  mit  denjenigen  Arbeiten  beschäftigt  werden,
welche  nach  dem  Verzeichnisse  für  die  einzelnen  Werkstätten  gestattet  sind.
3.  Die  Beschäftigung  mit  den  einzelnen  Arbeiten  darf  nur  in  denjenigen
Bezirken  stattfinden,  für  welche  diese  Arbeiten  nach  dem  Verzeichnisse  zugelassen ­
  sind.
Berlin,  den  17.  Dezember  1903.
Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

Anhang  IV.
I.  Beschlüsse  der  Deutschen  Lehrerversammlung.
A.  In  Breslau  1898.
1.  Aufmerksame  Beobachtungen  und  statistische  Erhebungen  haben  ergeben, ­
  daß  die  gewerbliche  und  landwirtschaftliche  Kinderarbeit  in  weiten  Gebieten ­
  des  Vaterlandes  eine  überaus  große  Verbreitung  gefunden  hat.
2.  Es  liegt  nahe  und  ist  vielfach  nachgewiesen,  daß  hierbei  durch  körperliche ­
  Überanstrengung,  Unbilden  der  Witterung,  Arbeit  in  hygienisch  mangelhaft ­
  beschaffenen  Räumen,  eintönige,  den  Geist  abstumpfende  Tätigkeiten  die
Gesundheit  der  Kinder  gefährdet  und  vielfach  ihre  körperliche  und  geistige  Entwicklung ­
  verkümmert  wird,  daß  ferner  durch  gewisse  Beschäftigungsarten  (Hausieren, ­
  Mitwirkung  bei  Schaustellungen,  Hüten,  Teilnahme  als  Treiber  bei
        <pb n="157" />
        -1

Verzeichnis  derjenige  n  Werkstätten,

(Zu  Anhang  III.]

in  deren  Betrieb  in  Abweichung  von  der  Vorschrift  im  §  13  Abs.  1  des  Gesetzes,  betreffend  Kinderarbeit  in  gewerblichen
Betrieben,  vom  30.  März  1903  (Reichsgeietzbl.  S.  113)  eigene  Kinder  unter  zehn  Jahren  nach  Maßgabe  der  Bekanntmachung
des  Reichskanzlers  vom  17.  Dezember  1903  (Reichsgesetzbl.  S-  312)  bis  zum  31.  Dezember  1805  beschäftigt  werden  dürfen.
Auf  solche  Werkstätten,  in  denen  durch  elementare  Kraft  (Dampf,  Wind,  Wasser,  Gas,  Lust,  Elektrizität  usw.)  bewegte  Triebwerke ­
  nicht  bloß  vorübergehend  zur  Verwendung  kommen,  sowie  auf  solche  Werkstätten,  in  deren  Betrieb  nach  §  12  a.  a.  O.
aus  sonstigen  Gründen  Kinder  nicht  beschäftigt  werden  dürfen,  finden  die  Ausnahmen  keine  Anwendung.

Gewerbeklasse
oder  Gewerbeart ­
  der  Gewerbestatistik ­


Bezeichnung
der
Werkstätten

1

2

IV  a  2.
IVa  9,
IVd  7  und
IVe  5.

Verfertigung  grober
Schieferwaren.
Verfertigung  von  Spielwaren ­
  aus  Stein,
Porzellan  oder  Glas.

IVd  6,  Vc,
IX  h,
XII  g  3.

Bearbeitung  v.  Knöpfen
aus  Porzellan,  Metall, ­
  Horn,Perlmutter
und  dergleichen

Art  der  Beschäftigung,

Bezirke,

für  welche  die  Ausnahme  gewährt  ist.

Bekleben  der  Schiefergriffel  mit  Papier,
Bemalen,  Zählen,  Einlegen  in  Etuis.
Zählen  der  Märbel  und  Verpacken  in  kleine
Säckchen;  bei  Porzellanmärbeln  auch  Bemalen. ­
  Bemalen  und  Anstreichen  von
Puppengliedern,  Sortieren  und  Einsetzen
von  Puppenaugen,  Zusammensetzen  von
Puppenteilen.  Zusammensetzen  vonChristbaumschmuck,
  Garnieren  (Anbringen  von
Ösen,  Hütchen,  Schlingen  und  dergleichen),
Sortieren,  Einlegen  in  Kartons.  Aufreihen ­
  von  Perlen  auf  Fäden.
Aufnähen  und  Aufstecken  auf  die  Karten.

4

Sachsen-Meiningen:  Kreis  Sonneberg ­
  und  Amtsgerichtsbezirk  Eisfeld.
Sachsen-Meiningen:  Kreis  Sonneberg ­
  und  Amtsgerichtsbezirk  Eisfeld;
Sachsen-Coburg  und  Gotha:
Amtsgerichtsbezirk  Neustadt  und  Rodach.

Preußen:  Regierungsbezirke  Düsseldorf
und  Aachen;  S  a  ch  s  e  n:  Kreishauptmannschaften ­
  Chemnitz  und  Zwickau;  Badenfür ­
  das  Großherzogtum;  Sachsen:
Alten  bürg:  für  die  Städte  Schmölln
und  Gößnitz  und  die  benachbarten  ländlichen ­
  Ortschaften;  Schwarzburg-Rudolstadt:
  für  das  Fürstentum.
(Fortsetzung  folg.  Seite!)
        <pb n="158" />
        fäu  Anhang  III.]

Gewerbeklasse
oder  Gewerbe-Bezeichnung


der
Werkstätten

Art  der  Beschäftigung,

Bezirke,

art  der  Gewerbestatistik ­


für  welche  die  Ausnahme  gewährt  ist.

1

2

3

4

IVck  6.

Herstellung  von  Por-“
  zellcmwaren.

Aufreihen  von  Perlen.

Baden:  für  das  Großherzogtum.

"

"

Abputzen  der  geformten  oder  gegossenen
Gegenstände  vor  dem  Brande.

Schwarzburg-Rudolstadt:  für  das
Fürstentum;  Schwarzburg  -  S  o  ndershausen:
  für  das  Fürstentum

IV  e  3.

Glasbläserei  vor  der
Lampe.

Blasen  von  Puppenaugen  mittels  des  Blasebalgs; ­
  Abschneiden  von  Glaswaren  mit
Ausnahme  von  Glasperlen.

Sachsen-Meiningen:  Kreis  Sonneberg ­
  und  Amtsgerichtsbezirk  Eisfeld.

'

Abschneiden  von  Glaswaren  mit  Ausnahme
von  Glasperlen;  Anstielen,  Anhängen,
Anfädeln,  Zählen  und  Einpacken  von
Glaswaren.

Schwarzburg-Rudolstadt:  für  das
Fürstentum.

V  a  3
u.  Vb.

Silber-  und  Golddrahtzieherei. ­


Konfektionieren  von  Christbaumsternen;
Herstellung  von  Spitzen  auf  leonischen
Drähten.

Bayern:  Regierungsbezirk  Mittelfranken.

Vb.

Verfertigung  von  Spielwaren ­
  und  anderen
Gegenständen  aus
Metall.

Einfüllen  kleiner  Steinchen  in  Kreisel,
Schlottern  und  Glöckchen  für  Spielwaren,
Befestigen  der  Schnüre  an  Kindertrompcten,
  Einhängen  von  Ringelchen  an  die
Scharniere  von  Handspiegeln.

Bayern:  Regierungsbezirk  Mittelfranken.

Anfügen  von  Haken,  Anhängseln  usw.  an
fertiggestellte  Uhrketten  aus  Eisendraht,
Anhängen  der  Ketten  an  Uhren,  Aufnähen ­
  der  Uhren  auf  Karten,  Einlegen
in  Kartons.

S  a  ch  s  e  n  -  W  e  i  m  a  r:  für  den  Ort  Ruhla.

Vc.

Bearbeitung  v.  eisernen
Kurzwaren,  Nadlerwaren; ­
  Drahtwarenfabrikation. ­


Einfüllen  und  Verpacken  von  Schnallen,
Haken  und  Augen  in  Schachteln,  Sortieren,
Aufstecken  und  Aufnähen  von  Radeln,
Aufnähen  von  Nadeln,  Aufnähen  und

Preußen:  Regierungsbezirke  Koblenz,
Düsseldorf,  Aachen.

VIII  c  2.
VIIIcS.
IX  c.

IX  e.

IX  f.

Herstellung  von  Nachtlichten. ­

Herstellung  v.  Räucherkerzen. ­

Weberei  einschließlich
Bandweberei.

Aufstecken  von  Haken,  Augen,  Schnallen
usw.  auf  Karten.  Aufstecken  von  Stiften
für  Knopfbefestiger.
Radelanrcihen  und  Drahtringelmachen.
Aufnähen  von  Haken  und  Ofen  auf  Kartons.
Einstecken  der  Nachtlichte  in  die  Schwimmer.
Formen  der  Kerzen.
Spulen,  Tücherdrehen,  Anfertigung  von
Fransen,  Rutenstecken,  Anknüpfen  des
Garnes,  Andrehen,  Zureichen  der  Fäden
und  andere  leichte  Vorarbeiten  —  mit
Ausnahme  der  Arbeiten  am  Webstuhle
selbst.

Strickerei  und  Wirkerei.  In  der  Strickerei:  Umhäkeln,  Knopflochausnähen, ­
  Knopfannähen  usw.
In  der  Wirkerei:  Zusammennähen  der  gewirkten ­
  Waren,  Besetzen,  Umsäumen  der
Knopflöcher,  Umschlingen  der  Endnähte,
Ausziehen  des  Fadenschlags,  Annähen
der  Knöpfe.
„  In  der  Strumpfwirkerei:  das  Strumpfwenden, ­
  Strumpfnähen  und  Garnspulen.
Häkelei  und  Stickerei.  Leichte  Arbeiten  und  Handreichungen.

Auszäckeln  oder  Ausschneiden  in  derStickerei.
Fädeln,  Jäckeln  und  Fadenabschneiden  in
Handmaschinenstickereten  und  Zäckelstuben.

Besticken  und  Aufkleben  von  Haussegen.

