Herrn nach spannfähigen Grundholden. Wir sehen daher, daß es da, wo der Grundherr ein größeres Gut bewirtschaftete, in der Regel geschlossene Güter gab, während die Giiter der Grundherrn, die bloß um der bequemeren und sicheren Erhebung der Abgaben willen die Geschlossenheit wollten, geteilt wurden. Es ist den Fürstbischöfen Non Würzbnrg, die vor allen, an der vollständigen Leistung des Grund zinsen interessiert waren, trotz der schärfsten Verbote nicht gelungen, die fortwährende Teilung zu verhindern. Daß der Gutsherr in dieser Beziehung eher Erfolg hatte, erklärt sich daraus, daß er, nachden, er im Orte selbst war, unmittelbar auf die Gutsübergabe einwirken konnte. Bis zum Ende des 18. Jahrh, herauf haben sich geschlossene Höfe fast nur in den Orten, wo eine Gutsherrschaft war, erhalten. Zu dieser Zeit waren geschlossene Güter in Höchheim (42 Huben den Frei herrn von Bibra gehörig), Jrmelshansen (8 Höfe der Freiherrn von Bibra), Schwanhausen, Sternberg, Sulzdorf, Zimmerau (guttenbergisch), Serrfeld (ganerbschaftlich), Waltershausen (24 Viertelshöfe bis 1782 im Besitze der Marschalke von Ostheim, dann der Freiherrn von Kalb auf Kalbsrieth). Wir sind in der Lage für den Satz, daß im Grab feld die Gebundenheit auf die Grnndherrlichkeit zurückgeht, 2 Belege mitteilen zu können und zwar einmal den Vertrag zwischen der Guts herrschaft in Höchheim und ihren Hörigen, der die Entstehung der Ge schlossenheit zeigt, dann die Vereinbarung zwischen den Gutsherrn in Waltershansen und den 24 Viertelshofbesitzern, die die Aufhebung der Gebundenheit betrifft. In einem statistischen Vorbericht zur Höchheimer Rechnung von 1815 heißt es also: „Nachden, der Ort Höchheini 102 Jahre unter der Herrschaft der von Bibra gestanden, wurde im Jahre 1504 ein schriftlicher Vertrag ausgefertigt, welcher nach jener alten deutschen Sprache „Dorfsbrief" genannt wurde. Es wurde ein Lagerbnch ange fertigt, sämtliche Grundstücke eines Besitzers in der Flur wurden als ein Gut angesehen, nach dessen Namen genannt; so entstanden die Huben oder Güter. Diejenigen Grundstücke, welche nicht zu den Huben, Sölden geworfen wurden, wurden als gemeinschaftliche Grundstücke angesehen, woraus dann die Hubenrechte entstanden, welche unter Ortsherrn und Untertanen verteilt wurden." Läßt dieser Ver trag auch nicht den Grund, warum der Gutsherr-schaft soviel an der Geschlossenheit gelegen war, ersehen, so tritt er im 2. Beleg klar zu Tage. Bundschuh hat in seinem geographisch-statistisch-topographischen Lexikons die Notiz, daß in Waltershausen nur ein Erbe, der Fr oh ne wegen, den väterlichen Hof übernehmen dürfe. Gemeint sind hier die