12 Gerichtsherrliche Abgaben, die aber als solche nicht mehr zu unter scheiden sind, waren die Reichnisie non Eiern, Fastnachtshühnern, Lammsbauch, Unschlitt, Wecken u. bergt. 2. Dienste wurden in zweifacher Art geleistet, nämlich Hand- und Spannfrohnden. Die Frohnden waren drückend, wo der Grundherr zugleich Gutsherr war, bedeutungslos, wo er nur Grnndgefälle besaß, wie dies bei den Fürstbischöfen, Klöstern, Stiftungen der Fall war. Die fürstbischöflichen Grnndholden waren zwar zu ungemesfenen Frohnden verpflichtet; doch wurden sie lediglich zu dem Zweck beansprucht, um Gült und Zehnt zum Amtssitze Königshofen zu schaffen. Als Gegen leistung erhielt jeder Haudfröhner für einen V» Tag Arbeit 2 Pfd. Brot, jeder Fuhrfröhner für die Gespauntiere Getreide und Heu, für den Fuhrmann 3 Pfd. Brot und 2 Maß Bier. Man kann nicht sagen, daß diese Frohnden besonders hart waren. Anders war es in Orten, in denen der Grundherr zugleich ein größeres Gut bewirtschaftete. Wir wollen die von den Grundholden in Waltershausen zu leistenden Frohnden näher schildern, ivas mit Rücksicht auf die oben S. 7 ff. gemachten Ausführungen geboten sein dürfte. Dank einer fleißig geschriebenen Chronik vom Jahre 1800*) sind wir über die damaligen Verhältnisse in Waltershausen gut orientiert. Die Marschalke von Ostheim waren die einzigen Grundherrn in Waltershausen und besaßen hier ein Gut von ungefähr 100 da Äcker und Wiesen, 60 da Wald. Die Frohnden waren ungemessene, in der späteren Zeit ivaren sie zum Teil fixiert. Jeder der Besitzer der 24 Viertelhöfe mußte ausschließlich Spannfrohnden mit 4 Pferden tun, tzie Söldengutsbesitzer leisteten ausschließlich Handfrohnden. Wir haben schon erwähnt, daß die Viertelshöfe geschlossen waren, die Söldengüter geteilt werden durften. Um das Jahr 1800 waren die Spannfrohnden für einen Viertels- höfer folgendermaßen festgesetzt: 1. mußte er zur Herbstsaat 3 und zur Frühlingssaat 3 Äcker brachen, zwiebrachen, driebrachen. Diese Frohnarbeit kostete ihm im Herbste und Frühling einen Aufwand von 6 Tagen; dafür erhielt er nichts als 4mal warmes Essen, bei jedem Umackern des Feldes 2 Blaß Bier und den 5. Teil von einem Laib Brot; 2. mußte er seiner Herrschaft die ihn treffenden Bau- und Brenn holzfuhren verrichten. Ein Wagen, welchen allemal 2 Viertelshöfer be spannten, erhielt für eine Flurfuhr 1 Schilling (der Mann also einen halben), für eine Fuhr außerhalb der Flur 7 Schilling. sind, ob öffentlich rechtlicher oder privatrcchtlicher, wird ohne Berücksichtigung dieser geschichtlichen Entwickelung kaum mit Sicherheit zu treffen sein. ’) Gemeiiidebuch von Waltershausen, verfaßt vonDekan Nenninger (Manuskript).