Bayern:  Regierungsbezirk  Mittelfranken.
Bayern:  Regierungsbezirk  Mittelsranken.
Bayern:  Regierungsbezirk  Mittelfranken.
ReußältererLinie:fürdas  Fürstentum.
Preußen:  Regierungsbezirke  Potsdam,
Breslau,  Liegnitz,  Oppeln,  Erfurt,
Minden;  Bayern:  Regierungsbezirk
Oberfranken;  Baden:  Kreise  Lörrach
und  Waldshut;  Reuß  älterer  Linie:
für  das  Fürstentum;  Reuß  jüngerer
Linie:  für  das  Fürstentum.
Württemberg:  Oberämter  Stuttgart
(Stadt),  Böblingen,  Eßlingen,  Ludwigsburg, ­
  Urach,  Balingen,  Reutlingen  und
Nürtingen.

R  euß  älte  r  er  L  in  ie:  für  das  Fürstentum.
Bayern:  Regierungsbezirke  Ober-  und
Unterfranken;  W  ü  r  t  t  e  m  b  e  r  g:  für  die
bei  He  angeführten  Oberamtsbezirke.
Reuß  älterer  Linie:  für  das  Fürstentum.
Reuß  jüngerer  Linie:  für  das  Fürstentum. ­

Preußen:  Regierungsbezirk  Potsdam.
(Fortsetzung  folg.  Seite!)

149
        <pb n="159" />
        [8u  Anhang  III.]

Gewerbeklaffe
oder  Gewerbeart ­
  der  Gewerbestatistik ­


Bezeichrrung
den
Werkstätten

Art  der  Beschäftigung,

Bezirke,

für  welche  die  Ausnahme  gewährt  ist.

1

2

3  4

IX  st.

X  a  u.  b.

XII  b.

Posamentenfabrikation.

Papierindustrie.

Verfertigung  von  Holzstiften. ­

Herstellung  von  Zündholzschachteln ­
  und
anderen  Spanschachteln.
Verfertigungvon  groben
Holzwaren.

Einfassen  von  Perlen  und  Flittern.

Auszupfen  von  Heftfäden,  Einfädeln  des
Zwirns,  Abheften  und  Aufheften  der
Waren;  Nähen  und  Häkeln  von  Perlen
und  dergleichen,  Auffädeln  von  Perlen
und  Flittern;  Knüpfen  von  Schlingen
und  Fransen.
Auflegen  des  Papiers  auf  die  Form,  Bemalen ­
  und  Anstreichen  der  Masken.
In  der  Buchbinderei  und  Kartonagensabrikation
  das  Falzen  und  Kleben  von
Papierartikeln,  wie  z.  B.  Tüten,  Beuteln,
Lampenschirmen,  Rosetten,  Ketten,
Fächern,  Schachteln,  Etuis  und  Kartons.
Anbringen  von  Aufschriften  mittels  Schablonen ­
  und  andere  leichte  Arbeiten.
Zählen  und  Verpacken  von  Zahnstochern.
Umbiegen  und  Zumachen,  Kleben  von
Schachteln,  Bestreichen  und  Bekleben  der
Schachtelmäntel.
Leichtere  Arbeiten  und  Handreichungen  bei
der  Herstellung  von  Schnitz-  und'  Drehwaren ­
  einschließlich  der  Herstellung  von

Sachsen:  Kreishauptmannschaften  Chemnitz ­
  und  Zwickau;  H  e  s  s  e  n:  für  die  Orte
Zellhausen,  Mainflingen,  Froschhausen,
Klein-Welzheim,Seligenstadt(KreisOffenbach)
  und  Groß-Zimmern  (Kreis  Dieburg).
Sachsen:  Kreishauptmannschaften  Chemnitz ­
  und  Zwickau.

Sachsen-Meiningen:  Kreis  Sonneberg ­
  und  Amtsgerichtsbezirk  Eisfeld.
Preußen:  Regierungsbezirke  Breslau,
Lieguitz,  Merseburg,  Koblenz;  B  a  y  e  r  n:
Regierungsbezirk  Mittelfranken;
Sachsen-Meiningen:  Kreis  Sonneberg ­
  und  Amtsgerichtsbezirk  Eisfeld;
Sachsen-Coburg  und  Gotha:
Amtsgerichtsbezirke  Neustadt  und  Rodach.
Preußen:  Regierungsbezirk  Merseburg.
Preußen:  Regierungsbezirk  Breslau;
Bayern:  Regierungsbezirk  Oberbayern;
B  r  a  un  s  ch  w  e  i  g:  für  denOrtBraunlage.
Sachsen-Meiningen:KreisSonneberg
u.  Amtsgerichtsbezi'rk  Eisfeld;  S  a  ch  s  e  n  -
CoburgundGotha:  Amtsgerichtsbez.

XII  ä  u.  f.

xng3.
xnib2.
XTVaö
u.  XI  c.

XIV  a  6.
XIV  a  12.

XIV  b.

Holzschachteln  und  -kästchen  (Bemalen,
Zusammensetzen,  Fertigstellen,  Zählen
und  dergleichen).
Anfertigung  von  Blumenstäben  und  Holzetiketten. ­
  Zusammensetzen  und  Leimen
von  Schachteln.

Korbmacher  u.  -flechter.
Sonstige  Flechterei.
Herstellung  von  Vogelbauern. ­

Zubereitung  v.  Fischen.
Fertigstellung  usw.  von
Puppen.

Herstellung  künstlicher
Blumen.
Verfertigung  von  Korsetts. ­


Schuhmacherei.

Sortieren  von  Weiden;  Flechten  von  Stuhlsitzen ­
  und  Körben;  Herstellung  von  Strohhülsen. ­

Einfügen  der  Sprossen  in  die  Seitenteile
der  Bauer,  Zusammenfügen  der  Bauer.
Auspflücken  von  Krabben.
Auseinanderschneiden  zusammenhängend  genähter ­
  Lederteile  sowie  Bekleidung  der
Puppenrümpfe.
Nähen,  Häkeln  und  Stricken  von  Puppenkleidern, ­
  Nähen  von  Puppen  bälgen,
sonstige  leichtere  Arbeiten  zur  Bekleidung
und  Ausstattung  von  Puppen,  Wickeln
von  Locken  für  die  Puppensrisur,  sofern
dabei  Wollhaar  und  Mohair  in  gereinigtem ­
  Zustande  verwendet  werden,
Einlegen  der  Puppen  in  Kartons.
Hilfeleistungen  mit  Ausnahme  des  Pressens
und  Ausschlagens.
Einziehen  der  Stäbchen  in  Hohlband,
Schneiden  des  Hohlbandes,  Aufsetzen  der
Kappen,  Einsetzen  der  Stiftchen  und
Schließen.
Zuschneiden  der  Rohmaterialien  für  die
Endenschuhmacherei,  Flechten  auf  Leisten
und  Wattieren.

Neustadt  und  Rodach.

Sch  warzburg-Sondershausen:
Ortschaft  Geschwenda  (Verwaltungsbezirk
Arnstadt);  Schwarzburg-Rudolstadt:
  für  das  Fürstentum.
Preußen:  Regierungsbezirke  Oppeln,
Hannover,  Minden;  Bayern:  Regierungsbezirke ­
  Ober-  und  linterfranken.
B  r  a  u  n  s  ch  w  e  i  g:  für  den  Ort  Braunlage.
Preußen:  Regierungsbezirk  Schleswig.
Sachsen-Weimar:  IV.  Verwaltungsbezirk; ­
  Schwarzburg-Rudolstadt:
für  das  Fürstentum.
Sachsen-Meiningen:  Kreis  Sonneberg ­
  und  Amtsgerichtsbezirk  Eisfeld;
Schwarzburg  -  Rudolstadt:  für  das
Fürstentum;  Schwarzburg-Sonershausen:
  für  das  Fürstentum.

Sachsen:  für  Sebnitz  und  Umgegend.
Hessen:  für  den  Ort  Neu-Isenburg  (Kreis
Offenbach).

