17 schäften, auch Arbeiten, wovon sie sich einstens ernähren können, appli- ziren, worüber unsere Beamte sonderliche Obsicht tragen sollen; und befehlen anbey gnädigst und ernstlichst, daß keine In- oder Ausländische zu wirklichen Bürgern, Unterthanen oder Beysaßen an- und aufge nommen werde, es sei dann, daß selbige nebst Leistung genügsamer Bürgschaft zugleich eine erkleckliche Habschaft schon in Handen, und inskünftig noch zu erwarten oder zu ererben, oder aber eine solche Profession und Handwerk erlernet haben, wovon sie ihre Nahrung füglich und ohne anderer Schaden suchen zu können fähig sind. Es soll 11. keineswegs erlaubt seyn, die Hofriethen in mehrere Wohnungen ohne unsern ausdrücklichen Consens und Einwilligung zu vertheilen, oder mehrere Wohnungen dahinein zu bauen, mithin die Güter mit mehreren Einwohnern zu beschweren." Dieses Verbot ist schon wesentlich abgeschwächt, die Übernahme durch einen Einzigen wird nicht mehr so energisch betont. In Ziff. 4 wird sowohl die Gutsübernahme durch einen oder zwei, die not wendigerweise zur gänzlichen Verschuldung und zum wirtschaftlichen Ruin des Übernehmers führen muß, wie die übermäßige Austeilung des Gutes tu solch kleine Teile, daß sie keinem der Kinder ein Aus kommen bieten können, verworfen. Als Ideal schwebt dem Bischof Christof eine Besitzgröße vor, die dem Wirtschafter genug zum Leben liefert; diese soll dadurch erreicht werden, daß das Gut, das wegen zu großen Umfangs von einem allein nicht bewirtschaftet werden kann, unter die Kinder geteilt werden soll und zwar so, daß jedes Kind auch mit den nötigen Betriebsmitteln ausgestattet wird, die ihm eine selb ständige Wirtschaftsführung ermöglichen. Umgekehrt soll bei der ge ringen Größe eines Gutes die Teilung unter sämtliche Kinder nicht gestattet werden. Der Bischof will also nicht generell Geschlossenheit oder Freiteilbarkcit für das bäuerliche Gut festsetzen, sondern in jedeni einzelnen Fall durch die Rentkammer entscheiden lassen, ob geteilte oder- ungeteilte Übergabe von Vorteil ist. Durch die Maßregel in Ziffer 9 soll ein Teil der Kinder zur Entlastung der väterlichen Wirtschaft dem Handwerk zugeführt werden, durch die in Ziff. 11 soll der Mehrung der Einzelwirtschaften gesteuert werden. Diese Theorien wären recht schön, wenn sie auch praktisch durch führbar wären. Daß der Vollzug dieser Befehle den fürstbischöflichen Beamten nicht gelingen wollte, sehen wir ans der Verordnung vom 5. Dez. 1726. Es soll zwar auch jetzt noch gestattet sein, „daß die Güter mit gnädigster Spezialerlaubnis, wo sie also stark sind, daß sie mehrere Mannsuahrnng zu ertragen fähig, verteilet werden können." Doch werden mit Rücksicht auf neuerliche Berichte, „daß sogar die ein zeln und kleinsten Stücklein verteilet werden", den Beamten die über Sie inert. Zur Frage der Naturalteilung !c. 2