16 der hergebrachten Handlohnsgerechtigkeit sehr strafmäßig dergleichen Zn- und Eingehörungen gar als frey eigen aus den Huben und Höfen entwendet, wider die ergangenen gnädigsten Landesverordnnngcn theils anderstwohin von neuem lehen- auch zehndfreye zehndbar gemacht, theils aber ad Manus mortuas gebracht, ja gar auch in vielen Orten die Inwohner und Unterthanen auf den unzertheilten Gütern über die Anzahl also vermehret werden, daß aus Ermanglung zulänglicher Feld güter einer dem andern die Nahrung unvermeidlich benehme», und also am Ende unsere sonsten von Gott wohl gesegnete Unterthanen meist in solchen schlechten Stand gerathen müssen, theils aber ein solches verschwendische und liederliche, auch leichtfertige Leben führen, daß weder die herrschaftlichen Gefälle und andere oräinari-Anlagen behörig mehr einzubringen möglich seyn will, noch die Unterthanen in zufallen der Noth die erforderliche Hilf einander sclbsten mehr leisten können. Es ergibt sich 4. daß in Erbvertheilungen öfters auf der Eltern Ableben die Kinder entweder die elterlichen Güter einem oder zweyen allein auf bürden, oder unter alle in gar viele Stücke und Theile Verstümpeln und vertheilen, daß auf ersten: Fall selbige ein oder zwey Kinder solche Güter nicht bestreiten, den Kaufschilling nicht haben, sondern auf Borg, aufnehmen, und also gleichsam in der Blühe verderben, andern Falls aber keines einige Nahrung, noch eines den: andern helfen kann: solchemnach befehlen und verordnen wir hiemit gnädigst, daß, wann dergleichen große Höfe, Hub und Güter bey einiger Theilung vor- kommen sollten, dergleichen Verstücklnngen unter sämtliche Kinder gar nicht gestattet, jedoch auch die Zerteilung, wo das Gut einer allein nicht bestreiten kann, anderst nicht zugelassen werden solle, als daß ein jeder Theilhaber seinen Antheil mit Mitteln, Wehe, Gesind und andern unentbehrlichen Nothwendigkeiten auch Arbeiten wohl bestreite», darauf auch eine gute Mannsnahrung haben könne, worüber jedoch jedesmal unserer hvchfürstlichen Rentkammer Gntbefinden einzuholen, und sollen ohne diesen Consens alle solcherley künftig beschehende Vertheilungen allerdings null, nichtig und ungiftig seyn. Was aber 5. in vorigen Zeiten bereits also verstückelt und vertheilet, das soll fürohin zu Wiederherstellung unserer Lehenschaften durch Kauf, Auswechseln und andere thunliche Mittel und Wege wieder zu reuuiereu und zusammen zu bringen möglichst getrachtet, auch dieselbigen Lehen befindender Nothdnrft nach renoviert und neu beschriebe» werden. Damit auch 9. unser Land mit überflüßigen unnützen Leuten nicht allzu sehr angefüllet werde, so vermahnen Wir unsere Unterthanen landsvätterlich, daß sie ihre Kinder zeitlich zu Handwerkern, Banerey oder Gewerb-