19 4. Eheliches Güterrecht und Erbrecht der fränkischen Landgcrichtsordnung von 1618. Rechtsquelle für das im Grabfeld vor 1900 geltende Recht ist die Landgerichtsordnung des Herzogtums Franken von 1618. Trotz dem unter dem Einfluß der Grundherrschaft die bäuerliche Erbfolge nicht nur im Grabfeld allein, sondern in ganz Franken sehr verschieden geregelt war, wird auch heute noch das Würzburger Landrecht für das Bestehen der Naturalteilung und die durch diese hervorgerufene Par zellierung in Franken verantwortlich gemacht. Auf einen eigentümlichen Zwiespalt, der zeigt, wie die Fürstbischöfe selbst das Gesetzesrecht aus geschaltet wissen wollten, sei hier hingewiesen: als Gesetzgeber lassen die Fürstbischöfe von Würzburg die Naturalteilung zu, als Grundherrn suchen sie, wenn auch ohne Erfolg, die fortwährende Teilung des Grund und Bodens durch scharfe Verbote zu verhüten. Es ist notwendig, kurz ans die Entstehungsgeschichte der Land gerichtsordnung einzugehen. Die Bischöfe von Würzburg als Herzoge von Franken wurden im 11. Jahrh, mit der Gerichtsbarkeit in Franken belehnt. Die Rechts sprechung lag in den Händen des kaiserlichen Landgerichts zu Würzburg. Als Landrichter fungierte zuerst der Bischof selbst, später ein Mitglied des Domkapitels. Als Beisitzer waren außerdem 12 Angehörige des Adelsstandes beigezogen. Es wurde nicht nach geschriebenem Recht ge urteilt, die Rechtsgrundlage bildeten vielmehr die herkömmlichen Landes gebräuche und Gewohnheiten, deren Kenntnis sich traditionell forterbte. Mit der Rezeption des römischen Rechtes vollzog sich ein Um schwung in der Rechtsprechung zum Nachteil des heimischen Rechtes. Obwohl nach der Prozeßordnung die Landsbräuche vor dem geschriebenen römischen Recht den Vorrang haben sollten, bildete sich doch unter dem Einfluß der nach römischem Recht geschulten Juristen ein erhebliches Übergewicht des fremden Rechtes heraus. Die Mißstände einer solchen, auf verschobener Basis beruhenden Rechtssprechung wurden bei der Bevölkerung in dem Maße fühlbar, daß Fürstbischof Konrad von Thüringen 1536 sich auf einen Bericht des Landrichters Sieber hin veranlaßt sah, die bestehenden Landsbränche durch den Rat Lorenz Fries sammeln und sichten zu lassen. Diese Sammlung wurde indes mehrfach unterbrochen, erst 1618 gelangte das verarbeitete Material als Landgerichtsordnnng von Franken unter Fürstbischof Johann Gott fried zur Publikation. Die Landgerichtsordnung besteht aus 3 Teilen. Ihr 3. Teil ent- 2*