Württemberg:  Oberämter  Balingen,
Spaichingen  und  Tuttlingen.
        <pb n="160" />
        152  Anhang  IV.  Beschlüsse  der  Deutschen  Lehrerversammlung.
Jagden  jc.),  oder  infolge  unzulänglicher  Aufsicht  und  unterlassener  Trennung
der  Geschlechter,  die  moralische  Erziehung  leidet.
3.  Daraus  erwachsen  auch  der  Schule  schwerwiegende  Hindernisse;  diese
bestehen  in  Erschlaffung  und  Stumpfsinn  der  Kinder  während  des  Unterrichts,
in  mangelndem  häuslichen  Fleiße,  in  häufigen  Verspätungen  und  Schulversänmnissen
  und  in  auffallend  geringen  Fortschritten,  sowie  darin,  daß  die
erwerbstätigen  Schüler  infolge  der  bezeichneten  Mängel  leicht  zum  Hemmschuh ­
  für  die  geistige  und  sittliche  Entwicklung  sämtlicher
Schüler  werden.
4.  So  sehr  die  Kinderarbeit  an  sich  bei  zweckmäßiger  Auswahl  der  Beschäfiigung
  und  verständiger  Leitung  als  wertvolles  Erziehungsmittel  zu
empfehlen  ist,  so  sehr  ist  sie  in  Form  der  Erwerbstätigkeit,  mit  der  eine  Ausbeutung ­
  der  Kraft  des  Kindes  fast  mit  Notwendigkeit  verbunden  ist,  vom
pädagogischen  Standpunkt  aus  zu  verwerfen.  Ihre  vollständige  Beseitigung ­
  während  des  schulpflichtigen  Alters  ist  zu  erstreben.
5.  Solange  aber  die  sozialen  Verhältnisse,  namentlich  die  Notlage  zahlreicher ­
  Familien,  die  Durchsührung  dieser  radikalen  Maßregel  noch  unmöglich
machen,  muß  wenigstens  eine  weitgreifende  Einschränkung  der  Erwerbstätigkeit
  der  Kinder  angestrebt  tverden.  Nach  dieser  Richtung  erscheint
als  durchaus  notwendig:
a)  Das  Verbot  jeder  Beeinträchtigung  des  regelmäßigen  Schulbesuchs
durch  Rücksichtnahme  auf  erwerbsmäßige  Beschäftigung  der  Schulkinder, ­
  insbesondere  der  Hüteschulen,  sowie  solcher  Dispensationen ­
  vom  Schulbesuch,  die  im  Interesse  der  Erwerbstätigkeit
geschehen.
b)  Jede  erwerbsmäßige  Beschäftigung  von  Kindern  unter  12  Jahren
ist  zu  verbieten.
o)  Ebenso  die  Arbeit  älterer  Kinder  morgens  vor  Beginn  der  Schule,
nach.  6  Uhr  abends  und  an  Sonntagen,  sowie  Akkordarbeit  und
Doppelbeschäftigung.
ck)  Die  Dauer  der  regelmäßigen  täglichen  Beschäftigung  ist  möglichst
kurz.  zu  beniesten.  Bei  der  Arbeit  müssen  diejenigen  besonderen
Rücksichten  auf  Gesundheit  und  Sittlichkeit  genommen  werden,  die
durch  das  jugendliche  Alter  geboten  sind.
e)  Ganz  zu  verbieten  ist:  Hausieren,  Beschäftigung  in  Wirtshäusern,
bei  Schaustellungen  und  bei  Treibjagden.
k)  Die  staatliche  Aufsicht  ist  auch  auf  di«  Beschäftigung  der  Kinder
in  der  Hausindustrie  und  in  der  Landwirtschaft  auszudehnen.
Die  Deutsche  Lehrerversammlung  spricht  den  lebhaften  Wunsch  aus,  daß
die  kürzlich  seitens  der  Reichsbehörden  aufgenommene  Statistik  über  die  erwerbsmäßige ­
  Arbeit  schulpflichtiger  Kinder  unter  vermehrter  Berücksichtigung
der  Belastung  der  Kinder  durch  die  Arbeit  in  regelmäßigen  Abständen  wiederholt ­
  und  auch  auf  die  Arbeit  in  der  Landwirtschaft  ausgedehnt  werde.
        <pb n="161" />
        Anh.  IV.  Beschl.  b.  D.  Lehrervers.;  V.  Ums.  d.  gewerbl.  Kinderarbeit.  153

L.  In  Chemnitz  1902.
Die  Deutsche  Lehrerversammlung  zu  Chemnitz  spricht  der  Reichsregierung
für  die  Einbringung  des  Gesetzentwurfes  betreffend  die  Regelung  der  gewerblichen ­
  Kinderarbeit  ihren  Dank  aus.
Zwecks  Herbeiführung  einer  baldigen  Regelung  auch  der  landwirtschaftlichen ­
  Kinderarbeit  wünscht  sie  wiederholt  und  dringend  amtliche  Erhebungen.
Grundsätzlich  die  Erwerbstätigkeit  der  schulpflichtigen  Kinder  verwerfend,
fordert  sie  für  die  Übergangszeit  gemäß  ihrer  1898  in  Breslau  gefaßten
Beschlüsse:
1.  Das  Verbot  jeder  erlverbsmäßigen  Beschäftigung  der  Kinder  vor
vollendetem  12.  Lebensjahre.
2.  Das  Verbot  der  Arbeit  für  ältere  Kinder  vor  Beginn  des  Unterrichts,
nach  6  bezw.  7  Uhr  abends,  an  Sonntagen:  sowie  daS  Verbot  der  Akkordarbeit ­
  und  Doppelbeschäftigung.
3.  Kurze  Arbeitszeiten,  auch  in  den  Ferien;  gänzliches  Verbot  für  bestinlmte
  Betriebe;  staatliche  Aufsicht.
4.  Baldige  Ausdehnung  der  Bestimmungen  ans  die  Beschäftigung  in
der  Landwirtschaft  und  in  häuslichen  Diensten.
Die  Deutsche  Lehrerversaninilnng  spricht  die  Erwartung  aus,  daß  die
Lehrerschaft  durch  Mitwirkung  bei  der  Ausstellung  der  Arbeitskarte  und  bei
der  Kontrolle  an  der  Ausführung  des  Gesetzes  beteiligt  werde.

Anhlurg  Y.
Umfang  der  gewerblichen  Kinderarbeit  in  Deutschland.  *)

Gezählt  wurden  gewerblich  tätige  Kinder  unter  14  Jahren  in  den

Preußischen  Provinzen:
Ostpreußen  5781
Westpreußen  6,615
Stadt  Berlin  25146
Brandenburg  23165
Pommern  7  008
Posen  5771
Schlesien  48456
Sachsen  26  092
Schleswig-Holstein  12  643
Hannover  17518
Westfalen  26286
        <pb n="162" />
        164  Anhang  V.  Umfang  der  gewerbl.  Kinderarbeit  usw.

Hessen-Nassau  16191
Rheinland  50183
Hohenzollern  843

Sa.  Preußen  269598
Die  Statistik  beweist,  daß  in  Großstädten,  sowie  den  thüringischen,
sächsischen  und  schlesischen  Hausindustriebezirken  am  meisten  von  Kindern
gearbeitet  wird,  u.  a.  in  Orten  des  Herzogtums  Gotha  bis  86  Prozent  sämtlicher ­
  Schulkinder,  in  Sachsen  bis  22  Prozent,  in  Berlin  12,83  Prozent,  das
heißt:  es  wäre  hier  mindestens  jedes  achte  Kind  der  Volksschule  gewerblich
tätig.  Wir  geben  der  Vollständigkeit  halber  auch  die  Zahlen  aus  den  übrigen

Bundesstaaten:
Bayern  (durch  Polizeiorgane  ermittelt)  .  .  .  12997
Sachsen  137831
Württemberg  (inkl.  12000  geschätzter  Kinder).  19546
Baden  28  788
Hessen  8868
Mecklenburg-Schwerin  2  235
Sachsen-Weimar  5660
Mecklenburg-  Strelitz  213
Oldenburg  1927
Braunschweig  2  932
Sachsen-Meiningen  6  684
„  Altenburg  5686
„  Koburg-Gotha  5455
Anhalt  1382
Schwarzburg-Sondershausen  1456
„  Rudolstadt  2487
Waldeck  62
Reust  ä.  L  1488
„  j-  L  1502
Schaumburg-Lippe  417
Lippe  1687
Lübeck  1218
Bremen  (durch  Polizei  ermittelt)  687
Hamburg  5419
Elsaß-Lothringen  17878

Deutsches  Reich  544283
geiverblich  tätiger  Kinder  unter  14  Jahren.
Dazu  kämen  noch  die  trotz  des  Gesetzes  in  Fabriken  Beschäftigten.
*)  Vgl.  auch:  „Beschäftigung  von  besonderer  Bedeutung  in  Jndnstrie
und  Gewerbe"  in  Agahd,  Kinderarbeit.  Fischer-Jena  1902  S.  39  ff.
        <pb n="163" />
        Anhang  V.  Umfang  der  gewerbl.  Kinderarbeit  usw.  155

Als  Hauptzahlen  über  die  Art  der  Beschäftigung  ergaben  sich  für  die
(7)  Hauptgruppen  folgende  Ziffern.

Absolut

In  Prozent

In  der  Abteilung

Knaben

1
Mädchen

Kinder  i
ohne  An-&amp;gt;
gäbe  des
Geschl.

Im
ganzen

Knaben

Mädchen ­


Kinder
ohne
Angabe
des
Geschl.

Im
ganzen

A.  Industrie

72  428

59  318

175  077

306  823

37,82

55,09

75,11

57,64

B.  Handel  .  .

7  607

4  540

5  576

17  623

3,92

4,22

2,39

3,31

C.  Verkehr  .  .

2  014

163

514

2  691

1,05

0,16

0,22

0,51

D.  Gast-ü.Schank-4,06



wirtschaft.  .

12  757

2168

6  695

21620

6,66

2,01

2,87

E.  Austrage-25,52



dienste  .  .

67  188

36  966

31  676

135  830

36,09

34,33

13,59

F.  Gewöhnliche

1,48

6,75

Laufdienste  .

23  321

2134

10  454

35  90»

12,18

1,98

G.  Sonst.qewrbl.

2,22

2,34

I  2,21

Tätigkeit  .  .

6  281

2  387

3119

11787

3,28

Summe

jl9149ß|l07  6761233111

532  283

[  100

|  100

[  100

100

Aus  den  übrigen  Gruppen  seien  besonders  angeführt:')
B.  Handel.
1.  Im  Warenhandel  als  Arbeitsburschen,  Verkäufer  rc  13062
2.  Hausieren  mit  Nahrungs-  und  Genußmitteln,  Blumen  ....  3  624
6.  Verkehr.
Fuhrwesen  1376
D.  Gastwirtschaft.
Kellnerdienste  und  Fremdenwartung  12  748
E.  Austräger  und  Ausfahrer.
1.  Austragen  von  Backwaren  42  837
2&amp;gt;  Zeitungsträger  45  603
E.  Laufdienste.
Laufburschen  und  Laufmädchen  35  909

’)  Zur  Würdigung  der  Statistik  vgl.  Agahd  a.  a.  O.  S.  35  ff.
        <pb n="164" />
        Anhang  V.  Umfang  der  gewerbl.  Kinderarbeit  usw.

