14 Scheidung wurde in dieser Beziehung nie durchgeführt. Der Inhalt der grundherrlichen Verordnungen erstreckte sich nicht allein auf die fürstbischöflichen Grundholden, sondern auch auf die der Klöster und Stiftungen, Z selten ans die der adeligen Grundherrn; auf die Leute und das Gebiet der Adeligen hatten die Fürstbischöfe überhaupt wenig Einfluß. Hier interessieren uns die Verordnungen, die die Fürst bischöfe als Grundherrn zur Verhütung der fortwährenden Teilung ihrer Güter erlassen haben. Die Verordnungen solchen Inhalts erstrecken sich vom Jahre 1585 beginnend auf einen Zeitraum von ungefähr 150 Jahren; besonders nachdrückliche Verbote ergingen in den 20er Jahren des 18. Jahrh, unter dem Fürstbischof Christof Franz. Die 1. bekannte Verordnung, die Wiederznsammenziehung der zer stückelten Lehengüter betr. hat Bischof Julius unter dein 10. Mai 1585 erlassen. „Wir geben euch gnädig zu vernehmen, wie Uns angelangt und vorkommen, daß unsere und unseres Stifts Lehengüter, in Erb- und Kanffällen sowohl den Unterthanen selbsten als Uns und unserm Stift zu Nachteil und Schaden bishero ganz weit und in viel Teil vertheilt, auch solche Vertheilungen und Veränderungen unsern Dienern spat und langsam angezeigt, dergleichen, daß an unsern und des Stifts lehen- baren Höfen, Huben und andern ganzen Lehengütern etliche sondere darzu gehörige Stück an Äckern und Wiesen, Holz, Gärten und andern, verkauft und versetzt werden, dadurch etwa,, an manchem Ort die schuldige Dienstbarkeiten, so auf einem ganzen Gut gestanden, allein ans das blose Haus gerathen und kommen, daraus allerley Mißver stand und Irrung erfolgt und wann dem nicht vorkommen, noch mehr Ungelegenheit daraus erfolgen möchten, derowegen Wir dann gebührend Einsehens zu pflegen und Verordnung zu thun verursacht: Als und solchemnach ist hiermit unser endlicher Befehl, Will und Meynung, daß ihn in den Fällen, wo die Lehen allbereit so weit vertheilt, bei den Unterthanen und Besitzern derselbigen verfügen und verschaffen wollet, zu ehester Gelegenheit und Vermöglichkeit solche Lehen durch ziemliche Kauf und Wechsel wieder näher als auf einen oder zween zusammen zu bringen; fürter aber auf künftig sich zutragende Erb lind Kauffäll, solche weite Vertheilungen, wie darvor geschehen, nicht mehr gestatten oder zulassen, sondern daran seyn, daß solche Lehen nach Gestalt und Gelegenheit jedes Geschaffen, bey einem oder zweyen, oder je nach Ermeßignng der Sachen, soviel immer möglich, auch sol cher Lehen und Leut halben immer seyn kann, zu weit unvertheilt und 0 Verordnung vom 3. Januar 1746.