9 Spannfrohndeu, da nur die 24 Besitzer der geschlossenen Viertelshöfe solche leisten mußten, tvährend die Besitzer der 19 Söldengüter, die unbeschränkt geteilt werden durften, handfrohnpflichtig waren. Es ist charakteristisch, daß in Waltershansen neben der Gebundenheit auch Freiteilbarkeit bestand, obwohl die Marschalke von Ostheim die einzigen Grundherrn: dort waren. Man sollte glauben, daß die Geschlossenheit namentlich für den Gutsherrn der erwähnten Vorteile wegen das allein zweckmäßige gewesen wäre. Die Marschalke von Ostheim werden wohl bei der Zulassung einer verschiedenen Erbfolge so kalkuliert haben: Wir brauchen eine bestimmte Anzahl Gespanne für die Bewirtschaftung unseres Gutes, diese sichern wir uns durch die Geschlossenheit einer Anzahl von Höfen; zur Leistung der Handfrohndeu benötigen tvir die Arbeitskraft möglichst vieler Leute, eine möglichst große Anzahl von Handfröhnern erhalten wir immer dadurch, daß wir die Söldner ihr Gütchen unter ihre Kinder teile» lassen. Schon im Jahre 1796 wurde es den Besitzern der 24 geschlossenen Viertelshöfe von den Freiherrn von Kalb freigestellt, ihre Spann- frohnden mit 300 fl. fränk. abzulösen. Erst wer die Spanufrohnde abgelöst hatte, konnte den Hof beliebig unter seine Kinder teilen. Die Pflicht zur Leistnug der grundherrlichen Abgabe, der -Gült, wurde dadurch nicht berührt. Hierails geht also klar hervor, daß die Grundherrn hauptsächlich wegen der Spamifrohnden die Gebunden heit wollten. Soviel von dem Ursprung der Gebundenheit. Die noch heute bestehende verschiedene bäuerliche Erb folge im Grabfeld hat ihre Wurzel in der früheren grund herrlichen Verfassung. Daß auch heute in einem Teil des Grab feldes ungeteilte Übergabe besteht, läßt sich nur auf folgende Weise er klären: Durch das 1848 vollendete Ablösungswerk wurden die grund- herrlichen Fesseln gesprengt, der Bauer bekam freies Eigentum, der unbeschränkten Teilung des Gutes stand nun nichts mehr im Wege. Von den Orten mit geschlossenen Gütern^) gingen damals Höchheim, Jrnielshausen, Waltershansen zur Freiteilbarkeit über, während sich in den 5 Gemeinden Schwanhausen, Serrfeld, Sternberg, Sulzdorf, Zimmerau fast ausnahmslos die ungeteilte Übergabe gewohnheits- rechtlich erhielt. Welche Erwägungen für die Beibehaltung der Guts übergabe an einen der Erben dainals bei der Bevölkerung dieser Orte bestimmend waren, läßt sich nicht mit Sicherheit feststellen. Kaum wird -es die gewesen sein, das Gut der Familie zu erhalten und dadurch den splcndor familiae zu wahren. Man wird sich vielmehr von praktischen Rücksichten haben leiten lassen, indem man bei der schlechteren Boden- 0 Siehe oben S. 8.