Zu  Ä.  Im  einzelnen  verteilen  sich  die  industriell  beschäftigten  Kinder  auf  die  zugehörigen  Gruppen
folgendermaßen:

Zahl  der  beschäftigten  Kinder

Von  100  Kindern  entfallen  auf:

Gewerbegruppen

Knaben

Mädchen

Ohne
Angabe
des  Geschlechts ­


Zusammen ­


Knaben  Mädchen

Ohne
Angabe
des  Geschlechts ­


Zusammen ­


1

2

3

4

5

6

7

8

I.  Kunst-  und  Handelsqärtnerei  ....

160

98

50

308

0,22

0,17

0,03

0,10

II.  Tierzucht  und  Fischerei

274

138

99

511

0,38

0,23

0,06

0,17

HI.  Bergbau  und  Hüttenwesen

854

97

17

468

0,49

0,16
1,76

0,01

0,15

IV.  Industrie  der  Steine  und  Erden  .  .  .

2  577

1044

9  269

12  890

3,56

5,29

4,20

V.  Metallverarbeitung

7  042

2  883

4  433

14  358

9,72

4,86

2,53

4,68

VI.  Industrie  der  Maschinen,  Instrumente  rc.

843

200

3  871

4  914

1,16

0,34

2,21

1,60

VII.  Chemische  Industrie
VIEL  Industrie  der  forstwirtschaftlichen  Neben-200



64

245

509

0,28

0,11

0,14

0,17

Produkte  rc

143

41

145

329

0,20

0,07

0,08

0,11

IX.  Textilindustrie

25  955

29  725

88  030

143  710

35,84

50,11

50,28

46,84

X.  Papierindustrie

2  804

2  019

4147

8  970

3,87

3,40

2,37

2,92

XI.  Lederindustrie

915

300

1729

2  944

1,26

0,51

0,99

0,96

XII.  Industrie  der  Holz-  und  Schnitzstoffe.  .

12186

6  715

22  900

41801

16,82

11,32

13,08

13,62

XIII.  Industrie  der  Rahrunqs-  und  Genußmittel

9  719

5  810

12116

27  645

13,42

9,80

6,92

9,01

XIV.  Bekleidunqs-  und  Reinigungs-Gewerbe  .

7  616

10  009

23372

40  997

10,52

16,87

13,35

13,36

XV.  Baugewerbe

1064

67

3  094

4  225

1,47

0,11

1,77

1,38

XVI.  Polygraphische  Gewerbe

241

65

422

718

0,33

0,09

0,24

0,23

XVII.  Künstlerische  Gewerbe

45

7

49

101

0,06

0,01

0,03

0,03

Gewerbliche  Beschäftigung  ohne  nähere  Angabe.

290

46

1089

1425

0,40

0,08

0,62

0,47

Summe

72  428

59  318

175  077

306  823

100

100

100

100
        <pb n="165" />
        Nachtrag

Während  des  Drucks  dieses  Buches  sind  im  Gesetz-  und  Verordnungsblatt ­
  für  das  Königreich  Bayern,  Nr.  54  vom  23.  Dezember  1903  die
Aussührnngsbestimmungen  für  Bayern  bekannt  gemacht.  (Nr.  28515.)
Diese  Aussührungsanweisung  deckt  sich  im  großen  und  ganzen  mit  der
preußischen.
Auch  für  Baden  sind  nunmehr  Ausführungsbestimmungen  erlassen.
Siehe  darüber  Soz.  Pr.  XIII  Sp.  418.
Vgl.  im  übrigen  das  ReichSarbeitsblatt,  in  dem  voraussichtlich
die  Ausführungsbestimmungen  der  sämtlichen  Bundesstaaten  veröffentlicht
werden.
        <pb n="166" />
        Sachregister

(Die  Zahlen  bedeuten  die  Seiten.)

A.
Abdeckereien  3.
Absatz,  Einschränkung  desselben  18.
Abwanderung  in  die  Heimarbeit  21,  23.
Abweichungen  von  der  gesetzlichen  Zeit
105.
Abziehen  von  Bier  71.
Ackerbau  57.
Adoptierte  Linder  gelten  als  eigene
61.  63.
AdvoKatorische  und  Notariatspraxis  57.
AKbumnlatoren,  elektrische  59.
Ahrobat  78.
Atirobaten-  u.  Artistenvorstellungen  79.
Albalichrainatc  59.
Alter,  frühes  1.
Altersgrenze  53,  55,  60,  69,  93,  98,
s.  auch  Mindestalter.
Angestellte  112.
Anhalt,  Nachtarbeit  6.
Anhang  1123  ff.;  I1131  sf.  ;  II1145  ff.;
IV  146,  153;  V  153  sf.
Annahme  an  Kindesstatt  61,  63.
Anschleifen,  von  Griffelspitzen  2.
Anstreicher  3.
Anzeige  67,  86,  100,  135.
Apotheken  57.
Approbation,  Verlust  derselben  117.
Arbeit,  Früharbeit  5,  6.
—  Vorarbeiten  9,  Stumpssinn  fördernd ­
  9.
—  Folgen  übermäßiger  9,  in  gesundheitsgefährlichen ­
  Räumen  9  ff.
—  einseitige  10.
—  sittliche  Folgen  bei  Übermaß  11.
—  im  Haushalt  15,  eigener  Kinder  21.
—  „für  Dritte"  21  ff./höheres  Schutzalter ­

  22,  Aufgaben  derselben  38,
erziehlicher  Wert  40.
Arbeiten,besonders  leichte  und  dem  Alter
angemessene  97,  Bekanntmachung
des  Bundesrats  145  ff.
Arbeiter,  Verbreitung  der  Kenntnis
der  Bestimmungen  des  KSchG.
26,  Heranziehung  derselben  zur
Durchführung  des  KSchG.  41,  gewerbliche ­
  55,  jugendliche  56,  Anzeige
der  Beschäftigung  67,  86,100,135.
Arbeiterinnen  s?  Mädchen.
Arbeiterin  asten,  Qualität  13.
Arbeiterorganisationen  27,  41.
Arbcitcrschiitzgesctz,  Sonntag  8.
Arbeitsbücher  88,  89,  91.
Arbeitsdauer  6  ff.,  in  Preußen  7,  „für
Dritte"  22,  93.
Arbeitgeber,  Anzeigevflicht  bei  Beschäftigung ­
  von  Kindern  86  ff.,  Aushändigung ­
  von  Arbeitskarten  87,
Haftung  derselben  neben  den  Betriebsleitern ­
  116,  117.
Ärbeitgeberinterestc  18.
Arbritsgnrtet  76.
Arbeitskarte  35,  41,  67,  86,  87,  100,
106,136,  Verwahrung,  Vorlegung
und  Wiederaushändigüng  derselben
89.  Muster  derselben  144.
Arbcitstosenverstcherung  13.
Arbeitsmarkt  der  Kinder  23,  24.
Arbeitsstätten  18,  im  Freien  9,  105.
Arbeitsverhältnis  87.
Arbeitsvcrtrag  50,  60.
Arbeitsvcrpstichtnng,  den  Eltern  gegenüber ­
  94.
Arbcitszettel  90.
Arincnpstege  66.
        <pb n="167" />
        Sachregister.

169

Armenverwaltiing  20,  unterstützt  durch
Lehrerschaft  38.
Arm»!  11.
Artisten  78.
Arzneimittel,  Verkauf  derselben  57.
Arzte  9,  27,  Aufgaben  derselben  zur
Durchführung  des  Gesetzes  42,  43.
Atiniingsorgane,  verletzte  2.
Anfbereitungsansialten  104.
Aufenthaltsort,  dauernder  87.
Aufgeld  19.
Aufsicht  26,  108,  140,  143,  144.
Aufsichtsbehörden,  lokale  21,  Vermehrung ­
  derselben  21.
Aufwartung  (in  Fremdenzimmern,
Gartenrestaurationen)  81.
Ausbeutung  7.
Ansfahrer  47.
Aussührungsanweifnng  132  ff.  __
Ausführungsbestiininungc»  28,  für  Hamburg ­
  32,  für  Preußen  22,  131  ff.,
für  Bayern,  Baden  157.
Aushang  der  Anzeige  87.
Auslade»  s.  Kalkbrennereien.
Ausländer  56,  74,  78.
Anslraaen  von  Waren  15,  22  ff.,  47,
52,  69,  82,  84,  95,  99.  134.
Änswandcruugsagenlcn  57.
Auswandrrungsnnlernchmer  57.
Antoriiät  der  Eltern,  geschädigte  10.

B.

Lackwaren  18,  23,  52,  83,  99.
Lackwarenträgrr,  Zahl  5  z  s.  auch  Anhang ­
  V.
Sadeansialten  104.
Laden,  Ausführungsbestimmungen
Lallet!»  79.
Larbtcrstubc  als  Werkstätte  104.
Larometer  3.
LanhSse  104.
Lauten  68

Lauern,  Nachtarbeit  6.  Ausführung
bestimmungen  157.
Leachtungscrinncrnngcn'25.
Ledienung  der  Gäste  80,  98.
Leeintrachtignug  d  regelmäßigen  Sch
«.b-suchs  ist  zu  verbieten  152.
Lefngnifsc  des  Bundesrats  95,
«.unsere  polizeiliche  106.
Lchordcn,  Einschreiten  derselben  1t
^  Anregungen  derselben  25,  Unt

stützung  der  Vereinsbestrebungen
43,  Zuständigkeit  derselben  132.
Lesianntniachungen  des  Bundesrats  145
(Anhang  III).
Semalen,  s.  Zinnspielwaren  3,  120.
Lrrgwerkc  104.
Lcrgwesen  57.
Lcrltii,  nur  10  Prozent  der  Kinder
erreichen  das  Ziel  der  Volksschule
12.  Kreissynode  10.
Sefchästignng,  gelegentliche  55,  86,  87,
116,  verbotene  '68,  für  Dritte  62,
85,  100.
Seschlüsse  der  Deutschen  Lehrerversammlung ­
  146,  153.
Seschränkuugrn,  landesrechtliche  118.
Lrschwerdc  80.
Leschwerdevcrfahrc»  107.
Sesondcrs  leichte  und  dem  Alter  angemessene ­
  Arbeiter  97.
üesserungsanstalt  65.
Scsiinnnnngen,  d.Reichsgesetze  ergänzend
15,  zur  Verbreitung  der  Kenntnis
der  Schutzbestimmungen  26  ff.
Lcttelei  74.  °
Lrltfedernreiingnngsausialleu  3,  121.
Setrieb  70,  80,  aesundheitsgefährlicher
47,  50,  im  öffentlichen  Interesse  58,
gewerblicher  56,  Leitung  116,  Beaufsichtigung ­
  116.
Lctriebsangestcllte  116.
üetriebsleiter  88,  117.
öevormnudele  Linder  61,  64.
Ülbliotheken  27.
Sier,  Abziehen  desselben  71.
Siel,  -glasuren,  -zucker,  -legierungen,
-färben  3,58,59,  -anknüpfereien  121.
Llnmenmachcn  9,  151.
Lorjlenzurlchtereie»  3,  122.
Lotengänge,  sonstige  53,  69,  82,  84,
92,  95,  98,  99,  134.
örennerrlcn  71.
Lreslau,  Lehrer-  und  Schuldeputation
36  -38.

