18 die Zerstücklung der Güter erlassenen Verordnungen unter Androhung einer Strafe von 12 Thlr. im Falle ihrer Nichtbeachtung ins Gedächt nis gerufen. Die letzte Verordnung, daß „die herrschaftlichen Zins- und Lehen güter unzertrennt erhalten werden sollen", datiert vom 23. Mai 1733. Es wurde die Wahrnehmung gemacht, daß die Ehegatten unter sich solche Rechtsgeschäfte abschließen, durch welche die Zinsgüter und Lehen zerstückelt werden müssen. Die Beamten sollen daher darüber wachen, daß „keine Dismembrir- oder Zerstücklung einiger Zins-, lehen- oder gültbarer Güter zugelassen, sondern im Gegenteil auf alle Weg und Weis zu deren ehebevor beschehenen Zerteilung desto mehrer Consoli- dirung getrachtet werden solle." Von 1733 ab verstummen die Klagen über die weitgehende Zer splitterung der Lehengüter, Verbote gegen die fortwährende Aufteilung werden nicht mehr erlassen. Erst nach dem Übergang des Hochstifts Würzburg an das Kur fürstentum Bayern 1803 tauchen wieder einige Verordnungen auf, die sich mit den Lehengütern beschäftigen. Merkwürdig! In diesen Verordnungen wird die Teilung der Lchengüter als ein zu förderndes Mittel zur Erhöhung der Landeskultur und zur Vermehrung der Be völkerung empfohlen. Nach der Verordnung vom 19. Februar 1803 scheinen die Lehen bücher zu den vielen Einträgen, die durch die fortwährende Teilung veranlaßt waren, nicht mehr ausgereicht zu haben. Deshalb ordnet das kurfürstliche Generalkommissariat die Anlegung von Supplement bänden zu den alten Lehenbüchern an, „in Erwägung, daß die Lehens verteilungen als Mittel, die Kultur des Landes zu erhöhen, und die Bevölkerung zu vermehren, nicht erschweret, sondern befördert werden müssen, die fehlerhafte Anlage der meisten älteren Lehcnbücher die An wendung dieses Mittels zu hindern scheinet." Auch in der Verordnung vom 15. Januar 1805 wird die Auf teilung der Lehengüter als Mittel, die Kultur des Landes zu erhöhen, gutgeheißen. In den beiden Verordnungen vom Anfang des vorigen Jahr hunderts hat sich also ein derartiger Umschwung in den wirtschaftlichen Anschauungen vollzogen, daß nunmehr die uneingeschränkteste Freiteil barkeit proklamiert wird. Unverkennbar ist hier der Einfluß der auf klärenden Ideen des beginnenden 19. Jahrhunderts. Die jung auf strebende Landwirtschaftswissenschaft wollte die völlige Freiheit des Grundeigentums im Interesse einer intensiveren Wirtschaftsweise, die physiokratische Lehre forderte die Mobilisierung des Grund und Bodens -aus Populationistischen Tendenzen.