11 und Tauschhandlohn, der andere einen von diesen dreien mit oder ohne Schreibschillinge hergebracht. Drei Güter geben das teure Haupt in einer verglichenen Summe, die anderen nicht. 6 Güter sind zehntsrei, die anderen müssen ihn entrichten. Das eine Gut hat nur Fruchtzinse oder Geldgefälle zu entrichten, das andere gibt weder dieses noch jenes, sondern bloß gewisse Küchenrechte usw. Welche Arbeit für den Rechnungs führer, da jene Güter so sehr zerteilt sind, daß mancher Grundstücks besitzer seinen Frnchtzins nach einem Viertelweinmaas berechnet!" Handlohn wurde bei Besitzveränderungen, gewöhnlich nur in Kauf und Tauschfällen, selten in Erbfällen, 5 °/ 0 erhoben. In Waltershausen mußte das einen geschlossenen Hof übernehmende Kind von seinem Teil keinen Handlohn geben, dagegen von den Hinauszahlungen, die der Übernehmer an seine Geschwister leisten mußte, sog. Auskansshandlohn. Der Zehnt, der ursprünglich eine kirchliche Abgabe war, wurde im Laufe der Zeit mehr und inehr zu einer grundherrlichen Schuldig keit. Als einziger Rest war die Kircheubaupflicht des Zehntherru ge blieben. Mau unterschied 3 Arten: den großen Zehnt, den kleinen Zehnt und den Blutzehnt. Beim großen Zehnt, der in Gestalt der 10. Getreidegarbe entrichtet werden mußte, wurde jedes Grundstück für sich allein ausgezehntet. Der kleine Zehnt wurde von Obst, Gemüse usw. erhoben. Der Blutzehnt wurde teils in natura, so bei Schweinen, Günsen, teils in Geld so bei Rindvieh geleistet. Als eigentlich grundherrliche Abgaben kamen Geld- und Frucht- zinsen vor. Bei der ersteren Leistung war für jedes einzelne zins- pflichtige Grundstück der Geldbetrag festgesetzt. Der Fruchtzins, die Gült, war eine Naturalabgabe iu Getreide (Korn, Weizen, Hafer), die früher nur von geschlossenen Gütern nach dem Hoffuß erhoben wurde. Als aber später die geschlossenen Güter aufgeteilt wurden, ergab sich die Notwendigkeit, auch die Gült wie den Geldzins auf das einzelne Grundstück auszuscheiden. Z Bis zu welch kleinen Maßen man dabei herunter geheil mußte, haben wir bei Saal gesehen. i) Es konnten wohl die Abgaben der nunmehr zerschlagenen Höfe ans die einzelnen Grundstücke ausgeschieden werden, nicht aber die Rechte, die den Besitzern der Höfe an Wald und Weide zustanden. Die Besitzer der Grundstücke, die zu den ehemaligen Höfen gehörte», mußten daher namentlich in Ansehung des Waldes Gemeinschaften bilden, sog. Körperschaften, die jetzt noch in vielen Orten des Grabfeldes existieren. Wer Grundstücke dieser ehemaligen Höfe erwirbt, wird ohne weiteres Mitglied der Körperschaft und hat ein der Größe dieser Grundstücke ent sprechendes Nutzungsrecht. Bei der heutigen starken Parzellierung kann es vor kommen, daß Körperschaften, die den zu mehreren früher geschlossenen Höfen ge hörigen Wald als Gesamteigentum besitzen, jetzt sämtliche Grundbesitzer der Gemeinde zu ihren Mitgliedern zählen. Die Entscheidung von Streitigkeiten, ob solche Waldungen im Gemeinde- oder Privateigentum stehen, welcher Art die Nutzungen.