Lrouzcure  3,  121.
Lriiche  und  Gruben  104,  über  Tage

-8,  70.  ,  ,  „
rdesrat,  Ermächtigung  desselben  71.
Bekanntmachungen  desselben  145.
4.  betr.  Abänderung  des  Verzeuhüsses
  (8  4)  vom  17.  Dez-  1903.
3  betr.  Ausnahmen  von  den  Vorchriften
  des  Z  12,  8  13  Ab,.  1
ilSchG.  v.  17.  Dez.  1903  14r&amp;gt;.
        <pb n="168" />
        160

Sachregister.

—  besondere  Befugnisse"  desselben  95,
Dauer  der  Ermächtigung  96,  BekanntmachungendesselbenimReichs-

  96.
Sundesratgbcschlnß  108.
Siirstenmachereicn  59,  122.
C.
Lharlottenbncg,  Früharbeit  6,  lange
Arbeitszeit  7,  Sonntagsarbeit  8,
Umfang  der  Schädigungen  durch
Kinderarbeit  13.
Lhanstcestcine,,  Klopfen  derselben  69.
Chemikalien,  giftige  3.
Chemische  Waschanstalten  121.
Chemnitz,  Arbeitsdauer  bis  13  Stunden
täglich  7,  43.
Thlorschwefeldämpfe  3.
Clown  78.
Cyankali  3.
D.
Dampfschiffahrtsbctrieb  75.
Dänemark  13.
Dauer  der  Schulpflicht  61,  der  regelmäßigen ­
  täglichen  Beschäftigung  73,
76,  93,  152.
Dauernder  Aufenthalt  des  KindeS  87,89.
Degeneration  9.
Siebe  10.
Dienstleistungen,  häusliche  51,  gelegentliche ­
  s.  Beschäftigung.
Dienstmänner  75.
Drahtmarenfabrikation  148.
Dramen  79.
Dresden  4,  43.
Dritte,  Beschäftigung  für  67.
Droschkcnbetricb  75.
Dulden  der  verbotenen'Beschäftigung
macht  strafbar  76.
Durchführung  des  Gesetzes  24  ff.
E.
Egoismus  39.
Ehegatten,  Verwandtschaft  mit  den
Ehegatten  des  Arbeitgebers  61.
Eigcnc'AinLcr  53,  55,  60,  61,  92,119,
138.
—'  .Abänderung  des  Verzeichnisses  (§  4)
145.
Einatmung  von  Glasstaub,^von  Quecksilberdttmpfen
  3.

Einschichten  s.  Kalkbrennereien.
Einschreiten,  behördliches  16.
Eintragungen,  gesetzwidrige  oder  unrichtige ­
  90.
Eintrittsgeld  78.
Siscnbahnbanten  69.
Lisenbahnunternehmnngen  57,  75.
Elementare  Lrast  (Dampf,  Wind,
Wasser,  Gas,  Luft,  Elektrizität  usw.)
92.
Eltern,  Lage  derselben  15.
—  Verantwortlichkeit  16,  Mitwirkung
bei  der  Arbeit  21,  gehen  anderer
Tätigkeit  nach  22,  —  und  Lehrer
28,  des  Kindes  117.
England  13,14.  Straßenverkäufer  10.
Enkel  gelten  als  eigene  Kinder  63.
Entwicklung,  industrielle  13.
Eröffnung  des  Hauptverfahrens  113.
Erwachsene,  einstellen  statt  der  Kinder
23.
Erhebungen,  auf  Anordnung  des
Reichskanzlers,  Sonntagsarbeit  8,
über  Löhne  17  ff.,  über  den  Umfang
der  Kinderarbeit  s.  Anhang  V.
Erkältungsgefahr  3.
Erlast  des  preuß.  Handelsministers
betr.  Ausnahmen  für  Werksttttten96.
Erwerbsnnfähigkeit  9.
Erzgebirge  22.
Erziehung,  Motive  16,  von  Kindern  57.
Erziehungsanstalt  65.
Erziehnngsinspeklore»  42.
Exempel,  falsches  über  Löhne  20.
Explosivstoffe  3.

F»
Fabriken  58,  60,  104,  Betrieb  104.
Fabrikarbcit  21,  50.
Fabrikgesetzgebung,  preußische  46.
Fahrlässigkeit  112,  117.
Fähren,  öffentliche  57,  75.
Famiiirnbande,  Lockerung  20.
Familienbetrieb  48.
Farben,  giftige  3,  Mischen  und  Mahlen
68.
Färbereien  3.
Fechner  (über  Durchführuitg  des
KSchG.)  29.
Feilenhanereicn  3,  121.
Fclleinsaizereicn  121.
Ferien,  Arbeitsdauer  bis  10  Stunden
für  Dritte  5,  22,  83,  99.
        <pb n="169" />
        Sachregister.

161

Ferienkolonien  42.
Festtage  74,  82.
Fenerwcrkskörper  3.
Figurenkakinets  78.
Fischerei  57.
Flaschcnspnlen  71.
Fleischereien  3,  121.
Fleiß  der  Kinder  16.
Flnßsäure  3.
Forstwirtschaft  57
Fortbitdnngsschnlwcscn  12,  28.
Frankreich  (Kinderschutz)  13.
Frauen,  Mitarbeit  an  der  Durchführung ­
  43,  44,  Gewerbeaufsicht
110,  Frauenarbeit  56.
Fremde  Linder  55,  60,  61,  67,  115,
116,  119,  135.
Frisenrladcu  als  Werkstätte  104.
Früharbeit  6,  23.
Fnhrwcrbsbetricb  68,  71.
Fünfzehnte  Längengrad  östlich  von
Greenwich  105.
Für  Dritte  beschäftigt  werden  67.
Fürsorgecrstehungsgesetz  25,  39,  61,  64,
65,  66.

G.
Galvanoplastik  3,  120.
Gast-  und  Schankwictschaft  5,  47,  48,52,
53,  71,  80,  85,  98,  106,  119,  138.
Gäste,  Bedienung  derselben  80,  98.
Gartenbau  57.
Gärtnerei  58,  74.
Gefahren,  sittliche  10ff.,  gesundheitliche ­
  sür  die  Kinder  2  ff,  intellektuelle ­
  11  ff.,  für  das  Fortbildungsschulwesen ­
  12.
Gefängnis  10.
Gehülfen  in  Gast-  und  Schankwirtschaften ­
  80,  99.
Geistliche  27,  28.
Gctügießereien  s.  Gießereien.
Geld-  und  Üredithandei  74.
Geldmittel,  zur  Durchführung  des
KSchG.,  Staat  18.
Geldstrafe,  Umwandlung  ders.  112.
Gelegentliche  Seschästignng  55,  86,  87,

Gemeindebehörde  87,  111.
Gemeindevorsteher  91.
Gemeinsame  Bestimmungen  des  Gesetzes ­
  103.  a
Eemiilsleben,  kindliches  3.

Genußsucht  10.
Gerätschaften  90.
Gerbereien  121.
Gerlchtsvcrsassungsgesctz  112,  113.
Gesellschaft  7.
Gesetzgebung,  bisherige  nicht  ausreichend ­
  16.
Gesetzlicher  Vertreter  87  ,  89.
Gesetzliche  Zeit  105.
Gcstndcdicnst  1,  54,  58.
Gespinste,  gebleichte  3,  121.
Gesundheit,  gefährdete  durch  Arbeit  in
zu  frühem  Alter  3,  4,  zu  ungeeigneter ­
  Zeit  5  ff.,  durch  zu  lange
Arbeitsdauer  6ff.,  durch  Sonntagsarbeit
  8,  durch  Mangel  an  Schlafund
  Spielzeit  8,  durch  schlechte
Arbeitsräume  9  ff.
Gesnndhritggesährliche  Betriebe  47,  50.
Gewerbe  56.
Gcwerbeaufstchtsbcamte»25,27,48,109,
Arbeiter  41.
Gcwerbegcrichle,  Zuständigkeit  derselben
88.
Gewerbegerichtsgeseh  87.
Gewerbeinspektocc»  25,  27,  109,  Berichte ­
  derseben  1,  110,  Aufgaben
derselben  zur  Durchführung  des
KSchG.  40—42.
Gewerbeordnung,  Arbeitsvertrag  15.16.
Gewerberäte  109.
Gewerbliche  Betriebe  56.
Gewerblicher  Arbeiter  55,  56.
Gewerbliche  Linderarbeit  46,  55.
Gewerbetreibender,  Fahrlässigkeit  desselben ­
  117.
Gewerkschaften  18.
Gewalthaber  (Vater  usw.)  56.
Gewohnheit  7.
Gewohnheitsmäßige  Zuwiderhandlung
112,  113,  114,  115.
Gewohnheitsrecht  118.
Gipsbrenncrcicn  120.
Gießereien  3,  120.
Glasätzcc  3,  120.
Glasbläsereien  3,  120,  148.
Glasbeizcreien  59.
Glashütten  59.
Glasschleifereicn  3,  59,  120.
Glasstaub  3.
Glücksbude  78.
Gottesdienst  75,  85.
Greenwich  105.
Griffel  2,  120.

11
        <pb n="170" />
        162

Sachregister.

Großstädte  63,  Abwanderung  in  Heimarbeit ­
  23.
—  Oberklasseuschüler  23.
—  Zeitungsverlag  19.
Gruben  s.  Brüche.
Gummiwaren  3,  59,  121.
Gürtler  120.
Gutachten  der  Medizinalbehörde  zu
Hamburg  9.

