15 unzerrissen bey einander bleiben, auch die Veränderungen jedesmal zeitlich angezeigt und eingeschrieben und dadurch um so mehr gute Rich tigkeit erhalten werden möge." Eine ani 21. Juli 1586 ergangene Verordnung klagt darüber, daß dem Befehl vom vorigen Jahre sowenig Folge gegeben würde, weist zugleich die Beamten zur strengen Durchführung der Verord nung an. Diese beiden Verordnungen aus den Jahren 1585, 1586 ver bieten die Teilung der geschlossenen Höfe, die durch Kauf oder Ver erbung in den Besitz der Bischöfe gekommen waren. Die Zersplitterung dieser Höfe war also Ende des 16. Jahrh, schon soweit gediehen, daß cs des energischen Eingreifens der Grundherrn bedurfte. Der eigent liche Grund, warum sich der Fürstbischof die Zusammenhaltung dieser Güter so sehr angelegen sein ließ, war wohl nicht in der Sorge um die wirtschaftliche Wohlfahrt des Grundholden zu suchen, als vielmehr in der Besorgnis, es möchten mit der fortwährenden Zerstückelung der Güter die daranflastenden Abgaben mit der Zeit zum Teil hinterzogen werden. Die Verordnung vom 5. März 1626, „die Versticklung der herrschaftlichen Lehengüter betr." bestätigt dies. Nachdem es wieder- holt vorgekommen, daß durch häufigen Wechsel des Besitzers die Lehen stücke der Lehenseigenschaft ganz entkleidet und dadurch der Fürstbischof in seinem Bezugsrecht bedeutend benachteiligt wurde, werden die früher gegen die Zerstiicklung erlassenen Verbote nochmals nachdrücklichst ein geschärft mit dem ernstlichen Befehl, dergleichen Lehen unzertrennt und beisammen zu lassen. Ein Jahrhundert lang begegnen wir keinen derartigen Verord- nungen mehr. Erst unter dem 31. Juli 1725 nimmt der Bischof Christof Franz wieder Veranlassung, gegen die Zerstückelung vorzu gehen. Diese Verordnung von 1725 ist wohl die interessanteste. Wir geben sie im Auszug wieder. „Uns ist sowohl unterthänigst referiret, als auch ans den vor nehmenden Lehen-Renovaturen öfters bekannt geworden, welchergestalten zu unverantwortlichem Nachteil Unserer und unserer Stifter, Klöster und Gotteshäuser, Pflegen, Spitäler, Gemeinden und Communitäten, Lehenschaften, und unserer Unterthanen und Lehenlente selbstigen größten und öfters gänzlichem Verderben nicht allein unsere Lehenhöfe, Hnb- und andere Zins- und Gültgiiter durch Erbtheilungen, Kauf, Tausch, Verpfändung und andere Handlungen also zerrissen ltitb verstückelt worden und noch werden, daß also nicht nur die Gült und Zinsen jährlich mit großer Ungemach und vermehrenden Kosten von gar zu viel Possessoren und Teilhabern weitläufig, einzel und beschwerlich, öfters auch gar nicht zu erheben, iiber dieses zu inerklicher Schwächung