H.
Haar-  und  Üorstciiziirichtcrcien  59,  122.
Hast  112,  114,  116.
Haftung  des  Gewerbetreibenden  und
Betriebsleiters  116.

Häkelei  und  Stickerei  149.
Haken,  aufnähen  9.
Hamburg  43,  Nachtarbeit  6,  Gutachten
der  Medizinalbehörde  9,  Senat  und
Lehrerschaft  32.
Handelsgnrtnerei  f.  Kunstgärtnerei.
Handclsgewerbc  47,  61,  73,  74,  93.
Handelskammer,  Berichte  1,  vstfriesifche
20.
Handelslager  74.
Handwerk  20.
Hannover,  Sonntagsarbeit  8,  Löhne
20,  Lehrerschaft  39.
Harnischmachercien  121.
Hasenhaarfchneidereien  121.
Hauptgotiesdicnst  85.
Hauptlehrcr,  f.  Hamburg.
Hauytvcrfahcen  113.
Haushalt,  Kosten  desselben  51.
Hausierhandel  74.
Hausieren  10.
Hausterverbot  5.
Hausindustrie  8,  17  ,  47,  48,  49,  51,
52,  55,  94,  96,  104.

Häusliche  Dienstleistungen  51.
Hausstand  66.
Heilkunde  57.
Heimarbeit  9,  18,  21,  22,  45,  54,
67,  95.
Himmetfahrtsfest  85.
Hochbauten  69.
Höhere  Verwaltungsbehörde  105,  111.
Höheres  Interesse  der  Kunst  u.  Wissenschaft ­
  77,  78,  79.
Hüten  des  Viehes  66.
Hüttenwerke  104.
Hygiene  der  Arbeitsräunie  9.

I.
Jahresberichte  der  Gewerbeanffichtsbeamten
  1,  110.
Infektionsgefahr  3.
Inkrafttreten  des  Gesetzes  119.
Innungen  27.
Innnngsschiedsgcricht  91.
Instandhaltung  von  Hoch-  nnd  Tiefbauten ­
  69.
Irrtum  bei  strafbaren  Handlungen  112.
Italien  13,  14.
Iahresberichlc  der  Gewerbeaufsichtsbeamtcn
  110.
Jugendliche  Arbeiter  89,  in  der  Kriminalität ­
  11.
Jugendfürsorge,  durch  Zenträlvereme43.

Aalender  27.
Kalkbrennereien  2,  120.
Aaminkchrgewcrbe  s.  Schornsteinfegergewerbe. ­

Karfreitag  85.
Aarusscls  78.
Kassel  4.
Kautionen  90.
üaulschuck  s.  Gummiwaren.
Kcgelanfsctzcn  5,  17,  81.
Kegelsnngen  81,  Biertrinker  10,  s.  auch
Gefängnis.
Kellereien  68,  71.
Kinder,  Ausschluß  aus  verbotenen
Werkstätten  2,  3.
—  sechs-  bis  siebenjährige  4.
—  gewerblich  tätige  nicht  alle  sittlich
verdorben  10.
—  großer  Prozentsatz  arbeitender  in
einer  Klasse  12.
—  Versetzung  12,  34.
—  Löhne  17  ff.
—  Minimalschutz  nicht  garantiert  22.
—  Arbeitsmarkt  23.
—  Almosengenossen  38.
—  schulpflichtige  51.  p
—  eigene  53,  55,  60,  119,  138.
—  fremde  21,  61,  67,115,116,  135,
—  Altersgrenze^  53,  60.
Kinderarbeit,  in  der  Landwirtschaft  14,
45,  51,  54.
—  Auswüchse  24.
—  gewerbliche  46,  55.
—  Umfang  in  Deutschland  153.
        <pb n="171" />
        Sachregister.

163

11*

Kinderschuh,  vermehrter  13.
—  Kulturfrage  45.  ,
Linderfchntzgesetz,  Rotwend,gleit  2—12.
—  nicht  durchgreifend  10.
—  eine  sozialpolitische  Tat  ersten
Ranges  13  ff.
—  Eingewöhnung  13.
—  Wirkung  bei  richtiger  Durchführung
14.
—  grundsätzliche  Gesichtspunkte  bei
der  Aufstellung  15  ff.
—  Notwendigkeit  der  Regelung  der
Kinderarbeit  durch  besonderes
Gesetz  16.
—  Bestrebungen  zur  Herbeiführung
desselben  24.
—  Durchführung  24—44.
—  allein  kann  nicht  helfen  24.
—  Inkrafttreten  24,  119.
—■  Wortlaut  desselben  123  ff.
—  Stellung  des  Kreisschulinspektors
zum  30,  eines  Erziehungsinfpektors
zum  43.
—  zur  Geschichte  desselben  46.
kinderschutzgesctzgcbnng  in  fremden
Staaten  13,  14.
Linderschntzverrine  26,  27,  40.
Lindcrstreii!  56.
Lindesstaltannahmc  61,  63.
Klagc^  gegen  polizeiliche  Verfügungen
Kleider-  und  MischeKonscKtion  50,  58,
86.
Kleidungsstücke  90.
Kleingewerbe  55.
Klopfen  von  Chanssccstcinen  69.
Klublokale  81.
Knaben,  Kinder  im  Sinne  des  KSchG.
60.
Knöpfe,  ausziehen  9,  bearbeiten  147.
Lnopsindustric,  Löhne  17.
Kochränmc  als  Werkstätten  103.
Kofferlräger  75.
Köln,  Sonntagsarbeit  8.
Konnnission,  Handelsgewerbe  74.
Lominunalvrrband  75.
konsession  der  Linder  85.
konsumverrinbrtricb  74.
Kontrolle,  schwierige  22.
Loutrollmaßrcgeln  86.
Konzession,  Verlust  117.
Korbflechterei  34,  151.
kosten-  und  stemprlsrci  87.
Loste»  des  Haushnlls  51.

Loststinder  38.
Araukenkassenbucher  90.
Kreisärzte,  s.  Ärzte.
Lreispoiizeibehördc  107.
Lreisschulinspcktorcn27,41,84,  Durchführung ­
  des  Gesetzes  28ff.
Kriminalität,  s.  jugendliche  Arbeiter,
kriminniftatistik  20.
Kunst-  und  Wistcuschast  11,  77,  78,  79.
Kunst-,  Handels-  und  Zicrgärtnccri  58.
üunstfchcine  79.

S.

Lage,  wirtschaftliche  8,  18,  24.
Landesgesetze  118.
Laudesrechtiicheöeschränknngcn  102,118.
Landesrcchtlichepolizeiverordnungen  118.
Landesregierungen  108.
Landesverwaltungsgesetz  107.
Landcszcntralbchörden  111.
Landkreis  107.
Landrat  107.
Landschastsgartncrci  68.
Landwirtschaft  14,  46,  51,  54.
Laufbursche  23,  47,  83.
Lanfmädchen  23,  47,  83.
Legierungen  von  Blei,  Kupfer,  Zink
120.
Lehrerschaft,  Bedeutung  ihrer  Statistik ­
  l,  Verdienste  derselben  4,  gegen
Früharbeit  6.
Lehrer,  mahgebendcs  Urteil  derselben
16,  Verpflichtung  25,  Verhältnisse
zu  den  Eltern  28,  Durchführung
des  Gesetzes  28ff.,  in  Hamburg  32,
Revisionen  und  Verzeichnisse  36,
Armenverwaltung  88,  Ausschaltung
derselben  bei  Durchführung  39.

—  uitd  Schularzt  42,  Mitteilung  über
Arbeitskarte  an  dieselben  138,  Beschlüsse ­
  (Anhang  IV),  Breslatt  146,
Chemnitz  153.
Lehrerinnen  44.
Lehrlinge  in  Gast-  und  Schankunrtschasten
  80.
Leihanstalten  74.
Leistungen  aus  dem  Arbeitsverhaltnrs
90.  '
Leitung  des  Betriebes  116.
Lesebücher  28.
Lohne  der  Kinder  13,  17  fff,  25.
        <pb n="172" />
        164

Sachregister.

Lokale  (Gastwirtschaften)  10.
Lößrr,  Vorschläge  des  Gewerbeinspektors ­
  41.
Loltertelosc,  Vertrieb  derselben  58.
Lnmpcnsortiercrcien  3,  121.
Lungen,  Überanstrengung,  s.  Glasbläsereien. ­

Lustspiele  79.

Bt.
Mädchen  60,  81.
Mahlen  der  Farben  68.
Mater  3.
Marionettentheater  78.
Marktverkehr  74.
Meßverkehr  74.
Materiatwarenhändler  71.
Mnrimalarbcitozcit  84.
Meiningen,  Lehrerschaft  31.
Meininger  Oberland,  Nachtarbeit  6.
Metnlseentznckerungsanstalten  59.
Meffcrwnrfspiele  78.
Metallgießereien,  f.  Gießereien.
Metallschlcifercicn  3.
Metallstaub  3.
Milch  6,  23,  52,  99.
Minderjährige  66.
Mindcllalter  für  die  Beschäftigung  von
Kindern  60,  73,  80,  93,  95,  97,  98.
Mindestbrtrag  der  Geldstrafe  112.
—  der  Gefängnisstrafe  112.
Mindestlast»  18.
Mineralstanb  2.
Mischen  und  Mahlen  der  Farben  3,
68,  71.
Mitlagspansc  76,  84,  93,  95.
Mittlere  Aonncnzcit  105.
Möblierte  Zimmer,  Vermieten  derselben
80.
Motive  5,  über  Arbeitsdauer  6.
—  über  sittliche  Gefahren  11.
—  Notwendigkeit  eines  besonderenGesetzes
  16.
—  über  Arbeit  für  Dritte  in  der  elterlichen ­
  Wohnung  21.
—  über  Lehrer  und  Durchführung
des  Gesetzes  28.
Motorbetricb  50,  58,  87,  92,  95.
Molorwerkstätteu  104.
Mündel  62.
Muschelschalen,  s.  Perlmutter.
Mnsikanffiihrnnge»,  öffentliche  78.

Muster  eines  Verzeichnisses,  welches
die  Polizei  über  Anzeigen  (§  60)
der  Arbeitgeber  zu  führen  hat  141.
—  der  Arbeitskarte  144.
—  eines  Verzeichnisses  über  ausgestellte ­
  Arbeitskarten  (§  11)  142.
Mutter  als  gesetzliche  Vertreterin  89.

N.
Nachtarbeit  6,  12,  47.
llachtlichte  149.
llachmiltagsvansc  83.
llachmittagsuntcrricht  73.
Ilachtbcschäftignng,  Verdacht  der  109.
Nachtschicht  104.
Nachtzeit  111.
Nachtzeitreviston  111.
Naßschleifen  3.
Ncbenbetricbc  58.
Neffen  als  eigene  Kinder  63.
Notariatpraris  57.
Not  2,  39.
Neujahrshefi  85.

O.
Dberpräfldcui  107.
Gbervrrwaltuugsgericht  107.
Gffcne  Verkaufsstellen  47.
Öffentlichkeit  78.
Gffcntiiche  Fähren  57,  75.
Öffentliche  Schaustellungen  53.
Gmnibnsbclrieb  75.
Gpecn  79.
GrtspottzeibehSrde  86,  87,  106,  111,
115,  119.
Grispoltzciliche  Verfügungen  107.
Gsterfest  74,  85,  104.

P.
Pantomimen  79.
Papierindustrie  150.
Pause,  zweistündige  73,  um  Mittag
76'  84,  93,  95.
Penstoucn  (Fremdenpension)  M.
perlmutterverarbeitung  2.
Personen,  mißwachsene  in  der  Textilindustrie ­
  9.
Pferdcbahnbetrieb  75.
Pfingsttag  74,  85,  104.
Pflegekinder  66.
pflegestellen  43.
        <pb n="173" />
        Sachregister.

165

Phosphor,  weißer  50,  58.
Pinfeimachereien  3,  59,  122.
Polizeibehörde  23,  25,  33,  111.
Polizei,  Muster  des  zu  führenden  Verzeichnisses ­
  über  Anzeigen  (Z  10)  141.
—,  Muster  des  Verzeichnisses  über
Arbeitskarten  142.
Polizciversügnngcn  103,106,  118,  (auf
Grund  §  20)  139.
Polizeiverordnnngen  100,  102,  103.
—,  landesherrliche  118.
Poiizelverordnungsrecht  in  Preußen  118.
Polsterwaren  121.
Porzellanwaren  148.
Postbctrieb  75.
Präservativs  59.
Presse  27,  40.
Preußen,  Arbeitsdauer  7.
Preußische  Fabrikgesetzgebung  46.
Privatwohnnngen  108.
Prodnkte,  gasförmige  3.
Puppenstgnren  122.
Pnppenindustrie  151,  Löhne  17.

Q.
Gnarlier-  n.  Kostgänger  80.
Guechstlber,  Einatmung  3.  Werkstätten,
in  denen  Quecksilber  verwandt  wird,
verboten  121.
GnitlnngsKarte»  der  Jnvalidenverversicherung
  90.

R.
«äuchrrkerzcn  149.
«anchihcater  79.
Rechtmäßige  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses ­
  89.
«egiebantcn  70.
«rgiernngspräsident  107.
kegisterführung  34  ff.
kcgistrr,  vorzügliches  in  Breslau  37.
«llchsarbcilsblatt  27,  58,  68,  102,  109.
«eichsenquele  von  189«  46.  Anhang  V.
Neichsgesetzblatt  68,  96.  J  a
«eichstag  68,  über  Landwirtschaft  15.
«eichsverordnnngsrecht  72.
keparatnrbautcn  69.
«cvistonen  bei  Nachtzeit  108,  111.
r .  Schule  durch  Kreisschulrnspektoren
  36.  1  ;
Nhrinlande,  Heimarbeit  22
«eisen  78.

Nohrdcckcusabrikaiion  6.
«ohzuckcrfabritzcn  59.
«ollmops  71.
«oßhaarspinnerrien  3,  121.
Rolgicßercien,  s.  Gießereien,
«n  he;  eit  104.

S.
Sachsen,  Landesverband  der  Kinderschutzvereine ­
  43.
Salinen  104.
Sand-,  Lies-,  Lehmgrube»  70.
Sandstanb  3.
Aandbläsereien  59.
Schäden,  sittliche  10,  gesundheitliche
2  ff.,  intellektuelle  11  ff.
Schadensersatz  90.
Schank-  u.  Gastwirtschaften  5,  47,  48,
52,  53,  71,  80,  85,  98,  106,  119,
138.
Schauspiel  78.
Schanstestnngen,  öffentliche  53,  77,  84,
97  133
Schicfcrwaren  2,  120,  147.
Schiffsmannschaften  57.
Schießbuden  78.
Schlachthaus  83.
Schlaf  8  ff.  Schlafräume  als  Werkstätten ­
  103.
Schlaugeumenschen  78.
Schlcsteu,  Handweber  45.
Schlußbestinunuugen  118.
Schösfengerichi  113.
Schorusteinfegcrgewerbe  68,  70,  71.
Schularbeiten  12,  76.
Schuhmacherei  151.
Schulärzte  38.
Schulaufftchisbehörde  31,  79,  82,  84,
88,  98,  103,  106,  110,  111.
Schulbehörden  43,  Verwarnung  der
Eltern  durch  diese  32.
Schuldeputation,  s.  Breslau.
Schulferien  73.
Schulordnungen  39.
Schnlpslicht/Arbett  vor  Beginn  derselben ­
  4.
Schnlpstichtige  Kinder  51,  60.
Schuinnterrichi,  Dauer  desselben  76.
Schulzeit  49.
Schntzalter  s.  Altersgrenze.
Schützenfest  79.
Schwägecschaft  63.
Schwarzbnrg,  Nachtarbeit  6.
        <pb n="174" />
        166

Sachregister.

Seeschiffe  57.
Sicherheitspcffaricn  59.
Silber-  ii.  Golddrahtziehcrei  148.
Singspiele  79.
Sittlichkeit  106,  119.
Slovakenkiuder  74.
Sonn-  und  Festtage  74,  82,  84,  93,
95,  102,  104,  113.
Sonntags-  und  Fciertagsarbeit  8,  85.
Sonntagsruhe  8,  53,  84,  114.
Sonntagsschnle  61.
Sozialpolitik,  deutsche  13.
Sparen,  fraglicher  Wert  10,  16.
Speditionsgeschäft  68,  71,  74.
Spezialitälenvorstellnugeu  79.
Spicgelkeiegcrrieu  3,  120.
Spiel,  der  Kinder  8.
Spieiwarenindiijirie  147,148,  Löhne  17.
Spulen  97.
Stadlkrcis  107.
Stank  (Quecksilber,  Sand)  3.
Lteinbohrer  120.
Sieinkriiche  59.
Lteinhaiiereic»  59.
Steinklopsen  68.
Steinmeljen  (—bohrer,  —  schleiser,
—  Polierer)  2,  69,  120.
Stellvertreter  des  Gewerbetreibenden
117.
Stempelsreiheit  der  Arbeitskarte  87.
Strafanstalten  10.
Strafbestimmungen  Ulfs.
Strafkammer  113.
Strafrechtliche  Verantwortlichkeit,  verschieden ­
  bei  Beschäftigung  fremder
und  eigener  Kinder  114,  der  Betriebsleiter ­
  116.
Ztrasversolqung,  Verjährung  derselben
114.
—  der  Verjährung  der  in  §  24  bezeichneten ­
  Vergehen  116.
Slrasvollstreäning,  Verjährung  derselben
112.
Streik  von  Kindern  56.
Streitigkeiten  über  die  Arbeitskarte,
Gewerbegericht  zuständig  87,  88.
Strickerei  n.  Wirkerei  149.
Suspensorien  59.

T.
Tabakspiunerci,  Löhne  17.
Tagschicht  104.
Teiegraphcukctrieb  75.

Teuiperalnr,  hohe  und  gesundheitsschädigende ­
  2.
Theatcrnnternehiner  11.
Theatervorstellungen,  öffentliche  11,53,
77,  84,  85,  97,  133.
Therinonieter  3.
Thoinasniiihlcn  59.
Tierkäudiger  78.
Tiefkaiitcii  69.
Tingel-Tnngel  78.
Töpfereien  3,  120.
Tragödie  79.
Triebwerke  92.
Triinkeiihcit  10.

N.
Uebergangsvorschriften  82,  95.
Ueberniiidnng,  geistige  Schädigung  12.
„Unter  Tage"  70.
Ucker  Tage  betriebene  Brüche  u-  Gruben
68.
Uebertretiing  114,  115,  116.
Uhrenbestaudtcile,  Zusammensetzen  u.
Sortieren  derselben  72,  145.
Umfang  der  gewerblichen  Kinderarbeit
in  Deutschland  153.
Uliigehnng,  der  Bestimmungen  über
Heimarbeit  22.
Umwandlung  der  Geldstrafe  112,114,
116.
Unansiuerksamkeit  der  Kinder  12.
Uneheliches  Lind  62,  63.
Unfallgefahr  3.
Untere  Verwaltungsbehörde  79,  84,  98,
99,  111.
Äuterernährung  19.
Untcriichiiier,  Umgehungen  des  Gesetzes
durch  dieselben  22,  93.
Unterricht  95.
Unterrichlswesen  57.
Uulcrsngung  der  Beschäfttgung  durch
die  Polizei  106.
Unterschied  zwischen  gesetzlicher  und
Ortszeit  105.
Urkunden  90.

SB.
!  Varietebiihneu  79.
'  Verbotene  üeschäftigiingsarien  2,  68,
83,  92,  120.
I  Vereine  27,81,  für  Jugendfürsorge  43.
        <pb n="175" />
        Sachregister.

167

Vereine,  Meldestellen  zum  Schutz  der
Kinder  44.
Versiigliugen,  ortspolizeiliche  107.
—  endgültig  ergangene  114.
—  des  "Ministers  für  Handel  und  Gewerbe,
  der  geistl.,  Unterrichts-  und
Medizinalangelegenheiten  und  des
Ministers  des  Innern  vom  80.  Nov.
1903  an  den  Regierungsprösidenten
131.
Vergehe»  112,  113.
Vergiftnngsgesahr  3,  s.  Blei.
Vergolde»  3.
Verjährung  der  Strafverfolgung  112,
114,116,  der  Strafvollstreckung  112.
„verkauf  »her  die  Zlraße"  81.
Verkaufsstellen,  offene  47.
Verkchrsgcwerbe  47,  73,  85,  93.
Verlagsarbeit  18.  •
Verlust  der  Konzession  117,  Approbation, ­
  Bestallung  117.
Vrrordnungsrccht  des  Reichs  72.
Verpackuugsarhcitcn  69.
Verpflichtung  der  Aufsichtsbeamten  zur
Geheimhaltung  109.
Vcrsagiingsrecht  119.
Versammlung  der  Bäckermeister,  Protest ­
  derselben  19.
Versäniunissc  der  Kinder  durch  Krankheit ­
  12.
Versetzung  der  Schüler  12.
verstcherinigsnnteruehmeu  57.
Verstiber»  3,  120.
Verspätungen  der  Schulkinder  12.
versuch  der  Vergehen  112.
Vernickeln  3,  120.
Vertragsstrafe  90.
Verwahrloste  Linder  f.  Fürsorgegesetz.
Verwahrung  der  Arbeitskarte  89.
Verwandtschaft  62.
Verwarnung,  durch  die  Schulbehörden

^120  ff^  ber  verbotenen  Werkstätte
(§  4),  Abänderung  für  eiaer
Kinder  durch  Bundesrat  145
Volksschule  23,  51,  60,  61,  Aufqal
derselben  28;  s.  Schule.
Volksschnlpstichijgc  Kinder  61,  92.
Volkszählung  98
Vorlegung  der  Arbeitskarte  89.
93 tt 97 9 ' nltmitl,t  Td '  76 '  82.  8

Vormundschaft  61,  64.

Viehzucht  57.
Vormnndschastsgericht  65.
Vorsatz  112.
Vorsteher  der  Schule,  Mitteilung  über
Arbeitskarte  s.  Ausführungsbestimmnngen
  138.
Vorteile,  wirtschaftliche  19.
Vorwerke  der  Weberei  92.
Vulkanisierung  von  Gummiwaren  59.

W.

Waisen  64.
Waisenkinder  66.
Walz-  und  Hammerwerke  59.
Wandecgewerlicschein  74.
Wanderlehrer  27.
Waren,  Austragen  derselben  15,  22ff.,
47,  52,  53,  69,  82,  84,  92,  95,  99,
134.
Waschanstalten,  chemische  121.
Wäschekonscktion  50.
Weberei  149.
Wcgebauirn  69.
Wein,  Abziehen  desselben  71.
Weihnachtssest  74,  85,  104.,
Weinbau  57.
Weißer  Phosphor  50,  58.
Werften  104.
Werkstätten  72,  73,  gesundheitsgefährliche ­
  2,  3,  Begriff  weit  gefaßt  9,
mit  Motorbetrieb  92,  im  Sinne  des
Gesetzes  103,  verbotene  (§  4),  Verzeichnis ­
  derselben  120  ff.
Werklagsschnle  61.
Wiederanshändignng  der  Arbeitskarte
89.
Wissenschaft,  s.  höheres  Interesse  der
Kunst  und  Wissenschaft.
Witwen,  allein  und  mit  Kindern
arbeitend  19.
Wochentage  82.
Wohltätigkeitsnorstestnngc»  78.
Wohnränmc  als  Werkstätten  103.
WohmingsinspeKtoreu  42.
Wortlaut  des  Kinderschutzgesetzes  123  ff.

Z.
Zeitrechnung  105.
Zeitungen  5,  19,  52,  83,  99.
Zeitmigsträger,  2°^  74
Zcitnngsverlag,  der  Großstädte  19,
        <pb n="176" />
        168

Sachregister.

Zentralbehörde  des  Bundesstaats  111.
Zeugnis  für  den  Arbeiter  90.
jidjotienfnbnlmi  59.
Ziegeleien  59,  68,  70,  104.
Ziehkinder  43,  66.
Zicrgiirtiierci  f.  Kunstgärtnerei.
Zigarre»  59,  96.
Zigarrettcn  10.
Zinnnerplätze  104.
Zinkgichereicn  120.
Zinkhiiitcn  59.
Zinnspiclwarcn  3,  120.
Zirkusauffiihrnngcn  79.

Znckerraffinerieu  59.
Zündhölzer,  Ziindwaren  3,  50,  58,121.
Zurichten  (Behauen,  Bohren,  Schleifen)
s.  Steinmetzen.
Zurückdehalinngsrecht  an  Arbeitsbüchern ­
  91.
Zuständige  Lehördrn  111.
Zuwiderhandlung,  gewohnheitsmäßige
112,113,114,115;  gelegentliche  112.
Zwangserziehung  10,  43,  61,  62,  64,
65,  f.  Fürsorgeerziehungsgesetz.
Zwangsvolistrrcknng  56.
Zwerge  78.

Lippert  &amp;amp;  Co.  (®.  Pktz'Iche  Buchdr.),  Naumburg  a.  S.
        <pb n="177" />
        Anhang  II.  Ausführungsbestinunungen  für  Preußen.  143
j  Behörden  und  den  Gewerbeaufsichtsbeamtcn,  hinsichtlich  der  unter  Aufsicht  der
sftSergbehörden  stehenden  Betriebe  von  dem  Bergrevierbcamten  ausgeübt.
27.  Die  Befolgung  der  gesetzlichen  Bestimmungen  ist  bei  jeder  sich  darsv
  üetenden  Gelegenheit,  insbesondere  bei  den  von  den  Ortspolizeibehörden  oder
&amp;gt;  EN  Gewerbeaufsichtsbeamten  aus  anderem  Anlaß  vorzunehmenden  Revisionen
ii  ier  Betriebe  sorgfältig  zu  überwachen.  Außerordentliche  Revisionen  sind  nach
s):  gedürfnis  und  insbesondere  dann  vorzunehmen,  wenn  der  Verdacht  einer
gesetzwidrigen  Beschäftigung  von  Kindern  vorliegt.
28.  Besondere  Aufmerksamkeit  ist  den  für  Kinder  verbotenen  Be-^ft
  chäftigungsarten  (§§  4,  12)  zuzuwenden.
Wenn  sich  aus  der  vom  Arbeitgeber  der  Ortspolizeibehörde  erstatteten
Anzeige  ergibt,  daß  Kinder  in  solchen  Betrieben  beschäftigt  werden  sollen,  so
st  von  den  Orispolizeibehörden  (Bergrevierbeamten)  durch  besondere  bei  den
ft  Uewerbeunternehmern  von  Zeit  zu  Zeit  vorzunehmende  Revisionen  sorgfältig
,u  überwachen,  daß  die  Beschäftigung  nur  bei  dem  gesetzlich  gestatteten  Ausfragen ­
  von  Waren  und  bei  sonstigen  Botengängen  (§  8)  stattfindet.
In  gleicher  Weise  haben  die  Ortspolizeibehörden  die  Befolgung  der  die
Arbeitskarte  betreffenden  Bestimmungen  zu  überwachen.
29.  An  der  Hand  des  nach  Ziffer  10  Abs.  2  dieser  Anweisung  zu
ft  uhrendeu  Verzeichnisses  sind  die  fremde  Kinder  beschäftigenden  Werkstätten,
n  denen  die  Beschäftigung  nicht  nach  §  4  des  Gesetzes  verboten  ist  (§  5),  in
Zukunft  halbjährlich  mindestens  einer  ordentlichen  Revision  durch  die
Ortspolizeibehörde  (Bergrevierbeamten)  zu  unterziehen.  Bei  jeder  ordent-::
  ichen  Revision  hat  der  revidierende  Beamte  folgende  Punkte  festzustellen:
a)  wie  groß  ist  die  Zahl  der  zurzeit  im  Betriebe  der  Werkstatt  nicht
|i;  lediglich  mit  Austragen  von  Waren  oder  bei  sonstigen  Botengängen
beschäftigten  Kinder?
b)  stimmen  daS  Alter  dieser  Kinder,  die  tägliche  Arbeitszeit,  die  Lage
f:  der  Arbeitsstunden  und  die  Dauer  und  Lage  der  Pause  mit  den
gesetzlichen  Vorschriften  überein?
e)  sind  diese  Kinder,  soweit  die  Beschäftigung  nicht  bloß  gelegentlich
mit  einzelnen  Dienstleistungen  erfolgt,  sämtlich  mit  Arbeitskarten
versehen  ?
|i;  30.  Nach  jeder  Revision,  welche  in  einem  fremde  Kinder  beschäftigenden
ft  Betriebe  stattgefunden  hat,  ist  von  der  Ortspolizeibehörde  (dem  Bergrevierft
  beamten)  das  Datum  und  die  festgestellte  Anzahl  der  beschäftigten  Kinder  in
x-.das  nach  Ziffer  10  Abs.  2  zu  führende  Verzeichnis  einzutragen.  Das  Ver-;;
  zeichnis  ist  dem  zuständigen  Gewerbeaufsichtsbeamten  auf  Ersuchen  zur  Einft
  sicht  vorzulegen.
«ft  31.  Bei  der  Aufsicht  über  die  Durchführung  der  für  die  Beschäftigung
ft  eigener  Kinder  geltenden  Vorschriften  ist  der  Bestimmung  in  8  13  Abs.  2
des  Gesetzes  besondere  Aufmerksamkeit  zuzuwenden,  ivonach  eigene  Kinder
^ft  unter  zwölf  Jahren  in  der  Wohnung  oder  Wcrkstätte  einer  Person,  zu  der
        <pb n="178" />
        ﻿
        <pb n="179" />
        ﻿
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
